TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/15 G307 2346063-1

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Veröffentlicht am 15.09.2026
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Entscheidungsdatum

15.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G307 2346065-1/8E

G307 2346063-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der XXXX , geboren am XXXX sowie 2. der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , letztere gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide StA.: Nordmazedonien, beide rechtlich vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu in 1080 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026, Zahl XXXX und 18.05.2026, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie 2. der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , letztere gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide StA.: Nordmazedonien, beide rechtlich vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu in 1080 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026, Zahl römisch 40 und 18.05.2026, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2026, zu Recht:

A)       Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.04.2025, Zahl XXXX wurden die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 02.06.2025 unangefochten in Rechtskraft.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.04.2025, Zahl römisch 40 wurden die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 02.06.2025 unangefochten in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom selben Tag, Zahl XXXX , wurde gegen die Zweitbeschwedeführerin (im Folgenen: BF2) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 4wöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom selben Tag, Zahl römisch 40 , wurde gegen die Zweitbeschwedeführerin (im Folgenen: BF2) gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 4wöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Am 24.02.2026 stellten die beiden BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Diesen wurden durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) der BF zahlreiche die Person der BF1 betreffende Unterlagen beigelegt. 2. Am 24.02.2026 stellten die beiden BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Diesen wurden durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zahlreiche die Person der BF1 betreffende Unterlagen beigelegt.

3. Am 08.04.2026 wurde die BF1 unter Beziehung eines Dolmetschers der Sprache Mazedonisch von einem Organ des BFA zwecks Prüfung ihres Antrages und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.

4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.

5. Am 28.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 und ein Mitarbeiter der vertretenden Kanzlei teilnahmen, Dolmetscherinnen der Sprachen Albanisch und Türkisch beigezogen und der Ex-Lebensgefährte der BF1 sowie deren Vater als Zeugen einvernommen wurden.

6. Am 08.09.2026 langte hierorts noch eine Bestätigung die BF2 betreffend ein, wonach diese seit dem XXXX .2025 einen Privatkindergarten besuche. 6. Am 08.09.2026 langte hierorts noch eine Bestätigung die BF2 betreffend ein, wonach diese seit dem römisch 40 .2025 einen Privatkindergarten besuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beiden BF sind nordmazedonische Staatsangehörige. BF1 ist die Mutter der BF2 und deren gesetzliche Vertreterin. Die Muttersprache der beiden ist Albanisch. BF1 ist geschieden und führt derzeit keine Beziehung. BF2 besucht seit XXXX 2025 den Kindergarten.1.1. Die beiden BF sind nordmazedonische Staatsangehörige. BF1 ist die Mutter der BF2 und deren gesetzliche Vertreterin. Die Muttersprache der beiden ist Albanisch. BF1 ist geschieden und führt derzeit keine Beziehung. BF2 besucht seit römisch 40 2025 den Kindergarten.

1.2. BF1 besuchte im Herkunftsstaat 8 Jahre lang die Grundschule, 4 Jahre das Gymnasium, absolvierte dort die Reifeprüfung und belegte hiernach ein Psychologiestudium mit Abschlussdiplom. Einer Erwerbstätigkeit ging BF1 in ihrer Heimat nicht nach, sie wurde dort von ihren Eltern finanziell unterstützt.

1.3. BF1 war erstmalig zwischen 07.07.2022 und 27.09.2022 und ist seit 10.11.2022 durchgehend in Österreich gemeldet. Seit 08.08.2022 befindet sich BF1 ununterbrochen im Bundesgebiet. Der ursprüngliche Einreisegrund war die mit dem am XXXX geborenen deutschen Staatsbürger XXXX am XXXX geschlossene Ehe, die am XXXX wieder geschieden wurde.1.3. BF1 war erstmalig zwischen 07.07.2022 und 27.09.2022 und ist seit 10.11.2022 durchgehend in Österreich gemeldet. Seit 08.08.2022 befindet sich BF1 ununterbrochen im Bundesgebiet. Der ursprüngliche Einreisegrund war die mit dem am römisch 40 geborenen deutschen Staatsbürger römisch 40 am römisch 40 geschlossene Ehe, die am römisch 40 wieder geschieden wurde.

