Entscheidungsdatum
19.10.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
I424 2330392-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: belangte Behörde/SVS) vom 27.10.2025 zur Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: belangte Behörde/SVS) vom 27.10.2025 zur Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
und beschließt:
II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid vom 27.10.2025 stellte die belangte Behörde die endgültige monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG betreffend die Kranken- und Pensionsversicherung des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) im Kalenderjahr 2021 mit € 2.948,24 (Spruchpunkt I.) und im Kalenderjahr 2022 mit € 2.002,26 (Spruchpunkt II.) fest.1. Mit dem Bescheid vom 27.10.2025 stellte die belangte Behörde die endgültige monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG betreffend die Kranken- und Pensionsversicherung des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) im Kalenderjahr 2021 mit € 2.948,24 (Spruchpunkt römisch eins.) und im Kalenderjahr 2022 mit € 2.002,26 (Spruchpunkt römisch zwei.) fest.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 12.11.2025, mit welcher der BF vorbringt, es seien trotz entsprechend vorgetragener Einwendungen Feststellungen zur Frage unterblieben, welche Beiträge konkret in die Hinzurechnung eingeflossen seien. Es fehle deshalb eine „prüffähige, positionsgenaue Aufstellung, dass nur pflichtversicherungsrechtlich relevante Beiträge für das jeweilige Jahr berücksichtigt“ worden seien.
Die von der SVS vorgenommenen Hinzurechnungen stünden „in keinem Verhältnis zu den real versteuerten Einkünften“ und würden beim BF zu einer effektiven Abgabenbelastung von über 50% führen, ohne dass in den Folgejahren ein tatsächlicher Ausgleich eingetreten wäre. Die SVS habe im vorliegenden Fall nicht nur versäumt, eine einzelfallbezogene Korrektur im Wege des im § 25 Abs. 3 GSVG vorgesehenen „Billigkeitskorrektivs“ zu prüfen, sondern in Bezug auf den BF eine die zumutbare Beitragslast übersteigende und daher verfassungsrechtlich als bedenklich zu wertende, exzessive Belastung vorgenommen. Die gebotene „Herabsetzung in Härtefällen“ sei unterlassen worden. Die belangte Behörde habe pauschal auf § 25 GSVG und VwGH-Judikatur verwiesen, ohne den behaupteten „Ausgleich über die Zeit“ rechnerisch darzulegen. „Aus den vorliegenden SVS-Konto-/Datenblättern“ ergäbe sich, dass die Hinzurechnungen von der SVS bereits seit mehr als zehn Jahren fortlaufend vorgenommen worden seien.Die von der SVS vorgenommenen Hinzurechnungen stünden „in keinem Verhältnis zu den real versteuerten Einkünften“ und würden beim BF zu einer effektiven Abgabenbelastung von über 50% führen, ohne dass in den Folgejahren ein tatsächlicher Ausgleich eingetreten wäre. Die SVS habe im vorliegenden Fall nicht nur versäumt, eine einzelfallbezogene Korrektur im Wege des im Paragraph 25, Absatz 3, GSVG vorgesehenen „Billigkeitskorrektivs“ zu prüfen, sondern in Bezug auf den BF eine die zumutbare Beitragslast übersteigende und daher verfassungsrechtlich als bedenklich zu wertende, exzessive Belastung vorgenommen. Die gebotene „Herabsetzung in Härtefällen“ sei unterlassen worden. Die belangte Behörde habe pauschal auf Paragraph 25, GSVG und VwGH-Judikatur verwiesen, ohne den behaupteten „Ausgleich über die Zeit“ rechnerisch darzulegen. „Aus den vorliegenden SVS-Konto-/Datenblättern“ ergäbe sich, dass die Hinzurechnungen von der SVS bereits seit mehr als zehn Jahren fortlaufend vorgenommen worden seien.
Nach der Anführung von im Behördenakt einliegenden Beweismitteln beantragte der BF „falls erforderlich“ eine „sachverständige rechnerische Gegenüberstellung“ mittels „Simulation der Bemessungsgrundlage unter Ausscheidung sachfremder Positionen“ sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Zusammensetzung der Hinzurechnungen und des behaupteten „Ausgleichs über Zeit.“
Der BF stellte in der Beschwerde den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Abänderung mittels Neufestsetzung unter (vollständiger) „Ausscheidung“ bzw. (teilweiser) „Herabsetzung der Hinzurechnungen“ auf Grundlage real versteuerter Einkünfte und „ausschließlich der gesetzlich relevanten Pflichtbeiträge“, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, ferner den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG und auf Abhaltung der mündlichen Verhandlung. Schließlich regte er die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens beim VfGH an, ohne seine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 25 GSVG, die er lediglich mit „Verstoß gegen Gleichheit/Verhältnismäßigkeit“ umschrieb, näher darzulegen.Der BF stellte in der Beschwerde den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Abänderung mittels Neufestsetzung unter (vollständiger) „Ausscheidung“ bzw. (teilweiser) „Herabsetzung der Hinzurechnungen“ auf Grundlage real versteuerter Einkünfte und „ausschließlich der gesetzlich relevanten Pflichtbeiträge“, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, ferner den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und auf Abhaltung der mündlichen Verhandlung. Schließlich regte er die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens beim VfGH an, ohne seine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Paragraph 25, GSVG, die er lediglich mit „Verstoß gegen Gleichheit/Verhältnismäßigkeit“ umschrieb, näher darzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Der BF ist seit 09.01.2017 Inhaber der Gewerbeberechtigung mit folgendem Wortlaut:römisch zwei.1.1. Der BF ist seit 09.01.2017 Inhaber der Gewerbeberechtigung mit folgendem Wortlaut:
- Buch-, Kunst- und Musikalienverlag
Der BF war seit 15.01.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH, seit 17.04.2019 auch ihr alleiniger Gesellschafter. Die A. GmbH wurde mit dem rechtskräftigen Beschluss eines Landesgerichts, mit dem das Insolvenzverfahren über sie mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, aufgelöst und ist aktuell in Liquidation. Der BF ist Liquidator der A. GmbH. Die A. GmbH verlor am 20.05.2026 gemäß § 85 Z 2 iVm § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (in der Folge: GewO 1994) ex lege die zuvor am 16.05.2013 entstandene und die Kammerzugehörigkeit begründende Gewerbeberechtigung mit dem folgenden Wortlaut:Der BF war seit 15.01.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH, seit 17.04.2019 auch ihr alleiniger Gesellschafter. Die A. GmbH wurde mit dem rechtskräftigen Beschluss eines Landesgerichts, mit dem das Insolvenzverfahren über sie mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, aufgelöst und ist aktuell in Liquidation. Der BF ist Liquidator der A. GmbH. Die A. GmbH verlor am 20.05.2026 gemäß Paragraph 85, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (in der Folge: GewO 1994) ex lege die zuvor am 16.05.2013 entstandene und die Kammerzugehörigkeit begründende Gewerbeberechtigung mit dem folgenden Wortlaut:
- Betrieb eines Tonstudios
Der BF ist zudem seit 01.01.1998 als freiberuflicher Komponist und Musiker tätig.
II.1.2. Die SVS schrieb dem BF 2021 insgesamt € 21.396,72 und 2022 insgesamt € 11.050,92 an Pensions- (in der Folge: PV-Beitrag/PV-Beiträge) und Krankenversicherungsbeiträgen (in der Folge: KV-Beitrag/KV-Beiträge) nach dem GSVG vor.römisch zwei.1.2. Die SVS schrieb dem BF 2021 insgesamt € 21.396,72 und 2022 insgesamt € 11.050,92 an Pensions- (in der Folge: PV-Beitrag/PV-Beiträge) und Krankenversicherungsbeiträgen (in der Folge: KV-Beitrag/KV-Beiträge) nach dem GSVG vor.
II.1.3.1. Am 21.10.2020 langten bei der SVS die Daten betreffend den am 24.08.2020 ergangenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2018 ein. Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb waren mit € 60.802,42 ausgewiesen.römisch zwei.1.3.1. Am 21.10.2020 langten bei der SVS die Daten betreffend den am 24.08.2020 ergangenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2018 ein. Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb waren mit € 60.802,42 ausgewiesen.
II.1.3.2. Mit Schreiben vom 23.01.2021 teilte die SVS dem BF mit, dass sich seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 wie folgt ergibt:römisch zwei.1.3.2. Mit Schreiben vom 23.01.2021 teilte die SVS dem BF mit, dass sich seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 wie folgt ergibt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2018
€ 60.802,42
zuzüglich Hinzurechnungsbetrag für 2018
+ € 1.123,20
Zwischenergebnis
= € 61.925,62
geteilt durch die Anzahl der Versicherungsmonate im Jahr 2021 (12)
: 12
multipliziert mit der Aufwertungszahl
x 1,086
Vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2021 (gerundet auf zwei Stellen)
= € 5.604,27
II.1.3.3. Dem BF wurden für das Kalenderjahr 2021 seinem Antrag vom 10.02.2021 vollständig entsprechend zunächst die geringstmöglichen Beiträge in der PV mit € 1.275,12 und in der KV mit € 388,32 vorgeschrieben, wobei die SVS diese unter Heranziehung der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage wie folgt errechnete:römisch zwei.1.3.3. Dem BF wurden für das Kalenderjahr 2021 seinem Antrag vom 10.02.2021 vollständig entsprechend zunächst die geringstmöglichen Beiträge in der PV mit € 1.275,12 und in der KV mit € 388,32 vorgeschrieben, wobei die SVS diese unter Heranziehung der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage wie folgt errechnete:
PV-Beitrag
KV-Beitrag
Vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2021
€ 574,36
€ 475,86
multipliziert mit dem Beitragssatz
x 18,50%
x 6,80%
Vorläufiger monatlicher Versicherungsbeitrag 2021
(gerundet auf zwei Stellen)
= € 106,26
= € 32,36
multipliziert mit Anzahl Versicherungsmonate 2021
x 12
x 12
Vorläufiger Versicherungsbeitrag 2021
= € 1.275,12
= € 388,32
II.1.3.4. Mit Kontoauszügen vom 23.01., 24.04., 24.07. und 23.10.2021 schrieb die SVS dem BF die vorläufigen Beiträge für das jeweilige Quartal des Jahres 2021 wie folgt vor, wobei sich dies für das erste Quartal aus der Differenz der Vorschreibung im Kontoauszug vom 23.01. und dem Guthaben in jenem vom 24.04.2021 ergibt:römisch zwei.1.3.4. Mit Kontoauszügen vom 23.01., 24.04., 24.07. und 23.10.2021 schrieb die SVS dem BF die vorläufigen Beiträge für das jeweilige Quartal des Jahres 2021 wie folgt vor, wobei sich dies für das erste Quartal aus der Differenz der Vorschreibung im Kontoauszug vom 23.01. und dem Guthaben in jenem vom 24.04.2021 ergibt:
PV-Beitrag je Quartal
€ 318,78
KV-Beitrag je Quartal
€ 97,08
Beitrag Unfallversicherung je Quartal
€ 31,26
Beitrag Selbständigenvorsorge je Quartal
€ 21,84
Gesamt je Quartal
= € 468,96
II.1.3.5. Am 05.02.2024 langten bei der SVS die Daten betreffend den am 07.12.2023 ergangenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2021 ein. Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb waren mit € 13.982,21 ausgewiesen.römisch zwei.1.3.5. Am 05.02.2024 langten bei der SVS die Daten betreffend den am 07.12.2023 ergangenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2021 ein. Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb waren mit € 13.982,21 ausgewiesen.
