TE Dok 2026/9/16 2026-0.800.198

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Veröffentlicht am 16.09.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG §44
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verkehrsunfall mit Fahrerflucht und Sachschaden, Weisungen

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 16.09.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit der Beschuldigten GrInspin NN, des Disziplinaranwaltes Obstlt Hubert JUEN, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInspin NN

I. römisch eins.

ist schuldig, sie hat, indem sie

1.
im Zuge eines Sektorstreifendienstes vom 03.08.2025 auf den 04.08.2025
a)
eine telefonische Anzeige über einen Verkehrsunfall zwar entgegengenommen, es in der Folge aber unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen und dadurch der Unfallverursacher die Unfallörtlichkeit unerkannt verlassen konnte,
b)
eine falsche Austragung in der EDD-NN vorgenommen hat, indem sie in der Zeit von 23:00 – 00:30 Uhr Code 312 (sicherheitspolizeiliche Streife) und in der Zeit von 00:30 bis 01:30 Uhr Code 245 (Verwaltungspolizei - Kontrollen) protokolliert hat, obwohl sie sich zu dieser Zeit auf der Dienststelle (ohne Tätigkeit) befand und diesbezüglich unberechtigt Gefahrenzulage verrechnet hat,

ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2, 44 BDG verletzt; ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2, 44 BDG verletzt;

2.
am 10.07.2025, obwohl ihr Dienst um 19.00 Uhr endete,
a)
erst nach 22:00 Uhr (Fahrtenbuchaustrag 22:54 Uhr) und ohne dienstliche Notwendigkeit mit dem Dienstkfz BP-NN zur Dienststelle, der PI NN, zurückkehrte,
b)
eine falsche Austragung in der EDD-NN vorgenommen hat, indem sie in der Zeit von 18:00 – 18:30 Code 414 (Verkehrskontrollen) und 18:30 – 19:00 Uhr Code 312 (sicherheitspolizeiliche Streife) protokolliert hat, obwohl sie zu dieser Zeit bei einem Kollegen war um eine private Feier zu organisieren und diesbezüglich unberechtigt Gefahrenzulage verrechnet hat,

ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2 sowie 44 BDG verletzt; ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie 44 BDG verletzt;

3.
am 10.07.2025, nach 22:00 Uhr, in ihrer Freizeit, beim Ausparken am Parkplatz der Polizei einen Verkehrsunfall mit schwerem Sachschaden am Fahrzeug eines im Nachdienst befindlichen Kollegen verursacht und es in der Folge unterlassen hat, den Fahrzeughalter darüber zu informieren bzw. den Verkehrsunfall anzuzeigen,

ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt; ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt;

4.
am 21.11.2025 einen Bericht nach § 100 Abs 3a StPO protokollierte und in der Folge, ohne Notwendigkeit bis 19.01.2026, den Akt nicht weiter bearbeitete,am 21.11.2025 einen Bericht nach Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO protokollierte und in der Folge, ohne Notwendigkeit bis 19.01.2026, den Akt nicht weiter bearbeitete,

ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2 BDG verletzt.ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG verletzt.

Gegen die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5.500,-- (fünftausendfünfhundert) verhängt. Gegen die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5.500,-- (fünftausendfünfhundert) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.

II.römisch zwei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.

Diese hat die Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 20.04.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

GrInspin NN, geb. am NN, ist Beamtin der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilte Beamtin der PI NN ihren Dienst. Sie steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.        

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden erhoben. Sie ist ledig und nicht sorgepflichtig. Sie wohnt in NN. Die Disziplinarbeschuldigte übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

3.       Strafrechtliches und Verwaltungsrechtliches Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihr der Vorfall sehr leidtun würde. Hinsichtlich des schwersten Vorhaltes, jenen, dass sie trotz der Entgegennahme eines Notrufes (VU Anzeige) nicht reagiert habe, beschrieb diese, dass sie sich diesbezüglich an nichts erinnern könne. In der Folge beschrieb diese über Befragung die weiteren Sachverhalte und zeigte sich geständig und einsichtig.

Die Zeugen schilderten über Befragung schlüssig und nachvollziehbar den von diesen wahrgenommenen Sachverhalt. Die Disziplinarbeschuldigte stellte weder die Aussagen noch die vorgebrachten Beweise als unwahr dar.

3.1.    Der Disziplinaranwalt führte im Wesentlichen aus, dass das Beweisverfahren ergeben hätte, dass die Vorhalte sich - so wie angelastet - erwiesen hätten. Da sich die Disziplinarbeschuldigte einsichtig und geständig zeigte, bisher unbescholten war, glaube er, dass man mit einer Geldstrafe im mittleren Bereich auskommen werde.

3.2.    In ihren Schlussworten führte die Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihr die Sache leidtue. Sie sei gerne Polizistin, wolle dies auch bleiben, und habe aus den Vorfällen gelernt.

3.3.    B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Die Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.

5.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen der Disziplinarbeschuldigten sowie der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich die Disziplinarbeschuldigte ihrer Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

6.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

7.       Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass die Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb sie schuldig zu sprechen war.

Zur Schuldform: Der Disziplinarbeschuldigten waren ihre Handlungen mit Ausnahme bewusst, weshalb auf Vorsatz erkannt wurde.

Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass die Disziplinarbeschuldigte hin künftig ihre dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Sie scheint ihr Fehlverhalten verstanden zu haben.

Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere schwere Dienstpflichtverletzung, wobei jene der Nichtbehandlung des Notrufes als führende Dienstpflichtverletzung erkannt wurde, weshalb als Strafrahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen war.

8.       Strafbemessung gem § 93 BDG: 8. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.

Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

Da die Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 3.488,10 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 5.500,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diese auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.

8.1.    Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.8.1. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.

9.       Kostenausspruch: Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat die Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung ihres Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 9. Kostenausspruch: Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat die Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung ihres Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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