TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/19 W176 2254346-2

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Veröffentlicht am 19.10.2026
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Entscheidungsdatum

19.10.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W176 2254346-2/9E

W176 2341072-1/9E

W176 2341073-1/9E

W176 2341077-1/9E

W176 2341078-1/9E

W176 2341079-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden (1.) des XXXX , geboren am XXXX , (2.) der XXXX , geboren am XXXX , (3.) des mj. XXXX , geboren am XXXX , (4.) der mj. XXXX , geboren am XXXX , (5.) der mj. XXXX , geboren am XXXX , sowie (6.) der mj. XXXX , geboren am XXXX , alle syrische Staatsangehörige, BF3, BF4, BF5 und BF6 gesetzlich vertreten durch BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. (1.) 1277933305/250833575, (2.) 1385142209/241011070, (3.) 1385144301/241011118, (4.) 1385143010/241011100, (5.) 1436344107/250684324 und (6.) 1436344303/250691827, wegen Ab- bzw. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3.) des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , (4.) der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , (5.) der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie (6.) der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle syrische Staatsangehörige, BF3, BF4, BF5 und BF6 gesetzlich vertreten durch BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. (1.) 1277933305/250833575, (2.) 1385142209/241011070, (3.) 1385144301/241011118, (4.) 1385143010/241011100, (5.) 1436344107/250684324 und (6.) 1436344303/250691827, wegen Ab- bzw. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:

A1)

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

A2)

Die Beschwerden der übrigen beschwerdeführenden Parteien werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden der übrigen beschwerdeführenden Parteien werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste Erstbeschwerdeführer (BF1) XXXX stellte am XXXX bei der LPD Burgenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am XXXX gab er an, er habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche und er als Reservist zum Militär einberufen worden sei.1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste Erstbeschwerdeführer (BF1) römisch 40 stellte am römisch 40 bei der LPD Burgenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am römisch 40 gab er an, er habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche und er als Reservist zum Militär einberufen worden sei.

2. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF1 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX zusammengefasst an, er stamme aus XXXX im Gouvernement Aleppo, sei zum dritten Mal verheiratet und habe acht Kinder. Im Jahre XXXX habe er über seinen Bruder einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten. Deswegen drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Inhaftierung.2. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF1 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 zusammengefasst an, er stamme aus römisch 40 im Gouvernement Aleppo, sei zum dritten Mal verheiratet und habe acht Kinder. Im Jahre römisch 40 habe er über seinen Bruder einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten. Deswegen drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Inhaftierung.

3. Mit Bescheid vom 25.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom 25.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Authentizität des vom BF1 vorgelegten Einberufungsbefehles nicht habe festgestellt werden können und auch sonst nicht davon auszugehen sei, dass er mit einer Einberufung zu rechnen habe. Daher drohe ihm keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.04.2022.

5. Mit Erkenntnis vom 09.02.2023, Zl. W240 2254346-1/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dieser Beschwerde statt und erkannte dem BF1 den Status eines Asylberechtigten zu.

6. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) XXXX , die Ehefrau des BF1, für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Drittbeschwerdeführer (BF3) XXXX und die Viertbeschwerdeführerin (BF4) XXXX gemäß § 35 Abs. 1 AsylG die Erteilung eines Einreisetitels. 6. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) römisch 40 , die Ehefrau des BF1, für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Drittbeschwerdeführer (BF3) römisch 40 und die Viertbeschwerdeführerin (BF4) römisch 40 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG die Erteilung eines Einreisetitels.

7. Am XXXX wurde der BF2 ein Visum D erteilt.7. Am römisch 40 wurde der BF2 ein Visum D erteilt.

8. Am XXXX stellte die BF2 für sich und für den BF3 und die BF4 als deren gesetzliche Vertreterin bei der LPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tage gab die BF2 an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.8. Am römisch 40 stellte die BF2 für sich und für den BF3 und die BF4 als deren gesetzliche Vertreterin bei der LPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tage gab die BF2 an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

9. Am XXXX stellte die BF2 für die Fünftbeschwerdeführerin (BF5) XXXX und die Sechstbeschwerdeführerin (BF6) XXXX , beide geboren am XXXX , als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG.9. Am römisch 40 stellte die BF2 für die Fünftbeschwerdeführerin (BF5) römisch 40 und die Sechstbeschwerdeführerin (BF6) römisch 40 , beide geboren am römisch 40 , als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG.

10. Am XXXX wurde der BF1 im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Aberkennungsverfahrens neuerlich und die BF2 im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz erstmals von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.10. Am römisch 40 wurde der BF1 im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Aberkennungsverfahrens neuerlich und die BF2 im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz erstmals von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der BF1 an, dass er inzwischen Vater von zwei weiteren Kindern geworden sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mithilfe von Sozialleistungen. Er spreche nicht Deutsch und verstehe lediglich einige Wörter. Seine Verwandten in Syrien würden in Flüchtlingslagern leben und gehe es ihnen schlecht. Die Verhältnisse in Syrien seien nach wie vor unsicher und gebe es immer wieder Racheaktionen. In Syrien werde auch in fünfzehn Jahren keine Ruhe herrschen. Viele nach dem Machtwechsel Zurückgekehrte seien inhaftiert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien könnte alles passieren.

Die BF2 führte aus, sie habe den BF1 im Jahre XXXX geheiratet. Sie berufe sich auf die Fluchtgründe des BF1.Die BF2 führte aus, sie habe den BF1 im Jahre römisch 40 geheiratet. Sie berufe sich auf die Fluchtgründe des BF1.

11. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 23.02.2026, Zl. 1277933305/250833575 (BF1), 1385142209/241011070 (BF2), 1385144301/241011118 (BF3), 1385143010/241011100 (BF4), 1436344107/250684324 (BF5) und 1436344303/250691827 (BF6) traf die belangte Behörde folgende Entscheidungen: Dem BF1 wurde der Status eines Asylberechtigten ab- (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt II.); die Anträge der BF2, des BF3, sowie der BF4, der BF5 und der BF6 auf internationalen Schutz wurden abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.), ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).11. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 23.02.2026, Zl. 1277933305/250833575 (BF1), 1385142209/241011070 (BF2), 1385144301/241011118 (BF3), 1385143010/241011100 (BF4), 1436344107/250684324 (BF5) und 1436344303/250691827 (BF6) traf die belangte Behörde folgende Entscheidungen: Dem BF1 wurde der Status eines Asylberechtigten ab- (Spruchpunkt römisch eins.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.); die Anträge der BF2, des BF3, sowie der BF4, der BF5 und der BF6 auf internationalen Schutz wurden abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

12. Ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF vom XXXX .12. Ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF vom römisch 40 .

Darin führte der BF1 aus, die Lage in Syrien sei weiterhin von Unsicherheit und Gewalt geprägt und würden seine Verwandten in Syrien unter prekären Bedingungen in Flüchtlingslagern leben. Die Änderung der Verhältnisse in Syrien sei nicht hinreichend gefestigt.

Die BF2 brachte in ihrer Beschwerde vor, sie sei als Frau und Mutter von vier kleinen Kindern besonders schutzwürdig. Ihr drohe in Syrien Verfolgung als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen.

13. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF1 und die BF2 als Partei vernommen wurden.13. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF1 und die BF2 als Partei vernommen wurden.