II.1.3.6. Mit Schreiben vom 20.04.2024 teilte die SVS dem BF die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 in Höhe von € 35.378,93 mit. Diese ergibt sich aus der Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2021 und dem Hinzurechnungsbetrag, der aus den im Jahr 2021 vorgeschriebenen und nach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden PV- und KV-Beiträgen besteht. Mit der so ermittelten endgültigen Jahresbeitragsgrundlage ermittelte die SVS mittels Division durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate (12) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des BF für das Jahr 2021 in Höhe von € 2.948,24 wie folgt:römisch zwei.1.3.6. Mit Schreiben vom 20.04.2024 teilte die SVS dem BF die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 in Höhe von € 35.378,93 mit. Diese ergibt sich aus der Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2021 und dem Hinzurechnungsbetrag, der aus den im Jahr 2021 vorgeschriebenen und nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden PV- und KV-Beiträgen besteht. Mit der so ermittelten endgültigen Jahresbeitragsgrundlage ermittelte die SVS mittels Division durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate (12) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des BF für das Jahr 2021 in Höhe von € 2.948,24 wie folgt:
Ermittlung endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2021:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2021
€ 13.982,21
Hinzurechnungsbetrag (im Jahr 2021 vorgeschriebene PV- und KV-Beiträge)
€ 21.396,72
Endgültige Jahresbeitragsgrundlage 2021
€ 35.378,93
Dividiert durch die Anzahl der Versicherungsmonate 2021
: 12
Endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2021 (gerundet auf zwei Stellen)
€ 2.948,24
II.1.4.1. Am 18.11.2021 langten bei der SVS die Daten betreffend den am 20.09.2021 ergangenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2019 ein. Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb waren mit € 38.989,23 ausgewiesen.römisch zwei.1.4.1. Am 18.11.2021 langten bei der SVS die Daten betreffend den am 20.09.2021 ergangenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2019 ein. Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb waren mit € 38.989,23 ausgewiesen.
II.1.4.2. Mit Schreiben vom 23.01.2022 teilte die SVS dem BF mit, dass sich seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 wie folgt ergibt:römisch zwei.1.4.2. Mit Schreiben vom 23.01.2022 teilte die SVS dem BF mit, dass sich seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 wie folgt ergibt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2019
€ 38.989,23
zuzüglich Hinzurechnungsbetrag für 2019
+ € 4.752,24
Zwischenergebnis
= € 43.741,47
geteilt durch die Anzahl der Versicherungsmonate im Jahr 2022 (12)
: 12
multipliziert mit der Aufwertungszahl
x 1,087
Vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2022 (gerundet auf zwei Stellen)
= € 3.962,25
II.1.4.3. Dem BF wurden für das Kalenderjahr 2022 seinem Antrag vom 04.04.2022 vollständig entsprechend zunächst die geringstmöglichen Beiträge in der PV mit € 1.078,56 und in der KV mit € 396,48 vorgeschrieben, wobei die SVS diese unter Heranziehung der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage wie folgt errechnete:römisch zwei.1.4.3. Dem BF wurden für das Kalenderjahr 2022 seinem Antrag vom 04.04.2022 vollständig entsprechend zunächst die geringstmöglichen Beiträge in der PV mit € 1.078,56 und in der KV mit € 396,48 vorgeschrieben, wobei die SVS diese unter Heranziehung der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage wie folgt errechnete:
PV-Beitrag
KV-Beitrag
Vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2022
€ 485,85
€ 485,85
multipliziert mit dem Beitragssatz
x 18,50%
x 6,80%
Vorläufiger monatlicher Versicherungsbeitrag 2022
(gerundet auf zwei Stellen)
= € 89,88
= € 33,04
multipliziert mit Anzahl Versicherungsmonate 2022
x 12
x 12
Vorläufiger Versicherungsbeitrag 2022
= € 1.078,56
= € 396,48
II.1.4.4. Mit Kontoauszügen vom 22.01., 23.04., 23.07. und 22.10.2022 schrieb die SVS dem BF die vorläufigen Beiträge für das jeweilige Quartal des Jahres 2022 wie folgt vor, wobei sich dies für das erste Quartal aus der Differenz der Vorschreibung im Kontoauszug vom 22.01. und dem Guthaben in jenem vom 23.04.2022 ergibt:römisch zwei.1.4.4. Mit Kontoauszügen vom 22.01., 23.04., 23.07. und 22.10.2022 schrieb die SVS dem BF die vorläufigen Beiträge für das jeweilige Quartal des Jahres 2022 wie folgt vor, wobei sich dies für das erste Quartal aus der Differenz der Vorschreibung im Kontoauszug vom 22.01. und dem Guthaben in jenem vom 23.04.2022 ergibt:
PV-Beitrag je Quartal
€ 269,64
KV-Beitrag je Quartal
€ 99,12
Beitrag Unfallversicherung je Quartal
€ 31,92
Beitrag Selbständigenvorsorge je Quartal
€ 22,29
Gesamt je Quartal
= € 422,97
II.1.4.5. Am 22.01.2025 langten bei der SVS die Daten betreffend den am 26.11.2024 ergangenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2022 ein. Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb waren mit € 12.976,16 ausgewiesen.römisch zwei.1.4.5. Am 22.01.2025 langten bei der SVS die Daten betreffend den am 26.11.2024 ergangenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2022 ein. Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb waren mit € 12.976,16 ausgewiesen.
II.1.4.6. Mit Schreiben vom 26.04.2025 teilte die SVS dem BF die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 in Höhe von € 24.027,08 mit. Diese ergibt sich aus der Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2022 und dem Hinzurechnungsbetrag, der aus den im Jahr 2022 vorgeschriebenen und nach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden PV- und KV-Beiträgen besteht. Mit der so ermittelten endgültigen Jahresbeitragsgrundlage ermittelte die SVS mittels Division durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate (12) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des BF für das Jahr 2022 in Höhe von € 2.002,26 wie folgt:römisch zwei.1.4.6. Mit Schreiben vom 26.04.2025 teilte die SVS dem BF die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 in Höhe von € 24.027,08 mit. Diese ergibt sich aus der Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2022 und dem Hinzurechnungsbetrag, der aus den im Jahr 2022 vorgeschriebenen und nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden PV- und KV-Beiträgen besteht. Mit der so ermittelten endgültigen Jahresbeitragsgrundlage ermittelte die SVS mittels Division durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate (12) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des BF für das Jahr 2022 in Höhe von € 2.002,26 wie folgt:
Ermittlung endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2022:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2022
€ 12.976,16
Hinzurechnungsbetrag (im Jahr 2022 vorgeschriebene PV- und KV-Beiträge)
€ 11.050,92
Endgültige Jahresbeitragsgrundlage 2022
€ 24.027,08
Dividiert durch die Anzahl der Versicherungsmonate 2022
: 12
Endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2022 (gerundet auf zwei Stellen)
€ 2.002,26
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und nicht bestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Behördenakts. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Versicherungsdatenauszug ein, aktualisierte die Gewerberegisterauszüge in Bezug auf die Gewerbeberechtigungen des BF und der A. GmbH. Zudem wurde ein aktueller Firmenbuchauszug betreffend die A. GmbH eingeholt und bezogen auf die A. GmbH die Insolvenzdatei abgefragt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und nicht bestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Behördenakts. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Versicherungsdatenauszug ein, aktualisierte die Gewerberegisterauszüge in Bezug auf die Gewerbeberechtigungen des BF und der A. GmbH. Zudem wurde ein aktueller Firmenbuchauszug betreffend die A. GmbH eingeholt und bezogen auf die A. GmbH die Insolvenzdatei abgefragt.
II.2.1. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung des BF als Einzelunternehmer gründet sich auf den im Behördenakt einliegenden und vom Bundesverwaltungsgericht erneut eingeholten Gewerberegisterauszug sowie die unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid (AS 1, 221f).römisch zwei.2.1. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung des BF als Einzelunternehmer gründet sich auf den im Behördenakt einliegenden und vom Bundesverwaltungsgericht erneut eingeholten Gewerberegisterauszug sowie die unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid (AS 1, 221f).
Die Feststellung zur Funktion des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH, zu jener als Alleingesellschafter dieser GmbH, zur derzeitigen Funktion als Liquidator sowie zum Entstehen der Gewerbeberechtigung der A. GmbH am 16.05.2013, stützt sich auf die unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (AS 220f), den von der belangten Behörde eingeholten (AS 2) und vom Gericht erneut eingeholten Gewerberegisterauszug sowie den Firmenbuchauszug. Anhaltspunkte für eine unselbständige Beschäftigung des BF bei der A. GmbH kamen mangels eines entsprechenden Vorbringens und angesichts des amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszuges nicht hervor.
Dass die A. GmbH infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und ex lege ihre Gewerbeberechtigung verlor, ergibt sich aus der Insolvenzdatei zu GZ. 7 S 19/26t eines Landesgerichts, dem Firmenbuch- sowie dem Gewerberegisterauszug, ferner auch in Zusammenschau mit der Rechtslage: Eine GmbH verliert mit Auflösung (hier nach § 84 Abs. 1 Z 4 2. Fall Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 [in der Folge: GmbHG) zwar nicht ihre Rechtspersönlichkeit (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/11/0017, Rz. 12, mwN), doch erlischt ihre Gewerbeberechtigung gemäß § 85 Z 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 ex lege bei rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Nichtablauf jenes Zeitraums, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird. Eine Löschung dieses Umstandes wird in der Insolvenzdatei ausnahmsweise (auch wenn im Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren, RGBl. Nr. 337/1914 [in der Folge: IO] in § 77a Abs. 2 leg cit nicht vorgesehen) erst nach fünf Jahren als zulässig erachtet (Katzmayr in Konecny, Insolvenzgesetze § 77a IO Rz. 21, mwN). Da beide Voraussetzungen (die rechtskräftige Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens am 20.05.2026 und die fehlende Löschung dieses Umstandes in der Insolvenzdatei mangels Zeitablaufs) bei der A. GmbH vorliegen, ist ihre Gewerbeberechtigung ex lege am 20.05.2026 erloschen.Dass die A. GmbH infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und ex lege ihre Gewerbeberechtigung verlor, ergibt sich aus der Insolvenzdatei zu GZ. 7 S 19/26t eines Landesgerichts, dem Firmenbuch- sowie dem Gewerberegisterauszug, ferner auch in Zusammenschau mit der Rechtslage: Eine GmbH verliert mit Auflösung (hier nach Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, 2. Fall Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906, [in der Folge: GmbHG) zwar nicht ihre Rechtspersönlichkeit vergleiche VwGH 04.11.2024, Ro 2022/11/0017, Rz. 12, mwN), doch erlischt ihre Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 85, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 ex lege bei rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Nichtablauf jenes Zeitraums, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird. Eine Löschung dieses Umstandes wird in der Insolvenzdatei ausnahmsweise (auch wenn im Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren, RGBl. Nr. 337 aus 1914, [in der Folge: IO] in Paragraph 77 a, Absatz 2, leg cit nicht vorgesehen) erst nach fünf Jahren als zulässig erachtet (Katzmayr in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 77 a, IO Rz. 21, mwN). Da beide Voraussetzungen (die rechtskräftige Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens am 20.05.2026 und die fehlende Löschung dieses Umstandes in der Insolvenzdatei mangels Zeitablaufs) bei der A. GmbH vorliegen, ist ihre Gewerbeberechtigung ex lege am 20.05.2026 erloschen.
Die Feststellung, dass der BF seit 01.01.1998 als freiberuflicher Komponist und Musiker tätig ist, gründet sich auf die unangefochten gebliebene Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 221). Die im Behördenakt ersichtlichen Angaben des BF in seinen E-Mails vom 10.02.2021 (AS 25) und vom 04.04.2022 (AS 66), wonach er Künstler und als solcher in der Kunst- und Kulturbranche tätig sei, stützen diese Feststellung außerdem.
II.2.2. Zur Vorschreibung von PV- und KV-Beiträgenrömisch zwei.2.2. Zur Vorschreibung von PV- und KV-Beiträgen
II.2.2.1. Zur Vorschreibung von PV- und KV-Beiträgen im Jahr 2021römisch zwei.2.2.1. Zur Vorschreibung von PV- und KV-Beiträgen im Jahr 2021
Die Feststellung, dass die SVS dem BF im Jahr 2021 nach GSVG insgesamt € 21.396,72 an PV- und KV-Beiträgen vorschrieb, gründet sich auf die Kontoübersicht 2021 in welcher die PV- und KV-Beiträge vor 2021 sowie die PV- und KV-Beiträge für 2021 gesondert ausgewiesen sind (AS 52), die jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS (AS 219) und die im Behördenakt befindlichen „Erklärungen zum Kontoauszug“ vom 23.01., 24.04., 24.07. und 23.10.2021 aus denen sich nachstehende Vorschreibungen ergeben, wobei zum leichteren Verständnis die Buchungen wie im Bescheid in PV- und KV-Beiträge vor 2021 sowie PV- und KV-Beiträge für das Jahr 2021 gruppiert, jeweils die bezughabende Aktenseite (in der Folge: AS) in Klammer gesetzt ist, wenn erforderlich weitere Bemerkungen im Anschluss folgen und an dieser Stelle Guthaben in derselben Spalte wie Lastschriften, jedoch mit einem negativen Vorzeichen („-“), dargestellt werden.
