Entscheidungsdatum
28.09.2026Norm
ASVG §293Spruch
,
L518 2341638-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 13.01.2026, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 13.01.2026, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.06.2026 bis 31.05.2027 gewährt wird. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.06.2026 bis 31.05.2027 gewährt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit der ORF-Beitrags Service GmbH am 08.07.2025 übermitteltem Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages.
2. Mit Note vom 07.10.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie einen aktuellen Einkommensnachweis der beschwerdeführenden Partei innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf.2. Mit Note vom 07.10.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie einen aktuellen Einkommensnachweis der beschwerdeführenden Partei innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Die beschwerdeführende Partei replizierte mit Eingaben vom 19.10.2025 und 17.12.2025 und legte eine Krankengeldbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.12.2025 vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 13.01.2026 der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 08.07.2025 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, das ein gesetzlicher Anspruch mangels Nachreichung der geforderten Unterlagen nicht festgestellt werden konnte.
5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 13.01.2026 richtet sich die am 19.01.2026 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit sinngemäß die Abänderung des angefochtenen Bescheides auf Zuerkennung der angestrebten Befreiungen beantragt wird. Der Eingabe war eine Krankengeldbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 30.12.2025 angeschlossen.
6. Die auf den 20.04.2026 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Mit Note vom 14.07.2026 wurde die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Nachweisen über eine in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenverordnung genannte Leistung, über das aktuelle Einkommen sowie betreffend allfällige abzugsfähige Aufwendungen aufgefordert. Diese wurde nicht behoben und durch Hinterlegung am 21.07.2026 zugestellt. 7. Mit Note vom 14.07.2026 wurde die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Nachweisen über eine in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenverordnung genannte Leistung, über das aktuelle Einkommen sowie betreffend allfällige abzugsfähige Aufwendungen aufgefordert. Diese wurde nicht behoben und durch Hinterlegung am 21.07.2026 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit der ORF-Beitrags Service GmbH am 08.07.2025 übermitteltem Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages.
1.2. Die beschwerdeführende Partei unterhält ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . Weitere haushaltszugehörige Personen sind nicht vorhanden.1.2. Die beschwerdeführende Partei unterhält ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . Weitere haushaltszugehörige Personen sind nicht vorhanden.
1.3. Im antragsgegenständlichen Zeitraum bezog die beschwerdeführende Partei im Dezember 2025 Krankgengeld in Höhe von € 1.582,-- und seit Juni 2026 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 51,98 (für Juni 2026 € 1.455,44, für Juli 2026 und August 2026 je € 1.611,38).
1.4. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) und auch keine gehörlose und schwer hörbehinderte Person. 1.4. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Lehrling gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) und auch keine gehörlose und schwer hörbehinderte Person.
1.5. Im Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH sowie amtswegig angefertigter sachverhaltsrelevanter Datenbankauszüge. 2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. römisch 40 der ORF-Beitrags Service GmbH sowie amtswegig angefertigter sachverhaltsrelevanter Datenbankauszüge.
2.2. Zum Zweck der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens an der antragsgegenständlichen Anschrift hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 3 FMGebO Einsicht in die Transparenzdatenbank genommen und den Bezug von Notstandshilfe seit Juni 2026 festgestellt.2.2. Zum Zweck der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens an der antragsgegenständlichen Anschrift hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FMGebO Einsicht in die Transparenzdatenbank genommen und den Bezug von Notstandshilfe seit Juni 2026 festgestellt.
2.3. Der Bezug von Krankengeld für den Monat Dezember 2025 wurde aufgrund des Informationsschreibens der Österreichischen Gesundheitskasse vom 30.12.2025 festgestellt. Das Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.12.2025 konnte nicht berücksichtigt werden, da dieses nicht vollständig übermittelt wurde und nur der Anweisungsbetrag ersichtlich ist, nicht jedoch der Anweisungsgrund bzw. die Zusammensetzung des Betrages. Für weitere Zeiträume wurden keine Belege vorgelegt.