Dabei gab der BF1 an, er sei in Syrien von der FSA aufgefordert worden, für diese zu kämpfen. FSA, Al-Nusra-Front und HTS seien alle ähnlich und die Situation in Syrien chaotisch. Die BF2 führte aus, sie habe Angst im Falle einer Rückkehr nach Syrien Angst um ihre Kinder.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

14. Mit Schreiben vom XXXX beantragten die BF die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses. 14. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragten die BF die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Zum Erstbeschwerdeführer:

Der BF1 wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit und mit der BF2 verheiratet.Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit und mit der BF2 verheiratet.

Der BF3, die BF4, die BF5 und die BF6 handelt die gemeinsamen (mj.) Kinder des BF1 und der BF2.

In Syrien hat der BF1 vier Jahre die Schule besucht und anschließend in der Landwirtschaft gearbeitet.

Der BF1 ist im Jahre XXXX in den Libanon gereist und hat sich dort bis zum Jahre XXXX aufgehalten. Anschließend ist er über Syrien in die Türkei ausgereist und seither nicht nach Syrien zurückgekehrt. Der BF1 ist im Jahre römisch 40 in den Libanon gereist und hat sich dort bis zum Jahre römisch 40 aufgehalten. Anschließend ist er über Syrien in die Türkei ausgereist und seither nicht nach Syrien zurückgekehrt.

XXXX steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (STG). römisch 40 steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (STG).

Der BF1 absolvierte von XXXX bis XXXX seinen Grundwehrdienst in Syrien als einfacher Soldat.Der BF1 absolvierte von römisch 40 bis römisch 40 seinen Grundwehrdienst in Syrien als einfacher Soldat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Jahre XXXX von einer Miliz zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Jahre römisch 40 von einer Miliz zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden wäre.

Dem BF1 wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil ihm unter dem Assad-Regime die Einziehung zur Armee als Reservist drohte.

Infolge des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 droht dem BF1 keine Einberufung zum Reservedienst mehr.

Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die BF2 wurde am XXXX geboren. Sie stammt aus XXXX in der Nähe von XXXX im Gouvernement Idlib und ist syrische Staatsangehörige, Araberin und Sunnitin.Die BF2 wurde am römisch 40 geboren. Sie stammt aus römisch 40 in der Nähe von römisch 40 im Gouvernement Idlib und ist syrische Staatsangehörige, Araberin und Sunnitin.

Eine konkrete Gefährdung der BF2 in Syrien aufgrund ihres Geschlechtes kann nicht festgestellt werden.

XXXX steht unter der Kontrolle der STG. römisch 40 steht unter der Kontrolle der STG.

Zu den übrigen Beschwerdeführern:

Eine konkrete Gefährdung der minderjährigen übrigen BF in Syrien kann nicht festgestellt werden.

Zu allen Beschwerdeführern:

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wären.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien:

Nachfolgend werden die für den konkreten Fall relevanten Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13) – in orthografischer, stilistischer und grammatikalischer Hinsicht überarbeitet – wiedergegeben:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 28.02.2026:

Die STG wird in manchen Quellen als Regime bezeichnet, wie schon die gestürzte Assad-Regierung als Assad-Regime bezeichnet worden ist. Während bei dieser die Bezeichnung als Regime aufgrund des autoritären Führungsstiles und der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen beibehalten wurde, hat die Staatendokumentation in diesem Dokument davon Abstand genommen, die neue Regierung ebenfalls als Regime zu bezeichnen.

Obwohl Hay‘at Tahrir ash-Sham (HTS) offiziell aufgelöst wurde, bezeichnen einige Quellen die neuen Behörden bzw. die Führungselite, die sich überwiegend aus vormals mit HTS in Verbindung stehenden Personen zusammensetzt, weiterhin als HTS. Teilweise wurde diese Bezeichnung ebenfalls in dieses Dokument übernommen.

Die als Heilsregierung (SSG) bezeichnete lokale HTS-Regierung in Idlib unterhielt bis zum Sturz des Assad-Regimes eine Art interner Sicherheitskräfte, die als Allgemeine Sicherheit (GS) bezeichnet wurden. Offiziell wurde diese Bezeichnung nicht für die inneren Sicherheitskräfte der neuen Regierung übernommen, dennoch wird die Bezeichnung von den meisten Quellen als solche verwendet. Daher werden auch in diesem Dokument die inneren Sicherheitskräfte meist als Allgemeine Sicherheit bezeichnet, meist mit einem Hinweis darauf, dass es sich um jene Kräfte handelt, welche für die Sicherheit im Inland zuständig sind (neben der neuen syrischen Armee).

Politische Lage

Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Baschar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Assad war aus Damaskus geflohen (AJ, 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau, 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC, 08.12.2024a). Dieser kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV, 9.12.2024). Baschar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zum Ausbruch des Bürgerkrieges führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC, 08.12.2024a). Die Offensive gegen Assad 2024 wurde von HTS angeführt (BBC, 09.12.2024). HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (An-Nusra Front) gegründet, änderte den Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des IS, zerschlug. Sie setzte die syrische Heilsregierung (SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC, 09.12.2024). HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor, 08.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC, 08.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau, 08.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Daraa sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor, 08.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad asch-Scharaa verwendet (Nashra, 08.12.2024), wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard, 29.01.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und hunderte Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana, 07.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG, 26.11.2025; INSS, 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die EU und Großbritannien sowie die Streichung von HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. Mit bemerkenswertem diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG, 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC, 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischt (ICG, 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS, 08.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS, 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS, 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialoges zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS, 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS, 08.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Akteure nur begrenzt vertreten sind (ICG, 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS, 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die STG auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA, 05.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten Assads und den permanent andauernden Boden- und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS, der die neuen Machthaber als Abtrünnige ablehnt (ÖB Damaskus, 19.01.2026).

Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, Angehörigen ethnischer Minderheiten und mehreren engen Vertrauten asch-Scharaas. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zu HTS. Unter den Ernannten sind eine Frau, ein Druse, ein Kurde und ein Alawit (FT, 30.03.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN, 01.04.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon, 30.03.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT, 30.03.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI, 12.02.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT, 30.03.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent, 29.03.2025). Ein neues Gremium, das Ende März 2025 per Dekret installiert wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte Scharaas Stellvertreter, Außenminister As‘ad asch-Schaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT, 30.03.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS, 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nichtkonsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von Scharaa und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS, 01.06.2025). Insbesondere Angehörige von Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des Nationalen Versöhnungsausschusses, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die Scharaa loyal gegenüberstehen (INSS, 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana, 07.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den Scharaa selbst per Dekret geschaffen hat (TCF, 12.01.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG, 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen HTS-Netzwerken verbunden sind, haben die Kontrolle über die wichtigsten Ministerien: Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat der Präsident das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder seiner Familie in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana, 07.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ, 06.06.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits, 24.01.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana, 07.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA, 04.02.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident Scharaa offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.06.2025, als Scharaa einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham, 09.09.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham, 09.09.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA, 30.09.2025). Scharaa hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC, 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham, 09.09.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ, 05.10.2025a; Chatham, 09.09.2025). Des Weiteren wurden durch den von Scharaa ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ, 05.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „abspalterischen“ oder „verbotenen“ Gruppen in Verbindung stehen (MECGA, 30.09.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkrieges im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT, 06.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ, 05.10.2025b). Am 05.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zum Interimsparlament in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den SDF kontrollierten Gouvernements Raqqa und Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für diese Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT, 06.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20% der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC, 18.12.2025; AJ, 05.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC, 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN, 06.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Nur zehn Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC, 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN, 06.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlamentes wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN, 06.10.2025).

