TE Lvwg Erkenntnis 2026/10/1 LVwG-AV-761/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2026
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Entscheidungsdatum

01.10.2026

Norm

WRG 1959 §41
WRG 1959 §50 Abs4
WRG 1959 §50 Abs6
WRG 1959 §138 Abs1 lita
WRG 1959 §138 Abs6
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A, 2. B, 3. C, 4. D und E, 5. F sowie 6. G, alle vertreten durch H, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07. April 2026, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.römisch zwei.
Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 3, 42, 50, 102 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, Absatz 2, 41, Absatz eins und 3, 42, 50, 102 Absatz eins, 138, Absatz eins und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.)

§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 27, 28, Absatz eins und 2 VwGVG Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.)

§§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraphen 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1.
Sachverhalt

1.1. Die Republik Österreich (in der Folge auch: Antrags– bzw. Beschwerdegegnerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Es handelt sich dabei um den ***. ***ufrig an das Gewässer grenzen die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***, welche im Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführer A (***), B (***), C (***), D und E (***), F (***) bzw. G (***) stehen. [Grundbuch, unbestritten]. Entlang des Gewässers verläuft in diesem Bereich (Flusskilometer *** bis ***) eine (inklusive Fundamente) etwa 5,5 m hohe, im Mittel etwa 1 m breite gemauerte Steinmauer. Diese ist Teil einer Wasseranlage, welche mit Entscheidung der k.k.Bezirkshauptmannschaft *** vom 29. November 1909, ***, wasserrechtlich genehmigt worden war. Mit dieser genannten Entscheidung wurde einer „Wassergenossenschaft in ***“ die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung eines Uferschutzmauer am *** auf eine Länge von etwa 378 m flussabwärts der *** erteilt. Diese ersetzte wiederum eine ältere, etwa gleich hohe Holzbohlenwand mit geringen Abweichungen von der bisherigen Position der Uferschutzanlage (am Ende sollte die neue Ufermauer 1,5 m hinter die bestehende Bohlwand zurücktreten). Projektsgemäß vorgesehen war die Ausführung der Anlage im Rahmen eines bestehenden Regulierungsprojektes der ***und sollten die Abflussverhältnisse der *** und des *** nicht wesentlich verändert werden. [Akt der BH St.Pölten, unbestritten].

1.2. Wem jeweils die Mauer selbst im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer gehört, wird nicht festgestellt.

1.3. Ob die Wassergenossenschaft in *** rechtswirksam aufgelöst wurde oder noch existiert, kann und braucht ebenfalls nicht festgestellt zu werden.

1.4. Die Republik Österreich ist nicht Wasserberechtigte des in Rede stehenden Uferschutzbauwerks oder aufgrund einer besonderen Verpflichtung (iSd § 50 Abs. 1 erster Satz WRG 1959) zur Instandhaltung der gegenständlichen Uferschutzmauer verpflichtet. [Gegenteiliges durch kein Beweismittel indiziert; im übrigen rechtliche Beurteilung].1.4. Die Republik Österreich ist nicht Wasserberechtigte des in Rede stehenden Uferschutzbauwerks oder aufgrund einer besonderen Verpflichtung (iSd Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz WRG 1959) zur Instandhaltung der gegenständlichen Uferschutzmauer verpflichtet. [Gegenteiliges durch kein Beweismittel indiziert; im übrigen rechtliche Beurteilung].

1.5. Diese Mauer hat die Funktion, die daran angrenzenden Grundstücke vor den nachteiligen Auswirkungen von Wassergefahren insbesondere bei Hochwasser zu schützen; namentlich verhindert sie (in ihrem intakten Zustand) Anrisse und Ausschwemmungen des Ufers sowie die Überschwemmung insbesondere ufernaher Teile der Liegenschaften der Beschwerdeführer und ermöglicht die Nutzung dieser Liegenschaften als weitgehend ebene Flächen bis unmittelbar an die Mauer.

Ohne Vorhandensein dieser Uferschutzmauer würden sich die vor dem menschlichen Eingriff bestandenen natürlichen Verhältnisse allmählich wieder einstellen. Es ist davon auszugehen, dass vor der Entwicklung des Ortes *** mit seiner Infrastruktur, mit Straßen und Bahn, ein nach den geologischen Verhältnissen (Lage in der Flyschzone, Ablagerungen im Talgrund von Schotter und Sand) zu erwartender Zustand gegeben war, ein im Talboden mäandrierender Fluss mit Böschungen im Neigungsverhältnis 3 zu 2. Es ist weiters davon auszugehen, dass der gegenständliche Flussverlauf durch die menschliche Siedlungstätigkeit sowie die Verwirklichung von Infrastruktur, namentlich den Bau der *** Mitte des 19. Jahrhunderts bestimmt wurde. Ob die im Jahre 1909 vorhandene Holzbohlenkonstruktion im Zuge des *** hergestellt wurde und ob sie zunächst allein oder primär dem Schutz der *** diente und der Schutz der zwischen *** und Fluss liegenden Liegenschaften der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nur ein Nebeneffekt oder ein gleichwertiges Ziel der Anlagenerrichtung war, braucht nicht festgestellt zu werden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass auch im Falle der Errichtung der Holzbohlenwand zur Fernhaltung des *** von der *** die Möglichkeit der hochwassergefahrenfreien Bebauung und Nutzung der Liegenschaften der nunmehrigen Beschwerdeführer bis nahe dem Flussufer mit diesem Schutz- bzw. Regulierungsbauwerk geschaffen wurde.

[zu all dem Beweiswürdigung Punkt. 2.]

1.6. Beim Katastrophenhochwasser im September 2024 kam es zu massiven Schäden an der in Rede stehenden Uferschutzmauer, in dem diese auf eine Länge von ca. 35 m praktisch zur Gänze zerstört (vor allem im Bereich der Liegenschaft A, wo ein alter Betonschacht ins Flussbett abrutschte und das Ufer bis an eine Holzhütte weggespült wurde) und in weiteren Bereichen von einmal ca. 15 m sowie weiters auf eine Länge von 50 m unterspült wurde. Letzteres ist auch auf die Sohleintiefung des *** zurückzuführen, die im betroffenen Bereich im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Bewilligung 1909 ein Ausmaß von durchschnittlich 1,5 m erreicht hat. Die Kubatur der schadhaften Mauer reichte – auch bei vollständigem Einsturz ins Gewässer – nicht aus, die Eintiefung zur Gänze zu kompensieren, sodass damit auch keine Hochwasserabflusshindernisse entstehen werden. [unbestritten, Gutachten ASV I].

1.7. Mit den im Wesentlichen gleichlautenden Anträgen vom 18. Dezember 2025 sowie 03. und 17. Februar 2020 begehrten (ua) die nunmehrigen Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde), die Republik Österreich als Grundeigentümerin des *** bescheidmäßig nach dem Wasserrechtsgesetz zu verpflichten, die Ufermauer im Bereich ihrer Grundstücke „fachgerecht nach dem jetzigen Stand der Technik“ wieder instand zu setzen. [Akt BH St. Pölten].

