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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Abnahme des Schlüssels für das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug handelt es sich zweifelsohne um eine Zwangsmaßnahme iSd § 38 Abs. 2 FSG. Für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche dem Revisionswerber den Führerschein abgenommen hatten, den begründeten Verdacht hegen durften, er werde dennoch - entgegen § 14 Abs. 1 Z 1 FSG - ein Kraftfahrzeug lenken (zur auch in diesem Zusammenhang gebotenen ex ante-Betrachtung vgl. VwGH 3.3.1989, 88/11/0036, zur Vorgängerbestimmung des § 38 FSG, § 102 Abs. 12 KFG 1967).Bei der Abnahme des Schlüssels für das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug handelt es sich zweifelsohne um eine Zwangsmaßnahme iSd Paragraph 38, Absatz 2, FSG. Für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche dem Revisionswerber den Führerschein abgenommen hatten, den begründeten Verdacht hegen durften, er werde dennoch - entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG - ein Kraftfahrzeug lenken (zur auch in diesem Zusammenhang gebotenen ex ante-Betrachtung vergleiche VwGH 3.3.1989, 88/11/0036, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, FSG, Paragraph 102, Absatz 12, KFG 1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025110013.J06Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026