Am 25.02.2025 fand eine Konferenz für den nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra, 25.02.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra, 25.02.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC, 25.02.2025). Die DAANES und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra, 25.02.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ, 21.02.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrates, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA, 03.03.2025). Am 02.03.2025 gab die STG die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24, 02.03.2025; BBC, 03.03.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die während der nationalen Dialogkonferenz erarbeitet wurden, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA, 03.03.2025).

Am 13.03.2025 unterzeichnete Scharaa die angekündigte Verfassungserklärung (NYT, 14.03.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra, 14.03.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC, 14.03.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Präsidentenwahlen abgehalten werden (NYT, 14.03.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC, 14.03.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichtes verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT, 14.03.2025). Eine Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung nicht vorgesehen. Der Erklärung zufolge wird Scharaa neben dem Amt des Präsidenten die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Art. 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra, 14.03.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Scharaa-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister asch-Schaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW, 13.03.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon, 30.03.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana, 07.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie u.a. als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gelten. Darunter fällt etwa die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT, 14.03.2025). Auch die Verwendung der Symbole des Assad-Regimes ist unter Strafe gestellt, sowie die Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung von dessen Verbrechen (AlHurra, 14.03.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT, 14.03.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT, 14.03.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichtes der Gewalten ist (ACRPS, 05.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW, 25.03.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra, 14.03.2025). In der Verfassung ist Syrien als arabische Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE, 28.03.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra, 14.03.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT, 14.03.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI, 04.04.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev, 03.04.2025). Sowohl die Organisation der nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung mit all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Am 13.03.2025 unterzeichnete Scharaa die angekündigte Verfassungserklärung (NYT, 14.03.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra, 14.03.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC, 14.03.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Präsidentenwahlen abgehalten werden (NYT, 14.03.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC, 14.03.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichtes verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT, 14.03.2025). Eine Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung nicht vorgesehen. Der Erklärung zufolge wird Scharaa neben dem Amt des Präsidenten die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41, räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra, 14.03.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Scharaa-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister asch-Schaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW, 13.03.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon, 30.03.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana, 07.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie u.a. als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gelten. Darunter fällt etwa die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT, 14.03.2025). Auch die Verwendung der Symbole des Assad-Regimes ist unter Strafe gestellt, sowie die Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung von dessen Verbrechen (AlHurra, 14.03.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT, 14.03.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT, 14.03.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichtes der Gewalten ist (ACRPS, 05.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW, 25.03.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra, 14.03.2025). In der Verfassung ist Syrien als arabische Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE, 28.03.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra, 14.03.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT, 14.03.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI, 04.04.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev, 03.04.2025). Sowohl die Organisation der nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung mit all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus, 19.01.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von The Economist durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81% die Herrschaft Scharaas befürworten. Nur 22% sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Assad-Regime. Etwa 70% sind optimistisch, was die allgemeine Entwicklung des Landes angeht. Die größte Zufriedenheit herrscht in der Provinz Idlib, Scharaas ehemaligem Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitischen Minderheit stattgefunden haben, ist das Gouvernement, in dem pessimistische Einstellungen am weitesten verbreitet sind. Selbst dort gaben 49% an, optimistisch zu sein, während 23% sich pessimistisch äußerten. (Economist, 02.04.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht von vor 2011, die Gesetzgebung der SSG in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte wahrzunehmen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana, 07.2025).

HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News, 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die VN (UN, 06.11.2025) und im Anschluss auch die EU Scharaa und Innenminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex, 12.11.2025). HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der VN (FA, 04.02.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident Scharaa bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus, 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die STG vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG, 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freien Stücken oder aus Notwendigkeit – die STG hat Vereinbarungen mit Minderheiten und politischen Akteuren außerhalb des HTS-Einflussbereiches getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP, 15.07.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS, 14.12.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Assad-Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Assad-Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Assad-Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP, 15.07.2025).

Die Regierung von Scharaa hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU, 15.09.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der STG, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 bis 60% des Landes (INSS, 14.01.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS, 14.01.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktionieren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA, 30.05.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI, 12.02.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten sowie im Nordosten und Süden Syriens) minimal. Dort haben lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertretermilizen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht inne (INSS, 14.01.2026). Die bewaffneten Gruppen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppen durch die syrische Regierung kann daher nicht angenommen werden (AA, 30.05.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z.B. SNA), andere von Russland, dem Iran, den VAE, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR, 08.2025).

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (SAA) (963, 02.09.2025). Scharaa und die STG streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Armeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der SAA zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI, 12.06.2025). Angestrebt wird eine Armee von 300.000 Soldaten (963, 02.09.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Divisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den SDF ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI, 12.06.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963, 02.09.2025).

Schara versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB, 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW, 17.12.2024). Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter findet sich auch HTS (Sky, News 31.01.2025). Seit Jänner 2025 haben die Ministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde ein oberster Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll (TNA, 03.02.2025). Einige der Gruppierungen, die vereint werden sollen, waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-‘Awda oder andere Formationen, die im drusischen Mehrheitsgouvernement Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch zerstritten (AlHurra, 12.02.2025). Die Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar‘aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb dieser Übereinkunft. Auch die SDF fallen nicht unter das Abkommen (TR-Today, 08.01.2025). Im Mai 2025 erklärte das syrische Verteidigungsministerium, dass die militärischen Einheiten in einen einheitlichen institutionellen Rahmen integriert worden sind, und bezeichnete dies als großen Erfolg. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass die verbleibenden, nicht näher genannten, „kleinen bewaffneten Gruppierungen“ sich innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung dem Ministerium unterstellen müssten, um die Vereinigungs- und Organisationsprozesse abzuschließen (BBC, 18.05.2025). SOHR zufolge gilt diese Frist nur für kleinere bewaffnete Gruppierungen und nicht für die SDF oder drusische Gruppierungen (SOHR, 27.05.2025).

Die Opposition gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach seinem Sturz hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra, 12.02.2025). Die Auflösung der bewaffneten Gruppierungen wurde insgesamt mindestens drei Mal angekündigt, aber die Gruppierungen verschwanden nie. Sie bilden weiterhin das Fundament des Verteidigungsministeriums und spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle sowohl in der Politik als auch in den militärischen Operationen der STG. Sie treten immer wieder in problematischer Weise in Erscheinung: Sie werden für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, Handlungen, die manchmal einem Völkermord gleichkommen. Diese Schuldzuweisungen entlasten die zentrale Führung in Damaskus auf bequeme Weise und distanzieren sie von der Verantwortung für diese Gräueltaten (963, 25.08.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsgruppierungen weiterhin in denselben Formationen operieren wie vor dem Sturz Assads, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National, 21.02.2025). Unter der Oberfläche bleibt eine echte Vereinigung schwer zu erreichen. Quellen bestätigen, dass die meisten bewaffneten Gruppen weiterhin unabhängig agieren und ihre ursprünglichen Führungsstrukturen und territoriale Kontrolle beibehalten. Vor allem Elemente der SNA agieren im Nordwesten weiterhin autonom. Das erste große Hindernis für die Vereinigung der bewaffneten Gruppen in Syrien ist das tief verwurzelte Misstrauen zwischen diesen – insbesondere gegenüber HTS. Jahrelange interne Konflikte, ideologische Spaltungen und die Geschichte der Unterdrückung rivalisierender Gruppen durch HTS haben zu Ressentiments und Misstrauen geführt. Die Vorstellung, dass ehemals verfeindete Gruppen nun unter einer einheitlichen Befehlskette stehen sollen, insbesondere einer von HTS aufgebauten, ist ohne echte Versöhnung oder inklusive institutionelle Reformen nach wie vor schwer zu vermitteln. Viele Gruppen haben sich geweigert, ihre internen Strukturen aufzulösen oder schwere Waffen abzugeben. Kämpfer unterstehen oft weiterhin ihren ursprünglichen Anführern und nicht dem Verteidigungsministerium, und Waffen werden häufig gehortet, um sich gegen zukünftigen Verrat oder erzwungene Entwaffnung abzusichern (MECGA, 25.06.2025).