PV-Beiträge vor 2021:
a) PV-Beiträge 2017
Lastschriften / Guthaben
Berichtigung PV-Beitrag 2017, 1. Teilbetrag (AS 20)
€ 1.538,52
Berichtigung PV-Beitrag 2017, 2. Teilbetrag (AS 33)
€ 1.538,52
Berichtigung PV-Beitrag 2017, 3. Teilbetrag (AS 40)
€ 1.538,52
Berichtigung PV-Beitrag 2017, 4. Teilbetrag (AS 46)
€ 1.538,28
Gesamte PV-Beiträge 2017
€ 6.153,84
b) PV-Beiträge 2018
Lastschriften / Guthaben
Berichtigung PV-Beitrag 2018, 1. Teilbetrag (AS 20)
€ 2.500,92
Berichtigung PV-Beitrag 2018, 2. Teilbetrag (AS 33)
€ 2.500,92
Berichtigung PV-Beitrag 2018, 3. Teilbetrag (AS 40)
€ 2.500,92
Berichtigung PV-Beitrag 2018, 4. Teilbetrag (AS 46)
€ 2.501,04
Gesamte PV-Beiträge 2018
€ 10.003,80
c) PV-Beiträge 2020
Lastschriften / Guthaben
Berichtigung PV-Beitrag 2020 (AS 35)
- € 2.548,08
Gesamte PV-Beiträge 2020
- € 2.548,08
d) Gesamte PV-Beiträge vor 2021
Lastschriften / Guthaben
Gesamt PV-Beiträge 2017
€ 6.153,84
Gesamt PV-Beiträge 2018
€ 10.003,80
Gesamt PV-Beiträge 2020
- € 2.548,08
Gesamte PV-Beiträge vor 2021
€ 13.609,56
KV-Beiträge vor 2021:
a) KV-Beiträge 2017
KV-Beiträge 2017
Lastschriften / Guthaben
Berichtigung KV-Beitrag 2017, 1. Teilbetrag (AS 20)
€ 704,52
Berichtigung KV-Beitrag 2017, 2. Teilbetrag (AS 33)
€ 704,52
Berichtigung KV-Beitrag 2017, 3. Teilbetrag (AS 40)
€ 704,52
Berichtigung KV-Beitrag 2017, 4. Teilbetrag (AS 46)
€ 704,52
Gesamte KV-Beiträge 2017
€ 2.818,08
b) KV-Beiträge 2018
KV-Beiträge 2018
Lastschriften / Guthaben
Berichtigung KV-Beitrag 2018, 1. Teilbetrag (AS 20)
€ 1.083,72
Berichtigung KV-Beitrag 2018, 2. Teilbetrag (AS 33)
€ 1.083,72
Berichtigung KV-Beitrag 2018, 3. Teilbetrag (AS 40)
€ 1.083,72
Berichtigung KV-Beitrag 2018, 4. Teilbetrag (AS 46)
€ 1.083,96
Gesamte KV-Beiträge 2018
€ 4.335,12
c) KV-Beiträge 2020
KV-Beiträge 2020
Lastschriften / Guthaben
Berichtigung KV-Beitrag 2020 (AS 35)
- € 1.029,48
Gesamte KV-Beiträge 2020
- € 1.029,48
d) Gesamte KV-Beiträge vor 2021
KV-Beiträge vor 2021
Lastschriften / Guthaben
Gesamt KV-Beiträge 2017
€ 2.818,08
Gesamt KV-Beiträge 2018
€ 4.335,12
Gesamt KV-Beiträge 2020
- € 1.029,48
Gesamte KV-Beiträge vor 2021
€ 6.123,72
PV-Beiträge 2021:
PV-Beiträge 2021
Lastschriften / Guthaben
PV-Beitrag 1. Quartal 2021 (AS 21)
€ 3.110,37
PV-Beitrag 2. Quartal 2021 (AS 34)
€ 318,78
Berichtigung PV-Beitrag 1. Quartal 2021 (AS 35)
- € 2.791,59
PV-Beitrag 3. Quartal 2021 (AS 40f)
€ 318,78
PV-Beitrag 4. Quartal 2021 (AS 47)
€ 318,78
Gesamte PV-Beiträge 2021
€ 1.275,12
KV-Beiträge 2021:
KV-Beiträge 2021
Lastschriften / Guthaben
KV-Beitrag 1. Quartal 2021 (AS 21)
€ 1.143,27
KV-Beitrag 2. Quartal 2021 (AS 34)
€ 97,08
Berichtigung KV-Beitrag 1. Quartal 2021 (AS 35)
- € 1.046,19
KV-Beitrag 3. Quartal 2021 (AS 40)
€ 97,08
KV-Beitrag 4. Quartal 2021 (AS 47)
€ 97,08
Gesamte KV-Beiträge 2021
€ 388,32
Die Berichtigung der PV- und KV-Beiträge für das 1. Quartal 2021 (AS 35) ergeben sich daraus, dass der BF mit E-Mail vom 10.02.2021 (AS 25) die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2021 beantragte, indem er gemäß § 25a Abs. 5 GSVG glaubhaft machte, dass seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von jenen im drittvorangegangenen Kalenderjahr (Anmerkung: 2018) abweichen. Dementsprechend setzte die belangte Behörde den BF auf die Mindestbeitragsgrundlage herab, sodass er in der PV lediglich € 318,78 und in der KV nur € 97,08 je Quartal leisten musste. Die bereits geleisteten Zahlungen für das erste Quartal wurden im Zuge der zweiten Vorschreibung am 24.04.2021 berichtigt (PV: € 3.110,37 - € 2.791,59 = € 318,78; KV: € 1.143,27 - € 1.046,19 = € 97,08).Die Berichtigung der PV- und KV-Beiträge für das 1. Quartal 2021 (AS 35) ergeben sich daraus, dass der BF mit E-Mail vom 10.02.2021 (AS 25) die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2021 beantragte, indem er gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG glaubhaft machte, dass seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von jenen im drittvorangegangenen Kalenderjahr (Anmerkung: 2018) abweichen. Dementsprechend setzte die belangte Behörde den BF auf die Mindestbeitragsgrundlage herab, sodass er in der PV lediglich € 318,78 und in der KV nur € 97,08 je Quartal leisten musste. Die bereits geleisteten Zahlungen für das erste Quartal wurden im Zuge der zweiten Vorschreibung am 24.04.2021 berichtigt (PV: € 3.110,37 - € 2.791,59 = € 318,78; KV: € 1.143,27 - € 1.046,19 = € 97,08).
Demnach ergibt sich aus den obigen Zwischenergebnissen folgende Gesamtsumme an im Jahr 2021 vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträgen, die mit den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Beträgen übereinstimmen:
PV- und KV Beiträge Gesamt
Lastschriften / Guthaben
Gesamte PV-Beiträge vor 2021
€ 13.609,56
Gesamte KV-Beiträge vor 2021
€ 6.123,72
Gesamte PV-Beiträge 2021
€ 1.275,12
Gesamte KV-Beiträge 2021
€ 388,32
Gesamtsumme
€ 21.396,72
II.2.2.2. Zur Vorschreibung von PV- und KV-Beiträgen im Jahr 2022römisch zwei.2.2.2. Zur Vorschreibung von PV- und KV-Beiträgen im Jahr 2022
Die Feststellung, dass die SVS dem BF im Jahr 2022 nach GSVG insgesamt € 11.050,92 an PV- und KV-Beiträgen vorschrieb, stützt sich auf die auf die Kontoübersicht 2022 in welcher die PV- und KV-Beiträge vor 2022 sowie die PV- und KV-Beiträge für 2022 gesondert ausgewiesen sind (AS 98), die jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS (AS 217) und die im Akt befindlichen „Erklärungen zum Kontoauszug“ vom 22.01., 23.04., 23.07. und 22.10.2022 aus denen sich die nachstehenden Vorschreibungen ergeben, wobei zum leichteren Verständnis die Buchungen wie im Bescheid in PV- und KV-Beiträge vor 2022 sowie PV- und KV-Beiträge für das Jahr 2022 gruppiert, die jeweils bezughabende AS in Klammer gesetzt ist, wenn erforderlich Bemerkungen im Anschluss folgen und Guthaben in derselben Spalte wie Lastschriften, jedoch mit einem negativen Vorzeichen („-“), dargestellt werden:
PV-Beiträge vor 2022:
Lastschriften / Guthaben
Berichtigung PV-Beitrag 2019, 1. Teilbetrag (AS 54)
€ 1.659,96
Berichtigung PV-Beitrag 2019, 2. Teilbetrag (AS 71)
€ 1.659,96
Berichtigung PV-Beitrag 2019, 3. Teilbetrag (AS 80)
€ 1.659,96
Berichtigung PV-Beitrag 2019, 4. Teilbetrag (AS 91)
€ 1.659,84
Gesamte PV-Beiträge vor 2022
€ 6.639,72
KV-Beiträge vor 2022:
Lastschriften / Guthaben
Berichtigung KV-Beitrag 2019, 1. Teilbetrag (AS 54)
€ 734,04
Berichtigung KV-Beitrag 2019, 2. Teilbetrag (AS 71)
€ 734,04
Berichtigung KV-Beitrag 2019, 3. Teilbetrag (AS 80)
€ 734,04
Berichtigung KV-Beitrag 2019, 4. Teilbetrag (AS 91)
€ 734,04
Gesamte KV-Beiträge vor 2022
€ 2.936,16
PV-Beiträge 2022:
Lastschriften / Guthaben
PV-Beitrag 1. Quartal 2022 (AS 55)
€ 2.199,06
PV-Beitrag 2. Quartal 2022 (AS 71)
€ 269,64
Berichtigung PV-Beitrag 1. Quartal 2022 (AS 72)
- € 1.929,42
PV-Beitrag 3. Quartal 2022 (AS 81)
€ 269,64
PV-Beitrag 4. Quartal 2022 (AS 91)
€ 269,64
Gesamte PV-Beiträge 2022
€ 1.078,56
KV-Beiträge 2022:
Lastschriften / Guthaben
KV-Beitrag 1. Quartal 2022 (AS 55)
€ 808,29
KV-Beitrag 2. Quartal 2022 (AS 71)
€ 99,12
Berichtigung KV-Beitrag 1. Quartal 2022 (AS 72)
- € 709,17
KV-Beitrag 3. Quartal 2022 (AS 81)
€ 99,12
KV-Beitrag 4. Quartal 2022 (AS 91)
€ 99,12
Gesamte KV-Beiträge 2022
€ 396,48
Die Berichtigung der PV- und KV-Beiträge für das 1. Quartal 2022 (AS 72) ergeben sich daraus, dass der BF mit E-Mail vom 04.04.2022 (AS 66) die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2022 beantragte, indem er gemäß § 25a Abs. 5 GSVG glaubhaft machte, dass seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von jenen im drittvorangegangenen Kalenderjahr (Anmerkung: 2019) abweichen. Dementsprechend setzte die belangte Behörde den BF auf die Mindestbeitragsgrundlage herab, sodass er in der PV lediglich € 269,64 und in der KV nur € 99,12 je Quartal leisten musste. Die bereits geleisteten Zahlungen für das erste Quartal wurden im Zuge der zweiten Vorschreibung am 23.04.2022 berichtigt (PV: € 2.199,06 - € 1.929,42 = € 269,64; KV: € 808,29 - € 709,17 = € 99,12).Die Berichtigung der PV- und KV-Beiträge für das 1. Quartal 2022 (AS 72) ergeben sich daraus, dass der BF mit E-Mail vom 04.04.2022 (AS 66) die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2022 beantragte, indem er gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG glaubhaft machte, dass seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von jenen im drittvorangegangenen Kalenderjahr (Anmerkung: 2019) abweichen. Dementsprechend setzte die belangte Behörde den BF auf die Mindestbeitragsgrundlage herab, sodass er in der PV lediglich € 269,64 und in der KV nur € 99,12 je Quartal leisten musste. Die bereits geleisteten Zahlungen für das erste Quartal wurden im Zuge der zweiten Vorschreibung am 23.04.2022 berichtigt (PV: € 2.199,06 - € 1.929,42 = € 269,64; KV: € 808,29 - € 709,17 = € 99,12).
