TE Dok 2026/9/15 2026-0.779.799

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Veröffentlicht am 15.09.2026
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Alkohol im Dienst

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 15.09.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch Oberst Franz SCHEIBÖCK und GrInsp Roland FRIEDL als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten GrInsp NN, dessen Verteidiger RA Dr. Roland GABL, des Disziplinaranwaltes Obstlt Hubert JUEN, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInsp NN

I. römisch eins.

ist schuldig, er hat

1.
am 29.12.2025 vormittags, während er zum Verkehrsdienst eingeteilt war, Alkohol in Form von Wein konsumiert;

2.
am 02.01.2026 nach seinem Dienstbeginn um 19:00 Uhr während seines Besetzungsdienstes einen halben Liter Bier konsumiert und ein anschließend durch ChefInsp NN durchgeführter Alkotest hat 0,14 ‰ Promille ergeben,

und hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 und 44 BDG verletzt. und hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2 und 44 BDG verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 6.000,-- (sechstausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 6.000,-- (sechstausend) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 3 (drei) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 3 (drei) Monatsraten bewilligt.

II.römisch zwei.

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den Anlastungen, er hätte

am 23.05.2026 während des Sektorstreifendienstes, zunächst in der „Krim-Kanzlei“ und später im Sozialraum, jeweils eine Halbe Bier getrunken,

und dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG iVm der APD-RL Pkt. 2.8 verletzt, und damit auch gegen die mündliche Weisung des Vorgesetzten vom 11.03.2026, die ihm Alkoholkonsum im Dienst untersagte, verletzt, und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG in Verbindung mit der APD-RL Pkt. 2.8 verletzt, und damit auch gegen die mündliche Weisung des Vorgesetzten vom 11.03.2026, die ihm Alkoholkonsum im Dienst untersagte, verletzt,

gem. §§ 126 Abs 2 iVm 118 Abs 1 Ziff 2 1. Variante BDG freigesprochen. gem. Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziff 2 1. Variante BDG freigesprochen.

III.römisch drei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 10.07.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

2.1.    GrInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter auf der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.  

2.2.    Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden erhoben. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er wohnt in NN.

2.3.    Der Disziplinarbeschuldigte übt eine Personalvertretungsfunktion aus; die Freigabe des Vertretungskörpers zur Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten liegt vor.

2.4.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich hinsichtlich des Spruchpunkte 2 vollumfänglich, hinsichtlich des Spruchpunktes 1 nur dahingehend schuldig, dass er den Wein nur in ein Häferl geschüttet habe um zu kosten, ob sich dieser noch zum Kochen eignet; hinsichtlich des Spruchpunktes 3 – nicht schuldig.

In der Folge führte er über Befragung aus, dass er den Wein nur gekostet habe – quasi nur die Zunge benetzt, jedoch den Wein nicht getrunken habe. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2, er habe an diesem Abend „Nachtbesetzungsdienst“ gehabt. Bei diesem Dienst sei er zwar bewaffnet, habe aber grundsätzlich keinen Parteienverkehr, denn wenn eine Partei zur Dienststelle komme und etwas anzeigen wolle, hole er die Streife aus dem Außendienst zurück. Richtig sei aber auch, dass er „ein altes Mütterchen“ nicht im Regen vor der PI stehen lassen würde, sondern ihr die Türe öffnen würde. Ausfahren müsse er – grundsätzlich – nicht.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 – richtig sei, dass er an diesem Abend mit einem Kollegen in der Krim-Kanzlei gesessen sei und diesen zu einem Bier eingeladen habe. Es habe sich jedoch um alkoholfreies Bier der Marke Zipfer Hell gehandelt (zeigt ein entsprechendes Etikett vor). Auf Vorhalt, dass die Brauerei Zipfer - nach Erhebungen durch die BDB - das Etikett für diese Biersorte im August 2025 geändert habe und es nicht nachvollziehbar sei, dass er im Mai 2026 noch solch ein Bier (mit dem alten Etikett) gehabt haben wolle, zumal das Bier nicht so lange halten würde, da die Lagerbarkeit lt. Brauerei Zipf bei max. 9 Monaten liege (Mindesthaltbarkeit); er habe es jedenfalls noch so kaufen können, wann er es genau gekauft habe, wisse er jedoch nicht mehr. Auf Vorhalt, dass die Zeugen beschreiben, noch nie ein alkoholfreies Bier auf der Dienststelle gesehen zu haben; er habe das Bier in seinem Spind/Kasten gelagert. Er habe seinen Vorgesetzten, der ihn auf das Bier angesprochen habe, „austesten“ wollen, wie weit er wirklich gehen würde; deshalb habe er ihm auch nicht gleich gesagt, dass es sich um alkoholfreies Bier gehandelt habe. Richtig sei, dass er auch am nächsten Morgen, als er und sein Kollege in die Chefkanzlei gerufen und dort auf den Vorfall angesprochen und der Kollege wegen des „Alkoholkonsums“ ermahnt wurde, nicht gesagt habe, dass es sich um alkoholfreies Bier gehandelt habe. Er sei „sauer“ gewesen, weil ihm nun bewusst gewesen sei, dass man – ihn – von der Dienststelle weghaben wollte.

