Entscheidungsdatum
08.10.2026Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
,
W238 2342302-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 31.03.2026, Zahl XXXX , betreffend Feststellung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.06.2023 bis 08.07.2024 nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 31.03.2026, Zahl römisch 40 , betreffend Feststellung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die römisch 40 GmbH ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.06.2023 bis 08.07.2024 nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer amtswegigen Erhebung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wurde unter anderem die gemeldete Beschäftigung des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH überprüft. Mit Bescheid vom 31.03.2026 sprach die ÖGK aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer hinsichtlich der für die XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.06.2023 bis 08.07.2024 nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosendversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG unterliegt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder Tätigkeiten auf Baustellen noch Amtswege für die XXXX GmbH erbracht habe. Da mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und des Geschäftsführers der XXXX GmbH keine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers feststellt werden habe können, sei er nicht als Dienstnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen.1. Im Rahmen einer amtswegigen Erhebung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wurde unter anderem die gemeldete Beschäftigung des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH überprüft. Mit Bescheid vom 31.03.2026 sprach die ÖGK aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer hinsichtlich der für die römisch 40 GmbH ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.06.2023 bis 08.07.2024 nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in der Arbeitslosendversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder Tätigkeiten auf Baustellen noch Amtswege für die römisch 40 GmbH erbracht habe. Da mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und des Geschäftsführers der römisch 40 GmbH keine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers feststellt werden habe können, sei er nicht als Dienstnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen.
2. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er alle Angaben ehrlich und richtig gemacht habe. XXXX und sein Vater hätten ihn belogen und ausgenutzt, zumal er später erkannt habe, dass XXXX Alkohol- und andere Suchtprobleme habe. Dieser habe mittlerweile auch zugegeben, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Bei Bedarf könne er Zeugen angeben und Bilder übermitteln. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Anhörung.2. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er alle Angaben ehrlich und richtig gemacht habe. römisch 40 und sein Vater hätten ihn belogen und ausgenutzt, zumal er später erkannt habe, dass römisch 40 Alkohol- und andere Suchtprobleme habe. Dieser habe mittlerweile auch zugegeben, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Bei Bedarf könne er Zeugen angeben und Bilder übermitteln. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Anhörung.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2026 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt.
4. Am 12.05.2026 reichte die belangte Behörde den Zustellnachweis betreffend den Bescheid vom 31.03.2026 an den Masseverwalter der XXXX GmbH nach, über welche mit Bekanntmachung vom 05.07.2024 der Konkurs (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) eröffnet wurde. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 09.07.2024 im Firmenbuch eingetragen. Laut Auskunft der belangten Behörde vom 15.06.2026 erhob der Masseverwalter keine Beschwerde gegen den Bescheid. 4. Am 12.05.2026 reichte die belangte Behörde den Zustellnachweis betreffend den Bescheid vom 31.03.2026 an den Masseverwalter der römisch 40 GmbH nach, über welche mit Bekanntmachung vom 05.07.2024 der Konkurs (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) eröffnet wurde. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 09.07.2024 im Firmenbuch eingetragen. Laut Auskunft der belangten Behörde vom 15.06.2026 erhob der Masseverwalter keine Beschwerde gegen den Bescheid.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2026 erfolgte eine Mitteilung der Beschwerde an die weiteren Verfahrensparteien. Von der Möglichkeit, sich zum Inhalt der Beschwerde und zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.04.2026 anlässlich der Beschwerdevorlage zu äußern, wurde kein Gebrauch gemacht.
6. Der Beschwerdeführer äußerte sich ebenfalls nicht zu der ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2026 zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der Behörde vom 27.04.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX war ab 17.01.2023 selbständig vertretungsbefugter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der XXXX GmbH. Als Gesellschafter der GmbH waren XXXX (ab 17.01.2023) und der Beschwerdeführer (von 25.07.2023 bis 07.12.2023) eingetragen. Der Geschäftszweig lautete Bau und Sanierungen, Handel mit Waren aller Art. Über die Firma wurde mit Bekanntmachung vom 05.07.2024 (Beschluss des Handelsgerichts Wien) der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 09.07.2024 im Firmenbuch eingetragen. römisch 40 war ab 17.01.2023 selbständig vertretungsbefugter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der römisch 40 GmbH. Als Gesellschafter der GmbH waren römisch 40 (ab 17.01.2023) und der Beschwerdeführer (von 25.07.2023 bis 07.12.2023) eingetragen. Der Geschäftszweig lautete Bau und Sanierungen, Handel mit Waren aller "Art". Über die Firma wurde mit Bekanntmachung vom 05.07.2024 (Beschluss des Handelsgerichts Wien) der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 09.07.2024 im Firmenbuch eingetragen.
XXXX war zudem ab 17.05.2017 (Eintragung vom 30.05.2017) selbständig vertretungsbefugter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer sowie Gesellschafter der XXXX GmbH (Geschäftszweig Gastronomie). Die Firma wurde am 15.11.2024 nach Insolvenzabweisung mangels Vermögens amtswegig gelöscht. römisch 40 war zudem ab 17.05.2017 (Eintragung vom 30.05.2017) selbständig vertretungsbefugter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer sowie Gesellschafter der römisch 40 GmbH (Geschäftszweig Gastronomie). Die Firma wurde am 15.11.2024 nach Insolvenzabweisung mangels Vermögens amtswegig gelöscht.
Der Beschwerdeführer wurde von der XXXX GmbH im Zeitraum von 03.07.2023 bis 08.07.2024 als vollversicherter echter Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Weiters war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 30.05.2023 bis 02.07.2023 bei der XXXX GmbH zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde von der römisch 40 GmbH im Zeitraum von 03.07.2023 bis 08.07.2024 als vollversicherter echter Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Weiters war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 30.05.2023 bis 02.07.2023 bei der römisch 40 GmbH zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet.
Für den gemeldeten Zeitraum erfolgte weder eine Beitragszahlung noch wurden monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen übermittelt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 19.03.2024 rückwirkend mit Beschäftigungsbeginn 03.07.2023.
Auf Grundlage der Angaben im Zuge der Erhebung der ÖGK wurde die ursprüngliche Speicherung dahingehend korrigiert, dass der Beschwerdeführer vom 30.05.2023 bis 31.05.2023 bei der XXXX GmbH und ab 01.06.2023 bei der XXXX GmbH als Dienstnehmer gemeldet war. Auf Grundlage der Angaben im Zuge der Erhebung der ÖGK wurde die ursprüngliche Speicherung dahingehend korrigiert, dass der Beschwerdeführer vom 30.05.2023 bis 31.05.2023 bei der römisch 40 GmbH und ab 01.06.2023 bei der römisch 40 GmbH als Dienstnehmer gemeldet war.
