TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/11 W263 2344069-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2026
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Entscheidungsdatum

11.10.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
B-VG Art133 Abs4
StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite
StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita
StatusVO 2024/1347 Art24
StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W263 2344072-1/17E

W263 2344069-1/9E

W263 2344075-1/8E

W263 2344077-1/8E

W263 2344080-1/8E

W263 2344081-1/8E

W263 2344083-1/8E

W263 2344085-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX , 8.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, BF3 bis BF8 gesetzlich vertreten durch BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , 7. XXXX , 8. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 8.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, BF3 bis BF8 gesetzlich vertreten durch BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zlen. 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , 6. römisch 40 , 7. römisch 40 , 8. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde von 1.) XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde von 1.) römisch 40 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu lauten hat:

„Die mit Bescheid vom 06.12.2022, Zl. XXXX , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„Die mit Bescheid vom 06.12.2022, Zl. römisch 40 , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.“Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.“

Die Beschwerde von 2.) XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde von 2.) römisch 40 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu lauten hat:

„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. XXXX , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. römisch 40 , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.“Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.“

Die Beschwerde von 3.) XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde von 3.) römisch 40 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu lauten hat:

„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. XXXX , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. römisch 40 , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.“Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.“

Die Beschwerde von 4.) XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde von 4.) römisch 40 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu lauten hat:

„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. XXXX , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. römisch 40 , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.“Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.“

Die Beschwerde von 5.) XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde von 5.) römisch 40 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu lauten hat:

„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. XXXX , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. römisch 40 , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.“Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.“

Die Beschwerde von 6.) XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde von 6.) römisch 40 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu lauten hat:

„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. XXXX , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. römisch 40 , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.“Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.“

Die Beschwerde von 7.) XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde von 7.) römisch 40 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu lauten hat:

„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. XXXX , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„Die mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. römisch 40 , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.“Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.“

Die Beschwerde von 8.) XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde von 8.) römisch 40 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu lauten hat:

„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden „BF1“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 06.12.2022 wurde dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) reiste gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis Siebentbeschwerdeführern (BF3 bis BF7) im März 2024 legal nach Österreich ein und stellte für sich und die minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz.

4. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 08.04.2024 zu näher bezeichneten Verfahrenszahlen wurde der BF2 und den BF3 bis BF7 im Familienverfahren gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, abgeleitet vom BF1, der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 08.04.2024 zu näher bezeichneten Verfahrenszahlen wurde der BF2 und den BF3 bis BF7 im Familienverfahren gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, abgeleitet vom BF1, der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5. Am 19.12.2024 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 für den in Österreich am XXXX nachgeborenen Achtbeschwerdeführer („BF8“). 5. Am 19.12.2024 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 für den in Österreich am römisch 40 nachgeborenen Achtbeschwerdeführer („BF8“).

6. Mit Schreiben vom 23.10.2025 wurde mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.

7. Der BF1 wurde am 04.12.2025 von der belangten Behörde niederschriftlich zur Aberkennung des Asylstatus einvernommen.

8. Mit den verfahrensgegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 16.03.2026 wurden den BF1 bis BF7 die mit den Bescheiden vom 06.12.2022 und 08.04.2024 zuerkannten Status des/der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).8. Mit den verfahrensgegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 16.03.2026 wurden den BF1 bis BF7 die mit den Bescheiden vom 06.12.2022 und 08.04.2024 zuerkannten Status des/der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

9. Im Falle des BF8 wurde der in dessen Namen gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.03.2026 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).9. Im Falle des BF8 wurde der in dessen Namen gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.03.2026 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

10. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2026 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU als Rechtsberaterin für das jeweilige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2026 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU als Rechtsberaterin für das jeweilige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

11. Die BF erhoben gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide fristgerecht Beschwerde.11. Die BF erhoben gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide fristgerecht Beschwerde.

12. Die Beschwerden wurden in der Folge unter Anschluss der verwaltungsbehördlichen Akten an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihre Vertretung teilnahmen und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA erschien nicht; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Weiters wurden noch Übersetzungen der im Rahmen der Verhandlung neu vorgelegten Unterlagen eingeholt und diesbezüglich Parteiengehöre eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den BF:

Die BF sind Staatsangehörige Syriens, gehören zur Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die leiblichen Eltern der BF3 bis BF8 im Alter von XXXX Jahren bis XXXX . Die BF führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Der BF1 beherrscht Arabisch in Wort und Schrift. Die BF sind Staatsangehörige Syriens, gehören zur Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die leiblichen Eltern der BF3 bis BF8 im Alter von römisch 40 Jahren bis römisch 40 . Die BF führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Der BF1 beherrscht Arabisch in Wort und Schrift.

Der Geburtsort des BF1 ist XXXX im Gouvernement XXXX liegt ungefähr XXXX Kilometer bzw. ungefähr XXXX Minuten mit dem Auto von der Stadt XXXX entfernt. Dort wuchs der BF1 bei seiner Familie auf. Er besuchte in Syrien insgesamt 12 Jahre die Schule und schloss diese mit einer Reifeprüfung ab und arbeitete als XXXX . Vom Jahr 2010 bis 2011 war er im Libanon aufhältig und arbeitete in XXXX in einem XXXX sowie als XXXX und an XXXX .Der Geburtsort des BF1 ist römisch 40 im Gouvernement römisch 40 liegt ungefähr römisch 40 Kilometer bzw. ungefähr römisch 40 Minuten mit dem Auto von der Stadt römisch 40 entfernt. Dort wuchs der BF1 bei seiner Familie auf. Er besuchte in Syrien insgesamt 12 Jahre die Schule und schloss diese mit einer Reifeprüfung ab und arbeitete als römisch 40 . Vom Jahr 2010 bis 2011 war er im Libanon aufhältig und arbeitete in römisch 40 in einem römisch 40 sowie als römisch 40 und an römisch 40 .

Als er 2011 nach Syrien zurückkehrte, wurde er zum Militärdienst eingezogen. In weiterer Folge kam es zu seiner Verhaftung und Inhaftierung. Letztlich konnte sein Vater im Jahr 2014 durch eine Zahlung seine Freilassung erwirken. Er kehrte nach XXXX (konkret: XXXX ) zurück. Als er 2011 nach Syrien zurückkehrte, wurde er zum Militärdienst eingezogen. In weiterer Folge kam es zu seiner Verhaftung und Inhaftierung. Letztlich konnte sein Vater im Jahr 2014 durch eine Zahlung seine Freilassung erwirken. Er kehrte nach römisch 40 (konkret: römisch 40 ) zurück.

Die BF2 ist mütterlicherseits und väterlicherseits eine (entferntere) Cousine des BF1. Sie besuchte ungefähr drei Jahre die Schule und kann ein wenig Arabisch schreiben und lesen. Sie stammt ursprünglich aus XXXX (Anm.: Schreibweise nach der „ XXXX “, verschiedene Schreibweisen möglich). Die BF2 ist mütterlicherseits und väterlicherseits eine (entferntere) Cousine des BF1. Sie besuchte ungefähr drei Jahre die Schule und kann ein wenig Arabisch schreiben und lesen. Sie stammt ursprünglich aus römisch 40 Anmerkung, Schreibweise nach der „ römisch 40 “, verschiedene Schreibweisen möglich).

Sie heirateten im Jahr XXXX und waren dann in XXXX aufhältig. Im Jahr 2017 kam es zu einer Bombardierung des Wohnhauses, bei der zwei Söhne im Alter von XXXX Jahren starben. Die Familie (Eltern des BF1, Geschwister des BF1, BF1 und BF2) ging daraufhin nach XXXX liegt im nördlichen Teil von Deir ez-Zor, nahe dem Gouvernement al-Hasaka. Die Region wurde über Jahre von der kurdisch geführten Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens beziehungsweise den SDF kontrolliert.Sie heirateten im Jahr römisch 40 und waren dann in römisch 40 aufhältig. Im Jahr 2017 kam es zu einer Bombardierung des Wohnhauses, bei der zwei Söhne im Alter von römisch 40 Jahren starben. Die Familie (Eltern des BF1, Geschwister des BF1, BF1 und BF2) ging daraufhin nach römisch 40 liegt im nördlichen Teil von Deir ez-Zor, nahe dem Gouvernement al-Hasaka. Die Region wurde über Jahre von der kurdisch geführten Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens beziehungsweise den SDF kontrolliert.

Der BF1 arbeitete dort in der Landwirtschaft. Seine XXXX Brüder arbeiteten als Hilfsarbeiter in einer XXXX und der Landwirtschaft. Die BF2 arbeitete auf landwirtschaftlichen Grundstücken. Im Jahr 2021 verkaufte der Vater des BF1 ein Grundstück und finanzierte so die ungefähr 7.000 Euro teure Ausreise des BF1 aus Syrien im August 2021. Der BF1 reiste im Oktober 2021 in Österreich ein. Der BF1 arbeitete dort in der Landwirtschaft. Seine römisch 40 Brüder arbeiteten als Hilfsarbeiter in einer römisch 40 und der Landwirtschaft. Die BF2 arbeitete auf landwirtschaftlichen Grundstücken. Im Jahr 2021 verkaufte der Vater des BF1 ein Grundstück und finanzierte so die ungefähr 7.000 Euro teure Ausreise des BF1 aus Syrien im August 2021. Der BF1 reiste im Oktober 2021 in Österreich ein.

Im Jahr 2022 befanden sich die arbeitenden XXXX Brüder des BF1 in Syrien sowie seine Eltern und drei Schwestern. Eine Schwester war bereits in Deutschland aufhältig. Mittlerweile leben zumindest noch eine Schwester mit den Eltern in Syrien, zwei verheiratete Schwestern leben dort mit den Ehemännern in den Eigentumshäusern ihrer Ehemänner. Die Eltern der BF2 und eine jüngere Schwester leben ebenfalls noch in Syrien, in XXXX . Es besteht Kontakt zu den jeweiligen Eltern und Geschwistern.Im Jahr 2022 befanden sich die arbeitenden römisch 40 Brüder des BF1 in Syrien sowie seine Eltern und drei Schwestern. Eine Schwester war bereits in Deutschland aufhältig. Mittlerweile leben zumindest noch eine Schwester mit den Eltern in Syrien, zwei verheiratete Schwestern leben dort mit den Ehemännern in den Eigentumshäusern ihrer Ehemänner. Die Eltern der BF2 und eine jüngere Schwester leben ebenfalls noch in Syrien, in römisch 40 . Es besteht Kontakt zu den jeweiligen Eltern und Geschwistern.

XXXX , XXXX und XXXX werden nunmehr im Wesentlichen von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 werden nunmehr im Wesentlichen von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert.

Der BF1 reiste im August 2021 aus Syrien aus und im Oktober 2021 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2 ist gemeinsam mit den BF3 bis BF7 im Rahmen der Familienzusammenführung von Syrien aus nach Österreich gekommen. Der BF8 wurde in Österreich geboren.

Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (BF1 und BF2) bzw. strafunmündig (BF3 bis BF8).

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF und ihrer (hypothetischen) Rückkehrsituation:

1.2.1. Zur Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten an die BF1 bis BF7 und der Antragstellung des BF8:

Der BF1 stellte am 15.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2022 wurde dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er wegen der beabsichtigten Weigerung, den Wehrdienst (erneut) unter Bashar al-Assad und auch den Selbstverteidigungsdienst der SDF abzuleisten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd GFK ausgesetzt gewesen wäre. Aufgrund des Profils des BF1 – männlicher Syrer im wehrdienstfähigen Alter, der glaubhaft darlegen konnte, dass er die (erneute) Ableistung des Wehrdienstes und Selbstverteidigungsdienst verweigert bzw. verweigern würde – wurde dem BF1 vor dem Hintergrund der damals aktuellen Länderinformationen und Kontrollsituationen der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die BF2 bis BF7 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend und verwiesen lediglich auf die Asylgründe des BF1. Es wurde ihnen mit Bescheiden vom 08.04.2024 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF1 derselbe Schutz gewährt. Die BF2 bis BF7 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend und verwiesen lediglich auf die Asylgründe des BF1. Es wurde ihnen mit Bescheiden vom 08.04.2024 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF1 derselbe Schutz gewährt.

Am 19.12.2024 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 für den in Österreich am XXXX nachgeborenen BF8. Am 19.12.2024 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 für den in Österreich am römisch 40 nachgeborenen BF8.

1.2.2. Zur Aberkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des/der Asylberechtigten:

Unter Verweis auf den Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wurde dem BF1 und den BF2 bis BF7 der Status des/der Asylberechtigten aberkannt bzw. der Asylstatus dem BF8 nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde den BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).Unter Verweis auf den Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wurde dem BF1 und den BF2 bis BF7 der Status des/der Asylberechtigten aberkannt bzw. der Asylstatus dem BF8 nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde den BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS; im Folgenden weiterhin auch als solche bezeichnet, wenngleich diese nunmehr offiziell aufgelöst wurde) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der HTS, Ahmed al-Sharaa (auch Ahmad ash-Shara’), war seitdem „De-facto-Herrscher“ und wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Mit dem Sturz Bashar al-Assads am 8. Dezember 2024 endete die staatliche Herrschaft des Assad-Regimes in Syrien. Zwischen der syrischen Übergangsregierung unter Ahmed al-Sharaa und den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) im Nordosten Syriens wurde eine Einigung über eine Waffenruhe sowie über die Integration der kurdischen Kräfte und Verwaltungsstrukturen in staatliche Institutionen erzielt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert mittlerweile den weit überwiegenden Teil des syrischen Staatsgebiets. Außerhalb ihrer vollständigen Kontrolle befinden sich insbesondere Teile des Gouvernements as-Suwayda sowie israelisch kontrollierte Gebiete im Süden.

Der BF1 begann den damals verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger abzuleisten, wurde inhaftiert und kam 2014 frei. Der BF1 leistete den Selbstverteidigungsdienst bei der SDF nicht ab.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes zerfielen die bisherigen syrischen Streitkräfte; die Streitkräfte und Sicherheitsorgane des früheren Regimes wurden in weiterer Folge formell aufgelöst. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Armee dienten, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Die Übergangsregierung erklärte auch für Personen, die sich dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime entzogen hatten oder desertiert waren, eine Amnestie.

Die Übergangsregierung schaffte die allgemeine Wehrpflicht ab; für die neue syrische Armee wird grundsätzlich auf freiwilliger Basis rekrutiert. Eine verpflichtende Einberufung ist lediglich für den Fall eines nationalen Notstands vorgesehen.

Die Gründe, aus denen dem BF1 mit Bescheid vom 06.12.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sind vor dem Hintergrund des Sturzes des Assad-Regimes und der Etablierung der neuen Regierung, die nun auch maßgebliche Kontrolle über XXXX ausübt, weggefallen.Die Gründe, aus denen dem BF1 mit Bescheid vom 06.12.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sind vor dem Hintergrund des Sturzes des Assad-Regimes und der Etablierung der neuen Regierung, die nun auch maßgebliche Kontrolle über römisch 40 ausübt, weggefallen.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes läuft der BF1 nicht mehr Gefahr, durch das ehemalige Assad-Regime mit physischer oder psychischer Gewalt bedroht oder zum Militärdienst zwangsrekrutiert zu werden. Eine Verfolgung des BF1 durch das Assad-Regime ist infolge des Machtwechsels sowie der neuen Machtstrukturen nicht mehr gegeben.

Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien und konkret in der Stadt XXXX sowie auf dem Weg dorthin besteht für den BF1 keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung bzw. einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung. Weder das frühere Assad-Regime noch die neue Regierung, die SDF oder andere Gruppierungen stellen eine solche Gefahr für den BF1 dar. Dies gilt auch im Hinblick auf die ursprüngliche Heimatstadt des BF1 XXXX . Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien und konkret in der Stadt römisch 40 sowie auf dem Weg dorthin besteht für den BF1 keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung bzw. einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung. Weder das frühere Assad-Regime noch die neue Regierung, die SDF oder andere Gruppierungen stellen eine solche Gefahr für den BF1 dar. Dies gilt auch im Hinblick auf die ursprüngliche Heimatstadt des BF1 römisch 40 .

Der BF1 und die BF2 hatten während ihres Aufenthalts in Syrien keine persönlichen Probleme mit der HTS. Die BF waren nicht politisch tätig und gerieten weder in das Visier der mittlerweile aufgelösten HTS noch der syrischen Übergangsregierung. Der BF1 und die BF2 weisen keine gegen die syrische Übergangsregierung gerichtete politische Überzeugung auf. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den BF im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle politische Überzeugung zugeschrieben würde. Sie setzten keine Handlungen, aufgrund derer sie von der syrischen Übergangsregierung als oppositionell wahrgenommen werden könnten bzw. durch die sie sich besonders exponierten.

Der BF1 wird auch nicht aufgrund von Stammes- bzw. Clanstreitigkeiten verfolgt. Es besteht für ihn nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen aufgrund einer Zugehörigkeit zum Clan der XXXX oder XXXX , der Familie XXXX bzw. aufgrund von Stammes- bzw. Clanstreitigkeiten.Der BF1 wird auch nicht aufgrund von Stammes- bzw. Clanstreitigkeiten verfolgt. Es besteht für ihn nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen aufgrund einer Zugehörigkeit zum Clan der römisch 40 oder römisch 40 , der Familie römisch 40 bzw. aufgrund von Stammes- bzw. Clanstreitigkeiten.

Der verheirateten BF2, der XXXX -jährigen BF3, der XXXX -jährigen BF4 und der XXXX -jährigen BF5 droht nicht alleine aufgrund ihres Geschlechtes die Gefahr von geschlechtsspezifischer physischer und/oder psychischer Gewalt. Der verheirateten BF2, der römisch 40 -jährigen BF3, der römisch 40 -jährigen BF4 und der römisch 40 -jährigen BF5 droht nicht alleine aufgrund ihres Geschlechtes die Gefahr von geschlechtsspezifischer physischer und/oder psychischer Gewalt.

Die mj. BF3 bis BF8 verfügen über den Schutz ihrer obsorgeberechtigten Eltern. Kinder sind in Syrien weder einer Gefahr einer systematischen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt noch werden Kinder bzw. weibliche Kinder systematisch von Bildung ausgeschlossen.

Den BF droht aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien, ihres Aufenthalts in Österreich sowie ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in Syrien und konkret in XXXX ll sowie auf dem Weg dorthin nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen durch die neue Regierung oder andere.Den BF droht aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien, ihres Aufenthalts in Österreich sowie ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in Syrien und konkret in römisch 40 ll sowie auf dem Weg dorthin nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen durch die neue Regierung oder andere.

Insgesamt wären die BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in XXXX oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von Seiten der neuen Regierung oder durch andere verfolgt.Insgesamt wären die BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in römisch 40 oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von Seiten der neuen Regierung oder durch andere verfolgt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen werden nach der nachfolgenden Länderberichtslage getroffen:

1.3.1. Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basierend auf den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (LIB V13)

1.3.1.1. Politische Lage

Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie Streichungen von Listen (vgl. LIB S. 2 f. und 9).Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie Streichungen von Listen vergleiche LIB S. 2 f. und 9).

Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (vgl. LIB S. 4).Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind vergleiche LIB S. 4).

Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen (vgl. LIB S. 5).Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen vergleiche LIB S. 5).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wird. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdisch kontrollierten Gebieten ar Raqqa und al Hasaka statt. Die Öffentlichkeit stimmte nicht direkt ab; die Regierung begründete dies mit erheblichen administrativen Herausforderungen, unter anderem damit, dass viele Menschen keine Ausweispapiere besitzen oder vertrieben sind. Obwohl 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt (vgl. LIB S. 5 f.).Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wird. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdisch kontrollierten Gebieten ar Raqqa und al Hasaka statt. Die Öffentlichkeit stimmte nicht direkt ab; die Regierung begründete dies mit erheblichen administrativen Herausforderungen, unter anderem damit, dass viele Menschen keine Ausweispapiere besitzen oder vertrieben sind. Obwohl 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt vergleiche LIB S. 5 f.).

Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Nach Einschätzung des Syrienexperten Fabrice Balanche ist der Nationale Sicherheitsrat die eigentliche Regierung. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussionen auslöste. Eine kurzfristige Überarbeitung der Verfassungserklärung ist trotz der Kritik nicht vorgesehen (vgl. LIB S. 6 ff.).Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Nach Einschätzung des Syrienexperten Fabrice Balanche ist der Nationale Sicherheitsrat die eigentliche Regierung. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussionen auslöste. Eine kurzfristige Überarbeitung der Verfassungserklärung ist trotz der Kritik nicht vorgesehen vergleiche LIB S. 6 ff.).

Gewaltmonopol

Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte (vgl. LIB S. 9).Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte vergleiche LIB S. 9).

Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein (vgl. LIB S. 10).Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein vergleiche LIB S. 10).

Die im LIB abgebildete Karte zeigt die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte [Syrian Democratic Forces – SDF]; Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von Pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen; vgl. LIB S. 10 f.).Die im LIB abgebildete Karte zeigt die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte [Syrian Democratic Forces – SDF]; Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von Pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen; vergleiche LIB S. 10 f.).

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden Syriens werden von der Türkei besetzt, von türkischen Beamten verwaltet und wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (vgl. LIB S. 11).Teile des Grenzgebiets im Norden Syriens werden von der Türkei besetzt, von türkischen Beamten verwaltet und wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat vergleiche LIB S. 11).

Im Nordwesten Syriens sind in den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartus) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent. Ein Führer der alawitischen Gemeinschaft erklärte, die Übergangsregierung bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (vgl. LIB S. 11).Im Nordwesten Syriens sind in den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartus) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent. Ein Führer der alawitischen Gemeinschaft erklärte, die Übergangsregierung bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus vergleiche LIB S. 11).

