TE Vfgh Erkenntnis 2026/9/29 E584/2025 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerdeführer sind durch das jeweils angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.
II.römisch zwei.
Die Erkenntnisse werden aufgehoben.
III.römisch drei.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die jeweils mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1
1. Zu E584/2025
2
1.1. Der Beschwerdeführer der zu E584/2025 protokollierten Beschwerde nach Art144 B-VG war nach eigenen Angaben vom 20. Juni 1985 bis zum 19. Jänner 1992 als Zeitungskolporteur für zwei näher bezeichnete Verlagsgesellschaften tätig.
3
1.1.1. Am 24. April 2023 begehrte der Beschwerdeführer die Anrechnung von Versicherungszeiten als freier Dienstnehmer vom 20. Juni 1985 bis zum 19. Jänner 1992 auf Grund dieser Tätigkeit als Zeitungskolporteur. Die Österreichische Gesundheitskasse stellte daraufhin mit Bescheid vom 24. Juli 2024 fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für zwei näher bezeichnete Verlagsgesellschaften in diesem Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß §4 Abs1 Z1 iVm Abs2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß §1 Abs1 lita AlVG 1977 unterliege, weil Zeitungszusteller gemäß §5 Abs1 Z17 ASVG von der Vollversicherung nach §4 ASVG ausgenommen seien und diese Ausnahme gemäß §722 Abs2 ASVG auch auf vor dem 1. Juli 2019 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sei; die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, wonach §722 Abs2 ASVG nur auf Sachverhalte ab dem 1. Juli 1998 – dem Zeitpunkt der Einbeziehung von "Neuen Selbständigen" in das GSVG – Anwendung finde, treffe nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Am 24. April 2023 begehrte der Beschwerdeführer die Anrechnung von Versicherungszeiten als freier Dienstnehmer vom 20. Juni 1985 bis zum 19. Jänner 1992 auf Grund dieser Tätigkeit als Zeitungskolporteur. Die Österreichische Gesundheitskasse stellte daraufhin mit Bescheid vom 24. Juli 2024 fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für zwei näher bezeichnete Verlagsgesellschaften in diesem Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß §4 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß §1 Abs1 lita AlVG 1977 unterliege, weil Zeitungszusteller gemäß §5 Abs1 Z17 ASVG von der Vollversicherung nach §4 ASVG ausgenommen seien und diese Ausnahme gemäß §722 Abs2 ASVG auch auf vor dem 1. Juli 2019 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sei; die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, wonach §722 Abs2 ASVG nur auf Sachverhalte ab dem 1. Juli 1998 – dem Zeitpunkt der Einbeziehung von "Neuen Selbständigen" in das GSVG – Anwendung finde, treffe nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4
1.1.2. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab und begründete dies auf das hier Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Gemäß §4 Abs1 Z1 ASVG seien die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (§4 Abs2 ASVG) grundsätzlich in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Gemäß §5 Abs1 Z17 ASVG idF BGBl I 8/2019 (nunmehr unverändert §5 Abs1 Z18 ASVG idF BGBl I 60/2022) seien Zeitungszusteller von der Vollversicherung nach §4 leg cit. – unbeschadet einer allfälligen Teilversicherung – ausgenommen. Gemäß §722 Abs2 ASVG sei §5 Abs1 Z17 leg cit. idF BGBl I 8/2019 auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht worden seien, wenn über diese – wie hier – noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliege. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach §5 Abs1 Z17 ASVG nicht auf Sachverhalte anzuwenden sei, die vor dem 1. Juli 1998 verwirklicht worden seien, ergebe sich dies weder aus dem "eindeutige[n] Gesetzeswortlaut" noch aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf AA-63 26. GP S 1 f.). Der Beschwerdeführer sei daher für den genannten Zeitraum von der Pflichtversicherung ausgenommen. Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des Sachlichkeitsgebotes (Art7 B-VG), des Rückwirkungsverbotes und der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art45 AEUV) träfen nicht zu. Die Klarstellung des §5 Abs1 Z17 ASVG diene der Rechtssicherheit und liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Außerhalb des Strafrechtes sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, rückwirkende Gesetze zu erlassen. Ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtslage gäbe es nur, wenn diese eindeutig sei, was hier nicht der Fall gewesen sei, hätte es doch erst auslegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedurft.1.1.2. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab und begründete dies auf das hier Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Gemäß §4 Abs1 Z1 ASVG seien die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (§4 Abs2 ASVG) grundsätzlich in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Gemäß §5 Abs1 Z17 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 2019, (nunmehr unverändert §5 Abs1 Z18 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2022,) seien Zeitungszusteller von der Vollversicherung nach §4 leg cit. – unbeschadet einer allfälligen Teilversicherung – ausgenommen. Gemäß §722 Abs2 ASVG sei §5 Abs1 Z17 leg cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 2019, auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht worden seien, wenn über diese – wie hier – noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliege. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach §5 Abs1 Z17 ASVG nicht auf Sachverhalte anzuwenden sei, die vor dem 1. Juli 1998 verwirklicht worden seien, ergebe sich dies weder aus dem "eindeutige[n] Gesetzeswortlaut" noch aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf AA-63 26. Gesetzgebungsperiode S 1 f.). Der Beschwerdeführer sei daher für den genannten Zeitraum von der Pflichtversicherung ausgenommen. Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des Sachlichkeitsgebotes (Art7 B-VG), des Rückwirkungsverbotes und der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art45 AEUV) träfen nicht zu. Die Klarstellung des §5 Abs1 Z17 ASVG diene der Rechtssicherheit und liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Außerhalb des Strafrechtes sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, rückwirkende Gesetze zu erlassen. Ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtslage gäbe es nur, wenn diese eindeutig sei, was hier nicht der Fall gewesen sei, hätte es doch erst auslegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedurft.