Am 27.04.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem Assad-Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA, 27.04.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des Assad-Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT, 28.04.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Assad-Regimes ergriffen hat. Am 16.03.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon, 27.04.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge tausende Anträge von Offizieren erhalten, die aus der Armee des Assad-Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria, 11.08.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA, 11.08.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria, 11.08.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA, 11.08.2025; SyrRev, 18.08.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des Assad-Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während der Assad-Herrschaft keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Assad-Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während der Assad-Herrschaft Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV, 08.10.2025b). Bei der Abwicklung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei ergeben sich logistische Herausforderungen. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA, 11.08.2025; SyrRev, 18.08.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des Assad-Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria, TV 08.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70% der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung der neuen Armee beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV, 08.10.2025b).

In den ersten sechs Monaten nach dem 08.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen neu gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45%) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der zum Sturz des Assad-Regimes führenden Offensive beteiligt haben.

Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind – zwei Infanteriebrigaden, eine Panzerbrigade sowie eine Spezialeinheit und eine Multi-Tasking-Brigade. Die meisten Brigaden, mit Ausnahme der Infanterie, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau (National, 03.06.2025).

Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten. Den Quellen zufolge zogen die Rekrutierungsmaßnahmen zudem fast ausschließlich sunnitische Rekruten an. Im März 2025 gab es Berichte, dass sich einige christliche Männer den allgemeinen Sicherheitskräften in der christlich bewohnten Region Wadi Nasara angeschlossen hatten (MBZ, 31.05.2025). Im Frühjahr 2025 hat die STG hunderte Drusen in ihrer angestammten Region Suweida nahe der Grenze zu Jordanien für ihre neuen Sicherheitskräfte rekrutiert. Drusische Milizen, die Scheich al-Hijri treu ergeben sind, haben darauf reagiert, indem sie ihre Präsenz in den Straßen von Suweida verstärkt und Patrouillen an der Grenze des Gouvernements aktiviert haben, wie Einwohner berichten (National, 28.04.2025). Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten, SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Während viele dieser neuen Divisionen wahrscheinlich nichts weiter als bürokratische Vorschläge sind, haben andere bereits Kampfeinsätze begonnen, was darauf hindeutet, dass sie zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen. Die meisten aktuellen Divisionen scheinen sich um bestimmte geografische Gebiete herum zu bilden, ähnlich wie die der SAA vor 2011 (SyrRev, 28.03.2025). Ende Dezember 2024 wurden von der STG Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersten, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von Scharaa zur Umstrukturierung der neuen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News, 30.12.2024). Scharaa hat sanktionierte Warlords in Spitzenpositionen der neuen Armee befördert. Sayf Bolad Abu Bakr, der wegen Menschenhandels und Missbrauchs kurdischer Frauen mit Sanktionen belegt wurde, wurde zum Kommandanten der 76. Division befördert, die Aleppo überwacht. Mohammad Hussein al-Jasem, auch bekannt als Abu Amsha, dessen Miliz Schätzungen des US-Finanzministeriums zufolge durch Entführungen und Beschlagnahmungen jährlich mehrere zehn Millionen Dollar erwirtschaftete, wurde zum Kommandanten der 62. Division in Hama. Ahmad Ihsan Fayyad al-Hayes, Anführer der Ahrar ash-Sharqiye und Verantwortlicher für die Ermordung der kurdischen Politikerin Hevrin Khalaf, wurde zum Kommandanten der 86. Division (TDP, 30.07.2025).

Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die allgegenwärtige Einmischung der Armee das öffentliche Leben, die für das Assad-Regime charakteristisch war, hintanzuhalten. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen (Etana, 07.2025). Die Gehälter liegen zwischen USD 150,? und USD 500,? und werden aus HTS-Mitteln bezahlt, darunter zwei Telekommunikationsunternehmen, die vor dem Machtwechsel Assad und seinen Partnern gehörten (National, 03.06.2025).

Die Ausbildung für den Dienst in den Streit- und Sicherheitskräften ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben (ArabRef, 24.04.2025). Am 30.05.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, „ohne jegliche Form der Diskriminierung.“ Angriffe auf Zivilisten oder deren Eigentum sowie diskriminierendes Verhalten sind verboten (MEI, 12.06.2025). Trotz dieser Verhaltensregeln, die es verbieten, Gefangene zu beleidigen oder zu misshandeln und gleichzeitig vorgeben, Zivilisten zu respektieren, sie mit Würde zu behandeln und jede Form von Missbrauch oder Diskriminierung zu unterlassen, kursieren in den sozialen Meiden zahlreiche Videos, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigendem Verhalten dokumentieren (STJ, 26.06.2025). Im April 2025 hat die Allgemeine Sicherheit eine Richtlinie erlassen, die es ihren Mitgliedern verbietet, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen, sofern sie nicht in einem Sondereinsatz sind. Die Durchsetzung dieser Regel erfolgt jedoch selektiv. In der Praxis werden Masken weiterhin getragen – allerdings nun hierarchisiert. Hochrangige oder Eliteeinheiten, insbesondere solche, die mit der Bekämpfung von Aufständen oder der Durchsetzung politischer Maßnahmen beauftragt sind, tragen weiterhin Masken (MERIP, 16.04.2025). Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (Enab, 10.10.2025).

Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armee mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80% der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll. Dasselbe gilt für hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden SAA erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina‘ al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA, 03.02.2025). Das vom Assad-Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963, 02.09.2025). Scharaa kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby, 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischem Training und Beratung unterzeichnet (AP, 14.08.2025; 963, 02.09.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der USA und Frankreichs (963 2.9.2025).

Wehr- und Reservedienst

Die SAA wurde noch von Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA, 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass hunderte Soldaten ihre Uniformen ausgezogen haben, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hatten (SOHR, 08.12.2024). Nach der Auflösung der Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Angehörigen der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon, 17.03.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse, 09.12.2024; REU, 11.12.2024a). HTS-Anführer Scharaa kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume.“ Des Weiteren kündigte er an, dass alle Milizen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara, 15.12.2024b; MEMRI, 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte Scharaa an (REU, 11.12.2024b). In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte er, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits tausende Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya, 10.02.2025a; AJ, 10.02.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA, 30.05.2025).

Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die STG die Verantwortlichen der SAA und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die einfachen Soldaten des Assad-Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian, 13.01.2025). Die STG hat Versöhnungszentren eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla, 24.01.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem Versöhnungszentrum, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der STG versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die STG Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian, 13.01.2025). In diesen Versöhnungszentren erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert.“ Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham, 10.03.2025). Unter Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum zehntausende in den Versöhnungszentren in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC, 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen Versöhnungsprozessen entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die STG entschlossen (MEI, 13.03.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von regem Andrang. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Wer sich in den Zentren meldete, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach transparenten Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ, 31.05.2025). Die STG forderte Soldaten von Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist, 25.04.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die GS habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die GS die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV, 26.02.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen tausende entlassene Angehörige des Assad-Regimes den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG, 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die STG aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Ausbildung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI, o.D.). Die STG hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National, 03.06.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zor gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV, 21.02.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar‘aa in Südsyrien eröffnet (NPA, 17.03.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW, 16.04.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der STG in Afrin anzuschließen, nachdem eine von den VN unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Angehörige von Minderheiten rekrutieren sollten, um eine „vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen dieser Minderheiten in die STG wiederherzustellen (K24, 23.08.2025).

