TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/7 I415 1241729-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2026
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Entscheidungsdatum

07.09.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs4 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I415 1241729-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2026 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als dass das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides verhängte befristete Einreiseverbot von zehn Jahren auf sechs Jahre reduziert wird. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als dass das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides verhängte befristete Einreiseverbot von zehn Jahren auf sechs Jahre reduziert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.  

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA) vom 04.05.2026. Mit diesem wurde in Folge der Straffälligkeit des BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) erteilt und über ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA) vom 04.05.2026. Mit diesem wurde in Folge der Straffälligkeit des BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) erteilt und über ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

3. Am 08.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei der BF aus einer JA vorgeführt wurde. Die Rechtsvertretung des BF nahm an der Verhandlung persönlich teil. Ein(e) Vertreter(in) des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias, spricht als Muttersprache Englisch, ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der BF ist nicht verheiratet.

Er leidet unter keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig.

Der BF hat im Herkunftsstaat Familienangehörige in Form von zwei Schwestern und einer dreijährigen Tochter, die bei einer Schwester des BF lebt. Mit der Kindesmutter ist er nicht in Kontakt und ist deren Aufenthalt nicht bekannt. Mit seiner Tochter hat der BF drei- bis viermal im Monat Kontakt. Persönlich gesehen hat er das Kind lediglich bei der Geburt. Der BF ist mit seinen beiden Schwestern und einer älteren Frau im Herkunftsstaat, die wie eine Mutter für ihn sei, in regelmäßigem Kontakt.

Der BF war bzw. ist wie folgt im Bundesgebiet meldebehördlich registriert:

Vom 16.09.2002 bis zum 06.03.2003, vom 11.11.2005 bis zum 22.02.2006 und vom 25.04.2006 bis zum 29.11.2006 war der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Vom 24.03.2003 bis zum 20.08.2003, vom 29.11.2006 bis zum 20.02.2007 und vom 11.05.2007 bis zum 06.09.2007 war der BF als obdachlos gemeldet.

Vom 20.08.2003 bis zum 03.10.2003 und vom 09.11.2003 bis zum 29.07.2004 war der BF in der XXXX , vom 29.07.2004 bis zum 07.11.2005 in der XXXX , vom 26.02.2010 bis zum 26.04.2010 in der XXXX , vom 26.04.2010 bis zum 11.11.2010 in der XXXX , vom 18.11.2010 bis zum 24.02.2011 in der XXXX , vom 23.05.2014 bis zum 28.05.2014 in der XXXX , vom 28.05.2014 bis zum 23.02.2015 in der XXXX , vom 26.02.2015 bis zum 17.09.2015 in der XXXX , vom 17.09.2015 bis zum 21.10.2016 in der XXXX , vom 28.02.2017 bis zum 18.03.2017 und vom 15.07.2018 bis zum 30.07.2017 im XXXX sowie vom 04.02.2026 bis zum 14.04.2026 war der BF in der XXXX gemeldet und ist seit dem 14.04.2026 in der XXXX gemeldet.Vom 20.08.2003 bis zum 03.10.2003 und vom 09.11.2003 bis zum 29.07.2004 war der BF in der römisch 40 , vom 29.07.2004 bis zum 07.11.2005 in der römisch 40 , vom 26.02.2010 bis zum 26.04.2010 in der römisch 40 , vom 26.04.2010 bis zum 11.11.2010 in der römisch 40 , vom 18.11.2010 bis zum 24.02.2011 in der römisch 40 , vom 23.05.2014 bis zum 28.05.2014 in der römisch 40 , vom 28.05.2014 bis zum 23.02.2015 in der römisch 40 , vom 26.02.2015 bis zum 17.09.2015 in der römisch 40 , vom 17.09.2015 bis zum 21.10.2016 in der römisch 40 , vom 28.02.2017 bis zum 18.03.2017 und vom 15.07.2018 bis zum 30.07.2017 im römisch 40 sowie vom 04.02.2026 bis zum 14.04.2026 war der BF in der römisch 40 gemeldet und ist seit dem 14.04.2026 in der römisch 40 gemeldet.

Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich.

Außerhalb seiner Aufenthalte in Österreich war der BF in Griechenland, in Portugal und in den Niederlanden aufhältig. Wie lange der BF gesamt in Österreich aufhältig war und ob der BF legal in Griechenland, in Portugal und in den Niederlanden aufhältig war, konnte nicht festgestellt werden.

In Portugal war der BF für zwei Monate aufgrund eines gefälschten Ausweisdokuments in Haft. In XXXX wurde der BF ebenso verurteilt und war für drei Monate in Haft. In Portugal war der BF für zwei Monate aufgrund eines gefälschten Ausweisdokuments in Haft. In römisch 40 wurde der BF ebenso verurteilt und war für drei Monate in Haft.

Der BF verfügt über keine Verwandten in Österreich oder den sonstigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Der BF spricht nicht Deutsch, besuchte in Österreich keinen Deutschkurs und ging bisher im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der BF verfügt über Freunde bzw. Bekannte im Bundesgebiet, jedoch über keine sozialen Beziehungen von maßgeblicher Intensität.

1.2. Zu den Vorverfahren des BF:

Der BF stellte am 31.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, der erstinstanzlich am 01.09.2003 – bestätigt durch den Unabhängigen Asylsenat am 19.07.2007 – und am 17.06.2008 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Mit Mandatsbescheid vom 28.02.2017 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 18.03.2017 wurde der BF begleitet nach Nigeria abgeschoben.

Der BF kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich zurück und wurde am 16.07.2017 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und führte dabei im Wesentlichen aus, dass er erst seit wenigen Wochen in Österreich sei, um seine Exfreundin und sein Kind zu besuchen, er aber keinen Kontakt zu ihnen habe. Mit Mandatsbescheid vom 16.07.2018 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 30.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und der BF erneut begleitet nach Nigeria abgeschoben.

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 04.02.2026 wurde der BF aufgrund des dringenden Verdachts einer Übertretung nach dem SMG festgenommen und am selben Tag in die XXXX eingeliefert. Gegen den BF wurde am 05.02.2026 ein Festnahmeauftrag erlassen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 12.02.2026 wurde gegen den BF seitens der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage erhoben.Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 04.02.2026 wurde der BF aufgrund des dringenden Verdachts einer Übertretung nach dem SMG festgenommen und am selben Tag in die römisch 40 eingeliefert. Gegen den BF wurde am 05.02.2026 ein Festnahmeauftrag erlassen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 12.02.2026 wurde gegen den BF seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage erhoben.

Mit Schreiben vom 25.02.2026 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihm Parteiengehör im Rahmen einer 14-tätigen Stellungnahmefrist gewährt. Dieser Möglichkeit kam der BF nicht nach.

Am 26.03.2026 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, verweigerte die Aussage und vermeinte, keine Fragen zu beantworten und mit seinem Anwalt sprechen zu wollen.

1.3. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:

Mit Urteil des XXXX vom 13.02.2003, GZ: XXXX , wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 13.02.2003, GZ: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2 SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des XXXX XXXX vom 03.10.2003, GZ: XXXX , wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 03.10.2003, GZ: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom 27.04.2004, GZ: XXXX , wurde der BF gemäß § 28/2 U 3 SMG, §§ 12, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 27.04.2004, GZ: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 28 /, 2, U 3 SMG, Paragraphen 12, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom 13.09.2010, GZ: XXXX , wurde der BF gemäß §27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 13.09.2010, GZ: römisch 40 , wurde der BF gemäß §27 Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom 12.08.2015, GZ: XXXX , wurde der BF gemäß § 12 3. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, § 28a Abs. 2 Z 2 SMG, § 12 3. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 5. und 6. Fall, § 28a Abs. 2 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 12.08.2015, GZ: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom 27.02.2026, GZ: XXXX , wurde der BF gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem hat zugrunde gelegen, dass der BF am 04.O2.2026 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend zumindest I4,8% THCA und L,L3% Delta-g-THC, RZ 2026, 8) sowie Kokain (beinhaltend zumindest 87,51% Cocain, RZ 2026, 8) anderen in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich unmittelbar im Bereich der U-Bahn Station XXXX , öffentlich gewinnbringend gegen Entgelt zu überlassen versucht, indem er 35 Baggys Cannabiskraut, 2 Alukugeln Cannabiskraut zu insgesamt 67,1 Gramm Cannabiskraut (bto), 8 Kugeln Kokain zu insgesamt 7,4 Gramm (bto) und weitere 5 Kugeln Kokain zu 18,7 Gramm (bto) für den späteren Verkauf bereit hielt, wobei er die 5 Kugeln Kokain in seinem Mund aufbewahrte und bei Betreten verschluckte und den Rest in seiner Kleidung versteckte und die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte.Mit Urteil des römisch 40 vom 27.02.2026, GZ: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem hat zugrunde gelegen, dass der BF am 04.O2.2026 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend zumindest I4,8% THCA und L,L3% Delta-g-THC, RZ 2026, 8) sowie Kokain (beinhaltend zumindest 87,51% Cocain, RZ 2026, 8) anderen in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich unmittelbar im Bereich der U-Bahn Station römisch 40 , öffentlich gewinnbringend gegen Entgelt zu überlassen versucht, indem er 35 Baggys Cannabiskraut, 2 Alukugeln Cannabiskraut zu insgesamt 67,1 Gramm Cannabiskraut (bto), 8 Kugeln Kokain zu insgesamt 7,4 Gramm (bto) und weitere 5 Kugeln Kokain zu 18,7 Gramm (bto) für den späteren Verkauf bereit hielt, wobei er die 5 Kugeln Kokain in seinem Mund aufbewahrte und bei Betreten verschluckte und den Rest in seiner Kleidung versteckte und die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte.

Als mildernd wurde dabei das Geständnis des BF, als erschwerend bereits fünf länger zurückliegende Vorstrafen gewertet.

Die voraussichtliche Haftentlassung des BF beläuft sich auf den 04.12.2026.

1.4. Zu einer Rückkehrgefährdung des BF:

Es besteht keine reale Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria (Version 14, vom 30.07.2026) auszugsweise, soweit entscheidungsrelevant, wiedergegeben:

Politische Lage

Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Seit dem Ende der Militärherrschaft 1999 hat sich die Demokratie in Nigeria gefestigt (AA 3.3.2026). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Seit dem Ende der Militärherrschaft 1999 hat sich die Demokratie in Nigeria gefestigt (AA 3.3.2026). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).

Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und mangelnde Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, beeinflusst (FH 2025).

Die Nationalversammlung der Vierten Republik ist für ihre Durchsetzungskraft bekannt. Sie hat in der Vergangenheit bereits ein Veto des Präsidenten aufgehoben, 2007 das Streben von Präsident Obasanjo nach einer dritten Amtszeit abgelehnt und passt regelmäßig die Haushaltsvorlagen der Exekutive an. Die Durchsetzungskraft der Legislative ist jedoch nicht unbedingt ein Gegengewicht zu Machtmissbrauch durch die Exekutive; oft konzentriert sie sich auf die Abschöpfung öffentlicher Ressourcen. Unter der Buhari-Regierung sind Exekutivverordnungen, die das Parlament umgehen, häufiger geworden. Präsident Tinubu hat diese Praxis fortgesetzt, obwohl der Senat zeitweise versucht hat, Exzesse der Exekutive einzudämmen. Im August 2023 lehnte der Senat beispielsweise den Antrag von Präsident Tinubu ab, nigerianische Truppen in die Republik Niger zu entsenden, um gegen die dortigen Putschisten vorzugehen (BS 2026).

Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 % der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.). Die People’s Democratic Party (PDP) ist nach wie vor die größte Oppositionspartei, doch ihr Abschneiden wurde durch den Aufstieg der Labour Party (LP) geschwächt, die einen beträchtlichen Anteil der Igbo-Wähler für sich gewinnen konnte (BS 2026). Die Labour Party wurde in diesem Wahlkampf von Peter Obi geführt, einem Geschäftsmann, der davor Gouverneur von Anambra war, und der viele junge Wähler hinter sich scharen konnte (BBC 23.2.2023).Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 % der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.). Die People’s Democratic Party (PDP) ist nach wie vor die größte Oppositionspartei, doch ihr Abschneiden wurde durch den Aufstieg der Labour Party (LP) geschwächt, die einen beträchtlichen Anteil der Igbo-Wähler für sich gewinnen konnte (BS 2026). Die Labour Party wurde in diesem Wahlkampf von Peter Obi geführt, einem Geschäftsmann, der davor Gouverneur von Anambra war, und der viele junge Wähler hinter sich scharen konnte (BBC 23.2.2023).

Die Präsidentschaftswahlen 2023 waren von zahlreichen organisatorischen Mängeln, einer niedrigen Wahlbeteiligung von etwa 27 % (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2025), erheblichen Unregelmäßigkeiten, mitunter von Gewalt in oder bei Wahllokalen sowie Vorwürfen der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung geprägt. Einheimische und internationale Beobachter haben sich hinsichtlich der Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) kritisch geäußert (FH 2025).Die Präsidentschaftswahlen 2023 waren von zahlreichen organisatorischen Mängeln, einer niedrigen Wahlbeteiligung von etwa 27 % (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2025), erheblichen Unregelmäßigkeiten, mitunter von Gewalt in oder bei Wahllokalen sowie Vorwürfen der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung geprägt. Einheimische und internationale Beobachter haben sich hinsichtlich der Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) kritisch geäußert (FH 2025).

Nigeria wird am 16.1.2027 Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abhalten. Die INEC gab bekannt, dass sie den Wahltermin gegenüber dem ursprünglichen Termin vorverlegt hat. Die Wahl war ursprünglich für den 20.2.2027 angesetzt, doch dieser Termin wurde von der muslimischen Gemeinschaft kritisiert, da er mit dem Fastenmonat Ramadan zusammenfiel. Die Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen finden am 6.2. statt anstelle des 6.3.2027. Obwohl die INEC in den letzten zehn Jahren Technologien eingeführt hat, um die Integrität der Wahlergebnisse zu verbessern, ist es ihr kaum gelungen, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken, und Rechtsstreitigkeiten nach den Wahlen sind nach wie vor an der Tagesordnung (DW 13.2.2026).

Als politisches und wirtschaftliches Schwergewicht spielt Nigeria in der ECOWAS-Staatengemeinschaft sowie der Afrikanischen Union eine zentrale Rolle, beispielsweise mit Blick auf Themen wie Frieden, wirtschaftliche Integration, Sicherheit und Klima. Nigeria ist Mitglied der OPEC, der Organisation für Islamische Zusammenarbeit und Partnerland der BRICS-Staatengruppe (AA 3.3.2026).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.3.2026): Nigeria: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/innenpolitik-205844, Zugriff 11.5.2026

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]

APC Nigeria - All Progressives Congress Nigeria (o.D.): All Progressives Congress (APC) Official Website, https://apc.com.ng, Zugriff 9.8.2024

BBC - British Broadcasting Corporation (23.2.2023): Nigeria election 2023: Who is Peter Obi of the Labour Party?, https://www.bbc.com/news/world-africa-61865502, Zugriff 11.5.2026

BS - Bertelsmann Stiftung (2026): BTI 2026 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 11.5.2026

DW - Deutsche Welle (13.2.2026): Nigeria to hold presidential election in January 2027, https://www.dw.com/en/nigeria-to-hold-presidential-election-in-january-2027/a-75960799, Zugriff 11.5.2026

FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]

Sicherheitslage

Im Jahr 2025kommt es quer durch Nigeria weiterhin zu Unsicherheit, was das Versagen der Behörden unterstreicht, die Gemeinden zu schützen oder Rechenschaftspflicht sicherzustellen (HRW 4.2.2026). Nigeria sieht sich weiterhin mit einer Vielzahl gleichzeitiger sicherheitspolitischer Herausforderungen konfrontiert, die jeweils vielschichtig sind und eine ernste Bedrohung für die Stabilität des Landes darstellen. Diese Herausforderungen haben das Militär und die Polizeikräfte des Landes überfordert und das Land in eine bereits zwei Jahrzehnte anhaltende Sicherheitskrise versetzt (EUAA 11.2025b). Diese Lage spiegelt sich in den Ergebnissen einer Studie zur sozio-ökonomischen Lage wider, die im Februar und März 2026 in drei nigerianischen Städten (Lagos, Benin City und Auchi) durchgeführt wurde. Nur 36% aller Befragten fühlen sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher, während sich 31 % eher sicher fühlen. 11 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher, 21 % überhaupt nicht sicher (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Sense of security]).

Banditentum hat sich in Nigeria zunehmend vom Nordwesten auf andere Regionen ausgebreitet und ist tödlicher geworden. Betroffen sind abgelegene Dörfer, Kleinstädte und Großstädte. Bandenkriminalität wird von Gruppen verübt, die als „ sehr zersplittert“ und hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und ihres Organisationsgrades sehr unterschiedlich beschrieben werden. Sie wurde im Nordwesten und im nördlichen Zentrum des Landes sowie in Lagos und anderen Gebieten im Südwesten gemeldet (EUAA 11.2025b). Im Jahr 2025 forderten Banditenüberfälle in ländlichen Gebieten und die Gegenmaßnahmen der Regierung 3.974 Todesopfer – mehr als doppelt so viele wie die 1.452 Todesfälle, die im Jahr 2024 verzeichnet wurden. Die Zahl der betroffenen Bundesstaaten stieg von 9 im Jahr 2024 auf 16 (NiWa 2026). [Anm.: Da die meisten betroffenen Staaten in Nordnigeria liegen, siehe für Details Sicherheitslage / Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria]

Landesweit finden häufig Straßenkontrollen durch Checkpoints und einschränkende Maßnahmen der Sicherheitskräfte statt. In einzelnen Bundesstaaten werden auch kurzfristig (nächtliche) Ausgangssperren verhängt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen, die in der Vergangenheit bereits zahlreiche Todesopfer gefordert haben (AA 2.6.2026). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.7.2026). Den nigerianischen Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter Luftangriffe mit zivilen Opfern (HRW 4.2.2026).