Die Kurden im Nordosten Syriens lehnen die neue syrische Regierung ab. Die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) erklärt, dass die Regierung die Vielfalt des Landes nicht widerspiegele, und fühlt sich nicht an deren Entscheidungen gebunden. Obwohl ein Kurde im Kabinett ist, wurden keine Vertreter der DAANES berufen. Ein Integrationsabkommen zwischen SDF und Übergangsregierung vom März 2025 blieb erfolglos, im Jänner 2026 begannen die Regierungstruppen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 06.01.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden, und übernahmen ihre Autorität innerhalb von zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Der syrische Präsident erkannte die Kurden offiziell als Staatsbürger an und gewährt ihnen Rechte, wie ihre Sprache zu sprechen, Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sei und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Die Erklärung über den Rückzug der SDF aus dem größten Teil des Gebiets am 17.01.2026 blieb hinter den Erwartungen der Übergangsregierung zurück, woraufhin die Regierung eine Offensive in die Gebiete der SDF startete. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der SDF-Autorität in ar Raqqa und Deir ez-Zour. Angesichts der Bedrohung stimmte der SDF-Führer am 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu, akzeptierte den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour und verhandelte über das Gouvernement al-Hasaka. Am 30.01.2026 wurde eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht (vgl. LIB S. 12 f.).Die Kurden im Nordosten Syriens lehnen die neue syrische Regierung ab. Die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) erklärt, dass die Regierung die Vielfalt des Landes nicht widerspiegele, und fühlt sich nicht an deren Entscheidungen gebunden. Obwohl ein Kurde im Kabinett ist, wurden keine Vertreter der DAANES berufen. Ein Integrationsabkommen zwischen SDF und Übergangsregierung vom März 2025 blieb erfolglos, im Jänner 2026 begannen die Regierungstruppen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 06.01.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden, und übernahmen ihre Autorität innerhalb von zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Der syrische Präsident erkannte die Kurden offiziell als Staatsbürger an und gewährt ihnen Rechte, wie ihre Sprache zu sprechen, Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sei und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Die Erklärung über den Rückzug der SDF aus dem größten Teil des Gebiets am 17.01.2026 blieb hinter den Erwartungen der Übergangsregierung zurück, woraufhin die Regierung eine Offensive in die Gebiete der SDF startete. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der SDF-Autorität in ar Raqqa und Deir ez-Zour. Angesichts der Bedrohung stimmte der SDF-Führer am 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu, akzeptierte den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour und verhandelte über das Gouvernement al-Hasaka. Am 30.01.2026 wurde eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht vergleiche LIB S. 12 f.).

Zudem sieht es die Rückgabe wichtiger Ressourcen wie Ölfelder an die Zentralregierung vor. Syrische Truppen übernehmen letztlich die Kontrolle über strategische Einrichtungen, während die Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich verringert wird. Die kurdische Polizei wird weiterhin in bestimmten Städten operieren, bevor sie in die staatliche Sicherheitsstruktur eingegliedert wird. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von Kobanê/Ain al Arab entsandt.

Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (vgl. LIB S. 13 f.).Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten vergleiche LIB S. 13 f.).

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde 2018 gegründet und entwickelte sich aus der Demokratischen Föderation Nordsyrien. Am 13.12.2023 wurde sie in die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) umbenannt. Diese Verwaltung umfasste mehrere Regionen und erkämpfte sich eine gewisse Autonomie vom Assad-Regime, unterstützt von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF). Die DAANES hatte eigene Verwaltungsstrukturen und beschäftigte über 130.000 Mitarbeiter. Die Partei der Demokratischen Union (PYD) und der Kurdische Nationalrat vertreten unterschiedliche politische Ansätze, wobei die PYD Dezentralisierung innerhalb Syriens fordert.

Am 26.04.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt, auf welcher Mazloum ’Abdi die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten forderte. Die Reaktion von ash-Shara’ lautete, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie. Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an, die mehrmals verschoben und deren Termine jedoch unbestimmt sind (LIB S. 21 ff.).

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

Seit dem Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien aktiv und hat militärische Angriffe sowie Operationen wie Euphrat-Schild und Olivenzweig durchgeführt. Diese führten zur Kontrolle über wichtige Städte wie 'Afrin. Die Operation Friedensquelle hatte zum Ziel, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben. Im Zuge der Operation Friedensquelle kam es zu Kriegsverbrechen und schweren Verstößen, darunter wahlloser Beschuss kurdischer Gebiete. Drei türkische Militärinvasionen seit 2017 führten zur Vertreibung Hunderttausender Kurden. Artikel 5 des am 10.03.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen den SDF und ash-Shara’ garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. ’Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht. Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (LIB S. 24 f.).

Die nordöstliche Region Syriens ist ein Mosaik und besteht aus verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter Araber, Kurden, Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften sowie Turkmenen, Tscherkessen und Armenier. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region Kobanê/Ain al Arab ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die DAANES verfolgte progressive Ziele, was zu Spannungen mit Arabern führt. Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour (vgl. LIB S. 25 f.).Die nordöstliche Region Syriens ist ein Mosaik und besteht aus verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter Araber, Kurden, Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften sowie Turkmenen, Tscherkessen und Armenier. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region Kobanê/Ain al Arab ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die DAANES verfolgte progressive Ziele, was zu Spannungen mit Arabern führt. Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour vergleiche LIB S. 25 f.).

Der zentrale Konflikt zwischen der DAANES und der syrischen Zentralregierung besteht darin, dass die Kurden ein zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung Dezentralisierung ablehnt. Die SDF und die Übergangsregierung verhandeln seit Dezember 2024 über ein Abkommen zur Integration in ein geeintes Syrien. Am 10.03.2025 wurde ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens unterzeichnet, das die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vorsieht. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Im Mai 2025 zogen sich Teile der SDF aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud zurück, die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen und die Sicherheit wurde von den Asayesh gewährleistet. Die Gespräche zwischen der DAANES und der Übergangsregierung gerieten ins Stocken und ein letzter Vermittlungsversich scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf griff das syrische Militär gezielt die Stadtviertel in Aleppo an und die syrische Regierung übernahm schließlich die Kontrolle über diese. Berichten zufolge starben viele Menschen, und über 140.000 wurden vertrieben. Am 30.01.2026 erreichten die syrische Regierung und die SDF eine Waffenstillstandsvereinbarung und planten eine Integration der Sicherheitskräfte. Das Abkommen umfasst einen dauerhaften Waffenstillstand, den Rückzug beider Parteien aus größeren Städten und die Integration der SDF in die syrischen Ministerien. Auch die Übergabe strategischer Vermögenswerte und die Anerkennung kurdischer Bildungszeugnisse sind Teil der Vereinbarung. Das Lager al Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben. Die kurdische Lokalpolizei wird weiterhin Sicherheitsoperationen durchführen, bis sie fusioniert. Der Einfluss der kurdischen Verwaltung wird dadurch stark reduziert (vgl. LIB S. 26 ff.).Der zentrale Konflikt zwischen der DAANES und der syrischen Zentralregierung besteht darin, dass die Kurden ein zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung Dezentralisierung ablehnt. Die SDF und die Übergangsregierung verhandeln seit Dezember 2024 über ein Abkommen zur Integration in ein geeintes Syrien. Am 10.03.2025 wurde ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens unterzeichnet, das die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vorsieht. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Im Mai 2025 zogen sich Teile der SDF aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud zurück, die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen und die Sicherheit wurde von den Asayesh gewährleistet. Die Gespräche zwischen der DAANES und der Übergangsregierung gerieten ins Stocken und ein letzter Vermittlungsversich scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf griff das syrische Militär gezielt die Stadtviertel in Aleppo an und die syrische Regierung übernahm schließlich die Kontrolle über diese. Berichten zufolge starben viele Menschen, und über 140.000 wurden vertrieben. Am 30.01.2026 erreichten die syrische Regierung und die SDF eine Waffenstillstandsvereinbarung und planten eine Integration der Sicherheitskräfte. Das Abkommen umfasst einen dauerhaften Waffenstillstand, den Rückzug beider Parteien aus größeren Städten und die Integration der SDF in die syrischen Ministerien. Auch die Übergabe strategischer Vermögenswerte und die Anerkennung kurdischer Bildungszeugnisse sind Teil der Vereinbarung. Das Lager al Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben. Die kurdische Lokalpolizei wird weiterhin Sicherheitsoperationen durchführen, bis sie fusioniert. Der Einfluss der kurdischen Verwaltung wird dadurch stark reduziert vergleiche LIB S. 26 ff.).

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern. Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli, welche seit Dezember 2024 verstärkt wurde, und versucht von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben (vgl. LIB S. 29).Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern. Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli, welche seit Dezember 2024 verstärkt wurde, und versucht von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben vergleiche LIB S. 29).

1.3.1.2. Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage wird in bestimmten Gebieten schwieriger; dabei ist nicht eine allgemeine Zunahme der Gewalt, sondern eine regionale Verschärfung zu beobachten. Zugleich nahmen islamistische Angriffe und Selbstjustiz zu. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint (vgl. LIB S. 39 f.).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage wird in bestimmten Gebieten schwieriger; dabei ist nicht eine allgemeine Zunahme der Gewalt, sondern eine regionale Verschärfung zu beobachten. Zugleich nahmen islamistische Angriffe und Selbstjustiz zu. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint vergleiche LIB S. 39 f.).

In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LIB S. 40 f.).In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet vergleiche LIB S. 40 f.).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Die Allgemeine Sicherheit vergrößerte ihr Personal durch Rekrutierungen erheblich; dennoch müsse diese Truppe nach Angaben eines Sprechers noch verdreifacht werden. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen sicherheitspolitischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB S. 41 ff.).Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Die Allgemeine Sicherheit vergrößerte ihr Personal durch Rekrutierungen erheblich; dennoch müsse diese Truppe nach Angaben eines Sprechers noch verdreifacht werden. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen sicherheitspolitischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist vergleiche LIB S. 41 ff.).

Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den SDF kontrollierten Gebieten

Im März 2025 unterzeichneten die SDF unter Mazloum 'Abdi ein Integrationsabkommen mit Präsident ash Shara', um alle SDF-Kämpfer bis Ende 2025 in die neue syrische Armee zu integrieren. Die Frist wurde nicht eingehalten, und während die SDF ihre Struktur intakt halten wollte, drängte ash-Shara auf die vollständige Auflösung der Einheiten. Am 01.04.2025 wurde eine lokale Integrationsvereinbarung für die mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo getroffen, wo die Gewalt nach dem Sturz al-Assads immer wieder eskaliert. Anfang Jänner kam es in Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung der beiden Stadtteile (vgl. LIB S. 59).Im März 2025 unterzeichneten die SDF unter Mazloum 'Abdi ein Integrationsabkommen mit Präsident ash Shara', um alle SDF-Kämpfer bis Ende 2025 in die neue syrische Armee zu integrieren. Die Frist wurde nicht eingehalten, und während die SDF ihre Struktur intakt halten wollte, drängte ash-Shara auf die vollständige Auflösung der Einheiten. Am 01.04.2025 wurde eine lokale Integrationsvereinbarung für die mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo getroffen, wo die Gewalt nach dem Sturz al-Assads immer wieder eskaliert. Anfang Jänner kam es in Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung der beiden Stadtteile vergleiche LIB S. 59).

Die syrische Regierung intensivierte ihren militärischen Druck auf von Arabern bewohnte Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, nachdem die SDF während einer Offensive 2024 ihre Macht ausgedehnt hatte. Die USA setzten auf einen Waffenstillstand, doch die Verhandlungen blieben erfolglos. Es ist offensichtlich, dass die syrische Regierung plante, eine Militäroperation in Aleppo zu starten, und versammelte arabische Stämme zur Vorbereitung einer Offensive gegen die SDF. Am 13.01.2026 wurden die SDF beschuldigt, sich neu zu formieren, und die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo wurden zur militärischen Sperrzone erklärt. Am 17.01.2026 kam es zu Kämpfen, als die SDF sich zurückzog, was zu einem Verlust ihrer Autorität führte. Der Fokus des Konflikts verlagerte sich zur Zerstörung logistisch wichtiger Infrastruktur, wie die Zerstörung der Um Tinah-Brücke und Verlegen von Landminen auf Hauptverkehrswegen. Ein am 18.01.2026 unterzeichneter Waffenstillstand sieht eine Integration der SDF in die nationale Armee vor, doch die Spannungen blieben bestehen. Anfang Februar wurden die Kämpfe vollständig eingestellt, als Damaskus und die SDF eine neue Vereinbarung trafen, was zu einer Ausweitung der Regierungskontrolle in mehreren Regionen führte. Die Waffenstillstandsabkommen begrenzten die territorialen Vorstöße weitgehend, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kam (vgl. LIB S. 60 f.).Die syrische Regierung intensivierte ihren militärischen Druck auf von Arabern bewohnte Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, nachdem die SDF während einer Offensive 2024 ihre Macht ausgedehnt hatte. Die USA setzten auf einen Waffenstillstand, doch die Verhandlungen blieben erfolglos. Es ist offensichtlich, dass die syrische Regierung plante, eine Militäroperation in Aleppo zu starten, und versammelte arabische Stämme zur Vorbereitung einer Offensive gegen die SDF. Am 13.01.2026 wurden die SDF beschuldigt, sich neu zu formieren, und die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo wurden zur militärischen Sperrzone erklärt. Am 17.01.2026 kam es zu Kämpfen, als die SDF sich zurückzog, was zu einem Verlust ihrer Autorität führte. Der Fokus des Konflikts verlagerte sich zur Zerstörung logistisch wichtiger Infrastruktur, wie die Zerstörung der Um Tinah-Brücke und Verlegen von Landminen auf Hauptverkehrswegen. Ein am 18.01.2026 unterzeichneter Waffenstillstand sieht eine Integration der SDF in die nationale Armee vor, doch die Spannungen blieben bestehen. Anfang Februar wurden die Kämpfe vollständig eingestellt, als Damaskus und die SDF eine neue Vereinbarung trafen, was zu einer Ausweitung der Regierungskontrolle in mehreren Regionen führte. Die Waffenstillstandsabkommen begrenzten die territorialen Vorstöße weitgehend, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kam vergleiche LIB S. 60 f.).

Die syrische Regierung und die SDF haben am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben, die auch einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat vorsieht. Sicherheitskräfte des syrischen Innenministeriums setzen am 03.02.2026 ihre Präsenz in kurdisch dominierten Gebieten, insbesondere in Qamishli, fort. Ihr Auftrag ist darauf beschränkt, staatliche Einrichtungen zu sichern und Checkpoints einzurichten. Am Tag zuvor waren Regierungskräfte in die Stadt al-Hasaka eingerückt und in die ländliche Umgebung von Kobanê/Ain al-Arab entsandt worden. Obwohl die Lage sich stabilisiert hat und Feindseligkeiten nachgelassen haben, berichten kurdische Menschenrechtsgruppen von willkürlichen Inhaftierungen und Demütigungen. Der grenzüberschreitende Verkehr und die Rückkehr vertriebener Familien beginnen, jedoch bleibt die Situation instabil. Zudem zeigt die SDF eine Wendung zu asymmetrischen Sabotageakten. Damaskus konnte durch ergriffen Maßnahmen zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken, im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli 2025 (vgl. LIB S. 61 f.).Die syrische Regierung und die SDF haben am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben, die auch einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat vorsieht. Sicherheitskräfte des syrischen Innenministeriums setzen am 03.02.2026 ihre Präsenz in kurdisch dominierten Gebieten, insbesondere in Qamishli, fort. Ihr Auftrag ist darauf beschränkt, staatliche Einrichtungen zu sichern und Checkpoints einzurichten. Am Tag zuvor waren Regierungskräfte in die Stadt al-Hasaka eingerückt und in die ländliche Umgebung von Kobanê/Ain al-Arab entsandt worden. Obwohl die Lage sich stabilisiert hat und Feindseligkeiten nachgelassen haben, berichten kurdische Menschenrechtsgruppen von willkürlichen Inhaftierungen und Demütigungen. Der grenzüberschreitende Verkehr und die Rückkehr vertriebener Familien beginnen, jedoch bleibt die Situation instabil. Zudem zeigt die SDF eine Wendung zu asymmetrischen Sabotageakten. Damaskus konnte durch ergriffen Maßnahmen zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken, im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli 2025 vergleiche LIB S. 61 f.).

Die Sicherheitslage in Aleppo, Ostsyrien und Kobanê/Ain al Arab hat sich nach dem Abkommen vom 30.01.2026 verbessert. Die Feinseligkeiten sind insgesamt zurückgegangen, aber die Lage ist weiterhin instabil. In mehreren Gebieten im Gouvernement al Hasaka ist die Sicherheitslage weiterhin angespannt. Es kommt zu sekundären Vertreibungen aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al Hasaka und Qamsihli. Das Abkommen scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen und die Bewegungsfreiheit für humanitäre Hilfe hat sich verbessert (vgl. LIB S. 62 f.).Die Sicherheitslage in Aleppo, Ostsyrien und Kobanê/Ain al Arab hat sich nach dem Abkommen vom 30.01.2026 verbessert. Die Feinseligkeiten sind insgesamt zurückgegangen, aber die Lage ist weiterhin instabil. In mehreren Gebieten im Gouvernement al Hasaka ist die Sicherheitslage weiterhin angespannt. Es kommt zu sekundären Vertreibungen aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al Hasaka und Qamsihli. Das Abkommen scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen und die Bewegungsfreiheit für humanitäre Hilfe hat sich verbessert vergleiche LIB S. 62 f.).

1.3.1.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.01.2025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen (vgl. LIB S. 69 f.).Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.01.2025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen vergleiche LIB S. 69 f.).

Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Die Dauer der Untersuchungshaft überschreitet aufgrund unzureichender Haftplätze und gestiegener Häftlingszahlen regelmäßig die zulässige Dauer; fehlende Durchführungsbestimmungen zu Straftaten und Strafen führen zudem zu Rechtsunsicherheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (vgl. LIB S. 70 f.).Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Die Dauer der Untersuchungshaft überschreitet aufgrund unzureichender Haftplätze und gestiegener Häftlingszahlen regelmäßig die zulässige Dauer; fehlende Durchführungsbestimmungen zu Straftaten und Strafen führen zudem zu Rechtsunsicherheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei vergleiche LIB S. 70 f.).

In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen (vgl. LIB S. 71 f.).In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen vergleiche LIB S. 71 f.).

Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin. Einer Richterin zufolge durften Richterinnen und Richter mit Stand April 2025 keine Urteile fällen; nach ihrer Einschätzung hatten damals Regierungsbeamte und von der Regierung Ernannte das letzte Wort (vgl. LIB S. 72 f.).Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin. Einer Richterin zufolge durften Richterinnen und Richter mit Stand April 2025 keine Urteile fällen; nach ihrer Einschätzung hatten damals Regierungsbeamte und von der Regierung Ernannte das letzte Wort vergleiche LIB S. 72 f.).

Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten (vgl. LIB S. 73 ff).Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten vergleiche LIB S. 73 ff).

Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten der DAANES

Die syrische Regierung hat während des Konflikts eine administrative Präsenz in Nord-Ost-Syrien beibehalten, während die Demokratische Autonome Administration (DAANES) seit 2013 ihr eigenes Verwaltungssystem aufgebaut hat. Dies führt zu Überschneidungen in der Rechtsordnung, was zu widersprüchlichen Gerichtsurteilen führt. Die Grundlagen der kurdischen Justiz sind im Gesellschaftsvertrag sowie in der am 15.12.2019 verabschiedeten Charta des Systems der sozialen Gerechtigkeit verankert. Ende 2023 ratifizierte der Generalrat der DAANES einen neuen Gesellschaftsvertrag. Es werden Frauenrechte betont, allerdings fehlen wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren. Die DAANES verfolgt einen täterzentrierten Ansatz und hat neue Institutionen geschaffen, um die Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Frauen sind in der Justiz vertreten, jedoch beeinflussen PKK-Mitglieder die Ernennungen. Häuser der Frauen bieten Unterstützung für soziale Probleme und werden ebenfalls von PKK-Kadern überwacht (vgl. LIB S. 77 ff.).Die syrische Regierung hat während des Konflikts eine administrative Präsenz in Nord-Ost-Syrien beibehalten, während die Demokratische Autonome Administration (DAANES) seit 2013 ihr eigenes Verwaltungssystem aufgebaut hat. Dies führt zu Überschneidungen in der Rechtsordnung, was zu widersprüchlichen Gerichtsurteilen führt. Die Grundlagen der kurdischen Justiz sind im Gesellschaftsvertrag sowie in der am 15.12.2019 verabschiedeten Charta des Systems der sozialen Gerechtigkeit verankert. Ende 2023 ratifizierte der Generalrat der DAANES einen neuen Gesellschaftsvertrag. Es werden Frauenrechte betont, allerdings fehlen wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren. Die DAANES verfolgt einen täterzentrierten Ansatz und hat neue Institutionen geschaffen, um die Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Frauen sind in der Justiz vertreten, jedoch beeinflussen PKK-Mitglieder die Ernennungen. Häuser der Frauen bieten Unterstützung für soziale Probleme und werden ebenfalls von PKK-Kadern überwacht vergleiche LIB S. 77 ff.).

Die Schlichtungsausschüsse lösen Konflikte und Streitigkeiten und werden in Gemeinden nach Bedarf eingerichtet. Zivilklagen werden zunächst von diesen Ausschüssen geprüft. Die Mitglieder sind Freiwillige, die durch Wahlen oder Konsens bestimmt werden. In Nordostsyrien gibt es sieben autonome Kantone mit Justizeinrichtungen, darunter Justizbüros, die zivile und strafrechtliche Fälle bearbeiten. Diese werden von PKK-Kadern mit überwacht. Zudem wurden Anti-Terrorgerichte eingerichtet, die oft ohne ausreichende Verteidigungsrechte arbeiten. In al-Hasaka haben verschiedene Stämme eigene Gerichte für Konflikte zwischen Clans wieder eingeführt. Gespräche zur Versöhnung werden zwischen Tätern und Opfern durch Vermittler geführt, um ein sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. LIB S. 80 ff.).Die Schlichtungsausschüsse lösen Konflikte und Streitigkeiten und werden in Gemeinden nach Bedarf eingerichtet. Zivilklagen werden zunächst von diesen Ausschüssen geprüft. Die Mitglieder sind Freiwillige, die durch Wahlen oder Konsens bestimmt werden. In Nordostsyrien gibt es sieben autonome Kantone mit Justizeinrichtungen, darunter Justizbüros, die zivile und strafrechtliche Fälle bearbeiten. Diese werden von PKK-Kadern mit überwacht. Zudem wurden Anti-Terrorgerichte eingerichtet, die oft ohne ausreichende Verteidigungsrechte arbeiten. In al-Hasaka haben verschiedene Stämme eigene Gerichte für Konflikte zwischen Clans wieder eingeführt. Gespräche zur Versöhnung werden zwischen Tätern und Opfern durch Vermittler geführt, um ein sicheres Umfeld zu schaffen vergleiche LIB S. 80 ff.).

Der Bürgerkrieg in Syrien führte zur Fragmentierung des Familienrechts, besonders in den kurdischen Provinzen. Seit 2013 erkennen die kurdischen Behörden standesamtliche Ehen an, um den religiösen Einfluss zu verringern. Die DAANES hat Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines gerechten Justizsystems, was auch durch eine Umfrage bestätigt wird. Im April und Juli 2024 erließ die DAANES Amnestien für bestimmte Straftaten, jedoch nicht für schwerwiegende Vergehen. Davon ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines Menschen geführt haben, sowie Personen aus Drittstaaten oder dem Irak (vgl. LIB S. 82 ff.).Der Bürgerkrieg in Syrien führte zur Fragmentierung des Familienrechts, besonders in den kurdischen Provinzen. Seit 2013 erkennen die kurdischen Behörden standesamtliche Ehen an, um den religiösen Einfluss zu verringern. Die DAANES hat Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines gerechten Justizsystems, was auch durch eine Umfrage bestätigt wird. Im April und Juli 2024 erließ die DAANES Amnestien für bestimmte Straftaten, jedoch nicht für schwerwiegende Vergehen. Davon ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines Menschen geführt haben, sowie Personen aus Drittstaaten oder dem Irak vergleiche LIB S. 82 ff.).