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV, 08.04.2025). Zu diesem Zweck hat es einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Planes zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den sich aus der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee ergebenden Notwendigkeiten (Shaam, 27.04.2025). Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einem Erfahrungsbericht eines SNHR-Mitarbeiters erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Agenda in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz des Assad-Regimes verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS, 09.12.2025b).

Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bekräftigt eine Reihe grundlegender Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Art. 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Art. 14 Abs. 1, dass „der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet.“ Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechtes wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Art. 14 Abs. 2 besagt: „Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften“, ohne jedoch deren Unabhängigkeit und das Recht auf deren Gründung zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Art. 44) enthalten war. Gemäß Art. 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte „Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen.“ Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Art. 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Art. 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt „Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung“ sowie die „Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole“ unter Strafe und stellt die „Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen“ unter Strafe und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Art. 7 Abs. 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS, 05.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Art. 49 Abs. 3. Dieser stellt ebenfalls „die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole“ sowie „die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung“ unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW, 25.03.2025).Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bekräftigt eine Reihe grundlegender Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12, betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14, Absatz eins,, dass „der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet.“ Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechtes wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14, Absatz 2, besagt: „Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften“, ohne jedoch deren Unabhängigkeit und das Recht auf deren Gründung zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44,) enthalten war. Gemäß Artikel 23, kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte „Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen.“ Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23, gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7, geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt „Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung“ sowie die „Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole“ unter Strafe und stellt die „Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen“ unter Strafe und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7, Absatz 3, garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS, 05.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49, Absatz 3, Dieser stellt ebenfalls „die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole“ sowie „die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung“ unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW, 25.03.2025).

Einem Bericht zufolge haben die STG-Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November 2025 ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariates für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz Assads vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA, 09.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Vereins- und Versammlungsfreiheit – eingeschränkt. NGO dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS, 09.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der STG oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren vorgenommen. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Einschränkungen, deren Urheber unklar sind (Daraj, 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen einzelner Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon, 03.06.2025).

HRW hat Übergriffe durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW, 08.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die STG haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Kampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA, 02.02.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC, 03.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. SOHR ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksales von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR, 30.08.2025). Die Civil Peace Group, eine NGO, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen des DMO im Zeitraum vom 28.01.2025 bis zum 01.02.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA, 02.02.2025). Lokale Milizen, die unter dem Kommando des DMO agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR, 28.01.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die STG Dutzende Mitglieder örtlicher Milizen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den Massakern in der Region Homs (Spiegel, 27.01.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „kriminellen Gruppe“ beschuldigt, sich während eines Einsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“ ausgegeben zu haben (Zeit Online, 27.01.2025). SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Übergriffen (SOHR, 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU, 16.07.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS, 01.06.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana, 07.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauffolgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS, 01.06.2025). Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die STG mit Ermittlern der VN kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Täter der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC, 08.12.2025b).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, begann im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA, 03.08.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete Milizen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe auf Zivilisten verübt (TNA, 15.07.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch Drusen griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT, 22.10.2025). SOHR dokumentierte schwere Übergriffe, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten des Gouvernements Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Übergriffe stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR, 20.07.2025).

Trotz des Engagements der STG, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken in der syrischen Strafjustiz, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW, 08.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der STG zu, dass die Massaker nicht die Politik der STG widerspiegeln. Er hat die Übergriffe in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppen begangen werden, die mit der von der STG beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die STG zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR, 02.02.2025).

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zuganges zu grundlegenden Gütern und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW, 22.09.2025). Die STG erwähnte gegenüber den VN Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA, 21.02.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi, 08.2025).

Die STG-Behörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und NGO mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und NGO-Aktivisten haben HRW jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. NGO berichteten von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die STG die Lieferung von Hilfsgütern über den SARC vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW, 08.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Arbeits- und Sozialministerin vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom Assad-Regime genutzt, um NGO-Aktivitäten einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA, 09.12.2025).

Ein Bereich, in dem die STG vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopoles. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG, 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC, 08.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die STG es versäumt, Übergriffe auf Minderheiten durch STG-nahe Milizen zu verhindern. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW, 08.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb des Sicherheitsapparates und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer Milizen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniform oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und Milizen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von Personen begangen wurden, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS, 09.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg aktiven Milizen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus, 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter Assad-Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Assad-Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Beamte des Assad-Regimes, die sich mit der STG ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge alawitische Männer betroffen (Etana, 17.01.2025). Es werden Rachemorde durch Milizen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass sie mit dem DMO in Verbindung stehen. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR, 26.01.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartus) kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden. Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte SOHR 157 Tötungen, wobei sich unter den Getöteten Frauen und Kinder befanden (SOHR, 11.01.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen u.a. bei Racheakten in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten getötet. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC, 09.01.2025). Im November 2025 verzeichnete SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Morde hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der „Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes“ durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit der STG verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Gefahrenlage in diesen Gouvernements (SOHR, 27.11.2025).

Frauen

Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident Scharaa eine Verfassungserklärung. Art. 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ, 31.05.2025). Art. 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS, 05.2025). Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident Scharaa eine Verfassungserklärung. Artikel 21, dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ, 31.05.2025). Artikel 21, setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS, 05.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der STG sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen konfrontiert (DIS, 09.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA, 04.03.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat HTS mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in Führungspositionen berufen (ANHA, 19.05.2025). Ein syrischer Politologe argumentiert, dass die STG eine „ausgrenzende Denkweise“ pflege, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst sei und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränke. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963, 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der STG in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC, 20.12.2024). Die STG hat einige Gesten gegenüber Frauen unternommen, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP, 16.04.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP, 16.04.2025; AC, 17.09.2025). Die von Islamisten dominierte STG hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW, 07.01.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA, 01.01.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ, 27.03.2025). Frauen machten etwa 20 bis 25% der Teilnehmer der nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC, 17.09.2025). Die STG hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Rayaan Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der STG insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA, 04.03.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963, 23.10.2025).

Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5%, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20% liegt (963, 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Daraa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN, 06.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident Scharaa die Befugnis, ein Drittel des Parlamentes (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 „begrenzt“ gewesen sei, und führte dies auf „traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe“ darstellen würden (963, 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung von Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF, 06.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS, 09.12.2025a). Zudem genießen sie weniger Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR, 18.07.2024). Paradoxerweise kann der „soziale Status“ von Frauen, wie er in Art. 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Art. 21 Abs. 2 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS, 05.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW, 07.01.2025).Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS, 09.12.2025a). Zudem genießen sie weniger Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR, 18.07.2024). Paradoxerweise kann der „soziale Status“ von Frauen, wie er in Artikel 21, der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Artikel 21, Absatz 2, macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS, 05.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW, 07.01.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormundes zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die STG bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA, 04.03.2025).