Der Norden Nigerias ist nach wie vor von dem seit anderthalb Jahrzehnten andauernden islamistischen Aufstand betroffen. Während dieser Aufstand, angeführt von Boko Haram und mit Al-Qaida sowie dem Islamischen Staat verbundenen Gruppen, lange Zeit als die größte Bedrohung für die Stabilität des Landes galt, ist die durch Banditentum verursachte Gewalt seit Anfang 2024 sowohl tödlicher als auch weitverbreiteter geworden (EUAA 11.2025b). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024). [Anm.: Siehe auch Kapitel Sicherheitslage / Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria]

Die Spannungen zwischen Viehzüchtern und Bauern um die Lebensgrundlagen in der gesamten Nord-Zentral-Zone (auch als „ Middle Belt“ bekannt) und anderen Teilen des Landes bleiben ein Problem (EUAA 11.2025b) bzw. setzt dieser sich fort (HRW 4.2.2026). Einige Quellen führen diese Sicherheitsprobleme auf ethnisch-religiöse Spannungen und zeitweise auch auf kriminelle Aktivitäten zurück (EUAA 11.2025b). Auch bei diesem Konflikt werden Menschen getötet (HRW 4.2.2026). [Anm.: Siehe auch Kapitel Sicherheitslage / Konflikt zwischen Hirten und Bauern]

Darüber hinaus kommt es weiterhin zu Aktivitäten der Biafra-Sezessionisten im Südosten, zu Kriminalität im Nigerdelta, zu Aktivitäten gewalttätiger Banden vor allem in den Zonen Süd-Süd und Südwest sowie zu Gewalt im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Bundesstaat Edo (EUAA 11.2025b). Die Lage im Südosten des Landes („ Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig (AA 8.1.2025). Angriffe durch bewaffnete Männer, die angeblich mit IPOB (Indigenous People of Biafra), einer separatistischen Gruppe im Südosten Nigerias, in Verbindung stehen, setzten sich auch im Jahr 2025 fort (HRW 4.2.2026). Es besteht eine große Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.7.2026). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025). [Anm.: Siehe auch das Kapitel Sicherheitslage / Nigerdelta sowie Details zu IPOB und separatistischen Gruppen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition / Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten]

Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstands- und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province) durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund „ Banditen“ genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der „ Banditen“ im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.5.2025). Die nigerianische Armee verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen im Kampf gegen den Terrorismus (BAMF 2.9.2024).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In weiten Teilen des Landes bestehen unkalkulierbare Risiken durch Gewaltverbrechen wie Bedrohung, Erpressung, Raub, Entführung und Mord. Häufig werden kriminelle Akte durch „ falsche Uniformierte“ verübt, d. h. Kriminelle, die sich als Polizisten oder Soldaten ausgeben (AA 2.6.2026). Die Zahl der durch Kriminalität bedingten Todesfälle in Nigeria stieg im Jahr 2025 geringfügig auf 6.019, gegenüber 6.018 im Jahr 2024. Der Bundesstaat Zamfara verzeichnete die höchste Zahl an Todesopfern (1.312), gefolgt von Niger (700), Katsina (681), Kebbi (508) und Plateau (482). Viele Todesfälle in den am stärksten betroffenen Bundesstaaten waren auf Banditentum in ländlichen Gebieten und Gegenoperationen der staatlichen Sicherheitskräfte zurückzuführen (NiWa 2026).

Im Jahr 2025 stieg die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit Entführungen in Nigeria von 425 im Jahr 2024 auf 747. Die folgende Abbildung zeigt, dass der Bundesstaat Zamfara die höchste Zahl an Todesopfern verzeichnete, gefolgt von Katsina und Sokoto. Massenentführungen in diesen drei Bundesstaaten gipfelten in der Tötung von Einwohnern, was auf eine Verlagerung von Entführungen aus Lösegeldmotiven hin zu Raubzügen und Erpressung hindeutet. Zu den Entführungsopfern zählten Zivilisten (57%), Entführer (26 %), Ausländer (1 %) und Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte (16 %). Zivilisten, insbesondere Pendler und Landwirte, machten einen größeren Anteil der Opfer in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina, Sokoto, Niger und Kaduna aus, während Entführer und bewaffnete Männer in den Bundesstaaten Katsina, Delta, Plateau, Rivers und im FCT (Abuja) für mehr Todesopfer verantwortlich waren (NiWa 2026).

Quelle 2: NiWa 2026

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärti-

ges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit-205788, Zugriff 6.7.2026

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024): Briefing Notes KW 36 2024

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 23.5.2025

EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025b): Nigeria: Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132070/2025_11_EUAA_COI_Report_Nigeria_Security_Situation.pdf, Zugriff 4.12.2025 [Login erforderlich]

FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (13.7.2026): Safety and security - Nigeria travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 16.7.2026

HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136244.html, Zugriff 11.2.2026

NiWa - Nigeria Watch (2026): Fifteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report25.pdf, Zugriff 6.7.2026

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/249-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]

Nigerdelta

Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („ Movement for the Survival of the Ogoni People“), oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („ Ijaw Youth Council“) erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 8.1.2025).

Das Nigerdelta (Bundesstaaten: Abia, Akwa Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers) ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over-Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), der bestrebt ist, die Erdölvorkommen in seinen Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea. Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB Abuja 10.2024).

In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. Es kann zu Demonstrationen, Anschlägen und gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen. Es ist generell mit einer hohen Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen (AA 7.5.2025). Zu den Hauptursachen für Unsicherheit und tödliche Gewalt in der Nigerdelta-Region zählen Kriminalität, Gewalt im Zusammenhang mit Banden und Kulten, Massengewalt, separatistische Unruhen, interkommunale Gewalt, Streitigkeiten um Land und Ressourcen sowie bewaffnete Zusammenstöße zwischen Kriminellen und Sicherheitskräften. Nach Angaben der Foundation for Partnership Initiatives in the Niger Delta (PIND) verzeichnete die Region im Jahr 2024 einen Rückgang der Todesfälle im Zusammenhang mit gewalttätigen Vorfällen um 30 % im Vergleich zu 2023 (von 1.019 auf 713 Todesfälle), wobei Rückgänge bei Todesfällen im Zusammenhang mit krimineller Gewalt (von 647 auf 475), interkommunaler Gewalt (von 74 auf 68) und Zusammenstößen im Zusammenhang mit Sekten und Banden (von 177 auf 143) verzeichnet wurden. Dennoch herrschte im gesamten Nigerdelta weiterhin Unsicherheit, da das PIND einen Anstieg der Fälle krimineller Gewalt um 11 % verzeichnete (von 401 auf 445 Vorfälle) (EUAA 11.2025b).

Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 8.1.2025).

Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an (ÖB Abuja 10.2024). [Anm.: zu separatistischen Gruppen im Nigerdelta siehe Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition / Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten ]

Am 18.3.2025 hat Präsident Bola Tinubu im ölreichen südnigerianischen Bundesstaat Rivers den Ausnahmezustand ausgerufen (BAMF 24.3.2025; vgl. AA 2.6.2026) und den Gouverneur, seine Stellvertreterin und alle Abgeordneten des Landesparlaments für sechs Monate suspendiert. Laut Medienberichten hat Nigerias Parlament die Maßnahme am 20.3.2025 gebilligt. Hintergrund dieses Vorgehens sind Berichte über die schwere Beschädigung einer besonders wichtigen Pipeline durch Militante. Tinubu wirft den Politikern von Rivers vor, zu wenig für die Unterbindung solcher Vorfälle zu unternehmen. Beobachter zeigen sich angesichts einer im Zuge dieser Entwicklungen möglicherweise eskalierenden politischen Krise besorgt (BAMF 24.3.2025). Nach sechs Monaten hat Präsident Bola Tinubu das Ende des Ausnahmezustands im Bundesstaat Rivers im September 2025 verkündet und den Gouverneur des Bundesstaates, Siminalayi Fubara, dessen Stellvertreterin Ngozi Odu sowie das Parlament des Bundesstaates aufgefordert, am 18.9.2025 ihre Arbeit wieder aufzunehmen (PTN 17.9.2025).Am 18.3.2025 hat Präsident Bola Tinubu im ölreichen südnigerianischen Bundesstaat Rivers den Ausnahmezustand ausgerufen (BAMF 24.3.2025; vergleiche AA 2.6.2026) und den Gouverneur, seine Stellvertreterin und alle Abgeordneten des Landesparlaments für sechs Monate suspendiert. Laut Medienberichten hat Nigerias Parlament die Maßnahme am 20.3.2025 gebilligt. Hintergrund dieses Vorgehens sind Berichte über die schwere Beschädigung einer besonders wichtigen Pipeline durch Militante. Tinubu wirft den Politikern von Rivers vor, zu wenig für die Unterbindung solcher Vorfälle zu unternehmen. Beobachter zeigen sich angesichts einer im Zuge dieser Entwicklungen möglicherweise eskalierenden politischen Krise besorgt (BAMF 24.3.2025). Nach sechs Monaten hat Präsident Bola Tinubu das Ende des Ausnahmezustands im Bundesstaat Rivers im September 2025 verkündet und den Gouverneur des Bundesstaates, Siminalayi Fubara, dessen Stellvertreterin Ngozi Odu sowie das Parlament des Bundesstaates aufgefordert, am 18.9.2025 ihre Arbeit wieder aufzunehmen (PTN 17.9.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärti-

ges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit-205788, Zugriff 6.7.2026

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.5.2025): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreise-

warnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 23.6.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.3.2025): Briefing Notes KW 13, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw13-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.6.2025

EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025b): Nigeria: Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132070/2025_11_EUAA_COI_Report_Nigeria_Security_Situation.pdf, Zugriff 4.12.2025 [Login erforderlich]

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

PTN - Premium Times Nigeria (17.9.2025): Tinubu lifts Rivers’ State of Emergency, asks Fubara, lawmakers to resume, https://www.premiumtimesng.com/regional/south-south-regional/821757-breaking-tinubu-lifts-rivers-state-of-emergency-asks-fubara-lawmakers-to-resume.html, Zugriff 9.7.2026

Konflikt zwischen Hirten und Bauern

Im Middle Belt gibt es einen jahrelangen Konflikt zwischen sesshaften Bauern und nomadischen Hirten (ACCORD 2.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024), bei dem es im Grunde genommen um Landnutzungsrechte geht, der aber zunehmend an ethnischen/religiösen Identitäten – mit größtenteils christlichen Bauern und muslimischen Fulani-Hirten – festgemacht wird (ACCORD 2.4.2024). Dieser seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sogenannten Middle Belt in Zentralnigeria (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025b, HRW 4.2.2026) und in der Nord-Zentral-Region (HRW 4.2.2026) um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025b, HRW 4.2.2026).Im Middle Belt gibt es einen jahrelangen Konflikt zwischen sesshaften Bauern und nomadischen Hirten (ACCORD 2.4.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024), bei dem es im Grunde genommen um Landnutzungsrechte geht, der aber zunehmend an ethnischen/religiösen Identitäten – mit größtenteils christlichen Bauern und muslimischen Fulani-Hirten – festgemacht wird (ACCORD 2.4.2024). Dieser seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sogenannten Middle Belt in Zentralnigeria (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025b, HRW 4.2.2026) und in der Nord-Zentral-Region (HRW 4.2.2026) um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025b, HRW 4.2.2026).

In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 8.1.2025). Die Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung von Land und Wasser sowie über Weiderouten haben sich durch den Klimawandel und die Ausbreitung der Sahara verschärft, da die Hirten auf der Suche nach Weideland immer weiter in den Süden ziehen (ÖB Abuja 10.2024).

Der Middle Belt, ein mehrere Hundert Kilometer breiter Streifen, zieht sich von der Grenze zum Nachbarstaat Benin im Westen Nigerias durch das ganze Land bis zur Grenze zu Kamerun. Die Gründe für die Unsicherheit im Middle Belt gelten als noch vielschichtiger und komplexer als in anderen Regionen des Vielvölkerstaates. Im Middle Belt verübte Gewalttaten wurzeln zum Teil in sogenannten interkommunalen Konflikten (auch: „ Bauern-Hirten-Konflikt“) zwischen christlichen Sesshaften und Nichtsesshaften, die oft überwiegend von Viehzucht leben, der Ethnie Fulani angehören und muslimischen Glaubens sind. Hintergrund interkommunaler Gewalt können Konflikte um Land-, Weide- und Wasserrechte sein, aber auch bzw. zusätzlich das Streben nach Vergeltung für zuvor selbst erfahrene Gewalt. Hauptmotiv ist unter Umständen auch schlicht Gewinnstreben, das in Entführungen mit dem Ziel der Lösegelderpressung oder Plünderungen zum Ausdruck kommt. Ethnische und religiöse Spannungen haben Anteil an der Komplexität der Lage in der Region (BAMF 2.6.2025).

Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 2.6.2026).

Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). In den betroffenen Staaten spielen auch Banditenangriffe eine Rolle. Bei Angriffen bewaffneter Männer in den Bundesstaaten Benue, Edo, Katsina, Kebbi, Plateau, Sokoto und Zamfara sind seit Mai 2023 [Anm.: bis Mai 2025] mindestens 10.217 Menschen ums Leben gekommen. Die höchste Zahl an Todesopfern war mit 6.896 im Bundesstaat Benue zu verzeichnen, gefolgt vom Bundesstaat Plateau, wo 2.630 Menschen getötet wurden (AI 29.5.2025).

Im Jahr 2024 forderte die Gewalt zwischen Bauern und Viehzüchtern in Nigeria in 20 Bundesstaaten und im FCT etwa 567 Menschenleben, was einen Rückgang gegenüber den 860 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt (NiWa 2025). Im Jahr 2025 forderten Gewalttaten zwischen Bauern und Viehzüchtern in Nigeria etwa 1.015 Todesopfer, was einen deutlichen Anstieg gegenüber 2024 darstellt. Wie aus der Abbildung hervorgeht, verzeichnete der Bundesstaat Benue die höchste Zahl an Todesopfern, gefolgt von den Bundesstaaten Plateau und Kebbi. Demgegenüber verzeichneten die Bundesstaaten Ekiti, Yobe und Kwara die geringste Zahl an Todesopfern (NiWa 2026).

Quelle 3: NiWa 2026

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärti-

ges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit-205788, Zugriff 6.7.2026

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (2.4.2024): Nigeria - Übersicht zum Land - ecoi.net, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/uebersicht, Zugriff 18.7.2024

AI - Amnesty International (29.5.2025): Mounting death toll and looming humanitarian crisis in Nigeria, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2025/05/nigeria-mounting-death-toll-unchecked-attacks-armed-groups, Zugriff 6.7.2026

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.6.2025): Briefing Notes KW 23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw23-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025

EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025b): Nigeria: Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132070/2025_11_EUAA_COI_Report_Nigeria_Security_Situation.pdf, Zugriff 4.12.2025 [Login erforderlich]

HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136244.html, Zugriff 11.2.2026

NiWa - Nigeria Watch (2026): Fifteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report25.pdf, Zugriff 6.7.2026

NiWa - Nigeria Watch (2025): Forteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report24.pdf, Zugriff 23.6.2025

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria

Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 8.1.2025). Besonders beunruhigend sind zwei Entwicklungen der letzten Jahre. Zum einen ist im Nordwesten Nigerias die dschihadistische Terrorgruppe Lakurawa in Erscheinung getreten, die mit modernen Waffen ausgerüstet ist und eine islamisch-extremistische Agenda verfolgt. Lakurawa ist mit einer expansionistischen Aufstandsbewegung namens Dschamaat Nusrat al-Islam wal-Muslimin verbunden, die ihren Ursprung in Mali hat und al-Qaida nahesteht. Zum Zweiten gibt es Berichte darüber, dass sich ISWAP und Boko Haram zu einer einheitlichen Front zusammengeschlossen haben. Der Einschätzung nigerianischer Sicherheitsanalysten nach bestätigt diese Entwicklung, was auch sonst in der Sahelzone zu beobachten ist, nämlich dass dschihadistische Gruppen in dieser Region fortwährend Allianzen schmieden (OpD 2026). [Anm.: Gemäß anderen Quellen stehen die beiden Gruppen immer wieder in Konflikt, und es kommt auf beiden Seiten zu Todesopfern - siehe weiter unten unter Nordosten]

Banditentum in Nigeria wird als vielschichtige Form der Kriminalität beschrieben, die Taten wie bewaffneten Raubüberfall, Mord, Vergewaltigung, Entführung, Viehdiebstahl, bewaffnete Angriffe und Überfälle auf lokale Gemeinden umfasst. Die von Gruppen, die als „ stark zersplittert“gelten und sich hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und ihres Organisationsgrades stark unterscheiden, begangene Gewalt hat sich zunehmend ausgebreitet und ist tödlicher geworden; sie breitet sich vom Nordwesten auf andere Regionen aus und betrifft abgelegene Dörfer, Kleinstädte und Großstädte (EUAA 11.2025b).

Nordwesten und Nord-Zentral

Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen (ÖB Abuja 10.2024); dies wird von anderen Quellen als organisierte Bandenkriminalität beschrieben (AA 8.1.2025; vgl. ACCORD 2.4.2024) und von einer Quelle v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna verortet (AA 8.1.2025). Der Konflikt bekommt relativ wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft. Im Zentrum des Konflikts stehen die immer größer werdenden opportunistischen und autonomen Banden von Bewaffneten („ Banditen“), die teilweise als Warlords eine De-facto-Souveränität über gewisse Gebiete ausüben. Durch den Zustrom von schweren Waffen aus dem Sahel (vermutlich mit libyschem Ursprung), der Zentralafrikanischen Republik sowie dem Nordosten Nigerias können sie sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte durchsetzen und zusätzliche Waffen erbeuten. Neben wirtschaftlichen und kriminellen Interessen (Viehdiebstahl, Lösegeld-Entführung, Erpressung) verüben sie auch Massaker an der Zivilbevölkerung (ÖB Abuja 10.2024) bzw. werden bei schweren Überfällen auf Dörfer regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025; vgl. ACCORD 2.4.2024). Sicherheitspersonal und Einrichtungen der Regierung werden angegriffen, aber auch Zivilisten zur Erpressung von Lösegeld entführt, Schutzgeld erpresst, geplündert sowie Vieh gestohlen. Mehr als 100 Banden (in Nigeria werden bewaffnete ländliche Banden, die Viehdiebstahl, Plünderungen, Entführungen und Erpressungen in Dörfern begehen, „ Bandits“ genannt) sollen im Nord-Westen aktiv sein (ACCORD 2.4.2024).Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen (ÖB Abuja 10.2024); dies wird von anderen Quellen als organisierte Bandenkriminalität beschrieben (AA 8.1.2025; vergleiche ACCORD 2.4.2024) und von einer Quelle v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna verortet (AA 8.1.2025). Der Konflikt bekommt relativ wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft. Im Zentrum des Konflikts stehen die immer größer werdenden opportunistischen und autonomen Banden von Bewaffneten („ Banditen“), die teilweise als Warlords eine De-facto-Souveränität über gewisse Gebiete ausüben. Durch den Zustrom von schweren Waffen aus dem Sahel (vermutlich mit libyschem Ursprung), der Zentralafrikanischen Republik sowie dem Nordosten Nigerias können sie sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte durchsetzen und zusätzliche Waffen erbeuten. Neben wirtschaftlichen und kriminellen Interessen (Viehdiebstahl, Lösegeld-Entführung, Erpressung) verüben sie auch Massaker an der Zivilbevölkerung (ÖB Abuja 10.2024) bzw. werden bei schweren Überfällen auf Dörfer regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025; vergleiche ACCORD 2.4.2024). Sicherheitspersonal und Einrichtungen der Regierung werden angegriffen, aber auch Zivilisten zur Erpressung von Lösegeld entführt, Schutzgeld erpresst, geplündert sowie Vieh gestohlen. Mehr als 100 Banden (in Nigeria werden bewaffnete ländliche Banden, die Viehdiebstahl, Plünderungen, Entführungen und Erpressungen in Dörfern begehen, „ Bandits“ genannt) sollen im Nord-Westen aktiv sein (ACCORD 2.4.2024).

Von 1.1.2024 bis 31.8.2025 wurde über banditenbedingte Gewalt im Nordwesten und im nördlichen Zentrum des Landes sowie in Lagos und anderen Gebieten des Südwestens berichtet. Die Mobilität dieser Gruppen, die auf Motorrädern (Okadas) unterwegs sind, ihre Bewaffnung und ihr unberechenbares Verhalten haben Berichten zufolge weit verbreitet Angst ausgelöst (EUAA 11.2025b).