1.3.1.4. Sicherheitsbehörden

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die im November 2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad (vgl. LIB S. 99).Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die im November 2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad vergleiche LIB S. 99).

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt (vgl. LIB S. 99).Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt vergleiche LIB S. 99).

Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS (vgl. LIB S. 100 ff.).Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS vergleiche LIB S. 100 ff.).

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (vgl. LIB S. 102 f.).Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange vergleiche LIB S. 102 f.).

Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen (vgl. LIB S. 103 ff.).Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen vergleiche LIB S. 103 ff.).

In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben (vgl. LIB S. 106).In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben vergleiche LIB S. 106).

Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz auf den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar (vgl. LIB S. 107 f.).Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz auf den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar vergleiche LIB S. 107 f.).

Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die etwa 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (vgl. LIB S. 109).Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die etwa 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs vergleiche LIB S. 109).

Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung

Internationale Koalition (Frankreich, USA, etc.)

Die USA unterstützten die Opposition in Syrien gegen al-Assad und intervenierten militärisch gegen den IS ab 2014. Eine internationale Koalition unter US-Führung unterstützte die von Kurden geführte SDF bei der Rückeroberung von vom IS gehaltenen Gebieten. Bis Dezember 2024 waren etwa 2.000 US-Soldaten in Nordost-Syrien stationiert, mit Plänen zum Abzug aller Truppen innerhalb von bis zu 90 Tagen Anfang Februar 2025. Im April 2025 wurde mit der Reduzierung auf etwa 1.400 Soldaten und der Schließung dreier kleiner Stützpunkte begonnen. Im Juni 2025 wird ein Rückzug aus sieben von acht Stützpunkten in Syrien erwartet, wobei die Präsenz in at-Tanf beibehalten wird (vgl. LIB S. 117).Die USA unterstützten die Opposition in Syrien gegen al-Assad und intervenierten militärisch gegen den IS ab 2014. Eine internationale Koalition unter US-Führung unterstützte die von Kurden geführte SDF bei der Rückeroberung von vom IS gehaltenen Gebieten. Bis Dezember 2024 waren etwa 2.000 US-Soldaten in Nordost-Syrien stationiert, mit Plänen zum Abzug aller Truppen innerhalb von bis zu 90 Tagen Anfang Februar 2025. Im April 2025 wurde mit der Reduzierung auf etwa 1.400 Soldaten und der Schließung dreier kleiner Stützpunkte begonnen. Im Juni 2025 wird ein Rückzug aus sieben von acht Stützpunkten in Syrien erwartet, wobei die Präsenz in at-Tanf beibehalten wird vergleiche LIB S. 117).

Sicherheitsbehörden in den Gebieten der DAANES

In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) die dominierende militärische Einheit, geführt von Mazloum 'Abdi. Die SDF wurden 2015 gegründet, um gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen. Experten schätzen die Stärke der SDF auf 20.000 bis maximal 30.000 Kämpfer; SDF-Kommandant ’Abdi gibt dagegen 100.000 Kämpfer an, darunter Kurden und Araber. Es gibt auch ausländische Kommandanten innerhalb der SDF.

Seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben. Trotz der Berichte über Desertionen, insbesondere seit Dezember 2024, behauptet die SDF-Führung, dass diese geringfügig sind. Die Übergangsregierung versucht, die SDF zur Entwaffnung zu drängen (vgl. LIB S. 119 ff.).Seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben. Trotz der Berichte über Desertionen, insbesondere seit Dezember 2024, behauptet die SDF-Führung, dass diese geringfügig sind. Die Übergangsregierung versucht, die SDF zur Entwaffnung zu drängen vergleiche LIB S. 119 ff.).

Nach dem Integrationsabkommen zwischen den SDF und der Übergangsregierung vom März 2025 und der Offensive gegen das von den SDF kontrollierten Gebiet durch die Übergangsregierung Anfang des Jahres 2026 wurde am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, dass die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung, die Integration der SDF-Kräfte und internen Sicherheitsorgane in Verteidigungs- und Innenministerium sowie weitere administrative Regelungen vorsieht (vgl. LIB S. 12 f. und 124 f.).Nach dem Integrationsabkommen zwischen den SDF und der Übergangsregierung vom März 2025 und der Offensive gegen das von den SDF kontrollierten Gebiet durch die Übergangsregierung Anfang des Jahres 2026 wurde am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, dass die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung, die Integration der SDF-Kräfte und internen Sicherheitsorgane in Verteidigungs- und Innenministerium sowie weitere administrative Regelungen vorsieht vergleiche LIB S. 12 f. und 124 f.).

Bewaffnete Gruppierungen

In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt eher auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al Qa'ida anschließen (vgl. LIB S. 128 f.).In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt eher auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al Qa'ida anschließen vergleiche LIB S. 128 f.).

Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagerte ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf (vgl. LIB S. 130 f.).Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagerte ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf vergleiche LIB S. 130 f.).

Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen sowie von ausländischen Kämpfern (vgl. LIB S. 131 und 134 ff.).Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen sowie von ausländischen Kämpfern vergleiche LIB S. 131 und 134 ff.).

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)

Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten SNA. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit Assad-loyalistischen Restkräften, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels – insbesondere an der Levante-Front (vgl. LIB S. 131 ff.).Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten SNA. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit Assad-loyalistischen Restkräften, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels – insbesondere an der Levante-Front vergleiche LIB S. 131 ff.).

1.3.1.5. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen etc.

Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtsverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben (vgl. LIB S. 144 f.).Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtsverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben vergleiche LIB S. 144 f.).

Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten (vgl. LIB S. 145).Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten vergleiche LIB S. 145).

In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in Gefängnissen getötet worden seien, 40 Personen seien in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen gestorben. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein (vgl. LIB S. 146 ff.).In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in Gefängnissen getötet worden seien, 40 Personen seien in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen gestorben. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein vergleiche LIB S. 146 ff.).

Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten der DAANES

Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wurde das Recht jeder Person auf ein faires Verfahren festgehalten, Verhaftungen und das Betreten oder Durchsuchen privater Orte oder Wohnhäuser dürfen nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung vorgenommen werden und die Freiheit einer Person darf nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden. Im Jahr 2024 dokumentierte Amnesty International, wie die DAANES-Behörden Zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten (vgl. LIB S. 150).Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wurde das Recht jeder Person auf ein faires Verfahren festgehalten, Verhaftungen und das Betreten oder Durchsuchen privater Orte oder Wohnhäuser dürfen nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung vorgenommen werden und die Freiheit einer Person darf nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden. Im Jahr 2024 dokumentierte Amnesty International, wie die DAANES-Behörden Zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten vergleiche LIB S. 150).

Seit dem Sturz von al-Assad sind die willkürlichen Verhaftungen in den von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten gestiegen, besonders in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Laut dem Syrischen Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) wurden seit Dezember 2024 fast 800 Menschen willkürlich verhaftet. Die SDF rechtfertigen diese Verhaftungen als Maßnahmen gegen den IS und lokale Sicherheitsbedrohungen. Darüber hinaus werden Zivilisten, die die SDF kritisieren oder an Feiern zum Jahrestag der Revolution teilnehmen, festgenommen. Über 1.000 Kinder wurden willkürlich inhaftiert, was die mangelnden Schutzmaßnahmen verdeutlicht. Die autonomen Behörden hielten mit Stand April 2024 mehr als 56.000 Menschen in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern, wie al-Hol und ar-Roj fest. Eine unbekannte Anzahl der inhaftierten Personen hat Verbrechen nach internationalem Recht begangen oder hatte Machtpositionen im sogenannten Kalifat inne. Eine große Anzahl der in diesem Haftsystem festgehaltenen Personen sind jedoch Opfer von Gräueltaten des IS oder von Menschenhandel. Es wird diskutiert, wie mit festgenommenen IS-Mitgliedern umgegangen werden soll, wobei die Frage nach fairen Gerichtsverfahren weiterhin ungelöst bleibt (vgl. LIB S. 150 ff.).Seit dem Sturz von al-Assad sind die willkürlichen Verhaftungen in den von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten gestiegen, besonders in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Laut dem Syrischen Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) wurden seit Dezember 2024 fast 800 Menschen willkürlich verhaftet. Die SDF rechtfertigen diese Verhaftungen als Maßnahmen gegen den IS und lokale Sicherheitsbedrohungen. Darüber hinaus werden Zivilisten, die die SDF kritisieren oder an Feiern zum Jahrestag der Revolution teilnehmen, festgenommen. Über 1.000 Kinder wurden willkürlich inhaftiert, was die mangelnden Schutzmaßnahmen verdeutlicht. Die autonomen Behörden hielten mit Stand April 2024 mehr als 56.000 Menschen in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern, wie al-Hol und ar-Roj fest. Eine unbekannte Anzahl der inhaftierten Personen hat Verbrechen nach internationalem Recht begangen oder hatte Machtpositionen im sogenannten Kalifat inne. Eine große Anzahl der in diesem Haftsystem festgehaltenen Personen sind jedoch Opfer von Gräueltaten des IS oder von Menschenhandel. Es wird diskutiert, wie mit festgenommenen IS-Mitgliedern umgegangen werden soll, wobei die Frage nach fairen Gerichtsverfahren weiterhin ungelöst bleibt vergleiche LIB S. 150 ff.).

Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht, mit unzureichenden menschenrechtlichen Standards, wobei nur wenige Informationen dazu zugänglich sind. Gefangene erhalten keine kostenlosen Lebensmittel, wodurch ihre Familien Geld überweisen müssen. Es gibt Probleme beim Zugang von Anwälten und Familien. Unruhen in Gefängnissen führten zu tödlicher Gewalt. Die UN-Kommission dokumentierte seit 2020 Kriegsverbrechen und Folter durch die SDF. Berichte über Hinrichtungen und schwerste Misshandlungen von Häftlingen sind ebenfalls bekannt (vgl. LIB S. 152 f.).Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht, mit unzureichenden menschenrechtlichen Standards, wobei nur wenige Informationen dazu zugänglich sind. Gefangene erhalten keine kostenlosen Lebensmittel, wodurch ihre Familien Geld überweisen müssen. Es gibt Probleme beim Zugang von Anwälten und Familien. Unruhen in Gefängnissen führten zu tödlicher Gewalt. Die UN-Kommission dokumentierte seit 2020 Kriegsverbrechen und Folter durch die SDF. Berichte über Hinrichtungen und schwerste Misshandlungen von Häftlingen sind ebenfalls bekannt vergleiche LIB S. 152 f.).

Die Korruption im öffentlichen Sektor während des Assad-Regimes war durch Klientelismus und Ressourcenplünderung geprägt. Die neue Regierung plant Reformen, hat jedoch mit korrupten Institutionen und unqualifiziertem Personal zu kämpfen. Nur 900.000 von 1,3 Millionen Regierungsangestellten sind aktiv, was eine drastische Reduzierung der Mitarbeiterzahl erforderlich macht. Die Korruption führte zu finanziellen Verlusten und die Bekämpfung dieser ist eine Priorität im neuen Syrien. Es wurden neue Abteilungen zur Beschwerdeannahme eingerichtet. Die Aufsichtsbehörden in Syrien bestehen aus der Zentralen Kontroll- und Aufsichtsbehörde und der Zentralen Finanzkontrollbehörde. Letztere startete eine elektronische Plattform für Bürgerbeschwerden, über die Bürger zum Schutz öffentlicher Gelder beitragen können. Im September sollen mehr als neun Milliarden syrische Pfund eingenommen worden sein. Dutzende Mitarbeiter der Sicherheitskräfte wurden wegen Plünderung, Raub oder Handel mit Waffen und Drogen vor Gericht gestellt, dies betraf überwiegend einflussreiche Persönlichkeiten, die Mitglieder der HTS und anderer Gruppierungen waren (vgl. LIB S. 155 ff.).Die Korruption im öffentlichen Sektor während des Assad-Regimes war durch Klientelismus und Ressourcenplünderung geprägt. Die neue Regierung plant Reformen, hat jedoch mit korrupten Institutionen und unqualifiziertem Personal zu kämpfen. Nur 900.000 von 1,3 Millionen Regierungsangestellten sind aktiv, was eine drastische Reduzierung der Mitarbeiterzahl erforderlich macht. Die Korruption führte zu finanziellen Verlusten und die Bekämpfung dieser ist eine Priorität im neuen Syrien. Es wurden neue Abteilungen zur Beschwerdeannahme eingerichtet. Die Aufsichtsbehörden in Syrien bestehen aus der Zentralen Kontroll- und Aufsichtsbehörde und der Zentralen Finanzkontrollbehörde. Letztere startete eine elektronische Plattform für Bürgerbeschwerden, über die Bürger zum Schutz öffentlicher Gelder beitragen können. Im September sollen mehr als neun Milliarden syrische Pfund eingenommen worden sein. Dutzende Mitarbeiter der Sicherheitskräfte wurden wegen Plünderung, Raub oder Handel mit Waffen und Drogen vor Gericht gestellt, dies betraf überwiegend einflussreiche Persönlichkeiten, die Mitglieder der HTS und anderer Gruppierungen waren vergleiche LIB S. 155 ff.).

Die Reformen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sind noch in der Anfangsphase. Trotz einiger Fortschritte bleibt die Korruption in Syrien ein großes Problem und ist in der Öffentlichkeit und im Justizsystem weit verbreitet. Die neuen Machthaber, einschließlich der Familie ash-Shara', nutzen ihre Positionen, um wirtschaftliche Kontrolle zu erlangen, oft ohne Transparenz oder öffentliche Kontrolle. Private Investitionen erfolgen heimlich und belohnen Nähe zu Regierungsstellen statt Leistung. Berichte über betrügerische Investitionsverträge zeigen eine mangelnde Rechenschaftspflicht. Während einige Änderungen im Zollwesen, das in der Vergangenheit als inoffizielle Sammelstelle für viele korrupte Beamte des Regimes galt, stattfanden, bleibt das Problem der Korruption in vielen Bereichen unvermindert bestehen (vgl. LIB S. 157 ff.).Die Reformen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sind noch in der Anfangsphase. Trotz einiger Fortschritte bleibt die Korruption in Syrien ein großes Problem und ist in der Öffentlichkeit und im Justizsystem weit verbreitet. Die neuen Machthaber, einschließlich der Familie ash-Shara', nutzen ihre Positionen, um wirtschaftliche Kontrolle zu erlangen, oft ohne Transparenz oder öffentliche Kontrolle. Private Investitionen erfolgen heimlich und belohnen Nähe zu Regierungsstellen statt Leistung. Berichte über betrügerische Investitionsverträge zeigen eine mangelnde Rechenschaftspflicht. Während einige Änderungen im Zollwesen, das in der Vergangenheit als inoffizielle Sammelstelle für viele korrupte Beamte des Regimes galt, stattfanden, bleibt das Problem der Korruption in vielen Bereichen unvermindert bestehen vergleiche LIB S. 157 ff.).

Mit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes und der Übernahme durch die HTS-geführte Rebellenallianz am 08.12.2024 fiel die zentrale Infrastruktur des syrischen Captagon-Handels zusammen. Ehemalige Regimeakteure wie Maher al-Assad flohen, während Lagerhäuser und Laboratorien entdeckt wurden. Die neue Regierung begann, den Drogenhandel zu zerschlagen, sicherte jedoch nicht die komplette Kontrolle, weshalb der Captagon-Handel teilweise weiterhin floriert. Die von der Türkei unterstützte SNA ist im Norden im Drogenschmuggel zur Türkei aktiv. Im Süden bestehen bereits etablierte Schmuggelnetzwerke. Viele Geschäftsleute kehrten nach Syrien zurück und verhandeln mit der Übergangsregierung, diese scheint eine Politik der „Einigungen“ mit syrischen Geschäftsleuten zu verfolgen, die nach dem Sturz des Regimes mit ihrem enormen Vermögen das Land verlassen haben (vgl. LIB S. 159 f.).Mit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes und der Übernahme durch die HTS-geführte Rebellenallianz am 08.12.2024 fiel die zentrale Infrastruktur des syrischen Captagon-Handels zusammen. Ehemalige Regimeakteure wie Maher al-Assad flohen, während Lagerhäuser und Laboratorien entdeckt wurden. Die neue Regierung begann, den Drogenhandel zu zerschlagen, sicherte jedoch nicht die komplette Kontrolle, weshalb der Captagon-Handel teilweise weiterhin floriert. Die von der Türkei unterstützte SNA ist im Norden im Drogenschmuggel zur Türkei aktiv. Im Süden bestehen bereits etablierte Schmuggelnetzwerke. Viele Geschäftsleute kehrten nach Syrien zurück und verhandeln mit der Übergangsregierung, diese scheint eine Politik der „Einigungen“ mit syrischen Geschäftsleuten zu verfolgen, die nach dem Sturz des Regimes mit ihrem enormen Vermögen das Land verlassen haben vergleiche LIB S. 159 f.).

Die Bevölkerung im Nordosten Syriens kritisiert die weit verbreitete Korruption innerhalb der kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und ihres politischen Arms, was zu Haushaltsdefiziten und mangelnder Effizienz führt. Im August 2023 kam es in Deir ez-Zour zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den SDF und Stammeskämpfern, ausgelöst durch Missstände in der Selbstverwaltung sowie Zwangsrekrutierung und Korruption. Bestechung ist ein wachsendes Problem, da viele Familien Geld zahlen, um Angehörige von der Zwangsrekrutierung abzuhalten. Die Bestechungssummen variieren erheblich und können bis zu 1.000 US-Dollar betragen. In der Region ist es schwierig, gefälschte Dokumente zu beschaffen, jedoch nicht unmöglich (vgl. LIB S. 162).Die Bevölkerung im Nordosten Syriens kritisiert die weit verbreitete Korruption innerhalb der kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und ihres politischen Arms, was zu Haushaltsdefiziten und mangelnder Effizienz führt. Im August 2023 kam es in Deir ez-Zour zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den SDF und Stammeskämpfern, ausgelöst durch Missstände in der Selbstverwaltung sowie Zwangsrekrutierung und Korruption. Bestechung ist ein wachsendes Problem, da viele Familien Geld zahlen, um Angehörige von der Zwangsrekrutierung abzuhalten. Die Bestechungssummen variieren erheblich und können bis zu 1.000 US-Dollar betragen. In der Region ist es schwierig, gefälschte Dokumente zu beschaffen, jedoch nicht unmöglich vergleiche LIB S. 162).

1.3.1.6. Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in die von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Bei der Rückkehr müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure beim Verteidigungsministerium vorstellig werden, um die entsprechende Kennzeichnung neben ihrem Namen löschen zu lassen. Ein ehemaliger Wehrpflichtiger kann nach Angaben des SNHR seinen bei der Einberufung abgegebenen Personalausweis beim Standesamt oder Bezirksbürgermeister zurückerhalten (vgl. LIB S. 163 ff.).Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in die von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Bei der Rückkehr müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure beim Verteidigungsministerium vorstellig werden, um die entsprechende Kennzeichnung neben ihrem Namen löschen zu lassen. Ein ehemaliger Wehrpflichtiger kann nach Angaben des SNHR seinen bei der Einberufung abgegebenen Personalausweis beim Standesamt oder Bezirksbürgermeister zurückerhalten vergleiche LIB S. 163 ff.).

1.3.1.7. Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Die Verfassungserklärung enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zulässt. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden (vgl. LIB S. 179 ff.).Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Die Verfassungserklärung enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zulässt. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden vergleiche LIB S. 179 ff.).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken (vgl. LIB S. 181 f.).Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken vergleiche LIB S. 181 f.).

So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden bis zu 1.500 überwiegend alawitische Zivilisten getötet. Im Juli 2025 kam es nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden. Über 1.100 Personen wurden getötet (vgl. LIB S. 182 f.).So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden bis zu 1.500 überwiegend alawitische Zivilisten getötet. Im Juli 2025 kam es nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden. Über 1.100 Personen wurden getötet vergleiche LIB S. 182 f.).

Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs (vgl. LIB S. 183 ff.).Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs vergleiche LIB S. 183 ff.).

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen

Die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte und der SNA begann im Oktober 2019 und führte zur Vertreibung von über 200.000 Menschen. Berichte dokumentieren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die SNA und von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen und Plünderungen. Zivile Objekte wurden gezielt angegriffen, und die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner in von der SNA beschlagnahmte Häuser wurde verhindert. Die türkischen Streitkräfte behalten weiterhin Einfluss in der Region, trotz einer Veränderung der politischen Umstände. Ethnische Säuberungen, Verhaftungen und Folter von Zivilisten wurden kontinuierlich berichtet, und die Menschenrechtslage verschlechtert sich immer weiter (vgl. LIB S. 185 ff.).Die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte und der SNA begann im Oktober 2019 und führte zur Vertreibung von über 200.000 Menschen. Berichte dokumentieren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die SNA und von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen und Plünderungen. Zivile Objekte wurden gezielt angegriffen, und die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner in von der SNA beschlagnahmte Häuser wurde verhindert. Die türkischen Streitkräfte behalten weiterhin Einfluss in der Region, trotz einer Veränderung der politischen Umstände. Ethnische Säuberungen, Verhaftungen und Folter von Zivilisten wurden kontinuierlich berichtet, und die Menschenrechtslage verschlechtert sich immer weiter vergleiche LIB S. 185 ff.).

Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen (vgl. LIB S. 213 f.).Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen vergleiche LIB S. 213 f.).

Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt (vgl. LIB S. 214 f.).Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt vergleiche LIB S. 214 f.).

In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften (vgl. LIB S. 215 f.).In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften vergleiche LIB S. 215 f.).

Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert (vgl. LIB S. 219 f.).Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert vergleiche LIB S. 219 f.).

Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung von Gegnern ash-Shara’s oder der HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind (vgl. LIB S. 220).Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung von Gegnern ash-Shara’s oder der HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind vergleiche LIB S. 220).

1.3.1.8. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Zehntausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sein. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte vorliegen (vgl. LIB S. 221 f.).Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Zehntausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sein. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte vorliegen vergleiche LIB S. 221 f.).

1.3.1.9. Ethnische und religiöse Minderheiten

Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden (vgl. LIB S. 224).Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden vergleiche LIB S. 224).

Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (vgl. LIB S. 225).Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist vergleiche LIB S. 225).

1.3.1.10. Frauen

Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung. Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status von Frauen eine Bestätigung ihres untergeordneten Status sein. Der „soziale Status“ von Frauen kann im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (vgl. LIB S. 263 ff.).Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung. Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status von Frauen eine Bestätigung ihres untergeordneten Status sein. Der „soziale Status“ von Frauen kann im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind vergleiche LIB S. 263 ff.).