Viele Frauen fühlen sich im informellen Rechtssystem wohler als im formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Rechtssystem im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3, 01.10.2025). Christinnen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemannes vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ, 14.05.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemannes – etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet – wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3, 01.10.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30% des Justizkorps aus. Der Anstieg des Frauenanteiles war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkrieges zurückzuführen (TNA, 02.01.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, etwa durch gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von Sittsamkeit und öffentlicher Moral stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj, 25.04.2025). Offiziell hat die STG keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA, 02.01.2025a). Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3, 01.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter- und Staatsanwaltsposten. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA, 03.09.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, auch als Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, bei erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs- und Berufungsgerichten (Daraj, 07.04.2025).

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zuganges zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben des Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der STG kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von Milizen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer One-Stop-Window-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS, 09.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von Shorts bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufes. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die öffentliche Moral verstießen (Daraj, 16.05.2025). Das Tourismusministerium hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC, 11.06.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die STG versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die STG stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daranhalten. Stattdessen veröffentlichte die STG rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian, 12.06.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist, 14.01.2025). Scharaa versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60% der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA, 02.01.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von Alawitinnen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der STG kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden seien, weil sie keinen islamischen Schleier getragen hätten. Alawitinnen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS, 09.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechtes diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGO. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc., Journalistinnen werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparates geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von Vormunden bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3, 01.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d.h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS, 06.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch Milizen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch Bewaffnete als durch reguläre Polizeikräfte (DIS, 09.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj, 16.05.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen hätten. Demnach habe der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handele es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3, 01.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS, 06.2025). Obwohl unter der STG keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC, 22.06.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ, 31.05.2025).

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrer Konfession und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele Alawitinnen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte Alawitinnen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z.B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von Alawitinnen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass Sunnitinnen, insbesondere wenn sie einen Hidschab tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als Alawitinnen, Christinnen und Drusinnen. Nichtsunnitinnen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Daraa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS, 09.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsprobleme sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC, 03.04.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch Bewaffnete, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der STG für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend, beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von Milizen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS, 09.12.2025a).

Der Bürgerkrieg hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC, 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Bürgerkrieges sind zum Teil auf die langjährige Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden Bürgerkrieg und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Bürgerkrieg benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, das Erbrecht, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR – IICIoS, 12.06.2023).

Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC, 23.06.2025).

Geschlechtsspezifische Gewalt

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormundes 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat, o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ, 31.05.2025). Jahre des Bürgerkrieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Verheiratung zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre oft noch minderjährigen Töchter, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern und eine Mitgift zu erhalten. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrages zahlen muss – beträgt in der Regel etwa USD 2.000,?, was für wohlhabende Iraker nicht viel ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC, 23.06.2025).

Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten Ehrenmorden (STJ, 19.06.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab, 13.04.2025). Ehrenmorde sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des Assad-Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, die auch nach dem Machtwechsel weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte von Schande und Ansehen manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ, 19.06.2025). Es gibt eine Regelung, wonach Vergewaltiger, die ihr Opfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3, 01.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der „Entschuldigung der Provokation“ profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen StGB erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Art. 548 StGB war, der früher die Täter bei Ehrenmorden mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Im März 2020 wurde beschlossen, Art. 548 StGB, der eine Strafmilderung für Ehrenmorde vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge sei es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gebe, Waffen weit verbreitet seien und es an Sicherheit mangele (Arab, 13.04.2025). In vielen Fällen beginnen Ehrenmorde nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ, 19.06.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im StGB weiterhin eine steigende Zahl von Ehrenmorden an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Bürgerkrieges haben Ehrenmorde aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen Ehrenmorden oder sexueller Übergriffe angeklagt oder verurteilt worden waren (Arab, 13.04.2025). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der STG, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ, 19.06.2025). In Ermangelung von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen (Arab, 13.04.2025). Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten Ehrenmorden (STJ, 19.06.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab, 13.04.2025). Ehrenmorde sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des Assad-Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, die auch nach dem Machtwechsel weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte von Schande und Ansehen manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ, 19.06.2025). Es gibt eine Regelung, wonach Vergewaltiger, die ihr Opfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3, 01.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der „Entschuldigung der Provokation“ profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen StGB erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548, StGB war, der früher die Täter bei Ehrenmorden mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548, StGB, der eine Strafmilderung für Ehrenmorde vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge sei es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gebe, Waffen weit verbreitet seien und es an Sicherheit mangele (Arab, 13.04.2025). In vielen Fällen beginnen Ehrenmorde nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ, 19.06.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im StGB weiterhin eine steigende Zahl von Ehrenmorden an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Bürgerkrieges haben Ehrenmorde aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen Ehrenmorden oder sexueller Übergriffe angeklagt oder verurteilt worden waren (Arab, 13.04.2025). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der STG, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ, 19.06.2025). In Ermangelung von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen (Arab, 13.04.2025).

Das Sicherheitsvakuum, das nach dem Machtwechsel entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF, 28.06.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen insbesondere alawitische Frauen und Mädchen in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der VN meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR, 23.07.2025). Seit Februar 2025 hat AI Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte AI die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI, 28.07.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby, 04.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF, 28.06.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR, 23.07.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigender Weise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj, 18.04.2025). In allen bis auf einen der von AI dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es verabsäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI, 28.07.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit STG-Institutionen in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR, 23.07.2025). In allen acht von AI dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI, 28.07.2025). Die meisten Familien hatten bei der GS Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine oder nichtzurückverfolgbare Kennzeichen (Daraj, 18.04.2025). Die STG hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR, 23.07.2025). Berichte über das Verschwinden von Alawitinnen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der STG dementiert (Economist, 21.08.2025). Am 22.07.2025 erklärte die von Präsident Scharaa zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI, 28.07.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falles durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA, 02.11.2025; AP, 02.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder versklavt wurden. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj, 18.04.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder persönliche Gründe hat (AJ, 09.05.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhaltes und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal Alawitinnen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby, 04.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF, 28.06.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von Alawitinnen oder Drusinnen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine Alawitin vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenorganisation stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS, 09.12.2025a).

In Berichten aus dem Jahre 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den SDF, der SNA und der Assad-Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbündeten Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte Milizen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS, 09.12.2025a).

Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden zu tun. Seit dem Machtwechsel hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3, 01.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z.B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des bürgerkriegsbedingten Anstieges von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen in diesen Fällen Gewalt schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR – IICIoS, 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF, 18.08.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Gefängnissen unter Assad bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen (MRG, 01.2025).

Kinder

Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV, 13.09.2025). Mehr als 75% der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des Bürgerkrieges geboren (UNICEF, 25.03.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF, 25.06.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF, 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder im Alter von unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF, 25.03.2025). Demgegenüber sprechen NGO von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC, 15.04.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR, 03.02.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50% der Kinder im Alter von unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC, 15.04.2025).

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Bürgerkrieges, Entführungen und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR, 05.11.2025). In Syrien wurden im Jahre 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechtes) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18% gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den VN und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den SDF und der SNA sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Vorfälle. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Kampfe im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51%), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41%) (UNICEF, 07.2025). SOHR dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die VN verifizierten im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die Assad-Armee und regierungsfreundliche Milizen waren, gefolgt von HTS (UNSRCA, 04.11.2025). Tausende, mitunter zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die vom IS kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten der IS-Propaganda ausgesetzt. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als „Löwen des Kalifates“ bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich im Kampfe eingesetzt (IndepAr, 19.05.2025).

Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF, 25.03.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF, 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News, 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA, 27.03.2025).

Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen diese Probleme weiter, unter anderem durch den Anstieg von Kinderehen, die von 71% der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA, 24.07.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der STG und anderen Gruppen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct, 28.01.2025). Anfang Mai 2025 berichtete SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR, 30.05.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von unter 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause, wovon 90% der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA, 24.07.2025).

