TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/15 W255 2344338-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2026
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Entscheidungsdatum

15.10.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W255 2344338-1/9E

W255 2344481-1/9E
W255 2344481-1/9E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kosovo, und der XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alice GAO-GALLER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.02.2026, ABB-Nr. 4624964, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026, ABB-Nr. 4649639, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kosovo, auf Zulassung als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kosovo, und der römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alice GAO-GALLER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 20.02.2026, ABB-Nr. 4624964, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026, ABB-Nr. 4649639, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kosovo, auf Zulassung als Fachkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der kosovarische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer 1, in der Folge: BF1) stellte am 29.12.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als Fachkraft als Schalungszimmerer für die Dienstgeberin, die XXXX (= Beschwerdeführerin 2, in der Folge: BF2).1.1. Der kosovarische Staatsangehörige römisch 40 (= Beschwerdeführer 1, in der Folge: BF1) stellte am 29.12.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als Fachkraft als Schalungszimmerer für die Dienstgeberin, die römisch 40 (= Beschwerdeführerin 2, in der Folge: BF2).

1.2.    Am 07.01.2026 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.2. Am 07.01.2026 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt.

1.3.    Mit Schreiben des AMS vom 14.01.2026 wurde der BF2 mitgeteilt, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen nur 50 von 55 Punkten angerechnet werden können würden. Punkte für die Berufserfahrung würden nicht angerechnet werden können, da der laut den vorliegenden Dokumenten vom BF1 ausgeübte Beruf nicht mit dem beantragten Beruf übereinstimme. Das AMS benötige eine genaue Tätigkeitsbeschreibung.

1.4.    Mit E-Mail vom 15.01.2026 reichte der BF1 eine Kopie seines italienischen Aufenthaltstitels und eine Strafregisterbescheinigung nach.

1.5.    Mit E-Mail 02.02.2026 übermittelte der BF1 dem AMS ein Serbisch-Sprachzertifikat auf B1 Niveau und ein Englischzertifikat auf A2 Niveau und führte aus, dass dem BF1 damit 10 weitere Punkte anzurechnen seien. Der BF1 solle für die BF2 als Schalungszimmerer (Schaler) beschäftigt werden und insbesondere Schalungen aus verschiedensten Materialien (Holz, Kunststoff, Stahl etc) anfertigen. Der BF1 sei in Italien zwei Jahre als „Tischler und Fensterbauer“ beschäftigt gewesen und habe im Zuge dieser Tätigkeit ebenfalls Schalungen diverser Art – insbesondere aus Holz – anfertigen müssen.

1.6.    Mit Schreiben vom 03.02.2026 führte das AMS aus, dass es für alle vorgelegten Unterlagen eine Überbeglaubigung durch die österreichische Botschaft in Pristina benötige, sonst würden die Unterlagen nicht berücksichtigt werden können. Derzeit würden dem BF1 nur 20 Punkte angerechnet werden können.

1.7.    Mit E-Mail vom 17.02.2026 übermittelte die BF2 dem AMS ein Schreiben der Österreichischen Botschaft in Belgrad, demzufolge im wechselseitigen rechtlichen Verkehr zwischen Österreich und Serbien weder eine Legalisation, noch die Anbringung einer Apostille erforderlich sei. Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar aus Österreich oder Serbien verfasste oder aufgenommene öffentliche Urkunden würden zum Gebrauche vor Gerichten und Behörden keiner Begründung bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen seien. Weiters übermittelte die BF2 dem AMS ein Sprachdiplom B1 des BF1 samt Apostille.

1.8.    Mit Bescheid des AMS vom 20.02.2026, ABB-Nr. 4624964, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 20 Punkte angerechnet werden hätten können. Die vorgelegten Sprachzertifikate seien nicht von einem international anerkannten Sprachinstitut ausgestellt worden. Berufserfahrung würde erst nach Abschluss der Ausbildung und Ausübung im konkreten Mangelberuf berücksichtigt werden können. 1.8. Mit Bescheid des AMS vom 20.02.2026, ABB-Nr. 4624964, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 20 Punkte angerechnet werden hätten können. Die vorgelegten Sprachzertifikate seien nicht von einem international anerkannten Sprachinstitut ausgestellt worden. Berufserfahrung würde erst nach Abschluss der Ausbildung und Ausübung im konkreten Mangelberuf berücksichtigt werden können.

