Entscheidungsdatum
08.10.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W139 2349238-3/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Johanna HAYDEN als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Christoph WIESINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über das Anbringen der XXXX , betreffend die Rahmenvereinbarung „550/4600036408 – Winterdienst Los 8.04WD“ der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Johanna HAYDEN als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Christoph WIESINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über das Anbringen der römisch 40 , betreffend die Rahmenvereinbarung „550/4600036408 – Winterdienst Los 8.04WD“ der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien:
A)
Das Anbringen wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 zurückgewiesen.Das Anbringen wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 17.08.2026, um 22:25 Uhr, wurde von der E-Mail-Adresse XXXX seitens der XXXX , eine E-Mail mit dem Betreff „Antrag auf vergaberechtliche Feststellung – ÖBB-Infrastruktur AG – Rahmenvereinbarung 550/4600036408 – Schaden EUR XXXX “ an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts (E-Mail-Adresse: einlaufstelle@bvwg.gv.at) übermittelt. Der E-Mail war ein Schreiben beigeschlossen, wonach die ÖBB-Infrastruktur AG, vertreten durch die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH, die genannte Rahmenvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen würde.1. Am 17.08.2026, um 22:25 Uhr, wurde von der E-Mail-Adresse römisch 40 seitens der römisch 40 , eine E-Mail mit dem Betreff „Antrag auf vergaberechtliche Feststellung – ÖBB-Infrastruktur AG – Rahmenvereinbarung 550/4600036408 – Schaden EUR römisch 40 “ an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts (E-Mail-Adresse: einlaufstelle@bvwg.gv.at) übermittelt. Der E-Mail war ein Schreiben beigeschlossen, wonach die ÖBB-Infrastruktur AG, vertreten durch die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH, die genannte Rahmenvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht legte dazu die beiden – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Akten zu den Verfahrenszahlen W139 2349238-1 und W139 2349238-2 an und wies diese der Gerichtsabteilung W139 zu.
2. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht der XXXX sowie der ÖBB-Infrastruktur AG und der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH mit, dass die beiden Akten zu den Verfahrenszahlen W139 2349238-1 und W139 2349238-2 geschlossen werden.2. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bundesverwaltungsgericht der römisch 40 sowie der ÖBB-Infrastruktur AG und der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH mit, dass die beiden Akten zu den Verfahrenszahlen W139 2349238-1 und W139 2349238-2 geschlossen werden.
Begründend führte es dazu aus, dass E-Mail nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungs-gericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), BGBl II 2013/515 idF BGBl II 2021/87, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iSd Verordnung darstellt und ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484; VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0147; VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014; VwGH 2.07.2018, Ra 2018/12/0019; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Ein per E-Mail gestellter Antrag (bzw eine per E-Mail übermittelte Beschwerde) ist demnach als nicht eingebracht anzusehen (vgl VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Er stellt auch kein Anbringen dar, das einer Verbesserung zugänglich wäre (vgl VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019).Begründend führte es dazu aus, dass E-Mail nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungs-gericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), BGBl römisch zwei 2013/515 in der Fassung BGBl römisch zwei 2021/87, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iSd Verordnung darstellt und ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag vergleiche VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484; VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0147; VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014; VwGH 2.07.2018, Ra 2018/12/0019; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Ein per E-Mail gestellter Antrag (bzw eine per E-Mail übermittelte Beschwerde) ist demnach als nicht eingebracht anzusehen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Er stellt auch kein Anbringen dar, das einer Verbesserung zugänglich wäre vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019).
Im Übrigen wäre ein allfälliger Antrag nach § 340 BVergG 2018 zu vergebühren und es werde auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 334 BVergG 2018 sowie die Formalvoraussetzungen des § 344 BVergG 2018 bzw §§ 353 und 354 BVergG 2018 hingewiesen.Im Übrigen wäre ein allfälliger Antrag nach Paragraph 340, BVergG 2018 zu vergebühren und es werde auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 334, BVergG 2018 sowie die Formalvoraussetzungen des Paragraph 344, BVergG 2018 bzw Paragraphen 353 und 354 BVergG 2018 hingewiesen.
3. In weiterer Folge brachte die XXXX das zuvor per E-Mail übermittelte Anbringen per Post beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. In weiterer Folge brachte die römisch 40 das zuvor per E-Mail übermittelte Anbringen per Post beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht legte dazu die beiden – hier verfahrensgegenständlichen – Akten zu den Verfahrenszahlen W139 2349238-3 und 2349238-4 an und wies diese erneut der Gerichtsabteilung W139 zu.
4. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die XXXX – unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des BVergG 2018 – zur Geschäftszahl W139 2349238-3/4Z aufgefordert, binnen fünf Tagen, bei sonstiger Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018, ihre Eingabe zu verbessern, und führte dazu, im Wesentlichen (wortwörtlich) aus:4. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die römisch 40 – unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des BVergG 2018 – zur Geschäftszahl W139 2349238-3/4Z aufgefordert, binnen fünf Tagen, bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018, ihre Eingabe zu verbessern, und führte dazu, im Wesentlichen (wortwörtlich) aus:
„Das Bundesverwaltungsgericht fordert Sie auf, folgende Mängel binnen fünf Tagen ab Zustellung zu verbessern:
• Klarstellung, welche Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht begehrt wird, dh ob die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder eine konkrete Feststellung begehrt werden. Wenn die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin begehrt wird, wäre diese entsprechend § 2 Z 15 lit a BVergG 2018 genau zu bezeichnen.• Klarstellung, welche Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht begehrt wird, dh ob die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder eine konkrete Feststellung begehrt werden. Wenn die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin begehrt wird, wäre diese entsprechend Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, BVergG 2018 genau zu bezeichnen.
• die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung
• so weit bekannt die Bezeichnung des Vergabeverfahrens oder der bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung
• die Darstellung des Sachverhalts
• die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers oder eines in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers, soweit dieser bekannt ist
• Angaben zum Interesse am Vertragsabschluss
• den drohenden oder eingetretenen Schaden
• die verletzten Rechte
• Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Anbringen gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 zurückgewiesen werden.Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 zurückgewiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass für eine Beschwerde, mit der die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung begehrt wird, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für eine Beschwerde, mit der eine gesetzlich vorgesehene Feststellung begehrt wird, Pauschalgebühren gemäß § 340 BVergG 2018 anfallen.Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass für eine Beschwerde, mit der die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung begehrt wird, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für eine Beschwerde, mit der eine gesetzlich vorgesehene Feststellung begehrt wird, Pauschalgebühren gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 anfallen.
Zur Form der Einbringung von Schriftsätzen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, BGBl II 515/2013 idgF).“Zur Form der Einbringung von Schriftsätzen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 515 aus 2013, idgF).“
5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der XXXX a) per E-Mail am 24.08.2026 sowie b) per E-Zustellung am 25.08.2026 (erster Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung iSd § 35 Abs 6 ZustG) nachweislich zugestellt. 5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der römisch 40 a) per E-Mail am 24.08.2026 sowie b) per E-Zustellung am 25.08.2026 (erster Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung iSd Paragraph 35, Absatz 6, ZustG) nachweislich zugestellt.
Eine Mängelbehebung unterblieb bis dato.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang – insbesondere dessen Punkt 4. und dessen Punkt 5. – werden als entscheidungswesentlich festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der antragstellenden Partei vorgelegten Unterlagen sowie auf der Einsichtnahme in die Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Rechtlicher Rahmen des BVergG 2018:
1. Ein Antrag gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung hat gemäß § 344 Abs 1 BVergG 2018 folgendes zu enthalten: 1. Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung hat gemäß Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 folgendes zu enthalten:
1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
2. Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat gemäß § 350 Abs 2 BVergG 2018 folgendes zu enthalten: 2. Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat gemäß Paragraph 350, Absatz 2, BVergG 2018 folgendes zu enthalten:
1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adressen,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 342 Abs 1 genannten Voraussetzungen, 3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 342, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
4. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
5. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
6. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
3. Ein Feststellungsantrag hat gemäß § 354 Abs 1 BVergG 2018 folgendes zu enthalten: 3. Ein Feststellungsantrag hat gemäß Paragraph 354, Absatz eins, BVergG 2018 folgendes zu enthalten:
1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
3. soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
5. Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
6. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
7. ein bestimmtes Begehren und
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
3.1.3. Zum vorliegenden Fall:
1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
2. Die XXXX wurde gemäß § 333 Abs 3 BVergG 2018 iVm § 13 Abs 3 AVG mit hg Schreiben vom 24.08.2026 – unter Anführung der konkreten Mängel – aufgefordert, ihr Anbringen binnen fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts nachweislich hingewiesen.2. Die römisch 40 wurde gemäß Paragraph 333, Absatz 3, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit hg Schreiben vom 24.08.2026 – unter Anführung der konkreten Mängel – aufgefordert, ihr Anbringen binnen fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts nachweislich hingewiesen.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde ordnungsgemäß zugestellt. Die XXXX ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel (bis dato) ungenutzt verstreichen, weswegen das Anbringen – gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 – wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden war. Der Mängelbehebungsauftrag wurde ordnungsgemäß zugestellt. Die römisch 40 ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel (bis dato) ungenutzt verstreichen, weswegen das Anbringen – gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 – wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden war.
3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.2. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist Beschwerdemängel E - Mail Einbringung elektronischer Rechtsverkehr Frist Fristablauf Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Rahmenvereinbarung Rechtswirkung Unzulässigkeit Verbesserungsauftrag Vergabeverfahren ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W139.2349238.3.00Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026