1.4. Zu den fremden- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren der BF:

1.4.1. Aus dem soeben erwähnten Anlass besaß BF1 eine von der XXXX der Stadt XXXX ) am XXXX .2022 ausgestellte Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR- Bürgers oder Schweizer Bürgers), die grundsätzlich bis XXXX .2027 in Geltung gestanden wäre. Vor dem Hintergrund der oben erwähnten Scheidung und der Dauer der Ehe unter 3 Jahren blieb ihr ein weiteres Aufenthaltsrecht nach dem NAG verwehrt. 1.4.1. Aus dem soeben erwähnten Anlass besaß BF1 eine von der römisch 40 der Stadt römisch 40 ) am römisch 40 .2022 ausgestellte Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR- Bürgers oder Schweizer Bürgers), die grundsätzlich bis römisch 40 .2027 in Geltung gestanden wäre. Vor dem Hintergrund der oben erwähnten Scheidung und der Dauer der Ehe unter 3 Jahren blieb ihr ein weiteres Aufenthaltsrecht nach dem NAG verwehrt.

1.4.2. Nachdem der BF1 mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2025, dieser zugestellt am 07.03.2025, zu der in Aussicht genommenen Ausweisung Parteiengehör eingeräumt worden war, antwortete diese mit E-Mail vom 10.03.2025.

1.4.3. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2025, Zahl XXXX , wurde diese gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1.4.3. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2025, Zahl römisch 40 , wurde diese gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.4.4. Mit dem am selben Tag datierten, an die BF2 gerichteteten Bescheid, Zahl XXXX , wurde gegen diese gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 4wöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.). 1.4.4. Mit dem am selben Tag datierten, an die BF2 gerichteteten Bescheid, Zahl römisch 40 , wurde gegen diese gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 4wöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).

Diese beiden Bescheide wurden an die damals aufrechte Wohnadresse der (beiden) BF, in XXXX , gerichtet. Die Abholfrist begann am 05.05.2026, der Rückschein wurde der belangten Behörde am 20.05.2025 mit dem Vermerk “nicht behoben” rückgemittelt. Die beiden Entscheidungen erwuchsen am 02.06.2025 in Rechtskraft und endete der Durchsetzungsaufschub am 02.07.2025. Diese beiden Bescheide wurden an die damals aufrechte Wohnadresse der (beiden) BF, in römisch 40 , gerichtet. Die Abholfrist begann am 05.05.2026, der Rückschein wurde der belangten Behörde am 20.05.2025 mit dem Vermerk “nicht behoben” rückgemittelt. Die beiden Entscheidungen erwuchsen am 02.06.2025 in Rechtskraft und endete der Durchsetzungsaufschub am 02.07.2025.

1.4.5. Am 24.02.2026 brachten die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG ein.1.4.5. Am 24.02.2026 brachten die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein.

1.5. BF1 führte ab dem Jahr 2024 mit dem am XXXX geborenen türkischen Staatsbürger XXXX eine etwa 1 ½jährige Beziehung, aus welcher die BF2 entstammt. Der Kindesvater kommt 2 bis 3 Mal in der Woche, um die BF2 zu besuchen, ruft sie aber auch an und ist ständig mit ihr in Kontakt. Je nach finanzieller Möglichkeit leistet er € 200,00 bis 300,00 an monatlichem Unterhalt. Sowohl der Vater der BF1 als auch der Kindesvater betreuen die Tochter, wenn sie die Obsorge der BF2 wegen der von ihr ausgeübten Beschäftigung oder aus anderen Gründen nicht übernehmen kann. 1.5. BF1 führte ab dem Jahr 2024 mit dem am römisch 40 geborenen türkischen Staatsbürger römisch 40 eine etwa 1 ½jährige Beziehung, aus welcher die BF2 entstammt. Der Kindesvater kommt 2 bis 3 Mal in der Woche, um die BF2 zu besuchen, ruft sie aber auch an und ist ständig mit ihr in Kontakt. Je nach finanzieller Möglichkeit leistet er € 200,00 bis 300,00 an monatlichem Unterhalt. Sowohl der Vater der BF1 als auch der Kindesvater betreuen die Tochter, wenn sie die Obsorge der BF2 wegen der von ihr ausgeübten Beschäftigung oder aus anderen Gründen nicht übernehmen kann.

