Entscheidungsdatum
01.09.2026Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
,
W260 2233969-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Klaus HABERLER, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.06.2020, betreffend die Feststellung des Bestehens einer Teilversicherung in der Unfallversicherung aufgrund der Tätigkeit von XXXX , VSNR XXXX als geringfügig Beschäftigte im Zeitraum vom 07.11.2017 bis zum 06.03.2019 gemäß §§ 4, 5, 7, 10, 11, 33, 35, 49, 539 und 539a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Klaus HABERLER, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.06.2020, betreffend die Feststellung des Bestehens einer Teilversicherung in der Unfallversicherung aufgrund der Tätigkeit von römisch 40 , VSNR römisch 40 als geringfügig Beschäftigte im Zeitraum vom 07.11.2017 bis zum 06.03.2019 gemäß Paragraphen 4, 5, 7, 10, 11, 33, 35, 49, 539 und 539 a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 06.03.2019 führte die Finanzpolizei am Firmensitz von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Kontrolle durch, weil in einer anonymen Anzeige angegeben wurde, dass XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte oder weitere Verfahrenspartei) als Hausmeisterin im Haus XXXX , für die Beschwerdeführerin, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein, arbeite.1. Am 06.03.2019 führte die Finanzpolizei am Firmensitz von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Kontrolle durch, weil in einer anonymen Anzeige angegeben wurde, dass römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte oder weitere Verfahrenspartei) als Hausmeisterin im Haus römisch 40 , für die Beschwerdeführerin, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein, arbeite.
Die Finanzpolizei nahm mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift auf.
2. Die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: Belangte Behörde) übermittelte der Mitbeteiligten am 05.07.2019 einen Fragebogen zu ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 09.08.2019 ein Schreiben, in welchem die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach in gegenständlicher Angelegenheit ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, mitgeteilt wurde.
4. Mit Stellungnahme vom 16.10.2019 gab die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt bekannt, dass zwischen ihr und der Mitbeteiligten kein Dienstverhältnis vorgelegen habe und legte ihren Standpunkt ausführlich dar.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2020 wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin von 07.11.2017 bis 06.03.2019 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 Z2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG unterliege.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2020 wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin von 07.11.2017 bis 06.03.2019 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz eins, Z2 in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege.
Die belangte Behörde stellte darin fest, dass die Mitbeteiligte von 07.11.2017 bis 06.03.2019 Reinigungsarbeiten im Mehrparteienhaus der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Konkret habe sie die Fußböden gekehrt und gewaschen und nach Bedarf die Stiegenhausfenster geputzt. Es habe diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung gegeben. Mündlich wäre die Mitbeteiligte darauf hingewiesen worden, dass zwischen ihr und dem Unternehmen der Beschwerdeführerin kein Dienstverhältnis bestehe. Eine bestimmte Arbeitszeit sei nicht vorgegeben worden, sie habe sich alles frei einteilen können. Arbeitszeitaufzeichnungen seien nicht geführt worden. Die Beschwerdeführerin sei aber selbst im Objekt anwesend gewesen und wäre ihr und den Mietern daher aufgefallen, wenn die Reinigungstätigkeiten nicht durchgeführt worden wären. Die Mitbeteiligte hätte für ihre Tätigkeit keine Geldleistung erhalten. Die monatlichen „Zahlungen“ seien in Form des Sachbezuges einer Mietwohnung erfolgt. Die Mitbeteiligte habe zu Beginn der Tätigkeit Reinigungsmittel in Höhe von € 100,-- in Rechnung gestellt. Ansonsten habe sie die Reinigungsmittel selbst gekauft. Die Mitbeteiligte habe keine Honorarnoten ausgestellt. Sie verfüge über keinen Gewerbeschein. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein (geringfügiges) Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG vorgelegen habe. Da es sich gegenständlich um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe, wäre die Mitbeteiligte im genannten Zeitraum als geringfügig Beschäftigte (echte) Dienstnehmerin zu melden gewesen.Die belangte Behörde stellte darin fest, dass die Mitbeteiligte von 07.11.2017 bis 06.03.2019 Reinigungsarbeiten im Mehrparteienhaus der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Konkret habe sie die Fußböden gekehrt und gewaschen und nach Bedarf die Stiegenhausfenster geputzt. Es habe diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung gegeben. Mündlich wäre die Mitbeteiligte darauf hingewiesen worden, dass zwischen ihr und dem Unternehmen der Beschwerdeführerin kein Dienstverhältnis bestehe. Eine bestimmte Arbeitszeit sei nicht vorgegeben worden, sie habe sich alles frei einteilen können. Arbeitszeitaufzeichnungen seien nicht geführt worden. Die Beschwerdeführerin sei aber selbst im Objekt anwesend gewesen und wäre ihr und den Mietern daher aufgefallen, wenn die Reinigungstätigkeiten nicht durchgeführt worden wären. Die Mitbeteiligte hätte für ihre Tätigkeit keine Geldleistung erhalten. Die monatlichen „Zahlungen“ seien in Form des Sachbezuges einer Mietwohnung erfolgt. Die Mitbeteiligte habe zu Beginn der Tätigkeit Reinigungsmittel in Höhe von € 100,-- in Rechnung gestellt. Ansonsten habe sie die Reinigungsmittel selbst gekauft. Die Mitbeteiligte habe keine Honorarnoten ausgestellt. Sie verfüge über keinen Gewerbeschein. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein (geringfügiges) Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG vorgelegen habe. Da es sich gegenständlich um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe, wäre die Mitbeteiligte im genannten Zeitraum als geringfügig Beschäftigte (echte) Dienstnehmerin zu melden gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde.