Die Einholung einer Auskunft bei der Österreichischen Gesundheitskasse war dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, da die gesetzliche Ermächtigung ein solches Auskunftsersuchen nur bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vorsieht. Sowohl nach § 50 Abs. 5 FMGebO als auch nach § 15 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 genügt somit der bloße Umstand, dass Angaben möglicherweise unvollständig sind, nicht. Der Gesetzgeber unterscheidet erkennbar zwischen Zweifeln an der Richtigkeit und solchen an der Vollständigkeit: Während er im Zusammenhang mit der Abfrage der Transparenzdatenbank gemäß § 50 Abs. 3 FMGebO ausdrücklich sowohl Zweifel an der Richtigkeit als auch an der Vollständigkeit berücksichtigt bzw. gemäß § 15 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einen Abfragebedarf zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge verlangt, beschränkt er das Auskunftsersuchen an Behörden bzw. Sozialversicherungsträger gemäß § 50 Abs. 5 FMGebO bzw. § 15 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bewusst auf Fälle, in denen Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben bestehen. Eine darüberhinausgehende, auch auf bloße Zweifel an der Vollständigkeit erstreckte Auslegung würde den gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereich der behördlichen Auskunftsermächtigung erweitern und wäre insbesondere im Hinblick auf das vom VfGH für datenschutzrelevante Eingriffe geforderte Erfordernis einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage nicht zulässig. Soweit daher lediglich Zweifel an der Vollständigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen bestehen, ist zunächst die dem Antragsteller obliegende Mitwirkungspflicht maßgeblich. Dieser ist gehalten, die zur Beurteilung seines Anbringens erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen bzw. fehlende Unterlagen zu ergänzen. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller trotz bestehender Möglichkeit zur Ergänzung keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Damit bestehen allenfalls Zweifel an der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, nicht jedoch konkrete Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben. Ein Auskunftsersuchen an die Österreichische Gesundheitskasse als Sozialversicherungsträger kann unter diesen Umständen nicht allein mit der fehlenden Vorlage von Nachweisen bzw. bloßen Zweifeln an deren Vollständigkeit begründet werden.Die Einholung einer Auskunft bei der Österreichischen Gesundheitskasse war dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, da die gesetzliche Ermächtigung ein solches Auskunftsersuchen nur bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vorsieht. Sowohl nach Paragraph 50, Absatz 5, FMGebO als auch nach Paragraph 15, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 genügt somit der bloße Umstand, dass Angaben möglicherweise unvollständig sind, nicht. Der Gesetzgeber unterscheidet erkennbar zwischen Zweifeln an der Richtigkeit und solchen an der Vollständigkeit: Während er im Zusammenhang mit der Abfrage der Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FMGebO ausdrücklich sowohl Zweifel an der Richtigkeit als auch an der Vollständigkeit berücksichtigt bzw. gemäß Paragraph 15, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einen Abfragebedarf zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge verlangt, beschränkt er das Auskunftsersuchen an Behörden bzw. Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 50, Absatz 5, FMGebO bzw. Paragraph 15, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bewusst auf Fälle, in denen Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben bestehen. Eine darüberhinausgehende, auch auf bloße Zweifel an der Vollständigkeit erstreckte Auslegung würde den gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereich der behördlichen Auskunftsermächtigung erweitern und wäre insbesondere im Hinblick auf das vom VfGH für datenschutzrelevante Eingriffe geforderte Erfordernis einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage nicht zulässig. Soweit daher lediglich Zweifel an der Vollständigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen bestehen, ist zunächst die dem Antragsteller obliegende Mitwirkungspflicht maßgeblich. Dieser ist gehalten, die zur Beurteilung seines Anbringens erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen bzw. fehlende Unterlagen zu ergänzen. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller trotz bestehender Möglichkeit zur Ergänzung keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Damit bestehen allenfalls Zweifel an der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, nicht jedoch konkrete Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben. Ein Auskunftsersuchen an die Österreichische Gesundheitskasse als Sozialversicherungsträger kann unter diesen Umständen nicht allein mit der fehlenden Vorlage von Nachweisen bzw. bloßen Zweifeln an deren Vollständigkeit begründet werden.
Bei der Datenerhebung wurde berücksichtigt, dass Notstandshilfe und Krankengeld im Nachhinein ausbezahlt werden.
2.4. In Ermangelung der Vorlage eines Mietvertrages oder einer Mietzinsabrechnung ist nicht davon auszugehen, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Anschrift ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.