Die ELDA-Sendungsnummer war auf die XXXX GmbH registriert. Sämtliche Kontaktdaten zu dieser ELDA-Sendungsnummer waren als gesperrt vermerkt; unter der angegebenen Telefonnummer konnte niemand erreicht werden.Die ELDA-Sendungsnummer war auf die römisch 40 GmbH registriert. Sämtliche Kontaktdaten zu dieser ELDA-Sendungsnummer waren als gesperrt vermerkt; unter der angegebenen Telefonnummer konnte niemand erreicht werden.
Der Beschwerdeführer erlitt am 19.11.2023 einen Unfall und war seit diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gemeldet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst vier Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
XXXX (im Folgenden: Geschäftsführer) wurde am 02.11.2023 niederschriftlich von der ÖGK einvernommen. Auf die Frage, ob eine der Gesellschaften derzeit Dienstnehmer beschäftige, gab dieser an, dass der Beschwerdeführer geringfügig bei der XXXX GmbH beschäftigt sei. römisch 40 (im Folgenden: Geschäftsführer) wurde am 02.11.2023 niederschriftlich von der ÖGK einvernommen. Auf die Frage, ob eine der Gesellschaften derzeit Dienstnehmer beschäftige, gab dieser an, dass der Beschwerdeführer geringfügig bei der römisch 40 GmbH beschäftigt sei.
Der Beschwerdeführer übermittelte der ÖGK diverse Unterlagen, mit denen er unter anderem eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der XXXX GmbH nachzuweisen beabsichtigte:Der Beschwerdeführer übermittelte der ÖGK diverse Unterlagen, mit denen er unter anderem eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH nachzuweisen beabsichtigte:
Vorgelegt wurden handschriftliche Bestätigungen über Lohnauszahlungen mit den Vermerken „Lohnzahlung Juni“ in Höhe von EUR 4.667, „Teillohnzahlung Juli 1“ in Höhe von EUR 2.000 sowie „Teillohnzahlung Juli 2“ in Höhe von EUR 2.667, weiters computererstellte Bestätigungen über Lohnauszahlungen für die Monate August, September und Oktober mit jeweils ausgewiesenen Beträgen in Höhe von EUR 3.393,46 und Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate August, September und Oktober 2023 mit jeweils ausgewiesenen Nettobeträgen in Höhe von EUR 3.393,46.
Die vorgelegten handschriftlichen Bestätigungen über die angegebenen Lohnauszahlungen mit den Vermerken „Lohnzahlung Juni“, „Teillohnzahlung Juli 1“ und „Teillohnzahlung Juli 2“ wiesen nur unvollständige Teile eines Stempels auf, der dem Stempel der XXXX GmbH ähnelte. Die computererstellten Bestätigungen über die Lohnauszahlungen für August bis Oktober enthielten weder Angaben zum auszahlenden Dienstgeber noch sonstige individualisierende Merkmale.Die vorgelegten handschriftlichen Bestätigungen über die angegebenen Lohnauszahlungen mit den Vermerken „Lohnzahlung Juni“, „Teillohnzahlung Juli 1“ und „Teillohnzahlung Juli 2“ wiesen nur unvollständige Teile eines Stempels auf, der dem Stempel der römisch 40 GmbH ähnelte. Die computererstellten Bestätigungen über die Lohnauszahlungen für August bis Oktober enthielten weder Angaben zum auszahlenden Dienstgeber noch sonstige individualisierende Merkmale.
Weiters übermittelte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schriftstück, in dem er ausführte, dass im April 2023 zwischen ihm und dem Geschäftsführer Vereinbarungen betreffend das Lokal in XXXX , sowie Baustellen des Geschäftsführers getroffen worden seien. Es sei mündlich vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer spätestens im Juni 2023 angestellt werde. Die Anmeldung zur Sozialversicherung hätte auf ein Nettoentgelt von EUR 4.500 lauten sollen. Zum damaligen Zeitpunkt sei noch ungewiss gewesen, bei welcher Gesellschaft die Anmeldung erfolgen sollte. Dies sei für ihn nicht relevant gewesen, da er auf den Baustellen des Geschäftsführers tätig sein sollte, solange das Lokal in der XXXX geschlossen sei. Er verfüge über Kenntnisse und Erfahrung sowohl im Gastronomiebereich als auch im Baubereich. Er habe einer Beschäftigung nur unter der Voraussetzung einer vollversicherungspflichtigen Anmeldung zugestimmt. Die ersten Lohnauszahlungen seien in bar erfolgt und vom Geschäftsführer bestätigt worden. Weiters machte der Beschwerdeführer Angaben zu den Baustellen, an denen er tätig gewesen sei. Als Örtlichkeiten genannt wurden unter anderem die XXXX (Lokal der XXXX GmbH), Baden XXXX , XXXX ( XXXX , dies ist die Adresse der ruhend gemeldeten Gewerbe des Beschwerdeführers sowie der XXXX GmbH, an welcher der Beschwerdeführer zu 50 % beteiligt ist), SCS Cineplex, XXXX XXXX , Apetlon (Burgenland), der 21. Bezirk in Wien sowie Mödling XXXX . Konkretere Angaben bzw. genaue Adressen zu den angegebenen Baustellen machte der Beschwerdeführer nicht.Weiters übermittelte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schriftstück, in dem er ausführte, dass im April 2023 zwischen ihm und dem Geschäftsführer Vereinbarungen betreffend das Lokal in römisch 40 , sowie Baustellen des Geschäftsführers getroffen worden seien. Es sei mündlich vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer spätestens im Juni 2023 angestellt werde. Die Anmeldung zur Sozialversicherung hätte auf ein Nettoentgelt von EUR 4.500 lauten sollen. Zum damaligen Zeitpunkt sei noch ungewiss gewesen, bei welcher Gesellschaft die Anmeldung erfolgen sollte. Dies sei für ihn nicht relevant gewesen, da er auf den Baustellen des Geschäftsführers tätig sein sollte, solange das Lokal in der römisch 40 geschlossen sei. Er verfüge über Kenntnisse und Erfahrung sowohl im Gastronomiebereich als auch im Baubereich. Er habe einer Beschäftigung nur unter der Voraussetzung einer vollversicherungspflichtigen Anmeldung zugestimmt. Die ersten Lohnauszahlungen seien in bar erfolgt und vom Geschäftsführer bestätigt worden. Weiters machte der Beschwerdeführer Angaben zu den Baustellen, an denen er tätig gewesen sei. Als Örtlichkeiten genannt wurden unter anderem die römisch 40 (Lokal der römisch 40 GmbH), Baden römisch 40 , römisch 40 ( römisch 40 , dies ist die Adresse der ruhend gemeldeten Gewerbe des Beschwerdeführers sowie der römisch 40 GmbH, an welcher der Beschwerdeführer zu 50 % beteiligt ist), SCS Cineplex, römisch 40 römisch 40 , Apetlon (Burgenland), der 21. Bezirk in Wien sowie Mödling römisch 40 . Konkretere Angaben bzw. genaue Adressen zu den angegebenen Baustellen machte der Beschwerdeführer nicht.
