Entscheidungsdatum
07.10.2026Norm
AsylG 2005 §7 Abs3Spruch
,
W624 2348103-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena Schatz, LL.B. (WU) über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena Schatz, LL.B. (WU) über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Die mit Bescheid von 24.08.2023 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„Die mit Bescheid von 24.08.2023 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.08.2023 statt und erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.08.2023 statt und erkannte ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund seiner Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, sowie der daraus resultierenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die damalige syrische Regierung unter Bashar al-Assad eine reale und asylrelevante Verfolgungsgefahr drohe.
Die Entscheidung erwuchs am 28.08.2023 in erster Instanz in Rechtskraft.
3. Am 14.12.2024 reiste die Kernfamilie des BF legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2024 im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Aufgrund der eingetretenen Lageänderung in Syrien wurde am 14.08.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten des BF eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens war die Prüfung, ob die für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblichen Gründe weiterhin vorliegen.
5. Am 31.03.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zu dem Aberkennungsverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass in Syrien Kurden nach wie vor rekrutiert werden würden und der BF es ablehnen würde, eine Waffe zu tragen und Menschen zu töten. In Syrien habe er keine Zukunft.
6. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.05.2026 wurde der dem BF mit Bescheid vom 24.08.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.05.2026 wurde der dem BF mit Bescheid vom 24.08.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA aus, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ursprünglich aufgrund der maßgeblich wahrscheinlichen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung infolge der Weigerung des BF, den Wehrdienst abzuleisten, erfolgt sei. Aufgrund des Sturzes der syrischen Regierung im Dezember 2024 und der damit einhergehenden maßgeblichen Änderung der Verhältnisse in Syrien würden die für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblichen Gründe nicht mehr vorliegen.
Darüber hinaus habe der BF im gegenständlichen Verfahren kein aktuelles, konkret gegen seine Person gerichtetes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario glaubhaft vorgebracht. Eine reale Verfolgungsgefahr seitens der aktuellen Übergangsregierung, der kurdischen Machthaber, des gestürzten Assad-Regimes oder sonstiger Akteure bzw. deren jeweiligen Anhänger sei nach Ansicht des BFA nicht mehr gegeben.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht eine Beschwerde.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, aufgrund der nach wie vor bestehenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu können. Darüber hinaus befürchte der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe Repressionen durch die syrische Übergangsregierung.
Aus diesem Grund würden die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen. Die derzeitige Lage in Syrien sei nach wie vor unübersichtlich, sodass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, welchem Schicksal der BF im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Jedenfalls liege keine dauerhafte und nachhaltige Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vor, die eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen könnte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.09.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum). Der BF gehört der Volksgruppe der Kurden an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams und ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Kurdisch. Darüber hinaus verfügt der BF auch über geringe Arabischkenntnisse. Weiters kann sich der BF in der deutschen Sprache verständigen.
Der BF stammt aus der Kleinstadt XXXX (kurdisch auch XXXX ), Gouvernement Al Hasaka, Syrien, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern lebte.Der BF stammt aus der Kleinstadt römisch 40 (kurdisch auch römisch 40 ), Gouvernement Al Hasaka, Syrien, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern lebte.
Der BF ist ledig und kinderlos.
Sein Onkel väterlicherseits lebt in Syrien, während die übrigen Verwandten außerhalb Syriens leben. Im Bundesgebiet leben neben seinen Eltern und Geschwistern auch weitere Onkel und Tanten. Seine Eltern und Geschwister verfügen über den Status der subsidiär Schutzberechtigten.
Die BF ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
Der Heimatort des BF, XXXX , Gouvernement Al Hasaka, steht unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung, die von den kurdischen Kräften aufgrund eines Abkommens zwischen den kurdischen Streitkräften und der syrischen Übergangsregierung ausgeübt wird.Der Heimatort des BF, römisch 40 , Gouvernement Al Hasaka, steht unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung, die von den kurdischen Kräften aufgrund eines Abkommens zwischen den kurdischen Streitkräften und der syrischen Übergangsregierung ausgeübt wird.
Der BF verließ Syrien im Jahr 2022 und stellte im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 24.08.2023 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem BF die Flüchtlingseigenschaft entzogen und der Status subsidiären Schutzes zuerkannt.