2.5. Ein Lehrverhältnis gemäß § 1 BAG ist in Anbetracht des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ebensowenig anzunehmen, wie eine Beeinträchtigung des Hörvermögens.2.5. Ein Lehrverhältnis gemäß Paragraph eins, BAG ist in Anbetracht des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ebensowenig anzunehmen, wie eine Beeinträchtigung des Hörvermögens.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1 Rechtslage:
3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
Dem am 31.12.2025 außer Kraft getretenen § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (FMGebO), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Dem am 31.12.2025 außer Kraft getretenen Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (FMGebO), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 allerdings diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 FMGebO bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.Auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind gemäß Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 allerdings diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 FMGebO bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraphen 4 a und 14 a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach Paragraph 15, Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
3.1.2. Gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO sind über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien:3.1.2. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO sind über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder einer vergleichbaren Leistung,
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung ist § 48 Abs. 1 FMGebO zufolge dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung ist Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO zufolge dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind gemäß § 48 Abs. 4 FMGebO Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind gemäß Paragraph 48, Absatz 4, FMGebO Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
Eine Gebührenbefreiung setzt gemäß § 49 FMGebO ferner voraus:Eine Gebührenbefreiung setzt gemäß Paragraph 49, FMGebO ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist gemäß § 50 Abs. 1 FMGebO vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FMGebO vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
Der Antragsteller hat nach § 50 Abs. 2 FMGebO anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.Der Antragsteller hat nach Paragraph 50, Absatz 2, FMGebO anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH gemäß § 50 Abs. 3 FMGebO berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmenLiegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FMGebO berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
a) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowiea) in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
b) in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.b) in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
Die ORF-Beitrags Service GmbH ist gemäß § 50 Abs. 4 FMGebO berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.Die ORF-Beitrags Service GmbH ist gemäß Paragraph 50, Absatz 4, FMGebO berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung gemäß § 50 Abs. 5 FMGebO um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung gemäß Paragraph 50, Absatz 5, FMGebO um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
Die Befreiung ist gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die Befreiung ist gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
3.1.3. Der seit 01.01.2026 in Geltung stehende § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bestimmt in Abs. 1, dass auf Antrag Personen von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien sind, sofern sie einer der gesetzlich genannten Personengruppen angehören. Dies betrifft insbesondere:3.1.3. Der seit 01.01.2026 in Geltung stehende Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bestimmt in Absatz eins,, dass auf Antrag Personen von der Beitragspflicht nach Paragraph 3, zu befreien sind, sofern sie einer der gesetzlich genannten Personengruppen angehören. Dies betrifft insbesondere:
1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung;1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977;4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,;
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992;6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,;
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969; sowie8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,; sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
Nach § 5 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle, über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.Nach Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle, über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.
Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse sieht § 5 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vor, dass ein monatlicher Pauschalbetrag von 500 Euro als Wohnaufwand als abzugsfähige Ausgabe berücksichtigt wird, wenn das Haushaltsnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 2 übersteigt.Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse sieht Paragraph 5, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vor, dass ein monatlicher Pauschalbetrag von 500 Euro als Wohnaufwand als abzugsfähige Ausgabe berücksichtigt wird, wenn das Haushaltsnettoeinkommen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz 2, übersteigt.
Übersteigt der tatsächlich nachgewiesene Wohnaufwand diesen Pauschalbetrag, ist gemäß § 5 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 der höhere tatsächliche Wohnaufwand zu berücksichtigen. Als Wohnaufwand gilt dabei der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze. Eine gewährte Mietzinsbeihilfe ist dabei anzurechnen.Übersteigt der tatsächlich nachgewiesene Wohnaufwand diesen Pauschalbetrag, ist gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 der höhere tatsächliche Wohnaufwand zu berücksichtigen. Als Wohnaufwand gilt dabei der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze. Eine gewährte Mietzinsbeihilfe ist dabei anzurechnen.
Gemäß § 15 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 5, bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
Nach § 15 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass eine der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorliegt:Nach Paragraph 15, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorliegt:
1. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 ist der Bezug einer der dort genannten Leistungen nachzuweisen.1. In den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ist der Bezug einer der dort genannten Leistungen nachzuweisen.
2. Im Fall des § 5 Abs. 1 Z 8 – also bei Lehrlingen gemäß § 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 – ist der Lehrvertrag vorzulegen.2. Im Fall des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, – also bei Lehrlingen gemäß Paragraph eins, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, – ist der Lehrvertrag vorzulegen.
3. Im Fall des § 5 Abs. 1 Z 9 – bei gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen – ist durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis der Verlust des Gehörvermögens nachzuweisen.3. Im Fall des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, – bei gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen – ist durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis der Verlust des Gehörvermögens nachzuweisen.