1.6. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF1 ergeben sich folgende Einträge, wobei die ausgeübten Erwerbstätigkeiten im Arbeiterstatus ausgeübt wurden:

23.03.2023 – 08.09.2023

XXXX römisch 40

05.10.2023 – 31.10.2023

XXXX (geringfügig) römisch 40 (geringfügig)

01.11.2023 – 24.01.2024

XXXX römisch 40

12.02.2024 – 15.02.2024

XXXX (geringfügig) römisch 40 (geringfügig)

21.02.2024 – 01.03.2024

XXXX römisch 40

26.03.2024 – 28.07.2024

XXXX römisch 40

29.07.2024 – 02.08.2024

Krankengeldbezug

03.08.2024 – 03.08.2024

XXXX römisch 40

04.08.2024 – 24.11.2024

Wochengeldbezug

26.09.2024 – 24.11.2024

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld

25.11.2024 – 25.09.2025

Bezug/Anspruch von/auf pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG)

04.09.2025 – 31.10.2025

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), XXXX Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), römisch 40

Gewerblich selbständig Erwerbstätige

01.11.2025 – 05.11.2025

Arbeitslosengeldbezug

06.11.2025 – laufend

XXXX römisch 40

Aktuell erhält die BF1 einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 1.600,00 ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration.

1.7. BF1 ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Sie verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus „A2“. BF2 ist gesund. Die BF leben mit dem Vater der BF1 seit etwas mehr als einem Jahr im gemeinsamen Haushalt. Das Verhältnis zueinander wird als ausgezeichnet beschrieben. Die monatlichen Kosten für die Unterkunft konnten nicht genau eruiert werden, sie liegen jedoch jedenfalls über € 481,23 plus Betriebskosten, die vom Vater der BF1 beglichen werden. Durch ihre beruflichen Tätigkeiten konnte sich BF1 bis dato rund € 5.000,00 bis 6.000,00 ansparen. Sie hat keine Schulden.

1.8. Nach Rechtskraft der unter II.1.4.4. genannte Bescheide trat insofern eine Sachverhaltsänderung ein, als BF1 ab dem 06.11.2025 wieder einer Beschäftigung nachging und -geht sowie die BF2 ab dem XXXX 2025 den Privatkindergarten „ XXXX “ besucht.1.8. Nach Rechtskraft der unter römisch zwei.1.4.4. genannte Bescheide trat insofern eine Sachverhaltsänderung ein, als BF1 ab dem 06.11.2025 wieder einer Beschäftigung nachging und -geht sowie die BF2 ab dem römisch 40 2025 den Privatkindergarten „ römisch 40 “ besucht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die BF legten zum Beweis ihrer Identitäten jeweils einen auf deren Namen ausgestellten nordmazedonischen Reisepass vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 13, 87, 271)

2.2.2. Der Gesundheitszustand der beiden BF, die Arbeitsfähigkeit der BF1, deren Schul- und Universitätsbildung (siehe dazu auch die Bestätigung auf AS 133) die gemeinsame Haushaltsführung mit dem Vater der BF1 seit etwas mehr als einem Jahr, das gute Verhältnis zueinander, die Unterstützung von Großvater und Kindesvater bei der Betreuung der BF2, die vormals mit dem Z2 geführte Beziehung sowie die regelmäßigen Besuche des Kindesvaters und dessen Unterhaltsleistung erschließen sich aus den Angaben der BF1 und den damit in Einklang zu bringenden Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Eine rund 1 ½jährige Haushaltsführung mit dem Vater der BF1 konnten die BF angesichts Meldung an seiner Adresse seit 01.07.2025 nicht bescheinigen. Die Höhe der Miete inklusive Betriebskosten wurde in der Verhandlung mit € 900,00 beziffert, laut Mietvertrag (AS 41 beträgt die „Nettomiete“ € 481,23, weshalb die monatlichen Gesamtkosten unter dem erstgenannten Betrag liegen müssen. Deren genaue Höhe konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Die Sprachkenntnisse des Niveaus „A2“ sind mittels Bestätigung des ÖIF (AS 171) bescheinigt.

2.2.3. Die mit XXXX geführte Ehe ist dem im Akt einliegenden Scheidungsurteil (AS 51) und der Sachverhaltsdarstellung der Bezirkshauptmannschaft XXXX (AS 3) zu entnehmen.2.2.3. Die mit römisch 40 geführte Ehe ist dem im Akt einliegenden Scheidungsurteil (AS 51) und der Sachverhaltsdarstellung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (AS 3) zu entnehmen.

2.2.4. Dem Inhalt des auf den Namen der BF1 lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sind die oben angeführten Beschäftigungen und das aktuell bezogene Bruttoentgelt zu entnehmen, dessen Höhe sie in der Verhandlung annähernd bestätigt hat.