Demnach ergibt sich aus den obigen Zwischenergebnissen folgende Gesamtsumme an im Jahr 2021 vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträgen:
PV- und KV Beiträge Gesamt
Lastschriften / Guthaben
Gesamte PV-Beiträge vor 2022
€ 6.639,72
Gesamte KV-Beiträge vor 2022
€ 2.936,16
Gesamte PV-Beiträge 2022
€ 1.078,56
Gesamte KV-Beiträge 2022
€ 396,48
Gesamtsumme
€ 11.050,92
II.2.2.3. Zu dem gegen die behördliche Beweiswürdigung gerichteten Beschwerdevorbringenrömisch zwei.2.2.3. Zu dem gegen die behördliche Beweiswürdigung gerichteten Beschwerdevorbringen
Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, die belangte Behörde habe es trotz entsprechender Einwendungen unterlassen, Feststellungen zur Frage zu treffen, welche Beiträge konkret in die Hinzurechnung eingeflossen sind. Dieses nicht substantiierte Beschwerdevorbringen erweist sich vor dem Hintergrund der soeben in den Punkten II.2.2.1. und II.2.2.2. dargestellten, nach Jahren gruppierten und sodann zu einem Gesamtbeitrag addierten PV- und KV-Beiträge als nicht zutreffend. Dem Befund des BF, es fehle eine „prüffähige, positionsgenaue Aufstellung, dass nur pflichtversicherungsrechtlich relevante Beiträge für das jeweilige Jahr berücksichtigt“ worden seien, kann deshalb nicht zugestimmt werden.Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, die belangte Behörde habe es trotz entsprechender Einwendungen unterlassen, Feststellungen zur Frage zu treffen, welche Beiträge konkret in die Hinzurechnung eingeflossen sind. Dieses nicht substantiierte Beschwerdevorbringen erweist sich vor dem Hintergrund der soeben in den Punkten römisch zwei.2.2.1. und römisch zwei.2.2.2. dargestellten, nach Jahren gruppierten und sodann zu einem Gesamtbeitrag addierten PV- und KV-Beiträge als nicht zutreffend. Dem Befund des BF, es fehle eine „prüffähige, positionsgenaue Aufstellung, dass nur pflichtversicherungsrechtlich relevante Beiträge für das jeweilige Jahr berücksichtigt“ worden seien, kann deshalb nicht zugestimmt werden.
Die vom BF vorbehaltlich der Erforderlichkeit („falls erforderlich“) angeregte „sachverständige rechnerische Gegenüberstellung“ im Wege einer „Simulation der Bemessungsgrundlage unter Ausscheidung sachfremder Positionen“ erweist sich aufgrund obiger Ausführungen als nicht zielführend. Die belangte Behörde hat die zu berücksichtigenden PV- und KV-Beiträge der Jahre 2021 und 2022 wie bereits dargelegt richtig addiert und im Zuge dieser Berechnungen keine „sachfremden Positionen“ miteinbezogen sowie sämtliche sachverhaltsrelevanten PV- und KV-Beiträge auch tatsächlich berücksichtigt.
Soweit das genannte Beschwerdevorbringen des BF so zu verstehen ist, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt wird – ein Antrag liegt angesichts des Vorbehaltes („falls erforderlich“) nicht vor –, ist dem zu entgegnen, dass zwei Gründe gegen die Einholung eines solchen sprechen: Einerseits handelt es sich auf der Sachverhaltsebene um eine einfache Berechnung, die kein sachverständiges Wissen erfordert. Es liegt somit keine Notwendigkeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG vor. Andererseits sind nur in § 25 Abs. 2 GSVG genannten Beiträge zu berücksichtigen, weshalb jedenfalls die vollständige Übertragung einer derartigen Aufgabe an Sachverständige nicht zulässig wäre.Soweit das genannte Beschwerdevorbringen des BF so zu verstehen ist, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt wird – ein Antrag liegt angesichts des Vorbehaltes („falls erforderlich“) nicht vor –, ist dem zu entgegnen, dass zwei Gründe gegen die Einholung eines solchen sprechen: Einerseits handelt es sich auf der Sachverhaltsebene um eine einfache Berechnung, die kein sachverständiges Wissen erfordert. Es liegt somit keine Notwendigkeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vor. Andererseits sind nur in Paragraph 25, Absatz 2, GSVG genannten Beiträge zu berücksichtigen, weshalb jedenfalls die vollständige Übertragung einer derartigen Aufgabe an Sachverständige nicht zulässig wäre.
II.2.3.1. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2018 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit dem darin vermerkten Bescheiddatum (24.08.2020) und dem Datum des Einlangens bei der SVS (21.10.2020) sowie auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. AS 14, 221).römisch zwei.2.3.1. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2018 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit dem darin vermerkten Bescheiddatum (24.08.2020) und dem Datum des Einlangens bei der SVS (21.10.2020) sowie auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. AS 14, 221).
II.2.3.2. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 23.01.2021 betreffend die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2021 und deren Berechnung gründen sich auf das im Behördenakt befindliche Dokument und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS (s. AS 17f, 220).römisch zwei.2.3.2. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 23.01.2021 betreffend die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2021 und deren Berechnung gründen sich auf das im Behördenakt befindliche Dokument und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS (s. AS 17f, 220).
II.2.3.3. Dass dem BF für das Jahr 2021 zunächst PV-Beiträge in Höhe von € 1.275,12 sowie KV-Beiträge in Höhe von € 388,32 vorgeschrieben wurden und der Umstand, dass diese auf einer Einkommensprognose von € 0,00 „errechnet“ wurden, stützt sich auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid (AS 219f), auf die Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlage im Schreiben vom 24.04.2021 (AS 31f), wonach das Rechenergebnis unter der Mindestbeitragsgrundlage liege, weshalb diese zur Anwendung gelange und schließlich die quartalsbezogene Berechnung der Beiträge, etwa in den Erklärungen zum Kontoauszug vom 24.04.2021, die bei Multiplikation mit zwölf anstelle von drei (Anmerkung: für ein Jahr anstelle eines Quartals) den festgestellten vorläufigen Versicherungsbeitrag 2021 ergeben (s. AS 34).römisch zwei.2.3.3. Dass dem BF für das Jahr 2021 zunächst PV-Beiträge in Höhe von € 1.275,12 sowie KV-Beiträge in Höhe von € 388,32 vorgeschrieben wurden und der Umstand, dass diese auf einer Einkommensprognose von € 0,00 „errechnet“ wurden, stützt sich auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid (AS 219f), auf die Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlage im Schreiben vom 24.04.2021 (AS 31f), wonach das Rechenergebnis unter der Mindestbeitragsgrundlage liege, weshalb diese zur Anwendung gelange und schließlich die quartalsbezogene Berechnung der Beiträge, etwa in den Erklärungen zum Kontoauszug vom 24.04.2021, die bei Multiplikation mit zwölf anstelle von drei (Anmerkung: für ein Jahr anstelle eines Quartals) den festgestellten vorläufigen Versicherungsbeitrag 2021 ergeben (s. AS 34).
Dass die Jahresvorschau für das Jahr 2021 (AS 22) für die vorläufigen Versicherungsbeiträge des BF nicht (mehr) maßgeblich war, ergibt sich daraus, dass der BF mit E-Mail vom 10.02.2021 (AS 25) unter Verweis auf die Corona-Pandemie im Sinne des § 25a Abs. 5 GSVG glaubhaft machte, dass seine Einkünfte 2021 wesentlich von seinen Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr, somit jenen im Jahr 2018, abweichen würden. Er bat die SVS „die Verschreibungen für die Jahre 2020 und 2021 auf 0,- Euro (in Worte: NULL) zu senken“, sodass seinem Antrag mit der vorgenommenen Herabsetzung auf die Mindestbeitragsgrundlage vollständig entsprochen wurde. Der Umstand, dass der Antrag des BF in der folgenden Vorschreibung vom 24.04.2021 umgehend Berücksichtigung fand, ergibt sich daraus, dass die Quartalsvorschreibung vom 23.01.2021 durch entsprechende Guthaben in der Quartalsvorschreibung vom 24.04.2021 auf die geringstmöglichen Beiträge (auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage) reduziert wurden (AS 21, 35; PV-Beitrag: € 3.110,37 - € 2.791,59 = € 318,78; KV- Beitrag: € 1.143,27 - € 1.046,19 = € 97,08). Dass die Jahresvorschau für das Jahr 2021 (AS 22) für die vorläufigen Versicherungsbeiträge des BF nicht (mehr) maßgeblich war, ergibt sich daraus, dass der BF mit E-Mail vom 10.02.2021 (AS 25) unter Verweis auf die Corona-Pandemie im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG glaubhaft machte, dass seine Einkünfte 2021 wesentlich von seinen Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr, somit jenen im Jahr 2018, abweichen würden. Er bat die SVS „die Verschreibungen für die Jahre 2020 und 2021 auf 0,- Euro (in Worte: NULL) zu senken“, sodass seinem Antrag mit der vorgenommenen Herabsetzung auf die Mindestbeitragsgrundlage vollständig entsprochen wurde. Der Umstand, dass der Antrag des BF in der folgenden Vorschreibung vom 24.04.2021 umgehend Berücksichtigung fand, ergibt sich daraus, dass die Quartalsvorschreibung vom 23.01.2021 durch entsprechende Guthaben in der Quartalsvorschreibung vom 24.04.2021 auf die geringstmöglichen Beiträge (auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage) reduziert wurden (AS 21, 35; PV-Beitrag: € 3.110,37 - € 2.791,59 = € 318,78; KV- Beitrag: € 1.143,27 - € 1.046,19 = € 97,08).
II.2.3.4. Die Vorschreibung der quartalsmäßigen Beitragszahlungen am 23.01., 24.04., 24.07. und 23.10.2021 von jeweils € 468,96, gründet sich auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS und die genannten Kontoauszüge (s. AS 20f, 34f, 40f, 46f, 219f), wobei sich die vorgeschriebenen Beiträge für das erste Quartal 2021 aus der Differenz der Vorschreibungen im Kontoauszug vom 23.01.2021 und der Guthaben im Kontoauszug vom 24.04.2021 ergibt (Anmerkung: PV-Beitrag € 3.110,37 - € 2 791,59 = € 318,78; KV-Beitrag € 1.143,27- € 1.046,19 = € 97,08; Beitrag Unfallversicherung € 31,26 - € 0,00 = € 31,26; Beitrag Selbständigenvorsorge € 257,25 - € 235,41 = € 21,84).römisch zwei.2.3.4. Die Vorschreibung der quartalsmäßigen Beitragszahlungen am 23.01., 24.04., 24.07. und 23.10.2021 von jeweils € 468,96, gründet sich auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS und die genannten Kontoauszüge (s. AS 20f, 34f, 40f, 46f, 219f), wobei sich die vorgeschriebenen Beiträge für das erste Quartal 2021 aus der Differenz der Vorschreibungen im Kontoauszug vom 23.01.2021 und der Guthaben im Kontoauszug vom 24.04.2021 ergibt (Anmerkung: PV-Beitrag € 3.110,37 - € 2 791,59 = € 318,78; KV-Beitrag € 1.143,27- € 1.046,19 = € 97,08; Beitrag Unfallversicherung € 31,26 - € 0,00 = € 31,26; Beitrag Selbständigenvorsorge € 257,25 - € 235,41 = € 21,84).
II.2.3.5. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2021 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit dem darin vermerkten Bescheiddatum (07.12.2023), dem Datum des Einlangens bei der SVS (05.02.2024), dem ersichtlichen (mit bereits eingetretener Rechtskraft gleichzusetzenden) Status „Endgültig“ sowie auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. AS 99, 219).römisch zwei.2.3.5. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2021 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit dem darin vermerkten Bescheiddatum (07.12.2023), dem Datum des Einlangens bei der SVS (05.02.2024), dem ersichtlichen (mit bereits eingetretener Rechtskraft gleichzusetzenden) Status „Endgültig“ sowie auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. AS 99, 219).
II.2.3.6. Die Feststellung zur Mitteilung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 mit Schreiben vom 20.04.2024 und zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie dieses Schreibens (AS 101f), den in II.1.2. festgestellten Gesamtbetrag der PV- und KV-Beiträge im Jahr 2021 in Höhe von € 21.396,72, der sich wie in Punkt II.2.2.1. dargelegt aus den Positionen für die Jahre vor 2021 und jenen für das Jahr 2021 zusammensetzt sowie den auf der Kontoübersicht 2021 beruhenden und nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen im Bescheid (AS 52, 219).römisch zwei.2.3.6. Die Feststellung zur Mitteilung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 mit Schreiben vom 20.04.2024 und zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie dieses Schreibens (AS 101f), den in römisch zwei.1.2. festgestellten Gesamtbetrag der PV- und KV-Beiträge im Jahr 2021 in Höhe von € 21.396,72, der sich wie in Punkt römisch zwei.2.2.1. dargelegt aus den Positionen für die Jahre vor 2021 und jenen für das Jahr 2021 zusammensetzt sowie den auf der Kontoübersicht 2021 beruhenden und nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen im Bescheid (AS 52, 219).
