RS Vwgh 2003/5/20 99/02/0177

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 Abs1 Z2;
AlVG 1977 §39 Abs1;
AVG §37;
SondernotstandshilfeV 1995 §1 idF 1998/II/090;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Auf Grund der § 39 Abs 1 AlVG 1977 iVm § 1 SondernostandshilfeV idF 1998/II/090 hat die Behörde in einem Verfahren betreffend Sondernotstandshilfe zu untersuchen, ob die Unterbringungsmöglichkeit iSd § 39 AlVG 1977 "geeignet" ist. Die Überprüfung hat gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 AlVG 1977 in Bezug auf das konkrete Kind (arg.: für dieses Kind) zu erfolgen. Das Erfordernis der Eignung bezieht sich daher sowohl auf die Einrichtung als auch auf das Kind. Bei Beurteilung der Eignung für das Kind ist daher auch die physische und psychische Konstellation des betreffenden Kindes grundsätzlich beachtlich (Hinweis E 23. Juni 1998, 96/08/0095). Auch in dem über Antrag der Bfin eingeleiteten Verfahren obliegt es der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. (Hier: Die belBeh hätte daher auf Grund der Behauptung, das Kind sei auf Grund seiner persönlichen Anlagen und Fähigkeiten für eine Unterbringung bei einer Tagesmutter allenfalls nicht geeignet, ein zweckdienliches Ermittlungsverfahren durchführen müssen, zu dem Zwecke, ob es sich bei dem genannten Betreuungsplatz unter Berücksichtigung der persönlichen Schwierigkeiten der Bfin mit der Betreuungsperson (Hinweis VfGH E 14. Juni 1997, B 3732/95, VfSlg 14848 A/97) um eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für dieses Kind handelt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999020177.X01

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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