In der Realität wird die Gleichstellung von Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen erheblich behindert und die volle Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben durch tief verwurzelte patriarchale Normen eingeschränkt, die politische Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Seit der Machtübernahme hat die HTS mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen. Maysaa' Sabrin wurde als erste Frau geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank, gab nach drei Monaten aber bereits ihren Rücktritt bekannt. Muhsina al Mahithawi ist Gouverneurin von Suweida und die erste Gouverneurin in Syrien. Es wurden auch zwei Frauen in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt ist begrenzt, von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament sind nur sechs Frauen (vgl. LIB S. 263 f.).In der Realität wird die Gleichstellung von Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen erheblich behindert und die volle Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben durch tief verwurzelte patriarchale Normen eingeschränkt, die politische Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Seit der Machtübernahme hat die HTS mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen. Maysaa' Sabrin wurde als erste Frau geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank, gab nach drei Monaten aber bereits ihren Rücktritt bekannt. Muhsina al Mahithawi ist Gouverneurin von Suweida und die erste Gouverneurin in Syrien. Es wurden auch zwei Frauen in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt ist begrenzt, von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament sind nur sechs Frauen vergleiche LIB S. 263 f.).

Das syrische Personenstandsrecht ist von religiösen Lehren bestimmt, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten, die Übergangsregierung bleibt diesbezüglich allerdings vage. Islamisch-konservative Elemente widersetzen sich dem Wandel und wollen an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten (vgl. LIB S. 265).Das syrische Personenstandsrecht ist von religiösen Lehren bestimmt, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten, die Übergangsregierung bleibt diesbezüglich allerdings vage. Islamisch-konservative Elemente widersetzen sich dem Wandel und wollen an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten vergleiche LIB S. 265).

Viele Frauen präferieren das informelle Rechtssystem gegenüber dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind oder das formelle Justizsystem zwangsläufig diskriminierend oder ineffektiv ist. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist (vgl. LIB S. 265).Viele Frauen präferieren das informelle Rechtssystem gegenüber dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind oder das formelle Justizsystem zwangsläufig diskriminierend oder ineffektiv ist. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist vergleiche LIB S. 265).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus, der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Bürgerkriegs weniger Männer zur Verfügung standen, aufgrund von Tod, Vertreibung oder Haft. Die neue Regierung hat alle Richterinnen und Richter entlassen. Derzeit werden Frauen auf vielfältige Weise in der syrischen Gesellschaft ausgegrenzt. Es besteht etwa ein Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „Sittsamkeit“ und „öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen. Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs zufolge gab es mündliche Anweisungen, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (vgl. LIB S. 266).Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus, der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Bürgerkriegs weniger Männer zur Verfügung standen, aufgrund von Tod, Vertreibung oder Haft. Die neue Regierung hat alle Richterinnen und Richter entlassen. Derzeit werden Frauen auf vielfältige Weise in der syrischen Gesellschaft ausgegrenzt. Es besteht etwa ein Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „Sittsamkeit“ und „öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen. Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs zufolge gab es mündliche Anweisungen, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen vergleiche LIB S. 266).

Das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, hat keine nennenswerten Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen erfahren. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, sind Frauen nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. Es gibt Berichte über eine wachsende Einmischung in die Entscheidungen von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise. Dazu gehören das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und am Strand oder getrennte Eingänge für Frauen und Männer in einigen Regierungsbüros. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen, es sollen Personen zur Überwachung der Einhaltung der Regeln ernannt werden. Nach Kritik stellte die Übergangsregierung dies als Empfehlung dar und veröffentlichte eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde. Es besteht jedoch zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Frauen passen ihr Verhalten an, um das Risiko für Belästigung zu minimieren, und einige tragen aus Angst das Kopftuch. In von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten gibt es informelle Warnungen, jedoch keine allgemeinen offiziellen Vorschriften zur Kleidung von Frauen (vgl. LIB S. 267 f.).Das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, hat keine nennenswerten Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen erfahren. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, sind Frauen nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. Es gibt Berichte über eine wachsende Einmischung in die Entscheidungen von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise. Dazu gehören das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und am Strand oder getrennte Eingänge für Frauen und Männer in einigen Regierungsbüros. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen, es sollen Personen zur Überwachung der Einhaltung der Regeln ernannt werden. Nach Kritik stellte die Übergangsregierung dies als Empfehlung dar und veröffentlichte eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde. Es besteht jedoch zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Frauen passen ihr Verhalten an, um das Risiko für Belästigung zu minimieren, und einige tragen aus Angst das Kopftuch. In von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten gibt es informelle Warnungen, jedoch keine allgemeinen offiziellen Vorschriften zur Kleidung von Frauen vergleiche LIB S. 267 f.).

Die Diskriminierung von Frauen variiert je nach Region. Frauen, die als Krankenpflegerinnen oder für NGOs arbeiten, werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert durch Belästigung und fehlenden Mutterschutz. Journalistinnen werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter Assad der größte Arbeitgeber, durch die Verkleinerung des Staatsapparats stieg auch die Arbeitslosigkeit von Frauen an. Frauen sind durch eingeschränkte Mobilität, geringeren Zugang zu Informationen und die Abhängigkeit von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen unverhältnismäßig stärker von Defiziten in der Regierungsführung betroffen (vgl. LIB S. 268).Die Diskriminierung von Frauen variiert je nach Region. Frauen, die als Krankenpflegerinnen oder für NGOs arbeiten, werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert durch Belästigung und fehlenden Mutterschutz. Journalistinnen werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter Assad der größte Arbeitgeber, durch die Verkleinerung des Staatsapparats stieg auch die Arbeitslosigkeit von Frauen an. Frauen sind durch eingeschränkte Mobilität, geringeren Zugang zu Informationen und die Abhängigkeit von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen unverhältnismäßig stärker von Defiziten in der Regierungsführung betroffen vergleiche LIB S. 268).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen. In den sozialen Medien kommt es zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden, insbesondere wenn es um Frauen geht (vgl. LIB S. 268 f.). Die Bewegungsfreiheit von Frauen variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen. In den sozialen Medien kommt es zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden, insbesondere wenn es um Frauen geht vergleiche LIB S. 268 f.).

Die Situation der Frauen in Syrien variiert stark, abhängig von ihrer Religion und Region. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet. Alawitische Frauen fühlen sich oft unsicher und berichten von Entführungen und sexueller Gewalt, während sunnitische Frauen weniger Schwierigkeiten haben. Frauen in ländlichen Gebieten leben unter strengeren Normen und sind oft auf familiären Schutz angewiesen. Der Konflikt hat dazu geführt, dass Frauen mehr Verantwortung im Haushalt tragen, gleichzeitig bleiben Diskriminierung und patriarchalische Normen bestehen. Viele Frauen melden Vorfälle nicht, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Armut und Wasserknappheit zwingen Familien dazu, Töchter aus der Schule zu nehmen (vgl. LIB S. 269 f.).Die Situation der Frauen in Syrien variiert stark, abhängig von ihrer Religion und Region. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet. Alawitische Frauen fühlen sich oft unsicher und berichten von Entführungen und sexueller Gewalt, während sunnitische Frauen weniger Schwierigkeiten haben. Frauen in ländlichen Gebieten leben unter strengeren Normen und sind oft auf familiären Schutz angewiesen. Der Konflikt hat dazu geführt, dass Frauen mehr Verantwortung im Haushalt tragen, gleichzeitig bleiben Diskriminierung und patriarchalische Normen bestehen. Viele Frauen melden Vorfälle nicht, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Armut und Wasserknappheit zwingen Familien dazu, Töchter aus der Schule zu nehmen vergleiche LIB S. 269 f.).

Alleinstehende Frauen

Der Konflikt hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und insbesondere weibliche Haushaltsvorstände zusätzlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Risiken ausgesetzt. Viele haben Schwierigkeiten bei der Registrierung ihrer Kinder, wodurch sich das Risiko von Staatenlosigkeit sowie von Einschränkungen beim Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung erhöht. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist; die neue Regierung hat diese Regelung bislang nicht geändert. Frauen, deren Ehemänner ausländische Kämpfer waren und deren Ehen nicht offiziell registriert wurden, können Schwierigkeiten haben, die Ehe und die Abstammung ihrer Kinder nachzuweisen. Das Fehlen entsprechender Nachweise kann schwerwiegende rechtliche und soziale Folgen haben (vgl. LIB S. 271).Der Konflikt hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und insbesondere weibliche Haushaltsvorstände zusätzlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Risiken ausgesetzt. Viele haben Schwierigkeiten bei der Registrierung ihrer Kinder, wodurch sich das Risiko von Staatenlosigkeit sowie von Einschränkungen beim Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung erhöht. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist; die neue Regierung hat diese Regelung bislang nicht geändert. Frauen, deren Ehemänner ausländische Kämpfer waren und deren Ehen nicht offiziell registriert wurden, können Schwierigkeiten haben, die Ehe und die Abstammung ihrer Kinder nachzuweisen. Das Fehlen entsprechender Nachweise kann schwerwiegende rechtliche und soziale Folgen haben vergleiche LIB S. 271).

Rund 518.000 Frauen haben nach einer Erhebung des syrischen Central Bureau of Statistics ihre Ehemänner während des Krieges verloren. Von Witwen geführte Familien leiden häufig unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und unzureichendem Zugang zu Nahrungsmitteln; Kinder solcher Haushalte sind teilweise gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten. Weibliche Haushaltsvorstände sowie Frauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, sind insbesondere bei langandauernder Vertreibung mehrfacher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (vgl. LIB S. 271).Rund 518.000 Frauen haben nach einer Erhebung des syrischen Central Bureau of Statistics ihre Ehemänner während des Krieges verloren. Von Witwen geführte Familien leiden häufig unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und unzureichendem Zugang zu Nahrungsmitteln; Kinder solcher Haushalte sind teilweise gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten. Weibliche Haushaltsvorstände sowie Frauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, sind insbesondere bei langandauernder Vertreibung mehrfacher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt vergleiche LIB S. 271).

Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen unterscheidet sich nach Region, wirtschaftlicher Situation, sozialer Schicht, Religion und familiärem Umfeld. Unter der neuen Regierung haben sich ihre Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnraum, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten nach den im LIB wiedergegebenen Quellen grundsätzlich nicht verbessert. Obwohl alleinstehende Frauen rechtlich Wohnungen mieten und behördliche Angelegenheiten selbst erledigen dürfen, können soziale Normen ihren Zugang zu Wohnraum erschweren; Vermieter oder lokale Beamte können alleinlebende Frauen kritisieren oder vom Alleinleben abraten. Auch gesellschaftlicher Druck zur Heirat oder Wiederverheiratung sowie Risiken geschlechtsspezifischer oder sexueller Gewalt bestehen fort (vgl. LIB S. 271 f.).Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen unterscheidet sich nach Region, wirtschaftlicher Situation, sozialer Schicht, Religion und familiärem Umfeld. Unter der neuen Regierung haben sich ihre Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnraum, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten nach den im LIB wiedergegebenen Quellen grundsätzlich nicht verbessert. Obwohl alleinstehende Frauen rechtlich Wohnungen mieten und behördliche Angelegenheiten selbst erledigen dürfen, können soziale Normen ihren Zugang zu Wohnraum erschweren; Vermieter oder lokale Beamte können alleinlebende Frauen kritisieren oder vom Alleinleben abraten. Auch gesellschaftlicher Druck zur Heirat oder Wiederverheiratung sowie Risiken geschlechtsspezifischer oder sexueller Gewalt bestehen fort vergleiche LIB S. 271 f.).

Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte gelten auch bei einer Rückkehr als besonders vulnerabel. Sie sind häufig wirtschaftlich von Familienangehörigen abhängig. Von einer alleinerziehenden Mutter wird regelmäßig erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, wobei dies mit Einschränkungen ihrer Lebensführung und Bewegungsfreiheit verbunden sein kann. Ob eine Frau allein leben kann, hängt nach einer im LIB zitierten internationalen Organisation unter anderem von Gemeinschaft, sozialer und wirtschaftlicher Schicht, Wohngegend und Religion ab; zugleich gibt es durchaus Witwen, die ohne Schwierigkeiten alleine leben. Ehefrauen gefallener Angehöriger der früheren syrischen Armee können je nach Wohnort als Verräterinnen angesehen werden und Schwierigkeiten beim Zugang zu Dokumenten haben (vgl. LIB S. 272).Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte gelten auch bei einer Rückkehr als besonders vulnerabel. Sie sind häufig wirtschaftlich von Familienangehörigen abhängig. Von einer alleinerziehenden Mutter wird regelmäßig erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, wobei dies mit Einschränkungen ihrer Lebensführung und Bewegungsfreiheit verbunden sein kann. Ob eine Frau allein leben kann, hängt nach einer im LIB zitierten internationalen Organisation unter anderem von Gemeinschaft, sozialer und wirtschaftlicher Schicht, Wohngegend und Religion ab; zugleich gibt es durchaus Witwen, die ohne Schwierigkeiten alleine leben. Ehefrauen gefallener Angehöriger der früheren syrischen Armee können je nach Wohnort als Verräterinnen angesehen werden und Schwierigkeiten beim Zugang zu Dokumenten haben vergleiche LIB S. 272).

Nur etwa 2 bis 5 % der Frauen besitzen Wohneigentum. Kulturelle Normen, Erbrechtsregelungen, nicht registriertes Eigentum, zerstörte Katasterunterlagen und traditionelle Geschlechterrollen tragen dazu bei, dass Frauen häufig über Ehemänner oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und Vermögenswerten erhalten. Für die wachsende Zahl von Witwen und anderen Frauen, die selbst einen Haushalt führen müssen, erhöht dies das Risiko des Wohnungsverlusts. Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, sind aufgrund hoher Mietkosten und begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten vielfach nicht in der Lage, sich selbstständig zu versorgen. Ihre Wiedereingliederung hängt daher häufig von einem unterstützenden familiären Netzwerk ab (vgl. LIB S. 272 f.).Nur etwa 2 bis 5 % der Frauen besitzen Wohneigentum. Kulturelle Normen, Erbrechtsregelungen, nicht registriertes Eigentum, zerstörte Katasterunterlagen und traditionelle Geschlechterrollen tragen dazu bei, dass Frauen häufig über Ehemänner oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und Vermögenswerten erhalten. Für die wachsende Zahl von Witwen und anderen Frauen, die selbst einen Haushalt führen müssen, erhöht dies das Risiko des Wohnungsverlusts. Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, sind aufgrund hoher Mietkosten und begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten vielfach nicht in der Lage, sich selbstständig zu versorgen. Ihre Wiedereingliederung hängt daher häufig von einem unterstützenden familiären Netzwerk ab vergleiche LIB S. 272 f.).

Als Folge des Konflikts ist die Erwerbsbeteiligung von Frauen gestiegen. Sie erhöhte sich laut Weltbank von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022. Gleichzeitig liegt die Arbeitslosenquote von Frauen mit 24 % deutlich über jener von Männern mit 5 %. Trotz der zunehmenden Verantwortung von Frauen in Wirtschaft, Bildung, Journalismus und Zivilgesellschaft bestehen geschlechtsspezifische und rechtliche Hindernisse fort. Berufstätige Frauen können aufgrund des Abweichens von traditionellen Geschlechterrollen mit Stigmatisierung, Belästigung und Bedrohungen konfrontiert sein; zudem erhalten sie für gleiche Arbeit regelmäßig weniger Lohn als Männer. Der Zugang zum Arbeitsmarkt unterscheidet sich regional und zwischen einzelnen Gemeinden (vgl. LIB S. 273 f.).Als Folge des Konflikts ist die Erwerbsbeteiligung von Frauen gestiegen. Sie erhöhte sich laut Weltbank von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022. Gleichzeitig liegt die Arbeitslosenquote von Frauen mit 24 % deutlich über jener von Männern mit 5 %. Trotz der zunehmenden Verantwortung von Frauen in Wirtschaft, Bildung, Journalismus und Zivilgesellschaft bestehen geschlechtsspezifische und rechtliche Hindernisse fort. Berufstätige Frauen können aufgrund des Abweichens von traditionellen Geschlechterrollen mit Stigmatisierung, Belästigung und Bedrohungen konfrontiert sein; zudem erhalten sie für gleiche Arbeit regelmäßig weniger Lohn als Männer. Der Zugang zum Arbeitsmarkt unterscheidet sich regional und zwischen einzelnen Gemeinden vergleiche LIB S. 273 f.).

Frauen, deren Ehemänner verstorben oder verschwunden sind, sowie Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet waren, sind zudem mit administrativen Problemen konfrontiert. Nicht registrierte religiöse oder informelle Ehen können dazu führen, dass Frauen nach dem Tod, Verschwinden oder der Ausreise des Ehemanns keinen rechtlichen Nachweis der Ehe besitzen und ihre Kinder nicht registrieren können. Obwohl ein Kind mit unbekanntem Vater nach syrischem Recht grundsätzlich als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies laut LIB in der Praxis nur selten umgesetzt. Die fehlende Möglichkeit für Frauen, ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben, bleibt ein wesentliches Hindernis (vgl. LIB S. 274).Frauen, deren Ehemänner verstorben oder verschwunden sind, sowie Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet waren, sind zudem mit administrativen Problemen konfrontiert. Nicht registrierte religiöse oder informelle Ehen können dazu führen, dass Frauen nach dem Tod, Verschwinden oder der Ausreise des Ehemanns keinen rechtlichen Nachweis der Ehe besitzen und ihre Kinder nicht registrieren können. Obwohl ein Kind mit unbekanntem Vater nach syrischem Recht grundsätzlich als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies laut LIB in der Praxis nur selten umgesetzt. Die fehlende Möglichkeit für Frauen, ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben, bleibt ein wesentliches Hindernis vergleiche LIB S. 274).

Geschlechtsspezifische Gewalt

Der wirtschaftliche Niedergang hat zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen beigetragen. Familien greifen aufgrund von Krieg, Dürre und wirtschaftlicher Not auf frühe Heirat als Bewältigungsstrategie zurück. Minderjährige Mädchen werden teilweise als zweite oder dritte Ehefrauen mit deutlich älteren Männern verheiratet. Es gibt auch Berichte, wonach Frauen und Mädchen unter dem Deckmantel einer Ehe in die Sklaverei verkauft werden (vgl. LIB S. 277 f.).Der wirtschaftliche Niedergang hat zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen beigetragen. Familien greifen aufgrund von Krieg, Dürre und wirtschaftlicher Not auf frühe Heirat als Bewältigungsstrategie zurück. Minderjährige Mädchen werden teilweise als zweite oder dritte Ehefrauen mit deutlich älteren Männern verheiratet. Es gibt auch Berichte, wonach Frauen und Mädchen unter dem Deckmantel einer Ehe in die Sklaverei verkauft werden vergleiche LIB S. 277 f.).

Sogenannte „Ehrenmorde“ sind weiterhin in ganz Syrien verbreitet und nicht auf bestimmte Kontrollgebiete beschränkt. Zwar wurde Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuchs, der eine Strafmilderung für sogenannte „Ehrenmorde“ vorsah, im Jahr 2020 aufgehoben und diese Taten damit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt; die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen bleibt jedoch angesichts mangelnder Sicherheit, weit verbreiteter Waffen und schwacher staatlicher Strukturen schwierig. Opfer vorangehender Gewalt schweigen häufig aus Angst vor Stigmatisierung, familiärem Druck oder davor, selbst getötet zu werden (vgl. LIB S. 278).Sogenannte „Ehrenmorde“ sind weiterhin in ganz Syrien verbreitet und nicht auf bestimmte Kontrollgebiete beschränkt. Zwar wurde Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuchs, der eine Strafmilderung für sogenannte „Ehrenmorde“ vorsah, im Jahr 2020 aufgehoben und diese Taten damit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt; die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen bleibt jedoch angesichts mangelnder Sicherheit, weit verbreiteter Waffen und schwacher staatlicher Strukturen schwierig. Opfer vorangehender Gewalt schweigen häufig aus Angst vor Stigmatisierung, familiärem Druck oder davor, selbst getötet zu werden vergleiche LIB S. 278).

Menschenrechtsorganisationen berichten trotz der strafrechtlichen Änderungen weiterhin von sogenannten „Ehrenmorden“. Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Öffnung von Gefängnissen wurden auch Personen freigelassen, die wegen „Ehrenmorden“ oder sexueller Übergriffe angeklagt oder verurteilt worden waren. Dies hat nach den im LIB zitierten Quellen das Unsicherheitsgefühl und die Gefahr für Betroffene verstärkt. Zum damaligen Berichtsstand wurden keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen Regierung angeführt, mit denen solche Verbrechen ausdrücklich verurteilt oder konkrete Strafverfolgungsmaßnahmen angekündigt worden wären (vgl. LIB S. 279).Menschenrechtsorganisationen berichten trotz der strafrechtlichen Änderungen weiterhin von sogenannten „Ehrenmorden“. Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Öffnung von Gefängnissen wurden auch Personen freigelassen, die wegen „Ehrenmorden“ oder sexueller Übergriffe angeklagt oder verurteilt worden waren. Dies hat nach den im LIB zitierten Quellen das Unsicherheitsgefühl und die Gefahr für Betroffene verstärkt. Zum damaligen Berichtsstand wurden keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen Regierung angeführt, mit denen solche Verbrechen ausdrücklich verurteilt oder konkrete Strafverfolgungsmaßnahmen angekündigt worden wären vergleiche LIB S. 279).

Seit Anfang 2025 liegen zahlreiche Berichte über Entführungen insbesondere alawitischer Frauen und Mädchen vor. UN-Experten berichteten über 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren zwischen März und Juli 2025 in mehreren Gouvernements; Amnesty International erhielt Berichte über mindestens 36 Fälle und dokumentierte davon acht näher. In mehreren Fällen seien Familien bedroht und Ermittlungen durch Behörden unzureichend geführt worden; teilweise wird auch eine Beteiligung von Sicherheitskräften oder regierungsnahen Personen berichtet. Gleichzeitig bestreitet die syrische Regierung das von Menschenrechtsorganisationen dargestellte Ausmaß: Ein Ausschuss des Innenministeriums kam im November 2025 bei 42 untersuchten Fällen zu dem Ergebnis, dass sich 41 Vorwürfe nicht als Entführungen bestätigt hätten und lediglich in einem Fall eine tatsächliche Entführung vorgelegen habe (vgl. LIB S. 279 f.).Seit Anfang 2025 liegen zahlreiche Berichte über Entführungen insbesondere alawitischer Frauen und Mädchen vor. UN-Experten berichteten über 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren zwischen März und Juli 2025 in mehreren Gouvernements; Amnesty International erhielt Berichte über mindestens 36 Fälle und dokumentierte davon acht näher. In mehreren Fällen seien Familien bedroht und Ermittlungen durch Behörden unzureichend geführt worden; teilweise wird auch eine Beteiligung von Sicherheitskräften oder regierungsnahen Personen berichtet. Gleichzeitig bestreitet die syrische Regierung das von Menschenrechtsorganisationen dargestellte Ausmaß: Ein Ausschuss des Innenministeriums kam im November 2025 bei 42 untersuchten Fällen zu dem Ergebnis, dass sich 41 Vorwürfe nicht als Entführungen bestätigt hätten und lediglich in einem Fall eine tatsächliche Entführung vorgelegen habe vergleiche LIB S. 279 f.).