II.2.4.1. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2019 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit dem darin vermerkten Bescheiddatum (20.09.2021) und dem Datum des Einlangens bei der SVS (18.11.2021) sowie auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. AS 51, 219).römisch zwei.2.4.1. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2019 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit dem darin vermerkten Bescheiddatum (20.09.2021) und dem Datum des Einlangens bei der SVS (18.11.2021) sowie auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. AS 51, 219).
II.2.4.2. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 23.01.2022 betreffend die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2022 und deren Berechnung gründen sich auf das im Behördenakt befindliche Dokument und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS (s. AS 65f, 218).römisch zwei.2.4.2. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 23.01.2022 betreffend die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2022 und deren Berechnung gründen sich auf das im Behördenakt befindliche Dokument und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS (s. AS 65f, 218).
II.2.4.3. Dass dem BF für das Jahr 2021 zunächst PV-Beiträge in Höhe von € 1.078,56 sowie KV-Beiträge in Höhe von € 396,48 vorgeschrieben wurden und der Umstand, dass diese auf einer Einkommensprognose von € 0,00 „errechnet“ wurden, stützt sich auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid (AS 217f), auf die Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlage im Schreiben vom 24.04.2022 (AS 77f), wonach das Rechenergebnis unter der Mindestbeitragsgrundlage liege, weshalb diese zur Anwendung gelange und schließlich die quartalsbezogene Berechnung der Beiträge, etwa in den Erklärungen zum Kontoauszug vom 23.04.2022, die bei Multiplikation mit zwölf anstelle von drei (Anmerkung: für ein Jahr anstelle eines Quartals) den festgestellten vorläufigen Versicherungsbeitrag 2022 ergeben (s. AS 71).römisch zwei.2.4.3. Dass dem BF für das Jahr 2021 zunächst PV-Beiträge in Höhe von € 1.078,56 sowie KV-Beiträge in Höhe von € 396,48 vorgeschrieben wurden und der Umstand, dass diese auf einer Einkommensprognose von € 0,00 „errechnet“ wurden, stützt sich auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid (AS 217f), auf die Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlage im Schreiben vom 24.04.2022 (AS 77f), wonach das Rechenergebnis unter der Mindestbeitragsgrundlage liege, weshalb diese zur Anwendung gelange und schließlich die quartalsbezogene Berechnung der Beiträge, etwa in den Erklärungen zum Kontoauszug vom 23.04.2022, die bei Multiplikation mit zwölf anstelle von drei (Anmerkung: für ein Jahr anstelle eines Quartals) den festgestellten vorläufigen Versicherungsbeitrag 2022 ergeben (s. AS 71).
Dass die Jahresvorschau für das Jahr 2022 (AS 57) für die vorläufigen Versicherungsbeiträge des BF nicht (mehr) maßgeblich war, ergibt sich daraus, dass der BF mit E-Mail vom 04.04.2022 (AS 66) unter Verweis auf seine mit der Corona-Pandemie verbundenen Einbußen im Rahmen seiner Tätigkeit als Künstler in der Kunst- und Kulturbranche im Sinne des § 25a Abs. 5 GSVG glaubhaft machte, dass seine Einkünfte 2022 wesentlich von jenen im drittvorangegangenen Kalenderjahr, somit im Jahr 2019, abweichen würden. Er bat darin um „Herabsetzung aller Vorauszahlungen auf Null bzw. den Mindestbetrag“, sodass seinem Antrag durch Herabsetzung auf die Mindestbeitragsgrundlage vollständig entsprochen wurde. Der Umstand, dass dieser Antrag des BF in der folgenden Vorschreibung vom 24.04.2022 umgehend Berücksichtigung fand, ergibt sich daraus, dass die Quartalsvorschreibung vom 22.01.2022 durch entsprechende Guthaben in der Quartalsvorschreibung vom 23.04.2022 auf die geringstmöglichen Beiträge (auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage) reduziert wurden (AS 55, 72; PV-Beitrag: € 2.199,06 - € 1.929,42 = € 269,64; KV-Beitrag: € 808,29 - € 709,17 = € 99,12).Dass die Jahresvorschau für das Jahr 2022 (AS 57) für die vorläufigen Versicherungsbeiträge des BF nicht (mehr) maßgeblich war, ergibt sich daraus, dass der BF mit E-Mail vom 04.04.2022 (AS 66) unter Verweis auf seine mit der Corona-Pandemie verbundenen Einbußen im Rahmen seiner Tätigkeit als Künstler in der Kunst- und Kulturbranche im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG glaubhaft machte, dass seine Einkünfte 2022 wesentlich von jenen im drittvorangegangenen Kalenderjahr, somit im Jahr 2019, abweichen würden. Er bat darin um „Herabsetzung aller Vorauszahlungen auf Null bzw. den Mindestbetrag“, sodass seinem Antrag durch Herabsetzung auf die Mindestbeitragsgrundlage vollständig entsprochen wurde. Der Umstand, dass dieser Antrag des BF in der folgenden Vorschreibung vom 24.04.2022 umgehend Berücksichtigung fand, ergibt sich daraus, dass die Quartalsvorschreibung vom 22.01.2022 durch entsprechende Guthaben in der Quartalsvorschreibung vom 23.04.2022 auf die geringstmöglichen Beiträge (auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage) reduziert wurden (AS 55, 72; PV-Beitrag: € 2.199,06 - € 1.929,42 = € 269,64; KV-Beitrag: € 808,29 - € 709,17 = € 99,12).
II.2.4.4. Die Vorschreibung der quartalsmäßigen Beitragszahlungen am 22.01., 23.04., 23.07. und 22.10.2022 von jeweils € 422,97, gründet sich auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS und die genannten Kontoauszüge (s. AS 54f, 71f, 81, 91f, 217f), wobei sich die vorgeschriebenen Beiträge für das erste Quartal 2022 aus der Differenz der Vorschreibungen im Kontoauszug vom 22.01.2022 und der Guthaben im Kontoauszug vom 23.04.2022 ergibt (Anmerkung: PV-Beitrag € 2.199,06 - € 1.929,42 = € 269,64; KV-Beitrag € 808,29 - € 709,17 = € 99,12; Beitrag Unfallversicherung € 31,92 - € 0,00 = € 31,92; Beitrag Selbständigenvorsorge € 181,86 - € 159,57 = € 22,29).römisch zwei.2.4.4. Die Vorschreibung der quartalsmäßigen Beitragszahlungen am 22.01., 23.04., 23.07. und 22.10.2022 von jeweils € 422,97, gründet sich auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS und die genannten Kontoauszüge (s. AS 54f, 71f, 81, 91f, 217f), wobei sich die vorgeschriebenen Beiträge für das erste Quartal 2022 aus der Differenz der Vorschreibungen im Kontoauszug vom 22.01.2022 und der Guthaben im Kontoauszug vom 23.04.2022 ergibt (Anmerkung: PV-Beitrag € 2.199,06 - € 1.929,42 = € 269,64; KV-Beitrag € 808,29 - € 709,17 = € 99,12; Beitrag Unfallversicherung € 31,92 - € 0,00 = € 31,92; Beitrag Selbständigenvorsorge € 181,86 - € 159,57 = € 22,29).
II.2.4.5. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2022 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit dem darin vermerkten Bescheiddatum (26.11.2024), dem Datum des Einlangens bei der SVS (22.01.2025), dem ersichtlichen (mit bereits eingetretener Rechtskraft gleichzusetzenden) Status „Endgültig“ sowie – mit Ausnahme des Datums des Einlangens, diesbezüglich wurde offenbar im Bescheid aus Versehen das Datum des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2021 wiedergegeben – auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. AS 136, 216).römisch zwei.2.4.5. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2022 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit dem darin vermerkten Bescheiddatum (26.11.2024), dem Datum des Einlangens bei der SVS (22.01.2025), dem ersichtlichen (mit bereits eingetretener Rechtskraft gleichzusetzenden) Status „Endgültig“ sowie – mit Ausnahme des Datums des Einlangens, diesbezüglich wurde offenbar im Bescheid aus Versehen das Datum des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2021 wiedergegeben – auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. AS 136, 216).
II.2.4.6. Die Feststellung zur Mitteilung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 mit Schreiben vom 26.04.2025 und zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie dieses Schreibens (AS 137f), den in II.1.2. festgestellten Gesamtbetrag der PV- und KV-Beiträge im Jahr 2022 in Höhe von € 11.050,92, der sich wie in Punkt II.2.2.2. dargelegt aus den Positionen für die Jahre vor 2022 und jenen für das Jahr 2022 zusammensetzt sowie den auf der Kontoübersicht 2022 beruhenden und nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen im Bescheid (AS 98, 217).römisch zwei.2.4.6. Die Feststellung zur Mitteilung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 mit Schreiben vom 26.04.2025 und zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie dieses Schreibens (AS 137f), den in römisch zwei.1.2. festgestellten Gesamtbetrag der PV- und KV-Beiträge im Jahr 2022 in Höhe von € 11.050,92, der sich wie in Punkt römisch zwei.2.2.2. dargelegt aus den Positionen für die Jahre vor 2022 und jenen für das Jahr 2022 zusammensetzt sowie den auf der Kontoübersicht 2022 beruhenden und nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen im Bescheid (AS 98, 217).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Zur Abweisung der BeschwerdeZu A) römisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSVG, des ASVG, der zum ASVG ergangenen Verordnungen, des Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I 103/1998 (in der Folge: WKG) und des Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen, BGBl. 400/1988 (in der Folge: EStG 1988) lauten auszugsweise:römisch zwei.3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSVG, des ASVG, der zum ASVG ergangenen Verordnungen, des Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 1998, (in der Folge: WKG) und des Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen, Bundesgesetzblatt 400 aus 1988, (in der Folge: EStG 1988) lauten auszugsweise:
GSVG
§ 2. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der PensionsversicherungParagraph 2, Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
[…]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[…]
§ 25 BeitragsgrundlageParagraph 25, Beitragsgrundlage
(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, (2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
[…]
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).(4) Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,
[…]
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
§ 25a. Vorläufige BeitragsgrundlageParagraph 25 a, Vorläufige Beitragsgrundlage
(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
[…]
(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.
(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.
§ 27. Beiträge zur PflichtversicherungParagraph 27, Beiträge zur Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungDie Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(1a) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht(1a) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
[…]
§ 47. Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, AnpassungsfaktorParagraph 47, Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor
Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; Der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5 ASVG) gilt auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.Die nach den Vorschriften des Abschnittes römisch sechs a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; Der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 5, ASVG) gilt auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.
§ 48. Festsetzung der HöchstbeitragsgrundlageParagraph 48, Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage
Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
§ 359. Schlussbestimmungen zu Art. 15 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015Paragraph 359, Schlussbestimmungen zu Artikel 15, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,
[…]
(3a) Abweichend von § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:(3a) Abweichend von Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
- ab 1. Jänner 2016 mindestens 706,56 €,
- ab 1. Jänner 2018 mindestens 606,36 € ,
- ab 1. Jänner 2020 mindestens 506,19 € .
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016 und mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Diese Beträge gelten auch dann, wenn in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4 bestehen.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016 und mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Diese Beträge gelten auch dann, wenn in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, bestehen.
[…]
ASVG
§ 5 Ausnahmen von der Vollversicherung.Paragraph 5, Ausnahmen von der Vollversicherung.
[…]
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
[…]
§ 8. Sonstige Teilversicherung.Paragraph 8, Sonstige Teilversicherung.
(1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
[…]
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die
- Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
- in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder- in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder
- in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert- in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert
sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
[…]
Abschnitt VIaAbschnitt römisch sechs a
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
§ 108. 1. Unterabschnitt: GrundlagenParagraph 108, 1. Unterabschnitt: Grundlagen
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
(2) Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
[…]
(6) Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
2. Unterabschnitt: Durchführung
§ 108a. AufwertungszahlParagraph 108 a, Aufwertungszahl
(1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten. (1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Absatz 2, vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten.
(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.
