TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/14 B3732/95

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Veröffentlicht am 14.06.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG §6 Abs6
SondernotstandshilfeV §1, §2
Sbg TagesbetreuungsG §2, §3
AlVG §39

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Einstellung der Sondernotstandshilfe wegen Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind der Beschwerdeführerin infolge Unterlassung ausreichender Feststellungen bezüglich der Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Betreuungsperson

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die in Großarl wohnhafte Beschwerdeführerin bezog ab 5. Mai 1995 im Anschluß an den Bezug von Karenzurlaubsgeld gemäß §39 Abs1 AlVG (idF BGBl. 416/1992) Sondernotstandshilfe. Die hiefür gemäß Z2 der zitierten Bestimmung u.a. erforderliche Voraussetzung, daß sie wegen der Betreuung ihres Kindes keine Beschäftigung annehmen kann, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, wurde nach Einholung einer Bestätigung der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin, wonach eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind nicht bestehe, als gegeben erachtet.

Nachdem der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Wohnsitzgemeinde mit Schreiben vom 12. Juni 1995 mitgeteilt worden war, daß ab sofort eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit bei einer Tagesmutter in St. Johann i. P. für das Kind vorhanden sei, wurde der Bezug der Sondernotstandshilfe mit Wirksamkeit vom 4. Juli 1995 eingestellt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt; der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Salzburg bestätigte vielmehr mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 die erstinstanzliche Entscheidung.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin behauptet, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Glaubens- und Religionsfreiheit sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Sie bringt u. a. vor, daß die von ihrer Wohnsitzgemeinde namhaft gemachte Tagesmutter der "Christlichen Gemeinde" (freien Christengemeinde) als aktives Mitglied angehöre. Eine Unterbringungsmöglichkeit bei dieser Tagesmutter sei daher keine "geeignete" Unterbringungsmöglichkeit iSd §39 Abs1 Z2 AlVG. Dies erläutert die Beschwerdeführerin u.a. folgendermaßen:

"Die 'Christliche Gemeinde' (freie Christengemeinde) ist bekannt für ihren stark missionarischen Einsatz und die scharfe Zweiteilung in finsteren Sünden- und hellen Heilsbereich, der sich darin äußert, daß die Nichtmitglieder zu den 'Verlorenen' gezählt werden und ihnen gegenüber die 'wahren Christen', somit die 'Geretteten' gestellt werden. Sie bieten einfache Lösungsmodelle an und halten sich nicht lange bei schwierigen Sachfragen unserer komplizierten Welt auf und sehen sich selbst als die Retter in der Sündenflut. Heil und Wahrheit ist auf die eigene Gruppe beschränkt, dem einzelnen ist es nicht mehr möglich, in kritischer Hinterfragung seinen persönlichen Lebensweg selbständig zu beschreiten. Kritik auch in Kleinigkeiten, gilt als Zeichen des Unglaubens. Ein echter Dialog ist aufgrund des vereinfachenden dualistischen Weltbildes, die unreflektierte Kategorisierung in Gut und Böse, nicht möglich. Das 'Dämonische' wird ständig personifiziert und auf Mitmenschen gerichtet (... 'das ist der Teufel' ... als ständige Vorhaltungen), wobei gerade dieser Umstand für Kinder und Jugendliche eine extreme Gefährdung darstellt.

...

Weiters besteht bei dieser sektischen Gruppierung eine massive nahezu altertümliche Benachteiligung der Frau und wird abgesehen davon auch kein soziales Engagement angestrebt.

Ich selbst bin praktizierende Katholikin und habe mehrere Jahre als Jugendarbeiterin in und für die Erzdiözese Salzburg gearbeitet. Meine Ausbildung als Montessori Pädagogin und meine Erfahrung in der außerschulischen kirchlichen Jugendarbeit hat mir die ohnehin gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis bestätigt, daß die Beeinflußbarkeit von Kindern im Alter von 0 - 6 Jahren derart hoch ist, daß gerade im Bereich religiöser Fragestellungen besonders sensibel vorgegangen werden muß. Die Gefährdung von Kindern dieser Altersstufe durch sektische Gruppen ist evident und es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß Kinder im besonderem Maße vor Übergriffen von sektenähnlichen Gruppierungen geschützt werden müssen, die sich selbst als die 'wahren Christen', 'die Geretteten', 'die Guten' bezeichnen. ..."