1.9.    Am 20.03.2026 brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid des AMS ein. Darin führten sie aus, dass der BF1 nunmehr die kosovarischen Ausbildungsunterlagen samt diplomatischer Beglaubigung vorlegen könne. Es treffe zu, dass das vorgelegte Englisch-Zertifikat nicht zu den allgemein anerkannten Sprachzertifikaten zähle, für die Sprachen Bosnisch., Serbisch und Kroatisch würden jedoch keine einheitlichen oder allgemein verbindlichen Vorgaben hinsichtlich anerkannter Sprachzertifikate bestehen. Das vorgelegte Serbisch Sprachzertifikat umfasse die vier Kompetenzbereiche „Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben“ und dokumentiere ein Sprachniveau auf der Niveaustufe B1, daher sei es anzuerkennen.

1.10.   Mit Schreiben vom 30.03.2026 führte das AMS aus, dass der BF1 nicht nachweisen habe können, dass er über eine einschlägige, abgeschlossene Ausbildung als Schalungszimmerer verfüge, die mit einer österreichischen (Lehr-)ausbildung vergleichbar sei. Daher würden keine Punkte für die Qualifikation vergeben. Wenn bereits die Ausbildung als Grundvoraussetzung für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf fehle, sei eine Punktebewertung gar nicht erforderlich. Der BF1 habe ua ein Diplom vorgelegt, laut dem er im Schuljahr 2022/23 die 12. Klasse im Unterricht für Erwachsene im Oktobertermin 2022 im Kosovo abgeschlossen haben soll. Laut dem vom BF1 vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug aus Italien sei der BF1 jedoch in dieser Zeit in Italien arbeitslos gemeldet gewesen. Die Beschäftigung des BF1 in Italien als „Fenster- und Türmonteur“ habe in einem Ausbildungsverhältnis stattgefunden, daher handle es sich nicht um Berufserfahrung als Fachkraft.

1.11.   Mit E-Mail vom 29.04.2026 übermittelte der BF1 dem AMS eine Bescheinigung über die Absolvierung der Serbisch-Sprachprüfung auf B1 Niveau und führte aus, dass er die 12. Schulklasse innerhalb eines einmonatigen Intensivprogramms zum Oktobertermin 2022 unter Ablegung entsprechender Fachprüfungen abgeschlossen habe. Es liege somit eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vor.

1.12.   Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 30.04.2026, ABB-Nr. 4649639, wurde die Beschwerde des BF1 und der BF2 abgewiesen und dies insbesondere damit begründet, dass der BF über keine einschlägige, abgeschlossene Ausbildung als Schulungszimmerer verfüge.

1.13.   Mit Schreiben vom 21.05.2026 beantragten der BF1 und die BF2, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Darin führten sie unter anderem aus, dass sie betreffend die kosovarische Ausbildung des BF1 am 21.05.2026 beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (in der Folge: BMWET) ein Bewertungsansuchen gemäß § 6 Abs. 4 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) eingebracht hätten. 1.13. Mit Schreiben vom 21.05.2026 beantragten der BF1 und die BF2, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Darin führten sie unter anderem aus, dass sie betreffend die kosovarische Ausbildung des BF1 am 21.05.2026 beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (in der Folge: BMWET) ein Bewertungsansuchen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) eingebracht hätten.