1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, im dessen Zuge insbesondere ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen I eingeholt wurde, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07. April 2026, ***, die Anträge der Beschwerdeführer ab.1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, im dessen Zuge insbesondere ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen römisch eins eingeholt wurde, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07. April 2026, ***, die Anträge der Beschwerdeführer ab.

Dabei ging die belangte Behörde begründend davon aus, dass die Wasserberechtigte, der die Bewilligung erteilt worden war, nicht mehr existierte und gegenständlich eine nicht der Wasserbenutzung dienende Wasseranlage vorliege, weshalb die Bestimmung des § 50 Abs. 6 WRG 1959 zum Tragen käme.Dabei ging die belangte Behörde begründend davon aus, dass die Wasserberechtigte, der die Bewilligung erteilt worden war, nicht mehr existierte und gegenständlich eine nicht der Wasserbenutzung dienende Wasseranlage vorliege, weshalb die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 zum Tragen käme.

Die Beschwerdeführer seien vorliegend als „Vorteilsträger“ iSd § 50 Abs. 4 WRG 1959 anzusehen (da ihnen das Bauwerk zur „Landgewinnung“ gedient hätte) und deshalb vorrangig gegenüber einem allfälligen (anderen) Eigentümer der Wasseranlage zur Instandhaltung der Ufermauer verpflichtet. Als in Wahrheit selbst Verpflichtete könnten die Beschwerdeführer aber nicht als Betroffene iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959 auftreten. Im Übrigen liege auch kein öffentliches Interesse an der Instandhaltung der Ufermauer vor, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Instandhaltungsauftrags nach § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 50 Abs. 6 WRG 1959 nicht erfüllt seien. Außerdem scheitere ein Instandhaltungsauftrag nach dem WRG 1959 schon „dem Grunde nach“, weil es zur Wiederherstellung der Ufermauer zusätzlicher projektsändernder Maßnahmen bedürfe, welche nicht Inhalt eines gewässerpolizeilichen Instandhaltungsauftrags sein könnten.Die Beschwerdeführer seien vorliegend als „Vorteilsträger“ iSd Paragraph 50, Absatz 4, WRG 1959 anzusehen (da ihnen das Bauwerk zur „Landgewinnung“ gedient hätte) und deshalb vorrangig gegenüber einem allfälligen (anderen) Eigentümer der Wasseranlage zur Instandhaltung der Ufermauer verpflichtet. Als in Wahrheit selbst Verpflichtete könnten die Beschwerdeführer aber nicht als Betroffene iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 auftreten. Im Übrigen liege auch kein öffentliches Interesse an der Instandhaltung der Ufermauer vor, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Instandhaltungsauftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 nicht erfüllt seien. Außerdem scheitere ein Instandhaltungsauftrag nach dem WRG 1959 schon „dem Grunde nach“, weil es zur Wiederherstellung der Ufermauer zusätzlicher projektsändernder Maßnahmen bedürfe, welche nicht Inhalt eines gewässerpolizeilichen Instandhaltungsauftrags sein könnten.

[Akt BH St. Pölten].

1.9. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird aufs Wesentliche zusammengefasst geltend gemacht, dass weder die gegenständliche Steinmauer noch die vormals bestehende Bohlenwand der Landgewinnung diente; vielmehr sei den damaligen Grundeigentümern durch das Zurücktreten der Betonmauer gegenüber der Holzbohlenwand ein Teil ihrer Grundstücke genommen worden und diese durch Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung dafür im Jahre 1909 „entschädigungslos enteignet“ worden. Durch die Enteignung der angrenzenden Grundeigentümer hätte der Staat die Verantwortung für die entgegen den Interessen der Grundeigentümer errichtete Ufermauer übernommen und damit die Erhaltungspflicht.

Außerdem sei die Behauptung des Sachverständigen, wonach die Ufermauer ausschließlich den angrenzenden Eigentümern als Maßnahme zur Vergrößerung der Grundstücke (Landgewinnung) diente, begründungslos; vielmehr sei zu beachten, dass beim Bau der *** 1856 massiv in den Lauf des *** eingegriffen worden sei, voraus abzuleiten sei, dass die dortigen Bohlen nicht zur Landgewinnung, sondern aus anderen Zwecken angebracht worden wären. Es hätte somit Erhebungen in Bezug auf Grund und Ursache für die Anbringung der vormaligen Bohlenwand bedurft.

Weiters wird moniert, dass die Frist zum Parteiengehör unzureichend gewesen sei, sodass den nunmehrigen Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen worden wäre, dem Sachverständigengutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Außerdem läge, ganz abgesehen von der Verkleinerung von Grundstücken anstelle deren Vergrößerung, kein besonderer Vorteil der Beschwerdeführer iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor (wofür eine mit Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung ins Treffen geführt wird).

[Akt BH St. Pölten].

1.10. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, welches – nachdem die mittlerweile als Vertreterin der Beschwerdegegnerin einschreitende Finanzprokuratur eine dem Beschwerdevorbringen entgegentretende Äußerung abgegeben hatte - am 22. September 2026 eine mündliche Verhandlung durchführte, bei der die Parteien gehört wurden und Urkunden (Fotos, Vermessungspläne, Email, Bescheide des Vermessungsamtes) vorlegten, der wasserbautechnische Sachverständige sein Gutachten erläuterte und ergänzte, sowie von den Beschwerdeführern mitgebrachte Zeugen vernommen wurden (letztere berichteten von einem mit der J AG – J AG - abgeschlossenen Bestandvertrag über die Ufermauer im Bereich ihrer Liegenschaft sowie der von einem Vertreter der J AG erteilten Auskunft betreffend die Erhaltung der Mauer; im vorgelegten Emailverkehr heißt es dazu vom Mitarbeiter der J AG, dass die Erhaltung bzw. Reparatur der Mauer dem „Flussbau“ obliege).

Den Beschwerdeführern war mit der langfristigen Anberaumung der Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, ein Gegengutachten beizubringen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Aus der den Beschwerdeführern zugestellten Ladung war ersichtlich, dass der von der belangten Behörde als Amtssachverständiger herangezogene I auch in dieser Eigenschaft vom Gericht beigezogen wurde.Den Beschwerdeführern war mit der langfristigen Anberaumung der Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, ein Gegengutachten beizubringen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Aus der den Beschwerdeführern zugestellten Ladung war ersichtlich, dass der von der belangten Behörde als Amtssachverständiger herangezogene römisch eins auch in dieser Eigenschaft vom Gericht beigezogen wurde.