In der Nordwestregion kam es im Jahr 2025 weiterhin zu Morden, Entführungen gegen Lösegeld und gewalttätigen Überfällen durch kriminelle Banden, die aus Konflikten zwischen Bauern-und Hirtengemeinschaften hervorgegangen waren und im Volksmund als Banditen bezeichnet werden, während die Behörden es verabsäumen, die Betroffenen zu schützen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 4.2.2026).

Im Jahr 2025 forderten Banditenüberfälle in ländlichen Gebieten und die Gegenmaßnahmen der Regierung 3.974 Todesopfer – mehr als doppelt so viele wie die 1.452 Todesfälle, die im Jahr 2024 verzeichnet wurden. Auch die Zahl der betroffenen Bundesstaaten stieg von neun im Jahr 2024 auf 16. Wie aus der Abbildung hervorgeht, verzeichnete der Bundesstaat Zamfara die höchste Zahl an Todesopfern, gefolgt von Katsina, Niger, Kebbi und Plateau, während Ekiti, Adamawa und das FCT (Abuja) die niedrigsten Zahlen von den betroffenen Bundesstaaten verzeichneten. Im Bundesstaat Kwara kam es zu einem sprunghaften Anstieg tödlicher Vorfälle im Zusammenhang mit Banditentum, insbesondere in den lokalen Verwaltungsbezirken (LGAs) Edu, Ekiti, Moro, Ifelodun und Pategi, wo Gemeindevorsteher, Mitglieder von Bürgerwehren und Anwohner von Banditen ins Visier genommen wurden (NiWa 2026). [Anm.: Im folgenden Diagramm sind nicht nur Staaten im Nordwesten Nigerias enthalten.]

Quelle 4: NiWa 2026

Im Nordwesten Nigerias eskaliert die Gewalt erneut. Die Region, die seit Langem unter Banditen leidet, welche Massenentführungen zur Forderung von Lösegeld, Plünderungen und Erpressungen begehen, verzeichnet nun auch verstärkte Aktivitäten von Dschihadisten. Insgesamt kamen im Juni 2026 bei Angriffen von Banditen und Dschihadisten in den Bundesstaaten Katsina, Kebbi, Sokoto und Zamfara über 150 Menschen ums Leben – ein deutlicher Anstieg gegenüber den Vormonaten. Am 28.5.2026 bekannte sich ISWAP (Islamic State West Africa Province) zu seinen offenbar ersten gemeldeten Angriffen in der Region, bei denen in den Bundesstaaten Kebbi und Sokoto 18 Soldaten und ein Polizeibeamter getötet wurden. Vor dem Hintergrund dieser Eskalation bekannte sich der prominente Banditenführer Bello Turji am 20.6.2026 zu tödlichen Angriffen auf Truppen und erklärte, seine Gruppe sei bereit für Friedensgespräche oder einen langwierigen Krieg mit der Regierung (ICG 10.7.2026).

ISWAP hat gemeinsam mit Ansaru, einer Splittergruppe von Boko Haram, die mit al-Qaida in Verbindung steht, seine Aktivitäten in die Nord-West-Zone und Teile der Nord-Zentral-Zone ausgedehnt (ACCORD 2.4.2024).

Eine als Mahmuda bekannte Terrorgruppe hat im Juni 2025 ländliche Dörfer und Gemeinden in den Bundesstaaten Kwara und Niger im nördlichen Zentralnigeria angegriffen. Mahmuda, bei der es sich vermutlich um eine abgespaltene Fraktion von Boko Haram handelt, ist nach ihrem Anführer auch als Mallam-Gruppe bekannt; beide Gruppen stehen in Verbindung mit dem Islamischen Staat. Um neue Mitglieder zu gewinnen, präsentiert sich die Gruppe ideologisch moderater als Boko Haram und predigt auf Hausa und in anderen lokalen Sprachen. Einheimische im Bundesstaat Kwara berichteten, dass Mahmuda nach und nach lokale Kämpfer und Informanten rekrutiert (adf 10.6.2025).

Die Lakurawa sind eine bewaffnete Gruppe, die bereits spätestens im Jahr 2018 vom Nachbarstaat Niger kommend in Nordwestnigeria aktiv geworden ist (BAMF 18.11.2024; vgl. NiWa 2025). Es handelt sich um eine gewalttätige dschihadistische Gruppe. Der Name ist eine Hausa-Version des französischen Wortes für „ Rekruten“ (NiWa 2025). Die ursprünglich aus Gebieten in Mali und Niger stammenden Mitglieder der Gruppierung haben Einheimische zunächst beim Kampf gegen in der Region agierende Banden unterstützt. Das Verhältnis zur Bevölkerung hat sich zunehmend verschlechtert, als Lakurawa-Mitglieder begonnen haben, Vieh zu stehlen, und versucht haben, strenge religiöse Gesetze durchzusetzen. In der Folge zogen sich die Lakurawa in Grenzgebiete im Nordwesten Nigerias zurück. Spätestens nach dem Militärputsch im benachbarten Niger im Juli 2023 hat die Gruppierung ihre Präsenz in Nigeria wieder verstärkt. Dies ist durch das Zurückfahren der militärischen Zusammenarbeit zwischen Nigeria und Niger erleichtert worden. Lakurawa verfügt über moderne Waffen und Drohnen und vertritt andere Vorstellungen vom Zusammenleben als die einheimische Bevölkerung, von der die Gruppe weiterhin als ausländisch wahrgenommen wird. In einigen Gemeinden haben sie die Aufgaben traditioneller Herrscher übernommen. Beobachter befürchten, dass Lakurawa seinen territorialen Einfluss dauerhaft auf größere Teile der Region ausdehnen könnte und damit die ohnehin schon fragile Sicherheitslage in Nordwestnigeria weiter destabilisiert (BAMF 18.11.2024). Lakurawa verschärfte 2024 die Sicherheitslage im Norden Nigerias. Im Jahr 2024 führten Razzien in Gemeinden und Gegenoperationen der Regierungstruppen zu 48 Todesfällen. Die meisten Todesopfer gab es im Bundesstaat Zamfara (22), gefolgt von Kebbi (16) und Sokoto (10). Viele der Opfer im Bundesstaat Sokoto wurden bei Luftangriffen getötet. So starben beispielsweise am ersten Weihnachtsfeiertag 10 Menschen, als die NAF (Nigerian Air Force) Berichten zufolge Lakurawa-Standorte in den Gemeinden Gidan Sama und Rumtuwa in der LGA Silame bombardiert hat. Es gibt Behauptungen, wonach es sich bei den Opfern um Bauern gehandelt hat. Laut Angaben des Militärs sind die Ziele hingegen mit Lakurawa in Verbindung gestanden (NiWa 2025).Die Lakurawa sind eine bewaffnete Gruppe, die bereits spätestens im Jahr 2018 vom Nachbarstaat Niger kommend in Nordwestnigeria aktiv geworden ist (BAMF 18.11.2024; vergleiche NiWa 2025). Es handelt sich um eine gewalttätige dschihadistische Gruppe. Der Name ist eine Hausa-Version des französischen Wortes für „ Rekruten“ (NiWa 2025). Die ursprünglich aus Gebieten in Mali und Niger stammenden Mitglieder der Gruppierung haben Einheimische zunächst beim Kampf gegen in der Region agierende Banden unterstützt. Das Verhältnis zur Bevölkerung hat sich zunehmend verschlechtert, als Lakurawa-Mitglieder begonnen haben, Vieh zu stehlen, und versucht haben, strenge religiöse Gesetze durchzusetzen. In der Folge zogen sich die Lakurawa in Grenzgebiete im Nordwesten Nigerias zurück. Spätestens nach dem Militärputsch im benachbarten Niger im Juli 2023 hat die Gruppierung ihre Präsenz in Nigeria wieder verstärkt. Dies ist durch das Zurückfahren der militärischen Zusammenarbeit zwischen Nigeria und Niger erleichtert worden. Lakurawa verfügt über moderne Waffen und Drohnen und vertritt andere Vorstellungen vom Zusammenleben als die einheimische Bevölkerung, von der die Gruppe weiterhin als ausländisch wahrgenommen wird. In einigen Gemeinden haben sie die Aufgaben traditioneller Herrscher übernommen. Beobachter befürchten, dass Lakurawa seinen territorialen Einfluss dauerhaft auf größere Teile der Region ausdehnen könnte und damit die ohnehin schon fragile Sicherheitslage in Nordwestnigeria weiter destabilisiert (BAMF 18.11.2024). Lakurawa verschärfte 2024 die Sicherheitslage im Norden Nigerias. Im Jahr 2024 führten Razzien in Gemeinden und Gegenoperationen der Regierungstruppen zu 48 Todesfällen. Die meisten Todesopfer gab es im Bundesstaat Zamfara (22), gefolgt von Kebbi (16) und Sokoto (10). Viele der Opfer im Bundesstaat Sokoto wurden bei Luftangriffen getötet. So starben beispielsweise am ersten Weihnachtsfeiertag 10 Menschen, als die NAF (Nigerian Air Force) Berichten zufolge Lakurawa-Standorte in den Gemeinden Gidan Sama und Rumtuwa in der LGA Silame bombardiert hat. Es gibt Behauptungen, wonach es sich bei den Opfern um Bauern gehandelt hat. Laut Angaben des Militärs sind die Ziele hingegen mit Lakurawa in Verbindung gestanden (NiWa 2025).

Die USA bombardierten am 25.12.2025 Hochburgen von Dschihadisten im Bauni-Wald in der LGA Tangaza (Sokoto) und töteten dabei angeblich etwa 100 Kämpfer der Lakurawa-Gruppe. Dieser militärische Einsatz folgte auf monatelange Geheimdienstarbeit des US-Afrika-Kommandos (AFRICOM) und der nigerianischen Regierung, die aufgrund zunehmender Bandenkriminalität und ethnisch-religiöser Spannungen eingeleitet worden war (NiWa 2026).

Nordosten

Boko Haram begann im Jahr 2009 im Nordosten Nigerias eine gewalttätige Kampagne mit dem Ziel, einen islamischen Gottesstaat einzuführen (BAMF 29.7.2024). Boko Haram, seine nunmehr rivalisierende Splittergruppe ISWAP und die an Einfluss gewinnende Splittergruppe JAS (Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad) tragen einen seit mehr als zehn Jahren andauernden Konflikt gegen den nigerianischen Staat aus, der mit Stand 2024 über 35.000 Todesopfer und mehr als zwei Millionen Binnenvertriebene gefordert hat. Trotz des Todes des langjährigen Boko-Haram-Anführers Abubakar Shekau im Mai 2021 stellen dschihadistische Aufständische im Nordosten (Bundesstaaten: Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Taraba, Yobe) weiterhin eine große Herausforderung für die nationale Sicherheit dar (ÖB Abuja 10.2024).

Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Borno, Gombe, Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.7.2026). Tödliche Angriffe im Bundesstaat Borno, dem Epizentrum des Boko-Haram-Konflikts, signalisierten ein Wiederaufleben der JAS-Fraktion von Boko Haram (HRW 4.2.2026).

Im Nordosten Nigerias terrorisieren Milizen dieser Gruppen die Zivilbevölkerung durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 8.1.2025). ISWAP, Bo-

ko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen von Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet (USDOS 12.12.2024; vgl. HRW 4.2.2026, ÖB Abuja 10.2024). Schon im Jahr 2024 führte aber auch ISWAP vermehrt Anschläge auf Dörfer mit hohen Opferzahlen unter Zivilisten durch. Dabei handelt es sich v.a. um Kollektivbestrafungen von Dörfern, welche mit staatlichen Sicherheitskräften kooperiert haben (ÖB Abuja 10.2024).ko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen von Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet (USDOS 12.12.2024; vergleiche HRW 4.2.2026, ÖB Abuja 10.2024). Schon im Jahr 2024 führte aber auch ISWAP vermehrt Anschläge auf Dörfer mit hohen Opferzahlen unter Zivilisten durch. Dabei handelt es sich v.a. um Kollektivbestrafungen von Dörfern, welche mit staatlichen Sicherheitskräften kooperiert haben (ÖB Abuja 10.2024).

Im Jahr 2024 forderten die Angriffe von Boko Haram, ISWAP und Ansaru sowie die Gegenoperationen der Regierungstruppen 1.254 Menschenleben. Der Bundesstaat Borno verzeichnete die höchste Zahl an Todesopfern (960), gefolgt von Yobe (123), Niger (118) und Kaduna (53). Die Opfer starben bei Selbstmordanschlägen, Explosionen von improvisierten Sprengsätzen, Hinterhalten, Entführungen, Luftangriffen und Angriffen auf ländliche Gemeinden, militärische Einrichtungen, Terroristenhochburgen, Kirchen und Schulen (NiWa 2025).

Im Jahr 2025 forderten die Aufstände von Boko Haram und Anti-Terror Operationen in Nigeria 2.454 Todesopfer, betroffen waren die Zivilbevölkerung und militärische Einheiten. Machtkämpfe und Zusammenstöße zwischen JAS und ISWAP trugen ebenfalls zum Konflikt bei: Beide Fraktionen verloren etwa 177 Kämpfer in Toumbun Gini und Dogon Chiku im Verwaltungsbezirk Abadam des Bundesstaates Borno. Der Bundesstaat Borno verzeichnete die höchste Zahl an Todesopfern (2.197), gefolgt von Adamawa (118) und Yobe (21). In Borno waren Selbstmordattentate, Überfälle auf militärische Einrichtungen, der Einsatz von Landminen sowie Anschläge auf öffentliche Orte, darunter Schulen und Kirchen, an der Tagesordnung (NiWa 2026).

Bei mehreren Selbstmordanschlägen im März 2026 kamen in Maiduguri, der Hauptstadt des nigerianischen Bundesstaates Borno, mindestens 26 Menschen ums Leben und über hundert wurden verletzt. Die Anschläge sind der zweitblutigste Vorfall in Maiduguri in den letzten fünf Jahren. Sie ereigneten sich vor dem Hintergrund einer Eskalation der Gewalt im Nordosten des Landes, wo sowohl Boko Haram als auch ISWAP, tödliche Angriffe verüben (ICG 10.7.2026).

Die nigerianische Regierung hat ihre Militäroperationen und andere Stabilisierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der ISWAP verstärkt (ÖB Abuja 10.2024). Boko Haram und ISWAP wurden durch militärische Gegenoffensiven der Regierung und interne Rivalitäten geschwächt, zudem haben sich von Mitte 2021 bis Ende 2022 mehr als 83.000 Mitglieder und ihre Familien der Armee ergeben. Dennoch bleiben die beiden Gruppen im Nordosten, vor allem im östlichen Teil des Bundesstaats Borno, aktiv (ACCORD 2.4.2024). Für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Juni 2023 meldeten die Vereinten Nationen einen Rückgang der Zahl der terroristischen Anschläge und der Todesopfer. Dies wurde auf die gemeinsamen Aufstandsbekämpfungsmaßnahmen Nigerias und der Multinationalen Joint Task Force (MNJTF) gegen Boko Haram [Anm: Truppen aus Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria bilden die ursprünglich im Jahr 1994 von Nigeria ins Leben gerufene Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram] (MNJTF o.D.), auf die Demobilisierung von ehemaligen Kämpfern und Anhängern sowie auf wiederkehrende Kämpfe zwischen Boko Haram und ISWAP zurückgeführt. Nichtsdestotrotz kommt es weiterhin zu Großangriffen, und bewaffnete Milizen operieren in den im Nordwesten des Landes gelegenen Bundesstaaten Zamfara und Sokoto sowie im geringeren Ausmaß in den zentral und südlichen Staaten Benue, Delta und Plateau (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2024 begann die Multinational Joint Task Force (MNJTF), die sich aus Militäreinheiten aus Benin, Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria zusammensetzt, die zweite Phase der Operation „ Lake Sanity“, die nach eigenen Angaben zur Tötung von mindestens 140 Boko-Haram-Kämpfern und zur Festnahme von 57 in extremistische Aktivitäten verwickelten Personen führte. Die Operation wurde 2022 eingeleitet, um den Aufstand von Boko Haram im Tschadseebecken zu bekämpfen (HRW 16.1.2025). Das Militär meldet mit gewisser Regelmäßigkeit die Kapitulation von Boko Haram- Mitgliedern und deren Familien (BAMF 23.12.2024).

Streitkräfte der USA haben am 25.12.2025 im Bundesstaat Sokoto von mutmaßlich islamistischen Gruppierungen nahe der Grenze zu Niger betriebene Lager attackiert. Laut Medienberichten kam bei dem Luftschlag eine nicht exakt bekannte Anzahl von Personen ums Leben. Dem Außenministerium Nigerias zufolge handelte es sich um Präzisionsschläge gegen terroristische Ziele (BAMF 12.1.2026) [Anm.: Mit diesem Militärschlag hat die sicherheitspolitische Kooperation Nigerias mit den USA erstmals zu einer konkreten Militäraktion geführt.] Im Februar 2026 wurden weitere US-amerikanische Soldaten nach Nigeria entsendet. Die Kooperation führte im Mai 2026 zu weiteren Angriffen, bei denen 175 Dchihadisten getötet wurden (ICG 10.7.2026).