Übermittelt wurde auch eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer am 19.11.2023 weniger als vier Stunden seiner Arbeit/Tätigkeit nachgegangen sei. Diese Bestätigung trägt den Stempel der XXXX GmbH und ist mit 25.03.2024 datiert. Der 19.11.2023 war ein Sonntag.Übermittelt wurde auch eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer am 19.11.2023 weniger als vier Stunden seiner Arbeit/Tätigkeit nachgegangen sei. Diese Bestätigung trägt den Stempel der römisch 40 GmbH und ist mit 25.03.2024 datiert. Der 19.11.2023 war ein Sonntag.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2024 niederschriftlich von der ÖGK einvernommen. Dabei gab er an, dass er den Geschäftsführer vor zwei bis drei Jahren in einem Lokal kennengelernt habe. Dadurch habe der Geschäftsführer gewusst, dass er sowohl im Baubereich als auch im Gastronomiebereich über Erfahrung verfüge. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es eine Baustelle der XXXX GmbH in XXXX gegeben habe, bei welcher der Geschäftsführer ihn um Hilfe gebeten habe. Er habe niemals für die XXXX GmbH gearbeitet. Er habe ausschließlich auf Baustellen gearbeitet und zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten in einem Gastronomiebetrieb ausgeübt. Die verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung mit der Änderung seiner Meldung zur Sozialversicherung bei der XXXX GmbH hänge mit einer behördlichen Erhebung zusammen. Nach dieser behördlichen Änderung sei er rückwirkend vollversichert bei der Baufirma gemeldet worden. Zu den Aufgaben, die er für die XXXX GmbH erbracht habe, gab der Beschwerdeführer an, als Polier tätig gewesen zu sein und Arbeiter koordiniert zu haben. Es seien vier Mitarbeiter der XXXX GmbH auf den Baustellen eingesetzt gewesen. Er sei bis zum 19.11.2023 auf den Baustellen tätig gewesen. Auf Nachfrage, mit wem er zusammengearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich an einen Mitarbeiter namens XXXX erinnern könne. Zudem seien der Geschäftsführer sowie dessen Vater XXXX auf den Baustellen tätig gewesen. An die Namen weiterer Mitarbeiter könne er sich nicht mehr erinnern. Die anderen Mitarbeiter seien im September 2023 gekündigt worden. Als möglichen Zeugen nannte der Beschwerdeführer XXXX , welcher Geschäftsführer der XXXX GmbH sei und seine Anwesenheit auf der Baustelle der Liegenschaft der XXXX GmbH bestätigen könne. Hinsichtlich der Entlohnung gab der Beschwerdeführer an, die Löhne bis zum Eintritt seines Krankenstandes in bar erhalten zu haben.Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2024 niederschriftlich von der ÖGK einvernommen. Dabei gab er an, dass er den Geschäftsführer vor zwei bis drei Jahren in einem Lokal kennengelernt habe. Dadurch habe der Geschäftsführer gewusst, dass er sowohl im Baubereich als auch im Gastronomiebereich über Erfahrung verfüge. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es eine Baustelle der römisch 40 GmbH in römisch 40 gegeben habe, bei welcher der Geschäftsführer ihn um Hilfe gebeten habe. Er habe niemals für die römisch 40 GmbH gearbeitet. Er habe ausschließlich auf Baustellen gearbeitet und zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten in einem Gastronomiebetrieb ausgeübt. Die verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung mit der Änderung seiner Meldung zur Sozialversicherung bei der römisch 40 GmbH hänge mit einer behördlichen Erhebung zusammen. Nach dieser behördlichen Änderung sei er rückwirkend vollversichert bei der Baufirma gemeldet worden. Zu den Aufgaben, die er für die römisch 40 GmbH erbracht habe, gab der Beschwerdeführer an, als Polier tätig gewesen zu sein und Arbeiter koordiniert zu haben. Es seien vier Mitarbeiter der römisch 40 GmbH auf den Baustellen eingesetzt gewesen. Er sei bis zum 19.11.2023 auf den Baustellen tätig gewesen. Auf Nachfrage, mit wem er zusammengearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich an einen Mitarbeiter namens römisch 40 erinnern könne. Zudem seien der Geschäftsführer sowie dessen Vater römisch 40 auf den Baustellen tätig gewesen. An die Namen weiterer Mitarbeiter könne er sich nicht mehr erinnern. Die anderen Mitarbeiter seien im September 2023 gekündigt worden. Als möglichen Zeugen nannte der Beschwerdeführer römisch 40 , welcher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH sei und seine Anwesenheit auf der Baustelle der Liegenschaft der römisch 40 GmbH bestätigen könne. Hinsichtlich der Entlohnung gab der Beschwerdeführer an, die Löhne bis zum Eintritt seines Krankenstandes in bar erhalten zu haben.