Die Zeugen schilderten über Befragung den Sachverhalt. Jene Kollegin, die den Vorhalt vom 29.12. beobachtet hatte, schilderte, dass sie gesehen habe, wie der Disziplinarbeschuldigte aus dem Häferl „getrunken“ habe; wieviel er getrunken habe, wisse sie nicht. Sie habe später am Häferl gerochen; es habe nach Wein gerochen und sei auch noch etwas darin gewesen.

Der Vorgesetzte, der den Vorfall vom 23.05. wahrgenommen habe, beschrieb über Nachfrage, dass er sich zwar nicht mehr im Detail an die „Bierflasche“ erinnern könne, es sich dabei seiner Erinnerung nach um ein „normales“ Zipfer gehandelt habe. Auf Frage, ob er den Disziplinarbeschuldigten unmittelbar angesprochen habe und ihm mitgeteilt habe, dass er den Bierkonsum nicht dulde, führte der Zeuge aus, der Disziplinarbeschuldigte habe dies an seinem Gesichtsausdruck erkennen können; deshalb habe er ihn wohl auch gefragt, ob er es ausschütten soll. Er selbst musste dann jedoch wieder zurück in die Haupt-PI (vorm. BLS), da das Telefon läutete. Weder am Abend noch am nächsten Morgen habe der Disziplinarbeschuldigte zu ihm gesagt, dass es sich um alkoholfreies Bier gehandelt habe.

Jener Kollege, der vom Disziplinarbeschuldigten auf ein Bier „eingeladen“ wurde, führte aus, dass er zunächst nicht glauben konnte, dass der Disziplinarbeschuldigte – bei dessen Vorgeschichte – ihm ein Bier im Dienst anbiete und auch bringe. Er habe dann mit diesem gemeinsam angestoßen und einen kleinen Schluck genommen; den Rest habe er, nachdem der Vorgesetzte sie beim Biertrinken gesehen habe, dann ausgeschüttet. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ein „normales“ Bier gehandelt habe. Das Etikett habe er sich nicht so genau angesehen. Auf Vorhalt, ob es ein solches - wie am Bild abgedrucktes - „Etikett“ gewesen sei, (hier alkoholfreies Zipfer Hell) konnte der Disziplinarbeschuldigte dies nicht ausschließen. Er sei am nächsten Morgen gemeinsam mit dem Disziplinarbeschuldigten in der Chefkanzlei gewesen und sei wegen dem Vorfall „ermahnt“ worden.

3.       Plädoyer/Schlusswort

3.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Die Aussage des Disziplinarbeschuldigten, es sei am 23.05. „alkoholfreies Bier“ gewesen, könne er nicht nachvollziehen, zumal dieser beim zweiten Bier gegenüber dem Vorgesetzten provokant gesagt habe: „das brauche ich jetzt“. Der Disziplinarbeschuldigte wurde schon einmal wegen eines Alkoholdeliktes disziplinär bestraft; gegenständlich wird ihm vorgehalten, an drei Tagen im Dienst Alkohol konsumiert zu haben, wobei er an zwei Tagen davon zum Außendienst eingeteilt gewesen war. Wenn, wie der Disziplinarbeschuldigte behauptet, es sich am 23.05. um alkoholfreies Bier gehandelt habe, ist es unverständlich, warum er dies nicht sofort habe angesprochen, zumal zu diesem Zeitpunkt gegen diesen wegen der ersten zwei Vorhalte schon eine Disziplinaranzeige erstattet wurde; zudem sei es auch menschlich und charakterlich keine Ruhmesleistung, in Kauf zu nehmen, dass ein Kollege, den der Disziplinarbeschuldigte selbst zum Bierkonsum „eingeladen“ habe, für etwas ermahnt wurde, das – wenn man dem Disziplinarbeschuldigten glaubt – gar nie stattgefunden hat. Dies vor dem Hintergrund, dass der Disziplinarbeschuldigte zudem Personalvertreter ist. Insgesamt wird jedenfalls eine Geldstrafe beantragt.