7. Die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.08.2020 am 13.08.2020 vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin am 10.05.2022 die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.08.2022 mit einer Stellungnahmefrist, einlangend bis 01.06.2022.
9. Die Beschwerdeführerin gab am 31.05.2022 durch ihren Rechtsanwalt eine Stellungnahme ab.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme mit Schreiben vom 03.06.2022 an die belangte Behörde unter Setzung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen.
11. Mit Schreiben vom 13.06.2022 bat die belangte Behörde um Fristerstreckung bis 01.07.2022.
12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2022 wurde die Fristerstreckung bis 08.07.2022 gewährt.
13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.06.2022 dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.
14. Der Rechtanwalt der Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG wurde im Verfahren nicht beantragt.
15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2022 zu GZ W260 2233969-1/9E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
16. Mit Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2025 zu Ra 2022/08/0155-11 wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.
17. Am 20.03.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und der Mitbeteiligten weiteren Verfahrenspartei statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Einzelunternehmerin unter dem Namen „ XXXX “ und seit 04.06.2018 Inhaberin des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ mit dem Hauptsitz in XXXX . Die Beschwerdeführerin ist Einzelunternehmerin unter dem Namen „ römisch 40 “ und seit 04.06.2018 Inhaberin des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ mit dem Hauptsitz in römisch 40 .
Sie betreut mehrere Objekte, unter anderem das Mehrparteienwohnhaus in XXXX . Sie betreut mehrere Objekte, unter anderem das Mehrparteienwohnhaus in römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin ist nicht Eigentümerin und auch nicht Vermieterin dieses Mehrparteienwohnhaus in XXXX .Die Beschwerdeführerin ist nicht Eigentümerin und auch nicht Vermieterin dieses Mehrparteienwohnhaus in römisch 40 .
Ihre Tätigkeit bestand vielmehr darin, die Verwaltung des Objektes wahrzunehmen und dabei auch unter anderem die Eigentümer für den Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Durchführung von Reinigungsarbeiten zu vertreten.Die Mitbeteiligte ist Mieterin in einer Wohnung dieses Mehrparteienhauses in XXXX und führte von 07.11.2017 bis 06.03.2019 Reinigungstätigkeiten in diesem Mehrparteienhaus durch.Ihre Tätigkeit bestand vielmehr darin, die Verwaltung des Objektes wahrzunehmen und dabei auch unter anderem die Eigentümer für den Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Durchführung von Reinigungsarbeiten zu vertreten.Die Mitbeteiligte ist Mieterin in einer Wohnung dieses Mehrparteienhauses in römisch 40 und führte von 07.11.2017 bis 06.03.2019 Reinigungstätigkeiten in diesem Mehrparteienhaus durch.
Diesbezüglich wurde zwischen der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin eine schriftliche „Vereinbarung über Hausarbeiten“ betreffend das Haus XXXX , datiert mit 07.11.2017 getroffen. Diese Vereinbarung lautet wie folgt:Diesbezüglich wurde zwischen der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin eine schriftliche „Vereinbarung über Hausarbeiten“ betreffend das Haus römisch 40 , datiert mit 07.11.2017 getroffen. Diese Vereinbarung lautet wie folgt:
„I.
Frau XXXX übernimmt am 06. November 2017 die Hausarbeiten für die Liegenschaft XXXX .Frau römisch 40 übernimmt am 06. November 2017 die Hausarbeiten für die Liegenschaft römisch 40 .
II.römisch zwei.
Frau XXXX und auch die Hausverwaltung kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist –jeweils zum Monatsende kündigen.Frau römisch 40 und auch die Hausverwaltung kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist –jeweils zum Monatsende kündigen.
III.römisch drei.
Für die monatliche Tätigkeit wird ein Betrag in Höhe von EUR 309,70 an Frau XXXX bezahlt. Dieser Betrag entspricht der monatlichen Vorschreibung und wird gegenverrechnet. Für die monatliche Tätigkeit wird ein Betrag in Höhe von EUR 309,70 an Frau römisch 40 bezahlt. Dieser Betrag entspricht der monatlichen Vorschreibung und wird gegenverrechnet.
Für November erhält Frau XXXX den aliquoten Anteil in Höhe von € 258,08.Für November erhält Frau römisch 40 den aliquoten Anteil in Höhe von € 258,08.
IV.römisch vier.
Folgende wöchentliche Tätigkeiten fallen an:
a) Säuberung des Hauszuganges im Aussenbereich (Kehren)
b) Gangtour (Kehren, Waschen, Entfernen der Spinnenweben)
c) Fensterputz zweimal im Jahr am Gang
d) Stiegengeländer reinigen
e) Berechtigung Mieter auf Missstände aufmerksam zu machen
f) Falls Lampen am Gang ausgefallen sind, diese wechseln
V.römisch fünf.
Wenn Schäden oder Probleme auf der Liegenschaft auftreten, hat Frau XXXX diese bei der Hausverwaltung zu melden.“Wenn Schäden oder Probleme auf der Liegenschaft auftreten, hat Frau römisch 40 diese bei der Hausverwaltung zu melden.“
Die monatlichen Zahlungen an die Mitbeteiligte entsprachen deren monatlichen Mietkosten inklusive Betriebskosten. Die vorgenommenen Reinigungsarbeiten wurden mit der monatlichen Miete gegenverrechnet.
Den Mietern wurde ein aliquoter Anteil der Kosten für die Reinigungsarbeiten monatlich vorgeschrieben.
Die Tätigkeit der Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin wurde am 06.03.2019 mit sofortiger Wirkung schriftlich beendet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Rechtsform und gewerbliche Tätigkeit:
Die Rechtsform ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Firmenbuchauszug vom 30.01.2019. Die unbestrittene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 04.06.2018 Inhaberin des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ ist und mehrere Objekte, unter anderem das gegenständliche Mehrparteienwohnhaus, betreut, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 06.03.2019.
2.2. Eigentums- und Verwalterstellung:
Dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin und auch nicht Vermieterin des genannten Objektes ist, ergibt sich unstrittig aus dem Akt.
Diese Feststellung ist für die Beurteilung der Stellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Sachverhalt von besonderer Bedeutung. Aus dem Akt ergibt sich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Mehrparteienwohnhauses als Hausverwalterin auftrat. Sie war somit nicht selbst Eigentümerin der Liegenschaft und vermietete die Wohnungen auch nicht auf eigene Rechnung. Aus dem Akt ist in schlüssiger Weise ersichtlich, dass ihre Tätigkeit vielmehr darin bestand, die Verwaltung des Objektes wahrzunehmen und dabei auch unter anderem die Eigentümer für den Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Durchführung von Reinigungsarbeiten zu vertreten.
Dass die Beschwerdeführerin die Eigentümer zum Abschluss eines Vertrages für die Durchführung von Reinigungsarbeiten vertritt, ergibt sich ebenso aus dem Akt und den unbestrittenen Beweisergebnissen des Verfahrens, so insbesondere aus dem im Akt erliegenden Fragebogen an die Mitbeteiligte.