1.14.   Mit Schreiben des AMS vom 28.05.2026 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt.

1.15.   Mit Schreiben vom 06.08.2026 übermittelten der BF1 und die BF2 dem Bundesverwaltungsgericht eine Bewertung des BMWET gemäß § 6 Abs. 4 AuBG. Darin werde ausgeführt, dass der beantragte Lehrberuf Schalungszimmerer (richtig. Schalungsbauer) ausgelaufen sei und durch den Nachfolgeberuf „Betonbau“ ersetzt worden sei, weshalb das Bewertungsverfahren hinsichtlich des Nachfolgeberufs „Betonbau“ geführt worden sei. Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung liege nicht vor. Laut Bewertung wäre für eine formale Anerkennung der Ausbildung des BF1 mit einem österreichischen Lehrabschluss ein Gleichhaltungsantrag gemäß § 27a BAG zu stellen und sei aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit mit einer Zulassung zur praktischen Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Abs. 3 BAG im Umfang der Prüfungsgegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu rechnen. Weiters übermittelten der BF1 und die BF2 ein Deutschzertifikat auf A2 Niveau des BF1.1.15. Mit Schreiben vom 06.08.2026 übermittelten der BF1 und die BF2 dem Bundesverwaltungsgericht eine Bewertung des BMWET gemäß Paragraph 6, Absatz 4, AuBG. Darin werde ausgeführt, dass der beantragte Lehrberuf Schalungszimmerer (richtig. Schalungsbauer) ausgelaufen sei und durch den Nachfolgeberuf „Betonbau“ ersetzt worden sei, weshalb das Bewertungsverfahren hinsichtlich des Nachfolgeberufs „Betonbau“ geführt worden sei. Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung liege nicht vor. Laut Bewertung wäre für eine formale Anerkennung der Ausbildung des BF1 mit einem österreichischen Lehrabschluss ein Gleichhaltungsantrag gemäß Paragraph 27 a, BAG zu stellen und sei aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit mit einer Zulassung zur praktischen Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG im Umfang der Prüfungsgegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu rechnen. Weiters übermittelten der BF1 und die BF2 ein Deutschzertifikat auf A2 Niveau des BF1.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist seit 2018 durchgehend in Italien aufhältig und verfügt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Italien. 2.1.1. Der BF1 ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist seit 2018 durchgehend in Italien aufhältig und verfügt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Italien.

2.1.2.  Der BF1 soll als Schalungszimmerer mit einer Entlohnung von monatlich brutto EUR 3.271,35 bei der BF2 angestellt werden.

2.1.3. Der Lehrberuf Schalungszimmerer (= Schalungsbauer) ist in Österreich ausgelaufen und durch den Nachfolgelehrberuf „Betonbau“ ersetzt worden.

Schalungen sind Formen aus Holz, Baustahl oder Kunststoff, die mit flüssigem Beton gefüllt werden. Schalungsbauer fertigen die Schalungen nach Plänen an und befüllen sie mit Beton oder Stahlbeton. Nach dem Härten des Betons entfernen die Schalungsbauer die Schalungen und reinigen sie. Die aus Beton und Stahlbeton gegossenen Teile werden für den Hoch-, Tief- und Wasserbau verwendet (z.B. für Fundamente, Decken, Stiegen, Pfeiler, Träger). Schalungsbauer arbeiten auf Baustellen mit Berufskollegen sowie mit verschiedenen Fach- und Hilfskräften des Bauwesens zusammen.

Betonbauer führen Betonbauarbeiten in allen Baubereichen durch (Hochbau, Industriebau, Fertigteilbau, Brückenbau, konstruktiver Wasserbau). Im Hochbau (Wohnbau, Bürogebäude, Industriegebäude usw.) wird Beton bei der Errichtung von Fundamenten, Decken, Stiegen, Trägerkonstruktionen, Pfeilern und Fußböden (Estrich) verwendet, im Tiefbau bei der Errichtung von Brücken, Tunnels, Autobahnen und Tiefgaragen. Im Wasserbau wird Beton beim Bau von Staudämmen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, Hochwasserschutzbauten sowie Kanal- und Kläranlagen eingesetzt.