[…]
BGBl. II Nr. 329/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,
§ 1. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2019 wurden ermittelt: Paragraph eins, Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2019 wurden ermittelt:
1. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,020;1. die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,020;
[…]
BGBl. II Nr. 348/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,
§ 1. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2020 wurden ermittelt: Paragraph eins, Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2020 wurden ermittelt:
1. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,031;1. die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,031;
[…]
BGBl. II 576/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, 576 aus 2020,
§ 1. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2021 wurden ermittelt:Paragraph eins, Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2021 wurden ermittelt:
1. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,033;1. die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,033;
[…]
§ 3. Für das Kalenderjahr 2021 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 6 475,00 € ermittelt.Paragraph 3, Für das Kalenderjahr 2021 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, GSVG mit 6 475,00 € ermittelt.
§ 4. Für das Kalenderjahr 2021 werden die festen Beträge nach dem GSVG auf Grund des § 51 GSVG wie folgt festgestellt:Paragraph 4, Für das Kalenderjahr 2021 werden die festen Beträge nach dem GSVG auf Grund des Paragraph 51, GSVG wie folgt festgestellt:
[…]
35. im § 359 Abs. 3a dritter Teilstrich statt 574,36 € mit 593,31 €.35. im Paragraph 359, Absatz 3 a, dritter Teilstrich statt 574,36 € mit 593,31 €.
[…]
BGBl. II 36/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, 36 aus 2021,
Die Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerbli chen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2021, BGBl. II Nr. 576/2020, wird wie folgt geändert:Die Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerbli chen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
2. Im Art. 1 § 4 Z 35 wird der Ausdruck „statt 574,36 € mit 593,31 €“ durch den Ausdruck „gleichbleibend mit 574,36 €“ ersetzt.2. Im Artikel eins, Paragraph 4, Ziffer 35, wird der Ausdruck „statt 574,36 € mit 593,31 €“ durch den Ausdruck „gleichbleibend mit 574,36 €“ ersetzt.
BGBl. II 590/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2021,
§ 1. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2022 wurden ermittelt: Paragraph eins, Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2022 wurden ermittelt:
1. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,021;1. die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,021;
[…]
§ 2. Für das Kalenderjahr 2022 werden die festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des § 108 Abs. 6 ASVG wie folgt festgestellt:Paragraph 2, Für das Kalenderjahr 2022 werden die festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des Paragraph 108, Absatz 6, ASVG wie folgt festgestellt:
1. im § 5 Abs. 2 statt 475,86 € mit 485,85 €,1. im Paragraph 5, Absatz 2, statt 475,86 € mit 485,85 €,
[…]
§ 3. Für das Kalenderjahr 2022 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 6 615,00 € ermittelt.Paragraph 3, Für das Kalenderjahr 2022 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, GSVG mit 6 615,00 € ermittelt.
[…]
WKG
§ 2. MitgliedschaftParagraph 2, Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
[…]
EStG 1988
§ 22. Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)Paragraph 22, Selbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt.a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß Paragraph 31, Absatz 4, des Studienförderungsgesetzes 1992. Die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, bleibt davon unberührt.
[…]
II.3.2. Zur Erfüllung der Pflichtversicherungstatbeständerömisch zwei.3.2. Zur Erfüllung der Pflichtversicherungstatbestände
Der BF ist infolge der Gewerbeberechtigung „Buch-, Kunst- und Musikalienverlag“ zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt, demnach gemäß § 2 Abs. 1 WKG Wirtschaftskammermitglied und unterliegt somit als Einzelunternehmer seit 09.01.2017 dem Pflichtversicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in Bezug auf die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie jenem in § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. 189/1955 (im Folgenden: ASVG) betreffend die Unfallsversicherung.Der BF ist infolge der Gewerbeberechtigung „Buch-, Kunst- und Musikalienverlag“ zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt, demnach gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG Wirtschaftskammermitglied und unterliegt somit als Einzelunternehmer seit 09.01.2017 dem Pflichtversicherungstatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Bezug auf die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie jenem in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, (im Folgenden: ASVG) betreffend die Unfallsversicherung.
In Bezug auf den Pflichtversicherungstatbestand in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG war zu berücksichtigen, dass dieser gegenüber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG subsidiär ist. Ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt wird, unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nicht jener nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2023/08/0155, Rz. 9).In Bezug auf den Pflichtversicherungstatbestand in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG war zu berücksichtigen, dass dieser gegenüber der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG subsidiär ist. Ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt wird, unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nicht jener nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vergleiche VwGH 17.12.2024, Ra 2023/08/0155, Rz. 9).
Anhaltspunkte für eine unselbständige Beschäftigung des BF als Geschäftsführer der A. GmbH kamen im Verfahren nicht hervor. Aus diesem Grund unterlag er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der A. GmbH im Zeitraum von 16.05.2013 bis 20.05.2026 dem subsidiären Pflichtversicherungstatbestand in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG (Kranken- und Pensionsversicherung), weil die A. GmbH im selben Zeitraum infolge der Gewerbeberechtigung kammerzugehörig war und die Tatbestandsvoraussetzungen somit vollständig erfüllt waren. Schließlich unterlag er als zum Geschäftsführer bestellter (Allein-) Gesellschafter der kammerzugehörigen A. GmbH von 16.05.2013 bis 20.05.2026 dem Pflichtversicherungstatbestand in § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a letzter Satz ASVG (Unfallversicherung).Anhaltspunkte für eine unselbständige Beschäftigung des BF als Geschäftsführer der A. GmbH kamen im Verfahren nicht hervor. Aus diesem Grund unterlag er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der A. GmbH im Zeitraum von 16.05.2013 bis 20.05.2026 dem subsidiären Pflichtversicherungstatbestand in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (Kranken- und Pensionsversicherung), weil die A. GmbH im selben Zeitraum infolge der Gewerbeberechtigung kammerzugehörig war und die Tatbestandsvoraussetzungen somit vollständig erfüllt waren. Schließlich unterlag er als zum Geschäftsführer bestellter (Allein-) Gesellschafter der kammerzugehörigen A. GmbH von 16.05.2013 bis 20.05.2026 dem Pflichtversicherungstatbestand in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, letzter Satz ASVG (Unfallversicherung).
Die SVS erkannte zudem richtig, dass der BF als freiberuflicher Komponist und Musiker einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 1 lit. a EStG 1988 nachging, daher auch den Pflichtversicherungstatbestand in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (Kranken- und Pensionsversicherung) und jenen in § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG (Unfallversicherung) seit 01.01.1998 erfüllt.Die SVS erkannte zudem richtig, dass der BF als freiberuflicher Komponist und Musiker einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 nachging, daher auch den Pflichtversicherungstatbestand in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (Kranken- und Pensionsversicherung) und jenen in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG (Unfallversicherung) seit 01.01.1998 erfüllt.
Die belangte Behörde hat damit die Versicherungspflicht des BF zu Recht nach § 2 Abs. 1 Z. 1, Z. 3 und Z. 4 GSVG bejaht, was vom BF im gesamten Verfahren auch nicht bestritten wurde. Die belangte Behörde hat damit die Versicherungspflicht des BF zu Recht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, GSVG bejaht, was vom BF im gesamten Verfahren auch nicht bestritten wurde.
II.3.3. Zur Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2021 und 2022 römisch zwei.3.3. Zur Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2021 und 2022
Die belangte Behörde hat vorliegend die vorläufige Beitragsgrundlage des BF für die Jahre 2021 und 2022 zutreffend nach § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG ermittelt, zumal beim BF jeweils im drittvorangegangenen Kalenderjahr, also 2018 und 2019, eine Pflichtversicherung bestand und somit eine Ermittlung derselben nach § 25a Abs. 1 Z. 1 GSVG nicht in Frage kam.Die belangte Behörde hat vorliegend die vorläufige Beitragsgrundlage des BF für die Jahre 2021 und 2022 zutreffend nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG ermittelt, zumal beim BF jeweils im drittvorangegangenen Kalenderjahr, also 2018 und 2019, eine Pflichtversicherung bestand und somit eine Ermittlung derselben nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nicht in Frage kam.
Die SVS hat dabei § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG entsprechend die festgestellten Beitragsgrundlagen für das jeweils drittvorangegangene Kalenderjahr, somit für 2018 und 2019, berücksichtigt. Diese hat sie durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 2021 und 2022 (jeweils 12) geteilt. Schließlich vervielfachte sie das Zwischenergebnis mit dem Produkt der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in welches der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.Die SVS hat dabei Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG entsprechend die festgestellten Beitragsgrundlagen für das jeweils drittvorangegangene Kalenderjahr, somit für 2018 und 2019, berücksichtigt. Diese hat sie durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 2021 und 2022 (jeweils 12) geteilt. Schließlich vervielfachte sie das Zwischenergebnis mit dem Produkt der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in welches der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.
Da als Beitragsmonat nach § 25 Abs. 10 GSVG jeweils der Kalendermonat gilt, für den Beiträge zu entrichten sind und gegenständlich die monatliche Beitragsgrundlage für die Jahre 2021 und 2022 zu ermitteln ist, zog die belangte Behörde im Hinblick auf das Kalenderjahr 2021 zu Recht die mit Verordnung kundgemachten Aufwertungszahlen für die Jahre 2019 bis 2021 und in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 zu Recht jene der Jahre 2020 bis 2022 heran.Da als Beitragsmonat nach Paragraph 25, Absatz 10, GSVG jeweils der Kalendermonat gilt, für den Beiträge zu entrichten sind und gegenständlich die monatliche Beitragsgrundlage für die Jahre 2021 und 2022 zu ermitteln ist, zog die belangte Behörde im Hinblick auf das Kalenderjahr 2021 zu Recht die mit Verordnung kundgemachten Aufwertungszahlen für die Jahre 2019 bis 2021 und in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 zu Recht jene der Jahre 2020 bis 2022 heran.
Rechnerisch ermittelte die SVS das nach § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG maßgebliche Produkt korrekt:Rechnerisch ermittelte die SVS das nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG maßgebliche Produkt korrekt:
2021
2022
Aufwertungszahl 2019: 1,031 (s. § 1 Z. 1 BGBl. II 329/2018)Aufwertungszahl 2019: 1,031 (s. Paragraph eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2018,)
1,020
Aufwertungszahl 2020: 1,031 (s. § 1 Z. 1 BGBl. II 348/2019)Aufwertungszahl 2020: 1,031 (s. Paragraph eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 348 aus 2019,)
x 1,031
1,031
Aufwertungszahl 2021: 1,033 (§ 1 Z. 1 BGBl. II 576/2020)Aufwertungszahl 2021: 1,033 (Paragraph eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 576 aus 2020,)
x 1,033
x 1,033
Aufwertungszahl 2022: 1,021 (§ 1 Z. 1 BGBl. II 590/2021)Aufwertungszahl 2022: 1,021 (Paragraph eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2021,)
x 1,021
Produkt gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVGProdukt gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG
= 1,086
= 1,087
Gegen die herangezogenen Produkte der jeweils drei maßgeblichen Aufwertungszahlen nach § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG besteht daher rechtlich und rechnerisch kein Einwand. Die auf diese Weise ermittelten vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der Jahre 2021 (s. in Punkt II.1.3.2.: € 60.802,42 + € 1.123,20 = € 61.925,62 : 12 x 1,086 = € 5.604,27) und 2022 (s. in Punkt II.1.4.2.: € 38.989,23 + € 4.752,24 = € 43.741,47 : 12 x 1,087 = € 3.962,25) hat die belangte Behörde sodann entsprechend § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG jeweils auf Cent gerundet.Gegen die herangezogenen Produkte der jeweils drei maßgeblichen Aufwertungszahlen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG besteht daher rechtlich und rechnerisch kein Einwand. Die auf diese Weise ermittelten vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der Jahre 2021 (s. in Punkt römisch zwei.1.3.2.: € 60.802,42 + € 1.123,20 = € 61.925,62 : 12 x 1,086 = € 5.604,27) und 2022 (s. in Punkt römisch zwei.1.4.2.: € 38.989,23 + € 4.752,24 = € 43.741,47 : 12 x 1,087 = € 3.962,25) hat die belangte Behörde sodann entsprechend Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG jeweils auf Cent gerundet.
Die von der SVS vorgenommene in den Punkten II.1.3.2. und II.1.4.2. festgestellte Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagen ist somit jeweils rechtsrichtig erfolgt. In Entsprechung der § 25 Abs. 4 und Abs. 5 GSVG unterschritten diese beide nicht die jeweils maßgebliche Mindestbeitragsgrundlage (2021: PV: € 574,36 Z. 2 BGBl. II 36/2021 iVm § 4 Z. 35 BGBl. II 576/2020; KV: € 475,86, § 2 Z. 1 BGBl. II 576/2020; 2022: PV und KV € 485,85, § 2 Z. 1 BGBl. II 590/2021 iVm § 359 Abs. 3a GSVG) und überschritten ferner beide nicht die jeweilige, mit BGBl. verordnete Höchstbeitragsgrundlage (2021: € 6.475,00, § 3 BGBl. II 576/2020; 2022: € 6.615,00, § 3 BGBl. II 590/2021).Die von der SVS vorgenommene in den Punkten römisch zwei.1.3.2. und römisch zwei.1.4.2. festgestellte Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagen ist somit jeweils rechtsrichtig erfolgt. In Entsprechung der Paragraph 25, Absatz 4 und Absatz 5, GSVG unterschritten diese beide nicht die jeweils maßgebliche Mindestbeitragsgrundlage (2021: PV: € 574,36 Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, 36 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 35, Bundesgesetzblatt Teil 2, 576 aus 2020,; KV: € 475,86, Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 576 aus 2020,; 2022: PV und KV € 485,85, Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 359, Absatz 3 a, GSVG) und überschritten ferner beide nicht die jeweilige, mit BGBl. verordnete Höchstbeitragsgrundlage (2021: € 6.475,00, Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, 576 aus 2020,; 2022: € 6.615,00, Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2021,).
II.3.4. Zur Ermittlung der vorläufigen Beiträge für die Jahre 2021 und 2022 römisch zwei.3.4. Zur Ermittlung der vorläufigen Beiträge für die Jahre 2021 und 2022
Die in den Punkten II.1.3.3. und II.1.4.3. festgestellten ermittelten vorläufigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung begegnen ebenso keinen rechtlichen Bedenken, sind doch den Berechnungen einerseits die richtigen Beitragssätze von 6,8% der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 27 Abs. 1a Z. 1 GSVG) und 18,5 % in der Pensionsversicherung (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG) zugrunde gelegt worden.Die in den Punkten römisch zwei.1.3.3. und römisch zwei.1.4.3. festgestellten ermittelten vorläufigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung begegnen ebenso keinen rechtlichen Bedenken, sind doch den Berechnungen einerseits die richtigen Beitragssätze von 6,8% der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 27, Absatz eins a, Ziffer eins, GSVG) und 18,5 % in der Pensionsversicherung (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG) zugrunde gelegt worden.
Andererseits erkannte die SVS zutreffend, dass die vorläufige Beitragsgrundlage des BF wegen der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Abweichung der Einkünfte in den Jahren 2021 und 2022 von den Einkünften in den jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahren, nämlich jenen von 2018 und 2019, gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 GSVG herabzusetzen war. Die Herabsetzung jeweils auf die Mindestbeitragsgrundlage der Jahre 2021 (PV: € 574,36 Z. 2 BGBl. II 36/2021; KV: € 475,86, § 2 Z. 1 BGBl. II 576/2020) und 2022 (PV und KV € 485,85, § 2 Z. 1 BGBl. II 590/2021 iVm § 359 Abs. 3a GSVG) erweist sich vor dem Hintergrund als richtig, dass der BF in seinen Anträgen auf Herabsetzung jeweils die Corona-Pandemie und deren Folgen als Auslöser für seine niedrigeren Einkünfte ausmachte und im Gesetz (§ 25a Abs. 5 Satz 1 GSVG) bloß die Glaubhaftmachung – somit ein geringeres Beweismaß – einer Abweichung von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr vorausgesetzt wird.Andererseits erkannte die SVS zutreffend, dass die vorläufige Beitragsgrundlage des BF wegen der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Abweichung der Einkünfte in den Jahren 2021 und 2022 von den Einkünften in den jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahren, nämlich jenen von 2018 und 2019, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Satz 1 GSVG herabzusetzen war. Die Herabsetzung jeweils auf die Mindestbeitragsgrundlage der Jahre 2021 (PV: € 574,36 Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, 36 aus 2021,; KV: € 475,86, Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 576 aus 2020,) und 2022 (PV und KV € 485,85, Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 359, Absatz 3 a, GSVG) erweist sich vor dem Hintergrund als richtig, dass der BF in seinen Anträgen auf Herabsetzung jeweils die Corona-Pandemie und deren Folgen als Auslöser für seine niedrigeren Einkünfte ausmachte und im Gesetz (Paragraph 25 a, Absatz 5, Satz 1 GSVG) bloß die Glaubhaftmachung – somit ein geringeres Beweismaß – einer Abweichung von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr vorausgesetzt wird.
II.3.5. Zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für die Jahre 2021 und 2022 römisch zwei.3.5. Zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für die Jahre 2021 und 2022
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind zunächst die in den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2021 und 2022 ausgewiesenen Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb im Jahr 2021 und 2022 im Rahmen der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind zunächst die in den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2021 und 2022 ausgewiesenen Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb im Jahr 2021 und 2022 im Rahmen der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.
Aufgrund der nach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Beiträge in der Pensions- und in der Krankenversicherung sind ferner sämtliche in diesen Kalenderjahren vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträge hinzuzurechnen.Aufgrund der nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Beiträge in der Pensions- und in der Krankenversicherung sind ferner sämtliche in diesen Kalenderjahren vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträge hinzuzurechnen.
Der VwGH vertritt in ständiger Judikatur, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Aus dem letzten Halbsatz des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG ist nicht abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben „gelten“, nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006).Der VwGH vertritt in ständiger Judikatur, dass es hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Aus dem letzten Halbsatz des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ist nicht abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben „gelten“, nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006).
Noch einmal verdeutlicht wurde diese ständige Rechtsprechung des VwGH insoweit, als es nur auf die tatsächliche Vorschreibung der Beiträge im betreffenden Jahr ankommt, nicht jedoch darauf, für welches Kalenderjahr (bzw. welche Kalenderjahre) die Vorschreibung(en) erfolgte(n) (VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, Rz. 20; VwGH 23.02.2000, 99/08/152; VwGH 10.11.1998, 98/08/0302).
Dementsprechend sind erstens sämtliche PV- und KV-Beiträge hinzuzurechnen, die aus der Ermittlung der endgültigen Beiträge resultieren, zweitens jene, die sich aus einer allfälligen Berichtigung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 Satz 1 GSVG (auch im Wege eines den Hinzurechnungsbetrag vermindernden Guthabens) ergeben und drittens jene, die für das betreffende Kalenderjahr vorerst auf der Grundlage der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben wurden.Dementsprechend sind erstens sämtliche PV- und KV-Beiträge hinzuzurechnen, die aus der Ermittlung der endgültigen Beiträge resultieren, zweitens jene, die sich aus einer allfälligen Berichtigung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, Satz 1 GSVG (auch im Wege eines den Hinzurechnungsbetrag vermindernden Guthabens) ergeben und drittens jene, die für das betreffende Kalenderjahr vorerst auf der Grundlage der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben wurden.
Für das Kalenderjahr 2021 bedeutet dies, dass die vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträge für die Jahre 2017 und 2018, die als Guthaben verbuchte und damit den Hinzurechnungsbetrag vermindernde Berichtigung der PV- und KV-Beiträge für das Jahr 2020 und schließlich die für das Jahr 2021 auf der Grundlage der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen sind. Wie unter II.1.2. festgestellt, ergibt das für das Kalenderjahr 2021 einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe von € 21.396,72.Für das Kalenderjahr 2021 bedeutet dies, dass die vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträge für die Jahre 2017 und 2018, die als Guthaben verbuchte und damit den Hinzurechnungsbetrag vermindernde Berichtigung der PV- und KV-Beiträge für das Jahr 2020 und schließlich die für das Jahr 2021 auf der Grundlage der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen sind. Wie unter römisch zwei.1.2. festgestellt, ergibt das für das Kalenderjahr 2021 einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe von € 21.396,72.
In Bezug auf das Kalenderjahr 2022 sind einerseits die vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträge für das Jahr 2019 (aufgrund der ermittelten endgültigen Beiträge) und jene für das Jahr 2022 hinzuzurechnen, sodass sich – wie in Punkt II.1.2. festgestellt – ein Hinzurechnungsbetrag in Höhe von € 11.050,92 ergibt.In Bezug auf das Kalenderjahr 2022 sind einerseits die vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträge für das Jahr 2019 (aufgrund der ermittelten endgültigen Beiträge) und jene für das Jahr 2022 hinzuzurechnen, sodass sich – wie in Punkt römisch zwei.1.2. festgestellt – ein Hinzurechnungsbetrag in Höhe von € 11.050,92 ergibt.
Schließlich hat die belangte Behörde die endgültige Jahresbeitragsgrundlage durch Addition der jeweiligen (Jahres-) Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb und der Hinzurechnungsbeträge rechtlich und rechnerisch korrekt ermittelt und die endgültige monatliche Beitragsgrundlage mittels Division durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate des BF in den Jahren 2021 und 2022 (12) ebenso ohne Fehler wie nachstehend angeführt berechnet, sodass sich die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen des BF für die Jahre 2021 und 2022 als frei von rechtlichen Bedenken erweisen.
Ermittlung endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2021:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2021
€ 13.982,21
Hinzurechnungsbetrag (im Jahr 2021 vorgeschriebene PV- und KV-Beiträge)
€ 21.396,72
Endgültige Jahresbeitragsgrundlage 2021
€ 35.378,93
Dividiert durch die Anzahl der Versicherungsmonate 2021
: 12
Endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2021 (gerundet auf zwei Stellen)
€ 2.948,24
Ermittlung endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2022:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2022
€ 12.976,16
Hinzurechnungsbetrag (im Jahr 2022 vorgeschriebene PV- und KV-Beiträge)
€ 11.050,92
Endgültige Jahresbeitragsgrundlage 2022
€ 24.027,08
Dividiert durch die Anzahl der Versicherungsmonate 2022
: 12
Endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2022 (gerundet auf zwei Stellen)
€ 2.002,26
II.3.6. Zum Beschwerdevorbringenrömisch zwei.3.6. Zum Beschwerdevorbringen
Soweit der BF mit der Beschwerde vorbringt, die vorgenommenen Hinzurechnungen stünden „in keinem Verhältnis zu den real versteuerten Einkünften“ und damit offenbar auf die in den Jahren 2021 und 2022 versteuerten Einkünfte sowie diesbezüglich von ihm geltend gemachte Betriebsausgaben abzielt, ist er auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Geltendmachung als Betriebsausgabe im betreffenden Jahr keine Voraussetzung für die Hinzurechnung ist (vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006).Soweit der BF mit der Beschwerde vorbringt, die vorgenommenen Hinzurechnungen stünden „in keinem Verhältnis zu den real versteuerten Einkünften“ und damit offenbar auf die in den Jahren 2021 und 2022 versteuerten Einkünfte sowie diesbezüglich von ihm geltend gemachte Betriebsausgaben abzielt, ist er auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Geltendmachung als Betriebsausgabe im betreffenden Jahr keine Voraussetzung für die Hinzurechnung ist vergleiche VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006).
Mit dem Beschwerdevorbringen, die SVS habe es unterlassen, beim BF eine einzelfallbezogene Korrektur gemäß dem im § 25 Abs. 3 GSVG vorgesehenen „Billigkeitskorrektivs“ vorzunehmen, zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese Vorschrift sieht nämlich lediglich vor, dass die Summe der Einkünfte des Pflichtversicherten aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Anmerkung: dem GSVG) begründenden Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. Es liegen im erstinstanzlichen Akt keine Anhaltspunkte dafür vor, die belangte Behörde hätte die Einkünfte des BF nach dem jeweiligen Pflichtversicherungstatbestand (hier: § 2 Abs. 1 Z. 1, Z. 3 und Z. 4 GSVG) separiert und nicht die Summe seiner Einkünfte aus den zugrundeliegenden Tätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen.Mit dem Beschwerdevorbringen, die SVS habe es unterlassen, beim BF eine einzelfallbezogene Korrektur gemäß dem im Paragraph 25, Absatz 3, GSVG vorgesehenen „Billigkeitskorrektivs“ vorzunehmen, zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese Vorschrift sieht nämlich lediglich vor, dass die Summe der Einkünfte des Pflichtversicherten aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Anmerkung: dem GSVG) begründenden Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. Es liegen im erstinstanzlichen Akt keine Anhaltspunkte dafür vor, die belangte Behörde hätte die Einkünfte des BF nach dem jeweiligen Pflichtversicherungstatbestand (hier: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, GSVG) separiert und nicht die Summe seiner Einkünfte aus den zugrundeliegenden Tätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen.