Aktivitäten von Boko Haram und ISWAP sind im Nordosten Nigerias und in Teilen der Nachbarländer Kamerun, Niger und Tschad ursächlich für die seit Jahren bestehende prekäre humanitäre Lage. Zigtausende wurden getötet und Millionen vertrieben. Sicherheitskräften ist es bislang nicht gelungen, die regionale Bedrohungslage zu beenden. Die dort von Islamisten verübten Gewalttaten und tödliche Reaktionen des Militärs sorgen auch im Jahr 2025 regelmäßig für Schlagzeilen (BAMF 26.5.2025). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen warnte am 2.7.2026, dass sich die Krise der Ernährungssicherheit in Nigeria schneller verschärft als bisher erwartet. In einigen nördlichen Bundesstaaten, insbesondere im Nordosten, treibt der Konflikt den Hunger auf ein Ausmaß, wie es seit fast einem Jahrzehnt nicht mehr zu beobachten war. Mehr als 17 Millionen Menschen in neun von Konflikten betroffenen Bundesstaaten im Norden Nigerias leiden unter Hunger auf Krisen-, Notfall- oder Katastrophenniveau. Dies entspricht einem Anstieg um fast zwei Millionen seit den letzten Prognosen (WFP 2.7.2026).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (2.4.2024): Nigeria - Übersicht zum Land - ecoi.net, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/uebersicht, Zugriff 18.7.2024

adf - Africa Defense Forum (10.6.2025): Terror Group Mahmuda Emerges in North-Central Nigeria, Wreaks Havoc, https://adf-magazine.com/2025/06/terror-group-mahmuda-emerges-in-north-central-nigeria-wreaks-havoc, Zugriff 17.7.2026

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.1.2026): Briefing Notes KW 03 2026, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2026/briefingnotes-kw03-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 17.7.2026 [Login erforderlich]

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.12.2024): Briefing Notes KW 52 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw52-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.1.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.11.2024): Briefing Notes KW 47 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw47-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.1.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.7.2024): Briefing Notes KW 31 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw31-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.8.2024

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ICG - International Crisis Group (10.7.2026): On Our Radar, https://www.crisisgroup.org/sco/global/our-radar, Zugriff 17.7.2026

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NiWa - Nigeria Watch (2026): Fifteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report25.pdf, Zugriff 6.7.2026

NiWa - Nigeria Watch (2025): Forteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report24.pdf, Zugriff 23.6.2025

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

OpD - Open Doors (2026): Weltverfolgungsindex 2026 - Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/nigeria, Zugriff 21.5.2026

USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118983.html, Zugriff 17.7.2026

WFP - World Food Programme (2.7.2026): UN World Food Programme (WFP), https://www.wfp.org/news/conflict-and-shrinking-humanitarian-assistance-drives-northern-nigeria-hunger-crisis-levels, Zugriff 17.7.2026

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a). Auf Bundesebene ist die Gewaltenteilung relativ stark ausgeprägt. Gesetze müssen von beiden Kammern der Nationalversammlung verabschiedet werden, während der Senat alle Ernennungen des Präsidenten bestätigen muss. Der Präsident kann wegen Fehlverhaltens mit einer Zweidrittelmehrheit in jeder Kammer seines Amtes enthoben werden. Der Präsident muss allen von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetzen zustimmen, doch kann ein Veto des Präsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden. Die Ernennung der Richter am Obersten Gerichtshof erfolgt durch den Präsidenten auf Empfehlung des Nationalen Justizrats und nach Bestätigung durch den Senat. Der Oberste Gerichtshof hat gelegentlich gegen Maßnahmen sowohl der Bundesregierung als auch der Landesregierungen entschieden (zuletzt gegen die Weigerung der Bundesstaaten, Bundesmittel direkt an die Kommunalverwaltungen zu vergeben), doch die Korruption im Justizsektor gibt weiterhin Anlass zur Sorge (BS 2026).Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; vergleiche FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a). Auf Bundesebene ist die Gewaltenteilung relativ stark ausgeprägt. Gesetze müssen von beiden Kammern der Nationalversammlung verabschiedet werden, während der Senat alle Ernennungen des Präsidenten bestätigen muss. Der Präsident kann wegen Fehlverhaltens mit einer Zweidrittelmehrheit in jeder Kammer seines Amtes enthoben werden. Der Präsident muss allen von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetzen zustimmen, doch kann ein Veto des Präsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden. Die Ernennung der Richter am Obersten Gerichtshof erfolgt durch den Präsidenten auf Empfehlung des Nationalen Justizrats und nach Bestätigung durch den Senat. Der Oberste Gerichtshof hat gelegentlich gegen Maßnahmen sowohl der Bundesregierung als auch der Landesregierungen entschieden (zuletzt gegen die Weigerung der Bundesstaaten, Bundesmittel direkt an die Kommunalverwaltungen zu vergeben), doch die Korruption im Justizsektor gibt weiterhin Anlass zur Sorge (BS 2026).

In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025, EUAA 11.2025a). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbildung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a).In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2025, EUAA 11.2025a). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbildung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a).

Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB Abuja 10.2024). Die Verfassung erkennt Gerichte des staatlichen Rechts, Gerichte für traditionelles Recht und Scharia-Gerichte für Straf- und Nichtstrafverfahren an, aber Zivilgerichte des staatlichen Rechts haben theoretisch Vorrang vor allen anderen untergeordneten Gerichten (USCIRF 3.2025).

Die Verfassung unterscheidet [Anm.: beim staatlichen Recht] zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. BS 2026). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 8.1.2025). Auf Landesebene gibt es den High Court, das Scharia-Berufungsgericht (sofern vorhanden) und das Berufungsgericht für Gewohnheitsrecht (sofern vorhanden) (BS 2026). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2024). Ernennungen für die durch die Verfassung eingerichteten Gerichte erfolgen durch den Präsidenten oder auf Landesebene durch den Gouverneur, nachdem der Nationale Justizrat eine Empfehlung ausgesprochen hat und der Senat oder das Repräsentantenhaus die Ernennung bestätigt hat. Richter sind qualifizierte Juristen, welche die von der Nigerianischen Anwaltskammer festgelegten Standards erfüllen. Der Nationale Justizrat setzt sich in erster Linie aus (pensionierten) hochrangigen Richtern auf Bundes- und Landesebene zusammen (BS 2026).Die Verfassung unterscheidet [Anm.: beim staatlichen Recht] zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche BS 2026). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 8.1.2025). Auf Landesebene gibt es den High Court, das Scharia-Berufungsgericht (sofern vorhanden) und das Berufungsgericht für Gewohnheitsrecht (sofern vorhanden) (BS 2026). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2024). Ernennungen für die durch die Verfassung eingerichteten Gerichte erfolgen durch den Präsidenten oder auf Landesebene durch den Gouverneur, nachdem der Nationale Justizrat eine Empfehlung ausgesprochen hat und der Senat oder das Repräsentantenhaus die Ernennung bestätigt hat. Richter sind qualifizierte Juristen, welche die von der Nigerianischen Anwaltskammer festgelegten Standards erfüllen. Der Nationale Justizrat setzt sich in erster Linie aus (pensionierten) hochrangigen Richtern auf Bundes- und Landesebene zusammen (BS 2026).

Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000 aus 2001, haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, welche nach Rasse, Nationalität oder Ähnlichem diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 8.1.2025). Bundes- und Landesbehörden wird vorgeworfen, das Recht auf ein ordentliches Verfahren zu missachten (EUAA 11.2025a). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch (USDOS 23.4.2024). In einigen Fällen werden Menschen festgenommen, ohne dass ihnen die gegen sie erhobenen Vorwürfe mitgeteilt werden oder ihnen Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährt wird, und diejenigen, die vom Militär wegen Terrorismusvorwürfen festgehalten werden, haben kein Recht auf rechtliche Vertretung, ein ordnungsgemäßes Verfahren oder eine Anhörung durch eine Justizbehörde (EUAA 11.2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Die langwierige Untersuchungshaft von Verdächtigen dauert manchmal sogar noch an, nachdem die Gerichte ihre Freilassung gegen Kaution angeordnet haben (EUAA 11.2025a). Einige Personen, deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in Haft (EUAA 11.2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 8.1.2025).Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, welche nach Rasse, Nationalität oder Ähnlichem diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 8.1.2025). Bundes- und Landesbehörden wird vorgeworfen, das Recht auf ein ordentliches Verfahren zu missachten (EUAA 11.2025a). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch (USDOS 23.4.2024). In einigen Fällen werden Menschen festgenommen, ohne dass ihnen die gegen sie erhobenen Vorwürfe mitgeteilt werden oder ihnen Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährt wird, und diejenigen, die vom Militär wegen Terrorismusvorwürfen festgehalten werden, haben kein Recht auf rechtliche Vertretung, ein ordnungsgemäßes Verfahren oder eine Anhörung durch eine Justizbehörde (EUAA 11.2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die langwierige Untersuchungshaft von Verdächtigen dauert manchmal sogar noch an, nachdem die Gerichte ihre Freilassung gegen Kaution angeordnet haben (EUAA 11.2025a). Einige Personen, deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in Haft (EUAA 11.2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 8.1.2025).

Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer (EUAA 11.2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Einige Scharia-Richter lassen zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). In ähnlicher Weise wies Akinwale Victor Ishola, Forscher am Institut für Friedens-, Sicherheits- und Humanitäre Studien der Universität Ibadan, darauf hin, dass „ die Ungleichheit der Geschlechter unter der Scharia die Rechte und den sozialen Status von Frauen beeinträchtigt und den Fortschritt in Richtung Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau in Nordnigeria behindert“ (EUAA 11.2025a).Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer (EUAA 11.2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Einige Scharia-Richter lassen zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). In ähnlicher Weise wies Akinwale Victor Ishola, Forscher am Institut für Friedens-, Sicherheits- und Humanitäre Studien der Universität Ibadan, darauf hin, dass „ die Ungleichheit der Geschlechter unter der Scharia die Rechte und den sozialen Status von Frauen beeinträchtigt und den Fortschritt in Richtung Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau in Nordnigeria behindert“ (EUAA 11.2025a).

Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 8.1.2025).

Die finanzielle Autonomie ist auf Bundesebene größer als auf Landesebene, doch die Frage ist nach wie vor umstritten, und die Justizbediensteten kämpfen weiterhin – mit Streiks oder Streikdrohungen – für mehr Autonomie und Ressourcen. Es herrscht die weit verbreitete Ansicht, dass Korruption ein hartnäckiges Problem im nigerianischen Justizsystem darstellt, welches das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz untergräbt. In den letzten Jahren wurde die Unabhängigkeit der Justiz untergraben, und die Ernennung von Richtern wurde politisiert. Auf allen Ebenen kann die Exekutive Bestechung, die Vorenthaltung von Ressourcen sowie Drohungen einsetzen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu untergraben. Politische Kandidaten, die eine Wahl verloren haben, können bei verschiedenen Gerichten Rechtsmittel einlegen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Dieser Prozess scheint zunehmend zu einem Spiel zu werden, bei dem es darum geht, wer am Ende die besten Bestechungsgelder anbieten kann (BS 2026).

Korruption ist ein ernstes Problem im Justizsystem Nigerias. Ein Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) vom Juli 2024 über Korruption in Nigeria zeigte, dass die höchsten Bestechungsgelder bei Beamten an Richter und Magistrate gezahlt wurden (EUAA 11.2025a; vgl. FH 2025), mit einem Durchschnitt von 31 000 Naira (17 Euro), gefolgt von Zoll- oder Einwanderungsbeamten (17 800 Naira oder 10 Euro) und Angehörigen der Streitkräfte (16 600 Naira oder 9 Euro). Derselben Quelle zufolge werden Bestechungsgelder in Nigeria in der Regel von Beamten entweder explizit, indirekt oder über Dritte, die die Erwartung eines Bestechungsgeldes vermitteln, verlangt. Bestechungsgelder werden auch freiwillig angeboten, um einen Prozess zu „beschleunigen“ oder um „ Dankbarkeit“ auszudrücken, wenn man der Meinung ist, dass dies helfen würde, die erforderlichen Dienstleistungen schneller zu erhalten. Die nigerianische Zeitung The Guardian berichtete, dass es gängige Praxis ist, dass Justizangestellte an verschiedenen Punkten des Gerichtsverfahrens, von der Einreichung einer Klage bis zur Zuweisung an einen Richter, eine „ Belohnung“ verlangen. Dieselbe Quelle berichtete, dass kaum ein Gerichtsangestellter oder Urkundsbeamter eine Akte für einen Prozessbeteiligten oder Anwalt ausfindig macht, ohne dafür eine Zuwendung zu erhalten, und dass Gerichtsangestellte Berichten zufolge die Einreichung von Klagen absichtlich verzögern oder Akten und Beweisstücke verlegen, um die Parteien zu erpressen, sowie unter dem falschen Vorwand, im Namen von Richtern zu handeln, Bestechungsgelder verlangen (EUAA 11.2025a). Um die Bestechung im Justizsystem zu bekämpfen, unterzeichnete Präsident Tinubu im Oktober 2024 ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten um 300 % (EUAA 11.2025a; vgl. FH 2025).Korruption ist ein ernstes Problem im Justizsystem Nigerias. Ein Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) vom Juli 2024 über Korruption in Nigeria zeigte, dass die höchsten Bestechungsgelder bei Beamten an Richter und Magistrate gezahlt wurden (EUAA 11.2025a; vergleiche FH 2025), mit einem Durchschnitt von 31 000 Naira (17 Euro), gefolgt von Zoll- oder Einwanderungsbeamten (17 800 Naira oder 10 Euro) und Angehörigen der Streitkräfte (16 600 Naira oder 9 Euro). Derselben Quelle zufolge werden Bestechungsgelder in Nigeria in der Regel von Beamten entweder explizit, indirekt oder über Dritte, die die Erwartung eines Bestechungsgeldes vermitteln, verlangt. Bestechungsgelder werden auch freiwillig angeboten, um einen Prozess zu „beschleunigen“ oder um „ Dankbarkeit“ auszudrücken, wenn man der Meinung ist, dass dies helfen würde, die erforderlichen Dienstleistungen schneller zu erhalten. Die nigerianische Zeitung The Guardian berichtete, dass es gängige Praxis ist, dass Justizangestellte an verschiedenen Punkten des Gerichtsverfahrens, von der Einreichung einer Klage bis zur Zuweisung an einen Richter, eine „ Belohnung“ verlangen. Dieselbe Quelle berichtete, dass kaum ein Gerichtsangestellter oder Urkundsbeamter eine Akte für einen Prozessbeteiligten oder Anwalt ausfindig macht, ohne dafür eine Zuwendung zu erhalten, und dass Gerichtsangestellte Berichten zufolge die Einreichung von Klagen absichtlich verzögern oder Akten und Beweisstücke verlegen, um die Parteien zu erpressen, sowie unter dem falschen Vorwand, im Namen von Richtern zu handeln, Bestechungsgelder verlangen (EUAA 11.2025a). Um die Bestechung im Justizsystem zu bekämpfen, unterzeichnete Präsident Tinubu im Oktober 2024 ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten um 300 % (EUAA 11.2025a; vergleiche FH 2025).

Eine Umfrage des Africa Polling Institute (API) aus dem Jahr 2025 ergab, dass 79 % der Befragten wenig bis gar kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Ähnliches ergab eine landesweite Umfrage unter 1.357 Nigerianern aus dem Jahr 2025, die von der NGO Human and Environmental Development Agenda (HEDA) veröffentlicht wurde, dass Korruption, mangelnder Zugang zum Justizsystem und politische Einmischung in die Justiz weit verbreitet sind und dass nur 12 % der Befragten die Justiz als gut zugänglich bewerteten (EUAA 11.2025a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2026): BTI 2026 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 11.5.2026

EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026

FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2025): USCIRF 2025 Annual Report Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124284/Nigeria 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 12.5.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

Scharia

Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten (AA 8.1.2025; vgl. BS 2026) erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 8.1.2025). Bis 1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Muslime verpflichtend und erfolgt in anderen Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nichtmuslime gestattet, können diese freiwillig davon Gebrauch machen, wenn das Strafausmaß weniger streng ist als im Rahmen des Zivilrechts (z. B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich (ÖB Abuja 10.2024). Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen von muslimischen Männern (USDOS 23.4.2024).Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten (AA 8.1.2025; vergleiche BS 2026) erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 8.1.2025). Bis 1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Muslime verpflichtend und erfolgt in anderen Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nichtmuslime gestattet, können diese freiwillig davon Gebrauch machen, wenn das Strafausmaß weniger streng ist als im Rahmen des Zivilrechts (z. B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich (ÖB Abuja 10.2024). Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen von muslimischen Männern (USDOS 23.4.2024).

Alle Bürger haben unabhängig von ihrem Glauben die Möglichkeit, ihre zivilrechtlichen Angelegenheiten vor einem weltlichen oder einem Scharia-Gericht verhandeln zu lassen. Zusätzlich zu nicht strafrechtlichen Angelegenheiten verhandeln Scharia-Gerichte auch Strafsachen, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte Muslime sind und dem Gerichtsstand zustimmen. Das Gesetz des Bundesstaates Zamfara schreibt vor, dass alle Muslime in solchen Fällen die Scharia-Gerichte in Anspruch nehmen müssen, nicht jedoch in nicht-strafrechtlichen Fällen (USDOS 30.6.2024). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht; und Muslime können bei einem säkularen Gericht Berufung einlegen (BS 2024).

Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für angebliche Pressedelikte vor (FH 2025).

Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 8.1.2025).

Schariagerichte können Strafen wie Steinigung, Amputation und Auspeitschung verhängen (ÖB Abuja 10.2024), und haben dies in der Vergangenheit auch getan (BS 2026). Den Angeklagten steht bei Todesstrafen oder Verstümmelung das Recht auf Berufung bei einem übergeordneten Schariagericht zu (ÖB Abuja 10.2024). Die höchste Instanz innerhalb der Scharia-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 8.1.2025). In allen Staaten mit Scharia-Strafgesetzbüchern kann in Strafsachen, in denen eine Verurteilung zum Tode oder zu lebenslanger Haft seitens Scharia-Gerichten droht, bei weltlichen Gerichten Berufung eingelegt werden (USDOS 30.6.2024). Die Bundesberufungsgerichte haben bislang noch nicht darüber geurteilt, ob diese Strafen verfassungswidrig sind, weil sie noch mit keinem Fall befasst worden sind (ÖB Abuja 10.2024). Höhere Gerichte wandeln Steinigungs- und Amputationsurteile von Scharia-Gerichten in andere Strafen um (BS 2026).

Die zwölf nördlichen Staaten [in denen die Scharia gilt] halten die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Beziehungen aufrecht (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Todesstrafe wurde nie vollstreckt (USDOS 23.4.2024). Medien berichteten allerdings wiederholt von öffentlichen (nicht-gerichtlichen) Steinigungen wegen angeblich blasphemischer Äußerungen (ÖB Abuja 10.2024).Die zwölf nördlichen Staaten [in denen die Scharia gilt] halten die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Beziehungen aufrecht (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), aber die Todesstrafe wurde nie vollstreckt (USDOS 23.4.2024). Medien berichteten allerdings wiederholt von öffentlichen (nicht-gerichtlichen) Steinigungen wegen angeblich blasphemischer Äußerungen (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2026): BTI 2026 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 11.5.2026

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024

FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli-

gious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 18.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025b) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF] (AA 8.1.2025), die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 8.1.2025; vgl. EUAA 11.2025b) und die sowohl der Zuständigkeit von Bundes- als auch von Landesbehörden unterliegt (EUAA 11.2025b). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 11.2025b) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF] (AA 8.1.2025), die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 8.1.2025; vergleiche EUAA 11.2025b) und die sowohl der Zuständigkeit von Bundes- als auch von Landesbehörden unterliegt (EUAA 11.2025b). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024).

Der daraus resultierende Mangel an Polizeipersonal wird noch dadurch verschärft, dass mehr als 100.000 Polizeibeamte für den Schutz von Politikern und VIPs eingesetzt werden (EUAA 11.2025b; vgl. AA 8.1.2025), anstatt Aufgaben im Dienste der allgemeinen Bevölkerung zu übernehmen. Dieser Personalmangel sowie Korruption und unzureichende Ressourcen führen zu verzögerten Reaktionen auf Straftaten und dazu, dass zahlreiche Gemeinden ohne Schutz bleiben (EUAA 11.2025b). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet, wenn es auch vor einiger Zeit eine allgemeine Gehaltserhöhung gegeben hat (AA 8.1.2025).Der daraus resultierende Mangel an Polizeipersonal wird noch dadurch verschärft, dass mehr als 100.000 Polizeibeamte für den Schutz von Politikern und VIPs eingesetzt werden (EUAA 11.2025b; vergleiche AA 8.1.2025), anstatt Aufgaben im Dienste der allgemeinen Bevölkerung zu übernehmen. Dieser Personalmangel sowie Korruption und unzureichende Ressourcen führen zu verzögerten Reaktionen auf Straftaten und dazu, dass zahlreiche Gemeinden ohne Schutz bleiben (EUAA 11.2025b). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet, wenn es auch vor einiger Zeit eine allgemeine Gehaltserhöhung gegeben hat (AA 8.1.2025).

Die nigerianischen Streitkräfte (NAF) bestehen aus drei Teilstreitkräften: der Armee, der Luftwaffe und der Marine (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025). Die Angaben zur Personalstärke variieren je nach Quelle. Während Global Firepower die Gesamtstärke der Streitkräfte auf 280.000 (darunter 230.000 aktive Soldaten) schätzt, geht eine andere aktuelle Schätzung von 140.000 aktiven Soldaten aus. Die Armee, deren Stärke auf 65.000 Mann geschätzt wird, ist in allen 36 Bundesstaaten im Einsatz. Sie ist an Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen im Nordosten, krimineller Banden/Banditentum im Nordwesten, von Gewalt zwischen Bauern und Viehzüchtern, von militanten und kriminellen Aktivitäten gegen die Ölindustrie im Nigerdelta und von separatistischen Unruhen im Zusammenhang mit „ Biafra“ beteiligt (EUAA 11.2025b).Die nigerianischen Streitkräfte (NAF) bestehen aus drei Teilstreitkräften: der Armee, der Luftwaffe und der Marine (EUAA 11.2025b; vergleiche CIA 3.12.2025). Die Angaben zur Personalstärke variieren je nach Quelle. Während Global Firepower die Gesamtstärke der Streitkräfte auf 280.000 (darunter 230.000 aktive Soldaten) schätzt, geht eine andere aktuelle Schätzung von 140.000 aktiven Soldaten aus. Die Armee, deren Stärke auf 65.000 Mann geschätzt wird, ist in allen 36 Bundesstaaten im Einsatz. Sie ist an Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen im Nordosten, krimineller Banden/Banditentum im Nordwesten, von Gewalt zwischen Bauern und Viehzüchtern, von militanten und kriminellen Aktivitäten gegen die Ölindustrie im Nigerdelta und von separatistischen Unruhen im Zusammenhang mit „ Biafra“ beteiligt (EUAA 11.2025b).

Zu den staatlichen Akteuren gehört auch das Nigerian Security and Civil Defence Corps (NSCDC) (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025). Dieses ist eine paramilitärische Organisation (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025) unter der Leitung der Bundesregierung (EUAA 11.2025b), genauer gesagt des Innenministeriums (CIA 3.12.2025). Seine Aufgabe es ist, Bedrohungen für das Land und seine Bürger zu bekämpfen (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025), indem es das Militär bei Angriffen aber auch im Falle von Naturkatastrophen unterstützt (CIA 3.12.2025). Beim Schutz von „ kritischen nationalen Vermögenswerten und Infrastruktur“, darunter Ölpipelines, wird sie ebenfalls eingesetzt. Zwischen Jänner 2024 und August 2025 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem NSCDC und der Polizei über ihre jeweiligen Rollen und zu mindestens einem gewalttätigen Zusammenstoß zwischen Angehörigen der beiden Institutionen (EUAA 11.2025b).Zu den staatlichen Akteuren gehört auch das Nigerian Security and Civil Defence Corps (NSCDC) (EUAA 11.2025b; vergleiche CIA 3.12.2025). Dieses ist eine paramilitärische Organisation (EUAA 11.2025b; vergleiche CIA 3.12.2025) unter der Leitung der Bundesregierung (EUAA 11.2025b), genauer gesagt des Innenministeriums (CIA 3.12.2025). Seine Aufgabe es ist, Bedrohungen für das Land und seine Bürger zu bekämpfen (EUAA 11.2025b; vergleiche CIA 3.12.2025), indem es das Militär bei Angriffen aber auch im Falle von Naturkatastrophen unterstützt (CIA 3.12.2025). Beim Schutz von „ kritischen nationalen Vermögenswerten und Infrastruktur“, darunter Ölpipelines, wird sie ebenfalls eingesetzt. Zwischen Jänner 2024 und August 2025 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem NSCDC und der Polizei über ihre jeweiligen Rollen und zu mindestens einem gewalttätigen Zusammenstoß zwischen Angehörigen der beiden Institutionen (EUAA 11.2025b).

Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. CIA 3.12.2025). Diese Kräfte stammen in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen geführt (ÖB Abuja 10.2024).Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vergleiche CIA 3.12.2025). Diese Kräfte stammen in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen geführt (ÖB Abuja 10.2024).

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht (ÖB Abuja 10.2024).

Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Inlandsgeheimdienst (DSS). Die Regierung ermittelt regelmäßig gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte und zieht sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft, aber die Ergebnisse werden nicht immer veröffentlicht (USDOS 23.4.2024).

Polizeimissbrauch wird von einer Reihe von Stellen innerhalb der Polizei untersucht:

• dem Police Public Complaints Committee (PPCC), das Beschwerden über Menschenrechts-

verletzungen durch Polizeibeamte untersucht und Berichte an die Police Service Commission weiterleitet, damit diese geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann;

• die Police Complaint Response Unit (CRU), die Beschwerden gegen Polizeibeamte entgegen-

nimmt und bearbeitet, darunter Fälle von Missbrauch, Korruption und unethischem Verhalten;

• die Force Criminal Investigation Department (FCID), die „ schwerwiegende und komplexe Strafsachen“ untersucht und verfolgt, darunter auch Fälle von Fehlverhalten innerhalb der Polizei (EUAA 11.2025a).

Da es dennoch an zuverlässigen Mechanismen zur Rechenschaftspflicht mangelt, gibt es Berichte über Fehlverhalten von Polizeibeamten, darunter willkürliche Verhaftungen, Erpressung von Geld und übermäßige Gewaltanwendung (EUAA 11.2025b). Sicherheitskräfte, sowohl Armee als auch Polizei, handeln weiterhin ohne Rücksicht auf das Leben und die Existenzgrundlage der einfachen nigerianischen Bevölkerung, und zivile staatliche Akteure gehen gegen deren Übergriffe nur selten wirksam vor. Opfer von Gewalt durch Armee und Polizei werden in Nigeria oft ignoriert (BS 2026).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2026): BTI 2026 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 11.5.2026

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (3.12.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 4.12.2025

EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026

EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025b): Nigeria: Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132070/2025_11_EUAA_COI_Report_Nigeria_Security_Situation.pdf, Zugriff 4.12.2025 [Login erforderlich]

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, 35Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, 35

die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption - auch im Sicherheitsapparat und der Justiz - wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025, AI 21.4.2026); gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025); willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025; vgl. AI 21.4.2026); schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.8.2025); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.8.2025; vgl. AI 21.4.2026, FH 2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025). Die Behörden verabsäumen es, Mädchen vor Entführungen und die Bevölkerung vor Morden durch bewaffnete Männer zu schützen (AI 21.4.2026). Bei Luftangriffen des Militärs werden unrechtmäßig Zivilisten ins Visier genommen. Auch die bewaffnete Gruppe Boko Haram tötet weiterhin Zivilisten (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 2025, AI 21.4.2026); gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 2025); willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025; vergleiche AI 21.4.2026); schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.8.2025); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.8.2025; vergleiche AI 21.4.2026, FH 2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025). Die Behörden verabsäumen es, Mädchen vor Entführungen und die Bevölkerung vor Morden durch bewaffnete Männer zu schützen (AI 21.4.2026). Bei Luftangriffen des Militärs werden unrechtmäßig Zivilisten ins Visier genommen. Auch die bewaffnete Gruppe Boko Haram tötet weiterhin Zivilisten (AI 21.4.2026; vergleiche HRW 4.2.2026).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (21.4.2026): The State of the World’s Human Rights; Nigeria 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139375.html, Zugriff 13.5.2026

FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136244.html, Zugriff 11.2.2026

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128430.html, Zugriff 22.1.2026

Grundversorgung

Nigeria hat eine der schwersten Wirtschaftskrisen seit einer Generation durchlaufen, die unter anderem durch das langsame Wirtschaftswachstum, die hohe Inflation und die jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Regierung gekennzeichnet war und zu großer Armut und Not führte (EUAA 11.2025a). Der Alltag ist für die meisten Menschen in Nigeria zu einer Belastungsprobe geworden. Die Preise für Lebensmittel sind auf dem höchsten Stand seit über 20 Jahren, die starke Inflation und explodierende Transportkosten verschärfen die Situation. Die Preise haben sich jedoch nach Ansicht von nigerianischen Marktforschern etwas stabilisiert (DW 21.1.2026).

Nigeria befindet sich im Jahr 2026 in einer Phase vorsichtiger wirtschaftlicher Erholung. Nach tiefgreifenden Reformen wächst die Wirtschaft laut IWF wieder um rund 4 %, bei einem nominalen Bruttoinlandsprodukt von etwa 330 Milliarden USD und einer Bevölkerung von über 230 Millionen Menschen. Gleichzeitig bleibt das Umfeld anspruchsvoll: Die Inflation liegt im zweistelligen Bereich, was Kaufkraft und Finanzierung belastet. Der Hochlauf der Dangote?Raffinerie reduziert die Abhängigkeit von Treibstoffimporten und stabilisiert nicht nur die Energieversorgung, sondern verbessert auch die Zahlungsbilanz und reduziert den Druck auf die Devisenreserven. Der Krieg im Nahen Osten und dessen Auswirkungen auf den Ölpreis werden in Nigeria zu spüren sein, da Importe teurer werden. Durch den höheren Ölpreis werden aber höhere Staatseinnahmen erwartet und es wird davon ausgegangen, dass die nigerianische Wirtschaft dadurch weniger stark betroffen sein wird als viele andere Länder (WKO 4.2026).

Im Norden Nigerias droht den Vereinten Nationen zufolge mehr als 17 Millionen Menschen eine schwere Hungerkrise. Die Zahl der Menschen, die von einer akuten Hungersnot betroffen sind, ist um fast zwei Millionen im Vergleich zu früheren Prognosen gestiegen. Grund für die Krise seien islamistische Aufstände im Nordosten und bewaffnete Banden in Teilen des Nordens. Allein im Bundesstaat Borno, dem Zentrum des Konflikts, sind dem WFP zufolge mehr als drei Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen (ORF 2.7.2026).

Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2025) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen)(ÖB Abuja 10.2024). Das Land zählt zu den größten Volkswirtschaften des Kontinents (ABG 8.2025; vgl. EUAA 11.2025a, ÖB Abuja 10.2024) und liegt aktuell hinter Südafrika, Ägypten und Algerien auf Platz 4. Seit ein paar Jahren setzt die Regierung auf wirtschaftliche Diversifizierung und Anreize für mehr lokale Produktion. Der hohen Abhängigkeit vom Öl- und Gassektor soll damit entgegengesteuert, Importe verringert und die gesamte Wirtschaft resilienter werden. Dennoch bleibt das regionale Schwergewicht als Investitionsziel hinter seinem Potenzial zurück. Hemmschuhe sind die vielerorts unzureichende Infrastruktur, Korruption, mangelnde Rechtssicherheit und regionale Sicherheitsrisiken. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort (ABG 8.2025) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Neben Rohöl zählen Kohle, Zinn, Columbit, Kautschuk, Holz, Textilien, Lebensmittel, Schuhe, Chemikalien, Düngemittel und Stahl zu den wichtigsten Industriezweigen des Landes. Seine hohe Abhängigkeit von Rohöl macht Nigeria jedoch anfällig für Schwankungen bei den Ölpreisen und der Ölproduktion. Nigeria entwickelt sich zudem zu einem führenden Exporteur von Flüssiggas (EUAA 11.2025a).Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche ABG 8.2025) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen)(ÖB Abuja 10.2024). Das Land zählt zu den größten Volkswirtschaften des Kontinents (ABG 8.2025; vergleiche EUAA 11.2025a, ÖB Abuja 10.2024) und liegt aktuell hinter Südafrika, Ägypten und Algerien auf Platz 4. Seit ein paar Jahren setzt die Regierung auf wirtschaftliche Diversifizierung und Anreize für mehr lokale Produktion. Der hohen Abhängigkeit vom Öl- und Gassektor soll damit entgegengesteuert, Importe verringert und die gesamte Wirtschaft resilienter werden. Dennoch bleibt das regionale Schwergewicht als Investitionsziel hinter seinem Potenzial zurück. Hemmschuhe sind die vielerorts unzureichende Infrastruktur, Korruption, mangelnde Rechtssicherheit und regionale Sicherheitsrisiken. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort (ABG 8.2025) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Neben Rohöl zählen Kohle, Zinn, Columbit, Kautschuk, Holz, Textilien, Lebensmittel, Schuhe, Chemikalien, Düngemittel und Stahl zu den wichtigsten Industriezweigen des Landes. Seine hohe Abhängigkeit von Rohöl macht Nigeria jedoch anfällig für Schwankungen bei den Ölpreisen und der Ölproduktion. Nigeria entwickelt sich zudem zu einem führenden Exporteur von Flüssiggas (EUAA 11.2025a).

Der Finanzsektor und die Telekommunikation sind sehr dynamisch, und der Bankensektor ist einer der größten und modernsten in Afrika. Dienstleistungen wie Finanzen, Bauwesen, Unterhaltung, Gastgewerbe und öffentliche Verwaltung konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Der Bausektor wächst rasant aufgrund der steigenden Nachfrage nach neuer Infrastruktur, darunter Wohnraum, Gewerbegebäude, Straßen, Flughäfen und Eisenbahnen. Der Agrarsektor ist für Nigerias Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Nigeria ist der weltweit größte Produzent von Maniok und der drittgrößte Produzent von Tomaten und Erdnüssen. Das Land ist stark auf Importe angewiesen, um den Bedarf seiner schnell wachsenden Bevölkerung zu decken (EUAA 11.2025a).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025; vgl. EUAA 11.2025a).Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025; vergleiche EUAA 11.2025a).

Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden (WB 10.4.2025; vgl. EUAA 11.2025a). Die Abschaffung der Benzinsubventionen führte zu einem erheblichen Anstieg der Kraftstoffpreise, was wiederum einen Anstieg verschiedener anderer Kosten zur Folge hatte, da die Unternehmen die gestiegenen Transport- und Energiekosten an die Verbraucher weitergaben. Darüber hinaus führte die Abschaffung des Parallelwechselkurses zu einer Abwertung des Naira um 70 % bis 100 % gegenüber dem US-Dollar und zu einem starken Anstieg der Kosten für importierte Waren (EUAA 11.2025a).Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden (WB 10.4.2025; vergleiche EUAA 11.2025a). Die Abschaffung der Benzinsubventionen führte zu einem erheblichen Anstieg der Kraftstoffpreise, was wiederum einen Anstieg verschiedener anderer Kosten zur Folge hatte, da die Unternehmen die gestiegenen Transport- und Energiekosten an die Verbraucher weitergaben. Darüber hinaus führte die Abschaffung des Parallelwechselkurses zu einer Abwertung des Naira um 70 % bis 100 % gegenüber dem US-Dollar und zu einem starken Anstieg der Kosten für importierte Waren (EUAA 11.2025a).

Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (15 USD) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025). Die Einführung dieser gezielten Geldtransfers verläuft insgesamt langsamer als geplant, da das nationale Sozialregister mit biometrischen Daten in das nationale Identitätsmanagementsystem integriert werden muss (WB 2026).

Nigerias Wirtschaft wuchs 2024 um 2,9 % (WKO 9.2025). Im Jahr 2025 festigte sich die Wirtschaft und erwies sich gegenüber den gesunkenen Ölpreisen als widerstandsfähiger als in früheren Konjunkturabschwüngen. Das Wachstum blieb mit moderaten 4 % stabil und wurde in erster Linie vom Dienstleistungssektor – insbesondere von den Bereichen IKT, Finanzen und Immobilien – sowie von einer Belebung der Landwirtschaft und der Bauwirtschaft getragen. Gleichzeitig zeigten sowohl die Außenhandels- als auch die Haushaltsbilanz Anzeichen für einen nachlassenden Einfluss der Ölpreisentwicklung. Die Leistungsbilanz wies weiterhin einen beträchtlichen Überschuss von 4,8 % des BIP auf, der durch robuste Ölexport-Einnahmen sowie sich verbessernde Nicht-Öl-Exporte und starke Überweisungsströme aus der Diaspora getragen wurde (WB 2026). Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 % seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Im vierten Quartal 2025 zeigte sich der Naira weitgehend stabil, nach massiven Verwerfungen in den Vorjahren (WKO 4.2026). Nigerias Devisenreserven stiegen 2025 auf 45,5 Milliarden USD (WB 2026; vgl. WKO 4.2026), gestützt durch höhere Ölexporte und Portfoliozuflüsse (WKO 4.2026). Die Steuereinnahmen stiegen das fünfte Jahr in Folge, da sich die Einnahmen aus dem Nicht-Öl-Bereich verstärkten, obwohl der fiskalische Druck und die hohen Schuldendienstkosten anhalten (WB 2026).Nigerias Wirtschaft wuchs 2024 um 2,9 % (WKO 9.2025). Im Jahr 2025 festigte sich die Wirtschaft und erwies sich gegenüber den gesunkenen Ölpreisen als widerstandsfähiger als in früheren Konjunkturabschwüngen. Das Wachstum blieb mit moderaten 4 % stabil und wurde in erster Linie vom Dienstleistungssektor – insbesondere von den Bereichen IKT, Finanzen und Immobilien – sowie von einer Belebung der Landwirtschaft und der Bauwirtschaft getragen. Gleichzeitig zeigten sowohl die Außenhandels- als auch die Haushaltsbilanz Anzeichen für einen nachlassenden Einfluss der Ölpreisentwicklung. Die Leistungsbilanz wies weiterhin einen beträchtlichen Überschuss von 4,8 % des BIP auf, der durch robuste Ölexport-Einnahmen sowie sich verbessernde Nicht-Öl-Exporte und starke Überweisungsströme aus der Diaspora getragen wurde (WB 2026). Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 % seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Im vierten Quartal 2025 zeigte sich der Naira weitgehend stabil, nach massiven Verwerfungen in den Vorjahren (WKO 4.2026). Nigerias Devisenreserven stiegen 2025 auf 45,5 Milliarden USD (WB 2026; vergleiche WKO 4.2026), gestützt durch höhere Ölexporte und Portfoliozuflüsse (WKO 4.2026). Die Steuereinnahmen stiegen das fünfte Jahr in Folge, da sich die Einnahmen aus dem Nicht-Öl-Bereich verstärkten, obwohl der fiskalische Druck und die hohen Schuldendienstkosten anhalten (WB 2026).

Im Jahr 2024 lag die Inflation noch bei 33,2 % (WB 2026; vgl. WKO 4.2026). Die Teuerungsrate sank im Dezember 2025 auf 15,15 % (WKO 4.2026) - im Gesamtjahr 2025 waren es noch 23,0 % (WB 2026). Besonders stark fiel die Nahrungsmittelinflation (y/y 10,8 %). Im Jänner 2026 setzte sich diese Entwicklung fort (5,1 %), auch dank statistischer Neubewertung des Warenkorbs und geringerer Importpreise (WKO 4.2026). Unterstützt wurde diese Entwicklung durch eine straffe Geldpolitik, geringere Wechselkursschwankungen und eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion (WB 2026).Im Jahr 2024 lag die Inflation noch bei 33,2 % (WB 2026; vergleiche WKO 4.2026). Die Teuerungsrate sank im Dezember 2025 auf 15,15 % (WKO 4.2026) - im Gesamtjahr 2025 waren es noch 23,0 % (WB 2026). Besonders stark fiel die Nahrungsmittelinflation (y/y 10,8 %). Im Jänner 2026 setzte sich diese Entwicklung fort (5,1 %), auch dank statistischer Neubewertung des Warenkorbs und geringerer Importpreise (WKO 4.2026). Unterstützt wurde diese Entwicklung durch eine straffe Geldpolitik, geringere Wechselkursschwankungen und eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion (WB 2026).

