TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/13 W170 2349616-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.10.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §23 Abs1
HGG 2001 §31
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 23 heute
  2. HGG 2001 § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  3. HGG 2001 § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. HGG 2001 § 23 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. HGG 2001 § 23 gültig von 01.12.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 23 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch


,

W170 2349616-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 06.08.2026, Zl. P1835490/5-HPA/2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 06.08.2026, Zl. P1835490/5-HPA/2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit am 27.05.2026 bei der Behörde eingelangtem Antrag die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX (in Folge: antragsgegenständliche Wohnung).1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit am 27.05.2026 bei der Behörde eingelangtem Antrag die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung römisch 40 (in Folge: antragsgegenständliche Wohnung).

Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, Wohnkostenbeihilfe könne nur für jene Wohnung zuerkannt werden in welcher der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids entgeltlich gewohnt hat. Abtretung der Mietrechte, Abschluss der Mietvertrags, Mietbeginn und behördliche Meldung seien aber nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2026 zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.08.2026 fristgerecht Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezughabenden Verwaltungsakt am 24.08.2026 vorgelegt.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit am 14.01.2026 zugestellten Bescheid zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen.

1.3. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.02.2026 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung und trägt seit Februar auch die Mietkosten. Zuvor hat war seine Mutter Hauptmieterin, diese übertrug dem Beschwerdeführer die Mietrechte mit Vertrag vom 28.01.2026 zum 01.02.2026. Seit Abtretung der Mietrechte trägt der Beschwerdeführer auch die Wohnkosten.

Der Beschwerdeführer ist in der Wohnung seit dem 01.03.2007 aufrecht gemeldet. Zuvor wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in der antragsgegenständlichen Wohnung diese zog im Dezember 2025 aus.

Die Anmietung der Wohnung war zum Zeitpunkt der Einberufung noch nicht eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

1.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich gänzlich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus den Akteninhalt, sowie den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Bescheid.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich des Mietverhältnisses und der Übertragung der Mietrechte aus dem vorgelegten Vertrag.

Dass der Beschwerdeführer seit der Abtretung die Mietkosten trägt ergibt sich aus der Vorschreibung hinsichtlich Wohnkosten vom 01.02.2026 sowie einem Auszug des online-bankings der Raiffeisenbank des Beschwerdeführers vom 23.05.2026.

Seine Meldung ergibt sich aus einer Nachschau im zentralen Melderegister.

Dass die Anmietung der Wohnung zum Zeitpunkt der Einberufung (14.01.2026) nicht eingeleitet war ergibt sich aus der Unterzeichnung des Vertrags über die Abtretung der Mietrechte am 28.01.2026 und dass der Beschwerdeführer zu keinen Zeitpunkt behauptete die Anmietung wäre bereits vor dem 14.01.2026 eingeleitet gewesen. Vielmehr gab er in seiner Beschwerde an, die Übertragung konnte leider erst am 28.01.2026 in die Wege geleitet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 HGG 2001 kann Grundwehrdienern auf deren Antrag für die Zeit ihres Wehrdienstes – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – Wohnkostenbeihilfe gebühren. 3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, HGG 2001 kann Grundwehrdienern auf deren Antrag für die Zeit ihres Wehrdienstes – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – Wohnkostenbeihilfe gebühren.

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie gemeldet sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie gemeldet sind.

Hiebei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war (§ 31 Abs. 2 Z 1 und 3 HGG 2001). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat (§ 31 Abs. 2 Z 4 HGG 2001). Ein Anspruch besteht nach 31 Abs. 1 Z 5 HGG 2001 auch dann, wenn Nutzungsrecht an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 MRG, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.Hiebei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und 3 HGG 2001). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, HGG 2001). Ein Anspruch besteht nach 31 Absatz eins, Ziffer 5, HGG 2001 auch dann, wenn Nutzungsrecht an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

Gemäß § 31 Abs. 2 HGG gilt hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe Folgendes:Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, HGG gilt hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

3.2. Dem Beschwerdeführer wurde der Einberufungsbefehl am 14.01.2026 zugestellt, zu diesem Zeitpunkt wohnte er nicht gegen Entgelt in der antragsgegenständlichen Wohnung, da sowohl die Übertragung der Mietrechte als auch die Übernahme der Wohnkosten erst ab 01.02.2026 erfolgte. Es bleibt daher zu prüfen ob der Erwerb bereits eingeleitet war.

Für die Frage ob der Erwerb bereits eingeleitet war, ist entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich – d.h. insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten – verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn fest steht, wann der Beschwerdeführer eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist (VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053).

Dass der Beschwerdeführer vor dem 28.01.2026 bereits verbindlich gegenüber dem Vermieter erklärte die Mietrechte zu übernehmen hat dieser nicht einmal behauptet, dass seine Mutter bereits im Dezember ausgezogen ist, ist für die Einleitung des Erwerbs unmaßgeblich.

Auch liegt kein Anwendungsfall des § 31 Abs. 2 Z 4 HGG 2001 vor, da der Beschwerdeführer keine „andere eigene Wohnung” bezogen hat, sondern in der antragsgegenständlichen Wohnung bereits seit 2007 mit seiner Mutter gelebt hat. Auch liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, HGG 2001 vor, da der Beschwerdeführer keine „andere eigene Wohnung” bezogen hat, sondern in der antragsgegenständlichen Wohnung bereits seit 2007 mit seiner Mutter gelebt hat.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung weder gegen Entgelt in der antragsgegenständlichen Wohnung gewohnt hat noch deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war und dieser auch keine andere eigenen Wohnung bewohnte war mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Voraussetzungen Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2349616.1.00

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten