Entscheidungsdatum
09.10.2026Norm
BFA-VG §18 Abs4Spruch
,
L532 2352188-1/10Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
1) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 18 Abs 4 BFA-VG idgF ersatzlos behoben.1) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 18, Absatz 4, BFA-VG idgF ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte erstmals im Zeitraum 10.07.2015 bis 10.07.2016 erstmals über einen Aufenthaltstitel. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte erstmals im Zeitraum 10.07.2015 bis 10.07.2016 erstmals über einen Aufenthaltstitel.
2. Gegenwärtig ist (laut aktuellem Kenntnisstand) ein Verlängerungsverfahren bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde anhängig.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2026 wurde gegen den BF gem. § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.), gem. § 53 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2026 wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die bB damit, der Verbleib des BF im Bundesgebiet stelle unter Berufung auf die Ausführungen unter Spruchpunkt I. eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die bB damit, der Verbleib des BF im Bundesgebiet stelle unter Berufung auf die Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins. eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde der im Kopf ausgewiesenen Rechtsvertretung.
Die Rechtsvertretung argumentierte hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst, das Bundesamt habe sich weder mit der individuellen Situation des BF auseinandergesetzt noch gesonderte Feststellungen zur besonderen Dringlichkeit einer sofortigen Ausreise getroffen, die Begründung erschöpfte sich in einer Wiederholung der für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot herangezogenen Umstände.
5. Am 08.10.2026 langte der Administrativakt beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L532 zur Verfahrensführung zugewiesen. Am 09.10.2026 langte der Akt physisch bei der Gerichtsabteilung L532 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1)
3.1. Einschlägige Rechtslage:
3.1.1. § 18 Abs 4 und Abs 7 BFA-VG lauten wie folgt: 3.1.1. Paragraph 18, Absatz 4 und Absatz 7, BFA-VG lauten wie folgt:
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
[…]
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
3.2. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.2.2. Das Bundesamt zog zur Entscheidungsbegründung § 18 Abs 4 BFA-VG heran und verwies ausdrücklich auf jene Erwägungen, die zur Verhängung eines Einreiseverbots zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides geführt haben.3.2.2. Das Bundesamt zog zur Entscheidungsbegründung Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG heran und verwies ausdrücklich auf jene Erwägungen, die zur Verhängung eines Einreiseverbots zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides geführt haben.
Grundsätzlich ist der bB beizupflichten, dass das vom BF realisierte strafrechtsrelevante Verhalten die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise iSd § 18 Abs 4 BFA-VG begründen kann. Grundsätzlich ist der bB beizupflichten, dass das vom BF realisierte strafrechtsrelevante Verhalten die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise iSd Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG begründen kann.
3.2.3. Jedoch genügt die Begründung des angefochtenen Bescheides jenen Anforderungen, die die (ständige und angesichts des [nahezu] wortidenten Gesetzeswortlautes weiterhin heranzuziehende) höchstgerichtliche Rechtsprechung an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung herausgearbeitet hat, nicht. Dies deshalb, weil – wie die Rechtsvertreterin im Beschwerdeschriftsatz zutreffend aufzeigt - die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt V. im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes und eines Verweises auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides besteht. 3.2.3. Jedoch genügt die Begründung des angefochtenen Bescheides jenen Anforderungen, die die (ständige und angesichts des [nahezu] wortidenten Gesetzeswortlautes weiterhin heranzuziehende) höchstgerichtliche Rechtsprechung an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung herausgearbeitet hat, nicht. Dies deshalb, weil – wie die Rechtsvertreterin im Beschwerdeschriftsatz zutreffend aufzeigt - die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt römisch fünf. im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes und eines Verweises auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides besteht.
Der VwGH stellte jedoch zuletzt in seinem Erkenntnis vom 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 (mwN), klar, dass zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Voraussetzung sei also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern würden. Dazu sei es, so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248 (mwN), nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Der VwGH weiters: „Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind.“.
Schon allein aus diesem Grund kam der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt V. sohin kein eigenständiger Begründungswert zu und war diese dahingehend – dem Beschwerdebegehren Folge gebend – ersatzlos zu beheben. Schon allein aus diesem Grund kam der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt römisch fünf. sohin kein eigenständiger Begründungswert zu und war diese dahingehend – dem Beschwerdebegehren Folge gebend – ersatzlos zu beheben.
3.2.4. Des Weiteren hat gem. § 18 Abs 7 BFA-VG das BVwG der Beschwerde gegen einen Aberkennungsbescheid iSd Abs 4 oder 5 leg.cit. trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. 3.2.4. Des Weiteren hat gem. Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG das BVwG der Beschwerde gegen einen Aberkennungsbescheid iSd Absatz 4, oder 5 leg.cit. trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde.
Im gegenständlichen Fall hält sich der erwerbstätige BF (eine rund zweijährige Unterbrechung berücksichtigend) rund neun Jahre insgesamt im Bundesgebiet auf und hat inzwischen die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, was insgesamt die Annahme zulässt, dass eine Abschiebung des BF eine Gefährdung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK bedeuten könnte. Im gegenständlichen Fall hält sich der erwerbstätige BF (eine rund zweijährige Unterbrechung berücksichtigend) rund neun Jahre insgesamt im Bundesgebiet auf und hat inzwischen die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, was insgesamt die Annahme zulässt, dass eine Abschiebung des BF eine Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK bedeuten könnte.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des BFA-VG idgF noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, zumal die Vorgängerbestimmung nahezu wortident war. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des BFA-VG idgF noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, zumal die Vorgängerbestimmung nahezu wortident war. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Begründungsmangel EMRK reale Gefahr Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2352188.1.00Im RIS seit
16.10.2026Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026