Darüber hinaus bestimmt § 15 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, dass der Antragsteller die Namen und Geburtsdaten aller mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen bekanntzugeben hat. Außerdem ist nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den in § 5 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt.Darüber hinaus bestimmt Paragraph 15, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, dass der Antragsteller die Namen und Geburtsdaten aller mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen bekanntzugeben hat. Außerdem ist nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den in Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt.
Zur Prüfung der Voraussetzungen ist die Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt, eine Abfrage nach § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, vorzunehmen. Dabei kann sie Einsicht in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder nehmen. Darüber hinaus dürfen Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO des Antragstellers eingesehen werden, soweit dies für die Entscheidung über einen Befreiungsantrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erforderlich ist.Zur Prüfung der Voraussetzungen ist die Gesellschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt, eine Abfrage nach Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, vorzunehmen. Dabei kann sie Einsicht in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder nehmen. Darüber hinaus dürfen Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO des Antragstellers eingesehen werden, soweit dies für die Entscheidung über einen Befreiungsantrag nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erforderlich ist.
Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers, kann die Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die für die Zuerkennung der Leistungen nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörden um Auskunft darüber ersuchen, ob die für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die betreffenden Behörden sind ihrerseits verpflichtet, diese Auskunft kostenfrei zu erteilen.Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers, kann die Gesellschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die für die Zuerkennung der Leistungen nach Paragraph 5, Absatz eins, zuständigen Behörden um Auskunft darüber ersuchen, ob die für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die betreffenden Behörden sind ihrerseits verpflichtet, diese Auskunft kostenfrei zu erteilen.
Die Dauer der Befreiung ist nach § 15 Abs. 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Festlegung der Befristung ist insbesondere auf Art, Dauer und Überprüfungszeitraum der in § 5 genannten Anspruchsberechtigung Bedacht zu nehmen.Die Dauer der Befreiung ist nach Paragraph 15, Absatz 6, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Festlegung der Befristung ist insbesondere auf Art, Dauer und Überprüfungszeitraum der in Paragraph 5, genannten Anspruchsberechtigung Bedacht zu nehmen.
Nach § 15 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 besteht für die befreite Person eine Mitteilungspflicht, wenn eine Voraussetzung für die Beitragsbefreiung wegfällt. Darüber hinaus hat die befreite Person der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte über die für die Anspruchsberechtigung maßgeblichen Umstände zu erteilen.Nach Paragraph 15, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 besteht für die befreite Person eine Mitteilungspflicht, wenn eine Voraussetzung für die Beitragsbefreiung wegfällt. Darüber hinaus hat die befreite Person der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte über die für die Anspruchsberechtigung maßgeblichen Umstände zu erteilen.
Fällt auch nur eine der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung weg, hat die Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beitragsbefreiung mittels Bescheid zu entziehen. Die Entziehung ist dabei rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.Fällt auch nur eine der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung weg, hat die Gesellschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beitragsbefreiung mittels Bescheid zu entziehen. Die Entziehung ist dabei rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.
Ergänzend bestimmt § 15 Abs. 8a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, dass die Befreiung durch die Abmeldung des Hauptwohnsitzes erlischt.Ergänzend bestimmt Paragraph 15, Absatz 8 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, dass die Befreiung durch die Abmeldung des Hauptwohnsitzes erlischt.
3.1.3. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. seit 01.01.2026 § 5 Abs. 2 ORF-Beirags-Gesetz 2024) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: 3.1.3. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO bzw. seit 01.01.2026 Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beirags-Gesetz 2024) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagenrichtsatz
(monatlich)Ausgleichszulagenrichtsatz, (monatlich)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)
2025
2026
2025
2026
1 Person
€ 1.273,99
€ 1.308,39
€ 1.426,87
€ 1.465,40
3.2. In der Sache:
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192).
3.2.3. Mit 01.01.2026 trat §§ 5 und 15 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gemäß § 22 Abs. 3 und 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft und §§ 4a und 14a außer Kraft. Als Übergangsbestimmung sieht § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vor, dass auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden sind. 3.2.3. Mit 01.01.2026 trat Paragraphen 5 und 15 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gemäß Paragraph 22, Absatz 3 und 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft und Paragraphen 4 a und 14 a außer Kraft. Als Übergangsbestimmung sieht Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vor, dass auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden sind.