Die belangte Behörde habe sich mit ihrem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt und die den Bescheid tragende Auslegung der angewendeten Rechtsvorschriften verletze sowohl Art2 des 1. ZPEMRK, demzufolge die Verwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Erziehungswesens auf das Recht der Eltern zu achten haben, "die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen", als auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit. Angesichts dessen beantragt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde begehrt. Sie bringt dabei zum einen vor, daß die als geeignet befundene Tagesmutter über eine entsprechende Bewilligung aufgrund des Sbg. TagesbetreuungsG, LGBl. 84/1992, verfüge, weshalb die Behörde ihre Eignung nicht näher zu prüfen hatte. Auch handle es sich bei der neuen Christengemeinde um eine Freikirche und um keine Sekte, sodaß eine unmittelbare Gefährdung der Glaubens- und Gewissensfreiheit des zweijährigen Kindes nicht gegeben schien, zumal nach Ansicht der Behörde Kinder im Alter von 2 bis 3 Jahren nur teilweise beeinflußbar seien und eine tiefgreifende religiöse Beeinflussung nicht zu befürchten sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die für die Beurteilung des Bescheides maßgebliche Rechtslage (d.i. die Rechtslage vor den im Jahre 1996 erfolgten Novellierungen der im folgenden zitierten Gesetze und Verordnungen) stellt sich wie folgt dar:

a) Gemäß §39 Abs1 AlVG haben (u.a.) Mütter Anspruch auf Sondernotstandshilfe bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist (Z1), sie wegen Betreuung des Kindes keine Beschäftigung annehmen können, weil erwiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht (Z2) und mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind (Z3).

Gestützt auf §39 AlVG und §6 Abs6 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, beide idF BGBl. 297/1995, erließ der Bundesminister für Soziales (nunmehr: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) die sogenannte SondernotstandshilfeVO, die im am 31. Mai 1995 ausgegebenen BGBl. unter Nr. 361/1995 kundgemacht wurde und ihrem §5 zufolge am 1. Mai 1995 in Kraft getreten ist. Diese - gesetzlich nicht gedeckte - Rückwirkung ist im vorliegenden Fall aber ohne Relevanz.

§1 der SondernotstandshilfeVO hatte (zum maßgeblichen Zeitpunkt vor der Novelle BGBl. 264/1996) folgenden Wortlaut:

"(1) Als geeignete Unterbringungsmöglichkeit gilt jedenfalls eine Einrichtung, die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften (zB Kindergartengesetz, Kindertagesheimgesetz, Jugendwohlfahrtgesetz u. dgl.) für Kinder im dritten Lebensjahr entweder vom Land oder der Gemeinde selbst oder von Rechtsträgern geführt wird, denen sich das Land oder die Gemeinde zur Erreichung dieser Ziele bedient. Eine private Einrichtung (wie Privatkindergarten, Pfarrkindergarten, Kindergruppe u. dgl.) ist einer solchen Einrichtung gleichzuhalten.

(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) die Öffnungszeiten müssen den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitzeiten einschließlich der Zeit, die für die Hinbringung bzw. Abholung des Kindes erforderlich ist, angepaßt sein,

b) der Betreuungsort muß mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig bereitgestellten Beförderungsmitteln (Kindergartentransporte) bei zumutbarem Zugang entsprechend den Öffnungszeiten erreichbar sein,

c) das Entgelt für die Unterbringung muß angemessen sein, das bedeutet, daß es nicht wesentlich über den Kosten einer vergleichbaren kommunalen Unterbringungsmöglichkeit, bei Fehlen einer solchen, nicht wesentlich über den Kosten anderer vergleichbarer Einrichtungen im jeweiligen Bundesland liegen darf.

(3) Tagesmütter/väter gelten nur insoweit als geeignete Unterbringungsmöglichkeit, als für sie bzw. für die Einrichtung, die die Tagesmütterbetreuung organisiert, eine Bewilligung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften vorliegt.

(4) Die im Haushalt bzw. am Wohnsitz lebenden Eltern und Großeltern der/des Antragstellerin/Antragstellers können nicht zwingend für die Betreuung herangezogen werden."