Am 19.06.2024 wurde der Geschäftsführer erneut niederschriftlich von der ÖGK befragt. Dieser gab an, den Beschwerdeführer vor längerer Zeit über seinen Cousin kennengelernt zu haben. Auf Nachfrage, für welche Unternehmen der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, gab er an, dass der Beschwerdeführer zunächst für die XXXX GmbH tätig gewesen sei. Die XXXX GmbH habe über das Bauhilfsgewerbe diverse Bauaufträge erhalten. Der Beschwerdeführer hätte nie für die XXXX GmbH tätig sein sollen. Den genauen Zeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX GmbH vermochte der Geschäftsführer nicht anzugeben. Der Beschwerdeführer sei bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt gewesen und habe auf Baustellen Poliertätigkeiten ausgeübt. Mit der Ummeldung auf das Unternehmen XXXX GmbH habe sich die Art seiner Tätigkeit nicht geändert. Richtig wäre es seiner Ansicht nach gewesen, den Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH zur Sozialversicherung anzumelden. Ab Mai 2024, als dieses Unternehmen nicht mehr tätig gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH angemeldet sein sollen. Der Beschwerdeführer habe im Ausmaß von 40 Wochenstunden auf Baustellen gearbeitet. Nähere Angaben hierzu konnte der Geschäftsführer nicht machen. Seit der Meldung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe er dessen Tätigkeiten selbst übernommen. Der Beschwerdeführer sei operativ tätig gewesen und habe Arbeitskräfte sowie Subunternehmen koordiniert. Als Zeugen für die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers nannte er seinen Vater sowie den geschäftlichen Partner des Beschwerdeführers, XXXX . Hinsichtlich des Entgelts gab der Geschäftsführer an, dass der Lohn des Beschwerdeführers überwiegend in bar ausgezahlt worden sei, da das Konto aufgrund gerichtlicher Maßnahmen bzw. durch den Masseverwalter eingezogen worden sei. Konkrete Angaben hierzu könne er nicht mehr machen. Das vereinbarte monatliche Nettoentgelt habe etwa EUR 3.600,00 betragen, wobei er sich auch diesbezüglich nicht mehr genau erinnern könne.Am 19.06.2024 wurde der Geschäftsführer erneut niederschriftlich von der ÖGK befragt. Dieser gab an, den Beschwerdeführer vor längerer Zeit über seinen Cousin kennengelernt zu haben. Auf Nachfrage, für welche Unternehmen der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, gab er an, dass der Beschwerdeführer zunächst für die römisch 40 GmbH tätig gewesen sei. Die römisch 40 GmbH habe über das Bauhilfsgewerbe diverse Bauaufträge erhalten. Der Beschwerdeführer hätte nie für die römisch 40 GmbH tätig sein sollen. Den genauen Zeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die römisch 40 GmbH vermochte der Geschäftsführer nicht anzugeben. Der Beschwerdeführer sei bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt gewesen und habe auf Baustellen Poliertätigkeiten ausgeübt. Mit der Ummeldung auf das Unternehmen römisch 40 GmbH habe sich die Art seiner Tätigkeit nicht geändert. Richtig wäre es seiner Ansicht nach gewesen, den Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH zur Sozialversicherung anzumelden. Ab Mai 2024, als dieses Unternehmen nicht mehr tätig gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH angemeldet sein sollen. Der Beschwerdeführer habe im Ausmaß von 40 Wochenstunden auf Baustellen gearbeitet. Nähere Angaben hierzu konnte der Geschäftsführer nicht machen. Seit der Meldung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe er dessen Tätigkeiten selbst übernommen. Der Beschwerdeführer sei operativ tätig gewesen und habe Arbeitskräfte sowie Subunternehmen koordiniert. Als Zeugen für die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers nannte er seinen Vater sowie den geschäftlichen Partner des Beschwerdeführers, römisch 40 . Hinsichtlich des Entgelts gab der Geschäftsführer an, dass der Lohn des Beschwerdeführers überwiegend in bar ausgezahlt worden sei, da das Konto aufgrund gerichtlicher Maßnahmen bzw. durch den Masseverwalter eingezogen worden sei. Konkrete Angaben hierzu könne er nicht mehr machen. Das vereinbarte monatliche Nettoentgelt habe etwa EUR 3.600,00 betragen, wobei er sich auch diesbezüglich nicht mehr genau erinnern könne.
Am 02.07.2024 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail zwei Screenshots mit einer angeblichen Stellungnahme von XXXX . Herr XXXX war vom 10.05.2023 bis 31.07.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter der XXXX GmbH zur Sozialversicherung gemeldet, an welcher der Beschwerdeführer zu 50 % beteiligt ist. In der Stellungnahme wurde angegeben, dass er bei der Firma XXXX GmbH zur Sozialversicherung angemeldet sei und Bauarbeiten auf der Liegenschaft der XXXX GmbH, XXXX , mitverfolgt habe. Er habe Herrn XXXX gesehen und beobachtet, wie dieser die Baustelle koordiniert und überwacht habe, da der Baumeister, Herr XXXX , nicht so viel Zeit habe. Am 02.07.2024 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail zwei Screenshots mit einer angeblichen Stellungnahme von römisch 40 . Herr römisch 40 war vom 10.05.2023 bis 31.07.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter der römisch 40 GmbH zur Sozialversicherung gemeldet, an welcher der Beschwerdeführer zu 50 % beteiligt ist. In der Stellungnahme wurde angegeben, dass er bei der Firma römisch 40 GmbH zur Sozialversicherung angemeldet sei und Bauarbeiten auf der Liegenschaft der römisch 40 GmbH, römisch 40 , mitverfolgt habe. Er habe Herrn römisch 40 gesehen und beobachtet, wie dieser die Baustelle koordiniert und überwacht habe, da der Baumeister, Herr römisch 40 , nicht so viel Zeit habe.
Am 07.08.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich von der ÖGK einvernommen. Dabei gab er an, es sei seiner Erinnerung nach vereinbart worden, dass er im Mai 2023 im Lokal der XXXX GmbH mit Betriebsstandort in XXXX seine Tätigkeit aufnehmen sollte. Er hätte die Leitung („Geschäftsführung“) des Lokals übernehmen sollen. Aufgrund eines Wasserschadens im Gebäude sei es jedoch nicht zur Arbeitsaufnahme gekommen. In weiterer Folge habe ihm der Geschäftsführer angeboten, anstelle einer Tätigkeit im Lokal auf dessen Baustellen mitzuarbeiten. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erhalten. Auf Nachfrage, für welches Unternehmen er in welchem Zeitraum tätig war, gab der Beschwerdeführer an, vom 30.05.2023 bis 31.05.2023 für die XXXX GmbH und ab 01.06.2023 für die XXXX GmbH tätig gewesen zu sein. Die Einschulungsphase habe etwa 14 Tage gedauert und einen zeitlichen Umfang von sieben bis acht Stunden täglich auf den Baustellen umfasst. Während dieser Einschulungsphase habe er Baustellen besichtigt und an Besprechungen teilgenommen. Die XXXX GmbH sei sowohl im Gastronomie- als auch im Baubereich tätig gewesen, während die XXXX GmbH ausschließlich Bauleistungen erbracht habe. Er sei ursprünglich als Betriebsleiter („Geschäftsführer“) der XXXX GmbH vorgesehen gewesen. Aufgrund des Wasserschadens sei es dazu jedoch nicht gekommen. Ab 01.06.2023 sei er nach Abschluss der Einschulungsphase für die Betreuung der Baustellen des Geschäftsführers verantwortlich gewesen. Er habe Material (wie etwa Beton) bestellt und abgeholt. Darüber hinaus habe er Poliertätigkeiten verrichtet, Mitarbeiter koordiniert und Betonabgrenzungen hergestellt. Körperliche