Nach der Verhandlung und Schluss des Beweisverfahrens erhoben die Beschwerdeführer „Einwendungen“ gegen diesen Sachverständigen, worin sie behaupteten, von dessen geplanten Beiziehung durch das Gericht nicht informiert worden zu sein und vorbrachten, es bestünden im Hinblick auf seine vorangegangene Tätigkeit für die belangte Behörde, deren Bediensteter er sei, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit, und er wäre nicht für Wasserbautechnik und die hier relevanten „historischen Themen“ zertifiziert. Dies würde das Verfahren mit „Nichtigkeit“ belasten.

[Gerichtsakt].

1.11. Der Amtssachverständige I ist für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen, soweit entscheidungswesentlich, fachlich kompetent und bestehen keine Zweifel an seiner Unbefangenheit.1.11. Der Amtssachverständige römisch eins ist für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen, soweit entscheidungswesentlich, fachlich kompetent und bestehen keine Zweifel an seiner Unbefangenheit.

[vgl. Beweiswürdigung Punkt. 2.]

2.
Beweiswürdigung

2.1. Hinsichtlich der unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen wird zunächst auf die jeweils in Klammer […] angeführten unbedenklichen und insoweit unbestrittenen Beweismittel verwiesen.

Unstrittig sind die örtlichen Verhältnisse einschließlich der Eigentumsverhältnisse im festgestellten Rahmen sowie die Schadhaftigkeit bzw. teilweise Zerstörung der in Rede stehenden Ufermauer (wem diese gehört, brauchte nicht ermittelt zu werden, vgl. dazu die rechtliche Beurteilung).Unstrittig sind die örtlichen Verhältnisse einschließlich der Eigentumsverhältnisse im festgestellten Rahmen sowie die Schadhaftigkeit bzw. teilweise Zerstörung der in Rede stehenden Ufermauer (wem diese gehört, brauchte nicht ermittelt zu werden, vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung).

Weiters stehen unbestrittenermaßen der Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke fest.

2.2. Nähere Feststellungen zur Existenz bzw. Auflösung der Wassergenossenschaft in *** scheinen im Hinblick auf die nach unbestrittenen bzw. übereinstimmenden Parteienvorbringen nicht mehr existierenden Aktenunterlagen nicht mehr möglich. Wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich werden wird, ist eine derartige Feststellung im Rahmen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts auch nicht erforderlich. Freilich sei angemerkt, dass nach Erfahrung und Auffassung des Gerichtes naheliegend ist, dass es sich bei der Wassergenossenschaft in *** um einen Zusammenschluss der an der Errichtung der Uferschutzmauer interessierten Personen gehandelt haben muss, somit auch die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer (vgl. dazu das im Akt befindliche und im angefochtenen Bescheid erwähnte Schreiben der damaligen Bezirkshauptmannschaft für den *** vom 11. Oktober 1940, in dem von einer offensichtlich vergleichbaren Uferschutzmauer am *** in *** berichtet wurde). Erfahrungsgemäß wurden und werden Wassergenossenschaften nämlich von den an einem Wasserbauvorhaben Interessierten gegründet, welche nach Lage des Falles – wie noch näher darzulegen sein wird - in erster Linie eben die Eigentümer der ans Gewässer anrainenden Liegenschaften waren.2.2. Nähere Feststellungen zur Existenz bzw. Auflösung der Wassergenossenschaft in *** scheinen im Hinblick auf die nach unbestrittenen bzw. übereinstimmenden Parteienvorbringen nicht mehr existierenden Aktenunterlagen nicht mehr möglich. Wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich werden wird, ist eine derartige Feststellung im Rahmen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts auch nicht erforderlich. Freilich sei angemerkt, dass nach Erfahrung und Auffassung des Gerichtes naheliegend ist, dass es sich bei der Wassergenossenschaft in *** um einen Zusammenschluss der an der Errichtung der Uferschutzmauer interessierten Personen gehandelt haben muss, somit auch die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer vergleiche dazu das im Akt befindliche und im angefochtenen Bescheid erwähnte Schreiben der damaligen Bezirkshauptmannschaft für den *** vom 11. Oktober 1940, in dem von einer offensichtlich vergleichbaren Uferschutzmauer am *** in *** berichtet wurde). Erfahrungsgemäß wurden und werden Wassergenossenschaften nämlich von den an einem Wasserbauvorhaben Interessierten gegründet, welche nach Lage des Falles – wie noch näher darzulegen sein wird - in erster Linie eben die Eigentümer der ans Gewässer anrainenden Liegenschaften waren.

2.3. Hinsichtlich der Funktion der Uferschutzmauer folgt das Gericht dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegneten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen I und kann sich hinsichtlich der Beurteilung der Funktion von derartigen Bauwerken (wie die Sicherung des Ufers und die Verhinderung von Abschwemmungen) überdies auf eigene langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft stützen. Der genannte Amtssachverständige – und seine Fachkunde auf dem Gebiet der Wasserbautechnik - ist dem Gericht seit Jahren bekannt und gibt es keinen evidenzbasierten Grund, seine Unbefangenheit oder die fachliche Kompetenz für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen in Zweifel zu ziehen.2.3. Hinsichtlich der Funktion der Uferschutzmauer folgt das Gericht dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegneten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen römisch eins und kann sich hinsichtlich der Beurteilung der Funktion von derartigen Bauwerken (wie die Sicherung des Ufers und die Verhinderung von Abschwemmungen) überdies auf eigene langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft stützen. Der genannte Amtssachverständige – und seine Fachkunde auf dem Gebiet der Wasserbautechnik - ist dem Gericht seit Jahren bekannt und gibt es keinen evidenzbasierten Grund, seine Unbefangenheit oder die fachliche Kompetenz für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen in Zweifel zu ziehen.

Nach der Rechtsprechung ist die vorangegangene Befassung eines (typischerweise dem Personalstand des Rechtsträgers der zuständigen Verwaltungsbehörde angehörigen) Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren allein noch kein Hinderungsgrund für dessen Beiziehung durch das Gericht (zB VwGH 23.04.2024, Ra 2023/07/0019). Selbst die Parteistellung des Rechtsträgers, dessen Personalstand ein Amtssachverständiger angehört, und welcher ein Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang hat (etwa als Konsenswerber), reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit eines Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl. zB VwGH 05.10.2016, 2013/06/0085).Nach der Rechtsprechung ist die vorangegangene Befassung eines (typischerweise dem Personalstand des Rechtsträgers der zuständigen Verwaltungsbehörde angehörigen) Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren allein noch kein Hinderungsgrund für dessen Beiziehung durch das Gericht (zB VwGH 23.04.2024, Ra 2023/07/0019). Selbst die Parteistellung des Rechtsträgers, dessen Personalstand ein Amtssachverständiger angehört, und welcher ein Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang hat (etwa als Konsenswerber), reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit eines Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen vergleiche zB VwGH 05.10.2016, 2013/06/0085).

Konkrete relevante besondere Umstände, die berechtigten Grund zur Annahme gäben, dass es dem Genannten an der nötigen Distanz zur Behörde bzw. an der Unparteilichkeit fehle, vermochten weder die Beschwerdeführer anzugeben noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Ebensowenig gibt es berechtigten Zweifel an der Fachkunde des I; eine Zertifizierung iSd SDG ist für die Beziehung eines Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Voraussetzung.Konkrete relevante besondere Umstände, die berechtigten Grund zur Annahme gäben, dass es dem Genannten an der nötigen Distanz zur Behörde bzw. an der Unparteilichkeit fehle, vermochten weder die Beschwerdeführer anzugeben noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Ebensowenig gibt es berechtigten Zweifel an der Fachkunde des römisch eins; eine Zertifizierung iSd SDG ist für die Beziehung eines Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Voraussetzung.

Bei den hier entscheidungswesentlichen Fragen nach Zweck und Nutzen einer „klassischen“ Wasseranlage wie einer Ufermauer handelt es sich um typische Themen aus dem Gebiet der Wasserwirtschaft, die ein gerichtsbekannt als Wasserbautechniker fachkundiger und langjährig erfahrener Amtssachverständiger wie I zweifelsohne zuverlässig beantworten kann. Auch die Frage nach der Funktion historischer Wasseranlagen ist eine solche der Wasserbautechnik, zu deren Beantwortung es keiner Ausbildung im Bereich der Geschichtswissenschaft bedarf. Vielmehr sind die hier maßgeblichen Fragen nach der Funktion (und damit nach demjenigen, wem die Anlage zum Vorteil gereicht) selbst für einen verständigen Laien beantwortbar und im übrigen ganz offenkundig: bei einer vom Amtssachverständigen plausibel aufgrund seiner Erfahrung mit 3:2 angegebenen zu erwartenden natürlichen Böschungsneigung und einer Höhendifferenz von gut 4 m erbringt eine Ufermauer wie die gegenständliche anstelle einer im Wesentlichen unproduktiven Bachböschung auf den Laufmeter überschlägig etwa 6 m² ebenen nutzbaren Grundes (unter Berücksichtigung der Sohleintiefung entsprechend mehr), der überdies vor Uferanrissen und in der Folge möglicher fortschreitender Erosion (und damit auch im rechtlichen Sinne – vgl. § 412 ABGB - vor Landverlusten) geschützt ist. Bei den hier entscheidungswesentlichen Fragen nach Zweck und Nutzen einer „klassischen“ Wasseranlage wie einer Ufermauer handelt es sich um typische Themen aus dem Gebiet der Wasserwirtschaft, die ein gerichtsbekannt als Wasserbautechniker fachkundiger und langjährig erfahrener Amtssachverständiger wie römisch eins zweifelsohne zuverlässig beantworten kann. Auch die Frage nach der Funktion historischer Wasseranlagen ist eine solche der Wasserbautechnik, zu deren Beantwortung es keiner Ausbildung im Bereich der Geschichtswissenschaft bedarf. Vielmehr sind die hier maßgeblichen Fragen nach der Funktion (und damit nach demjenigen, wem die Anlage zum Vorteil gereicht) selbst für einen verständigen Laien beantwortbar und im übrigen ganz offenkundig: bei einer vom Amtssachverständigen plausibel aufgrund seiner Erfahrung mit 3:2 angegebenen zu erwartenden natürlichen Böschungsneigung und einer Höhendifferenz von gut 4 m erbringt eine Ufermauer wie die gegenständliche anstelle einer im Wesentlichen unproduktiven Bachböschung auf den Laufmeter überschlägig etwa 6 m² ebenen nutzbaren Grundes (unter Berücksichtigung der Sohleintiefung entsprechend mehr), der überdies vor Uferanrissen und in der Folge möglicher fortschreitender Erosion (und damit auch im rechtlichen Sinne – vergleiche Paragraph 412, ABGB - vor Landverlusten) geschützt ist.

Was die Beurteilung der Auswirkungen des Wegfalls der gegenständlichen Ufermauern und der Sohleintiefung des Flusses und deren Ursachen anbelangt, handelt es sich dabei fraglos um Themen, die ein Wasserbautechniker zu beantworten imstande ist.

Abgesehen davon, dass schon aus dem Begriff „Uferschutzmauer“, wie er erkennbar auch der Entscheidung aus dem Jahr 1909 zugrunde liegt, der Zweck der Anlage offensichtlich ist, kann nach Lage des Falles kein Zweifel bestehen, dass die Uferschutzmauern, wie sie in *** unter anderem an der in Rede stehenden Stelle besteht, die Funktion hatten bzw. haben, das Gewässer auf dem ihm durch die Regulierung zugewiesen engen Raum zu halten und damit die übrigen Flächen, im gegenständlichen Bereich eben die Liegenschaften der Beschwerdeführer bzw. Teile davon im größtmöglichen Umfang für Bebauung und sonstige Zwecke ohne Einschränkungen nutzbar zu machen. Dass in diesem Zusammenhang ein Teil der Ufer, nämlich solche, die zwischen dem einstigen Gewässerbett und der Position der Ufermauer lagen, an das Gewässer gleichsam verloren wurden, ändert daran nichts, da im Ergebnis, was der Amtssachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, dem Gewässer mehr an Raum genommen wurde und für die angrenzenden Liegenschaftseigentümer – frei von Hochwasserbedrohung und auch im Bereich der vormals bestehenden Uferböschung - nutzbar wurde. Dafür spielt es keine Rolle, wenn ein ähnlicher Effekt bereits durch den Vorgängerbau gewährleistet wurde. Selbst wenn dieser im Zuge des *** hergestellt worden sein sollte und selbst wenn der ursprüngliche Zweck nur auf die Fernhaltung des Gewässers von der Bahntrasse gerichtet gewesen sein sollte (oder ein ganz anderes heute nicht mehr ersichtliches Motiv vorgelegen haben mochte), kann doch nicht bestritten werden, dass den Nutzen von der Anlage nunmehr in erster Linie die Beschwerdeführer als Eigentümer der zwischen *** und Fluss liegenden Grundstücke haben, wogegen ein Nutzen für die Republik Österreich als Eigentümerin des Gewässergrundstücks, welches damit überdies infolge der senkrechten Ufergestaltung auf den engstmöglichen Raum beschränkt wurde, nicht ersichtlich ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlage noch immer dem Eisenbahnunternehmen diente, wäre dieses als „Vorteilsträger“ und nicht die Republik Österreich als Grundeigentümer zur Instandhaltung verpflichtet (vgl. dazu die folgende rechtliche Beurteilung). Schon aus diesem Grund – und weil es auf den gegenwärtigen Nutzen und nicht auf die historische Zielsetzungen erster wasserbaulicher Anlagen am *** ankommt - erübrigen sich weitere Feststellungen zu historischer Entwicklung und früheren Beweggründen, weshalb auch der darauf bezügliche Beweisantrag abzuweisen war. Am Ausgang des Verfahrens änderte es auch nichts, wenn man das durch den Beweisantrag zu Beweisende als zutreffend unterstellt.Abgesehen davon, dass schon aus dem Begriff „Uferschutzmauer“, wie er erkennbar auch der Entscheidung aus dem Jahr 1909 zugrunde liegt, der Zweck der Anlage offensichtlich ist, kann nach Lage des Falles kein Zweifel bestehen, dass die Uferschutzmauern, wie sie in *** unter anderem an der in Rede stehenden Stelle besteht, die Funktion hatten bzw. haben, das Gewässer auf dem ihm durch die Regulierung zugewiesen engen Raum zu halten und damit die übrigen Flächen, im gegenständlichen Bereich eben die Liegenschaften der Beschwerdeführer bzw. Teile davon im größtmöglichen Umfang für Bebauung und sonstige Zwecke ohne Einschränkungen nutzbar zu machen. Dass in diesem Zusammenhang ein Teil der Ufer, nämlich solche, die zwischen dem einstigen Gewässerbett und der Position der Ufermauer lagen, an das Gewässer gleichsam verloren wurden, ändert daran nichts, da im Ergebnis, was der Amtssachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, dem Gewässer mehr an Raum genommen wurde und für die angrenzenden Liegenschaftseigentümer – frei von Hochwasserbedrohung und auch im Bereich der vormals bestehenden Uferböschung - nutzbar wurde. Dafür spielt es keine Rolle, wenn ein ähnlicher Effekt bereits durch den Vorgängerbau gewährleistet wurde. Selbst wenn dieser im Zuge des *** hergestellt worden sein sollte und selbst wenn der ursprüngliche Zweck nur auf die Fernhaltung des Gewässers von der Bahntrasse gerichtet gewesen sein sollte (oder ein ganz anderes heute nicht mehr ersichtliches Motiv vorgelegen haben mochte), kann doch nicht bestritten werden, dass den Nutzen von der Anlage nunmehr in erster Linie die Beschwerdeführer als Eigentümer der zwischen *** und Fluss liegenden Grundstücke haben, wogegen ein Nutzen für die Republik Österreich als Eigentümerin des Gewässergrundstücks, welches damit überdies infolge der senkrechten Ufergestaltung auf den engstmöglichen Raum beschränkt wurde, nicht ersichtlich ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlage noch immer dem Eisenbahnunternehmen diente, wäre dieses als „Vorteilsträger“ und nicht die Republik Österreich als Grundeigentümer zur Instandhaltung verpflichtet vergleiche dazu die folgende rechtliche Beurteilung). Schon aus diesem Grund – und weil es auf den gegenwärtigen Nutzen und nicht auf die historische Zielsetzungen erster wasserbaulicher Anlagen am *** ankommt - erübrigen sich weitere Feststellungen zu historischer Entwicklung und früheren Beweggründen, weshalb auch der darauf bezügliche Beweisantrag abzuweisen war. Am Ausgang des Verfahrens änderte es auch nichts, wenn man das durch den Beweisantrag zu Beweisende als zutreffend unterstellt.

Nicht zuletzt beweist das Begehren der Beschwerdeführer selbst, dass ihnen die Mauer zum Vorteil gereicht, wäre doch sonst unverständlich, weshalb sie deren Wiederherstellung verlangen. Demgegenüber ist ansonsten – abgesehen von weiteren Grundeigentümern, die ihre Anträge zwischenzeitlich wieder zurückgezogen haben - offensichtlich niemand mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Uferverbauung aufgetreten. Vielmehr ist evident, dass es allein die Grundeigentümer sind, die im Interesse der Aufrechterhaltung des Vorteils, den ihnen die gegenständliche Ufermauer bot, letztlich die Finanzierung dieses Eigeninteresses dem „Staat“, also in Wahrheit der Allgemeinheit, überantworten wollen.

2.4. Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin aufgrund einer „rechtsgültigen Verpflichtung anderer“ iSd § 50 Abs. 1 erster Satzteil WRG 1959 Erhaltungsverpflichtungen an der gegenständlichen Mauer hätte, ist weder indiziert noch wurde dies konkret – in rechtlich relevanter Weise behauptet (wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, ist in diesem Zusammenhang weder die Erteilung der Bewilligung 1909 noch die Erklärung eines Mitarbeiters der J AG gegenüber den als Zeugen vernommenen Nachbarn K relevant).2.4. Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin aufgrund einer „rechtsgültigen Verpflichtung anderer“ iSd Paragraph 50, Absatz eins, erster Satzteil WRG 1959 Erhaltungsverpflichtungen an der gegenständlichen Mauer hätte, ist weder indiziert noch wurde dies konkret – in rechtlich relevanter Weise behauptet (wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, ist in diesem Zusammenhang weder die Erteilung der Bewilligung 1909 noch die Erklärung eines Mitarbeiters der J AG gegenüber den als Zeugen vernommenen Nachbarn K relevant).

2.5. Da, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, die Beschwerdeführer nicht berechtigt sind, gegenüber der Grundeigentümerin Republik Österreich eine Instandhaltungsverpflichtung geltend zu machen, erübrigen sich auch weitere Feststellungen zur Frage, welche Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich wären und ob diese überhaupt möglich wären, ohne den Konsens der Anlage zu verändern.

3.
Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Paragraph 41, (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(…)

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(…)

§ 42. (1) Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.Paragraph 42, (1) Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.

(2) Unterlassen die sonach Berufenen diesen Schutz und entsteht hieraus die Gefahr daß für fremdes Eigentum ein Schaden eintritt, so müssen sie in Ermanglung von Verpflichtungen Dritter jedenfalls die Ausführung der nötigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen diese Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Verhältnis des erlangten Vorteiles oder nach dem Grade des abgewendeten Nachteiles beitragen (§ 117).(2) Unterlassen die sonach Berufenen diesen Schutz und entsteht hieraus die Gefahr daß für fremdes Eigentum ein Schaden eintritt, so müssen sie in Ermanglung von Verpflichtungen Dritter jedenfalls die Ausführung der nötigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen diese Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Verhältnis des erlangten Vorteiles oder nach dem Grade des abgewendeten Nachteiles beitragen (Paragraph 117,).

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Paragraph 50, (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten/entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Absatz eins,) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten/entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.

(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft/Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.(3) Wenn nach Absatz eins, oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft/Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.

(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.

(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Absatz eins bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die/den Verfall der Anlage entstehen können. Wird/die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die/den Verfall der Anlage entstehen können. Wird/die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet Paragraph 42, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.

(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Absatz eins, ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.

(8) Sofern/die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und/ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.(8) Sofern/die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und/ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, einzuholen.

§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:

  1. a)Litera a
    der Antragsteller;
  2. b)Litera b
    diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
    ferner
  3. c)Litera c
    im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  4. d)Litera d
    Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  5. e)Litera e
    diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  6. f)Litera f
    im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  7. g)Litera g
    diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen/ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen/ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  8. h)Litera h
    das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,

(…)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

  1. a)Litera a
    eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Litera b
    Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen/geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen/geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)Litera c
    die/eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)Litera d
    für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.(6) Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache/Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache/Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts/das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133 (…)Artikel 133, (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann/Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags wegen Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG 1959 aufgrund eines Antrags von – nach ihrem Vorbringen – Betroffenen iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959. 3.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags wegen Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung nach Paragraph 50, WRG 1959 aufgrund eines Antrags von – nach ihrem Vorbringen – Betroffenen iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959.

Nun trifft es zu, dass Grundeigentümer iSd § 12 Abs. 2 als Betroffene und damit Antragsteller iSd § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 in Betracht kommen und dass die Missachtung einer Instandhaltungsverpflichtung eine unterlassene Arbeit iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 darstellt (zB VwGH 26.01.2006, 2004/07/0136).Nun trifft es zu, dass Grundeigentümer iSd Paragraph 12, Absatz 2, als Betroffene und damit Antragsteller iSd Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, WRG 1959 in Betracht kommen und dass die Missachtung einer Instandhaltungsverpflichtung eine unterlassene Arbeit iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 darstellt (zB VwGH 26.01.2006, 2004/07/0136).

Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, stellt § 50 WRG 1959 Regeln darüber auf, wen bei Wasser(benutzungs)anlagen die Instandhaltungsverpflichtung trifft und in welchem Umfang diese jeweils besteht.Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, stellt Paragraph 50, WRG 1959 Regeln darüber auf, wen bei Wasser(benutzungs)anlagen die Instandhaltungsverpflichtung trifft und in welchem Umfang diese jeweils besteht.

3.2.2. Aufgrund des maßgeblichen Zweckes der Anlage, wie er aus der Bewilligung 1909 hervorgeht, steht außer Frage, dass es sich bei der in Rede stehenden Uferschutzmauer um eine Anlage iSd § 41 WRG 1959 und damit um keine Wasserbenutzungsanlage handelt, sodass § 50 Abs 6 WRG 1959 und infolge dessen die Abs. 1 bis 5 leg. cit. sinngemäß Anwendung finden, somit der Eigentümer der Anlage nur subsidiär zu den in diesen Bestimmungen primär genannten zur Instandhaltung herangezogen werden kann (vgl. zB VwGH 23.07.2018, Ra 2018/07/0372). Gleichermaßen steht fest, dass die zugrunde liegende wasserrechtliche Bewilligung nicht der Republik Österreich, der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, sondern einer Wassergenossenschaft erteilt wurde. Weder der Übergang des Wasserrechts an die Grundeigentümer(in) noch eine besondere Instandhaltungsverpflichtung im Sinne des § 50 Abs. 1 erster Satzteil WRG 1959 sind indiziert. Derartiges kann auch nicht aus der Mitteilung eines Vertreters der J AG gegenüber der vom Gericht als Zeugin befragten Anrainerin K abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass die von der Zeugin vorgelegte E-Mail keine Erklärung gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführer enthält, ist diese als Wissenserklärung und nicht als rechtsbegründende Verpflichtungserklärung zu verstehen (wobei überdies diffus auf den „Flussbau“ verwiesen wird, den der Verfasser der Email offensichtlich nicht vertritt). Dass sich die Republik Österreich gegenüber den Beschwerdeführern rechtsverbindlich zur Instandhaltung der Uferschutzmauer verpflichtet hätte, ist nach Lage des Falles auszuschließen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass unter „rechtsgültigen Verpflichtungen anderer“, die einen Übergang der Instandhaltungsverpflichtung auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht bewirken können, nur solche zu verstehen sind, die sich unmittelbar aus dem Wasserrechtsgesetz oder aus wasserrechtlichen Vorschriften bzw. sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben, ergeben können (vgl. VwGH 25.10.2012, 2009/07/0125) und liquide sein müssen (VwGH 17.05.1990, 89/0770199). Beides liegt hier nicht vor. Dass dem „Staat“ wegen Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an einen Dritten, selbst im Falle der Zwangsrechtseinräumung, eine Verpflichtung zur Erhaltung der im Rahmen dieser Bewilligung errichteten Anlagen zukäme, ist den wasserrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen und auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht ableitbar.3.2.2. Aufgrund des maßgeblichen Zweckes der Anlage, wie er aus der Bewilligung 1909 hervorgeht, steht außer Frage, dass es sich bei der in Rede stehenden Uferschutzmauer um eine Anlage iSd Paragraph 41, WRG 1959 und damit um keine Wasserbenutzungsanlage handelt, sodass Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 und infolge dessen die Absatz eins bis 5 leg. cit. sinngemäß Anwendung finden, somit der Eigentümer der Anlage nur subsidiär zu den in diesen Bestimmungen primär genannten zur Instandhaltung herangezogen werden kann vergleiche zB VwGH 23.07.2018, Ra 2018/07/0372). Gleichermaßen steht fest, dass die zugrunde liegende wasserrechtliche Bewilligung nicht der Republik Österreich, der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, sondern einer Wassergenossenschaft erteilt wurde. Weder der Übergang des Wasserrechts an die Grundeigentümer(in) noch eine besondere Instandhaltungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, erster Satzteil WRG 1959 sind indiziert. Derartiges kann auch nicht aus der Mitteilung eines Vertreters der J AG gegenüber der vom Gericht als Zeugin befragten Anrainerin K abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass die von der Zeugin vorgelegte E-Mail keine Erklärung gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführer enthält, ist diese als Wissenserklärung und nicht als rechtsbegründende Verpflichtungserklärung zu verstehen (wobei überdies diffus auf den „Flussbau“ verwiesen wird, den der Verfasser der Email offensichtlich nicht vertritt). Dass sich die Republik Österreich gegenüber den Beschwerdeführern rechtsverbindlich zur Instandhaltung der Uferschutzmauer verpflichtet hätte, ist nach Lage des Falles auszuschließen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass unter „rechtsgültigen Verpflichtungen anderer“, die einen Übergang der Instandhaltungsverpflichtung auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht bewirken können, nur solche zu verstehen sind, die sich unmittelbar aus dem Wasserrechtsgesetz oder aus wasserrechtlichen Vorschriften bzw. sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben, ergeben können vergleiche VwGH 25.10.2012, 2009/07/0125) und liquide sein müssen (VwGH 17.05.1990, 89/0770199). Beides liegt hier nicht vor. Dass dem „Staat“ wegen Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an einen Dritten, selbst im Falle der Zwangsrechtseinräumung, eine Verpflichtung zur Erhaltung der im Rahmen dieser Bewilligung errichteten Anlagen zukäme, ist den wasserrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen und auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht ableitbar.

3.2.3. Da somit die antragsgemäß zu verpflichtende Republik Österreich weder aufgrund einer „rechtsgültigen Verpflichtung“ iSd § 50 Abs. 1 WRG 1959 noch als Wasserberechtigte zur Instandhaltung der gegenständlichen Ufermauer verpflichtet ist, käme ihre wasserrechtliche „Haftung“ gemäß §138 Abs. 1 WRG 1959 dafür nur aus ihrer Stellung als Grundeigentümerin in Frage, worauf auch die verfahrensauslösenden Anträge abzielen.3.2.3. Da somit die antragsgemäß zu verpflichtende Republik Österreich weder aufgrund einer „rechtsgültigen Verpflichtung“ iSd Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 noch als Wasserberechtigte zur Instandhaltung der gegenständlichen Ufermauer verpflichtet ist, käme ihre wasserrechtliche „Haftung“ gemäß §138 Absatz eins, WRG 1959 dafür nur aus ihrer Stellung als Grundeigentümerin in Frage, worauf auch die verfahrensauslösenden Anträge abzielen.

Nun sind die Parteien der Beurteilung der belangten Behörde, eine solche Verpflichtung der Grundeigentümerin käme nur infrage, wenn es nicht vorrangige „Vorteilsträger“ iSd § 50 Abs. 4 WRG 1959 gäbe, nicht entgegengetreten. Allerdings bestreiten die Beschwerdeführer, dass ihnen die in Rede stehende Ufermauer zum Vorteil gereiche, was sie mit ihrem Verständnis von „Landgewinn“ zu begründen versuchen. Dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen:Nun sind die Parteien der Beurteilung der belangten Behörde, eine solche Verpflichtung der Grundeigentümerin käme nur infrage, wenn es nicht vorrangige „Vorteilsträger“ iSd Paragraph 50, Absatz 4, WRG 1959 gäbe, nicht entgegengetreten. Allerdings bestreiten die Beschwerdeführer, dass ihnen die in Rede stehende Ufermauer zum Vorteil gereiche, was sie mit ihrem Verständnis von „Landgewinn“ zu begründen versuchen. Dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen:

Zunächst kann dem Gesetz ein derartiger Vorteilsbegriff nicht entnommen werden (vom „Landgewinn“ ist da keine Rede); aus der von den Beschwerdeführern zitierten, offensichtlich gar nicht einschlägigen Entscheidung des VwGH lässt sich für diese nichts gewinnen.

Wie bereits im Zusammenhang mit Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist der Vorteil der Beschwerdeführer evident. Abgesehen von der missverständlichen Verwendung des Begriffes „Landgewinnung“ ist nämlich klar, dass es die Beschwerdeführer selbst sind, denen die vorliegende Uferschutzmauer insgesamt zum Vorteil gereicht. Das dies bestreitende Vorbringen ist allenfalls geeignet aufzuzeigen, dass der Vorteil noch größer wäre, wäre die Uferschutzmauer an den weiter südlich angenommenen (vormals aber so nicht rechtsverbindlichen) Grundgrenzen aufgeführt worden. Schließlich wird durch das Begehren der Beschwerdeführer selbst schon der Vorteil der Anlage für diese deutlich – würde sie ihnen nichts nützen, wäre nicht zu sehen, weshalb sie überhaupt die Wiederherstellung bzw. Sanierung der Uferschutzmauer begehren würden.

3.2.4. Dass bei einer derartigen Fallkonstellation nach den Intentionen des Gesetzgebers die Erhaltungsverpflichtung den Eigentümern der geschützten Grundstücke, somit den Beschwerdeführern zugewiesen ist, wird auch aus einer systematischen Betrachtung der im Zusammenhang stehenden wasserrechtlichen Bestimmungen deutlich:

§ 41 Abs. 3 WRG 1959 regelt – auch im Hinblick auf § 413 ABGB - die Berechtigung des Ufereigentümers, in bestimmten Grenzen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/07/0003) Maßnahmen zum Schutz seines Ufers (und damit des an das Gewässer angrenzenden Grundstücks) zu ergreifen, wozu grundsätzlich auch Ufermauern („Stein-…Verkleidungen“) gehören; dieser Bestimmung liegt also der Gedanke zugrunde, dass gerade der Eigentümer des Ufers an dessen Sicherung interessiert ist, was wiederum für die „Vorteilsträger“-Eigenschaft der Grundeigentümer spricht.Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 regelt – auch im Hinblick auf Paragraph 413, ABGB - die Berechtigung des Ufereigentümers, in bestimmten Grenzen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/07/0003) Maßnahmen zum Schutz seines Ufers (und damit des an das Gewässer angrenzenden Grundstücks) zu ergreifen, wozu grundsätzlich auch Ufermauern („Stein-…Verkleidungen“) gehören; dieser Bestimmung liegt also der Gedanke zugrunde, dass gerade der Eigentümer des Ufers an dessen Sicherung interessiert ist, was wiederum für die „Vorteilsträger“-Eigenschaft der Grundeigentümer spricht.

§ 42 WRG 1959 weist die Verantwortung für die Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten denjenigen zu, denen die bedrohten oder geschädigten Liegenschaften oder Anlagen gehören, wobei dessen Absatz 2 eine Beitragspflicht für durch Anlagen Dritter erlangter Vorteile bzw. abgewendeter Nachteile vorsieht. Diese gilt vermöge des § 50 Abs. 6 letzter Satz WRG 1959 auch für den Erhaltungsaufwand.Paragraph 42, WRG 1959 weist die Verantwortung für die Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten denjenigen zu, denen die bedrohten oder geschädigten Liegenschaften oder Anlagen gehören, wobei dessen Absatz 2 eine Beitragspflicht für durch Anlagen Dritter erlangter Vorteile bzw. abgewendeter Nachteile vorsieht. Diese gilt vermöge des Paragraph 50, Absatz 6, letzter Satz WRG 1959 auch für den Erhaltungsaufwand.