5
1.1.3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die, zu E584/2025 protokollierte und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird. §5 Abs1 Z17 (nunmehr Z18) ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das allgemeine Sachlichkeitsgebot (Art7 B-VG, Art2 StGG) und gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), §722 ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Vertrauensschutz (Art7 B-VG).
6
2. Zu E713/2025
7
2.1. Der Beschwerdeführer der zu E713/2025 protokollierten Beschwerde nach Art144 B-VG war nach eigenen Angaben vom 8. November 1980 bis zum 7. September 1986 als Zeitungskolporteur für eine näher bezeichnete Verlagsgesellschaft tätig.
8
2.1.1. Am 12. September 2022 begehrte der Beschwerdeführer die Anrechnung von Versicherungszeiten als freier Dienstnehmer vom 8. November 1980 bis zum 7. September 1986 auf Grund dieser Tätigkeit als Zeitungskolporteur. Die Österreichische Gesundheitskasse stellte daraufhin mit Bescheid vom 12. September 2024 fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die bezeichnete Verlagsgesellschaft in diesem Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß §4 Abs1 Z1 iVm Abs2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß §1 Abs1 lita AlVG 1977 unterliege, weil Zeitungszusteller gemäß §5 Abs1 Z17 ASVG von der Vollversicherung nach §4 ASVG ausgenommen seien und diese Ausnahme gemäß §722 Abs2 ASVG auch auf vor dem 1. Juli 2019 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sei; die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, wonach §722 Abs2 ASVG nur auf Sachverhalte ab dem 1. Juli 1998 – dem Zeitpunkt der Einbeziehung von "Neuen Selbständigen" in das GSVG – Anwendung finde, treffe nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.2.1.1. Am 12. September 2022 begehrte der Beschwerdeführer die Anrechnung von Versicherungszeiten als freier Dienstnehmer vom 8. November 1980 bis zum 7. September 1986 auf Grund dieser Tätigkeit als Zeitungskolporteur. Die Österreichische Gesundheitskasse stellte daraufhin mit Bescheid vom 12. September 2024 fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die bezeichnete Verlagsgesellschaft in diesem Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß §4 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß §1 Abs1 lita AlVG 1977 unterliege, weil Zeitungszusteller gemäß §5 Abs1 Z17 ASVG von der Vollversicherung nach §4 ASVG ausgenommen seien und diese Ausnahme gemäß §722 Abs2 ASVG auch auf vor dem 1. Juli 2019 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sei; die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, wonach §722 Abs2 ASVG nur auf Sachverhalte ab dem 1. Juli 1998 – dem Zeitpunkt der Einbeziehung von "Neuen Selbständigen" in das GSVG – Anwendung finde, treffe nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9
2.1.2. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen wie in seinem zu E584/2025 angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2025 (oben 1.1.2.).
10
2.1.3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird. §5 Abs1 Z17 (nunmehr Z18) ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das allgemeine Sachlichkeitsgebot (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), §722 ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Vertrauensschutz (Art7 B-VG).
11
3. Aus Anlass dieser – gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§5 Abs1 Z17, 5 Abs1 Z18 und 722 Abs2 ASVG ein. Mit Erkenntnis vom 29. September 2026, G162-163/2026, hob er §5 Abs1 Z17 und §722 Abs2 ASVG als verfassungswidrig auf.3. Aus Anlass dieser – gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§5 Abs1 Z17, 5 Abs1 Z18 und 722 Abs2 ASVG ein. Mit Erkenntnis vom 29. September 2026, G162-163/2026, hob er §5 Abs1 Z17 und §722 Abs2 ASVG als verfassungswidrig auf.
12
4. Die – zulässigen (s VfGH 29.9.2026, G162-163/2026) – Beschwerden sind begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des jeweiligen Falles jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch das jeweils angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).Die Beschwerdeführer wurden also durch das jeweils angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).

Die Erkenntnisse sind daher aufzuheben.

13
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
14
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E584.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten