RS Vfgh 2005/11/28 G94/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2005
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97 Öffentliches Auftragswesen
97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
BundesvergabeG 2002 §100
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Regelung des Bundesvergabegesetzes 2002 über die Verpflichtung des Auftraggebers zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung elektronisch oder mittels Telefax im Hinblick auf den Zweck der Regelung, nämlich einer möglichst raschen und gleichzeitigen Bekanntgabe

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vermag den Ausführungen des antragstellenden UVS, er habe den ersten Satz des §100 Abs1 BundesvergabeG 2002 in dem bei ihm anhängigen Vergabenachprüfungsverfahren anzuwenden, nicht entgegen zu treten. Das gegenteilige Vorbringen der beteiligten Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens übersieht, dass die Annahme der Präjudizialität der nach Art140 B-VG angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht voraussetzt, dass das Anlassverfahren nach Aufhebung der als verfassungswidrig erkannten Regelungen einen anderen Ausgang als vor deren Aufhebung nimmt (vgl VfSlg 16404/2001 mwN).Der Verfassungsgerichtshof vermag den Ausführungen des antragstellenden UVS, er habe den ersten Satz des §100 Abs1 BundesvergabeG 2002 in dem bei ihm anhängigen Vergabenachprüfungsverfahren anzuwenden, nicht entgegen zu treten. Das gegenteilige Vorbringen der beteiligten Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens übersieht, dass die Annahme der Präjudizialität der nach Art140 B-VG angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht voraussetzt, dass das Anlassverfahren nach Aufhebung der als verfassungswidrig erkannten Regelungen einen anderen Ausgang als vor deren Aufhebung nimmt vergleiche VfSlg 16404/2001 mwN).

Abweisung des Antrags des UVS Vorarlberg auf Aufhebung der Worte "elektronisch oder mittels Telefax" in §100 Abs1 erster Satz BundesvergabeG 2002.

Die unverzügliche Verständigung ist durch die Besonderheit des Vergabeverfahrens, das auf eine möglichst rasche Entscheidung abzielt, gerechtfertigt. Das BundesvergabeG geht auch davon aus, dass nicht mehrere Nachprüfungsverfahren parallel geführt werden, sondern über sämtliche Begehren aller Parteien in ein und demselben Verfahren abgesprochen wird. Um für dieses Verfahren auch den Gleichlauf der kurzen Fristen zu erreichen, ist es gerechtfertigt, die Gleichzeitigkeit der Bekanntgabe zu verlangen. Die elektronische oder mittels Telefax erfolgte Mitteilung garantiert diese Gleichzeitigkeit.

§100 Abs1 BundesvergabeG 2002 lässt die Auslegung zu, dass die Bekanntgabe auf einem anderen als im Gesetz ausdrücklich genannten Weg übermittelt werden kann, sofern diese Übermittlungsart jener im Gesetz ausdrücklich aufgezählten dem Regelungszweck nach gleichzuhalten ist und im Einzelfall auch entsprechend vorgenommen wird (vgl auch E v 06.06.05, B1376/03).§100 Abs1 BundesvergabeG 2002 lässt die Auslegung zu, dass die Bekanntgabe auf einem anderen als im Gesetz ausdrücklich genannten Weg übermittelt werden kann, sofern diese Übermittlungsart jener im Gesetz ausdrücklich aufgezählten dem Regelungszweck nach gleichzuhalten ist und im Einzelfall auch entsprechend vorgenommen wird vergleiche auch E v 06.06.05, B1376/03).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G94.2005

Dokumentnummer

JFR_09948872_05G00094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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