Der BF brachte insgesamt keine glaubhafte individuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung in seinem Herkunftsstaat vor.
Im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Herkunftsort droht dem (in Österreich subsidiär Schutzberechtigten) BF keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen oder die syrische Übergangsregierung.
Weites droht dem BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keine konkrete und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Syrien.
Der BF wird im Herkunftsland weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt.
Er wird auch nicht wegen seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich verfolgt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.3.1 Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am 24.08.2023:
Politische Lage:
Die Familie al-Assad regierte Syrien bereits seit 1970. Das Assad-Regime, unter Präsident Bashar al-Assad hielt die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten.
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba?ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). Es entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt waren die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen.
Die Regierung unterhält zu der Zeit einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten.
Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen eroberte das syrische Regime alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurück. Die Anzahl der Kampfhandlungen ging nach Rückeroberung weiter Landesteile zurück, jedoch bestand die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime bestand die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies galt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes.
Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung war dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD).
Sicherheitslage:
Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebte. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hatte das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer waren Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen.
Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterschied sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterlagen waren: Im Nordwesten wurden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei wurden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien wurden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei.
Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, bestand weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus.
43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen.
Folter/Haftbedingungen/Korruption
Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind zu der Zeit in Syrien weit verbreitet. Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien. Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet, beeinflusste das tägliche Leben der Syrer und wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer. Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr 2011.
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen.
Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert.
Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden. Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt.
In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Auch nicht staatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein.
Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter auch Fälle, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind.
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befanden.
Rückkehr
Die syrische Regierung hat Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in Sicherheit und Würde war jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz Syrien weiterhin erhebliche Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestanden. Die syrischen Behörden betrachtet Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Kein Teil Syriens ist in der Zeit für Rückkehrer sicher, und Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung keinen Wohnsitzwechsel zu. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren, die die jeweiligen Region kontrollieren, wahrgenommen werden. Syrische Flüchtlinge benötigten in der Regel eine Genehmigung der Regierung und mussten bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu können. In vielen Fällen hält sich die Regierung nicht an die in den "Versöhnungsabkommen" vereinbarten Garantien, und die Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten.
1.3.2 Zur derzeitige Situation in Syrien:
Politische Lage:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet.
Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind.
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch.
Übergangspräsident ash-Shara' ist bestrebt das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen.
Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden.
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt. Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat.
In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Die Streitkräfte der syrischen Regierung setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden.
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden.
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. Das allgemeine Ausmaß der Gewalt ist im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Syrien stabilisiert sich. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht.
Die Gewalt hat zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch.
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung.
Gewaltmonopol
Die neue Regierung hat weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur. Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall.
Die neue syrische Regierung hat vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu.
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten. Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten.
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt.
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens, ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt. Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat. Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hat. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen.
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden.
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt. Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen zurückkehren konnten. Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa.
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Es kam zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, wobei die Übergangsregierung ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer festnahm und sie häufig ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftierte. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen.
In ganz Syrien sind die Haftbedingungen nach wie vor katastrophal. Viele ehemalige Gefängnisse des Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, und die neuen provisorischen Einrichtungen sind überfüllt und verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen. Es mangelt an unabhängiger Überwachung der Haftbedingungen und am Schutz der Rechte der Inhaftierten.
Folter und Misshandlung in Haft haben nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört, sondern bestehen in unterschiedlichen Formen weiter.
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen. Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Es findet nur noch eine freiwillige Rekrutierung satt. Es haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert.
Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib.
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen. Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, muss lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind.
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig. Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt. Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten. Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren. Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt. Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen.
Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen.
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt. Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben. Im September 2023 nahm die DAANES Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Der neue Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser sieht vor, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub für Universitätsstudenten, Einzelkinder einer Familie, wie beispielsweise Angehörige von Familien von Gefallenen, sowie von jenen, deren Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Asayesh) und der YPG dienen, gewährt. Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanons und Jordaniens eingeschrieben sein.
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt. Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern. Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht. Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden. Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind.
Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind. Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra's al-'Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren.
Rekrutierungspraxis
Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien. Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayesh [interene Sicherheitskräfte Anm.] unterstützt werden.