Entführungen von Frauen sind laut LIB kein neues und nicht ausschließlich auf alawitische Frauen beschränktes Phänomen, sondern kommen seit Jahren in verschiedenen Regionen Syriens aus politischen, wirtschaftlichen oder Rachemotiven vor. Verschiedene Quellen sehen jedoch insbesondere Frauen aus Minderheitengruppen in Latakia, Tartus, Homs und Hama als gefährdet. Die Angst vor Entführungen hat in Teilen der Küstenregion dazu geführt, dass Familien Bedenken haben, ihre Töchter zur Schule zu schicken. Auch aus Suweida werden Entführungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen berichtet. Nach zivilgesellschaftlichem Druck sollen die Behörden in den Küstengebieten teilweise aktiver eingeschritten sein; wegen fehlender neutraler Untersuchungen lässt sich bei verschiedenen Vorfällen jedoch weiterhin nicht feststellen, wer dafür verantwortlich war (vgl. LIB S. 280 f.).Entführungen von Frauen sind laut LIB kein neues und nicht ausschließlich auf alawitische Frauen beschränktes Phänomen, sondern kommen seit Jahren in verschiedenen Regionen Syriens aus politischen, wirtschaftlichen oder Rachemotiven vor. Verschiedene Quellen sehen jedoch insbesondere Frauen aus Minderheitengruppen in Latakia, Tartus, Homs und Hama als gefährdet. Die Angst vor Entführungen hat in Teilen der Küstenregion dazu geführt, dass Familien Bedenken haben, ihre Töchter zur Schule zu schicken. Auch aus Suweida werden Entführungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen berichtet. Nach zivilgesellschaftlichem Druck sollen die Behörden in den Küstengebieten teilweise aktiver eingeschritten sein; wegen fehlender neutraler Untersuchungen lässt sich bei verschiedenen Vorfällen jedoch weiterhin nicht feststellen, wer dafür verantwortlich war vergleiche LIB S. 280 f.).

Im Jahr 2025 wurden außerdem Fälle sexueller Gewalt und Belästigung an Kontrollpunkten und bei Reisen durch unsichere Gebiete berichtet. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von unterschiedlichen staatlichen, staatsnahen, nichtstaatlichen und kriminellen Akteuren verübt. Der Schutz für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt ist mangelhaft; es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und ausreichenden Ressourcen. Gesellschaftliche Stigmatisierung und fehlende Unterstützungsstrukturen erschweren den Zugang zu Hilfe und Gerechtigkeit zusätzlich (vgl. LIB S. 281).Im Jahr 2025 wurden außerdem Fälle sexueller Gewalt und Belästigung an Kontrollpunkten und bei Reisen durch unsichere Gebiete berichtet. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von unterschiedlichen staatlichen, staatsnahen, nichtstaatlichen und kriminellen Akteuren verübt. Der Schutz für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt ist mangelhaft; es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und ausreichenden Ressourcen. Gesellschaftliche Stigmatisierung und fehlende Unterstützungsstrukturen erschweren den Zugang zu Hilfe und Gerechtigkeit zusätzlich vergleiche LIB S. 281).

Besonders gefährdet sind auch ehemalige weibliche Gefangene des Assad-Regimes. Mehrere ehemalige Inhaftierte erlebten während der Haft sexuelle Gewalt; die damit verbundene Stigmatisierung kann sie davon abhalten, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das LIB verweist darauf, dass sexuelle Gewalt in Haft unter der früheren Regierung gezielt eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in Haft vergewaltigt wurden oder bei denen dies lediglich vermutet wird, können nach ihrer Freilassung Gefahr laufen, von ihren Familien verstoßen oder Opfer eines sogenannten „Ehrenmordes“ zu werden (vgl. LIB S. 281 f.).Besonders gefährdet sind auch ehemalige weibliche Gefangene des Assad-Regimes. Mehrere ehemalige Inhaftierte erlebten während der Haft sexuelle Gewalt; die damit verbundene Stigmatisierung kann sie davon abhalten, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das LIB verweist darauf, dass sexuelle Gewalt in Haft unter der früheren Regierung gezielt eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in Haft vergewaltigt wurden oder bei denen dies lediglich vermutet wird, können nach ihrer Freilassung Gefahr laufen, von ihren Familien verstoßen oder Opfer eines sogenannten „Ehrenmordes“ zu werden vergleiche LIB S. 281 f.).

1.3.1.11. Kinder

Millionen syrischer Kinder haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, viele wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Unterkünften aufgewachsen. Mehr als 75 % der rund 10,5 Millionen Kinder in Syrien wurden während des Bürgerkriegs geboren. Laut UNICEF benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen dringend Schutz und 3,7 Millionen Ernährungshilfe. Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, weitere zwei Millionen sind davon bedroht. Finanzierungsengpässe haben die Versorgung zusätzlich verschärft und dazu geführt, dass lebenswichtige Unterstützungsleistungen für Zehntausende Kinder eingestellt werden mussten (vgl. LIB S. 295).Millionen syrischer Kinder haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, viele wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Unterkünften aufgewachsen. Mehr als 75 % der rund 10,5 Millionen Kinder in Syrien wurden während des Bürgerkriegs geboren. Laut UNICEF benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen dringend Schutz und 3,7 Millionen Ernährungshilfe. Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, weitere zwei Millionen sind davon bedroht. Finanzierungsengpässe haben die Versorgung zusätzlich verschärft und dazu geführt, dass lebenswichtige Unterstützungsleistungen für Zehntausende Kinder eingestellt werden mussten vergleiche LIB S. 295).

Kinder sind weiterhin von Tötungen, den Folgen bewaffneter Auseinandersetzungen, Entführungen, Racheakten, Zwangsumsiedlungen und der Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen betroffen. Im Jahr 2024 wurden 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder bestätigt, was gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang um 18 % darstellt. Zu den häufigsten Verstößen gehörten die Tötung und Verstümmelung sowie die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern. Während Rekrutierung und Einsatz gegenüber 2023 deutlich zurückgingen, nahm die Zahl der Tötungen und Verstümmelungen zu. Seit Jahresbeginn 2025 dokumentierte die SOHR bis November die Tötung von 173 Kindern. Tausende Kinder wuchsen zudem in zuvor vom IS kontrollierten Gebieten auf, wo sie extremistischer Indoktrinierung ausgesetzt waren, im Umgang mit Waffen geschult und teilweise in Kämpfen eingesetzt wurden (vgl. LIB S. 295 f.).Kinder sind weiterhin von Tötungen, den Folgen bewaffneter Auseinandersetzungen, Entführungen, Racheakten, Zwangsumsiedlungen und der Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen betroffen. Im Jahr 2024 wurden 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder bestätigt, was gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang um 18 % darstellt. Zu den häufigsten Verstößen gehörten die Tötung und Verstümmelung sowie die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern. Während Rekrutierung und Einsatz gegenüber 2023 deutlich zurückgingen, nahm die Zahl der Tötungen und Verstümmelungen zu. Seit Jahresbeginn 2025 dokumentierte die SOHR bis November die Tötung von 173 Kindern. Tausende Kinder wuchsen zudem in zuvor vom IS kontrollierten Gebieten auf, wo sie extremistischer Indoktrinierung ausgesetzt waren, im Umgang mit Waffen geschult und teilweise in Kämpfen eingesetzt wurden vergleiche LIB S. 295 f.).

Mindestens fünf Millionen Kinder sind durch rund 300.000 im Land verstreute nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet. Kinder sind besonders gefährdet, da sie Blindgänger teilweise mit Spielzeug verwechseln oder beim Spielen, Sammeln von Metall sowie bei Arbeiten in Landwirtschaft und Viehzucht mit ihnen in Berührung kommen. Seit 2020 wurden mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet; im Jahr 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Kinder mit dadurch verursachten schweren Verletzungen oder Behinderungen haben häufig zusätzliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung und sind mit Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert (vgl. LIB S. 296).Mindestens fünf Millionen Kinder sind durch rund 300.000 im Land verstreute nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet. Kinder sind besonders gefährdet, da sie Blindgänger teilweise mit Spielzeug verwechseln oder beim Spielen, Sammeln von Metall sowie bei Arbeiten in Landwirtschaft und Viehzucht mit ihnen in Berührung kommen. Seit 2020 wurden mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet; im Jahr 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Kinder mit dadurch verursachten schweren Verletzungen oder Behinderungen haben häufig zusätzliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung und sind mit Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert vergleiche LIB S. 296).

Im Jahr 2025 benötigten laut UNOCHA 6,79 Millionen Kinder Kinderschutzdienste. Zu den bestehenden Risiken zählen Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderarbeit, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung sowie die Trennung von ihren Familien. Anhaltende Zusammenstöße und Vertreibungen führen weiterhin dazu, dass Familien auseinandergerissen werden und Kinder unbegleitet zurückbleiben. In 90 % der von UNOCHA befragten Gemeinden wurde von gewalttätigen Disziplinierungsmaßnahmen gegenüber Buben im Alter zwischen einem und 14 Jahren berichtet. Konflikt, Armut und die Folgen des Erdbebens von 2023 haben zudem zu einer hohen psychosozialen Belastung von Kindern und ihren Betreuungspersonen geführt (vgl. LIB S. 296 f.).Im Jahr 2025 benötigten laut UNOCHA 6,79 Millionen Kinder Kinderschutzdienste. Zu den bestehenden Risiken zählen Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderarbeit, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung sowie die Trennung von ihren Familien. Anhaltende Zusammenstöße und Vertreibungen führen weiterhin dazu, dass Familien auseinandergerissen werden und Kinder unbegleitet zurückbleiben. In 90 % der von UNOCHA befragten Gemeinden wurde von gewalttätigen Disziplinierungsmaßnahmen gegenüber Buben im Alter zwischen einem und 14 Jahren berichtet. Konflikt, Armut und die Folgen des Erdbebens von 2023 haben zudem zu einer hohen psychosozialen Belastung von Kindern und ihren Betreuungspersonen geführt vergleiche LIB S. 296 f.).

Infolge des Konflikts, der Vertreibung und der wirtschaftlichen Not soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Familien greifen auf Kinderheirat unter anderem zurück, um ihre wirtschaftliche Belastung zu verringern, ihre Töchter angesichts unsicherer Wohnverhältnisse vermeintlich zu schützen oder das Ansehen der Familie angesichts der Gefahr sexueller Gewalt zu bewahren. Auch Kinderarbeit ist aufgrund der wirtschaftlichen Lage weit verbreitet; Kinder arbeiten etwa als Lieferanten, um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention und der Beteuerung der neuen Regierung, internationales Recht einzuhalten, wurde bislang wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. Soziale Schutzdienste werden weitgehend durch zivilgesellschaftliche Organisationen erbracht, wobei insbesondere bei unbegleiteten oder obdachlosen Kindern Lücken bestehen (vgl. LIB S. 297).Infolge des Konflikts, der Vertreibung und der wirtschaftlichen Not soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Familien greifen auf Kinderheirat unter anderem zurück, um ihre wirtschaftliche Belastung zu verringern, ihre Töchter angesichts unsicherer Wohnverhältnisse vermeintlich zu schützen oder das Ansehen der Familie angesichts der Gefahr sexueller Gewalt zu bewahren. Auch Kinderarbeit ist aufgrund der wirtschaftlichen Lage weit verbreitet; Kinder arbeiten etwa als Lieferanten, um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention und der Beteuerung der neuen Regierung, internationales Recht einzuhalten, wurde bislang wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. Soziale Schutzdienste werden weitgehend durch zivilgesellschaftliche Organisationen erbracht, wobei insbesondere bei unbegleiteten oder obdachlosen Kindern Lücken bestehen vergleiche LIB S. 297).

Vertriebene Kinder haben teilweise jahrelang in Lagern unter prekären Bedingungen gelebt und ganze Schuljahre verloren. Viele hatten keinen ausreichenden Zugang zu Ernährung, Kleidung oder Gesundheitsversorgung. Untersuchungen zeigen bei betroffenen Kindern unter anderem Aggression, Rückzug, Isolation, Schlafstörungen und Schwierigkeiten bei der Kommunikation als Folgen erlebter Gewalt, des Verlusts von Angehörigen und dauernder Angst. Zwar konnten nach der Öffnung von Grenzen und Frontlinien sowie der Freilassung von Gefangenen zahlreiche Familien wieder zusammengeführt werden, das Chaos Ende 2024 führte jedoch auch zu neuen Familientrennungen (vgl. LIB S. 297 f.).Vertriebene Kinder haben teilweise jahrelang in Lagern unter prekären Bedingungen gelebt und ganze Schuljahre verloren. Viele hatten keinen ausreichenden Zugang zu Ernährung, Kleidung oder Gesundheitsversorgung. Untersuchungen zeigen bei betroffenen Kindern unter anderem Aggression, Rückzug, Isolation, Schlafstörungen und Schwierigkeiten bei der Kommunikation als Folgen erlebter Gewalt, des Verlusts von Angehörigen und dauernder Angst. Zwar konnten nach der Öffnung von Grenzen und Frontlinien sowie der Freilassung von Gefangenen zahlreiche Familien wieder zusammengeführt werden, das Chaos Ende 2024 führte jedoch auch zu neuen Familientrennungen vergleiche LIB S. 297 f.).

Während des Assad-Regimes nahmen syrische Sicherheitsdienste über Jahre hinweg Hunderte Kinder ihren Eltern weg und brachten sie in ein Netzwerk von Waisenhäusern, teilweise um Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Manche Kinder wurden als verlassene Waisen registriert oder unter neuen Namen geführt. Familien suchen weiterhin nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind; auch nach dessen Sturz bleibt das Schicksal Hunderter Kinder, die nach der Verhaftung ihrer Eltern festgenommen oder in Waisenhäuser gebracht worden waren, ungeklärt (vgl. LIB S. 298).Während des Assad-Regimes nahmen syrische Sicherheitsdienste über Jahre hinweg Hunderte Kinder ihren Eltern weg und brachten sie in ein Netzwerk von Waisenhäusern, teilweise um Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Manche Kinder wurden als verlassene Waisen registriert oder unter neuen Namen geführt. Familien suchen weiterhin nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind; auch nach dessen Sturz bleibt das Schicksal Hunderter Kinder, die nach der Verhaftung ihrer Eltern festgenommen oder in Waisenhäuser gebracht worden waren, ungeklärt vergleiche LIB S. 298).

Seit Beginn der Krise wurden nahezu eine halbe Million Geburten nicht registriert. Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können syrische Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Den betroffenen Kindern fehlen daher vielfach Ausweispapiere und damit der Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung. Besonders betroffen sind Frauen mit Kindern aus nicht registrierten Ehen. Staatenlosigkeit erhöht für Kinder auch das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Menschenhandel. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht, sind erheblicher gesellschaftlicher Stigmatisierung ausgesetzt (vgl. LIB S. 298).Seit Beginn der Krise wurden nahezu eine halbe Million Geburten nicht registriert. Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können syrische Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Den betroffenen Kindern fehlen daher vielfach Ausweispapiere und damit der Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung. Besonders betroffen sind Frauen mit Kindern aus nicht registrierten Ehen. Staatenlosigkeit erhöht für Kinder auch das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Menschenhandel. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht, sind erheblicher gesellschaftlicher Stigmatisierung ausgesetzt vergleiche LIB S. 298).

Der syrische Bildungssektor ist infolge des Krieges erheblich beeinträchtigt. Je nach Quelle besuchen zwischen 18 % und 40 % der schulpflichtigen Kinder keine Schule, was etwa zwei bis 2,4 Millionen Kindern entspricht; mehr als eine Million weitere Kinder sind von einem Schulabbruch bedroht. Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden. Wirtschaftliche Not führt dazu, dass Familien ihre Kinder teilweise arbeiten lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken. Auch Sicherheitsbedenken verhindern insbesondere in den Küstengebieten und im Süden von Suweida den Schulbesuch. Hohe Kosten, fehlende finanzielle Mittel, frühe Heirat und Transportkosten stellen weitere Hindernisse dar (vgl. LIB S. 299 f.).Der syrische Bildungssektor ist infolge des Krieges erheblich beeinträchtigt. Je nach Quelle besuchen zwischen 18 % und 40 % der schulpflichtigen Kinder keine Schule, was etwa zwei bis 2,4 Millionen Kindern entspricht; mehr als eine Million weitere Kinder sind von einem Schulabbruch bedroht. Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden. Wirtschaftliche Not führt dazu, dass Familien ihre Kinder teilweise arbeiten lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken. Auch Sicherheitsbedenken verhindern insbesondere in den Küstengebieten und im Süden von Suweida den Schulbesuch. Hohe Kosten, fehlende finanzielle Mittel, frühe Heirat und Transportkosten stellen weitere Hindernisse dar vergleiche LIB S. 299 f.).

Auch der Zustand der Schulen erschwert den Bildungszugang erheblich. Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes sind geschlossen; andere Quellen gehen davon aus, dass fast die Hälfte der Schulen zerstört oder schwer beschädigt wurde. Viele Schulen erfüllen Sicherheits-, Wasser- und Hygienestandards nicht, Unterricht wird durch Stromausfälle, überfüllte Klassenräume, beschädigte Möbel und fehlende Lehrmittel erschwert. Schulen und Universitäten nahmen nach dem Sturz des Assad-Regimes zwar relativ rasch den Betrieb wieder auf und das Bildungsministerium leitete einen Sanierungsplan ein; bis Ende Oktober 2025 waren nach Regierungsangaben 823 Schulen renoviert worden und an weiteren 838 liefen Arbeiten (vgl. LIB S. 300).Auch der Zustand der Schulen erschwert den Bildungszugang erheblich. Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes sind geschlossen; andere Quellen gehen davon aus, dass fast die Hälfte der Schulen zerstört oder schwer beschädigt wurde. Viele Schulen erfüllen Sicherheits-, Wasser- und Hygienestandards nicht, Unterricht wird durch Stromausfälle, überfüllte Klassenräume, beschädigte Möbel und fehlende Lehrmittel erschwert. Schulen und Universitäten nahmen nach dem Sturz des Assad-Regimes zwar relativ rasch den Betrieb wieder auf und das Bildungsministerium leitete einen Sanierungsplan ein; bis Ende Oktober 2025 waren nach Regierungsangaben 823 Schulen renoviert worden und an weiteren 838 liefen Arbeiten vergleiche LIB S. 300).

Die langjährige territoriale Fragmentierung Syriens führte zu unterschiedlichen Lehrplänen und Problemen bei der Anerkennung von Schulabschlüssen und Diplomen. Während manche Schulen weiterhin Lehrmaterialien aus der Zeit der jeweiligen früheren Machthaber verwenden, berichtete UNICEF im September 2025, dass Kinder erstmals seit mehr als zehn Jahren landesweit nach einem einheitlichen nationalen Kalender und Bildungsrahmen zur Schule zurückkehrten. Rückkehrende Kinder haben häufig erhebliche Bildungsrückstände und Schwierigkeiten bei der Eingliederung. Bei Kindern, die aus Ländern zurückkehren, in denen Arabisch nicht Unterrichtssprache war, kommen Sprachprobleme hinzu; in Aleppo wurden deshalb spezielle Arabischkurse sowie psychologische und pädagogische Unterstützungsangebote eingerichtet (vgl. LIB S. 301 f.).Die langjährige territoriale Fragmentierung Syriens führte zu unterschiedlichen Lehrplänen und Problemen bei der Anerkennung von Schulabschlüssen und Diplomen. Während manche Schulen weiterhin Lehrmaterialien aus der Zeit der jeweiligen früheren Machthaber verwenden, berichtete UNICEF im September 2025, dass Kinder erstmals seit mehr als zehn Jahren landesweit nach einem einheitlichen nationalen Kalender und Bildungsrahmen zur Schule zurückkehrten. Rückkehrende Kinder haben häufig erhebliche Bildungsrückstände und Schwierigkeiten bei der Eingliederung. Bei Kindern, die aus Ländern zurückkehren, in denen Arabisch nicht Unterrichtssprache war, kommen Sprachprobleme hinzu; in Aleppo wurden deshalb spezielle Arabischkurse sowie psychologische und pädagogische Unterstützungsangebote eingerichtet vergleiche LIB S. 301 f.).

Im Bildungsbereich wird zudem von einem wachsenden islamistischen Einfluss berichtet, insbesondere durch außerschulische Aktivitäten und private Einrichtungen. Anfang 2025 angekündigte Änderungen des nationalen Lehrplans sahen unter anderem die Entfernung von Bezügen zum Assad-Regime sowie Änderungen bei religiös oder ideologisch geprägten Unterrichtsinhalten vor. Die Änderungen wurden teilweise als zunehmender islamistischer Einfluss interpretiert und lösten unter anderem in Suweida Proteste aus. Die geänderten Lehrpläne sollen bis zur Überprüfung durch Fachausschüsse bestehen bleiben (vgl. LIB S. 303).Im Bildungsbereich wird zudem von einem wachsenden islamistischen Einfluss berichtet, insbesondere durch außerschulische Aktivitäten und private Einrichtungen. Anfang 2025 angekündigte Änderungen des nationalen Lehrplans sahen unter anderem die Entfernung von Bezügen zum Assad-Regime sowie Änderungen bei religiös oder ideologisch geprägten Unterrichtsinhalten vor. Die Änderungen wurden teilweise als zunehmender islamistischer Einfluss interpretiert und lösten unter anderem in Suweida Proteste aus. Die geänderten Lehrpläne sollen bis zur Überprüfung durch Fachausschüsse bestehen bleiben vergleiche LIB S. 303).