Arbeiten habe er nur in geringem Ausmaß ausgeführt. Er habe sich überwiegend mit Vermessungsarbeiten befasst, den Fußgängerverkehr umgeleitet und die Baustellen abgegrenzt. Darüber hinaus habe er für den Geschäftsführer verschiedene Amtswege erledigt. Auf Nachfrage zu weiteren auf den Baustellen tätigen Personen der XXXX GmbH gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um zwei arabische Brüder sowie um Personen namens XXXX und XXXX gehandelt. Ob diese Personen als Dienstnehmer oder als Subunternehmer tätig gewesen seien, könne er nicht sagen. Sein letzter Arbeitstag sei der 19.11.2023 gewesen. Als Einsatzorte nannte der Beschwerdeführer insbesondere eine Liegenschaft in XXXX (dort befindet sich die XXXX GmbH), weiters die XXXX sowie einen Kunden namens XXXX in Baden. Zu den Baustellen sei er jeweils mit seinem privaten PKW gefahren. Als Entlohnung sei ein monatlicher Nettobetrag zwischen EUR 3.500 und EUR 5.000 vereinbart worden. Er habe vom Geschäftsführer insgesamt etwa EUR 10.000 bis EUR 11.000 in bar erhalten. Darüber hinaus bestünden noch offene Gehaltsforderungen in Höhe von ca. EUR 14.000 bis EUR 15.000, welche er beabsichtige, über die Arbeiterkammer geltend zu machen.Am 07.08.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich von der ÖGK einvernommen. Dabei gab er an, es sei seiner Erinnerung nach vereinbart worden, dass er im Mai 2023 im Lokal der römisch 40 GmbH mit Betriebsstandort in römisch 40 seine Tätigkeit aufnehmen sollte. Er hätte die Leitung („Geschäftsführung“) des Lokals übernehmen sollen. Aufgrund eines Wasserschadens im Gebäude sei es jedoch nicht zur Arbeitsaufnahme gekommen. In weiterer Folge habe ihm der Geschäftsführer angeboten, anstelle einer Tätigkeit im Lokal auf dessen Baustellen mitzuarbeiten. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erhalten. Auf Nachfrage, für welches Unternehmen er in welchem Zeitraum tätig war, gab der Beschwerdeführer an, vom 30.05.2023 bis 31.05.2023 für die römisch 40 GmbH und ab 01.06.2023 für die römisch 40 GmbH tätig gewesen zu sein. Die Einschulungsphase habe etwa 14 Tage gedauert und einen zeitlichen Umfang von sieben bis acht Stunden täglich auf den Baustellen umfasst. Während dieser Einschulungsphase habe er Baustellen besichtigt und an Besprechungen teilgenommen. Die römisch 40 GmbH sei sowohl im Gastronomie- als auch im Baubereich tätig gewesen, während die römisch 40 GmbH ausschließlich Bauleistungen erbracht habe. Er sei ursprünglich als Betriebsleiter („Geschäftsführer“) der römisch 40 GmbH vorgesehen gewesen. Aufgrund des Wasserschadens sei es dazu jedoch nicht gekommen. Ab 01.06.2023 sei er nach Abschluss der Einschulungsphase für die Betreuung der Baustellen des Geschäftsführers verantwortlich gewesen. Er habe Material (wie etwa Beton) bestellt und abgeholt. Darüber hinaus habe er Poliertätigkeiten verrichtet, Mitarbeiter koordiniert und Betonabgrenzungen hergestellt. Körperliche Arbeiten habe er nur in geringem Ausmaß ausgeführt. Er habe sich überwiegend mit Vermessungsarbeiten befasst, den Fußgängerverkehr umgeleitet und die Baustellen abgegrenzt. Darüber hinaus habe er für den Geschäftsführer verschiedene Amtswege erledigt. Auf Nachfrage zu weiteren auf den Baustellen tätigen Personen der römisch 40 GmbH gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um zwei arabische Brüder sowie um Personen namens römisch 40 und römisch 40 gehandelt. Ob diese Personen als Dienstnehmer oder als Subunternehmer tätig gewesen seien, könne er nicht sagen. Sein letzter Arbeitstag sei der 19.11.2023 gewesen. Als Einsatzorte nannte der Beschwerdeführer insbesondere eine Liegenschaft in römisch 40 (dort befindet sich die römisch 40 GmbH), weiters die römisch 40 sowie einen Kunden namens römisch 40 in Baden. Zu den Baustellen sei er jeweils mit seinem privaten PKW gefahren. Als Entlohnung sei ein monatlicher Nettobetrag zwischen EUR 3.500 und EUR 5.000 vereinbart worden. Er habe vom Geschäftsführer insgesamt etwa EUR 10.000 bis EUR 11.000 in bar erhalten. Darüber hinaus bestünden noch offene Gehaltsforderungen in Höhe von ca. EUR 14.000 bis EUR 15.000, welche er beabsichtige, über die Arbeiterkammer geltend zu machen.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.08.2025 gab dieser an, auf verschiedenen Baustellen tätig gewesen zu sein, unter anderem in XXXX , in der XXXX in Mödling, in der XXXX sowie in der XXXX in Langenzersdorf. Er habe Einkaufe getätigt, Bestätigungen eingeholt, die Aufsicht auf den Baustellen geführt, Verhandlungen mit den Bewerbern geführt und Arbeiter eingeteilt. Die vollständige Anzahl sämtlicher Baustellenadressen, an denen er tätig gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Er habe von 7:00 Uhr oder 8:00 Uhr morgens bis in den späten Nachmittag (ca. 16:00, 17:00 oder 18:00 Uhr) gearbeitet, von Montag bis Freitag, gelegentlich auch samstags. Die Tätigkeit habe im Zeitraum vom 03.07.2023 bis 19.11.2023 bestanden. Zu den von ihm erledigten behördlichen Angelegenheiten gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Polizei in der XXXX Erhebungen über offene Strafen des Geschäftsführers eingeholt habe. Auf Nachfrage, ob schriftliche Nachweise über seine Tätigkeit vorliegen, erklärte er, bereits sämtliche Unterlagen vorgelegt zu haben. Der Geschäftsführer habe ihm zahlreiche Versprechungen gemacht, wonach er entweder durch eine Versicherung im Zusammenhang mit einem Wasserschaden oder durch einen Auftrag in der XXXX erhebliche Zahlungen erhalten solle. Ursprünglich sei ein monatliches Nettoeikommen zwischen EUR 4.000 und EUR 10.000 vereinbart gewesen. Da das Lokal in der XXXX jedoch nie eröffnet worden sei, habe der Geschäftsführer ihn auf den Baustellen eingesetzt.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.08.2025 gab dieser an, auf verschiedenen Baustellen tätig gewesen zu sein, unter anderem in römisch 40 , in der römisch 40 in Mödling, in der römisch 40 sowie in der römisch 40 in Langenzersdorf. Er habe Einkaufe getätigt, Bestätigungen eingeholt, die Aufsicht auf den Baustellen geführt, Verhandlungen mit den Bewerbern geführt und Arbeiter eingeteilt. Die vollständige Anzahl sämtlicher Baustellenadressen, an denen er tätig gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Er habe von 7:00 Uhr oder 8:00 Uhr morgens bis in den späten Nachmittag (ca. 16:00, 17:00 oder 18:00 Uhr) gearbeitet, von Montag bis Freitag, gelegentlich auch samstags. Die Tätigkeit habe im Zeitraum vom 03.07.2023 bis 19.11.2023 bestanden. Zu den von ihm erledigten behördlichen Angelegenheiten gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Polizei in der römisch 40 Erhebungen über offene Strafen des Geschäftsführers eingeholt habe. Auf Nachfrage, ob schriftliche Nachweise über seine Tätigkeit vorliegen, erklärte er, bereits sämtliche Unterlagen vorgelegt zu haben. Der Geschäftsführer habe ihm zahlreiche Versprechungen gemacht, wonach er entweder durch eine Versicherung im Zusammenhang mit einem Wasserschaden oder durch einen Auftrag in der römisch 40 erhebliche Zahlungen erhalten solle. Ursprünglich sei ein monatliches Nettoeikommen zwischen EUR 4.000 und EUR 10.000 vereinbart gewesen. Da das Lokal in der römisch 40 jedoch nie eröffnet worden sei, habe der Geschäftsführer ihn auf den Baustellen eingesetzt.