Da der ORF-Beitrag zeitraumbezogen ist, sind die materiell rechtlichen Vorschriften des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden.
Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 vorgenommenen Änderungen betreffend die für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages maßgeblichen Bestimmungen gelten erst seit dem 01.01.2026 und sind daher für den Beschwerdefall nur die Befreiungszeiträume ab Jänner 2026 maßgeblich. Für die Befreiungszeiträume vor Jänner 2026 ist § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung heranzuziehen.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, vorgenommenen Änderungen betreffend die für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages maßgeblichen Bestimmungen gelten erst seit dem 01.01.2026 und sind daher für den Beschwerdefall nur die Befreiungszeiträume ab Jänner 2026 maßgeblich. Für die Befreiungszeiträume vor Jänner 2026 ist Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung heranzuziehen.
Der Befreiungskatalog des § 47 Abs. 1 FMGebO (nunmehr § 5 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) sieht für taxativ aufgezählte Bezieher sozialer Leistungen eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 – abschließend (VwGH 20.09.1995, Zl. 93/03/0005) vor.Der Befreiungskatalog des Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO (nunmehr Paragraph 5, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) sieht für taxativ aufgezählte Bezieher sozialer Leistungen eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, – abschließend (VwGH 20.09.1995, Zl. 93/03/0005) vor.
3.2.2. Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs. 1 FMGebO bzw. § 5 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen (VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016). Personen, die unter keine der insgesamt neun Fallgruppen subsumiert werden können, kann keine Befreiung vom ORF-Beitrag bewilligt werden. Dies selbst dann nicht, wenn Personen sozial bedürftig sind und etwa das in § 48 Abs. 1 FMGebO bzw. § 5 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 definierte maßgebliche Haushaltseinkommen gar nicht erzielen.3.2.2. Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO bzw. Paragraph 5, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen (VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016). Personen, die unter keine der insgesamt neun Fallgruppen subsumiert werden können, kann keine Befreiung vom ORF-Beitrag bewilligt werden. Dies selbst dann nicht, wenn Personen sozial bedürftig sind und etwa das in Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO bzw. Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 definierte maßgebliche Haushaltseinkommen gar nicht erzielen.
3.2.3. Da die beschwerdeführende Partei nicht Lehrling oder eine gehörlose und schwer hörbehinderte Person ist, ist der Bezug einer in § 47 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 7 FMGebO bzw. § 5 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 angeführten Leistungen oder Beihilfen erforderlich.3.2.3. Da die beschwerdeführende Partei nicht Lehrling oder eine gehörlose und schwer hörbehinderte Person ist, ist der Bezug einer in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, FMGebO bzw. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 angeführten Leistungen oder Beihilfen erforderlich.
Die beschwerdeführende Partei hat den Bezug von Krankgengeld in der Höhe von € 1.582,00 für den Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 nachgewiesen.
Krankengeld stellt für sich alleine keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand dar und begründet für sich allein keinen Befreiungstatbestand nach § 47 Abs. 1 FMGebO. Es kann jedoch dann anspruchsbegründend sein, wenn es anstelle einer sonst zu beziehenden sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ausbezahlt wird, insbesondere anstelle von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Krankengeld stellt für sich alleine keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand dar und begründet für sich allein keinen Befreiungstatbestand nach Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO. Es kann jedoch dann anspruchsbegründend sein, wenn es anstelle einer sonst zu beziehenden sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ausbezahlt wird, insbesondere anstelle von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Auf welcher konkreten Leistung bzw. welchem Versicherungsverhältnis der Krankengeldanspruch des Antragstellers beruht, konnte mangels ausreichender Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren nicht festgestellt werden. Eine eindeutige Zuordnung des Krankengeldbezugs zu einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 oder einer sonstigen sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, war daher nicht möglich. Auf welcher konkreten Leistung bzw. welchem Versicherungsverhältnis der Krankengeldanspruch des Antragstellers beruht, konnte mangels ausreichender Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren nicht festgestellt werden. Eine eindeutige Zuordnung des Krankengeldbezugs zu einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, oder einer sonstigen sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, war daher nicht möglich.