Infolge des Bürgerkrieges und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Bürgerkrieg verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR – IICIoS, 12.06.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF, 25.03.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern (HumAct, 28.01.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der STG trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA, 30.05.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV, 15.09.2025).

Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Beginn des Bürgerkrieges werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Begriff der Schutzdienste erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Bürgerkrieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGO Lücken (MültDer, 11.03.2025).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien, insbesondere das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 28.02.2026 (Version 13).

Angesichts der Aktualität und Plausibilität dieser Berichte sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der ihnen zu entnehmenden Informationen zu zweifeln.

Für die Feststellungen zum BF und zu seiner (Verfolgungs-)Situation in Syrien waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Feststellungen zur Person, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Geburtsort des BF1 und der BF2 sowie zu seinem Leben in und seiner Ausreise aus Syrien ergeben sich aus deren über das ganze Verfahren hinweg im Wesentlichen gleichlautenden Angaben und den vorgelegten Dokumenten.

Der BF gab in Übereinstimmung mit der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) an, dass sich XXXX unter Kontrolle der STG befindet, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Auch dass XXXX unter der Kontrolle der STG steht. konnte aufgrund einer Einschau in die Syria-Live-Map festgestellt werden.Der BF gab in Übereinstimmung mit der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) an, dass sich römisch 40 unter Kontrolle der STG befindet, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Auch dass römisch 40 unter der Kontrolle der STG steht. konnte aufgrund einer Einschau in die Syria-Live-Map festgestellt werden.

Dass der BF1 seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem eigenen, diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen.

Der BF1 erwähnte erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass er im Jahre XXXX von einer Oppositionsgruppe, die zu den neuen Machthabern gehöre, aufgefordert worden wäre, für diese zu kämpfen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen des Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde gab er, befragt nach den Auswirkungen des Machtwechsels in Syrien, jedoch lediglich an, dass die Lage gefährlich sei und es Berichte über Übergriffe auf Drusen und Alawiten gegeben habe und nicht etwa, dass ihm von Parteigängern der STG Gefahr drohe, weil er sich geweigert habe, für diese zu kämpfen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF1 Diesbezügliches nicht bereits vor der belangten Behörde oder spätestens in seiner Beschwerde vorgebracht hat. Zudem waren seine Ausführungen äußerst vage und widersprüchlich, denn er behauptete zunächst, diese Aufforderung sei von den nunmehrigen Machthabern, die er als der FSA zugehörig beschrieb, ausgegangen, um dann auf Nachfrage anzugeben, dass FSA, HTS, und Al-Nusra-Front ohnehin ähnlich seien. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Jahre XXXX von welcher oppositionellen Miliz auch immer zur Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefordert worden wäre.Der BF1 erwähnte erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass er im Jahre römisch 40 von einer Oppositionsgruppe, die zu den neuen Machthabern gehöre, aufgefordert worden wäre, für diese zu kämpfen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen des Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde gab er, befragt nach den Auswirkungen des Machtwechsels in Syrien, jedoch lediglich an, dass die Lage gefährlich sei und es Berichte über Übergriffe auf Drusen und Alawiten gegeben habe und nicht etwa, dass ihm von Parteigängern der STG Gefahr drohe, weil er sich geweigert habe, für diese zu kämpfen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF1 Diesbezügliches nicht bereits vor der belangten Behörde oder spätestens in seiner Beschwerde vorgebracht hat. Zudem waren seine Ausführungen äußerst vage und widersprüchlich, denn er behauptete zunächst, diese Aufforderung sei von den nunmehrigen Machthabern, die er als der FSA zugehörig beschrieb, ausgegangen, um dann auf Nachfrage anzugeben, dass FSA, HTS, und Al-Nusra-Front ohnehin ähnlich seien. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Jahre römisch 40 von welcher oppositionellen Miliz auch immer zur Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefordert worden wäre.

Die Feststellung zu den Umständen, aufgrund derer dem BF1 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, beruht auf dem Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2023, Zl. W240 2254346-1/11E.

Dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes und der HTS-Machtübernahme im Dezember 2024 in Syrien keine Zwangsrekrutierungen mehr durchgeführt werden und die neue syrische Armee aus Freiwilligen bestehen soll und daher auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF1 als Reservist einberufen werden könnte, ergibt sich aus den bei den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichten und wurde auch vom BF1 nicht bestritten.

Die BF2 brachte in ihrer Beschwerde vor, als „Frau und Mutter von vier kleinen Kindern in besonderem Maße schutzbedürftig“ zu sein. Dazu ist zum einen anzumerken, dass schon in der Beschwerde keine Umstände, die eine konkrete Gefährdung der BF2 aufgrund ihres Geschlechtes nahelegen könnten, dargelegt wurden und die BF2 zum anderen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht diesen Aspekt ihres Beschwerdevorbringens gar nicht mehr erwähnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in den Länderberichten durchaus von weitverbreiteter Benachteiligung unterschiedlichster Form und Schwere von Frauen in Syrien die Rede ist, doch kann daraus noch nicht automatisch abgeleitet werden, dass jede syrische Frau auch tatsächlich einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre, zumal die in den Länderberichten geschilderte Diskriminierung von und Gewalt gegenüber Frauen vor allem Alawitinnen und Angehörige anderer Minderheiten betrifft und in den Länderberichten ausdrücklich Erwähnung findet, dass Sunnitinnen – wie die BF2 – von Derartigem deutlich weniger betroffen seien und die BF2 im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht als alleinstehende Frau anzusehen wäre, da sie einerseits verheiratet ist und andererseits über zahlreiche Geschwister in Syrien verfügt.

Aufgrund ähnlicher Erwägungen konnte auch eine konkrete Gefährdung der minderjährigen übrigen BF nicht festgestellt werden: Zum einen lieferte die BF2 keine diesbezüglichen Anhaltspunkte und kann aufgrund der laut den Länderberichten durchaus verbreiteten Gewalt gegenüber Kindern in Syrien noch nicht auf eine konkrete Gefährdung einzelner Personen geschlossen werden. Zum anderen ist davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr nach Syrien der BF1 und die (männliche) Verwandtschaft des BF1 und der BF2 dem BF3 sowie der BF4, der BF5 und der BF6 ausreichend Schutz bieten könnten.

Die Feststellung, dass der BF nach einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen durch HTS-Angehörige betroffen wäre, fußt auf folgenden Erwägungen:

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzung seitens der dortigen HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass die BF, die Araber, Sunniten und nicht durch oppositionelle Aktivitäten in Erscheinung getreten sind, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist nicht zu erwarten. Die BF haben – von der bereits oben thematisierten angeblich drohenden Rache der Miliz für die Nichtteilnahme am Kampf abgesehen – diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG sind die Verfahren über die Bescheidbeschwerden von Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG vor dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam zu führen. Familienangehörige sind nach dieser Bestimmung Ehepartner bzw. eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder und die Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen, sofern die gesetzliche Vertretung schon vor der Einreise in das Bundesgebiet bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Verfahren über die Bescheidbeschwerden von Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG vor dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam zu führen. Familienangehörige sind nach dieser Bestimmung Ehepartner bzw. eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder und die Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen, sofern die gesetzliche Vertretung schon vor der Einreise in das Bundesgebiet bestanden hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n StatusRL) des Asylwerbers ab. Daher ist die Frage, ob Asyl zu gewähren ist, hinsichtlich dieses Landes zu beurteilen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland vergleiche etwa Artikel 2, Litera n, StatusRL) des Asylwerbers ab. Daher ist die Frage, ob Asyl zu gewähren ist, hinsichtlich dieses Landes zu beurteilen.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 wird die GFK auf eine Person nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, wird die GFK auf eine Person nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die begründete Furcht vor Verfolgung. Diese liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (vor Verfolgung aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (VwGH 06.09.2018, 2017/18/0055).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, 2022/18/0284, m.w.N.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, 2022/18/0284, m.w.N.).

