TE Dok 2026/9/29 2026-0.821.063

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Veröffentlicht am 29.09.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Betretungsverbot, Beschimpfungen, Lenken Kfz alk. Zustand

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 29.09.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch Obst Franz SCHEIBÖCK und GrInsp Roland FRIEDL als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten GrInsp NN, des Disziplinaranwaltes Obstlt Hubert JUEN, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInsp NN

I. römisch eins.

ist schuldig, er hat, indem er

1.
unerlaubt und ohne Zustimmung der Berechtigten am 09.09.2025 auf der Terrasse der Wohnung der NN in NN.
a)
in der Zeit zwischen 17:15 und 17:45 Uhr aufhältig war,
b)
in Anwesenheit der einschreitenden Beamten NN mit „du Hur“ beschimpft hat,
2.
am 09.09.2025 den PKW mit dem Kennzeichen NN gegen 15:15 Uhr am Parkplatz des Objektes NN gelenkt und dabei
a)
einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht,
b)
sowie im Zuge des Identitätsaustausches mit dem Unfallgegner (NN) falsche Angaben zu seiner Person und den Daten gemacht hat;

und in der Folge

c)
gegen 16:45 Uhr in NN, seinen PKW NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,839 mg/l) gelenkt hat,

seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt.seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- (achttausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- (achttausend) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 (zwölf) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 (zwölf) Monatsraten bewilligt.

II.römisch zwei.

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den Anlastungen, er hätte am 09.09.2025 in der Wohnung der NN in NN diese mit „Hoit du die Bappn“ beschimpft und habe diese aufgrund der anhaltenden Aggressivität des Disziplinarbeschuldigten keinen anderen Ausweg gesehen, als ihre eigene Wohnung zu verlassen und in den Keller zu flüchten, gem. 118 Abs 1 Ziff 2 BDG freigesprochen. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den Anlastungen, er hätte am 09.09.2025 in der Wohnung der NN in NN diese mit „Hoit du die Bappn“ beschimpft und habe diese aufgrund der anhaltenden Aggressivität des Disziplinarbeschuldigten keinen anderen Ausweg gesehen, als ihre eigene Wohnung zu verlassen und in den Keller zu flüchten, gem. 118 Absatz eins, Ziff 2 BDG freigesprochen.

III.römisch drei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

IV.römisch vier.

Gem § 112 Abs 6 BDG endet die Suspendierung aufgrund der Rechtskraft des Erkenntnisses mit Ablauf des 29.09.2026. Gem Paragraph 112, Absatz 6, BDG endet die Suspendierung aufgrund der Rechtskraft des Erkenntnisses mit Ablauf des 29.09.2026.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 08.06.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

GrInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2b, D2, in Höhe von € 4.042,90. Er ist ledig und nicht sorgepflichtig. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.1.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

3.       Verwaltungsrechtliche Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte, führte zunächst aus, dass er nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung alleine (ohne diesen) an der Verhandlung teilnehmen werde und bekannte sich hinsichtlich der ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzung schuldig und führte ergänzend aus: „so sollte sich ein Polizist nicht verhalten“.

Zu den Anlastungen befragt, räumte er ein, dass an diesem Tag viel zusammengekommen sei, er habe seine ehemalige Lebensgefährtin weder telefonisch noch per WhatsApp erreicht, da sie ihn gesperrt hatte und sei er nur aus diesem Grund zu ihr gefahren um einen Termin mit ihr zu vereinbaren, damit er sich seine Sachen (Kreissäge etc.) abholen kann. Er habe an diesem Tag, während er auf sie wartete, 1 ½ l Wein getrunken.

Während seiner Suspendierung habe er auch eine 10-wöchige Therapie (betreffend Alkoholkonsum) absolviert.

Er bedaure heute sein damaliges Verhalten und könne sich nur nochmals entschuldigen.

Die Zeugen schilderten über Befragung schlüssig und nachvollziehbar den Sachverhalt und wurden deren Schilderungen vom Disziplinarbeschuldigten insgesamt auch nicht als unwahr in Abrede gestellt.

4.       Plädoyer/Schlusswort

4.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Aufgrund der nunmehr geständigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten fordere er eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe.

4.2.    In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er sei gerne Polizist und wolle dies auch die letzten 1 ½ Jahre bis zur Pension bleiben.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

5.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Paragraph 43, (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

6.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

6.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.

6.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

7.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

8.       Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

8.1.    Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst, weshalb auf vorsätzliches Handeln erkannt wurde.

8.2.    Gem. § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 8.2. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt.

Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

8.3.    Denn wenn ein Polizeibeamter einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sich letztendlich ohne (brauchbaren) Datenaustausch von der Unfallstelle entfernt, in der Folge alkoholisiert zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin fährt, sich dort ohne deren Zustimmung auf die Terrasse setzt und rund 2 Flaschen Wein trinkt, dann die Lebensgefährtin im Beisein von Polizeibeamten derb beschimpft, ist es verständlich, dass ein solches Verhalten dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit schadet.

8.4.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, auch wenn die notwendige Distanzierung noch nicht umfänglich erkennbar war. Dennoch wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.

9.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere schwere Dienstpflichtverletzung und ist dabei der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen, wenn nicht die Entlassung auszusprechen ist.

10.      Strafbemessung gem § 93 BDG: 10. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.

Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

10.1.   Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 4.042,90 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 8.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.

10.2.   Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 (zwölf) Monatsraten bewilligt.10.2. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 (zwölf) Monatsraten bewilligt.

11.      Zum Freispruch: Aufgrund der Zeugenaussagen war der Tatvorhalt (Flüchten in den Keller und „hoit de Bappn“) nicht mehr aufrecht zu erhalten, weshalb er hinsichtlich dieser Vorhalte freizusprechen war.

12.      Zur Suspendierung:

Da die Parteien im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen Rechtsmittelverzicht abgaben, war die Suspendierung gem. § 112 Abs 6 BDG aufzuheben. Da die Parteien im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen Rechtsmittelverzicht abgaben, war die Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz 6, BDG aufzuheben.

13.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 13. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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