RS Vwgh 2003/5/15 2002/01/0560

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/20/0370 E 23. Jänner 2009

Rechtssatz

Bezüglich der beweiswürdigenden Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates zur "leeren Rahmengeschichte" kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die E vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/01/0321 und Zl. 2002/01/0594, verwiesen werden. Auch im vorliegenden Fall hat es der unabhängige Bundesasylsenat verabsäumt, auf die Aussageinhalte konkret einzugehen und etwa darzulegen, welche erwartbaren Details der Asylwerber schuldig geblieben sei. Der allgemein gehaltene Textbaustein über "leere Rahmengeschichten" - gegen dessen nahezu wortgleichen, fast eine Seite des Protokolls einnehmenden Vorhalt in der Verhandlung sich die Beschwerde unter anderem wendet - und die teilweise wiederholenden Abwandlungen derselben Gedankengänge auf den nachfolgenden Seiten der Begründung des angefochtenen Bescheides reichen auf Grund des Fehlens einer konkreten Anbindung an das Vorbringen des Asylwerbers und mangels fallbezogener Auseinandersetzung mit diesem nicht aus, um den der Entscheidung zugrunde gelegten Eindruck des Verhandlungsleiters, der Asylwerber habe keine "eigene Erlebniswahrnehmung" beschrieben, nachvollziehbar zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010560.X01

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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