2.2.5. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1 ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet.

2.2.6. Die zu den beiden BF geführten fremden- und niederlassungsrechtlichen Verfahren und deren Ausgang sind dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR) geschuldet und spiegeln sich auf den AS 3 bis 389 wider. Die Rechtskraft der ursprünglichen Bescheide steht auch auf seiten der RV außer Streit, was im Rechtsmittel bestätigt wurde.2.2.6. Die zu den beiden BF geführten fremden- und niederlassungsrechtlichen Verfahren und deren Ausgang sind dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR) geschuldet und spiegeln sich auf den AS 3 bis 389 wider. Die Rechtskraft der ursprünglichen Bescheide steht auch auf seiten der Regierungsvorlage außer Streit, was im Rechtsmittel bestätigt wurde.

2.2.7. Die Meldezeiten sind aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) ersichtlich. Den durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet hat die BF1 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt und ist dieser auch mit deren Beschäftigungszeiten in Einklang hzu bringen.

2.2.8. Der Besuch des oben genannten Kindergartens fußt auf der dahingehenden, dem Gericht am 08.09.2026 übermittelten Bestätigung (Oz 14) und wurde von der BF1 auch in der Verhandlung vorgebracht.

2.2.9. Da die beiden die die Rückkehrentscheidung (BF2) und Ausweisung (BF1) aussprechenden Bescheide am 02.06.2025 in Rechtskraft erwuchsen, die BF1 ihre Arbeit am 06.11.2025 wieder aufnahm, die BF2 ab dem XXXX .2025 den Kindergarten besuchte und beide seit 01.07.2025 beim Vater der BF1 gemeldet sind, ist vom Eintritt einer Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG auszugehen.2.2.9. Da die beiden die die Rückkehrentscheidung (BF2) und Ausweisung (BF1) aussprechenden Bescheide am 02.06.2025 in Rechtskraft erwuchsen, die BF1 ihre Arbeit am 06.11.2025 wieder aufnahm, die BF2 ab dem römisch 40 .2025 den Kindergarten besuchte und beide seit 01.07.2025 beim Vater der BF1 gemeldet sind, ist vom Eintritt einer Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:3.1.2. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG 2005 lauten:Paragraph 58, Absatz 10 und 11 Ziffer 2, AsylG 2005 lauten:

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2.       der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

3.2. Ein Folgeantrag gemäß § 55 AsylG ist nach § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.3.2. Ein Folgeantrag gemäß Paragraph 55, AsylG ist nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Ein neuerlicher Antrag ist dann zulässig, wenn seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die einen neuen, wesentlichen und im Vorverfahren noch nicht geprüften Entscheidungsansatz bietet (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/21/0329). Die Sachverhaltsänderung muss einen modifizierten, für die Entscheidung relevanten Sachverhalt im Lichte des Art. 8 EMRK betreffen, sodass ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.Ein neuerlicher Antrag ist dann zulässig, wenn seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die einen neuen, wesentlichen und im Vorverfahren noch nicht geprüften Entscheidungsansatz bietet vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/21/0329). Die Sachverhaltsänderung muss einen modifizierten, für die Entscheidung relevanten Sachverhalt im Lichte des Artikel 8, EMRK betreffen, sodass ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

3.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich die – auch von der RV in der Beschwerde eingewandte – Sachverhaltsänderung wie folgt:3.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich die – auch von der Regierungsvorlage in der Beschwerde eingewandte – Sachverhaltsänderung wie folgt:

?        Zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Vorverfahrens ging BF1 keiner Beschäftigung nach. Nunmehr steht sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Integration am Arbeitsmarkt, insbesondere durch die Erzielung eines eigenen Einkommens und die damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit, einen wesentlichen, die Interessenabwägung zu Gunsten des Privatlebens beeinflussenden Faktor dar (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0173).? Zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Vorverfahrens ging BF1 keiner Beschäftigung nach. Nunmehr steht sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Integration am Arbeitsmarkt, insbesondere durch die Erzielung eines eigenen Einkommens und die damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit, einen wesentlichen, die Interessenabwägung zu Gunsten des Privatlebens beeinflussenden Faktor dar vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0173).