Während des Konflikts haben zahlreiche bewaffnete Gruppierungen Minderjährige rekrutiert. Teilweise erfolgte die Rekrutierung zwangsweise, teilweise schlossen sich Kinder aufgrund wirtschaftlicher Not, ideologischer Überzeugungen oder familiärer und stammesbezogener Loyalitäten an. In einzelnen Fällen wurden syrische Kinder auch als Söldner in andere Konflikte geschickt. Die dokumentierten Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern gingen von 1.073 im Jahr 2023 auf 527 im Jahr 2024 und damit um 51 % zurück. Zu den an der Rekrutierung beteiligten Akteuren gehörten unter anderem die SNA und die HTS. Die SNA und mit ihr verbündete Gruppierungen unterzeichneten im Juni 2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung, des Einsatzes sowie der Tötung und Verstümmelung von Kindern. Einige Gruppierungen hielten das Mindestalter von 18 Jahren nicht ein; im Nordwesten Syriens stützen sich Gruppierungen dabei häufig auf religiöse Interpretationen oder soziale Normen zur Pubertät (vgl. LIB S. 313).Während des Konflikts haben zahlreiche bewaffnete Gruppierungen Minderjährige rekrutiert. Teilweise erfolgte die Rekrutierung zwangsweise, teilweise schlossen sich Kinder aufgrund wirtschaftlicher Not, ideologischer Überzeugungen oder familiärer und stammesbezogener Loyalitäten an. In einzelnen Fällen wurden syrische Kinder auch als Söldner in andere Konflikte geschickt. Die dokumentierten Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern gingen von 1.073 im Jahr 2023 auf 527 im Jahr 2024 und damit um 51 % zurück. Zu den an der Rekrutierung beteiligten Akteuren gehörten unter anderem die SNA und die HTS. Die SNA und mit ihr verbündete Gruppierungen unterzeichneten im Juni 2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung, des Einsatzes sowie der Tötung und Verstümmelung von Kindern. Einige Gruppierungen hielten das Mindestalter von 18 Jahren nicht ein; im Nordwesten Syriens stützen sich Gruppierungen dabei häufig auf religiöse Interpretationen oder soziale Normen zur Pubertät vergleiche LIB S. 313).

1.3.2. Auszüge aus: EUAA Country Guidance: Syria, December 2025

Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Sie führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle und bekräftigte die Unabhängigkeit der Justiz und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Garantien.

Nach Schätzungen des UNHCR vom 18. September 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 insgesamt 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Herkunftsländer der Rückkehrer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr waren Damaskus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) und Homs (128 531). Unter den Rückkehrern aus Nachbarländern befinden sich Erwachsene im erwerbsfähigen Alter – darunter Frauen, weibliche Haushaltsvorstände und Männer im wehrfähigen Alter – sowie Kinder und ältere Menschen.

Die Nachhaltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer sehen sich mit großen Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, rechtlichen Dokumenten und Existenzgrundlagen konfrontiert. Als größte Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr nannten die Rückkehrer Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), schlechte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre Hilfe oder Entwicklungshilfe (52 %).

Die der Übergangsregierung angehörenden Sicherheitskräfte haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, sowie Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum ISIL.

Es liegen nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen vor, die die Übergangsregierung ablehnen oder als deren Gegner wahrgenommen werden.

Es gibt keine dokumentierten Fälle von gezielter Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund politischen Aktivismus.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Übergang zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu ermutigen. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung von Wehrpflichtkampagnen im Notfall nicht ausgeschlossen werden.

Die Übergangsregierung hat keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus breitgemacht hat und es vereinzelt zu Geschlechtertrennung in Bussen und öffentlicher islamischer Missionierung gekommen ist. Der Übertritt vom Islam war verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme der Übergangsregierung in Syrien keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet.

Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt.

Frauen und Mädchen in Syrien sind von verschiedenen Akteuren, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL), bewaffneten Gruppen sowie anderen Akteuren wie Familienangehörigen, der lokalen Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt, verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Es liegen auch Berichte über Entführungen vorwiegend alawitischer, christlicher oder drusischer Frauen und Mädchen in mehreren Provinzen vor, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama. Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, sind gesellschaftlichen Einschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt und besonders anfällig für Probleme im Bereich Wohnen, Land und Eigentum. In einigen Fällen haben lokale Behörden die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen Raum eingeschränkt, obwohl diese Maßnahmen später oft wieder aufgehoben wurden. Berichte über Belästigungen von Frauen häufen sich. Darüber hinaus berichten Frauen von Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz, dem Vorenthalten von wirtschaftlichen Ressourcen oder Bildung, Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und Ausbeutung. Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte sind besonders gefährdet, Ziel von Übergriffen zu werden. Da fast jede dritte syrische Familie von einer Frau geführt wird, sind geschiedene und verwitwete Frauen von Zwangsheirat bedroht. Kinder ohne männlichen Verwandten, der bereit und in der Lage ist, Unterstützung zu leisten, sind besonders gefährdet.

1.3.3. Aus UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026:

Flüchtlingsstatus nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951

Dieser Abschnitt beschreibt eine Reihe von Risikoprofilen für Asylsuchende aus Syrien auf Grundlage der rechtlichen Bewertung der zum Zeitpunkt der Abfassung verfügbaren Herkunftsländerinformationen durch UNHCR. UNHCR ist der Auffassung, dass Asylsuchende aus Syrien, die unter eines oder mehrere dieser Risikoprofile fallen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 benötigen können. Zwischen einigen der Profile bestehen gewisse Überschneidungen, und aufgrund der besonderen Umstände einer einzelnen asylsuchenden Person können zwei oder mehrere Profile auf die antragstellende Person zutreffen. Abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige oder andere Haushaltsangehörige von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung zu gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.

Frauen und Mädchen

Der langanhaltende Konflikt hat geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft. Frauen und Mädchen sind verschiedenen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) ausgesetzt, wie nachfolgend näher ausgeführt wird:

Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und gesellschaftlich normalisiert. Sie umfasst körperliche, psychische, sexuelle, verbale und wirtschaftliche Gewalt, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen sowie Zwang im Bereich der reproduktiven Selbstbestimmung. Verwitwete, geschiedene und ältere Frauen sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen und Personen in Lagern für Binnenvertriebene sind erhöhten Risiken ausgesetzt. Aufgrund von Stigmatisierung, Angst vor Vergeltungsmaßnahmen und mangelndem Vertrauen in Hilfsangebote werden Vorfälle häufig nicht gemeldet, wodurch Überlebenden der Zugang zu spezialisierten Unterstützungsangeboten erschwert wird. Diskriminierende Gesetze und kulturelle Praktiken in Bezug auf das Sorgerecht für Kinder, Unterhaltszahlungen, Wohnraum und Erbschaft sowie die mit einer Scheidung verbundene Stigmatisierung hindern Frauen daran, missbräuchliche Beziehungen zu verlassen. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar. Obwohl im August 2024 Fortschritte hinsichtlich eines umfassenden Gesetzes gegen häusliche Gewalt festgestellt wurden, ist dessen Status unter den neuen Machthabern unklar.

Femizide, einschließlich Gewalt im Namen der „Ehre“

Femizide, einschließlich sogenannter „Ehrenmorde“, werden typischerweise von männlichen Partnern oder Verwandten aufgrund vermeintlicher Bedrohungen der „Ehre“ der Familie begangen, insbesondere in Fällen vorehelicher oder außerehelicher sexueller Kontakte, selbst wenn diese auf einer Vergewaltigung beruhen.

Ehemalige weibliche Inhaftierte sind einem erhöhten Risiko sogenannter „Ehrenmorde“ ausgesetzt, da unter der früheren Regierung sexuelle Gewalt in Haft weit verbreitet war und eine solche Gewalt als Verletzung der „Ehre“ der Familie angesehen wird. Im Jahr 2025 wurden Vorfälle in verschiedenen Regionen gemeldet, von denen einige über soziale Medien größere Aufmerksamkeit erlangten. Die Artikel 192 und 242 des Strafgesetzbuchs räumen Richterinnen und Richtern einen weiten Ermessensspielraum zur Strafmilderung ein, wenn sich der Angeklagte auf ein „ehrenhaftes“ Motiv beruft. In der Praxis wird Gewalt im Namen der „Ehre“ häufig nicht strafrechtlich verfolgt. Trotz eines Erlasses des Obersten Fatwa-Rates vom Juni 2025, der außergerichtliche Tötungen einschließlich sogenannter „Ehrenmorde“ verbietet, hat die Regierung weder gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen noch formelle Verurteilungen ausgesprochen.

Zwangs- und Kinderehen

Zwangs- und Kinderehen sind weiterhin weit verbreitet. Ursachen hierfür sind wirtschaftliche Not, Unsicherheit und Vertreibung sowie Sorgen um den Ruf der Familie nach dem Verlust männlicher Vormünder. Überlebende sexueller Gewalt werden mitunter gezwungen, die Täter zu heiraten. Zudem gibt es Berichte darüber, dass Frauen und Mädchen zu vorübergehenden Ehen zum Zweck sexueller Ausbeutung und des Menschenhandels gezwungen werden.

Durch Gesetzesreformen im Jahr 2019 wurde das Mindestheiratsalter für Männer und Frauen auf 18 Jahre festgelegt, wobei die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist. Richterinnen und Richter können jedoch Eheschließungen ab einem Alter von 15 Jahren genehmigen. Im Jahr 2025 dokumentierten NGOs Fälle von Mädchen, die bereits im Alter von 12 Jahren verheiratet wurden. Kinderehen erfolgen üblicherweise in Form nicht registrierter traditioneller Eheschließungen oder werden erst verspätet standesamtlich registriert, wodurch Frauen und Mädchen im Falle einer Scheidung oder hinsichtlich der während des nicht registrierten Zeitraums geborenen Kinder rechtlicher Schutz vorenthalten wird.

Entführungen

Es wird berichtet, dass Frauen und Mädchen aus konfessionellen, politischen und kriminellen Gründen entführt werden. Bestimmte Gruppen sind besonders gefährdet, insbesondere Frauen und Mädchen aus der alawitischen Gemeinschaft. Als Reaktion darauf schränken viele Frauen und Mädchen ihre Bewegungsfreiheit erheblich ein, wodurch ihr Zugang zu Bildung und Beschäftigung begrenzt wird.

Sexuelle Gewalt

Frauen und Mädchen sind sexueller Gewalt sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppen, Intimpartner, Vorgesetzte, Vermieter und Dienstleistungsanbieter.

Vergewaltigung und sexuelle Übergriffe außerhalb der Ehe sind strafbar. Es bestehen jedoch weiterhin gesetzliche Schutzlücken: Die Strafe für eine außereheliche Vergewaltigung kann reduziert werden, wenn der Täter das Opfer heiratet; ein herbeigeführter Schwangerschaftsabbruch ist selbst im Falle einer Vergewaltigung verboten; und Vorschriften zum Ehebruch werden diskriminierend angewandt, wobei Frauen härter bestraft werden. Gesellschaftliche Stigmatisierung und eine ineffektive Reaktion des Staates zwingen viele Überlebende dazu, zu schweigen, um weitere Schäden zu vermeiden.

Frauen und Mädchen aus religiösen Minderheiten – insbesondere Alawitinnen und Drusinnen – waren im Zusammenhang mit der umfassenderen Gewalt in der Küstenregion im März 2025 und in Suweida im Juli 2025 sowie im Zuge von Entführungen sexueller Gewalt ausgesetzt.

Frauen und Mädchen in überfüllten Lagern oder informellen Unterkünften sind erhöhten Risiken ausgesetzt; Gleiches gilt für Frauen und Mädchen, die im informellen Arbeitssektor tätig sind. Technologiegestützte geschlechtsspezifische Gewalt (technology-facilitated GBV, TFGBV) wird zunehmend zur finanziellen und sexuellen Ausbeutung, zur Rache, zur Nötigung und zur Schädigung des Rufes eingesetzt. Dies führt häufig auch zu Gewalt und Missbrauch außerhalb des digitalen Raums, darunter Zwangs- und Frühehen, sogenannte „Ehrenmorde“ oder Menschenhandel. Witwen, unbegleitete Kinder, Jugendliche und Binnenvertriebene sind angesichts begrenzter Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel und Zwangsarbeit durch kriminelle Netzwerke zu werden.

Frauen ohne männliche Unterstützung

Frauen ohne männliche Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie – darunter weibliche Haushaltsvorstände, geschiedene Frauen und Witwen – sind einem erhöhten Risiko von Armut, Ernährungsunsicherheit, sexueller Ausbeutung, Zwangsheirat und Menschenhandel ausgesetzt. Häufig fehlt ihnen rechtlicher Schutz in Bezug auf Erbschaft, Eigentum und Sorgerecht für Kinder. Zudem stoßen sie auf Hindernisse beim Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, grundlegenden Dienstleistungen und humanitärer Hilfe. Gesellschaftliche, religiöse und kulturelle Normen sowie tatsächliche oder wahrgenommene Sicherheitsbedrohungen beschränken ihre Bewegungsfreiheit und erschweren insbesondere unverheirateten Frauen ein selbstständiges Leben.

Kinder

Kinder, von denen viele inmitten von Konflikt, Gewalt und Vertreibung geboren wurden, sind weiterhin erheblichen Gefahren durch lokale Kampfhandlungen, Entführungen aus politischen, konfessionellen oder kriminellen Gründen sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund einer vermeintlichen politischen Meinung ausgesetzt. Darüber hinaus sind sie häuslicher Gewalt, Früh- und Zwangsehen, sexueller Gewalt, Kinderarbeit sowie der Rekrutierung Minderjähriger ausgesetzt.

Im Verlauf des Syrienkonflikts wurde wiederholt berichtet, dass verschiedene bewaffnete Gruppen Kinder für militärische Zwecke rekrutiert und eingesetzt haben, einschließlich ihrer unmittelbaren Beteiligung an Kampfhandlungen.

Während keine Berichte über eine fortgesetzte Rekrutierung von Kindern durch Regierungskräfte vorliegen, haben die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und die Revolutionäre Jugendbewegung auch nach dem Sturz der früheren Regierung weiterhin Jungen und Mädchen rekrutiert. Obwohl sämtliche Bestandteile der SDF an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, wurde die Revolutionäre Jugendbewegung als die hauptsächlich für die Rekrutierung von Kindersoldatinnen und Kindersoldaten für die SDF verantwortliche Partei identifiziert. Besonders gezielt wurden Kinder aus vulnerablen Verhältnissen rekrutiert, etwa Kinder aus verarmten oder vertriebenen Familien sowie Kinder mit Erfahrungen häuslicher Gewalt. Die Familien werden häufig nicht über den Aufenthaltsort ihrer Kinder informiert.

Nach der Übernahme der Kontrolle durch Regierungskräfte über zuvor von den SDF kontrollierte Gebiete in den Gouvernements Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa und Hassakeh wird davon ausgegangen, dass die Rekrutierung von Kindern in diesen Gebieten beendet wurde. Darüber hinaus wurden die PKK und die Revolutionäre Jugendbewegung im Rahmen der im Januar 2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, das syrische Staatsgebiet zu verlassen. Die Situation von Kindern, die zuvor mit diesen Gruppen verbunden waren und sich nun in Gebieten unter Regierungskontrolle befinden, einschließlich ihrer Aussichten auf Rehabilitation und Reintegration, bleibt unklar.

Es wurde berichtet, dass Da’esh in der Vergangenheit Kinder aus Lagern für Vertriebene rekrutiert hat. Nach der massenhaften Flucht vieler ehemaliger Bewohnerinnen und Bewohner aus dem Lager Al-Hol im Januar 2026 bestehen Befürchtungen, dass Da’esh versuchen könnte, diese Kinder gezielt für eine Rekrutierung anzusprechen.

Diskriminierende Bestimmungen des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts hindern syrische Frauen daran, ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben. Staatenlose Kinder sowie Kinder, denen Staatenlosigkeit droht, stoßen bei der Wahrnehmung grundlegender Menschenrechte auf Hindernisse, darunter beim Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der BF:

Die Feststellungen zur Person der BF, ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des BF1 und der BF2 im Laufe der Verfahren.

Die Feststellungen zur Ehe des BF1 und der BF2, den gemeinsamen leiblichen Kindern und deren Geburtsorten ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der BF1 und BF2 in den Verfahren. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an diesen zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Muttersprache der BF beruhen auf den Angaben des BF1 und der BF2 vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass diese vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnten.

Dass der BF1 Arabisch in Wort und Schrift beherrscht, folgt aus seinen Angaben in den Verfahren und ist dies vor dem Hintergrund seines zwölfjährigen Schulbesuchs auch plausibel.

Hinsichtlich des Geburtsortes waren die Angaben des BF1 im Wesentlichen konsistent. Dass der BF1 ursprünglich aus der Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor stammt, ergibt sich daher aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe der Verfahren und der genauen Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. BFA 04.12.2025, S. 5, 7; VH-Protokoll S. 7 f). Der BF1 gab weiters plausibel und im Wesentlichen gleichbleibend an, dann zwei Jahre in den Libanon gegangen zu sein und dort in XXXX in einem XXXX sowie als XXXX und an XXXX gearbeitet zu haben (s. BFA 04.12.2025, S. 7; VH-Protokoll S. 7 ff).Hinsichtlich des Geburtsortes waren die Angaben des BF1 im Wesentlichen konsistent. Dass der BF1 ursprünglich aus der Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor stammt, ergibt sich daher aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe der Verfahren und der genauen Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. BFA 04.12.2025, S. 5, 7; VH-Protokoll S. 7 f). Der BF1 gab weiters plausibel und im Wesentlichen gleichbleibend an, dann zwei Jahre in den Libanon gegangen zu sein und dort in römisch 40 in einem römisch 40 sowie als römisch 40 und an römisch 40 gearbeitet zu haben (s. BFA 04.12.2025, S. 7; VH-Protokoll S. 7 ff).

Letztlich konnte der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen, dass es im Jahr 2017 zu einer Bombardierung des Wohnhauses kam, bei der zwei Söhne im Alter von XXXX Jahren starben. Die Familie (Eltern des BF1, Geschwister des BF1, BF1 und BF2) ging daraufhin nach XXXX (s. S. 8 f). Die Geschehnisse sind derart plausibel. Letztlich konnte der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen, dass es im Jahr 2017 zu einer Bombardierung des Wohnhauses kam, bei der zwei Söhne im Alter von römisch 40 Jahren starben. Die Familie (Eltern des BF1, Geschwister des BF1, BF1 und BF2) ging daraufhin nach römisch 40 (s. S. 8 f). Die Geschehnisse sind derart plausibel.

Dass die BF2 mütterlicherseits und väterlicherseits eine (entferntere) Cousine des BF1 ist, ergibt sich aus dessen nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen und der Eheschließung (s. S. 9).

Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF2 plausibel und insgesamt glaubhaft an, in Syrien die Schule bis zur dritten Klasse besucht zu haben und ein bisschen Arabisch Lesen und Schreiben zu können (s. S. 17). Es war ihr möglich, ihren ursprünglichen Herkunftsort XXXX auf der Karte unter XXXX rasch zu finden (s. S. 18). Die neue Regierung habe die Kontrolle über XXXX übernommen; dies stimmt mit der Karte unter XXXX sowie der weiteren Länderberichtslage überein. Plausibel und insgesamt glaubhaft führte sie weiter an, dass ihre Eltern und ihre jüngere Schwester noch dort wohnen würden. Es besteht Kontakt, wenn sie Internetverbindung haben (s. S. 18 f). Die Angaben der BF2 ließen weiters erkennen, dass sie auf landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet hatte (s. S. 19).Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF2 plausibel und insgesamt glaubhaft an, in Syrien die Schule bis zur dritten Klasse besucht zu haben und ein bisschen Arabisch Lesen und Schreiben zu können (s. S. 17). Es war ihr möglich, ihren ursprünglichen Herkunftsort römisch 40 auf der Karte unter römisch 40 rasch zu finden (s. S. 18). Die neue Regierung habe die Kontrolle über römisch 40 übernommen; dies stimmt mit der Karte unter römisch 40 sowie der weiteren Länderberichtslage überein. Plausibel und insgesamt glaubhaft führte sie weiter an, dass ihre Eltern und ihre jüngere Schwester noch dort wohnen würden. Es besteht Kontakt, wenn sie Internetverbindung haben (s. S. 18 f). Die Angaben der BF2 ließen weiters erkennen, dass sie auf landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet hatte (s. S. 19).

Die Feststellungen zur Lage von XXXX ergeben sich insb. aus der Einsicht in die Karte unter XXXX (vgl. auch VH-Protokoll S. 10 f, 18). Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellungen zu XXXX . Soweit gerade der BF1 häufig von „Al-Hasakah“ spricht, ist festzuhalten, dass XXXX im nördlichen Teil von Deir ez-Zor liegt, nahe dem Gouvernement al-Hasaka. Die Region wurde über Jahre von der kurdisch geführten Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens beziehungsweise den SDF kontrolliert. Insofern ist die Zuordnung zu al-Hasaka nachvollziehbar.Die Feststellungen zur Lage von römisch 40 ergeben sich insb. aus der Einsicht in die Karte unter römisch 40 vergleiche auch VH-Protokoll S. 10 f, 18). Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellungen zu römisch 40 . Soweit gerade der BF1 häufig von „Al-Hasakah“ spricht, ist festzuhalten, dass römisch 40 im nördlichen Teil von Deir ez-Zor liegt, nahe dem Gouvernement al-Hasaka. Die Region wurde über Jahre von der kurdisch geführten Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens beziehungsweise den SDF kontrolliert. Insofern ist die Zuordnung zu al-Hasaka nachvollziehbar.

Die Feststellungen zum Schulbesuch und zu den beruflichen Erfahrungen des BF1 ergeben sich aus den Angaben des BF1 im Laufe der Verfahren in Zusammenschau mit seinen Angaben vor dem BVwG (s. S. 7, 9 f).

Die Feststellungen, dass der BF1 als er 2011 nach Syrien zurückkehrte, zum Militärdienst eingezogen wurde, er dann inhaftiert wurde und sein Vater letztlich im Jahr 2014 seine Freilassung durch eine Zahlung erwirken konnte, ergaben sich aus seinen soweit in den Verfahren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte eben geklärt werden, dass er dann nach XXXX (konkret: XXXX ) zurückkehrte. Es ist nach den Angaben des BF1 und den weiteren Akteninhalten aber nicht davon auszugehen, dass die frühere Inhaftierung mit (besonders schweren) Misshandlungen oder traumatischen Verfolgungserfahrungen verbunden war. Die Feststellungen, dass der BF1 als er 2011 nach Syrien zurückkehrte, zum Militärdienst eingezogen wurde, er dann inhaftiert wurde und sein Vater letztlich im Jahr 2014 seine Freilassung durch eine Zahlung erwirken konnte, ergaben sich aus seinen soweit in den Verfahren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte eben geklärt werden, dass er dann nach römisch 40 (konkret: römisch 40 ) zurückkehrte. Es ist nach den Angaben des BF1 und den weiteren Akteninhalten aber nicht davon auszugehen, dass die frühere Inhaftierung mit (besonders schweren) Misshandlungen oder traumatischen Verfolgungserfahrungen verbunden war.

Der BF1 gab in den Verfahren gleichbleibend an, den Selbstverteidigungsdienst bei der SDF nicht abgeleistet zu haben.