3.2.5. Im Ergebnis erweist sich sohin die Beurteilung der belangten Behörde als zutreffend, wonach die Beschwerdeführer selbst als jene, denen die Anlage iSd § 50 Abs. 4 WRG 1959 zum Vorteil gereicht, vorrangig gegenüber der (mutmaßlichen) Eigentümerin Republik Österreich zur Instandhaltung iSd § 50 WRG 1959 verpflichtet sind. Damit spielt es für das gegenständliche Verfahren keine Rolle mehr, ob letzterer tatsächlich die in Rede stehende Mauer (entlang der Grundstücke der Beschwerdeführer) gehört.3.2.5. Im Ergebnis erweist sich sohin die Beurteilung der belangten Behörde als zutreffend, wonach die Beschwerdeführer selbst als jene, denen die Anlage iSd Paragraph 50, Absatz 4, WRG 1959 zum Vorteil gereicht, vorrangig gegenüber der (mutmaßlichen) Eigentümerin Republik Österreich zur Instandhaltung iSd Paragraph 50, WRG 1959 verpflichtet sind. Damit spielt es für das gegenständliche Verfahren keine Rolle mehr, ob letzterer tatsächlich die in Rede stehende Mauer (entlang der Grundstücke der Beschwerdeführer) gehört.

3.2.6. Als selbst vorrangig Verpflichtete kommt den Beschwerdeführern jedoch die Eigenschaft als Betroffene nicht zu; die Judikatur zu § 138 Abs. 1 lit. a erster Fall WRG 1959 (VwGH 28.07.1994, 92/07/0154; 16.12. 2010, 2008/07/0203), wonach derjenige, der für eine Neuerung selbst einzustehen hat, nicht in Bezug auf einen gewässerpolizeilichen Auftrag zu deren Beseitigung antragslegitimiert ist, scheint auf den hier vorliegenden Fall der unterlassenen Arbeit (§ 138 Abs. 1 lit. a zweiter Fall leg. cit.) übertragbar.3.2.6. Als selbst vorrangig Verpflichtete kommt den Beschwerdeführern jedoch die Eigenschaft als Betroffene nicht zu; die Judikatur zu Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, erster Fall WRG 1959 (VwGH 28.07.1994, 92/07/0154; 16.12. 2010, 2008/07/0203), wonach derjenige, der für eine Neuerung selbst einzustehen hat, nicht in Bezug auf einen gewässerpolizeilichen Auftrag zu deren Beseitigung antragslegitimiert ist, scheint auf den hier vorliegenden Fall der unterlassenen Arbeit (Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall leg. cit.) übertragbar.

3.2.7. Damit waren die Beschwerdeführer auch nicht berechtigt, die Instandsetzung der in Rede stehenden Ufermauer zu begehren. Ihrem Antrag und damit auch ihrer Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid war daher keine Folge zu geben.

3.2.8. Auch wenn der Wasserberechtigte noch ermittelt werden könnte, ändert sich für die Frage der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin im hier zu entscheidenden Rahmen nichts: diesfalls wäre der Wasserberechtigte und auch nicht die Beschwerdegegnerin zu verpflichten; ein Austausch des Antragsgegners käme als wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG im Beschwerdeverfahren nicht in Frage. Der gegen die Republik Österreich gerichtet Antrag wäre auch in diesem Fall abzuweisen. Ob die Wassergenossenschaft in *** noch existiert (wovon keine der Verfahrensparteien ausgeht), brauchte im Rahmen der Prüf- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts also nicht ermittelt und festgestellt zu werden.3.2.8. Auch wenn der Wasserberechtigte noch ermittelt werden könnte, ändert sich für die Frage der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin im hier zu entscheidenden Rahmen nichts: diesfalls wäre der Wasserberechtigte und auch nicht die Beschwerdegegnerin zu verpflichten; ein Austausch des Antragsgegners käme als wesentliche Antragsänderung iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG im Beschwerdeverfahren nicht in Frage. Der gegen die Republik Österreich gerichtet Antrag wäre auch in diesem Fall abzuweisen. Ob die Wassergenossenschaft in *** noch existiert (wovon keine der Verfahrensparteien ausgeht), brauchte im Rahmen der Prüf- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts also nicht ermittelt und festgestellt zu werden.

3.2.9. Auch die Frage nach dem öffentlichen Interesse spielt im Rahmen der vom Gericht zu entscheidenden Sache keine Rolle: die erste Anwendungsalternative des § 138 Abs. 1 WRG 1959 („wenn das öffentliche Interesse es erfordert“) bezieht sich auf von Amts wegen ergehende gewässerpolizeiliche Aufträge; in einem derartigen Verfahren haben Dritte keine Parteistellung (zB VwGH 23.04.1998, 98/07/0041) und damit auch keine Antragslegitimation. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich, wie die belangte Behörde meint, ein gewässerpolizeilicher Auftrag auch mangels öffentlichen Interesses nicht zu ergehen hätte.3.2.9. Auch die Frage nach dem öffentlichen Interesse spielt im Rahmen der vom Gericht zu entscheidenden Sache keine Rolle: die erste Anwendungsalternative des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 („wenn das öffentliche Interesse es erfordert“) bezieht sich auf von Amts wegen ergehende gewässerpolizeiliche Aufträge; in einem derartigen Verfahren haben Dritte keine Parteistellung (zB VwGH 23.04.1998, 98/07/0041) und damit auch keine Antragslegitimation. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich, wie die belangte Behörde meint, ein gewässerpolizeilicher Auftrag auch mangels öffentlichen Interesses nicht zu ergehen hätte.

Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass – wie sich aus allgemeinen Rechtsgrund-sätzen ergibt und die Regel über die „Auflassung“ von Anlagen im § 41 Abs. 5 WRG 1959 belegt – jeder Wasserberechtigte auf sein Recht verzichten kann und niemand einen im Wasserrecht begründeten Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Wasseranlage eines anderen hat. Im Erlöschensfall kann bei Zutreffen der Voraussetzungen jedoch die unentgeltliche Überlassung vorhandener Wasserbauten begehrt werden (vgl. § 29 Abs. 3 WRG 1959). Das Recht zur Auflassung muss kraft Größenschlusses auch dem subsidiär erhaltungsverpflichteten Grundeigentümer zugebilligt werden.Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass – wie sich aus allgemeinen Rechtsgrund-sätzen ergibt und die Regel über die „Auflassung“ von Anlagen im Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 belegt – jeder Wasserberechtigte auf sein Recht verzichten kann und niemand einen im Wasserrecht begründeten Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Wasseranlage eines anderen hat. Im Erlöschensfall kann bei Zutreffen der Voraussetzungen jedoch die unentgeltliche Überlassung vorhandener Wasserbauten begehrt werden vergleiche Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959). Das Recht zur Auflassung muss kraft Größenschlusses auch dem subsidiär erhaltungsverpflichteten Grundeigentümer zugebilligt werden.

3.2.10. Aus all diesen Erwägungen konnte der Beschwerde von A, B, C, D und E, F und G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07. April 2026, ein Erfolg nicht beschieden sein. Sie war daher abzuweisen.

3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im Allgemeinen nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung sowie die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung war daher nicht zuzulassen. (Art. 133 Abs. 4 B-VG).3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im Allgemeinen nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung sowie die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur vergleiche die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung war daher nicht zuzulassen. (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Instandhaltung; Vorteilsträger; Antragslegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.761.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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