Die Ausbildung für den Beruf „Betonbau“ als Lehrausbildung in Österreich beträgt drei Jahre bzw. vier Jahre beim Vertiefungsberuf Betonbauspezialist. Die Ausbildung umfasst 3 Schulstufen zu insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden (Theorie). Die fachpraktische Ausbildung in einem Unternehmen macht ca. 80% der Ausbildung aus, die fachtheoretische Ausbildung ca. 20%.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.       Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,

2.       Herstellen, Adaptieren, Instandhalten und Sanieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken aus Beton, Stahl- und Spannbeton sowie weiteren Baustoffen,

3.       Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen,

4.       Herstellen von Baugruben und Künetten und Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,

5.       Herstellen und Instandhalten von Schalungen aus verschiedenen Materialien (zB Holz, Metall, Kunststoff) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

6.       Herstellen und Verlegen von Fertigteilen,

7.       Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus Beton sowie Herstellen von Estrichen und Treppen,

8.       Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards

Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

–

–

1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

–

1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

2.

Aus- und Weiterbildung

2.1

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere)

2.2

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

2.3

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

3.

Umweltschutz

3.1

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnis und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen), In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnis und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit)

5.1

Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen

5.2

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

5.3

Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)

5.4

Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen)

5.5

Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen

6.

Kommunikation, Organisation und Arbeitsgestaltung

6.1

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

6.2

–

Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM)

6.3

Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme

6.4

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software

6.5

Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form)

Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form)

6.6

Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc

Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc

6.7

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

–

6.8

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.9

Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle

Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle

6.10

Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft

Kenntnis der Betriebswirtschaft

6.11

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

6.12

–

Grundkenntnisse der Kalkulation

6.13

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Qualitätssicherung

7.

Grundlagen des Betonbaus

7.1

Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung

7.2

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte

7.3

Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien

7.4

–

Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI)

7.5

–

Grundkenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)

7.6

Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs

Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzen der erfassten Informationen auf der Baustelle

7.7

Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile

7.8

–

Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD)

Rechnergestütztes Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung

7.9

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten und Lehrgerüsten aller Art

–

7.10

Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten

Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO

7.11

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

7.12

Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen

Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen

7.13

Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten

7.14

–

Vermessen von einfachem Gelände und Dokumentieren der Vermessungsarbeiten

7.15

–

Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung)

7.16

Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten

Herstellen von Baugruben und Künetten, inklusive Sichern und Pölzen

7.17

Grundkenntnisse des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände

Kenntnis des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände

7.18

Herstellen von Schüttungen

–

–

7.19

–

Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und des Landschaftsbaus

7.20

Grundkenntnisse der Betontechnologie

Kenntnis der Betontechnologie

7.21

Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel

Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel

7.22

–

Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton

7.23

Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton

Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung

Herstellung von Proben für die Betonprüfung

7.24

Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

7.25

Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen

7.26

Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Handwerke sowie der Schnittstellen dieser auf der Baustelle

7.27

Grundkenntnisse der Baustellenlogistik

8.

Betonbautechnische Arbeiten

8.1

Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen

8.2

–

Grundkenntnisse des Leitungsbaus

Kenntnis des Leitungsbaus

8.3

–

–

Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Prüfen auf Dichtheit

8.4

Herstellen von Flachgründungen

8.5

–

Kenntnis über Tiefgründungen

8.6

Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

Kenntnis der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

8.7

Herstellen von Schalungen aus verschiedenen Materialien (zB Holz, Metall, Kunststoff), wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen

8.8

–

Kenntnis der Herstellung von Sonderschalungen wie zB Kletter- oder Gleitschalungen

Mitarbeiten bei der Herstellung von Sonderschalungen wie zB Kletter- oder Gleitschalungen

8.9

Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen

8.10

Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Fassadenelemente, Verblendungen)

8.11

Reinigen und Warten von Schalungen

8.12

–

–

Aufreißen und Herstellen von Treppen

8.13

–

Herstellen von Sichtbetonschalungen

8.14

–

Verlegen von Fertigteildecken und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen

8.15

Einbauen von Fertigteilen

8.16

Herstellen von Über- und Unterzügen, auch in Fertigteilbauweise (zB Sturzausbildung)

8.17

–

Montieren sowie Versetzen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Fassadenelemente, Verblendungen)

8.18

Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen

8.19

Herstellen von einfachen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

8.20

Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen

8.21

Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen

8.22

–

Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen

8.23

–

Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen

8.24

–

Grundkenntnisse der Durchbruch- und Abbrucharbeiten

Kenntnis der Durchbruch- und Abbrucharbeiten und Auswechseln und Abtragen von nichttragenden und tragenden Bauteilen

8.25

Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen

8.26

Herstellen von Estrichen mit erforderlichen Aufbauten

8.27

–

Kenntnis über den Bau von Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen

8.28

Grundkenntnisse über die Herstellung von Spannbeton

Kenntnis über die Herstellung von Spannbeton

8.29

–

–

Verlegen von Spanngliedern unter Beachtung des Korro-sionsschutzes

8.30

–

–

Herstellen von Spannbetonbauteilen, Vorspannen und Verpressen von Spanngliedern

8.31

Grundkenntnisse über den Brückenbau

Kenntnis über den Brückenbau

8.32

–

–

Grundkenntnisse über Brückenübergangskonstuktionen

8.33

Grundkenntnisse des konstruktiven Wasserbaus

Kenntnis des konstruktiven Wasserbaus

8.34

–

–

Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material

8.35

Aufstellen von Leichtbauwänden

8.36

–

Durchführen von Trockenbauarbeiten wie Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Montagewänden, Vorsatzschalen und Montagedecken

8.37

Grundkenntnisse der Bauphysik sowie Kenntnis der Wärme-, Schall- und Brandschutztechnik

Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz (zB Perimeterdämmung)

8.38

Grundkenntnisse der Verputzarbeiten

Kenntnis der Verputzarbeiten

8.39

–

Verputzen von Innen- und Außenflächen unter Verwendung von verschiedenen Putzträgern und Dämmsystemen

8.40

–

Kenntnis des Sanierens von Beton, Asphalt und Leitungen

8.41

–

–

Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen

8.42

–

–

Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern

Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen. Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

2.1.4.  Der BF1 verfügt über keine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Schalungszimmerer.

2.1.5.  Am 17.02.2026 stellte der BF1 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Schalungszimmerer für die BF2.2.1.5. Am 17.02.2026 stellte der BF1 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Schalungszimmerer für die BF2.

2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 20.02.2026, ABB-Nr. 4624964, wurde der unter Punkt 2.1.3. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde ein.2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 20.02.2026, ABB-Nr. 4624964, wurde der unter Punkt 2.1.3. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde ein.

2.1.7.  Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 30.04.2026, ABB-Nr. 4649639, wurde die unter Punkt 2.1.4. genannte Beschwerde abgewiesen und der unter Punkt 2.1.4. genannte Bescheid des AMS bestätigt. Mit Schreiben vom 21.05.2026 beantragten der BF1 und die BF2 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF1 (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des BF1. Der Aufenthaltsort und das Aufenthaltsrecht des BF1 stützen sich auf die vom BF1 vorgelegte Aufenthaltskarte (dauerhaftes Aufenthaltsrecht, Karte gültig bis 17.08.2034) und den vom BF1 vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug aus Italien.

2.2.3.  Die Feststellungen zur beantragten Anstellung des BF1 bei der BF2 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag und insbesondere die vorgelegte Arbeitgebererklärung.

2.2.4.  Die Feststellungen zur Ausbildung zum Beruf Schalungszimmerer (=Schalungsbauer) und den Nachfolgelehrberuf Betonbau (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Betonbau-Ausbildungsordnung, dem Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Betonbau, das AMS-Berufsinformationssystem (abrufbar unter https://www.berufslexikon.at/berufe/3513-BetonbauerIn/ zuletzt abgerufen am 13.10.2026) und die Berufs-Informationen der Wirtschaftskammer Wien (abrufbar unter https://www.wko.at/lehre/berufs-und-brancheninfo-schalungsbauerin, zuletzt abgerufen am 13.10.2026).

