RS Vwgh 2026/9/10 Ra 2026/09/0019

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Veröffentlicht am 10.09.2026
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Index

L03509 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Grundrechte

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §6
B-VG Art22a
B-VG Art22a Abs2
GdWO Wr 1996
GdWO Wr 1996 §4 Abs8
IFG
IFG §1
IFG §16
VwRallg

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass § 4 Abs. 8 GWO 1996 einer Informationspflicht nach dem IFG aufgrund dessen § 16 entgegensteht. Das IFG ist insoweit nicht anzuwenden, als in einem Landesgesetz - wie der GWO 1996 - eine "besondere Informationszugangsregelung" besteht; außerdem weiters insofern, als besondere elektronische Register eingerichtet sind. Die Regelung ist damit mit dem außer Kraft getretenen § 6 Auskunftspflichtgesetz vergleichbar. Zu bedenken ist jedoch, dass nunmehr Art. 22a Abs. 2 B-VG ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährt. § 4 Abs. 8 GWO 1996 enthält demgegenüber lediglich eine Verschwiegenheitsverpflichtung bestimmter Organwalter (Wahlleiter, Stellvertreter, Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Vertrauenspersonen und Hilfskräfte) der Wahlbehörde: Diese sind zur Gemeinhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht zur Gewährung einer Information trifft demgegenüber die in § 1 IFG genannten Organe. § 16 IFG ist vor dem Hintergrund des Art. 22a B-VG dahingehend zu verstehen, dass es einer Person prinzipiell möglich sein muss, einen Antrag auf Erhalt einer Information zu stellen, woraufhin in einem Verfahren über diesen Antrag sowie etwaige Umstände, die gegen die Gewährung von Information sprechen, zu entscheiden ist. In diesem Fall geht die Informationsgewährung nach der spezielleren Norm vor und sind dabei die "materieninhärenten Verschwiegenheitspflichten" zu beachten (RV 2238, BlgNR 27. GP). Weiters sind Mehrfachveröffentlichungen nach den Materialien zu vermeiden, was ebenso voraussetzt, dass eine Information bereits - auf anderem Weg - zugänglich gemacht wird. Ein entsprechendes Verfahren auf Informationszugang ist in der GWO 1996 jedoch nicht vorgesehen. Nach der GWO 1996 ist es für niemanden und unter keinen wie auch immer gearteten Bedingungen möglich, eine Information zu erhalten. § 4 Abs. 8 leg. cit. enthält daher keine "Informationszugangsregelung", weil gerade nicht der Zugang zu einer möglichen Information geregelt wird, sondern ein solcher geradezu ausgeschlossen werden soll. Es ist dem Gesetzgeber des IFG mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf Informationszugang des Art. 22a B-VG jedoch nicht zusinnbar, dem einfachen Landesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt zu haben, die Regelungen des IFG - und damit den Informationszugang - solcherart zu umgehen, dass einfachgesetzlich Verschwiegenheitspflichten normiert werden können, die in der Folge zum Ausschluss des IFG führen könnten. § 4 Abs. 8 GWO 1996 regelt somit gerade keinen Informationszugang wie ihn § 16 IFG vor Augen hat. Die Anwendbarkeit des IFG wird daher durch § 4 Abs. 8 GWO 1996 nicht ausgeschlossen; sein Inhalt ist hingegen von der Behörde - an die ein Informationsbegehren herangetragen wird - so auszulegen, dass die Verschwiegenheit ihr gegenüber nur soweit greift, als kein Recht auf Information besteht. Andernfalls wäre nämlich die Verfassungskonformität des § 4 Abs. 8 GWO 1996 in Bezug auf Art. 22a B-VG in Frage zu stellen.Es trifft nicht zu, dass Paragraph 4, Absatz 8, GWO 1996 einer Informationspflicht nach dem IFG aufgrund dessen Paragraph 16, entgegensteht. Das IFG ist insoweit nicht anzuwenden, als in einem Landesgesetz - wie der GWO 1996 - eine "besondere Informationszugangsregelung" besteht; außerdem weiters insofern, als besondere elektronische Register eingerichtet sind. Die Regelung ist damit mit dem außer Kraft getretenen Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz vergleichbar. Zu bedenken ist jedoch, dass nunmehr Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährt. Paragraph 4, Absatz 8, GWO 1996 enthält demgegenüber lediglich eine Verschwiegenheitsverpflichtung bestimmter Organwalter (Wahlleiter, Stellvertreter, Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Vertrauenspersonen und Hilfskräfte) der Wahlbehörde: Diese sind zur Gemeinhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht zur Gewährung einer Information trifft demgegenüber die in Paragraph eins, IFG genannten Organe. Paragraph 16, IFG ist vor dem Hintergrund des Artikel 22 a, B-VG dahingehend zu verstehen, dass es einer Person prinzipiell möglich sein muss, einen Antrag auf Erhalt einer Information zu stellen, woraufhin in einem Verfahren über diesen Antrag sowie etwaige Umstände, die gegen die Gewährung von Information sprechen, zu entscheiden ist. In diesem Fall geht die Informationsgewährung nach der spezielleren Norm vor und sind dabei die "materieninhärenten Verschwiegenheitspflichten" zu beachten Regierungsvorlage 2238, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode Weiters sind Mehrfachveröffentlichungen nach den Materialien zu vermeiden, was ebenso voraussetzt, dass eine Information bereits - auf anderem Weg - zugänglich gemacht wird. Ein entsprechendes Verfahren auf Informationszugang ist in der GWO 1996 jedoch nicht vorgesehen. Nach der GWO 1996 ist es für niemanden und unter keinen wie auch immer gearteten Bedingungen möglich, eine Information zu erhalten. Paragraph 4, Absatz 8, leg. cit. enthält daher keine "Informationszugangsregelung", weil gerade nicht der Zugang zu einer möglichen Information geregelt wird, sondern ein solcher geradezu ausgeschlossen werden soll. Es ist dem Gesetzgeber des IFG mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf Informationszugang des Artikel 22 a, B-VG jedoch nicht zusinnbar, dem einfachen Landesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt zu haben, die Regelungen des IFG - und damit den Informationszugang - solcherart zu umgehen, dass einfachgesetzlich Verschwiegenheitspflichten normiert werden können, die in der Folge zum Ausschluss des IFG führen könnten. Paragraph 4, Absatz 8, GWO 1996 regelt somit gerade keinen Informationszugang wie ihn Paragraph 16, IFG vor Augen hat. Die Anwendbarkeit des IFG wird daher durch Paragraph 4, Absatz 8, GWO 1996 nicht ausgeschlossen; sein Inhalt ist hingegen von der Behörde - an die ein Informationsbegehren herangetragen wird - so auszulegen, dass die Verschwiegenheit ihr gegenüber nur soweit greift, als kein Recht auf Information besteht. Andernfalls wäre nämlich die Verfassungskonformität des Paragraph 4, Absatz 8, GWO 1996 in Bezug auf Artikel 22 a, B-VG in Frage zu stellen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090019.L05

Im RIS seit

12.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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