?        Die BF leben nunmehr im gemeinsamen Haushalt mit dem (Groß)Vater, zu dem eine nachweislich enge Bindung besteht. Eine gemeinsame Unterkunftnahme im Familienverband begründet das Vorliegen eines schutzwürdigen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, welches über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgeht (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/20/0111). Dieser Umstand lag der Vorentscheidung nicht zugrunde.? Die BF leben nunmehr im gemeinsamen Haushalt mit dem (Groß)Vater, zu dem eine nachweislich enge Bindung besteht. Eine gemeinsame Unterkunftnahme im Familienverband begründet das Vorliegen eines schutzwürdigen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, welches über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgeht vergleiche VwGH 15.12.2022, Ra 2022/20/0111). Dieser Umstand lag der Vorentscheidung nicht zugrunde.

?        Die minderjährige Tochter (BF2) der BF1 besucht mittlerweile den Kindergarten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) ist das Kindeswohl bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK eine primäre Erwägung. Der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder indiziert eine fortschreitende soziale und sprachliche Integration des Kindes in Österreich, welche maßgeblich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen ist (vgl. VwGH 30.01.2024, Ra 2023/20/0187).? Die minderjährige Tochter (BF2) der BF1 besucht mittlerweile den Kindergarten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) ist das Kindeswohl bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK eine primäre Erwägung. Der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder indiziert eine fortschreitende soziale und sprachliche Integration des Kindes in Österreich, welche maßgeblich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen ist vergleiche VwGH 30.01.2024, Ra 2023/20/0187).

Das Zusammenwirken dieser neu eingetretenen Sachverhaltselemente – die erlangte wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, die Intensivierung des Familienlebens im Inland sowie die integrationsbegründenden Schritte des minderjährigen Kindes – stellt im Vergleich zur rechtskräftigen Vorentscheidung eine qualifizierte Änderung der Sachlage dar. Eine geänderte und ergänzende Gewichtung der Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK ist somit zwingend geboten.Das Zusammenwirken dieser neu eingetretenen Sachverhaltselemente – die erlangte wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, die Intensivierung des Familienlebens im Inland sowie die integrationsbegründenden Schritte des minderjährigen Kindes – stellt im Vergleich zur rechtskräftigen Vorentscheidung eine qualifizierte Änderung der Sachlage dar. Eine geänderte und ergänzende Gewichtung der Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK ist somit zwingend geboten.

3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht durch den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde begrenzt. Hat die Behörde einen Antrag inhaltlich ungeprüft gelassen, sondern diesen – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, so ist die „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. statt vieler VwGH 27.05.2020, Ra 2020/19/0064; VwGH 23.01.2024, Ra 2023/20/0210).3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht durch den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde begrenzt. Hat die Behörde einen Antrag inhaltlich ungeprüft gelassen, sondern diesen – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, so ist die „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche statt vieler VwGH 27.05.2020, Ra 2020/19/0064; VwGH 23.01.2024, Ra 2023/20/0210).

Dem Verwaltungsgericht ist es bei der beschränkten Prüfung einer Formalentscheidung (Zurückweisung) verwehrt, erstmalig eine inhaltliche (meritorische) Entscheidung über den Antrag selbst zu treffen. Erließe das Verwaltungsgericht den beantragten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG selbst, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weil es damit den normierten Instanzenzug verkürzte und die funktionelle Zuständigkeit der Behörde überginge (vgl. VwGH 18.06.2019, Ra 2019/14/0145).Dem Verwaltungsgericht ist es bei der beschränkten Prüfung einer Formalentscheidung (Zurückweisung) verwehrt, erstmalig eine inhaltliche (meritorische) Entscheidung über den Antrag selbst zu treffen. Erließe das Verwaltungsgericht den beantragten Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG selbst, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weil es damit den normierten Instanzenzug verkürzte und die funktionelle Zuständigkeit der Behörde überginge vergleiche VwGH 18.06.2019, Ra 2019/14/0145).

Es war damit nur die Zurückweisung für unzulässig und zugleich rechtswidrig zu erklären, dem erkennenden Gericht jedoch untersagt, eine darüber hinausgehende (inhaltliche) Entscheidung zu treffen.

Die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 ist damit (wieder) unerledigt und vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur von der belangten Behörde meritorisch zu prüfen.Die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG 2005 ist damit (wieder) unerledigt und vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur von der belangten Behörde meritorisch zu prüfen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung finanzielle Mittel Haftungserklärung Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2346063.1.00

Im RIS seit

15.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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