Gemäß §2 dieser Verordnung sind die Gemeinden verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice zu bestätigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht.

b) Im Land Salzburg steht als landesgesetzliche Vorschrift iSd §1 Abs1 der SondernotstandshilfeVO u.a. das Salzburger Tagesbetreuungsgesetz, LGBl. 84/1992, in Geltung. Nach dessen §2 Abs1 bedürfen Personen oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen, einer allgemeinen Bewilligung, für deren Erteilung hinsichtlich Tageseltern (Tagesmütter und Tagesväter) die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Sprengel die betreuenden Personen ihren Wohnsitz haben.

Die Bewilligung ist zu erteilen (Abs2), wenn sicher gestellt ist, daß

"a) die in den Richtlinien (§3) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden;

b) (betrifft nur Kinderbetreuungseinrichtungen) und

c) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung gegeben sind".

§4 leg.cit. sieht Regelungen über die Aufsicht auch über Tageseltern vor und verpflichtet die Behörde, die erteilte Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen.

In den aufgrund des §3 Sbg. TagesbetreuungsG, der Determinanten für die Erlassung von Richtlinien enthält, von der Sbg. Landesregierung erlassenen Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung (Tagesbetreuungs-Verordnung), LGBl. 37/1993, sind u.a. bestimmte Anforderungen angeführt, denen Tageseltern entsprechen müssen, um eine Bewilligung iSd §2 Abs1 des Sbg. TagesbetreuungsG zu erhalten. Die Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Eignung der Betreuungspersonen regelt §3 der zitierten Verordnung, welcher folgendermaßen lautet:

"(1) Tageseltern müssen eine durch Schulung erworbene fachliche Eignung für die Tagesbetreuung besitzen. Ferner müssen sie in der Lage sein, ausreichend Zeit und Kraft für die Tageskinder aufzuwenden.

(2) Bei der Tagesmutter oder dem Tagesvater oder bei einer in Wohngemeinschaft mit diesen lebenden Person darf insbesondere keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

a)

ansteckende, schwere körperliche Erkrankung oder Sucht;

b)

schwere chronische körperliche Erkrankung,

psychische Krankheit, geistige Behinderung;

c)

Vorstrafen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen;

d)

erkennbare Mängel in der Betreuung eigener Kinder;

e)

sonstige Gründe, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen, z. B. Pflegefall in der eigenen Familie, der nicht ausreichend Zeit für das Tageskind zuläßt.

(3) Hat die Tagesmutter oder der Tagesvater eigene Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll zum Tageskind ein Altersunterschied von mindestens einem Jahr bestehen, um die notwendige intensive Betreuung sicherzustellen."

Weiters enthält die Verordnung u.a. Anforderungen an die Räumlichkeiten, die der Unterbringung der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen dienen, und Anforderungen an die Einrichtungen, die Tageseltern beschäftigen.

2. Die belangte Behörde ist bei der Erlassung des bekämpften Bescheides von der Rechtsansicht ausgegangen, sie habe bei Personen, die über eine Bewilligung iSd §2 Sbg. TagesbetreuungsG verfügen, keine weiteren Überlegungen über deren persönliche Eignung zur Betreuung der konkret für die Betreuung in Aussicht genommenen Kinder anzustellen, sondern sei auch insoweit an die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Landesgesetz gebunden. Bei dieser Rechtsansicht übersieht sie, daß diese Bewilligung nur darüber bindend abspricht, daß die Betreuungsperson über die allgemeinen (persönlichen und sonstigen) Voraussetzungen als Tagesmutter bzw. -vater verfügt, was auch darin zum Ausdruck kommt, daß §2 Abs1 Sbg. TagesbetreuungsG ausdrücklich von "allgemeiner Bewilligung" spricht.

