RS Vfgh 2005/11/29 B429/05

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung eines Polizeibeamten aus seiner Leitungsfunktion und Zuweisung zu einer Verwendung als Referent bei einem Polizeikommissariat

Rechtssatz

Die Auffassung der belangten Behörde, das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vorlage falscher Statistiken habe das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten so nachhaltig gestört, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung bestand (vgl etwa auch VfSlg 14814/1997), ist ebenso vertretbar wie der Standpunkt, dass ihm ein höher bewerteter neuer Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden konnte.Die Auffassung der belangten Behörde, das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vorlage falscher Statistiken habe das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten so nachhaltig gestört, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung bestand vergleiche etwa auch VfSlg 14814/1997), ist ebenso vertretbar wie der Standpunkt, dass ihm ein höher bewerteter neuer Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden konnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B429.2005

Dokumentnummer

JFR_09948871_05B00429_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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