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES in Deir ez-Zour und ar-Raqqa. Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen sunnitischer arabischer Männer (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen. Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen. Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauerende Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen haben die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet. Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur 13 Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.3.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in al-Hasaka. Am 14.4.2025 kündigte die Führung der mit den SDF verbundenen Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt ar-Raqqa an. Am 5.5.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.5.2025 gab die mit den SDF verbundene Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrgangs für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März letzten Jahres als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind .
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Bei diesen Vorfälle handelt es sich um Handlungen "einzelner" Täter.
Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort. Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern. Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen.
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden.
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt.
Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen.
Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Einklang mit der im März 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung bleibt weiterhin möglich. Ein offizielles Moratorium gibt es nicht. Ob es zur Anwendung der Todesstrafe kommt bzw. kommen wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen.
Ethnische und religiöse Minderheiten
Kurden
Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die laut einer Quelle vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab/ Kobane, 'Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind.
Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Identität des BF (Name und Geburtsdatum), seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, seiner Sprachkenntnisse sowie seines Familienstandes beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Verfahren gleichbleibenden Angaben sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA. Gleiches gilt für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunfts- und Wohnortes in Syrien und seiner Familienangehörigen. Dass der BF über keine Dokumente mehr verfügt und nun in Österreich lebt, ändert nichts an seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand gründet auf den im Verfahren gleichbleibenden Angaben des BF. Medizinische Unterlagen, aus denen sich ein entgegenstehender Sachverhalt ergeben würde, wurden nicht vorgelegt.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF gründet auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zu den Kontrollverhältnissen im Herkunftsort beruht auf einer Einsichtnahme in die Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com (zuletzt eingesehen am 06.10.2026).
Dass der BF insgesamt keine individuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau seines Vorbringens im gesamten Verfahren, insbesondere aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Es ist dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht gelungen, das weitere Bestehen des ursprünglichen Asylgrundes sowie die von ihm darüber hinaus vorgebrachten Asylgründe und Rückkehrhindernisse glaubhaft zu machen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 24.08.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, da ihm in Syrien durch das Regime von Al Assad die Einberufung zum Militärdienst drohe. Dem Bescheid wurden die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 17.07.2023 zu Grunde gelegt.
Aus dem Länderinformationsblatt vom 17.07.2023 ergab sich, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren noch im Juli 2023 die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend war. Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre betrug, wurden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Junge Männer wurden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert. Bei allen Eingezogenen bestand die Gefahr an die Front abkommandiert werden. Eine Weigerung den Wehrdienst zu leisten wurde von der damaligen syrischen Regierung als oppositionell angesehen und bestraft.
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 28.02.2026 ergibt sich, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) noch von Al Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst wurde. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Es findet keine Zwangsrekrutierung mehr statt und es gibt keine Wehrpflicht mehr, sondern die Rekrutierung von Freiwilligen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben.
Auch den UNHRC Richtlinien (Mai 2026) ist zu entnehmen, dass die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft wurde. Die neue Armee basiert auf Freiwilligkeit und es liegen keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vor (UNHCR aus Mai 2026, S. 22). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militär einberufen werden würde.
Auch aus den EUAA Country Guidance (Dezember 2025) ergibt sich, dass keine Fälle von Verfolgung gegen Personen gemeldet wurden, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes unter der Assad Regierung desertiert waren, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad Regimes. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien nunmehr zum Militär einberufen werden würde.
Unmittelbar nach dem Regimewechsel erklärte die Übergangsregierung eine Amnestie für Personen die dem Wehrdienst entkommen, oder während des Wehrdienstes unter der Assad-Regierung desertiert, sind. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird.
Nachdem die Wehrdienstpflicht abgeschafft wurde und die Rekrutierung für die neue syrische Armee aus Freiwilligen erfolgt, besteht für den BF keine Gefahr mehr einer zwangsweisen Einziehung zum syrischen Militär.
Es besteht daher für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mittlerweile weder eine Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder zum Militärdienst eingezogen zu werden noch die Gefahr einer Bedrohung aufgrund seiner Flucht nach Europa vor dem Wehrdienst unter dem Regime von Al Assad.
Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich auch keine gegenwärtige maßgebliche Gefahr einer Heranziehung zum Selbstverteidigungsdienst durch die syrischen Streitkräfte. Der Aufenthaltsort des BF in Syrien steht zwar weiterhin unter der faktischen Kontrolle von kurdischen Sicherheitsstrukturen. Die Selbstverteidigungspflicht ist formell weiterhin in Kraft. Nach der aktuellen Einschätzung durch EUAA vom Juli 2026 wurde die Durchsetzung des Selbstverteidigungsdienstes seit dem Ende der Kampfhandlungen im Jänner 2026 eingestellt. Seither wurden auch in den weiterhin von den SDF kontrollierten Gebieten keine Personen mehr im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht zum Dienst herangezogen. Die HXP befindet sich vielmehr in einem Auflösungs- bzw. Umstrukturierungsprozess.
Es wird nicht verkannt, dass eine formelle Aufhebung bislang nicht erfolgte und Rekrutierungen noch im Jahr 2025 sowie im Zusammenhang mit der Eskalation Anfang 2026 stattfanden. Die bloße Möglichkeit, dass die formell fortbestehende Regelung künftig wieder vollzogen werden könnte, reicht für die Annahme einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Rekrutierung jedoch nicht aus.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militär einberufen werden würde. Der BF machte auch keine politische oder religiöse Überzeugung glaubhaft, aufgrund derer er den Militärdienst ablehnen würde. Er gab in der mündlichen Verhandlung lediglich an nicht töten und nicht getötet werden zu wollen.
Die vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebrachten Rekrutierungsversuche der kurdischen revolutionären Jugendlichen haben nach Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2018 stattgefunden und liegen daher schon längere Zeit zurück. Aufgrund der geänderten Umstände ist daher nicht mehr von einer aktuellen Verfolgung auszugehen.
Der Beschwerdeführer konnte aus nachstehenden Überlegungen auch darüber hinaus keine weiteren Rückkehrbefürchtungen oder andere Asylgründe glaubhaft machen.
Die Angst des BF, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden von den Arabern oder anderen Akteuren getötet zu werden, beruht auf reinen Vermutungen, konkrete auf ihn bezogene Vorfälle hat der BF nicht vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt weder die im Jänner 2026 erfolgte Eskalation noch die weiterhin bestehenden Spannungen zwischen kurdischen und arabischen Akteuren. Ebenso werden einzelne dokumentierte Übergriffe gegen Kurden, die Vertiefung ethnischer Konfliktlinien und die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Integrationsprozesses nicht in Abrede gestellt. Aus den übrigen herangezogenen Berichten zur Situation von ethnischen Kurden in Syrien lässt sich – unter Vorbehalt spezifischer Distrikte in Aleppo wie etwa Afrin, die einer detaillierteren Beurteilung bedürften – keine derartige allgemeine Lage ableiten, wonach Kurden allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Anwesenheit in Syrien dort einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würden (vgl. dazu auch den EUAA Länderbrennpunkt Syrien vom Juli 2026, S. 58-62, sowie die UNHCR Überlegungen zum internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der Syrischen Arabischen Republik vom Mai 2026, S. 67-68). Aufgrund vereinzelter Vorfälle zwischen Arabern und Kurden kann keine konkrete Verfolgung des BF durch die Araber, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden abgeleitete werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt weder die im Jänner 2026 erfolgte Eskalation noch die weiterhin bestehenden Spannungen zwischen kurdischen und arabischen Akteuren. Ebenso werden einzelne dokumentierte Übergriffe gegen Kurden, die Vertiefung ethnischer Konfliktlinien und die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Integrationsprozesses nicht in Abrede gestellt. Aus den übrigen herangezogenen Berichten zur Situation von ethnischen Kurden in Syrien lässt sich – unter Vorbehalt spezifischer Distrikte in Aleppo wie etwa Afrin, die einer detaillierteren Beurteilung bedürften – keine derartige allgemeine Lage ableiten, wonach Kurden allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Anwesenheit in Syrien dort einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würden vergleiche dazu auch den EUAA Länderbrennpunkt Syrien vom Juli 2026, S. 58-62, sowie die UNHCR Überlegungen zum internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der Syrischen Arabischen Republik vom Mai 2026, S. 67-68). Aufgrund vereinzelter Vorfälle zwischen Arabern und Kurden kann keine konkrete Verfolgung des BF durch die Araber, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden abgeleitete werden.