Hinsichtlich der vorgelegten handschriftlichen Bestätigungen über angebliche Barauszahlungen, die keinem konkreten Unternehmen zugeordnet werden konnten, gab der Beschwerdeführer an, dass diese seiner Erinnerung nach die XXXX GmbH betreffen würden. Dies sei jedoch unerheblich, da er tatsächlich kein Entgelt erhalten habe. Auf Vorhalt, dass Unterlagen vorlägen, wonach sein Nettolohn einerseits EUR 3.393,46 und andererseits EUR 4.585,61 betragen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Betrag von EUR 3.393,46 korrekt sei. Eine höhere Summe sei nie vereinbart gewesen. Die Abmachung habe ungefähr bei EUR 3.500 bis EUR 5.000 netto monatlich gelegen. Er habe die Bestätigungen unterschrieben und keine Bedenken gehabt, kein Geld zu erhalten. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer ausdrücklich, vom Geschäftsführer kein Entgelt erhalten zu haben. Er habe lediglich unterschrieben. Aus diesem Grund habe er die Insolvenzforderungen hinsichtlich der laufenden Löhne in voller Höhe geltend gemacht.Hinsichtlich der vorgelegten handschriftlichen Bestätigungen über angebliche Barauszahlungen, die keinem konkreten Unternehmen zugeordnet werden konnten, gab der Beschwerdeführer an, dass diese seiner Erinnerung nach die römisch 40 GmbH betreffen würden. Dies sei jedoch unerheblich, da er tatsächlich kein Entgelt erhalten habe. Auf Vorhalt, dass Unterlagen vorlägen, wonach sein Nettolohn einerseits EUR 3.393,46 und andererseits EUR 4.585,61 betragen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Betrag von EUR 3.393,46 korrekt sei. Eine höhere Summe sei nie vereinbart gewesen. Die Abmachung habe ungefähr bei EUR 3.500 bis EUR 5.000 netto monatlich gelegen. Er habe die Bestätigungen unterschrieben und keine Bedenken gehabt, kein Geld zu erhalten. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer ausdrücklich, vom Geschäftsführer kein Entgelt erhalten zu haben. Er habe lediglich unterschrieben. Aus diesem Grund habe er die Insolvenzforderungen hinsichtlich der laufenden Löhne in voller Höhe geltend gemacht.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.08.2025 gab XXXX an, dass er der Vater des Geschäftsführers sei. Er habe seinen Sohn lediglich im Zuge familiärer Hilfe unterstützt und sei zu keinem Zeitpunkt als Auftragnehmer der XXXX GmbH tätig gewesen. Diese Unterstützung habe er unentgeltlich erbracht. Er führte weites aus, dass er den Beschwerdeführer auf dem Grundstück der XXXX GmbH kennengelernt habe. Er habe seinen Sohn auf der dortigen Baustelle in der beschriebenen Weise unterstützt. Bei dieser Baustelle habe es sich um einen Auftrag des Beschwerdeführers an seinen Sohn gehandelt. XXXX gab an, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit auf dieser Baustelle keine Tätigkeiten für seinen Sohn ausgeübt, sondern im Büro der XXXX GmbH anzutreffen gewesen sei. Auf keiner anderen Baustelle seines Sohnes habe er den Beschwerdeführer wahrgenommen. Er selbst sei nicht durchgehend auf den Baustellen seines Sohnes gewesen. Er könne nicht erklären, warum der Beschwerdeführer behaupte, Dienstnehmer seines Sohnes gewesen zu sein. Von einem derartigen Beschäftigungsverhältnis habe er keine Kenntnis gehabt, obwohl er sich häufig mit seinem Sohn über dessen berufliche Tätigkeit unterhalten habe.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.08.2025 gab römisch 40 an, dass er der Vater des Geschäftsführers sei. Er habe seinen Sohn lediglich im Zuge familiärer Hilfe unterstützt und sei zu keinem Zeitpunkt als Auftragnehmer der römisch 40 GmbH tätig gewesen. Diese Unterstützung habe er unentgeltlich erbracht. Er führte weites aus, dass er den Beschwerdeführer auf dem Grundstück der römisch 40 GmbH kennengelernt habe. Er habe seinen Sohn auf der dortigen Baustelle in der beschriebenen Weise unterstützt. Bei dieser Baustelle habe es sich um einen Auftrag des Beschwerdeführers an seinen Sohn gehandelt. römisch 40 gab an, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit auf dieser Baustelle keine Tätigkeiten für seinen Sohn ausgeübt, sondern im Büro der römisch 40 GmbH anzutreffen gewesen sei. Auf keiner anderen Baustelle seines Sohnes habe er den Beschwerdeführer wahrgenommen. Er selbst sei nicht durchgehend auf den Baustellen seines Sohnes gewesen. Er könne nicht erklären, warum der Beschwerdeführer behaupte, Dienstnehmer seines Sohnes gewesen zu sein. Von einem derartigen Beschäftigungsverhältnis habe er keine Kenntnis gehabt, obwohl er sich häufig mit seinem Sohn über dessen berufliche Tätigkeit unterhalten habe.