2.2.5.  Zur Feststellung, dass der BF1 über keine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Schalungszimmerer verfügt (Punkt 2.1.4.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Folgt man den vom BF1 vorgelegten Diplomen so hätte er in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 als ordentlicher Schüler den Unterricht der „ XXXX “ Berufsschule der Sekundarschule II besucht und die 10. und 11. Klasse abgeschlossen sowie im Schuljahr 2022/23 die 12. Klasse im Unterricht für Erwachsene „im Ausbildungszweig Bauwesen, Profil Bautechniker, im Oktobertermin am 27.10.2022“ abgeschlossen. Der BF1 ist seit 19.07.2018 bis heute durchgehend in Italien wohnhaft. Er war unter anderem im Zeitraum 07.05.2022 bis 04.02.2024 in Italien arbeitslos gemeldet. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der BF1 während seines durchgehenden Aufenthaltes in Italien im Jahr 2022/23 ein (drittes) Ausbildungsjahr im Kosovo absolvieren haben können sollte, das mit einem österreichischen Lehrberufsjahr vergleichbar wäre. Wie in der schriftlichen Stellungnahme des BF1 vom 29.04.2026 ausgeführt, absolvierte er die beruflichen Praxisfächer Dachkonstruktion, Betonbodenarbeiten, Dachdeckungsarbeiten, Verlegung und Bekleidung mit Fliesen sowie Ausführungen von Isolationsarbeiten ausschließlich im Rahmen des verkürzten Erwachsenenunterrichts, konkret „innerhalb eines einmonatigen Intensivprogramms zum Oktobertermin 2022“.Folgt man den vom BF1 vorgelegten Diplomen so hätte er in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 als ordentlicher Schüler den Unterricht der „ römisch 40 “ Berufsschule der Sekundarschule römisch zwei besucht und die 10. und 11. Klasse abgeschlossen sowie im Schuljahr 2022/23 die 12. Klasse im Unterricht für Erwachsene „im Ausbildungszweig Bauwesen, Profil Bautechniker, im Oktobertermin am 27.10.2022“ abgeschlossen. Der BF1 ist seit 19.07.2018 bis heute durchgehend in Italien wohnhaft. Er war unter anderem im Zeitraum 07.05.2022 bis 04.02.2024 in Italien arbeitslos gemeldet. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der BF1 während seines durchgehenden Aufenthaltes in Italien im Jahr 2022/23 ein (drittes) Ausbildungsjahr im Kosovo absolvieren haben können sollte, das mit einem österreichischen Lehrberufsjahr vergleichbar wäre. Wie in der schriftlichen Stellungnahme des BF1 vom 29.04.2026 ausgeführt, absolvierte er die beruflichen Praxisfächer Dachkonstruktion, Betonbodenarbeiten, Dachdeckungsarbeiten, Verlegung und Bekleidung mit Fliesen sowie Ausführungen von Isolationsarbeiten ausschließlich im Rahmen des verkürzten Erwachsenenunterrichts, konkret „innerhalb eines einmonatigen Intensivprogramms zum Oktobertermin 2022“.

Den vorgelegten Dokumenten ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der BF1 im Kosovo in im Fachbereich „Betonbautechnische Arbeiten“, darunter:

?        Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen

?        Herstellen von Flachgründungen

?        Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

?        Herstellen von Schalungen aus verschiedenen Materialien (zB Holz, Metall, Kunststoff), wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen

?        Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen

?        Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Fassadenelemente, Verblendungen, Reinigen und Warten von Schalungen

unterrichtet worden wäre.

Den vorgelegten Dokumenten ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der BF1 fachpraktische Ausbildung im Ausmaß von 80% der Ausbildung absolviert hätte, wie in Österreich vorgesehen. Laut den vorgelegten Unterlagen – siehe auch dessen Wiedergabe im Gutachten des BMWET – habe die berufliche Praxis des BF1 nur 27,85% der Ausbildung betragen.