Nun hat die belangte Behörde zwar - zutreffend - untersucht, ob die Unterbringung bei der über eine Bewilligung verfügenden Tagesmutter im Hinblick auf die örtliche Lage des Betreuungsplatzes als geeignete Unterbringungsmöglichkeit anzusehen ist, hinsichtlich der persönlichen Eignung hat sie aber ungeachtet des Umstandes, daß die Bedenken gegen die Eignung der in Aussicht genommenen Tagesmutter von der leiblichen Mutter dezidiert und mit näherer Begründung geäußert wurden, jede weitere Prüfung unterlassen. Dies zu Unrecht, denn eine hinsichtlich der persönlichen Eignungsvoraussetzungen allgemein geeignete Tagesmutter kann zur Unterbringung eines bestimmten Kindes ungeeignet sein, etwa aus Gründen, die in der Beziehung zwischen der Betreuungsperson und diesem Kind oder dessen Familie liegen oder auch aus anderen Gründen einer in einer bestimmten Konstellation aus der Sicht der Eltern zu befürchtenden Gefahr einer auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes negativen Einflußnahme. Diese konkrete Eignung zu prüfen, ist auf Grundlage der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften Sache der zur Gewährung oder Versagung der Sondernotstandshilfe zuständigen Behörde. Mit anderen Worten: Die Behörde ist an den Bewilligungsbescheid nur hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an eine Tagesmutter gebunden, aber gehalten, über die konkrete Eignung (, über die ja im allgemeinen Bewilligungsbescheid dessen Art nach nicht befunden werden kann,) dann selbständig zu entscheiden, wenn begründete Einwände der Eltern vorgebracht werden. Würde man annehmen, daß es der Behörde bei Vorliegen einer allgemeinen Bewilligung im Sinne des §2 Sbg. TagesbetreuungsG verwehrt wäre, derartige Umstände der konkreten Eignung bei Beurteilung der Frage, ob eine Unterbringungsmöglichkeit im Sinne des §39 AlVG "geeignet" ist, aufzugreifen, so käme die Vorschrift in Konflikt zu dem in Art2

1. ZPEMRK verfassungsgesetzlich festgelegten Recht der Eltern, "die Erziehung ... entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen".

Die belangte Behörde hat in Verfolg ihrer verfehlten, der angewendeten Rechtsvorschrift einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellenden Rechtsansicht keine ausreichenden Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin im Verfahren durchaus substantiiert vorgebrachten Befürchtung einer negativen Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung des zu betreuenden Kindes infolge der Zugehörigkeit der Betreuungsperson zur "Christlichen Gemeinde" getroffen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Behörde in der Begründung des Bescheides in einem obiter dictum ausgeführt hat: "Überdies handelt es sich bei der 'Christlichen Gemeinde' auch um eine christliche Gemeinschaft, deren Mitglieder keinesfalls eine für Kinder im Alter von 3 bis 4 Jahren erkennbare Antithese zu den Lehren der katholischen Kirche vermitteln können." Denn zum einen geht es um die Betreuung eines Kindes während dessen dritten Lebensjahres, zum zweiten finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte dafür, woher die Behörde ihre Aussage schöpfte, und zum dritten befürchtete die Beschwerdeführerin keine Vermittlung bestimmter religiöser Lehren, sondern eine negative Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes infolge der Lehren, die von der Glaubensgemeinschaft vertreten werden, der die in Aussicht genommene Betreuungsperson zugehört.

Von ihrer verfehlten Rechtsansicht ausgehend hat die belangte Behörde weder der Frage der Beeinflußbarkeit der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern im dritten Lebensjahr Aufmerksamkeit geschenkt (die Gegenschrift der belangten Behörde, die den Umstand nicht ausreichend beachtet, daß das Problem für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ja gerade darin besteht, daß es Einflußnahmen nicht erkennen kann, zeugt von einer außergewöhnlichen Oberflächlichkeit bei der Behandlung dieser Frage), noch ist sie den Behauptungen nachgegangen, daß von aktiven Angehörigen der "Christlichen Gemeinde" die Vertretung und Vermittlung bestimmter einseitiger Grundwerte zu erwarten ist (diesbezüglich ist die Gegenschrift kennzeichnend, in der das Beschwerdevorbringen, Angehörige der genannten Glaubensgemeinschaft würden die Welt in Gut und Böse teilen, Nichtmitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft zu den Verlorenen zählen und das Dämonische im Gegner personifizieren, völlig verkehrt und in geradezu zynischer Weise mit dem Satz beantwortet wird, der Leiter der Amtshandlung habe bei der Betreuungsperson kein ungewöhnliches oder dämonisches Verhalten feststellen können).

Eine Behörde, die sich von einer verfehlten Rechtsanschauung ausgehend derart leichtfertig über das Vorbringen einer Partei hinwegsetzt und für ihre Entscheidung wesentliche Fragen gar nicht untersucht, belastet den von ihr erlassenen Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mit Willkür (vgl. etwa VfSlg. 8808/1980). Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG, in den Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Sondernotstandshilfe, Kinderbetreuung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3732.1995

Dokumentnummer

JFT_10029386_95B03732_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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