Bei einer im Jahr 2026 durchgeführten Studie mittels Befragung eines Samples in drei Städten, Lagos, Auchi und Benin City, kamen folgende Ergebnisse heraus:

20 % der Befragten schaffen es, sich die Wohnkosten (inklusive Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) zu leisten, 45 % schaffen es gerade so, 27 % schafften es kaum und 7 % konnten sich die Wohnkosten nicht leisten. 21 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 52 % der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 24 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während 3 % ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. 14 % der befragten Teilnehmer schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 46 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 33 % schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 7 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 65 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 25 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben 6 % der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 4 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben(STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Main results]).

Trendentwicklungen in den Jahren 2025 und 2026:

Die Entwicklungen hinsichtlich Leistbarkeit der Wohnkosten zeigen, dass der Anteil jener, die sich die Wohnkosten leisten können, von 16 % im Jahr 2025 auf 20 % im Jahr 2026 gestiegen ist, der Anteil jener, die sie sich gerade noch leisten können von 32 % im Jahr 2025 auf 45 % im Jahr 2026 gestiegen ist, sowie der Anteil jener, die sich die Wohnkosten kaum leisten können von 44 % im Jahr 2025 auf 27 % im Jahr 2026 gefallen ist. Der Anteil jener, die sich die Wohnkosten nicht leisten können, ist in den Jahren 2025 und 2026 unverändert bei 7 % (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Entwicklungen hinsichtlich der Sicherung der Ernährung der Familie zeigen einen Trend zur Verbesserung, da der Anteil derjenigen, die sich Lebensmittel leisten können, von 16 % im Jahr 2025 auf 21 % im Jahr 2026 gestiegen ist. Während im Jahr 2025 39 % gerade noch in der Lage waren, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 52 % gestiegen. Gleichzeitig sank der Anteil derjenigen, die ihre Familie nur mit Mühe ausreichend mit Lebensmitteln versorgen konnten, von 41 % im Jahr 2025 auf 24 % im Jahr 2026 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Entwicklungen hinsichtlich der Versorgung mit grundlegenden Konsumgütern zeigen ebenfalls einen Trend zur Verbesserung, da der Anteil derjenigen, die sich Lebensmittel leisten können, von 12 % im Jahr 2025 auf 14 % im Jahr 2026 gestiegen ist. Während im Jahr 2025 29 % gerade noch in der Lage waren, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 46 % gestiegen. Gleichzeitig sank der Anteil derjenigen, die ihre Familie nur mit Mühe ausreichend mit Lebensmitteln versorgen konnten, von 43 % im Jahr 2025 auf 33 % im Jahr 2026 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2025). Zu den Hindernissen für das Wirtschaftswachstum zählen Unsicherheit, eine unzuverlässige Energieversorgung, eine unzureichende Verkehrsinfrastruktur, hohe Inflation, ein ineffizientes Justizsystem, weit verbreitete Korruption sowie ein Mangel an verfügbaren Devisen, was es den Herstellern erschwert, die für die Produktion benötigten Vorleistungen zu importieren. Ausländische Direktinvestitionen sind schwach und beliefen sich 2024 auf weniger als 1 % des BIP; langfristige Auslandsinvestitionen werden weiterhin durch strukturelle Zwänge der nigerianischen Wirtschaft beeinträchtigt (EUAA 11.2025a).

Nigeria hat seine langjährige Abhängigkeit von importierten Treibstoffen innerhalb kurzer Zeit drastisch reduziert. Treiber dieser Entwicklung ist vor allem die Dangote-Raffinerie bei Lagos des nigerianischen Unternehmers Aliko Dangote. Die Anlage, die rund 20 Milliarden USD kostete, verfügt über eine Verarbeitungskapazität von 650.000 Barrel Rohöl pro Tag und ist damit die weltweit größte „ Single-Train“-Raffinerie. Seit Aufnahme der Produktion 2024 liefert sie Benzin, Diesel und Flugtreibstoff. In Nigeria sind auch die makroökonomischen Auswirkungen des Raffineriebetriebs sichtbar: Laut Daten des nigerianischen Statistikamts sanken die Benzinimporte im ersten Quartal 2025 gegenüber dem Vorjahr um 54 %. Parallel fiel der Importwert für Treibstoffe im Jahresvergleich von 2,6 Mrd. USD auf rund 1,2 Mrd. USD. Mittlerweile deckt die Raffinerie laut Schätzungen bis zu 60 % der lokalen Benzinnachfrage. Anfang 2026 lag ihr Anteil am nationalen Treibstoffangebot bei über 57 %. Die tägliche Produktion beträgt teils über 30 Millionen Liter Benzin. Dank steigender Auslastung, über 90 % im Frühjahr 2026, ist Nigeria daher auf dem Weg vom Nettoimporteur zum Exporteur von Raffinerieprodukten. Dieser strukturelle Umbruch entlastet auch die Devisenreserven erheblich, was sich auch positiv auf die Währungsstabilität auswirkt (WKO 8.5.2026). Die nigerianische Dangote-Ölraffinerie hat ehrgeizige Expansionspläne angekündigt: Bis Ende 2028 soll die Verarbeitungskapazität auf 1,4 Millionen Barrel pro Tag (bpd) verdoppelt werden. Derzeit verarbeitet die Anlage 650.000 Barrel pro Tag und läuft damit unter voller Nennkapazität. Für die geplante Erweiterung hat das Unternehmen bereits Komponenten mit langen Lieferzeiten erworben und vergibt aktuell Bauaufträge. Die Erweiterung soll die Kapazität um 700.000 bpd an vollkomplexer Raffinerieleistung erhöhen – ein technisch anspruchsvoller Ausbau, der die Raffinerie zu einer der größten der Welt machen würde (Aktien.News 3.6.2026).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 % so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt somit als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Obwohl Nigeria zu den führenden Ölproduzenten Afrikas zählt, gehört das Land nach wie vor zu den ärmsten der Welt.Laut dem deutschen BMZ gelten mehr als 60 % der Menschen in Nigeria als arm, wenn Armut anhand zusätzlicher Faktoren wie Gesundheit, Bildung, Beschäftigung und Lebensstandard gemessen wird (EUAA 11.2025a). Auch gemäß Weltbank sind im Jahr 2025 schätzungsweise weitere 7 Millionen Nigerianer in die Armut geraten, wodurch der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, von 61 % im Jahr 2024 auf schätzungsweise 63 % im Jahr 2025 gestiegen sein wird (WB 2026).

Rund 70 % der Bevölkerung sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Im Global Hunger Index (GHI) 2024 belegte Nigeria hinsichtlich des Ausmaßes des Hungers Platz 110 von 127 Ländern; dieser wird als ernst eingestuft, wobei die Unterernährung im Jahr 2024 18 % der Bevölkerung betraf. Laut der Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) gaben etwa zwei von drei Haushalten an, sich aufgrund von Geldmangel nicht gesund oder nahrhaft ernähren zu können, wobei 72,2 % der von Frauen und 64 % der von Männern geführten Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren und sich nicht gesund ernähren konnten. Zu den Faktoren, die die Nahrungsmittelversorgung beeinträchtigen, zählen Ernährungsunsicherheit, geringe Produktivität, hohe Transportkosten, der Wertverlust des Naira, der russische Einmarsch in die Ukraine sowie Überschwemmungen. Nigeria gehört zudem zu den Ländern Afrikas, die bei der Bekämpfung von Ungleichheit am schlechtesten abschneiden; nur von kriegsgeschüttelten Ländern wie dem Südsudan und Somalia wird es noch übertroffen (EUAA 11.2025a).

Die Erwerbsquoten variieren je nach Quelle. Bei einer geschätzten Bevölkerung von 237 Millionen (davon etwa 105 Millionen Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 17 Jahren) schätzte die ILO die Erwerbsquote für das Jahr 2024 auf 80,7 % für Frauen und 84,4 % für Männer, wobei jährlich über 3,5 Millionen Nigerianer auf den Arbeitsmarkt strömen. In der unteren mittleren Einkommensklasse lagen die Quoten bei 40,9 % für Frauen und 76,5 % für Männer. Das nigerianische Statistikamt (NBS) gab an, dass die Erwerbsquote im Jahr 2024 für Frauen (79,9 %) und Männer (79,1 %) „ nahezu gleich“ war. Dieselbe Quelle gab an, dass 85,6 % der Erwerbs-

tätigen selbstständig und 14,4 % angestellt sind, wobei Frauen 88,3 % der Selbstständigen und Männer 82,2 % ausmachen. Die Beschäftigung ist überwiegend informell; Schätzungen zufolge waren im Jahr 2024 etwa 93 % der Menschen im Land informell beschäftigt. Laut WEF liegt die Teilzeitbeschäftigungsquote unter den Erwerbstätigen im Jahr 2025 bei 2,03 % (EUAA 11.2025a).Das Bundesministerium für Arbeit und Beschäftigung bietet über die Nationale Elektronische Arbeitsvermittlung (NELEX) und das Migrant Resource Center (MRC) Programme und Richtlinien für die Schaffung von Arbeitsplätzen an. Diese Programme und Richtlinien werden von den Agenturen des Ministeriums sowie von lokalen und internationalen Partnern durchgeführt. Es gibt mehrere Onlineportale und Personalvermittlungsagenturen, die bei der Arbeitsplatzsuche behilflich sein können.

Dazu gehören die folgenden:

• http://www.jobberman.com

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• http://ngcareers.com

• http://myjobmag.com

• http://www.hotnigerianjobs.com

• http://www.jobseeker.ng

• http://www.nigerianjobportal.com

• http://www.glassdoor.com (IOM 12.2025)

Die Beschäftigung erfolgt überwiegend im informellen Sektor und ist von geringer Produktivität geprägt; bezahlte Arbeitsplätze sind selten und konzentrieren sich auf die am besten ausgebildeten Personen. Die überwiegende Mehrheit der Erwerbsbevölkerung des Landes ist in Tätigkeiten oder Unternehmen beschäftigt, die nicht offiziell registriert, reguliert oder vom Staat besteuert werden. Frauen sind häufiger als Männer im informellen Sektor tätig (96 % gegenüber 90 %). Die Informalitätsraten sind in ländlichen Gebieten (97,5 %) höher als in städtischen Gebieten (90 %). Zu den informellen Tätigkeiten zählen Straßenverkauf, Kleinbauernwirtschaft, Handwerk und andere Kleinstunternehmen, die ohne formelle Verträge, Schutzmaßnahmen oder Zugang zu Sozialversicherungsleistungen betrieben werden. Von der nigerianischen Nachrichtenquelle Business Day befragte Arbeitsmarktexperten wiesen darauf hin, dass Unterbeschäftigung und Informalität das tatsächliche Ausmaß der Arbeitslosigkeit im Land verschleiern, und stellten fest, dass diese Faktoren die Bemühungen der Regierung beeinträchtigen, die Steuerbasis zur Deckung von Einnahmeausfällen zu verbreitern, und Herausforderungen in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Zugang zu Krediten und wirtschaftliche Anfälligkeit mit sich bringen (EUAA 11.2025a).

Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (39 Euro) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025a). Von der Erhöhung des Mindestlohns profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten Sektor und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Zudem hat sich die Kaufkraft in Nigeria im Laufe der Jahre aufgrund der Inflation verringert, die das Arbeitseinkommen ständig übersteigt (EUAA 11.2025a). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (39 Euro) (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 11.2025a). Von der Erhöhung des Mindestlohns profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten Sektor und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Zudem hat sich die Kaufkraft in Nigeria im Laufe der Jahre aufgrund der Inflation verringert, die das Arbeitseinkommen ständig übersteigt (EUAA 11.2025a). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2023 änderte die Regierung die Berechnungsmethode für die Arbeitslosenquote, um den ILO-Richtlinien zu entsprechen. Nach der neuen Methode, die ab dem vierten Quartal 2022 angewendet wird, gelten Personen, die 20 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten, als beschäftigt (EUAA 11.2025a), wodurch die Arbeitslosenquote von 33,3 % im Jahr 2020 (EUAA 11.2025a; vgl. ÖB Abuja 10.2024) auf 4,1 % im Jahr 2023 sank. Nach der neuen Methodik sank die Arbeitslosenquote von 5,3 % im vierten Quartal 2022 auf 4,2 % im zweiten Quartal 2023, stieg jedoch im zweiten Quartal 2024 wieder auf 4,3 % an. In städtischen Gebieten lag die Arbeitslosenquote höher als in ländlichen Gebieten (5,2 % gegenüber 2,8 %). Die Arbeitslosenquote für 2025 wird auf 3,16 % geschätzt. Nigerias Neugestaltung der Wirtschaftsindikatoren löste eine Debatte aus, da Beobachter darauf hinwiesen, dass der starke Rückgang der Arbeitslosigkeit nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Änderung der Methodik des National Bureau of Statistics (EUAA 11.2025a).Im April 2023 änderte die Regierung die Berechnungsmethode für die Arbeitslosenquote, um den ILO-Richtlinien zu entsprechen. Nach der neuen Methode, die ab dem vierten Quartal 2022 angewendet wird, gelten Personen, die 20 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten, als beschäftigt (EUAA 11.2025a), wodurch die Arbeitslosenquote von 33,3 % im Jahr 2020 (EUAA 11.2025a; vergleiche ÖB Abuja 10.2024) auf 4,1 % im Jahr 2023 sank. Nach der neuen Methodik sank die Arbeitslosenquote von 5,3 % im vierten Quartal 2022 auf 4,2 % im zweiten Quartal 2023, stieg jedoch im zweiten Quartal 2024 wieder auf 4,3 % an. In städtischen Gebieten lag die Arbeitslosenquote höher als in ländlichen Gebieten (5,2 % gegenüber 2,8 %). Die Arbeitslosenquote für 2025 wird auf 3,16 % geschätzt. Nigerias Neugestaltung der Wirtschaftsindikatoren löste eine Debatte aus, da Beobachter darauf hinwiesen, dass der starke Rückgang der Arbeitslosigkeit nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Änderung der Methodik des National Bureau of Statistics (EUAA 11.2025a).

Allgemeine Informationen zur öffentlichen und/oder privaten Arbeitslosenhilfe: Die nigerianische Bundesregierung hat verschiedene Programme zur Unterstützung von Arbeitslosen bereitgestellt, die vom Unternehmertum bis zur Berufsausbildung im Rahmen der folgenden Programme reichen:

- Npower

- YOUwin

- SURE-P

Weitere berufliche und unternehmerische Programme werden vom Industrial Trust Fund (ITF) initiiert. Derzeit wird in Nigeria keine finanzielle Unterstützung angeboten (IOM 12.2025).

In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „ Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („ Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („ Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirt-

schaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).

Derzeit existiert kein staatliches Sozialhilfesystem (IOM 12.2025). Unterstützung wird überwiegend durch Familienangehörige (IOM 12.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024), Wohlfahrtsorganisationen (Missions- und Religionszentren) sowie internationale Organisationen gestellt. Das nigerianische Regierungsprogramm für kostenlose Mahlzeiten in Schulen wurde 2023 eingestellt. Die aktuelle Regierung hat jedoch angedeutet, die Unterstützung wieder aufzunehmen. Derzeit ist das Programm nicht aktiv. Da es derzeit kein staatliches Sozialsystem gibt, gibt es lediglich eine einmalige staatliche Härtefallunterstützung, die zur Abmilderung der Auswirkungen des Preisanstiegs bei Waren aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen dient (diese erfordert eine Steuernummer) (IOM 12.2025).Derzeit existiert kein staatliches Sozialhilfesystem (IOM 12.2025). Unterstützung wird überwiegend durch Familienangehörige (IOM 12.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024), Wohlfahrtsorganisationen (Missions- und Religionszentren) sowie internationale Organisationen gestellt. Das nigerianische Regierungsprogramm für kostenlose Mahlzeiten in Schulen wurde 2023 eingestellt. Die aktuelle Regierung hat jedoch angedeutet, die Unterstützung wieder aufzunehmen. Derzeit ist das Programm nicht aktiv. Da es derzeit kein staatliches Sozialsystem gibt, gibt es lediglich eine einmalige staatliche Härtefallunterstützung, die zur Abmilderung der Auswirkungen des Preisanstiegs bei Waren aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen dient (diese erfordert eine Steuernummer) (IOM 12.2025).

Etwa 10 % der Erwerbsbevölkerung sind im beitragspflichtigen Pensionssystem versichert. Um die Pensionsversicherung in der Bevölkerung zu fördern, führte die Regierung 2019 ein Mikropensionssystem ein; die Teilnahmequoten sind jedoch gering: Im November 2022 waren etwa 84.000 Personen versichert. Ein Bericht der nigerianischen Arbeitsvermittlungsagentur Jobberman Nigeria aus dem Jahr 2024, der auf einer Umfrage unter 2.684 Arbeitgebern und 5.622 Arbeitnehmern in mehreren Regionen, darunter Lagos und Abuja, basiert, zeigte, dass das Arbeitsrecht Arbeitnehmer oft nicht schützt, da ihre Arbeitsplätze nicht registriert sind, und dass viele Arbeitnehmer praktisch keinen Schutz durch arbeitsrechtliche Vorschriften genießen, da die Gesetze nicht an die aktuellen Arbeitsbedingungen angepasst sind (EUAA 11.2025a).

Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „ peppersoup“, „ garri“ oder „ pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „ mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „ bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „ grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „ bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „ grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).

Die Mietpreise in Nigeria hängen von der Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung oder des Hauses ab. Die Preise für Häuser sind in einigen Städten höher als in anderen. In der Regel liegen die jährlichen Mietkosten für Wohnungen in Nigeria im städtischen Raum zwischen 600 und 22.000 USD und zwischen 400 und 1.500 USD in ländlichen Gebieten. Im Folgenden sind die durchschnittlichen jährlichen Mietkosten für Wohnungen und Häuser aufgelistet:

• Studio Apartment: 400-450 USD in ländlichen Gebieten und 600-1500 USD in Städten

• Ein-Zimmer-Wohnung: 650-1500 USD in ländlichen Gebieten und 850-2800 USD in Städten

• Zwei-Zimmer-Wohnung: 600-1500 USD in ländlichen Gebieten und 1350-5500 USD in Städten

• Drei-Zimmer-Wohnung: 850-1900 USD in ländlichen Gebieten und 2100-8000 USD in Städten 88

• Maisonette-Wohnung: 8250-22,000 USD in den Städten. Maisonette-Wohnungen sind meist in Städten zu finden.