Aus dem im Akt vorliegenden Fragebogen der ÖGK vom 05.07.2019 ist auch ersichtlich, dass die Mitbeteiligte zur Frage „Wie, wo und mit wem erfolgte die Kontaktaufnahme der Reinigungstätigkeiten im Mehrparteienhaus XXXX ?“ anführte: „mit Immobilienservice XXXX , diese vertritt die Eigentümer und hat dies für die Mieter organisiert – ich habe mich angeboten, weil es mit Mieter nicht funktioniert hat“.Aus dem im Akt vorliegenden Fragebogen der ÖGK vom 05.07.2019 ist auch ersichtlich, dass die Mitbeteiligte zur Frage „Wie, wo und mit wem erfolgte die Kontaktaufnahme der Reinigungstätigkeiten im Mehrparteienhaus römisch 40 ?“ anführte: „mit Immobilienservice römisch 40 , diese vertritt die Eigentümer und hat dies für die Mieter organisiert – ich habe mich angeboten, weil es mit Mieter nicht funktioniert hat“.
Aus dem Akt geht daher eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin als Hausverwalterin auftrat. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über ein Gewerbe zur Hausbetreuung verfügt und das gegenständliche Objekt betreut, vermag für sich genommen nicht zu belegen, dass die Mitbeteiligte in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert war oder die Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Mitbeteiligten auf eigene Rechnung als Dienstgeberin durchführen ließ.
2.3. Stellung der Mitbeteiligten und Zustandekommen der Vereinbarung:
Die unbestrittene Feststellung, dass die Mitbeteiligte Mieterin in einer Wohnung im Mehrparteienhaus XXXX ist, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten sowie dem im Akt befindlichen Mietvertrag vom 14.09.2015.Die unbestrittene Feststellung, dass die Mitbeteiligte Mieterin in einer Wohnung im Mehrparteienhaus römisch 40 ist, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten sowie dem im Akt befindlichen Mietvertrag vom 14.09.2015.
Die Feststellung, dass die Mitbeteiligte von 07.11.2017 bis 06.03.2019 Reinigungstätigkeiten in diesem Mehrparteienhaus durchführte, sowie der Umfang der Tätigkeiten, ergibt sich wiederum aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten sowie aus der im Akt befindlichen „Vereinbarung über Hausarbeiten“ vom 07.11.2017 und der im Akt einliegenden „Beendigung Vereinbarung“ vom 06.03.2019.
2.4. Entgelt und Gegenverrechnung mit der Miete:
Die Feststellung zur Gegenverrechnung der Reinigungsarbeiten mit der monatlichen Miete ergibt sich aus den Angaben der Mitbeteiligten im Fragebogen vom 19.07.2019, aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Finanzpolizei am 06.03.2019, sowie aus im Akt einliegenden Vorschreibungen für die Mitbeteiligte und aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 23 S. 7). Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme bei der Finanzpolizei diesbezüglich an, dass die monatlichen Zahlungen an die Mitbeteiligte € 309,57 betragen haben.Die Feststellung zur Gegenverrechnung der Reinigungsarbeiten mit der monatlichen Miete ergibt sich aus den Angaben der Mitbeteiligten im Fragebogen vom 19.07.2019, aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Finanzpolizei am 06.03.2019, sowie aus im Akt einliegenden Vorschreibungen für die Mitbeteiligte und aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll OZ 23 S. 7). Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme bei der Finanzpolizei diesbezüglich an, dass die monatlichen Zahlungen an die Mitbeteiligte € 309,57 betragen haben.
Dies sei auch der Betrag ihrer monatlichen Mietkosten inklusive Betriebskosten. Sie schilderte weiters, dass es für jeden Mieter ein Buchhaltungskonto gibt. Das Buchhaltungskonto der Mitbeteiligten wurde mit der Vorschreibung ihrer Miete belastet. Danach wurde eine Umbuchung auf das Konto „Hausarbeiten“ vorgenommen. Den Mietern wurde ein aliquoter Anteil der Kosten für die Reinigungsarbeiten monatlich vorgeschrieben.
Die Feststellung, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin am 06.03.2019 mit sofortiger Wirkung beendet wurde, ergibt sich aus der im Akt inliegenden „Beendigung Vereinbarung“ vom selben Tag.
2.5. Die Beweisergebnisse zusammenfassend ist auszuführen, , dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin und auch nicht Vermieterin des gegenständlichen Mehrparteienwohnhauses war. Sie verfügte daher über keine eigene Eigentümer- oder Vermieterstellung hinsichtlich jener Liegenschaft, in der die Mitbeteiligte die Reinigungstätigkeiten verrichtete.
Ihre Stellung beschränkte sich vielmehr auf jene einer Hausverwalterin, die die Eigentümer bei der Organisation und beim Abschluss von Vereinbarungen über die Durchführung von Reinigungsarbeiten vertrat. Die gegenständlichen Reinigungsarbeiten erfolgten somit nicht zur Betreuung einer im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft und nicht in Erfüllung einer ihr als Eigentümerin oder Vermieterin obliegenden eigenen Verpflichtung.
Vielmehr ist aus den festgestellten Umständen abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des gegenständlichen Objektes ausschließlich in ihrer Funktion als Verwalterin und damit für die Eigentümer tätig wurde (siehe rechtliche Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsrechtes (ASVG) lauten:
„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(…)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
[…]
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“
§ 5 Ausnahmen von der VollversicherungParagraph 5, Ausnahmen von der Vollversicherung
(1) (…);
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(…)
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
(…)
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;a) die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
(…)
§ 10 Beginn der PflichtversicherungParagraph 10, Beginn der Pflichtversicherung
(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.
(…)
Ende der Pflichtversicherung
§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11, (1) Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(…)
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(…)
Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 539. Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.Paragraph 539, Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
§ 539aParagraph 539 a
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
(…)
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
3.2.1. Zur Dienstgebereigenschaft:
3.2.1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung besteht, nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des ASVG vollversichert. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung besteht, nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des ASVG vollversichert. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, ist zunächst zu klären, wer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen ist. Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb, die Verwaltung, die Hauswirtschaft oder die Tätigkeit geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, ist zunächst zu klären, wer als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen ist. Nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb, die Verwaltung, die Hauswirtschaft oder die Tätigkeit geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Der VwGH stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, wer nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird und wen somit das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Im Fall einer Betriebsführung durch dritte Personen muss derjenigen Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zukommen. Maßgeblich sind dabei die wirklichen rechtlichen Verhältnisse und nicht bloß der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Dies gilt auch im Fall einer indirekten Stellvertretung, bei der nicht der Vertreter, sondern der Vertretene als Dienstgeber anzusehen sein kann (vgl. VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0165). Der VwGH stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, wer nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird und wen somit das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Im Fall einer Betriebsführung durch dritte Personen muss derjenigen Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zukommen. Maßgeblich sind dabei die wirklichen rechtlichen Verhältnisse und nicht bloß der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Dies gilt auch im Fall einer indirekten Stellvertretung, bei der nicht der Vertreter, sondern der Vertretene als Dienstgeber anzusehen sein kann vergleiche VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0165).
Der VwGH hat diese Rechtsprechung auch in seiner das gegenständliche Verfahren betreffenden Entscheidung vom 06.11.2025, Ra 2022/08/0155, ausdrücklich bestätigt. Danach ist jene Person Dienstgeber, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, wobei entscheidend ist, wer nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird und wen das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Auch im Fall einer Betriebsführung durch Dritte kommt es auf die rechtlichen Verhältnisse und die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme an.
Auch § 539a ASVG betont, dass es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform (z.B. Werkvertrag oder Dienstvertrag) ankommt, dass ein Sachverhalt so zu beurteilen ist, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs. 3) und dass die entsprechenden Grundsätze der BAO auch für die Beurteilung der Pflichtversicherung gelten (Abs. 5). Für die Beurteilung von Sachverhalten ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 539a ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 539a Abs. 2 ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß S 539a Abs. 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Auch Paragraph 539 a, ASVG betont, dass es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform (z.B. Werkvertrag oder Dienstvertrag) ankommt, dass ein Sachverhalt so zu beurteilen ist, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Absatz 3,) und dass die entsprechenden Grundsätze der BAO auch für die Beurteilung der Pflichtversicherung gelten (Absatz 5,). Für die Beurteilung von Sachverhalten ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Paragraph 539 a, ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß S 539a Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Für die Beurteilung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, kommt dabei insbesondere den Eigentumsverhältnissen wesentliche Bedeutung zu. Der (Mit-)Eigentümer arbeitet typischerweise auf eigene Rechnung und trägt die mit der Betriebsführung verbundene Gefahr. Eine fehlende Eigentümerstellung schließt die Dienstgebereigenschaft zwar nicht schlechthin aus, auch eine Person, die nicht Eigentümer des Betriebes ist, kann Dienstgeber sein, wenn der Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wird, etwa als Pächter oder Fruchtnießer (vgl. VwGH 22.06.1993, 93/08/0025). Es bedarf in einem solchen Fall jedoch konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit ungeachtet der fehlenden Eigentümerstellung rechtlich und wirtschaftlich dieser Person zuzurechnen ist.Für die Beurteilung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, kommt dabei insbesondere den Eigentumsverhältnissen wesentliche Bedeutung zu. Der (Mit-)Eigentümer arbeitet typischerweise auf eigene Rechnung und trägt die mit der Betriebsführung verbundene Gefahr. Eine fehlende Eigentümerstellung schließt die Dienstgebereigenschaft zwar nicht schlechthin aus, auch eine Person, die nicht Eigentümer des Betriebes ist, kann Dienstgeber sein, wenn der Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wird, etwa als Pächter oder Fruchtnießer vergleiche VwGH 22.06.1993, 93/08/0025). Es bedarf in einem solchen Fall jedoch konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit ungeachtet der fehlenden Eigentümerstellung rechtlich und wirtschaftlich dieser Person zuzurechnen ist.