3.2.    Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sein Mandant den Alkoholkonsum am 02.01.2026 eingesteht. Zum Vorfall vom 29.12. hier hat sein Mandant den Wein nicht getrunken, sondern diesen nur gekostet, ob er sich noch zum Kochen eignet, von einem Alkoholkonsum kann sohin keine Rede sein; hinsichtlich des Vorfalls vom 23.05. hat sein Mandant nachvollziehbar ausgeführt, dass er damals alkoholfreies Bier getrunken habe; das sei nicht verboten gewesen. Zudem habe auch der Kollege, mit dem sein Mandant das Bier getrunken habe, als Zeuge ausgesagt, dass er kein Biertrinker sei, sich das Etikett nicht genau angesehen habe und auf Vorhalt, ob es ein solches, wie am Foto dargestelltes Bier, war (Zipfer Hell alkoholfrei), dies sein habe können. Im Punkt 1 und 3 wird sein Mandant deshalb freizusprechen sein; für den Vorhalt 2 ersuche er um ein mildes Urteil.

3.3.    In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue; er habe sich zwischenzeitlich um fremde Hilfe (Therapiegespräche) bemüht und hoffe auf ein mildes Urteil.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43 BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich teilweise schuldig.

5.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

6.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

7.       Zum Schuldspruch:

7.1.    Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

Hinsichtlich des Spruchpunktes I.1 – 29.12. – hier war der Disziplinarbeschuldigte unstrittig zum Verkehrsdienst (Außendienst) eingeteilt. Aus der Vorschrift (allgemeinen Polizeidienstrichtline), die eine Weisung im Sinne des § 44 BDG ist, ergibt sich, dass im Außendienst ein Alkoholverbot (0,0 ‰) besteht; unstrittig und vom Disziplinarbeschuldigten als auch von Zeugen beschrieben, hat der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls aus einem Häferl, in dem Wein eingeschenkt war, getrunken; auch wenn die genaue Menge nicht mehr bestimmbar war, so hat der Disziplinarbeschuldigte damit gegen seine Dienstpflicht verstoßen; zudem wäre es auch nur zu verständlich gewesen, dass es für Dritte (Öffentlichkeit) irritierend gewesen wäre, wenn der Disziplinarbeschuldigte – im Verkehrsdienst einen Verkehrsteilnehmer zum Alkotest aufgefordert hätte, wenn er selbst „Alkoholgeruch“ aus dem Munde gehabt hätte, weshalb hier auch § 43 Abs 2 BDG verletzt wurde; Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.1 – 29.12. – hier war der Disziplinarbeschuldigte unstrittig zum Verkehrsdienst (Außendienst) eingeteilt. Aus der Vorschrift (allgemeinen Polizeidienstrichtline), die eine Weisung im Sinne des Paragraph 44, BDG ist, ergibt sich, dass im Außendienst ein Alkoholverbot (0,0 ‰) besteht; unstrittig und vom Disziplinarbeschuldigten als auch von Zeugen beschrieben, hat der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls aus einem Häferl, in dem Wein eingeschenkt war, getrunken; auch wenn die genaue Menge nicht mehr bestimmbar war, so hat der Disziplinarbeschuldigte damit gegen seine Dienstpflicht verstoßen; zudem wäre es auch nur zu verständlich gewesen, dass es für Dritte (Öffentlichkeit) irritierend gewesen wäre, wenn der Disziplinarbeschuldigte – im Verkehrsdienst einen Verkehrsteilnehmer zum Alkotest aufgefordert hätte, wenn er selbst „Alkoholgeruch“ aus dem Munde gehabt hätte, weshalb hier auch Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt wurde;

Hinsichtlich des 02.01.2026 – war der Disziplinarbeschuldigte hier unstrittig im Nacht(besetzungs)Dienst. Unbestritten hatte er auch ein alkoholhältiges Bier getrunken, was von diesem zum einen nicht bestritten wurde, zum anderen durch einen Alkotest unstrittig nachgewiesen wurde. Er war bewaffnet und hatte mit Parteienverkehr zu rechnen; zudem räumte er ein, dass es zwar „fast denkunmöglich“ sei, im Schlimmsten aller Fälle (wenn die Welt zusammenbricht) er wohl auch ausfahren hätte müssen.

7.2.    Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst; er hat sohin vorsätzlich gehandelt.

7.3.    Gem. § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 7.3. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt.

Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

Gegenständlich hat der Disziplinarbeschuldigte unstrittig in zwei Diensten, in denen er mit Parteienverkehr rechnen musste und er zudem (vorschriftmäßig) bewaffnet war, Alkohol konsumiert; gleichzeitig hätte er, wie oben beschrieben, beim Verkehrsdienst in eventu andere auf die Einhaltung von Alkoholbestimmungen hinweisen bzw. beanstanden müssen. Dies würde zu einem nachvollziehbaren Unverständnis in der Öffentlichkeit führen.