Die Preise und die Nachfrage nach Wohnungen in Städten ist hoch. Grundstückpreise hängen stark von Lage, Größe und Ausstattung ab. Sowohl die Nachfrage für Mietwohnungen als auch die Nachfrage für Grundstücke sind gestiegen. Die ungefähren monatlichen Neben- und Zusatzkosten in Nigeria sind wie folgt:

• Gas: 120.000 Naira

• Wasser: 15.000-40.000 Naira

• Strom (öffentlich): 18,000-60,000 Naira

• Strom (Generator): 36.000-70.000 Naira (IOM 12.2025)

Etwa 40 % der 230 Millionen Einwohner Nigerias haben keinen Zugang zu Strom. In keinem anderen Land gibt es mehr Menschen ohne Strom als diese 90 Millionen Nigerianer. Viele weitere leiden unter einer unzuverlässigen Stromversorgung durch Kraftwerke und ein Stromnetz, das den Anforderungen nicht gewachsen ist. Als Reaktion darauf setzen Haushalte und kleine Unternehmen, die es sich leisten können, häufig eigene Dieselgeneratoren ein. Zunehmend entscheiden sie sich auch für netzunabhängige Solar- und Batteriesysteme, von denen viele in China hergestellt werden. Solarunternehmen erhalten Unterstützung, um mehr ihrer Anlagen zu verkaufen – durch Blended-Finance-Kredite, die sowohl öffentliches als auch privates Kapital nutzen. Gleichzeitig wird die noch junge nigerianische Solarindustrie durch politische Maßnahmen und unternehmerisch tätige Firmen gefördert (DiaEarth 9.12.2025).

Quellen:

ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 26.3.2026

Aktien.News - Aktien.News (3.6.2026): Dangote-Raffinerie plant Verdopplung auf 1,4 Millionen Barrel täglich, https://www.aktien.news/dangote-raffinerie-plant-verdopplung-auf-14-millionen-barrel-taglich, Zugriff 2.7.2026

DiaEarth - Dialogue Earth (9.12.2025): The rise of private solar power in Nigeria, https://dialogue.earth/en/energy/the-rise-of-private-solar-power-in-nigeria, Zugriff 17.6.2026

DW - Deutsche Welle (21.1.2026): Unbezahlbare Lebensmittel: Nigeria kämpft mit der Inflation, https://www.dw.com/de/nigeria-inflation-lebensmittel-armut-subventionen-transport/a-75494701, Zugriff 17.6.2026

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ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021

ORF - Österreichischer Rundfunk (2.7.2026): UNO: 17 Millionen in Nordnigeria von Hunger bedroht, https://orf.at/stories/3435105, Zugriff 6.7.2026

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Medizinische Versorgung

Das nigerianische Gesundheitssystem besteht sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Gesundheitseinrichtungen. Die meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen bieten sowohl sekundäre als auch tertiäre Behandlungen an und verfügen über Fachmediziner. Die privaten Gesundheitseinrichtungen sind teurer, aber der Zugang zur medizinischen Versorgung ist für Patienten einfacher (IOM 12.2025). Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022).

Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 8.1.2025). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent - 1,33 Billionen Naira - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß PwC beliefen sich die Pro-Kopf-Ausgaben für das Gesundheitswesen in Nigeria im Jahr 2024 auf 6.361 Naira [3,53 Euro], was 0,6 % des BIP entsprach und damit weit unter den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen 6 % lag. Zudem machten die Eigenanteile über 70 % der gesamten Gesundheitsausgaben aus, was insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen belastete (EUAA 11.2025a).

Nach Angaben des UNFPA lag die durchschnittliche Lebenserwartung in Nigeria für das Jahr 2025 bei 55 Jahren für Frauen und 54 Jahren für Männer. Das deutsche BMZ gab an, dass die durchschnittliche Lebenserwartung im Jahr 2024 bei 53 Jahren lag und damit zu den niedrigsten weltweit gehörte (EUAA 11.2025a). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2025 haben Meldungen zu sowohl positiven Aspekten als auch Herausforderungen im nigerianischen Gesundheitswesen für Aufsehen gesorgt. Die folgende Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Medien haben berichtet, dass sich die Zahl der Personen in Nigeria, die mit HIV leben, auf über zwei Mio. beläuft. Besorgniserregend sei ferner, dass das Land die weltweit höchste Zahl ungeimpfter Kinder aufweist. Andererseits seien seit Oktober 2023 rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, HPV und andere Krankheiten geimpft worden. Der Gesundheitssektor wird demnach derzeit dadurch gestärkt, dass die Regierung landesweit 18 medizinische Fakultäten für 110 Mrd. Naira [Anm.: rd. 62. Mio EUR, Stand: 18.7.2025] saniert. Ferner seien im Jahr 2024 insgesamt 901 Primary Healthcare Centres (PHCs) revitalisiert worden und bis Ende 2025 sei die Modernisierung von 2.700 weiteren geplant. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkeiten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 19.5.2025).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 8.1.2025).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenpfleger und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

HIV- und Tuberkulosefälle sind in Nigeria weit verbreitet, und die Säuglingssterblichkeit ist „ hoch“. UNICEF gab an, dass es zwischen Jänner und April 2025 in 25 Bundesstaaten zu Cholera-Ausbrüchen kam, die 1.149 Verdachtsfälle und 28 gemeldete Todesfälle zur Folge hatten, was einer Sterblichkeitsrate von 2,4 % entspricht. Die Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) ergab, dass bis August 2024 Malaria mit 66,8 % der Meldungen die von den Menschen in Nigeria am häufigsten angegebene Krankheit war, gefolgt von Typhus (18,4 %). Die Erhebung zeigte außerdem, dass die Prävalenz von Behinderungen ab dem 50. Lebensjahr deutlich zunimmt und im Alter von 65 Jahren ihren Höchststand erreicht (EUAA 11.2025a).

Bei einer im Jahr 2025 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 23 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 30 % Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 47 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 55 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 33 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. 11 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 16 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 34 % Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 48 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 9 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 33 % haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 51 % überhaupt keinen Zugang haben. 42 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 27 % zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 27 % haben keinen Zugang zu Impfungen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Main results]).

Trendentwicklungen in den Jahren 2025 und 2026:

Im Bereich der medizinischen Versorgung sind kaum relevante Veränderungen sichtbar, nur in den Bereichen primäre Versorgung (Hausarzt), sowie Versorgung durch einen Facharzt und spezialisierte Behandlungen ist jeweils der Anteil jener gestiegen, die Zugang haben, aber sich diesen nicht leisten können (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) ergab, dass bis August 2024 Apotheken (36,6 % der Frauen und 40,7 % der Männer) die von Nigerianern am häufigsten in Anspruch genommenen medizinischen Einrichtungen sind, auf die man sich weitgehend verlässt, gefolgt von Krankenhäusern (22 % der Frauen und 25,7 % der Männer). Am seltensten aufgesuchte Einrichtungen waren die Praxen von Fachärzten sowie traditionelle und religiöse Heiler. Die NBS-Umfrage wies zudem darauf hin, dass der Verzicht auf ärztliche Hilfe in Nigeria eine zunehmende Tendenz darstellt (9,9 % der Frauen und 9,7 % der Männer), insbesondere in ländlichen Gebieten, wobei als Hauptgründe unter anderem angegeben wurde, dass die Erkrankung nicht schwerwiegend genug sei (70,3 % der Fälle) sowie die mit einem Arztbesuch verbundenen Kosten (21,6 %). Aus derselben Quelle geht hervor, dass bei 63,9 % der Besuche bei einem Arzt, Zahnarzt oder traditionellen Heiler keine Kosten für die Patienten anfielen, während diejenigen, die zahlen mussten, durchschnittlich 2.473 Naira pro Besuch [1,4 Euro] zahlten. Die durchschnittlichen Eigenkosten für einen Krankenhausaufenthalt pro Person beliefen sich auf 44.189 Naira [24,6 Euro], und die durchschnittlichen Eigenkosten für Medikamente betrugen 5 083 Naira [2,8 Euro] (EUAA 11.2025a).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 8.1.2025). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 8.1.2025). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute (AA 8.1.2025). In Nigeria gibt es sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Die öffentliche Krankenversicherung bietet Leistungspakete, die primäre, sekundäre und auch die tertiäre Gesundheitsversorgung abdecken. Die Leistungen beinhalten die Übernahme von 90 % der Medikamentenkosten, Konsultationsgebühren, Krankenhauseinweisungen (bis zu 21 Tage pro Jahr), 50 % der Kosten von radiologischen Untersuchungen sowie Operationen. Eine private Krankenversicherung ist ebenfalls verfügbar. Der Umfang der Leistungen einer privaten Versicherung hängt vom erworbenen Versicherungsplan ab, aber im Allgemeinen werden die Kosten der primären und sekundären Versorgung übernommen. Für die öffentliche Krankenversicherung sind Selbständige im Rahmen des freiwilligen Sozialversicherungssystems registriert. Der Mitgliedsbeitrag beträgt USD 41,7 - 45.000 NGN für Einzelpersonen und 60.000 NGN für Familien (4–8 Mitglieder)- und wird alle 12 Monate erneuert. Für Personen, die eine formelle Beschäftigung haben und vom Arbeitgeber versichert sind, werden 10 % des Gehalts monatlich abgezogen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf den Ehepartner und vier abhängige Personen. Die Kosten für die private Krankenversicherung variieren je nach Vorliegen von Gesundheitsproblemen und Pflegebedarf (IOM 12.2025).

Allgemeine Medikamente sind meist verfügbar, mit Ausnahme einiger weniger neu zugelassener Medikamente, z. B. antineoplastische Medikamente, Psychopharmaka, neu entwickelte Medikamente gegen neu auftretende Infektionskrankheiten usw., die möglicherweise nicht verfügbar sind. Die Kosten für Medikamente und Dienstleistungen variieren je nach Pflegestufe und Art der Krankheit. Medikamente werden normalerweise in Apotheken außerhalb des Krankenhauses gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung verkauft (IOM 12.2025). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).

Gerade im ländlichen Bereich werden „ herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.5.2025): Briefing Notes KW 21, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw21-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025

EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026

EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2025): Nigeria - Länderinformationsblatt 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/56e15c72-4d2b-4a80-ba06-41c8beff93bf-CFS_Nigeria_2025_DE.pdf, Zugriff 17.6.2026

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/249-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]__

2. Beweiswürdigung:

2.1. Sachverhalt:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Unterlagen.

Überdies wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB ergänzend hinsichtlich des BF eingeholt.

Darüber hinaus wurde am 08.07.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, zu der der BF aus einer Justizanstalt vorgeführt wurde.

2.2. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage seiner – am 04.10.2016 und am 01.11.2021 abgelaufenen – Reisepässe mit den Nummern XXXX und XXXX fest. Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage seiner – am 04.10.2016 und am 01.11.2021 abgelaufenen – Reisepässe mit den Nummern römisch 40 und römisch 40 fest.

Dass der BF keine Sorgepflichten hat und nicht verheiratet ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlungen (I415 1241729-4/10Z) und widerspricht dies den Ausführungen im Bescheid des BFA, wonach der BF verheiratet sei. So führte er zwar aus, eine Freundin namens XXXX („Ich nenne sie so”) zu haben, mit der er auch zusammenleben würde, vermeinte aber im Widerspruch dazu, als ihn der erkennende Richter um Details zu seiner Freundin befragte, dass er nicht viel über sie sagen könne, weil sie seit rund drei Jahren nicht mehr zusammen seien. Ab und zu würde der BF mit seiner Freundin jedoch telefonieren. Das letzte Mal habe er sie 2022 oder 2023 getroffen. Dass der BF keine Sorgepflichten hat und nicht verheiratet ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlungen (I415 1241729-4/10Z) und widerspricht dies den Ausführungen im Bescheid des BFA, wonach der BF verheiratet sei. So führte er zwar aus, eine Freundin namens römisch 40 („Ich nenne sie so”) zu haben, mit der er auch zusammenleben würde, vermeinte aber im Widerspruch dazu, als ihn der erkennende Richter um Details zu seiner Freundin befragte, dass er nicht viel über sie sagen könne, weil sie seit rund drei Jahren nicht mehr zusammen seien. Ab und zu würde der BF mit seiner Freundin jedoch telefonieren. Das letzte Mal habe er sie 2022 oder 2023 getroffen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand entnimmt das erkennende Gericht ebenso seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Anhand einer vorgelegten Medikamentenübersicht der XXXX (I415 1241729-4/7Z) ist ersichtlich, dass der BF einmal täglich morgens ein Antiallergikum zu sich nimmt. Die Erwerbsfähigkeit des BF ergibt sich für das erkennende Gericht aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er „immer gearbeitet” habe und dabei aufzählt, in der Gefängnisküche, in XXXX in der Beamtenküche und im Freigang bei „ XXXX ” gearbeitet zu haben (I415 1241729-4/10Z). Gegenteiliges wurde darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt behauptet.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand entnimmt das erkennende Gericht ebenso seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Anhand einer vorgelegten Medikamentenübersicht der römisch 40 (I415 1241729-4/7Z) ist ersichtlich, dass der BF einmal täglich morgens ein Antiallergikum zu sich nimmt. Die Erwerbsfähigkeit des BF ergibt sich für das erkennende Gericht aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er „immer gearbeitet” habe und dabei aufzählt, in der Gefängnisküche, in römisch 40 in der Beamtenküche und im Freigang bei „ römisch 40 ” gearbeitet zu haben (I415 1241729-4/10Z). Gegenteiliges wurde darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Die Feststellungen zur Herkunft des BF, seinen Familienangehörigen in Nigeria und insbesondere die Ausführungen zu seiner im Herkunftsstaat lebenden Tochter entnimmt das erkennende Gericht ebenso seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (I415 1241729-4/10Z), wo der BF darüber hinaus, auf Frage des erkennenden Richters, mit wem im Herkunftsstaat er in Kontakt sei, vermeinte, dass er mit seinen beiden Schwestern sowie einer älteren Frau, die wie seine Mutter für ihn sei, in regelmäßigem Kontakt sei.

Die Zeiten, in denen der BF im Bundesgebiet meldebehördlich registriert war bzw. ist, ergeben sich anhand eines ZMR-Auszuges.

Die Feststellung, dass der BF zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, ist einem Auszug aus dem IZR zu entnehmen und widerspricht dies seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wo er angab, früher Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gewesen zu sein (I415 1241729-4/10Z).

Dass der BF darüber hinaus in Griechenland, in Portugal und in den Niederlanden aufhältig war, resultiert aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (I415 1241729-4/10Z).

Ob der BF legal in Griechenland, in Portugal und in den Niederlanden aufhältig war, konnte aufgrund des Umstandes, dass vom BF keine entsprechenden Beweise vorgelegt wurden, nicht festgestellt werden. Zwar vermeinte der BF, Inhaber eines portugiesischen Reisedokumentes gewesen zu sein, dieses aber 2023 verloren zu haben (I415 1241729-4/10Z) und verabsäumte er es während des gesamten Verfahrens, dementsprechende Unterlagen vorzulegen. Liegen keine anderen Beweisergebnisse zum jeweiligen Beweisthema vor und ist es dem VwG nicht möglich, sich amtswegig von den relevanten Umständen Kenntnis zu verschaffen, so kann dies auch eine Negativfeststellung zu den im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der ausgebliebenen Partei unter Beweis zu stellenden Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Ob der BF legal in Griechenland, in Portugal und in den Niederlanden aufhältig war, konnte aufgrund des Umstandes, dass vom BF keine entsprechenden Beweise vorgelegt wurden, nicht festgestellt werden. Zwar vermeinte der BF, Inhaber eines portugiesischen Reisedokumentes gewesen zu sein, dieses aber 2023 verloren zu haben (I415 1241729-4/10Z) und verabsäumte er es während des gesamten Verfahrens, dementsprechende Unterlagen vorzulegen. Liegen keine anderen Beweisergebnisse zum jeweiligen Beweisthema vor und ist es dem VwG nicht möglich, sich amtswegig von den relevanten Umständen Kenntnis zu verschaffen, so kann dies auch eine Negativfeststellung zu den im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der ausgebliebenen Partei unter Beweis zu stellenden Umständen rechtfertigen vergleiche VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).

Dass nicht festgestellt werden kann, wie lange der BF tatsächlich in Österreich aufhältig war, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der BF zu mehreren Zeitpunkten nicht meldebehördlich registriert war. Soweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der BF „seit über zwei Jahrzehnten nahezu ununterbrochen” in Österreich aufhältig ist, sind dem die Ausführungen des BF selbst in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten. So vermeinte er, dass er bereits im Jahr 2006/2007 nach Griechenland gereist sei und 2010 nach Österreich zurückgekehrt und inhaftiert worden sei. 2011 sei er freiwillig nach Nigeria gereist und kam im selben Jahr erneut nach Griechenland retour. 2013 sei der BF wieder nach Österreich gekommen, 2014 verhaftet und für 29 Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung im Jahr 2016 habe er versucht, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sei aber wieder nach Nigeria abgeschoben worden. Erneut sei der BF nach Griechenland gereist und im Anschluss nach Österreich, dort aber erneut abgeschoben worden. Im Jahr 2018 sei der BF dann nach XXXX geflogen. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, wo sich der BF die letzten acht Jahre aufgehalten habe, vermeinte er, dass er in Griechenland und Portugal gewesen sei (I415 1241729-4/10Z).Dass nicht festgestellt werden kann, wie lange der BF tatsächlich in Österreich aufhältig war, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der BF zu mehreren Zeitpunkten nicht meldebehördlich registriert war. Soweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der BF „seit über zwei Jahrzehnten nahezu ununterbrochen” in Österreich aufhältig ist, sind dem die Ausführungen des BF selbst in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten. So vermeinte er, dass er bereits im Jahr 2006 aus 2007, nach Griechenland gereist sei und 2010 nach Österreich zurückgekehrt und inhaftiert worden sei. 2011 sei er freiwillig nach Nigeria gereist und kam im selben Jahr erneut nach Griechenland retour. 2013 sei der BF wieder nach Österreich gekommen, 2014 verhaftet und für 29 Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung im Jahr 2016 habe er versucht, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sei aber wieder nach Nigeria abgeschoben worden. Erneut sei der BF nach Griechenland gereist und im Anschluss nach Österreich, dort aber erneut abgeschoben worden. Im Jahr 2018 sei der BF dann nach römisch 40 geflogen. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, wo sich der BF die letzten acht Jahre aufgehalten habe, vermeinte er, dass er in Griechenland und Portugal gewesen sei (I415 1241729-4/10Z).