Der Geschäftsführer regierte auf weitere schriftliche Aufforderungen der ÖGK nicht. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass sein Wohnsitz mit 21.10.2025 amtlich abgemeldet wurde; er verfügt seither über keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Der Beschwerdeführer machte im Insolvenzverfahren Forderungen gegen die XXXX GmbH für das laufende Entgelt für Juli 2023 in Höhe von EUR 5.226,67 brutto, für die Monate August 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von EUR 5.600,00 brutto sowie für Jänner 2024 in Höhe von EUR 3.360,00 brutto geltend. Er machte weiters Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Urlaubsersatzleistung geltend. Diese Forderungen wurden Laut der IESG-Abfrage vom 25.07.2025 nicht bewilligt.Der Beschwerdeführer machte im Insolvenzverfahren Forderungen gegen die römisch 40 GmbH für das laufende Entgelt für Juli 2023 in Höhe von EUR 5.226,67 brutto, für die Monate August 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von EUR 5.600,00 brutto sowie für Jänner 2024 in Höhe von EUR 3.360,00 brutto geltend. Er machte weiters Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Urlaubsersatzleistung geltend. Diese Forderungen wurden Laut der IESG-Abfrage vom 25.07.2025 nicht bewilligt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.06.2023 bis 08.07.2024 kein Dienstnehmer der XXXX GmbH war; es bestand insofern auch keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer erbrachte weder Tätigkeiten auf den Baustellen noch Amtswege für die XXXX GmbH bzw. deren Geschäftsführer.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.06.2023 bis 08.07.2024 kein Dienstnehmer der römisch 40 GmbH war; es bestand insofern auch keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer erbrachte weder Tätigkeiten auf den Baustellen noch Amtswege für die römisch 40 GmbH bzw. deren Geschäftsführer.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2026 und die Erhebungsberichte der belangten Behörde sowie die vom Gericht erstellten Firmenbuchauszüge. Die getroffenen Feststellungen stützen sich des Weiteren maßgeblich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie die Angaben des Geschäftsführers und seines Vaters.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt beruht auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, in welchem dem Beschwerdeführer mehrfach und ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, sein Vorbringen konkret darzulegen. Die belangte Behörde nahm eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt:
Demnach konnten über die Meldung zur Sozialversicherung hinaus keine objektiven Beweismittel vorgelegt werden, die eine tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung durch den Beschwerdeführer belegen. Insbesondere fehlen Nachweise über konkrete Tätigkeiten, Arbeitszeiträume, Arbeitszeiten, Einsatzorte, Entlohnung und tatsächliche Arbeitsabläufe.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Geschäftsführer als auch der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitraums der behaupteten Tätigkeit widersprüchliche Angaben gemacht haben. Weitere Widersprüche betreffen zentrale Elemente des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses und konnten im Verfahren nicht plausibel aufgeklärt werden.
Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Entlohnung in sich nicht konsistent und haben sich im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert. So gab er am 07.08.2024 an, bereits etwa EUR 10.000 bis EUR 11.000 erhalten zu haben sowie, dass ihm der Geschäftsführer noch weitere EUR 13.000 bis EUR 14.000 schuldig sei. Trotz dieser Angaben machte er Insolvenzansprüche auf die gesamten monatlichen Löhne geltend. Er legte im Ermittlungsverfahren der ÖGK von ihm unterfertigte Bestätigungen über das erhaltene Geld als Nachweis seiner Tätigkeit bei der XXXX GmbH vor. Aus den unterfertigten Bestätigungen ergibt sich, dass die Höhe der Entlohnung einerseits EUR 4.667 und andererseits EUR 3.393,46 gewesen sei. Auf Vorhalt, warum er die Insolvenzansprüche geltend gemacht habe, obwohl er Bestätigungen übermittelt habe, wonach er Entgelt erhalten habe, änderte er seine Darstellung und gab am 18.08.2025 wiederholt an, überhaupt keine Entlohnung erhalten zu haben.Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Entlohnung in sich nicht konsistent und haben sich im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert. So gab er am 07.08.2024 an, bereits etwa EUR 10.000 bis EUR 11.000 erhalten zu haben sowie, dass ihm der Geschäftsführer noch weitere EUR 13.000 bis EUR 14.000 schuldig sei. Trotz dieser Angaben machte er Insolvenzansprüche auf die gesamten monatlichen Löhne geltend. Er legte im Ermittlungsverfahren der ÖGK von ihm unterfertigte Bestätigungen über das erhaltene Geld als Nachweis seiner Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH vor. Aus den unterfertigten Bestätigungen ergibt sich, dass die Höhe der Entlohnung einerseits EUR 4.667 und andererseits EUR 3.393,46 gewesen sei. Auf Vorhalt, warum er die Insolvenzansprüche geltend gemacht habe, obwohl er Bestätigungen übermittelt habe, wonach er Entgelt erhalten habe, änderte er seine Darstellung und gab am 18.08.2025 wiederholt an, überhaupt keine Entlohnung erhalten zu haben.
Die vom Beschwerdeführer unterfertigten Bestätigungen über den Erhalt von Zahlungen stehen in Widerspruch zu seinen späteren Angaben, wonach keinerlei Entlohnung erfolgt sei. Auf die Frage nach den Beweggründen für die Unterfertigung der Bestätigungen machte der Beschwerdeführer lediglich vage Angaben.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, welche konkrete Entlohnung vereinbart wurde, welche Beträge tatsächlich ausbezahlt worden sein sollen und welche Forderungen allenfalls noch offen sind. Weiters konnte er keine klare Zuordnung der Entlohnung zu angeblichen Tätigkeiten für unterschiedliche Unternehmen treffen.
Hinzu kommt, dass keinerlei Nachweise über tatsächliche Zahlungsflüsse an den Beschwerdeführer vorliegen.
Ebenso bestehen hinsichtlich der konkret ausgeübten Tätigkeit erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche im Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers und des Geschäftsführers der XXXX GmbH. Der Beschwerdeführer vermochte weder konkrete Tätigkeiten noch zeitliche Abläufe oder Einsatzorte schlüssig darzulegen. Insbesondere war er nicht in der Lage, Baustellenadressen gleichbleibend und genau zu bezeichnen. Vielmehr machte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen wechselnde Angaben zu den Tätigkeitsorten bzw. Baustellen und nannte dabei überwiegend unvollständige Anschriften.Ebenso bestehen hinsichtlich der konkret ausgeübten Tätigkeit erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche im Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers und des Geschäftsführers der römisch 40 GmbH. Der Beschwerdeführer vermochte weder konkrete Tätigkeiten noch zeitliche Abläufe oder Einsatzorte schlüssig darzulegen. Insbesondere war er nicht in der Lage, Baustellenadressen gleichbleibend und genau zu bezeichnen. Vielmehr machte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen wechselnde Angaben zu den Tätigkeitsorten bzw. Baustellen und nannte dabei überwiegend unvollständige Anschriften.
Weiters ist beweiswürdigend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten leitenden Funktion, insbesondere hinsichtlich der Einteilung und Koordination von Mitarbeitern, keine vollständigen Namen von Mitarbeitern oder Subunternehmern nennen konnte.
Schließlich ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen um einen vom 10.05.2023 bis 31.07.2023 geringfügig beschäftigten Mitarbeiter XXXX sowie einen geschäftsführenden Gesellschafter XXXX der XXXX GmbH handelte, an welcher der Beschwerdeführer selbst zu 50 % beteiligt ist. Den Angaben des Beschwerdeführers vom 07.06.2024 zufolge könne XXXX zwar seine Anwesenheit auf der Baustelle der Liegenschaft der XXXX GmbH bestätigen. Dass die genannte Person Angaben zu einer – hier verfahrensrelevanten – Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Baustellen der XXXX GmbH machen könnte, behauptete der Beschwerdeführer jedoch nicht. Darüber hinaus bezeichnete er den Vater des Geschäftsführers als Zeugen, der eine Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Baustellen seines Sohnes allerdings ausdrücklich verneinte.Schließlich ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen um einen vom 10.05.2023 bis 31.07.2023 geringfügig beschäftigten Mitarbeiter römisch 40 sowie einen geschäftsführenden Gesellschafter römisch 40 der römisch 40 GmbH handelte, an welcher der Beschwerdeführer selbst zu 50 % beteiligt ist. Den Angaben des Beschwerdeführers vom 07.06.2024 zufolge könne römisch 40 zwar seine Anwesenheit auf der Baustelle der Liegenschaft der römisch 40 GmbH bestätigen. Dass die genannte Person Angaben zu einer – hier verfahrensrelevanten – Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Baustellen der römisch 40 GmbH machen könnte, behauptete der Beschwerdeführer jedoch nicht. Darüber hinaus bezeichnete er den Vater des Geschäftsführers als Zeugen, der eine Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Baustellen seines Sohnes allerdings ausdrücklich verneinte.
Was die vom Beschwerdeführer am 02.07.2024 übermittelte angebliche Stellungnahme von XXXX anlangt, wonach er Bauarbeiten auf der Liegenschaft der XXXX GmbH mitverfolgt und Herrn XXXX gesehen habe, wie dieser die Baustelle koordiniert und überwacht habe, ist festzuhalten, dass auch die Stellungnahme, deren Authentizität zudem fraglich erscheint, keine Angaben zu einer Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Baustellen der XXXX GmbH enthält.Was die vom Beschwerdeführer am 02.07.2024 übermittelte angebliche Stellungnahme von römisch 40 anlangt, wonach er Bauarbeiten auf der Liegenschaft der römisch 40 GmbH mitverfolgt und Herrn römisch 40 gesehen habe, wie dieser die Baustelle koordiniert und überwacht habe, ist festzuhalten, dass auch die Stellungnahme, deren Authentizität zudem fraglich erscheint, keine Angaben zu einer Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Baustellen der römisch 40 GmbH enthält.
Im Ergebnis stellten sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft dar. Insgesamt konnten somit weder die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung seitens des Beschwerdeführers noch das Gebühren bzw. die Leistung eines Entgelts im Sinne des ASVG festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegen. Er brachte in der Beschwerde lediglich vor, dass er alle Angaben ehrlich und richtig gemacht habe. XXXX und sein Vater hätten ihn belogen und ausgenutzt, zumal er später erkannt habe, dass XXXX Alkohol- und andere Suchtprobleme habe. Dieser habe mittlerweile auch zugegeben, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Bei Bedarf könne er Zeugen angeben und Bilder übermitteln.Der Beschwerdeführer trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegen. Er brachte in der Beschwerde lediglich vor, dass er alle Angaben ehrlich und richtig gemacht habe. römisch 40 und sein Vater hätten ihn belogen und ausgenutzt, zumal er später erkannt habe, dass römisch 40 Alkohol- und andere Suchtprobleme habe. Dieser habe mittlerweile auch zugegeben, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Bei Bedarf könne er Zeugen angeben und Bilder übermitteln.
Das wiedergegebene Beschwerdevorbringen beinhaltet weder fundierte Ausführungen oder eine (zumindest teilweise) Aufklärung der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers noch ein hinreichend konkretes Beweisanbot.
Zusammengefasst ergaben sich für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte, aus denen auf eine regelmäßige tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX GmbH zu schließen ist.Zusammengefasst ergaben sich für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte, aus denen auf eine regelmäßige tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die römisch 40 GmbH zu schließen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein solcher Antrag gestellt und liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß Absatz 2, leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein solcher Antrag gestellt und liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. 3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betragungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betragungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Die belangte Behörde führte im Bescheid vom 31.03.2026 aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Dienstnehmer für die XXXX GmbH tätig geworden und infolgedessen weder eine Voll- noch eine Teilversicherung nach dem ASVG eingetreten ist. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde – ohne ein untermauertes Vorbringen und ohne Vorlage neuer Beweismittel – eine fehlerhafte Beurteilung der Behörde ein.Die belangte Behörde führte im Bescheid vom 31.03.2026 aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Dienstnehmer für die römisch 40 GmbH tätig geworden und infolgedessen weder eine Voll- noch eine Teilversicherung nach dem ASVG eingetreten ist. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde – ohne ein untermauertes Vorbringen und ohne Vorlage neuer Beweismittel – eine fehlerhafte Beurteilung der Behörde ein.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer nicht für die XXXX GmbH tätig, sodass im Zeitraum vom 01.06.2023 bis 08.07.2024 ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers iSd § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht begründet wurde. Der Umstand der Anmeldung zur Sozialversicherung mag zwar ein Indiz für ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis sein, begründet jedoch für sich kein solches.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer nicht für die römisch 40 GmbH tätig, sodass im Zeitraum vom 01.06.2023 bis 08.07.2024 ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG nicht begründet wurde. Der Umstand der Anmeldung zur Sozialversicherung mag zwar ein Indiz für ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis sein, begründet jedoch für sich kein solches.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen; es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen; es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
kein Dienstverhältnis Scheinanmeldung Sozialversicherung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W238.2342302.1.00Im RIS seit
22.10.2026Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026