3.2.1.2. Eine solche Zurechnung zur Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Nach den getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin weder Eigentümerin noch Vermieterin des gegenständlichen Mehrparteienwohnhauses. Sie trat vielmehr als Hausverwalterin auf und vertrat die Eigentümer bei der Organisation der Reinigungsarbeiten bzw. beim Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit Dritten. Die Beschwerdeführerin war daher hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft nicht selbst diejenige Person, der die Eigentümerrechte zukamen und die aus der Nutzung und Bewirtschaftung der Liegenschaft unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurde.
Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, dass die Mitbeteiligte selbst im Fragebogen der ÖGK vom 05.07.2019 angegeben hat, dass das Immobilienservice die Eigentümer vertrete und die Reinigung für die Mieter organisiert habe. Auch aus den sonstigen Beweisergebnissen ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin als Hausverwalterin tätig war.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hinsichtlich des gegenständlichen Mehrparteienhauses eine eigene Eigentümer-, Vermieter-, Pächter- oder sonstige Rechtsposition innehatte, aus der sich eine eigene Betriebsführung auf ihre Rechnung und Gefahr ableiten ließe.
Die Beschwerdeführerin hat daher nicht bloß tatsächlich den äußeren Ablauf der Reinigung organisiert, sondern handelte dabei in ihrer Funktion als Verwalterin und damit für die Eigentümer der Liegenschaft.
Dass die Beschwerdeführerin als Hausverwalterin mit der Organisation der Reinigung befasst war und die schriftliche „Vereinbarung über Hausarbeiten“ mit der Mitbeteiligten abschloss, führt noch nicht dazu, dass die Reinigungsarbeiten rechtlich auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt wurden.
Gerade im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur indirekten Stellvertretung ist vielmehr darauf abzustellen, für wen die Beschwerdeführerin bei der Organisation der gegenständlichen Reinigungsarbeiten tätig wurde. Nach den Feststellungen erfolgte dies für die Eigentümer des Mehrparteienhauses. Die Beschwerdeführerin nahm damit eine Verwaltungs- bzw. Vertretungsfunktion wahr. Dass sie dabei nach außen gegenüber der Mitbeteiligten als Ansprechpartnerin auftrat und die Vereinbarung mit ihr abschloss, ändert nichts daran, dass sie nach den festgestellten rechtlichen Verhältnissen nicht selbst die wirtschaftlich und rechtlich maßgebliche Trägerin des betreffenden Objektes und der daraus resultierenden Betriebsgefahr war.
Eine Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin könnte daher nur dann angenommen werden, wenn trotz ihrer fehlenden Eigentümer- und Vermieterstellung festgestellt werden könnte, dass die gegenständliche Tätigkeit wirtschaftlich auf ihre eigene Rechnung und Gefahr geführt wurde und sie die maßgebliche rechtliche Herrschaft über diese Tätigkeit innehatte. Dafür bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Vielmehr zeigt die festgestellte Abwicklung, dass die Beschwerdeführerin die Reinigung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalterin organisierte. Die Mitbeteiligte war selbst Mieterin des gegenständlichen Mehrparteienhauses.
Auch aus der konkreten finanziellen Abwicklung ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Die monatlichen Zahlungen an die Mitbeteiligte entsprachen deren Mietkosten inklusive Betriebskosten und wurden mit den von ihr übernommenen Hausarbeiten gegengerechnet. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin wurde das Buchhaltungskonto der Mitbeteiligten mit der Mietvorschreibung belastet und anschließend eine Umbuchung auf das Konto „Hausarbeiten“ vorgenommen. Den Mietern wurde ein aliquoter Anteil der Kosten für die Reinigungsarbeiten vorgeschrieben.