Unabhängig davon wäre selbst nach Abzug des gemäß § 48 Abs. 5 Z. 1 FMGebO Wohnungsaufwandpauschalbetrages in der Höhe von € 140,00 die monatliche Betragsgrenze für eine Gebührenbefreiung in Höhe von € 1.426,87 überschritten (€ 1.582,00 - € 140,00 = € 1.442,00) und daher eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 auch aus diesem Grund nicht möglich. Unabhängig davon wäre selbst nach Abzug des gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FMGebO Wohnungsaufwandpauschalbetrages in der Höhe von € 140,00 die monatliche Betragsgrenze für eine Gebührenbefreiung in Höhe von € 1.426,87 überschritten (€ 1.582,00 - € 140,00 = € 1.442,00) und daher eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 auch aus diesem Grund nicht möglich.
Für November 2025 wurde zwar eine Leistung der Gebietskrankenkasse bezogen, aus dem nur teilweise vorgelegten Informationsschreiben geht jedoch kein Anweisungsgrund bzw. die Zusammensetzung des Anweisungsbetrages hervor. Es konnte somit kein Nachweis für den Bezug einer in § 47 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 7 FMGebO Leistung oder Beihilfe erbracht werden, weshalb eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025 nicht möglich war. Für November 2025 wurde zwar eine Leistung der Gebietskrankenkasse bezogen, aus dem nur teilweise vorgelegten Informationsschreiben geht jedoch kein Anweisungsgrund bzw. die Zusammensetzung des Anweisungsbetrages hervor. Es konnte somit kein Nachweis für den Bezug einer in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, FMGebO Leistung oder Beihilfe erbracht werden, weshalb eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025 nicht möglich war.
Für die Monate August 2025 bis Oktober 2025, sowie für die Monate Jänner 2026 bis Mai 2026 liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Bestätigungen über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand vor und konnte auch durch die Abfrage in Datenbanken keine Bezüge nachgewiesen werden. Eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.08.2025 bis 31.10.2025 und 01.01.2026 bis 31.05.2026 war daher nicht möglich.
Seit Juni 2026 bezieht die beschwerdeführende Partei Notstandshilfe in Höhe von täglich € 51,98. Notstandshilfe stellt eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 ORF-Beitragsgesetz 2024 dar. Ausbezahlt wurden für Juni 2025 € 1.455,44 und für Juli und August € 1.611,38. Das Haushaltseinkommen übersteigt damit die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze für das Jahr 2026 in Höhe von € 1.465,40, wonach gemäß § 5 Abs 2 iVm Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mangels nachgewiesen tatsächlichen Mietaufwandes ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von € 500,-- als Wohnaufwand zu berücksichtigen ist. Auch unter Berücksichtigung der maximal möglichen Anzahl an Monatstagen, die der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe zugrunde gelegt werden kann, wird die maßgebliche Betragsgrenze nicht überschritten und war der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab 01.06.2026 auszusprechen.Seit Juni 2026 bezieht die beschwerdeführende Partei Notstandshilfe in Höhe von täglich € 51,98. Notstandshilfe stellt eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, ORF-Beitragsgesetz 2024 dar. Ausbezahlt wurden für Juni 2025 € 1.455,44 und für Juli und August € 1.611,38. Das Haushaltseinkommen übersteigt damit die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze für das Jahr 2026 in Höhe von € 1.465,40, wonach gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mangels nachgewiesen tatsächlichen Mietaufwandes ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von € 500,-- als Wohnaufwand zu berücksichtigen ist. Auch unter Berücksichtigung der maximal möglichen Anzahl an Monatstagen, die der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe zugrunde gelegt werden kann, wird die maßgebliche Betragsgrenze nicht überschritten und war der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab 01.06.2026 auszusprechen.
Gemäß § 15 Abs. 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Art der Anspruchsberechtigung und die Dauer des Überprüfungszeitraumes der bezogenen Leistung erscheint die Zuerkennung der Beitragsbefreiung im Zeitraum vom 01.06.2026 bis 31.05.2027 im gegenständlichen Fall angemessen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Art der Anspruchsberechtigung und die Dauer des Überprüfungszeitraumes der bezogenen Leistung erscheint die Zuerkennung der Beitragsbefreiung im Zeitraum vom 01.06.2026 bis 31.05.2027 im gegenständlichen Fall angemessen.
3.4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung
3.4.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte.
3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
3.4.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.3.4.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159; 09.09.2016, Ra 2016/12/0062).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159; 09.09.2016, Ra 2016/12/0062).
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L518.2341638.1.00Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026