Die Feststellungen zu den Inhaftierungen des BF in Portugal und in XXXX ergeben sich anhand seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung (I415 1241729-4/10Z). So sei er in Portugal wegen eines gefälschten Ausweisdokuments inhaftiert worden („2023 habe ich dann den Ausweis verloren und habe eine Verlustanzeige gemacht, woraufhin die Behörden in Portugal feststellten, dass der Ausweis falsch war. Deshalb war ich dann zwei Monate im portugiesischen Gefängnis.“) und habe er in XXXX mehr als EUR 10.000,00 in bar bei sich gehabt („Das war 2009. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auf dem Nachhauseweg Geld bei mir hatte. Sie haben gesagt, dass es mehr als 10.000 € waren. lch bin deswegen dann für drei Monate ins Gefängnis gekommen.“).Die Feststellungen zu den Inhaftierungen des BF in Portugal und in römisch 40 ergeben sich anhand seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung (I415 1241729-4/10Z). So sei er in Portugal wegen eines gefälschten Ausweisdokuments inhaftiert worden („2023 habe ich dann den Ausweis verloren und habe eine Verlustanzeige gemacht, woraufhin die Behörden in Portugal feststellten, dass der Ausweis falsch war. Deshalb war ich dann zwei Monate im portugiesischen Gefängnis.“) und habe er in römisch 40 mehr als EUR 10.000,00 in bar bei sich gehabt („Das war 2009. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auf dem Nachhauseweg Geld bei mir hatte. Sie haben gesagt, dass es mehr als 10.000 € waren. lch bin deswegen dann für drei Monate ins Gefängnis gekommen.“).

Auch führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er über keine Verwandten in Österreich oder den sonstigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügt (I415 1241729-4/10Z).

Dass der BF nicht Deutsch spricht, wurde in der mündlichen Verhandlung ersichtlich und wurde Gegenteiliges nie behauptet. Etwaige Bestätigungsschreiben oder Zertifikate betreffend besuchter Deutschkurse wurden darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Dass der BF im Bundesgebiet noch nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich anhand eines AJ-Web Auszugs. Mittels eines Speicherauszugs aus dem Betreuungsinformationssystem ist darüber hinaus ersichtlich, dass der BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.

Die Feststellungen zu den Freunden bzw. Bekannten des BF in Österreich ergeben sich anhand seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Die XXXX legte zudem eine Besucherliste vor (I415 1241729-4/7Z), anhand welcher sich entnehmen lässt, dass der BF Besuch von einem Freund erhält, wie er dazu befragt in der mündlichen Verhandlung ausführt (I415 1241729-4/10Z). Die Feststellungen zu den Freunden bzw. Bekannten des BF in Österreich ergeben sich anhand seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Die römisch 40 legte zudem eine Besucherliste vor (I415 1241729-4/7Z), anhand welcher sich entnehmen lässt, dass der BF Besuch von einem Freund erhält, wie er dazu befragt in der mündlichen Verhandlung ausführt (I415 1241729-4/10Z).

2.3. Zu den Vorverfahren des BF:

Die Feststellungen zu den Vorverfahren des BF resultieren aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie insbesondere aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR.

Die Bestätigung der negativen Entscheidung vom 01.09.2003 am 19.07.2007 durch den unabhängigen Asylsenat ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Vorakt zu XXXX .Die Bestätigung der negativen Entscheidung vom 01.09.2003 am 19.07.2007 durch den unabhängigen Asylsenat ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Vorakt zu römisch 40 .

Die Abschiebung des BF vom 30.07.2018 ist darüber hinaus einem Abschiebeauftrag sowie einem Abschiebebericht vom 30.07.2018 zu entnehmen.

2.4. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF resultieren aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die getroffenen Feststellungen bezüglich des seiner letzten Verurteilung vom 27.02.2026 zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und die in Anschlag gebrachten Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem Inhalt des im Akt einliegenden Urteils des XXXX . Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF resultieren aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die getroffenen Feststellungen bezüglich des seiner letzten Verurteilung vom 27.02.2026 zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und die in Anschlag gebrachten Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem Inhalt des im Akt einliegenden Urteils des römisch 40 .

Die Feststellung zum voraussichtlichen Haftende des BF ergibt sich aufgrund eines Verständigungsschreibens der XXXX vom 03.03.2026. Die Feststellung zum voraussichtlichen Haftende des BF ergibt sich aufgrund eines Verständigungsschreibens der römisch 40 vom 03.03.2026.

2.5. Zu einer Rückkehrgefährdung des BF:

Der BF ist gesund und erwerbsfähig. Er ist in Nigeria aufgewachsen und spricht nach wie vor seine Muttersprache. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Überdies verfügt der BF in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte.

Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung, befragt durch den erkennenden Richter, was gegen eine Rückkehr nach Nigeria spreche, ausführt, dass er dort kein Zuhause und „auch sonst nichts“ habe, vermochte er dadurch keine lebensbedrohliche Situation darzulegen und ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, dass sich dadurch seine existenziellen Grundbedürfnisse schmälern würden. Entgegen den Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wonach eine Abschiebung für den BF den „sicheren sozialen und psychischen Abgrund“ bedeuten würde, da er über keine lokalen Bindungen im Herkunftsstaat mehr verfüge, ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls seine beiden Schwestern und eine ältere Frau, die für den BF wie eine Mutter sei, im Herkunftsstaat leben und der BF mit dieser in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt steht. Insbesondere lebt aber auch die dreijährige Tochter des BF bei einer seiner Schwestern. Es steht ihm frei, sich im Falle einer Rückkehr an sein Netzwerk vor Ort im Herkunftsstaat zu wenden und geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen werden.

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass von Seiten des BF zu keinem Zeitpunkt dargelegt wurde, inwiefern die Behördenentscheidung nicht rechtens wäre. So wurde er vom erkennenden Richter befragt, was aus Sicht des BF gegen die Bestätigung der Behördenentscheidung spreche und beantwortete er dies mit „das kann ich nicht sagen.“

In Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte kann auch nicht erkannt werden, dass der BF bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz in Nigeria wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.

Dem BF steht es zudem offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich im Falle der Bedürftigkeit an eine in seinem Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Eine Rückkehr nach Nigeria führt somit im Falle des BF nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Hierbei handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen und erstattete kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der Länderberichte, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, in Zweifel ziehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Da der BF über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist sein Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig zu qualifizieren.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 05.03.2026, Ra 2026/21/0023; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 05.03.2026, Ra 2026/21/0023; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Zu prüfen gilt zunächst, ob eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF darstellt.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Vielmehr leben jedenfalls seine beiden Schwestern, sowie die minderjährige Tochter des BF und eine ältere Frau, mit der der BF in regelmäßigem Kontakt ist und welche wie eine Mutter für ihn ist, im Herkunftsstaat. Auch vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung, über keine Familienangehörigen in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu verfügen. Der Beziehung zu seiner „Freundin“, mit der der BF vor rund drei oder vier Jahren das letzte Mal in Kontakt war, misst das erkennende Gericht darüber hinaus keine maßgebliche Bedeutung zu.

Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der rund ein Jahr und sechs Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der rund ein Jahr und sechs Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp einem Jahr keine „außergewöhnliche Integration“ darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp einem Jahr keine „außergewöhnliche Integration“ darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Fallgegenständlich war der BF im September 2002 erstmalig im Bundesgebiet meldebehördlich registriert. So war der BF jedoch im Zeitraum von September 2002 bis September 2007 lediglich – mit mehrmaligen Unterbrechungen von immer wieder ein- bis zwei Monaten – knapp fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig, ehe er dann von September 2007 bis Februar 2010 nicht mehr in Österreich gemeldet war. Von April bis Oktober 2010 war der BF erneut rund sechs Monate nicht meldebehördlich registriert und gilt dasselbe für den Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2015, wobei er im Anschluss von Februar 2015 bis September 2015 in Österreich gemeldet war, ehe er bis Februar 2017 erneut nicht meldebehördlich registriert war. Dasselbe gilt für den Zeitraum von März 2017 bis Juli 2018. Von Ende Juli 2018 bis Februar 2026 war der BF laut eigenen Angaben in Griechenland, Portugal und den Niederlanden aufhältig, ehe er seit dem 04.02.2026 – im Zuge seiner Inhaftierung – erneut im Bundesgebiet bis jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt gemeldet ist.

Seinen Aufenthalt in Österreich hat der BF zudem bis dato nicht genutzt, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mwN). Eine „außergewöhnliche Konstellation“, wie sie der Verwaltungsgerichtshof selbst noch bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von viereinhalb Jahren fordert, um hinsichtlich einer erlangten Integration einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darzustellen (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081), ist im Ergebnis keinesfalls erkenntlich und kann der BF lediglich einen Freund bzw. Bekannten, der ihn in Haft besuchte, vorweisen. Seinen Aufenthalt in Österreich hat der BF zudem bis dato nicht genutzt, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mwN). Eine „außergewöhnliche Konstellation“, wie sie der Verwaltungsgerichtshof selbst noch bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von viereinhalb Jahren fordert, um hinsichtlich einer erlangten Integration einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK darzustellen vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081), ist im Ergebnis keinesfalls erkenntlich und kann der BF lediglich einen Freund bzw. Bekannten, der ihn in Haft besuchte, vorweisen.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er die dortige Landessprache beherrscht und jedenfalls eine seiner Schwestern und seine minderjährige Tochter im Herkunftsstaat aufhältig sind. Der BF ist zudem in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. In der mündlichen Verhandlung führte er darüber hinaus aus, mit einer anderen Schwester und einer älteren Frau in Nigeria, die für ihn wie eine Mutter sei, ebenso in Kontakt zu sein. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hätte, besteht in einer Gesamtschau somit nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er die dortige Landessprache beherrscht und jedenfalls eine seiner Schwestern und seine minderjährige Tochter im Herkunftsstaat aufhältig sind. Der BF ist zudem in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. In der mündlichen Verhandlung führte er darüber hinaus aus, mit einer anderen Schwester und einer älteren Frau in Nigeria, die für ihn wie eine Mutter sei, ebenso in Kontakt zu sein. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hätte, besteht in einer Gesamtschau somit nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen BF, welcher zudem über eine umfassende Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen BF, welcher zudem über eine umfassende Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung verfügt, ebenfalls nicht vor.

Zu Lasten des BF ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, dem seine rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte aufgrund von Übertretungen nach dem SMG zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, dass der Bekämpfung von Suchtgifthandel hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031; VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).Zu Lasten des BF ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, dem seine rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte aufgrund von Übertretungen nach dem SMG zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, dass der Bekämpfung von Suchtgifthandel hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031; VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).

Zudem hat der BF gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen, indem er ohne behördliche Meldung in Österreich gelebt hat. Er hat sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen, was die Maßgeblichkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet abermals mindert (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0302; 31.01.2013, 2012/23/0006). Letztlich beging er kurz nach seiner Einreise nach Österreich Straftaten und befand sich weit über die Hälfte seines durchgehenden Inlandsaufenthalts (über dreieinhalb Jahre) in Haft, was ebenso die Dauer des Aufenthalts relativiert.Zudem hat der BF gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen, indem er ohne behördliche Meldung in Österreich gelebt hat. Er hat sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen, was die Maßgeblichkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet abermals mindert vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0302; 31.01.2013, 2012/23/0006). Letztlich beging er kurz nach seiner Einreise nach Österreich Straftaten und befand sich weit über die Hälfte seines durchgehenden Inlandsaufenthalts (über dreieinhalb Jahre) in Haft, was ebenso die Dauer des Aufenthalts relativiert.

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes der Gesundheit, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes der Gesundheit, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273; VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273; VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist der BF volljährig und grundsätzlich erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des AMPAG, wonach die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Bestimmung entspricht exakt jener des nunmehrigen § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idgF.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, wonach die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Bestimmung entspricht exakt jener des nunmehrigen Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG idgF.

Zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ist darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Voraussetzung ist also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).Zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ist darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Voraussetzung ist also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).

Der Einschätzung des BFA, wonach die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist vor dem Hintergrund seines kontinuierlichen und teils schweren strafrechtswidrigen Fehlverhaltens über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, wobei er sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet und somit auch kein Beobachtungszeitraum seines Wohlverhaltens in Freiheit gegeben ist, um ihm einen allenfalls positiven Gesinnungswandel attestieren oder einen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausschließen zu können, jedenfalls beizutreten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.

Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen, mit der Maßgabe, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idgF gestützt wird.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen, mit der Maßgabe, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG idgF gestützt wird.

3.5. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.

Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021).Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021).

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten.Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennNach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

„1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

(…)“

Fallgegenständlich wurde der BF zum sechsten Mal mit Urteil des XXXX vom 27.02.2026, GZ: XXXX , gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zweifelsohne erfüllt der BF daher den Tatbestand einer Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten“ im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG um mehr als das Dreifache und erfüllt der BF mit seiner sechsten Verurteilung nach den Bestimmungen des SMG auch das Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 3 Z 4 FPG.Fallgegenständlich wurde der BF zum sechsten Mal mit Urteil des römisch 40 vom 27.02.2026, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zweifelsohne erfüllt der BF daher den Tatbestand einer Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten“ im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG um mehr als das Dreifache und erfüllt der BF mit seiner sechsten Verurteilung nach den Bestimmungen des SMG auch das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, FPG.

Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Neben der Feststellung der objektiven Verwirklichung einer derartigen Verurteilung an sich bedarf es zudem noch der Vornahme einer Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).Neben der Feststellung der objektiven Verwirklichung einer derartigen Verurteilung an sich bedarf es zudem noch der Vornahme einer Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

Zunächst gilt in Hinblick auf die sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist – was sich im gegenständlichen Fall durch die fünf einschlägigen Verurteilungen bestätigt – und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall auch, dass der BF augenscheinlich mehrere Male zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Im Lichte dessen ist auch zu bewerten, dass der BF zuletzt ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen und ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach – ins Bundesgebiet einreiste und fast ausschließlich durch die von ihm begangenen Suchtmitteldelikte behördlich in Erscheinung getreten ist. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, nach Österreich zurückgekehrt zu sein, um einen humanitären Aufenthaltstitel zu beantragen, ist dies für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, da der BF nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels im Bundesgebiet stellte und widerspricht dies den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Rechtsvertretung des BF, wonach ein Antrag beim BFA gestellt worden sei, der BF aber zwischenzeitlich inhaftiert worden sei. Die Verurteilungen in Österreich fußen allesamt aus vermögensrechtlichem Interesse des BF, zumal dem BFA an dieser Stelle beizutreten ist, wenn diese aufzeigten, dass ihn seine triste finanzielle Situation jedenfalls zur Begehung der letzten Straftat veranlasste. Letztlich zeigt der BF mit seinem Gesamtverhalten eindeutig seine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern, insbesondere der Einhaltung der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen zur Verhinderung von Suchtgiftkriminalität.Zunächst gilt in Hinblick auf die sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist – was sich im gegenständlichen Fall durch die fünf einschlägigen Verurteilungen bestätigt – und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall auch, dass der BF augenscheinlich mehrere Male zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Im Lichte dessen ist auch zu bewerten, dass der BF zuletzt ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen und ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach – ins Bundesgebiet einreiste und fast ausschließlich durch die von ihm begangenen Suchtmitteldelikte behördlich in Erscheinung getreten ist. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, nach Österreich zurückgekehrt zu sein, um einen humanitären Aufenthaltstitel zu beantragen, ist dies für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, da der BF nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels im Bundesgebiet stellte und widerspricht dies den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Rechtsvertretung des BF, wonach ein Antrag beim BFA gestellt worden sei, der BF aber zwischenzeitlich inhaftiert worden sei. Die Verurteilungen in Österreich fußen allesamt aus vermögensrechtlichem Interesse des BF, zumal dem BFA an dieser Stelle beizutreten ist, wenn diese aufzeigten, dass ihn seine triste finanzielle Situation jedenfalls zur Begehung der letzten Straftat veranlasste. Letztlich zeigt der BF mit seinem Gesamtverhalten eindeutig seine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern, insbesondere der Einhaltung der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen zur Verhinderung von Suchtgiftkriminalität.

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens des XXXX im Rahmen der letzten Verurteilung des BF dessen reumütiges Geständnis mildernd gewertet worden ist. Demgegenüber wurde als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht. Auch wenn sich der BF bei seiner Verurteilung und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung reumütig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er immer wieder straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte. Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht, dass der BF in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck vermittelte, als dass ihm das Ausmaß seiner mittlerweile sechsten strafgerichtlichen Verurteilung restlos klar wäre („Beim letzten Mal habe ich nichts gemacht, nicht gehandelt, hatte es aber in meiner Tasche, weil ich es am Wochenende – dort wo ich gearbeitet habe – manchmal selbst konsumiert habe.“)Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens des römisch 40 im Rahmen der letzten Verurteilung des BF dessen reumütiges Geständnis mildernd gewertet worden ist. Demgegenüber wurde als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht. Auch wenn sich der BF bei seiner Verurteilung und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung reumütig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er immer wieder straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte. Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht, dass der BF in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck vermittelte, als dass ihm das Ausmaß seiner mittlerweile sechsten strafgerichtlichen Verurteilung restlos klar wäre („Beim letzten Mal habe ich nichts gemacht, nicht gehandelt, hatte es aber in meiner Tasche, weil ich es am Wochenende – dort wo ich gearbeitet habe – manchmal selbst konsumiert habe.“)

Sofern im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde, dass eine Verurteilung von „lediglich 10 Monaten“ keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Zukunft indiziere, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Haft, sodass im Lichte der vorgenannten Judikatur von keinem positiven Gesinnungswandel ausgehen werden kann (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).Sofern im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde, dass eine Verurteilung von „lediglich 10 Monaten“ keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Zukunft indiziere, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Haft, sodass im Lichte der vorgenannten Judikatur von keinem positiven Gesinnungswandel ausgehen werden kann vergleiche VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden und erweist sich das gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden und erweist sich das gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Auch lässt die derzeitige finanzielle Situation des BF keine positive Zukunftsprognose zu und darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mangels Aufenthaltsrechts keine Möglichkeit hat, auf legalem Weg eine Arbeit zu finden und finanzielle Einkünfte zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese vermeint, dass der BF den Suchtgifthandel aufgrund seiner finanziellen Situation betrieben habe. Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im konkreten Fall davon ausgeht, dass aufgrund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Einreiseverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Auch lässt die derzeitige finanzielle Situation des BF keine positive Zukunftsprognose zu und darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mangels Aufenthaltsrechts keine Möglichkeit hat, auf legalem Weg eine Arbeit zu finden und finanzielle Einkünfte zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese vermeint, dass der BF den Suchtgifthandel aufgrund seiner finanziellen Situation betrieben habe. Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im konkreten Fall davon ausgeht, dass aufgrund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Einreiseverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Der Vollständigkeit halber darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF gerade im Bereich der Suchtgiftkriminalität ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, wie die ihm zur Last gelegten Tatbegehungen seiner strafrechtlichen Verurteilungen zeigen.

Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist.

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).

Sofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Höchstmaß an Einreiseverbot verhängt habe, ist dem insofern beizupflichten, als dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein zehnjähriges Einreiseverbot – im Verhältnis zur zuletzt verhängten unbedingten Haftstrafe von zehn Monaten – unverhältnismäßig hoch bemessen ist. Ohne den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, gilt hinsichtlich der von der belangten Behörde festgelegten Dauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren des Weiteren zu berücksichtigen, dass für jene Fälle kein Spielraum verbleibt, in denen eine Person etwa eine noch größere Anzahl von Delikten oder Delikte mit noch höherem Unrechtsgehalt begeht. Daher war die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre zu reduzieren.

Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch aufgrund seines Verhaltens sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen – nämlich der Stärkung des Vertrauens der rechtsverbundenen Bevölkerungen in die schützende Funktion der fremdenrechtlichen Bestimmungen – nicht denkbar.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I415.1241729.4.00

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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