Auch das BMWET kam in seiner Bewertung vom 24.07.2026 nicht zum Schluss, dass die vom BF1 im Ausland abgeschlossene Ausbildung mit einem österreichischen Lehrabschluss gleichwertig ist. Vielmehr führte das BMWET aus, dass für eine formale Anerkennung mit einem österreichischen Lehrabschluss ein Gleichheitsantrag zu stellen wäre und aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit mit einer Zulassung zur praktischen Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Abs. 3 BAG im Umfang der Prüfungsgegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu rechnen sei. Dies unter Annahme, dass die vom BF1 vorgelegten Dokumente der Echtzeit und Richtigkeit entsprechen, was vom BMET nicht überprüft wurde. Auch das BMWET kam in seiner Bewertung vom 24.07.2026 nicht zum Schluss, dass die vom BF1 im Ausland abgeschlossene Ausbildung mit einem österreichischen Lehrabschluss gleichwertig ist. Vielmehr führte das BMWET aus, dass für eine formale Anerkennung mit einem österreichischen Lehrabschluss ein Gleichheitsantrag zu stellen wäre und aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit mit einer Zulassung zur praktischen Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG im Umfang der Prüfungsgegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu rechnen sei. Dies unter Annahme, dass die vom BF1 vorgelegten Dokumente der Echtzeit und Richtigkeit entsprechen, was vom BMET nicht überprüft wurde.

Der BF1 war bis heute nie als ausgebildeter Schalungszimmerer tätig. Der BF1 behauptete nie, im Kosovo einschlägige Berufserfahrung gesammelt zu haben. Er legte einen Sozialversicherungsdatenauszug aus Italien vor. Aus diesem geht hervor, dass der BF1 vom 05.02.2024 bis 18.04.2025 bei der XXXX einen Berufsausbildungsvertrag hatte und zwar in der Funktion als Fenster- und Türmonteur. Weiters geht daraus hervor, dass er von 19.11.2018 bis 19.05.2019 als Reinigungskraft in einem Supermarkt tätig war. In weiterer Folge war er von 01.06.2019 bis 31.08.2019, 09.07.2020 bis 17.11.2020 und von 05.03.2022 bis 06.05.2022 jeweils als Servicemitarbeiter in einem Restaurant tätig. Der BF1 war bis heute nie als ausgebildeter Schalungszimmerer tätig. Der BF1 behauptete nie, im Kosovo einschlägige Berufserfahrung gesammelt zu haben. Er legte einen Sozialversicherungsdatenauszug aus Italien vor. Aus diesem geht hervor, dass der BF1 vom 05.02.2024 bis 18.04.2025 bei der römisch 40 einen Berufsausbildungsvertrag hatte und zwar in der Funktion als Fenster- und Türmonteur. Weiters geht daraus hervor, dass er von 19.11.2018 bis 19.05.2019 als Reinigungskraft in einem Supermarkt tätig war. In weiterer Folge war er von 01.06.2019 bis 31.08.2019, 09.07.2020 bis 17.11.2020 und von 05.03.2022 bis 06.05.2022 jeweils als Servicemitarbeiter in einem Restaurant tätig.

2.2.6.  Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft für die BF2 (Punkt 2.1.5., 2.1.6. und 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Bescheide des AMS vom 20.02.2026, ABB-Nr. 4624964, und 30.04.2026, ABB-Nr. 4649639, die Beschwerde des BF1 und der BF2 sowie deren Vorlageantrag. 2.2.6. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft für die BF2 (Punkt 2.1.5., 2.1.6. und 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Bescheide des AMS vom 20.02.2026, ABB-Nr. 4624964, und 30.04.2026, ABB-Nr. 4649639, die Beschwerde des BF1 und der BF2 sowie deren Vorlageantrag.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)   Abweisung der Beschwerde

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.       eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.       für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.       als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2.       als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5.       als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6.       als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7.       als Künstler gemäß § 147. als Künstler gemäß Paragraph 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

[...]

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.(5) Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.

(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

[...]

2.3.2.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.2.1. Der BF1 soll laut Arbeitgebererklärung von der BF2 als Schalungszimmerer beschäftigt werden.

2.3.2.2. Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).2.3.2.2. Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).

Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), §§ 12 bis 1,3 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), Paragraphen 12 bis eins,3 Rz 52).

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Der Gesetzgeber sieht daher als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Den Feststellungen hat der BF1 im gegenständlichen Verfahren nicht nachweisen können, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Schalungszimmerer verfügt, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist.

Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2344338.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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