Auch sonst geht etwa aus dem EUAA-Bericht hervor, dass auch Kurden, die in von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne nennenswerte Einschränkungen, Belästigungen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder ethnisch motivierte Angriffe fortführen können, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Generell habe es, abgesehen von vereinzelten Vorfällen, die im Zusammenhang mit angeblichen Verbindungen zur Partei der Demokratischen Union standen, keine Angriffe auf Kurden in von der Regierung kontrollierten Gebieten gegeben. Es kann daher auch keine Verfolgung der Kurden durch die Übergangsregierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Bedenken in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage wurden bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen.
Der BF hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft dargelegt, dass er im Herkunftsland aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund einer ihm auch nur unterstellten politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Vielmehr betonte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mehrmals, ausweichend auf die Fragen nach den Rekrutierungsversuchen und mit den konkreten Fragen nach den Vorkommnissen in Syrien unzusammenhängend, dass er nun in Österreich ein freies Leben habe, arbeiten gehen könne und anziehen könne was er wolle. Es ist daher der Eindruck entstanden, dass der BF nicht aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung, Angst vor einer Rückkehr nach Syrien hat, sondern die besseren Lebensbedingungen in Österreich nicht aufgeben möchte.
Dieser Eindruck hat sich dadurch verstärkt, dass der BF auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, warum er den Asylstatus benötige, angab er müsse jetzt jährlich seinen Aufenthalt verlängern, früher habe er das nur alle 5 Jahre müssen und das sei sehr bürokratisch. Diese Aussage lässt ebenfalls darauf schließen, dass der BF nicht aus Angst vor einer asylrelevanten Verfolgung, sondern aus organisatorischen Gründen und einem einfacheren Leben in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte.
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der BF aufgrund der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich einer Verfolgung in Syrien ausgesetzt wäre. Antragstellungen auf internationalen Schutz in Österreich sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz unterliegen dem Datenschutz und werden den Behörden oder sonstigen Vertretern des Herkunftsstaates nicht bekannt gegeben. Es war daher festzustellen, dass dem BF aufgrund der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich keine Verfolgung droht.
Dass dem BF der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur derzeitigen Lage in Syrien gründen sich auf eine Gesamtschau des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 28.02.2026, Version 13. Es wurde zudem der EUAA-Bericht „Country Guidance Syria, Comprehensive Update vom 2.12.2025“ und die UNHCR International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026 berücksichtigt.
Diese Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen, sowohl regierungsamtlicher als auch nicht regierungsamtlicher Stellen und vermitteln dennoch ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Aufgrund der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, die Angaben anzuzweifeln, weshalb sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
Der BF ist den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
3.1.2. Zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a StatusVO ist die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 11 StatusVO nicht länger Flüchtling ist.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, StatusVO ist die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 11, StatusVO nicht länger Flüchtling ist.
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Nach Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Ebenso sieht Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund deren sie zuerkannt wurde, weggefallen sind. Sie erlischt also, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen.Ebenso sieht Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund deren sie zuerkannt wurde, weggefallen sind. Sie erlischt also, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen.
Mit der Bestimmung, dass es der Drittstaatsangehörige „nach Wegfall“ der genannten Umstände „nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, stellt Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO schon durch den Wortlaut einen Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände und der Unmöglichkeit für den Betroffenen her, seine Weigerung aufrechtzuerhalten und somit seine Flüchtlingseigenschaft zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet erscheint. Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslandes belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, beseitigt worden sind (vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).Mit der Bestimmung, dass es der Drittstaatsangehörige „nach Wegfall“ der genannten Umstände „nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, stellt Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO schon durch den Wortlaut einen Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände und der Unmöglichkeit für den Betroffenen her, seine Weigerung aufrechtzuerhalten und somit seine Flüchtlingseigenschaft zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet erscheint. Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslandes belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, beseitigt worden sind vergleiche EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).
Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO hängt von der Erfüllung dreier Voraussetzungen ab:Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO hängt von der Erfüllung dreier Voraussetzungen ab:
Zum Vorliegen einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände im Herkunftsstaat:
Art. 11 Abs. 2 lit. b StatusVO verlangt, dass die festgestellte Änderung der Umstände wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.Artikel 11, Absatz 2, Litera b, StatusVO verlangt, dass die festgestellte Änderung der Umstände wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
Für diese Nachprüfung sind gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. a StatusVO genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen, internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden von EuAA zu berücksichtigen.Für diese Nachprüfung sind gemäß Artikel 11, Absatz 2, Litera a, StatusVO genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen, internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden von EuAA zu berücksichtigen.
Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, müssen sich die zuständigen Behörden im Lichte des Art. 7 Abs. 2 StatusVO im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern.Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, müssen sich die zuständigen Behörden im Lichte des Artikel 7, Absatz 2, StatusVO im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern.
Demgemäß müssen diese Akteure unter anderem über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und sicherstellen, dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird.
Es ist festzustellen, dass der oder die Schutz bietenden Akteure, im Hinblick auf die zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Änderung der Umstände im Herkunftsland eingetreten ist, gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO entweder der Staat selbst oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen sind, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (vgl. Erwägungsgrund 60 der StatusVO; EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).Es ist festzustellen, dass der oder die Schutz bietenden Akteure, im Hinblick auf die zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Änderung der Umstände im Herkunftsland eingetreten ist, gemäß Artikel 7, Absatz eins, StatusVO entweder der Staat selbst oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen sind, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen vergleiche Erwägungsgrund 60 der StatusVO; EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).
Bei „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Fluchtgründe betreffende, (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK solche, aufgrund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Bei „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Fluchtgründe betreffende, (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK solche, aufgrund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer nicht nur „vorübergehenden“ Änderung im Herkunftsstaat, führt der UNHCR aus:
Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, sollten sich zunächst konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Gelegentlich kann bereits nach relativ kurzer Zeit beurteilt werden, ob grundlegende und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben. Dies ist der Fall, wenn z.B. friedliche Änderungen im Rahmen eines verfassungsmäßigen Verfahrens sowie freie und gerechte Wahlen mit einem echten Wechsel der Regierung stattfinden, die der Achtung der fundamentalen Menschenrechte verpflichtet ist, und wenn im Land eine relative politische und wirtschaftliche Stabilität gegeben ist. Dagegen wird mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt, wenn die Änderungen gewaltsam, beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, herbeigeführt wurden. Unter solchen Gegebenheiten muss die Menschenrechtssituation besonders sorgfältig überprüft werden. Für den Wiederaufbau des Landes muss genügend Zeit eingeräumt werden und Friedensvereinbarungen mit gegnerischen militanten Gruppen müssen sorgfältig überwacht werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Konflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen bestanden, da eine echte Versöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig nur schwer zu erreichen ist. Solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt ist, sind die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer (vgl. UNHCR, Richtlinien Nr. 3: Wegfall der Umstände).Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, sollten sich zunächst konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Gelegentlich kann bereits nach relativ kurzer Zeit beurteilt werden, ob grundlegende und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben. Dies ist der Fall, wenn z.B. friedliche Änderungen im Rahmen eines verfassungsmäßigen Verfahrens sowie freie und gerechte Wahlen mit einem echten Wechsel der Regierung stattfinden, die der Achtung der fundamentalen Menschenrechte verpflichtet ist, und wenn im Land eine relative politische und wirtschaftliche Stabilität gegeben ist. Dagegen wird mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt, wenn die Änderungen gewaltsam, beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, herbeigeführt wurden. Unter solchen Gegebenheiten muss die Menschenrechtssituation besonders sorgfältig überprüft werden. Für den Wiederaufbau des Landes muss genügend Zeit eingeräumt werden und Friedensvereinbarungen mit gegnerischen militanten Gruppen müssen sorgfältig überwacht werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Konflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen bestanden, da eine echte Versöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig nur schwer zu erreichen ist. Solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt ist, sind die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer vergleiche UNHCR, Richtlinien Nr. 3: Wegfall der Umstände).
In seiner Entscheidung Abdulla führt der EuGH aus, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, dauerhaft beseitigt sein müssen.