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (VwGH 22.01.2016, 2015/20/0157 unter Hinweis auf VwGH 10.06.1998, 96/20/0287 und VwGH 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Vorauszuschicken ist, dass das gegenständliche Erkenntnis vor dem 12.06.2026, somit vor dem Inkrafttreten der Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystemes, mündlich verkündet wurde und daher die vor dem 12.06.2026 geltende Rechtslage maßgeblich ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den BF um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22, da der BF1 und die BF2 miteinander verheiratet sind und die übrigen BF Kinder des BF1 und der BF2 sind und im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den BF um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,, da der BF1 und die BF2 miteinander verheiratet sind und die übrigen BF Kinder des BF1 und der BF2 sind und im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sind.

Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten des Erstbeschwerdeführers:

Wie festgestellt hat der BF1 bis zu seiner Ausreise aus Syrien ausschließlich in XXXX im Gouvernement Aleppo gelebt, weshalb XXXX als sein Herkunftsort zu betrachten ist. Der Herkunftsort des BF1 steht unter der Kontrolle der STG. Wie festgestellt hat der BF1 bis zu seiner Ausreise aus Syrien ausschließlich in römisch 40 im Gouvernement Aleppo gelebt, weshalb römisch 40 als sein Herkunftsort zu betrachten ist. Der Herkunftsort des BF1 steht unter der Kontrolle der STG.

Wie festgestellt ist die Verfolgung durch das Assad-Regime, wegen der dem BF1 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, weggefallen. So geht auch der UNHCR in seinem Positionspapier vom Dezember 2024 (Position on Returns to the Syrian Arab Republic) davon aus, dass aufgrund von Verfolgung durch die Assad-Regierung gegebene Risken zu bestehen aufgehört haben. Dem BF droht daher gegenwärtig keine Einziehung als Reservist zur syrischen Armee mehr.

Auch der Verwaltungsgerichthof ging jüngst davon aus, dass es in Syrien in Folge des Sturzes des Assad-Regimes zu einer „grundlegenden Lageänderung“ gekommen ist (VwGH 13.04.2026, Ra 2025/19/0237, Rn. 12).

Die Umstände, auf Grund derer der BF1 als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen somit nicht mehr und kann der BF1 es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen. Triftige Gründe, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, aufgrund derer der BF1 dies ablehnen könnte, sind während des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Sofern der BF1 auf die Möglichkeit verweist, dass er Opfer von Übergriffen von HTS-Angehörigen werden könnte, ist ihm entgegen zu halten, dass ihm Derartiges – wie oben dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Selbst wenn man dies aber annähme, ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der unter lit. a leg. cit. beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b leg. cit.).Sofern der BF1 auf die Möglichkeit verweist, dass er Opfer von Übergriffen von HTS-Angehörigen werden könnte, ist ihm entgegen zu halten, dass ihm Derartiges – wie oben dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Selbst wenn man dies aber annähme, ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der unter Litera a, leg. cit. beschriebenen Weise betroffen ist (Litera b, leg. cit.).

Die Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des BF1 als nicht asylrelevant. Der BF1 hat daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund der Nachwirkungen Bürgerkrieges und der allgemein schlechten (auch wirtschaftlichen) Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall des BF sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihm konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem BF1 von der belangten Behörde bereits rechtskräftig zuerkannt.Die Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des BF1 als nicht asylrelevant. Der BF1 hat daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund der Nachwirkungen Bürgerkrieges und der allgemein schlechten (auch wirtschaftlichen) Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dargetan. Im Fall des BF sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihm konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem BF1 von der belangten Behörde bereits rechtskräftig zuerkannt.

Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF1 im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität rechnen muss. Die Furcht des BF1 vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden.

Das Vorliegen eines Sachverhaltes, aus dem sich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgungsgefahr für den BF1 ableiten ließe bzw. aus dem sich seine konkrete Betroffenheit von der allgemeinen Situation in Syrien aus Konventionsgründen ergeben würde, konnte nicht festgestellt werden. Die für die Asylgewährung geforderte maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Es bestehen keine konkreten, überzeugenden Hinweise, dass der BF nicht nur möglicherweise, sondern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz der übrigen Beschwerdeführer:

Wie festgestellt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF2 aufgrund ihres Geschlechtes – sofern die syrischen Frauen überhaupt als soziale Gruppe im Sinne der GFK anzusehen wären – oder dem BF3, der BF4, der BF5 und der BF6 aufgrund ihrer Kindeseigenschaft in Syrien eine konkrete Gefahr drohen würde.

Der BF3, die BF4, die BF5 und die BF6, die allesamt minderjährig sind, haben davon abgesehen keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich lediglich im Sinne des § 34 Abs. 2 AsylG auf die Fluchtgründe des BF1 und der BF2 berufen. Der BF3, die BF4, die BF5 und die BF6, die allesamt minderjährig sind, haben davon abgesehen keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich lediglich im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf die Fluchtgründe des BF1 und der BF2 berufen.

Die Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall der BF2, des BF3, der BF4, der BF5 und der BF6 als nicht asylrelevant. Diese haben daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund der Nachwirkungen Bürgerkrieges und der allgemein schlechten (auch wirtschaftlichen) Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall der BF sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihnen konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch die Nachwirkungen des Bürgerkrieges und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde den BF von der belangten Behörde bereits rechtskräftig zuerkannt.Die Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall der BF2, des BF3, der BF4, der BF5 und der BF6 als nicht asylrelevant. Diese haben daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund der Nachwirkungen Bürgerkrieges und der allgemein schlechten (auch wirtschaftlichen) Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dargetan. Im Fall der BF sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihnen konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch die Nachwirkungen des Bürgerkrieges und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde den BF von der belangten Behörde bereits rechtskräftig zuerkannt.

Dem Kindeswohl ist durch die rechtskräftige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend Rechnung getragen.

Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität rechnen müssen. Die Furcht der BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden.

Das Vorliegen eines Sachverhaltes, aus dem sich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgungsgefahr für die BF ableiten ließe bzw. aus dem sich ihre konkrete Betroffenheit von der allgemeinen Situation in Syrien aus Konventionsgründen ergeben würde, konnte nicht festgestellt werden. Die für die Asylgewährung geforderte maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Es bestehen keine konkreten, überzeugenden Hinweise, dass die BF nicht nur möglicherweise, sondern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen sind.

Schließlich ergibt sich aus dem zuvor Ausgeführten, dass den BF2 bis BF6 auch nicht im Familienverfahren ein vom BF1 bzw. den BF3 bis BF6 überdies ein von der BF2 abgeleiteter Status von Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylantragstellung Bürgerkrieg Endigungsgründe Familienverfahren Fluchtgründe geänderte Verhältnisse geschlechtsspezifische Verfolgung illegale Ausreise Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz Minderjährige nachgeborenes Kind politische Veränderung schriftliche Ausfertigung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wegfall der Gründe Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2254346.2.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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