7.4.    Gemäß § 44 Abs 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist und Weisungen mündlich erteilt. Daneben hat sich der Beamte natürlich auch an schriftliche Weisungen, des Bundesministeriums für Inneres (Erlässe, etc) als auch schriftliche Weisungen der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) oder seiner Vorgesetzten (zB SPK, BPK, etc) zu halten und diese zu befolgen. Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.7.4. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist und Weisungen mündlich erteilt. Daneben hat sich der Beamte natürlich auch an schriftliche Weisungen, des Bundesministeriums für Inneres (Erlässe, etc) als auch schriftliche Weisungen der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) oder seiner Vorgesetzten (zB SPK, BPK, etc) zu halten und diese zu befolgen. Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.

Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), kann auch deren Nichtbefolgung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden. Ob dem Disziplinarbeschuldigten die Weisung bzw. der Bedeutungsgehalt bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, ist im weiteren Verfahren zu klären. Verstöße gegen Weisungen stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs 1 BDG dar. Warum diese nicht befolgt werden, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle (vgl. VwGH 08.09.1993, 93/09/0253).Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), kann auch deren Nichtbefolgung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden. Ob dem Disziplinarbeschuldigten die Weisung bzw. der Bedeutungsgehalt bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, ist im weiteren Verfahren zu klären. Verstöße gegen Weisungen stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG dar. Warum diese nicht befolgt werden, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle vergleiche VwGH 08.09.1993, 93/09/0253).

Nach bisheriger Ansicht des Senates stellt sowohl die Allgemeine Polizeidienstrichtline des BMI (APD-RL) als auch die mündliche Weisung (Alkoholverbot) des Dienststellenleiters vom 11.03.2026 eine Weisung dar, an die sich der Disziplinarbeschuldigte zu halten hatte.

Es besteht sohin insgesamt der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die genannten Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

8.       Zum Freispruch:

Hinsichtlich des Vorhaltes, er habe am 23.05.2026 im Nachdienst zwei Flaschen (alkoholhältiges) Bier getrunken, konnte der Beweis nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit erbracht werden. Dies zum einen deshalb, da zum Tatzeitpunkt keine Beweise durch den Vorgesetzten gesichert wurden; weder wurde mit dem Disziplinarbeschuldigten ein Alkotest durchgeführt, noch wurden Lichtbilder von der Bierflasche angefertigt; noch konnte der Kollege, der gar kein Bier trinken wollte, und vom Disziplinarbeschuldigten „überfallsartig“ überredet wurde, und der wegen dem Bierkonsum auch vom Vorgesetzten ermahnt wurde, mit Sicherheit ausschließen, dass es sich eben nicht um ein alkoholfreies Bier gehandelt habe. Er habe nur einen kleinen Schluck getrunken, den Rest ausgeschüttet und nicht auf das Etikett geachtet, weshalb der Disziplinarbeschuldigte – mangels Beweises – freizusprechen war.

9.       Prognose:

Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Der Senat wies den Disziplinarbeschuldigten darauf hin, dass dieser – schon aufgrund der „Vorgeschichte“ des Disziplinarbeschuldigten und dessen Versprechen im Rahmen der letzten Disziplinarverhandlung keinen Alkohol mehr zu trinken – zunächst Bedenken hatte, warum man ihm diesmal glauben sollte; einzig der Umstand, dass sich der Disziplinarbeschuldigte nun um fremde Hilfe bemüht, um so seine Probleme in den Griff zu bekommen, bewog den Senat dazu, ein weiteres Mal von einer (nunmehr) positiven Zukunftsprognose auszugehen.

10.      Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere schwere Dienstpflichtverletzungen, wovon jede geeignet scheint, die führende Dienstpflichtverletzung darzustellen. Gegenständlich war der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen.

11.      Strafbemessung gem § 93 BDG: 11. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

11.1.   Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.

Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch klargestellt, dass das Geständnis des Disziplinarbeschuldigten zwar strafmildernd berücksichtigt wurde, jedoch nicht die Qualität eines reumütigen Geständnisses erreichte, zumal der Disziplinarbeschuldigte nur die bereits bekannte und verifizierte Alkoholisierung eingestand (Tatsachengeständnis). Es fehlte letztendlich die missbilligende Distanzierung.

11.2.   Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.717,20 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 6.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.

11.3.   Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 3 (drei) Monatsraten bewilligt.11.3. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 3 (drei) Monatsraten bewilligt.

12.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 12. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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