Dass die Beschwerdeführerin über ein Gewerbe zur Hausbetreuung verfügt und mehrere Objekte betreut, vermag daran nichts zu ändern. Die bloße gewerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Hausbetreuung sagt noch nichts darüber aus, auf wessen Rechnung und Gefahr die konkrete Tätigkeit der Mitbeteiligten im gegenständlichen Mehrparteienhaus geführt wurde. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete rechtliche Zuordnung der Tätigkeit. Für das gegenständliche Objekt ist nach den Feststellungen gerade nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin selbst Eigentümerin oder Vermieterin war oder eine sonstige eigene Rechtsposition innehatte, aufgrund derer ihr die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der gegenständlichen Tätigkeit zuzurechnen wären.
Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ungeachtet der fehlenden Eigentümerstellung eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin begründen würden. Insbesondere war die Beschwerdeführerin nicht diejenige Person, die aus der Nutzung des Mehrparteienhauses wirtschaftlich profitierte. Vielmehr bestand ihre Funktion in der Verwaltung des Objektes und in der Vertretung der Eigentümer. Eine eigene wirtschaftliche Berechtigung an der Liegenschaft oder eine eigene Verpflichtung zur Tragung des mit der Reinigung verbundenen wirtschaftlichen Risikos ist nicht hervorgekommen.
Bereits aus diesem Grund fehlt es an der für die Annahme eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses erforderlichen Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin.
3.2.2. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen ist. Sie war weder Eigentümerin noch Vermieterin des gegenständlichen Mehrparteienhauses, sondern ausschließlich als Hausverwalterin für die Eigentümer tätig. 3.2.2. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen ist. Sie war weder Eigentümerin noch Vermieterin des gegenständlichen Mehrparteienhauses, sondern ausschließlich als Hausverwalterin für die Eigentümer tätig.
Die gegenständliche Tätigkeit wurde daher nicht auf ihre eigene Rechnung und Gefahr geführt. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin aus der Durchführung der Reinigungsarbeiten selbst wirtschaftlich berechtigt oder verpflichtet wurde oder sie das damit verbundene wirtschaftliche Risiko im eigenen Interesse getragen hätte.
Dass sie als Hausverwalterin gegenüber der Mitbeteiligten nach außen auftrat und die Vereinbarung über die Durchführung der Hausarbeiten abschloss, vermag daran nichts zu ändern, weil nach § 35 Abs. 1 ASVG auf die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse und darauf abzustellen ist, wem die Tätigkeit wirtschaftlich und rechtlich zuzurechnen ist. Dass sie als Hausverwalterin gegenüber der Mitbeteiligten nach außen auftrat und die Vereinbarung über die Durchführung der Hausarbeiten abschloss, vermag daran nichts zu ändern, weil nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG auf die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse und darauf abzustellen ist, wem die Tätigkeit wirtschaftlich und rechtlich zuzurechnen ist.
Die Beschwerdeführerin handelte vielmehr in ihrer Funktion als Verwalterin und damit für die Eigentümer des Hauses. Da sie somit nicht jene Person war, auf deren Rechnung und Gefahr die gegenständliche Tätigkeit geführt wurde, fehlt es bereits an der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin nach § 35 Abs. 1 ASVG. Die Beschwerdeführerin handelte vielmehr in ihrer Funktion als Verwalterin und damit für die Eigentümer des Hauses. Da sie somit nicht jene Person war, auf deren Rechnung und Gefahr die gegenständliche Tätigkeit geführt wurde, fehlt es bereits an der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG.
3.2.3. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten bestand folglich kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG und war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.2.3. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten bestand folglich kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die entsprechenden Gesetzesstellen wurden zitiert und die Judikatur des VwGH zur Dienstgebereigenschaft sowie die das Erkenntnis vom 29.09.2022 zu GZ W260 2233969-1/9E, aufhebende Entscheidung des VwGH vom 06.11.2025 zu Ra 2022/08/0155-11, angeführt.
Schlagworte
Dienstgebereigenschaft Dienstverhältnis Ersatzentscheidung Hausverwaltung Teilversicherung Unfallversicherung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W260.2233969.1.00Im RIS seit
19.10.2026Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026