Auch dem Vorbringen, es sei in den Folgejahren kein tatsächlicher Ausgleich eingetreten, kann gegenständlich nicht beigetreten werden. Die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage und in weiterer Folge der Beiträge für die Jahre 2017 bis 2019 sowie 2021 bis 2022 hat höhere endgültige Beiträge ergeben, die dem BF (erst) in den Jahren 2021 und 2022 vorgeschrieben wurden. Den Gesetzen der Logik folgend können sich höhere endgültige Beiträge nur dann ergeben, wenn die zunächst vorläufig vorgeschriebenen Beiträge nicht den im jeweiligen Jahr erzielten Einkünften entsprechen – dementsprechend zu gering bemessen waren. Dies war vorliegend der Fall: Die dem BF vorgeschriebenen vorläufigen Beiträge haben sich in den Jahren 2017 bis 2019 sowie 2021 bis 2022 letztendlich als zu gering erwiesen, weshalb der von ihm angesprochene „Ausgleich“ tatsächlich erst eintrat, als ihm die ermittelten höheren endgültigen Beiträge entsprechend den von ihm erzielten (höheren) Einkünften vorgeschrieben wurden.
Das Beschwerdevorbringen, wonach sich „aus den vorliegenden SVS-Konto-/Datenblättern“ ergäbe, die belangte Behörde hätte beim BF bereits „seit mehr als zehn Jahren fortlaufend“ Hinzurechnungen vorgenommen, beschreibt lediglich eine der Behörde vom Gesetz auferlegte Pflicht:
Gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG sind die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen (arg „zuzüglich“); letztere (Anmerkung: die PV-Beiträge) nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG sind die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen (arg „zuzüglich“); letztere (Anmerkung: die PV-Beiträge) nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten.
Als Betriebsausgaben gelten gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 jedenfalls die Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung unter anderem in der gesetzlichen Kranken- und in der Pensionsversicherung. Ob es sich bei den bezahlten Beiträgen um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, ist nach der Rechtsprechung des VwGH ausschließlich nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilen (VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0077, Rz. 16, mwN).Als Betriebsausgaben gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 jedenfalls die Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung unter anderem in der gesetzlichen Kranken- und in der Pensionsversicherung. Ob es sich bei den bezahlten Beiträgen um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, ist nach der Rechtsprechung des VwGH ausschließlich nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilen (VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0077, Rz. 16, mwN).
Im vorliegenden Fall sind angesichts der Erfüllung von drei Pflichtversicherungstatbeständen im Verfahren keine Zweifel daran aufgekommen, dass es sich bei sämtlichen hier als relevant angesehenen und dem BF vorgeschriebenen PV-Beiträgen um Pflichtversicherungsbeiträge handelt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die belangte Behörde durch Vorschreibung der PV- und KV-Beiträge ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist. Daher kann der vom BF beantragten gänzlichen „Ausscheidung“ – also der Nichthinzurechnung der PV- und KV-Beiträge – oder auch der nur teilweisen „Herabsetzung der Hinzurechnungen“ nicht nachgekommen werden. Dies wäre nämlich geradezu das Gegenteil von dem, was die in Rede stehende Vorschrift des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG dem Gesetzesanwender vorgibt.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die belangte Behörde durch Vorschreibung der PV- und KV-Beiträge ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist. Daher kann der vom BF beantragten gänzlichen „Ausscheidung“ – also der Nichthinzurechnung der PV- und KV-Beiträge – oder auch der nur teilweisen „Herabsetzung der Hinzurechnungen“ nicht nachgekommen werden. Dies wäre nämlich geradezu das Gegenteil von dem, was die in Rede stehende Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG dem Gesetzesanwender vorgibt.
Da die belangte Behörde die fraglichen Rechtsnormen richtig anwendete, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu A) II. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bescheides Zu A) römisch zwei. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bescheides
II.3.7. Die im vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt:römisch zwei.3.7. Die im vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt:
§ 13. Aufschiebende WirkungParagraph 13, Aufschiebende Wirkung
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
[…]
II.3.8. Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhaltrömisch zwei.3.8. Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung, es sei denn die aufschiebende Wirkung wurde von der (belangten) Behörde nach § 13 Abs. 2 VwGVG mit Bescheid ausgeschlossen.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung, es sei denn die aufschiebende Wirkung wurde von der (belangten) Behörde nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG mit Bescheid ausgeschlossen.
Im gegenständlichen Sachverhalt liegt eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde vor. Die SVS hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid weder in Bezug auf Spruchpunkt I. noch hinsichtlich Spruchpunkt II. ausgeschlossen. Es findet sich im GSVG keine Vorschrift, mit der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ex lege ausgeschlossen wird.Im gegenständlichen Sachverhalt liegt eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde vor. Die SVS hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid weder in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. noch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ausgeschlossen. Es findet sich im GSVG keine Vorschrift, mit der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ex lege ausgeschlossen wird.
Der vorliegenden Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 1 VwGVG zu, sodass ein zusätzlicher auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0184, Rz. 12).Der vorliegenden Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zu, sodass ein zusätzlicher auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0184, Rz. 12).
Die Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage, ob die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage nach GSVG – ein Feststellungsbescheid – überhaupt einem (unmittelbaren) Vollzug zugänglich ist (s. wiederum VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0184, Rz. 12, mwN), konnte deshalb unterbleiben und war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.
II.3.9. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.9. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 16.06.2025, Ra 2025/09/0017, Rz. 18, mwN; VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009, Rz. 15, mwN).Bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 16.06.2025, Ra 2025/09/0017, Rz. 18, mwN; VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009, Rz. 15, mwN).
Der EGMR hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist und zwar insbesondere dann nicht, wenn wie hier keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247, Rz. 20, mwN oder auch VwGH 29.04.2019, Ra 2017/05/0042, Rz. 11).Der EGMR hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist und zwar insbesondere dann nicht, wenn wie hier keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247, Rz. 20, mwN oder auch VwGH 29.04.2019, Ra 2017/05/0042, Rz. 11).
Im gegenständlichen Fall hat zwar der BF einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht allerdings unbestritten fest. Mit seinem nicht näher ausgeführten Beschwerdevorbringen, es fehle eine „prüffähige, positionsgenaue Aufstellung, dass nur pflichtversicherungsrechtlich relevante Beiträge für das jeweilige Jahr berücksichtigt“, zeigte der BF nicht auf, welchen Fehler die belangte Behörde im Zuge der Feststellung des jeweiligen Hinzurechnungsbetrages begangen hat. Diese gruppierte die PV- und KV-Beiträge im verfahrensabschließenden Bescheid zunächst nach Kalenderjahren und sodann zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und den Kalenderjahren davor (z. B. „vor 2021“), sodass für einen im Sozialversicherungsrecht nicht versierten Laien nachvollziehbar war, welche PV- und KV-Beiträge tatsächlich miteinbezogen wurden. Außerdem ließ sich die wesentliche Rechtsfrage, nämlich welche konkret vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträge nach dem Gesetz (§ 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG) in den Hinzurechnungsbetrag miteinzubeziehen sind, durch eine einfache juristische Recherche lösen. Dasselbe gilt für die Frage, ob bei einer Beschwerde, der nach dem Gesetz bereits aufschiebende Wirkung zukommt, dieselbe nochmalig auf Antrag zuerkannt werden kann. Eine Erörterung der Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war deshalb nicht erforderlich und nicht ersichtlich, inwiefern eine solche einen Mehrwert hätte bringen sollen.Im gegenständlichen Fall hat zwar der BF einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht allerdings unbestritten fest. Mit seinem nicht näher ausgeführten Beschwerdevorbringen, es fehle eine „prüffähige, positionsgenaue Aufstellung, dass nur pflichtversicherungsrechtlich relevante Beiträge für das jeweilige Jahr berücksichtigt“, zeigte der BF nicht auf, welchen Fehler die belangte Behörde im Zuge der Feststellung des jeweiligen Hinzurechnungsbetrages begangen hat. Diese gruppierte die PV- und KV-Beiträge im verfahrensabschließenden Bescheid zunächst nach Kalenderjahren und sodann zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und den Kalenderjahren davor (z. B. „vor 2021“), sodass für einen im Sozialversicherungsrecht nicht versierten Laien nachvollziehbar war, welche PV- und KV-Beiträge tatsächlich miteinbezogen wurden. Außerdem ließ sich die wesentliche Rechtsfrage, nämlich welche konkret vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträge nach dem Gesetz (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG) in den Hinzurechnungsbetrag miteinzubeziehen sind, durch eine einfache juristische Recherche lösen. Dasselbe gilt für die Frage, ob bei einer Beschwerde, der nach dem Gesetz bereits aufschiebende Wirkung zukommt, dieselbe nochmalig auf Antrag zuerkannt werden kann. Eine Erörterung der Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war deshalb nicht erforderlich und nicht ersichtlich, inwiefern eine solche einen Mehrwert hätte bringen sollen.
II.3.10. Zur Anregung eines Gesetzprüfungsverfahrens betreffend § 25 GSVG:römisch zwei.3.10. Zur Anregung eines Gesetzprüfungsverfahrens betreffend Paragraph 25, GSVG:
Infolge sinngemäßer Anwendbarkeit des § 89 Abs. 2 B-VG gemäß § 135 Abs. 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht – folglich auch das Bundesverwaltungsgericht – „gegen die Anwendung […] eines Gesetzes […] aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit […] Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.“ Infolge sinngemäßer Anwendbarkeit des Paragraph 89, Absatz 2, B-VG gemäß Paragraph 135, Absatz 4, B-VG hat ein Verwaltungsgericht – folglich auch das Bundesverwaltungsgericht – „gegen die Anwendung […] eines Gesetzes […] aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit […] Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.“
Der vom BF unter Vorbehalt einer entsprechenden Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angeregten Einleitung des Gesetzprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend den § 25 GSVG aufgrund einer angeblichen Verfassungswidrigkeit („Verstoß gegen Gleichheit/ Verhältnismäßigkeit“) kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil der BF weder sagt, aus welchem Grund er eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift sieht und welchen konkreten Teil (z. B. Absatz) der Vorschrift diese Verfassungswidrigkeit beträfe. Das erkennende Gericht selbst hat jedenfalls keine Bedenken gegen die Anwendung der fraglichen Norm aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit. Der vom BF unter Vorbehalt einer entsprechenden Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angeregten Einleitung des Gesetzprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend den Paragraph 25, GSVG aufgrund einer angeblichen Verfassungswidrigkeit („Verstoß gegen Gleichheit/ Verhältnismäßigkeit“) kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil der BF weder sagt, aus welchem Grund er eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift sieht und welchen konkreten Teil (z. B. Absatz) der Vorschrift diese Verfassungswidrigkeit beträfe. Das erkennende Gericht selbst hat jedenfalls keine Bedenken gegen die Anwendung der fraglichen Norm aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das vorliegende Erkenntnis stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nur darauf ankommt, ob nach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnende PV- und KV-Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, hingegen die Geltendmachung im selben Jahr als Betriebsausgabe keine zusätzliche Voraussetzung für die Hinzurechnung nach dieser Vorschrift darstellt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006). Es kommt auch nicht darauf an, für welches Kalenderjahr (bzw. welche Kalenderjahre) die Vorschreibung(en) erfolgte(n) (VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, Rz. 20). Mangels ersichtlicher Uneinheitlichkeit in der der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte das erkennende Gericht jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.Das vorliegende Erkenntnis stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nur darauf ankommt, ob nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnende PV- und KV-Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, hingegen die Geltendmachung im selben Jahr als Betriebsausgabe keine zusätzliche Voraussetzung für die Hinzurechnung nach dieser Vorschrift darstellt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006). Es kommt auch nicht darauf an, für welches Kalenderjahr (bzw. welche Kalenderjahre) die Vorschreibung(en) erfolgte(n) (VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, Rz. 20). Mangels ersichtlicher Uneinheitlichkeit in der der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte das erkennende Gericht jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Beitragsgrundlagen Berechnung Geschäftsführer Gesellschafter Krankenversicherung Pensionsversicherung selbstständig Erwerbstätiger unzulässiger Antrag Versicherungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2330392.1.00Im RIS seit
22.10.2026Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026