Im konkreten Fall wurde die mit Bescheid des BFA vom 24.08.2023 erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Flüchtlingseigenschaft) im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, und der daraus resultierenden maßgeblich wahrscheinlichen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die damalige syrische Regierung unter Bashar al-Assad eine reale und asylrelevante Verfolgungsgefahr drohe.
Der Umbruch in Syrien fand nunmehr bereits vor über eineinhalb Jahren statt, al-Assad hat Syrien verlassen und es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte. Es ist daher von einer grundlegende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse auszugehen, da keine Verfolgung des BF durch das ehmalige Assad-Regime mehr möglich ist, da dieses nicht mehr besteht.
Zur Voraussetzung, dass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann:
Bei der Prüfung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO ist weiters darauf abzustellen, ob die konkreten Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers, aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich zuerkannt wurde, nach einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung im Herkunftsland nicht mehr vorliegen.Bei der Prüfung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist weiters darauf abzustellen, ob die konkreten Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers, aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich zuerkannt wurde, nach einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung im Herkunftsland nicht mehr vorliegen.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Antragstellers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus den in Art. 3 Z 5 StatusVO genannten Verfolgungsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Antragstellers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus den in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO genannten Verfolgungsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Auch der EuGH führt in seiner Entscheidung Abdulla aus, dass das Fehlen begründeter Befürchtungen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte darstellen, Voraussetzungen für eine Änderung der Umstände ist.
Seit der ursprünglichen Zuerkennung des Asylstatus ist eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse in Syrien eingetreten. Insbesondere wurde die Regierung unter Bashar al-Assad von der die Gefahr einer Verfolgung, aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, aufgrund der Wehrdienstverweigerung ausging, im Dezember 2024 gestürzt, weshalb die der ursprünglichen Zuerkennung zugrunde liegende Verfolgungsgefahr aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit verbundenen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung nicht mehr besteht. Die neue Übergangsregierung ist den Länderberichten zu Folge gewillt Desserteure wieder aufzunehmen. Es erfolgt keine Bestrafung oder neuerliche Rekrutierung. Aufgrund der geänderten Verhältnisse ist nicht mehr davon auszugehen, dass dem BF wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und er aus diesem Grund verfolgt werden würde.
Zur Voraussetzung des Nichtvorliegens weiterer Verfolgungsgründe:
Schließlich ist nach der Feststellung, dass die Umstände aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, ferner auch zu überprüfen, ob andere, weitere Umstände bestehen, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Eine solche Prüfung impliziert eine Beurteilung, die der Beurteilung eines ersten Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichkommt (vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).Schließlich ist nach der Feststellung, dass die Umstände aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, ferner auch zu überprüfen, ob andere, weitere Umstände bestehen, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Eine solche Prüfung impliziert eine Beurteilung, die der Beurteilung eines ersten Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichkommt vergleiche EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).
Im gegenständlichen Verfahren konnte der BF keine aktuell, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung- oder Verfolgung glaubhaft machen. Vielmehr stützte er sein Vorbringen im Wesentlichen auf die allgemeine, nach wie vor angespannte Lage in Syrien. Der BF konnte wie oben beweiswürdigend ausgeführt wurde, nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Rekrutierung durch die kurdisch revolutionären Jugendlichen oder eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden durch die Araber oder die Übergangsregierung droht.
Darüber hinaus liegen auch keine zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründe iSd Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 StatusVO vor, weshalb keine Ausnahme des Endigungstatbestandes des Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO gegeben ist.Darüber hinaus liegen auch keine zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründe iSd Artikel 11, Absatz eins, UAbs. 2 StatusVO vor, weshalb keine Ausnahme des Endigungstatbestandes des Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO gegeben ist.
Die Voraussetzungen für einen Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des „Wegfalls der Umständen“ gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO liegen somit vor.Die Voraussetzungen für einen Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des „Wegfalls der Umständen“ gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO liegen somit vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO zu verbinden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO zu verbinden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Asylantragstellung Aufenthaltstitel Auslandsaufenthalt Ausreise Entzug der Flüchtlingseigenschaft ethnische Zugehörigkeit Militärdienst Miliz nichtstaatliche Akteure politische Veränderung staatliche Akteure unterstellte politische Gesinnung Verfolgung durch Private Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wegfall der Umstände Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Widerruf ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W624.2348103.1.00Im RIS seit
15.10.2026Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026