Die Feststellungen zu den Kontrollverhältnissen in XXXX ergeben sich aus den aktuellen, dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen sowie aus einer Einsicht in die Karte unter XXXX (s. auch S. 10 f, 17 f).Die Feststellungen zu den Kontrollverhältnissen in römisch 40 ergeben sich aus den aktuellen, dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen sowie aus einer Einsicht in die Karte unter römisch 40 (s. auch S. 10 f, 17 f).

Vor dem BFA gab der BF1 im Erstverfahren im Jänner 2022 noch an, dass XXXX arbeitende Brüder sowie seine Eltern und drei Schwestern in Syrien aufhältig seien und eine seiner Schwestern in Deutschland aufhältig sei. Die Brüder arbeiteten als Hilfsarbeiter in einer XXXX und in der Landwirtschaft. Im Aberkennungsverfahren führte er dann an, dass seine Brüder Syrien verlassen hätten, aber in Syrien noch eine Schwester mit den Eltern leben würde und zwei verheiratete Schwestern in den Eigentumshäusern ihrer Männer leben würden. Es bestehe Kontakt, wenn eine Internetverbindung bestehe (s. zuletzt Niederschrift S. 11 f). Die Angaben des BF1, seine Eltern würden mit einer seiner Schwestern in einem Rohbau wohnen, die Familie sei wie Beduinen (s. BFA S. 6), erschienen vor dem Hintergrund der vorherigen Angaben und gesteigert, unplausibel und nicht glaubhaft. Die Eltern der BF2 leben ebenfalls noch in Syrien.Vor dem BFA gab der BF1 im Erstverfahren im Jänner 2022 noch an, dass römisch 40 arbeitende Brüder sowie seine Eltern und drei Schwestern in Syrien aufhältig seien und eine seiner Schwestern in Deutschland aufhältig sei. Die Brüder arbeiteten als Hilfsarbeiter in einer römisch 40 und in der Landwirtschaft. Im Aberkennungsverfahren führte er dann an, dass seine Brüder Syrien verlassen hätten, aber in Syrien noch eine Schwester mit den Eltern leben würde und zwei verheiratete Schwestern in den Eigentumshäusern ihrer Männer leben würden. Es bestehe Kontakt, wenn eine Internetverbindung bestehe (s. zuletzt Niederschrift S. 11 f). Die Angaben des BF1, seine Eltern würden mit einer seiner Schwestern in einem Rohbau wohnen, die Familie sei wie Beduinen (s. BFA S. 6), erschienen vor dem Hintergrund der vorherigen Angaben und gesteigert, unplausibel und nicht glaubhaft. Die Eltern der BF2 leben ebenfalls noch in Syrien.

Die Angaben des BF1 und der BF2, dass der Vater des BF1 im Jahr 2021 ein Grundstück verkaufte und so die ungefähr 7.000 Euro teure Ausreise des BF1 aus Syrien im August 2021 finanzierte, waren soweit im Wesentliche gleichbleibend, übereinstimmend und plausibel.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF1 und der BF2 ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister. Die Strafunmündigkeit der BF3 bis BF8 folgt aus ihrem Alter.

Um ein vollständiges Bild des Hintergrundes der Beweiswürdigung darzulegen, wird festgehalten, dass es sich nach dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens der erkennenden Richterin gewonnen Eindruck bei der BF2 um eine intelligente Frau handelt, die gleichzeitig sehr wertekonform mit einem traditionell-islamischen Weltbild auftritt. Dies manifestiert sich insbesondere in ihrem äußeren Erscheinungsbild und in ihrem Aussageverhalten (s. zB Niederschrift der mündlichen Verhandlung, zu den Fluchtgründen der Kinder: „BF1 [Vater:]: [Die Kinder] haben dieselben [Flucht-]Gründe wie ich. Sie sind minderjährig. Sie sind unter XXXX . Sie können dort alleine nicht leben. R: Ist Ihre älteste Tochter nicht bereits XXXX Jahre alt? BF1: Sie ist XXXX geboren. R: Nach dem geführten Geburtsdatum ist Ihre Tochter am XXXX geboren. Somit wäre im letzten Monat ihr XXXX . Geburtstag gewesen. BF1: Das stimmt. Im Juni haben wir ihren Geburtstag gefeiert.“; dazu BF2, gesondert befragt: „Sie haben dieselben Gründe wie ich. Die Frauen werden dort unterdrückt. Meine Tochter hat das XXXX Lebensjahr erreicht. […]“). Weiters zog sich die BF2 etwa über Vorhalt der seitens des BF1 getätigten Angaben zu ihren Aufenthaltsorten auf der „ XXXX “ augenblicklich darauf zurück, dass sie als Analphabetin dazu keine Angaben machen könne, fand dann ihren eigenen ursprünglichen Herkunftsort auf der Karte aber rasch. Um ein vollständiges Bild des Hintergrundes der Beweiswürdigung darzulegen, wird festgehalten, dass es sich nach dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens der erkennenden Richterin gewonnen Eindruck bei der BF2 um eine intelligente Frau handelt, die gleichzeitig sehr wertekonform mit einem traditionell-islamischen Weltbild auftritt. Dies manifestiert sich insbesondere in ihrem äußeren Erscheinungsbild und in ihrem Aussageverhalten (s. zB Niederschrift der mündlichen Verhandlung, zu den Fluchtgründen der Kinder: „BF1 [Vater:]: [Die Kinder] haben dieselben [Flucht-]Gründe wie ich. Sie sind minderjährig. Sie sind unter römisch 40 . Sie können dort alleine nicht leben. R: Ist Ihre älteste Tochter nicht bereits römisch 40 Jahre alt? BF1: Sie ist römisch 40 geboren. R: Nach dem geführten Geburtsdatum ist Ihre Tochter am römisch 40 geboren. Somit wäre im letzten Monat ihr römisch 40 . Geburtstag gewesen. BF1: Das stimmt. Im Juni haben wir ihren Geburtstag gefeiert.“; dazu BF2, gesondert befragt: „Sie haben dieselben Gründe wie ich. Die Frauen werden dort unterdrückt. Meine Tochter hat das römisch 40 Lebensjahr erreicht. […]“). Weiters zog sich die BF2 etwa über Vorhalt der seitens des BF1 getätigten Angaben zu ihren Aufenthaltsorten auf der „ römisch 40 “ augenblicklich darauf zurück, dass sie als Analphabetin dazu keine Angaben machen könne, fand dann ihren eigenen ursprünglichen Herkunftsort auf der Karte aber rasch.

Weiters wurde in der Beschwerde ausführlich zu einer posttraumatischen Belastungsstörung der BF2 vorgebracht. Für die erkennende Richterin waren in der Verhandlung keine diesbezüglichen Auffälligkeiten erkennbar. Die ausdrücklichen Fragen, ob die BF2 in Behandlung sei, Medikamente nehme oder medizinische Unterlagen vorlegen könne, beantwortete die BF2 dahingehend, dass sie Gott sei Dank gesund sei (s. S. 17). Ferner besucht die BF2 nach ihren Angaben derzeit einen Kurs. Es wird daher nicht verkannt, dass es sich bei dem Verlust der ersten zwei Kinder sicherlich um ein traumatisches Ereignis gehandelt hat, und dies wird auch im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Für schwere Beeinträchtigungen der BF2 gab es aber keine ausreichenden Hinweise.

Der BF1 gab niederschriftlich vor dem BFA am 04.12.2025 noch an, dass er gesund sei, keine Medikamente benötige und nicht in ärztlicher Behandlung sei (s. S. 2). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er am Ende seiner Einvernahme an, einen Bandscheibenvorfall gehabt zu haben (s. S. 16). Gesundheitliche Einschränkungen konnten zuvor seitens der erkennenden Richterin nicht wahrgenommen werden.

Die Feststellungen zur Einreise der BF und der Antragstellung ergeben sich aus den Akteninhalten und waren nicht strittig.

2.2. Zu den Fluchtgründen der BF und ihrer (hypothetischen) Rückkehrsituation:

2.2.1. Zur Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten an die BF1 bis BF7 und der Antragstellung des BF8:

Die Antragsdaten ergeben sich bereits aus den verwaltungsbehördlichen Akten. Der Antrag vom 19.12.2024 auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 für den in Österreich am XXXX nachgeborenen BF8 befindet sich ebenfalls im Akt. Die Antragsdaten ergeben sich bereits aus den verwaltungsbehördlichen Akten. Der Antrag vom 19.12.2024 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 für den in Österreich am römisch 40 nachgeborenen BF8 befindet sich ebenfalls im Akt.

Wie aus dem im Akt befindlichen Bescheid ersichtlich, wurde dem BF1 (unstrittig) mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Grund für die Gewährung des Status des Asylberechtigten war die glaubhaft vorgebrachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee bzw. die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF). Ausschlaggebend für die Asylgewährung waren seine ablehnende Haltung gegenüber einer Beteiligung am syrischen Bürgerkrieg, sein weiterhin wehrfähiges Alter sowie die daraus resultierende Gefahr einer erneuten militärischen Rekrutierung durch die syrische Armee oder die SDF. Seine diesbezüglichen Befürchtungen wurden als glaubhaft und mit den damaligen Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Rekrutierungssituation in Syrien vereinbar beurteilt (vgl. Bescheid BFA betreffend BF1 vom 06.12.2022 samt zugehörigem Aktenvermerk).Wie aus dem im Akt befindlichen Bescheid ersichtlich, wurde dem BF1 (unstrittig) mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Grund für die Gewährung des Status des Asylberechtigten war die glaubhaft vorgebrachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee bzw. die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF). Ausschlaggebend für die Asylgewährung waren seine ablehnende Haltung gegenüber einer Beteiligung am syrischen Bürgerkrieg, sein weiterhin wehrfähiges Alter sowie die daraus resultierende Gefahr einer erneuten militärischen Rekrutierung durch die syrische Armee oder die SDF. Seine diesbezüglichen Befürchtungen wurden als glaubhaft und mit den damaligen Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Rekrutierungssituation in Syrien vereinbar beurteilt vergleiche Bescheid BFA betreffend BF1 vom 06.12.2022 samt zugehörigem Aktenvermerk).

Dass für die BF2 bis BF7 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und ihnen der Status der Asylberechtigten abgeleitet vom BF1 zuerkannt wurde, ergab sich ebenfalls aus den im Akt befindlichen Bescheiden des BFA betreffend die BF2 bis BF7 jeweils vom 08.04.2024. Zuletzt gab der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass die Kinder dieselben Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen wie er hätten. Sie seien minderjährig und könnten in Syrien nicht alleine leben. Der BF1 verneinte weiter, seine Töchter gegen ihren Willen zu verheiraten (s. S. 15). Zu seinen allgemeinen Ausführungen zur Unterdrückung von Frauen in Syrien siehe noch im Folgenden. Die BF2 gab zuletzt ebenfalls an, dass die Kinder dieselben Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen wie sie hätten. Auch die BF2 verneinte weiter, ihre Töchter gegen deren Willen zu verheiraten (s. S. 20). Zu den weiteren Ausführungen zur BF3 und der Lage der Mädchen bzw. Frauen siehe ebenfalls im Folgenden.

2.2.2. Zur Aberkennung und Nichtzuerkennung des Status des/der Asylberechtigten:

Die Bescheide vom 16.03.2026 liegen in den Akten ein.

Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich zusammengefasst, dass die Regierungsgegner unter der Führung der HTS von Ende November bis Anfang Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive im Wesentlichen die Regierungsgebiete eroberten und auch die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete. Im Januar 2025 wurden die Streitkräfte und Sicherheitsorgane des früheren Assad-Regimes formell aufgelöst (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 16; EUAA, Syria: Security Situation, July 2026, Abschnitt 1.2.1. „Syrian transitional government security forces“). Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom Assad-Regime keine relevante Bedrohung mehr für die BF aus.Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich zusammengefasst, dass die Regierungsgegner unter der Führung der HTS von Ende November bis Anfang Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive im Wesentlichen die Regierungsgebiete eroberten und auch die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete. Im Januar 2025 wurden die Streitkräfte und Sicherheitsorgane des früheren Assad-Regimes formell aufgelöst vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 16; EUAA, Syria: Security Situation, July 2026, Abschnitt 1.2.1. „Syrian transitional government security forces“). Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom Assad-Regime keine relevante Bedrohung mehr für die BF aus.

Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, existiert die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Dezember 2022 noch amtierende syrische Regierung unter der Herrschaft Bashar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr (vgl. zB EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 16). Der Karte auf der Seite XXXX ist in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen, dass die syrische Übergangsregierung mittlerweile den weit überwiegenden Teil des Staatsgebiets kontrolliert, während insbesondere in Teilen von as-Suwayda sowie aufgrund ausländischer Militärpräsenzen Einschränkungen ihrer territorialen Kontrolle bestehen.Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, existiert die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Dezember 2022 noch amtierende syrische Regierung unter der Herrschaft Bashar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr vergleiche zB EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 16). Der Karte auf der Seite römisch 40 ist in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen, dass die syrische Übergangsregierung mittlerweile den weit überwiegenden Teil des Staatsgebiets kontrolliert, während insbesondere in Teilen von as-Suwayda sowie aufgrund ausländischer Militärpräsenzen Einschränkungen ihrer territorialen Kontrolle bestehen.

Dem BF1 droht daher keine allfällige Zwangsrekrutierung seitens der SAA und auch keine allfällige sonstige Gefahr seitens des ehemaligen Assad-Regimes. Der BF1 ist somit im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Gefährdung durch das ehemalige Assad-Regime mehr ausgesetzt. Es wurde auch eine Einigung dahingehend erzielt, dass die SDF aufgelöst und in die Streitkräfte der syrischen Armee eingegliedert werden sowie dass durch diese Abkommen der kurdischen Bevölkerung weitreichende Zugeständnisse gewährt wurden (vgl. LIB V13, S. 12). Dem BF1 droht daher keine allfällige Zwangsrekrutierung seitens der SAA und auch keine allfällige sonstige Gefahr seitens des ehemaligen Assad-Regimes. Der BF1 ist somit im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Gefährdung durch das ehemalige Assad-Regime mehr ausgesetzt. Es wurde auch eine Einigung dahingehend erzielt, dass die SDF aufgelöst und in die Streitkräfte der syrischen Armee eingegliedert werden sowie dass durch diese Abkommen der kurdischen Bevölkerung weitreichende Zugeständnisse gewährt wurden vergleiche LIB V13, S. 12).

Bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte die Regierung auch die Kontrolle über XXXX übernommen (s. S. 10 f: „BF1: XXXX wird von der neuen Regierung kontrolliert XXXX wird von den Kurden kontrolliert. Derzeit haben sich die Kurden aus XXXX zurückgezogen. Die neue Regierung hat XXXX übernommen.“ sowie die Einsicht in die Karte der Internetseite XXXX sowie den eingefügten Screenshot). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies geändert hätte oder ändern wird. Die Lage von XXXX wurde vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anhand der Karte bestätigt (s. S. 10 f). Soweit der BF angab, dass XXXX in der Provinz al-Hasaka liege, gehört XXXX eigentlich zum Gouvernement Deir ez-Zor (s. insb. UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, S. 72, FN 414). Da aber gerade jene Teile des Gouvernements über Jahre von der kurdisch geführten Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens bzw. den SDF kontrolliert wurden (s. zB EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, Kapitel 2.9.2), kann der BF1 die administrative Zugehörigkeit anders wahrgenommen haben. Zudem liegt XXXX nahe des Gouvernements al-Hasaka. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte die Regierung auch die Kontrolle über römisch 40 übernommen (s. S. 10 f: „BF1: römisch 40 wird von der neuen Regierung kontrolliert römisch 40 wird von den Kurden kontrolliert. Derzeit haben sich die Kurden aus römisch 40 zurückgezogen. Die neue Regierung hat römisch 40 übernommen.“ sowie die Einsicht in die Karte der Internetseite römisch 40 sowie den eingefügten Screenshot). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies geändert hätte oder ändern wird. Die Lage von römisch 40 wurde vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anhand der Karte bestätigt (s. S. 10 f). Soweit der BF angab, dass römisch 40 in der Provinz al-Hasaka liege, gehört römisch 40 eigentlich zum Gouvernement Deir ez-Zor (s. insb. UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, S. 72, FN 414). Da aber gerade jene Teile des Gouvernements über Jahre von der kurdisch geführten Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens bzw. den SDF kontrolliert wurden (s. zB EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, Kapitel 2.9.2), kann der BF1 die administrative Zugehörigkeit anders wahrgenommen haben. Zudem liegt römisch 40 nahe des Gouvernements al-Hasaka.

Angesichts des Verlustes der territorialen Kontrolle und insbesondere der von der SDF zuvor zur Durchsetzung der Rekrutierung genutzten Kontrollstellen geht auch UNHCR davon aus, dass die SDF in diesen Gebieten nicht mehr in der Lage sein sollte, die zuvor praktizierten Zwangsrekrutierungen fortzusetzen (vgl. insb. UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, S. 15, 69 ff). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der SDF zum Selbstverteidigungsdienst zwangsweise herangezogen würde, bestand daher bereits unter Beachtung der im Mai 2026 veröffentlichten UNHCR-Beurteilung nicht mehr. Auch nach EUAA ist die Selbstverteidigungspflicht praktisch nicht mehr durchsetzbar (vgl. EUAA, Country Focus, Juli 2026, S. 50 mHa UNHCR Mai 2026, S. 70). Angesichts des Verlustes der territorialen Kontrolle und insbesondere der von der SDF zuvor zur Durchsetzung der Rekrutierung genutzten Kontrollstellen geht auch UNHCR davon aus, dass die SDF in diesen Gebieten nicht mehr in der Lage sein sollte, die zuvor praktizierten Zwangsrekrutierungen fortzusetzen vergleiche insb. UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, S. 15, 69 ff). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der SDF zum Selbstverteidigungsdienst zwangsweise herangezogen würde, bestand daher bereits unter Beachtung der im Mai 2026 veröffentlichten UNHCR-Beurteilung nicht mehr. Auch nach EUAA ist die Selbstverteidigungspflicht praktisch nicht mehr durchsetzbar vergleiche EUAA, Country Focus, Juli 2026, S. 50 mHa UNHCR Mai 2026, S. 70).

Die Gefahr einer zwangsweisen Heranziehung des BF1 zum sogenannten Selbstverteidigungsdienst besteht daher nunmehr weder in XXXX noch in XXXX . Der BF1 könnte die Orte – wie sich insb. aus der Karte der Internetseite XXXX ergibt – auch von verschiedenen Landesgrenzen aus erreichen und sich dabei lediglich im Kontrollgebiet der neuen Regierung bewegen. Die Gefahr einer zwangsweisen Heranziehung des BF1 zum sogenannten Selbstverteidigungsdienst besteht daher nunmehr weder in römisch 40 noch in römisch 40 . Der BF1 könnte die Orte – wie sich insb. aus der Karte der Internetseite römisch 40 ergibt – auch von verschiedenen Landesgrenzen aus erreichen und sich dabei lediglich im Kontrollgebiet der neuen Regierung bewegen.

Die Gründe, die zur ursprünglichen Asylzuerkennung des BF1 und in der Folge der BF2 bis BF7 im Familienverfahren geführt hatten, sind somit weggefallen und liegt zum Entscheidungszeitpunkt keine diesbezügliche Bedrohung mehr vor.

Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die neue Regierung das syrische Militär umstrukturiert. Der Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln. Es wurden Rekrutierungszentren in allen von ihr kontrollierten Gebieten eröffnet und aktiv freiwillige Personen für die Armee und Polizei rekrutiert (vgl. insb. LIB V13, S. 163 ff).Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die neue Regierung das syrische Militär umstrukturiert. Der Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln. Es wurden Rekrutierungszentren in allen von ihr kontrollierten Gebieten eröffnet und aktiv freiwillige Personen für die Armee und Polizei rekrutiert vergleiche insb. LIB V13, S. 163 ff).

Der Wegfall der asylrelevanten Verfolgung ist auch nicht bloß vorübergehend; mittlerweile sind mehr als 22 Monate seit dem Machtwechsel vergangen und es haben sich unter Berücksichtigung der eingebrachten Länderberichte in der Zwischenzeit auch keine Hinweise ergeben, dass die Übergangsregierung Wehrdienstverweigerer bzw. -entzieher aufgrund dieses Umstandes asylrelevant verfolgen würde.

Dass dieser Weg fortgesetzt wird, ist insbesondere aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit – die HTS setzte auch in Idlib auf Freiwillige – sehr wahrscheinlich. Anhaltspunkte für einen drohenden nationalen Notstand, bei dessen Eintreten wieder eine verpflichtende Einberufung erfolgen könnte, sind gegenständlich nicht zu sehen. Somit droht dem BF1 im Falle der Rückkehr auch keine Zwangsrekrutierung durch die neue Regierung.

Weiters erklärte die Übergangsregierung unmittelbar nach dem Regimewechsel eine allgemeine Amnestie für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert waren. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, 4.3. „Profiles related to military service“).Weiters erklärte die Übergangsregierung unmittelbar nach dem Regimewechsel eine allgemeine Amnestie für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert waren. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, 4.3. „Profiles related to military service“).

Der BF1 verneinte vor dem BFA im Dezember 2025, aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Er hatte nie Kontakt zu extremistischen Gruppierungen und sich weder in Syrien noch einem anderen Land öffentlich politisch geäußert. Er unterstützte keinen Protagonisten im syrischen Bürgerkrieg und stand auch niemandem positiv gegenüber. Er stehe keiner politischen Ideologie nahe. Um die politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat wisse er nur aus Nachrichten und Internet. Er habe sich sehr über den Umsturz und den politischen Machtwechsel gefreut. Seine Familie lebe im Kurdengebiet und habe mit der neuen Regierung nichts zu tun. Das Abkommen zwischen der syrischen Führung und den kurdischen Autoritäten, wonach die kurdischen Kräfte in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden, interessiere ihn nicht, er denke nur an seine Kinder (s. BFA 04.12.2025, S. 8 f). Nunmehr hat aber – wie bereits dargelegt – die neue Regierung auch die maßgebliche Kontrolle über XXXX . Soweit der BF1 dann in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, diese bewaffneten Gruppierungen, die die neue Regierung bilden würden, seien radikal und extrem, wie Banden und sie würden private Probleme für eigene Interessen ausnützen, wirkten diese Angaben gesteigert, oberflächlich und insgesamt nicht überzeugend (s. S. 12). Die Angaben der BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Regierung sei radikal, sie würden hören, dass es zu Tötungen, Rekrutierungen und Festnahmen komme, blieben ebenso oberflächlich und nicht überzeugend (s. BVwG S. 19).Der BF1 verneinte vor dem BFA im Dezember 2025, aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Er hatte nie Kontakt zu extremistischen Gruppierungen und sich weder in Syrien noch einem anderen Land öffentlich politisch geäußert. Er unterstützte keinen Protagonisten im syrischen Bürgerkrieg und stand auch niemandem positiv gegenüber. Er stehe keiner politischen Ideologie nahe. Um die politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat wisse er nur aus Nachrichten und Internet. Er habe sich sehr über den Umsturz und den politischen Machtwechsel gefreut. Seine Familie lebe im Kurdengebiet und habe mit der neuen Regierung nichts zu tun. Das Abkommen zwischen der syrischen Führung und den kurdischen Autoritäten, wonach die kurdischen Kräfte in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden, interessiere ihn nicht, er denke nur an seine Kinder (s. BFA 04.12.2025, S. 8 f). Nunmehr hat aber – wie bereits dargelegt – die neue Regierung auch die maßgebliche Kontrolle über römisch 40 . Soweit der BF1 dann in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, diese bewaffneten Gruppierungen, die die neue Regierung bilden würden, seien radikal und extrem, wie Banden und sie würden private Probleme für eigene Interessen ausnützen, wirkten diese Angaben gesteigert, oberflächlich und insgesamt nicht überzeugend (s. S. 12). Die Angaben der BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Regierung sei radikal, sie würden hören, dass es zu Tötungen, Rekrutierungen und Festnahmen komme, blieben ebenso oberflächlich und nicht überzeugend (s. BVwG S. 19).

Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der BF1 und die BF2 während ihres Aufenthalts in Syrien persönliche Probleme mit der HTS hatten. Sie waren nicht politisch tätig und gibt es keine Hinweise, dass sie in das Visier der mittlerweile aufgelösten HTS oder der syrischen Übergangsregierung gerieten. Eine besondere politische Überzeugung des BF1 und der BF2 oder die Zuschreibung einer solchen sind nicht anzunehmen und ist auch nicht zu sehen, dass sie politische Handlungen o. Ä. setzten.

Zum vorgebrachten Stammes- bzw. Clankonflikt:

EUAA dokumentiert im Gouvernement Deir ez-Zor während des Berichtszeitraums sowohl bewaffnete innertribale beziehungsweise intertribale Auseinandersetzungen – unter anderem im November 2025 sowie im Januar und Mai 2026 – als auch die Beteiligung von Stammeskräften an den Kämpfen gegen die SDF im Januar 2026. Daneben kam es zu Angriffen unbekannter Bewaffneter auf Zivilpersonen und zu lokalen Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen, insbesondere Ölquellen. Auch allgemein sind Rache- und Selbstjustizmorde im heutigen Syrien dokumentiert. Der EUAA-Country Focus gibt die Einschätzung eines Syrienexperten wieder, wonach Vergeltungs- und Vigilantenmorde im Jahr 2025 eine bedeutende Gewaltquelle in Syrien darstellten. Zugleich wird über einen Rückgang der entsprechenden Tötungsrate seit Oktober 2025 berichtet, während andere Quellen insbesondere für Homs weiterhin eine erhebliche Gewaltbelastung feststellten (vgl. EUAA, Syria: Security Situation, July 2026, S. 115 f; EUAA, Syria: Country Focus, July 2026, S. 35 f).EUAA dokumentiert im Gouvernement Deir ez-Zor während des Berichtszeitraums sowohl bewaffnete innertribale beziehungsweise intertribale Auseinandersetzungen – unter anderem im November 2025 sowie im Januar und Mai 2026 – als auch die Beteiligung von Stammeskräften an den Kämpfen gegen die SDF im Januar 2026. Daneben kam es zu Angriffen unbekannter Bewaffneter auf Zivilpersonen und zu lokalen Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen, insbesondere Ölquellen. Auch allgemein sind Rache- und Selbstjustizmorde im heutigen Syrien dokumentiert. Der EUAA-Country Focus gibt die Einschätzung eines Syrienexperten wieder, wonach Vergeltungs- und Vigilantenmorde im Jahr 2025 eine bedeutende Gewaltquelle in Syrien darstellten. Zugleich wird über einen Rückgang der entsprechenden Tötungsrate seit Oktober 2025 berichtet, während andere Quellen insbesondere für Homs weiterhin eine erhebliche Gewaltbelastung feststellten vergleiche EUAA, Syria: Security Situation, July 2026, S. 115 f; EUAA, Syria: Country Focus, July 2026, S. 35 f).

Die Berichte bestätigen aber nicht, dass jedes (männliche) Mitglied eines verfeindeten Stammes bzw. Clans automatisch ein Ziel sei; eine bloße Stammes-, Clans- oder Familienzugehörigkeit ohne weitere Umstände regelmäßig zu erheblichen Gewalteinwirkungen, Tötung oder Entführung führe; ferner Personen allein anhand ihres Familiennamens in ganz Syrien verfolgt würden oder Kindesentführungen ein typisches oder systematisches Mittel gerade bei Stammeskonflikten bzw. derartigen Konflikten wären. Die EUAA-Berichte dokumentieren weiters zwar Entführungen und unterschiedliche Formen von Gewalt gegen Kinder. Sie enthalten jedoch keinen Beleg für eine allgemeine oder regelmäßige Praxis, wonach bei lokalen Stammeskonflikten in Deir ez-Zor die Kinder sämtlicher Angehöriger der gegnerischen Familie oder des gegnerischen Stammes entführt würden. Dazu wird aber bereits an dieser Stelle auf die unbekämpft gebliebenen Spruchpunkte II. und III. der gegenständlichen Bescheide verwiesen. Die Berichte bestätigen aber nicht, dass jedes (männliche) Mitglied eines verfeindeten Stammes bzw. Clans automatisch ein Ziel sei; eine bloße Stammes-, Clans- oder Familienzugehörigkeit ohne weitere Umstände regelmäßig zu erheblichen Gewalteinwirkungen, Tötung oder Entführung führe; ferner Personen allein anhand ihres Familiennamens in ganz Syrien verfolgt würden oder Kindesentführungen ein typisches oder systematisches Mittel gerade bei Stammeskonflikten bzw. derartigen Konflikten wären. Die EUAA-Berichte dokumentieren weiters zwar Entführungen und unterschiedliche Formen von Gewalt gegen Kinder. Sie enthalten jedoch keinen Beleg für eine allgemeine oder regelmäßige Praxis, wonach bei lokalen Stammeskonflikten in Deir ez-Zor die Kinder sämtlicher Angehöriger der gegnerischen Familie oder des gegnerischen Stammes entführt würden. Dazu wird aber bereits an dieser Stelle auf die unbekämpft gebliebenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der gegenständlichen Bescheide verwiesen.

Weiters gab es nach dem EUAA-Länderfokus einzelne Berichte über Festnahmen, bei denen persönliche Streitigkeiten und Beziehungen zu Amtsträgern angeblich genutzt wurden, um Festnahmen zur Einschüchterung zu bewirken. EUAA betont zugleich aber, dass diese Fälle schwer unabhängig zu verifizieren sind und (bisher) kein allgemeines systematisches Muster festgestellt werden konnte (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, Kapitel 2.2.2, S. 37).Weiters gab es nach dem EUAA-Länderfokus einzelne Berichte über Festnahmen, bei denen persönliche Streitigkeiten und Beziehungen zu Amtsträgern angeblich genutzt wurden, um Festnahmen zur Einschüchterung zu bewirken. EUAA betont zugleich aber, dass diese Fälle schwer unabhängig zu verifizieren sind und (bisher) kein allgemeines systematisches Muster festgestellt werden konnte vergleiche EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, Kapitel 2.2.2, S. 37).

Die im Aberkennungs- bzw. Entzugsverfahren vorgebrachten Asylgründe des BF1 sind daher vor dem allgemeinen Hintergrund zwar plausibel, in der behaupteten konkreten und ferner landesweiten persönlichen Gefährdung aber nicht wahrscheinlich und überzeugten auch nach dem persönlichen Eindruck nicht. Dies zumal der BF1 vor dem BFA in seinen Angaben weitestgehend oberflächlich und ohne persönlichen Bezug zu sich blieb. So gab er etwa an, nicht persönlich in Gefahr zu sein, aber alleine wegen seiner Stammeszugehörigkeit in Gefahr zu sein und in ganz Syrien gefunden werde und ein Ziel sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wirkten seine Angaben dann weiter gesteigert und blieben doch vage und detailarm.

Hinzu tritt, dass sich selbst aus den Angaben des BF1 keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass er selbst von offizieller Seite oder von anderen Personen gesucht werden würde. Der BF1 hat XXXX auch bereits spätestens im Jahr 2017 und Syrien im Jahr 2021 verlassen. Seinen Schilderungen folgend war er in keinster Weise in die angeführten Geschehnisse involviert. Somit spricht gegen eine persönliche Bedrohung des BF1 insbesondere, dass er XXXX bereits Jahre vor Entstehung der behaupteten Fehde verlassen hatte, an den auslösenden Ereignissen nicht beteiligt war und auch seit Beginn des Konflikts (vor drei Jahren) keine gegen ihn gerichteten Drohungen, Nachfragen oder Suchmaßnahmen bekannt wurden. Dies auch nicht seitens jener Personen, die auf dem vorgelegten Ausdruck von XXXX und XXXX zu sehen sind bzw. von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführt wurden (s. S. 12 f). Hinzu tritt, dass sich selbst aus den Angaben des BF1 keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass er selbst von offizieller Seite oder von anderen Personen gesucht werden würde. Der BF1 hat römisch 40 auch bereits spätestens im Jahr 2017 und Syrien im Jahr 2021 verlassen. Seinen Schilderungen folgend war er in keinster Weise in die angeführten Geschehnisse involviert. Somit spricht gegen eine persönliche Bedrohung des BF1 insbesondere, dass er römisch 40 bereits Jahre vor Entstehung der behaupteten Fehde verlassen hatte, an den auslösenden Ereignissen nicht beteiligt war und auch seit Beginn des Konflikts (vor drei Jahren) keine gegen ihn gerichteten Drohungen, Nachfragen oder Suchmaßnahmen bekannt wurden. Dies auch nicht seitens jener Personen, die auf dem vorgelegten Ausdruck von römisch 40 und römisch 40 zu sehen sind bzw. von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführt wurden (s. S. 12 f).

Der BF1 führte nicht an, dass er selbst bedroht, angerufen, in sozialen Medien genannt oder bei Verwandten ausdrücklich gesucht worden sei („Ich weiß nicht, ob mein Name auch in diesem Verfahren angeführt wurde.“). Es ergab sich aber aus keinem der vorgelegten Unterlagen ein Hinweis auf ihn persönlich oder die anderen BF.

Wenn auch nicht verkannt wird, dass der BF1 zum Zeitpunkt der Ereignisse in Österreich war und daher weder den ursprünglichen Streitgrund noch wesentliche Einzelheiten der Tötungen aus eigener Wahrnehmung schildern kann, war doch auffällig, wie ausweichend und vage er, zu den Gründen befragt, antwortete (s. S. 13). Auch die Berücksichtigung der eingebrachten ACCORD-Auskunft, die selbst Fälle nennt, in denen Ursachen von Stammeskonflikten unbekannt blieben, weil Beteiligte nicht darüber sprechen wollten, erklärt diese Lücken nicht gänzlich. Der BF1 steht in aufrechtem Kontakt zu Vater und Schwiegervater in Syrien. Es ist davon auszugehen, dass ihm die Wichtigkeit des gegenständlichen Verfahrens bewusst ist. Weiters war nach dem persönlichen Eindruck und auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht zu erkennen, dass sich der BF1 für den Konflikt – der nach seinen Angaben ja hohe Bedeutung für ihn und seine Familie hat – tatsächlich besonders interessierte. Der BF1 zog sich auch hier rasch auf allgemeine und oberflächliche Angaben zurück. (s. S. 13: „R: Was war der Grund für die ursprüngliche Streitigkeit? BF1: Das weiß ich nicht. Ich bin hier in Österreich. Ich höre nur, dass diese von diesen getötet wurden. R: Hat es Sie nicht interessiert, was der Grund dafür war? BF1: Das hat mich schon interessiert, aber keiner weiß den wahren Grund. 2 Personen haben sich getroffen, haben gestritten und eine Person hat die andere Person getötet. Nur der Täter weiß den wahren Grund.“).

Zu den vorgelegten „Vorladungen“ ist insgesamt auch darauf zu verweisen, dass eine Urkunde echt ist, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammt; ansonsten ist sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen (vgl. VwGH 18.03.1998, 96/09/0155; ferner OGH 17.12.1974, 12 Os 104/74). Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 47, Rz 6). Wenngleich von einer Überprüfung der Echtheit Abstand genommen wurde (zumal auch keine Originale vorgelegt wurden), geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Inkonsistenz der vorgelegten Fotografien und den getätigten Angaben davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgung des BF1 und auch der weiteren BF auch in diesem Zusammenhang anzunehmen ist. Aus den Länderberichten ergeben weiters sich Beschaffungsmöglichkeiten von Dokumenten jeglicher Art aufgrund der vorherrschenden Korruption (s. insbesondere LIB V13, S. 155 ff, 162; EUAA, Country Focus, Juli 2026, S. 24; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, S. 10).Zu den vorgelegten „Vorladungen“ ist insgesamt auch darauf zu verweisen, dass eine Urkunde echt ist, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammt; ansonsten ist sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen vergleiche VwGH 18.03.1998, 96/09/0155; ferner OGH 17.12.1974, 12 Os 104/74). Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 47,, Rz 6). Wenngleich von einer Überprüfung der Echtheit Abstand genommen wurde (zumal auch keine Originale vorgelegt wurden), geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Inkonsistenz der vorgelegten Fotografien und den getätigten Angaben davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgung des BF1 und auch der weiteren BF auch in diesem Zusammenhang anzunehmen ist. Aus den Länderberichten ergeben weiters sich Beschaffungsmöglichkeiten von Dokumenten jeglicher Art aufgrund der vorherrschenden Korruption (s. insbesondere LIB V13, S. 155 ff, 162; EUAA, Country Focus, Juli 2026, S. 24; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, S. 10).

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch keine automatische, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung. Ladungen können Ausdruck strafrechtlicher Ermittlungen sein. Die missbräuchliche Instrumentalisierung wurde durch den BF1 vermutet und angeführt. Keine der vorgelegten Ladungen betrifft aber den BF1 persönlich bzw. andere BF. Nach seinen eigenen Angaben sollen auch im Ausland befindliche Angehörige namentlich in das Verfahren einbezogen worden sein (etwa ein in der Türkei aufhältiger Bruder des BF). Gerade vor diesem Hintergrund spricht das Fehlen seines Namens in sämtlichen vorgelegten Unterlagen gegen die Annahme, dass auch er von Behörden bzw. Gerichten als Angeklagter oder Gesuchter erfasst worden wäre.

Auffallend waren auch die Angaben des BF1, die „Vorladungen“ seien dem Vater vor zwei Tagen vom Ortsvorsteher übergeben worden und beträfen bereits den Verhandlungstag. Weiters fiel auf, dass der BF1 weder wusste, noch sich nach dem persönlichen Eindruck besonders dafür zu interessieren schien, ob sein Vater dieser nachkommen würde. Der BF1 schilderte allgemeine Befürchtungen des Vaters. Der Vater werde der Ladung wohl eher nicht nachkommen. Ernsthafte Befürchtungen des Vaters, dass dies zu Konsequenzen führen könnte, Ausreisüberlegungen, persönliche Drohungen gegenüber dem Vater o. Ä., führte der BF1 aber nicht an. Auf den „Vorladungen“ ist als Formularkennzeichnung „2017/D“ angeführt. Die Unterschrift bei „Richter“ fehlt; „Assistent“ ist eingekreist bzw. unleserlich unterschrieben. Die punktierten Zeilen zu Gericht und Gericht/Stelle sind nicht ausgefüllt. Der angeführte Termin in allen „Vorladungen“ ist „der zweite Tag nach der Zustellung“; das Feld „Monat“ ist nicht ausgefüllt, als Uhrzeit ist zehn Uhr angeführt. Das Datum der Ausstellung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Der BF1 führte an, die ursprüngliche „Streitigkeit“ ereignete sich in XXXX . Daher kam es dann zu Problemen mit der gegnerischen Familie in XXXX (verschiedene Schreibweisen möglich, s. S. 13). Die mit ihm auch verwandte BF2 führte an, von dort zu stammen; sie war weiters zum Zeitpunkt der Ereignisse im Jahr 2023 noch in Syrien (in XXXX , s. S. 17). Nach dem Vorbringen des BF1 sei auch gegen den Bruder seiner Ehefrau und den Vater seiner Ehefrau ein Verfahren eingeleitet worden (s. S. 12). Zu ihren Eltern und Geschwistern allgemein befragt, führte sie an, ihre Geschwister im Ausland zu kontaktieren und ihre Eltern zu kontaktieren, wenn sie eine Internetverbindung habe. Sie frage sie nach der Situation in Syrien, die miserabel sei. Die Regierung sei radikal. Sie würden hören, dass es zu Tötungen, Rekrutierungen und Festnahmen komme. Persönliche Besorgnis im Hinblick auf einen sie betreffenden Stammeskonflikt wurde nicht angeführt. Konkret zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab die BF2 diesbezüglich lediglich an, es gebe Stammesprobleme zwischen Stämmen und so. Da kenne sie sich nicht besonders aus (s. S. 20). Vor dem Hintergrund, dass die BF2 zum Zeitpunkt der vorgebrachten Ereignisse, die nach der Beschwerde auch zur Ausreise von männlichen Verwandten geführt hätten, in Syrien aufhältig war und weiterhin mit ihren Geschwistern und Eltern im aufrechten Kontakt steht und sie die Eltern zur Situation in Syrien fragt (s. S. 19), überzeugten diese Angaben nicht, sondern waren sehr ausweichend. Auch über erneute Nachfrage blieb die BF2 dabei, nicht viel darüber hinaus zu wissen und antwortete knapp, oberflächlich und detailarm (s. S. 20). Damit vermochte aber auch die BF2 eine persönliche Bedrohung der BF im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien nach XXXX nicht glaubhaft zu machen. Der BF1 führte an, die ursprüngliche „Streitigkeit“ ereignete sich in römisch 40 . Daher kam es dann zu Problemen mit der gegnerischen Familie in römisch 40 (verschiedene Schreibweisen möglich, s. S. 13). Die mit ihm auch verwandte BF2 führte an, von dort zu stammen; sie war weiters zum Zeitpunkt der Ereignisse im Jahr 2023 noch in Syrien (in römisch 40 , s. S. 17). Nach dem Vorbringen des BF1 sei auch gegen den Bruder seiner Ehefrau und den Vater seiner Ehefrau ein Verfahren eingeleitet worden (s. S. 12). Zu ihren Eltern und Geschwistern allgemein befragt, führte sie an, ihre Geschwister im Ausland zu kontaktieren und ihre Eltern zu kontaktieren, wenn sie eine Internetverbindung habe. Sie frage sie nach der Situation in Syrien, die miserabel sei. Die Regierung sei radikal. Sie würden hören, dass es zu Tötungen, Rekrutierungen und Festnahmen komme. Persönliche Besorgnis im Hinblick auf einen sie betreffenden Stammeskonflikt wurde nicht angeführt. Konkret zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab die BF2 diesbezüglich lediglich an, es gebe Stammesprobleme zwischen Stämmen und so. Da kenne sie sich nicht besonders aus (s. S. 20). Vor dem Hintergrund, dass die BF2 zum Zeitpunkt der vorgebrachten Ereignisse, die nach der Beschwerde auch zur Ausreise von männlichen Verwandten geführt hätten, in Syrien aufhältig war und weiterhin mit ihren Geschwistern und Eltern im aufrechten Kontakt steht und sie die Eltern zur Situation in Syrien fragt (s. S. 19), überzeugten diese Angaben nicht, sondern waren sehr ausweichend. Auch über erneute Nachfrage blieb die BF2 dabei, nicht viel darüber hinaus zu wissen und antwortete knapp, oberflächlich und detailarm (s. S. 20). Damit vermochte aber auch die BF2 eine persönliche Bedrohung der BF im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien nach römisch 40 nicht glaubhaft zu machen.

Nicht nachvollziehbar waren vor dem Hintergrund der Ausreise des BF1 im Jahr 2021 auch die Angaben der BF2, dass sie 2017 nach XXXX gegangen seien und der Ortsvorsteher gemeint habe, dass ihr Mann vom Regime gesucht werde. Wie oben dargestellt, war es dem BF1 möglich, nach seiner Enthaftung im Jahr 2014 bis 2017 im ursprünglichen Heimatdorf zu leben und dann von 2017 bis 2021 in XXXX . Aufgrund des Regimewechsels im Dezember 2024 ist eine Verfolgung des BF1 durch das ehemalige Regime aber jedenfalls nicht mehr anzunehmen, weswegen sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Angaben erübrigt. Nicht nachvollziehbar waren vor dem Hintergrund der Ausreise des BF1 im Jahr 2021 auch die Angaben der BF2, dass sie 2017 nach römisch 40 gegangen seien und der Ortsvorsteher gemeint habe, dass ihr Mann vom Regime gesucht werde. Wie oben dargestellt, war es dem BF1 möglich, nach seiner Enthaftung im Jahr 2014 bis 2017 im ursprünglichen Heimatdorf zu leben und dann von 2017 bis 2021 in römisch 40 . Aufgrund des Regimewechsels im Dezember 2024 ist eine Verfolgung des BF1 durch das ehemalige Regime aber jedenfalls nicht mehr anzunehmen, weswegen sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Angaben erübrigt.

Darüber hinaus gibt es eben auch keine Hinweise, dass der BF1 selbst namentlich als Beschuldigter oder Gesuchter angeführt wird. Persönliche Bedrohungen wurden auch sonst nicht angeführt. Eine (maßgebliche) individuelle Verfolgungswahrscheinlichkeit des BF1 liegt daher insbesondere vor dem Hintergrund seiner nunmehr bereits fünfjährigen Abwesenheit aus Syrien nicht vor. Auch die Ausführungen des BF1 zu den Grundstücken der Familie und der versuchten Verknüpfung mit den vorgebrachten Clanstreitigkeiten wirkten konstruiert und überzeugten nach dem persönlichen Eindruck nicht (s. S. 15).

Die individuellen Schlussfolgerungen des BF1 waren somit weder aus der allgemeinen Länderberichtslage ableitbar, noch konnte er eine solche nach dem persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen. Zusätzliche individuelle Anknüpfungspunkte bzw. Gefährdungsfaktoren für eine asylrelevante Verfolgung des seit 2021 in Österreich aufhältigen BF1 sowie der weiteren BF fehlen hier.

Die EUAA-Berichte dokumentieren weiters zwar Entführungen und Gewalt durch unterschiedliche Akteure in Syrien. Sie belegen aber keine allgemeine Regel, Praxis o. Ä., wonach bei lokalen Stammeskonflikten in Deir ez-Zor regelmäßig die Kinder sämtlicher Angehöriger des gegnerischen Stammes entführt würden. Auch hier gelang es dem BF1 eben nicht, individuelle gefahrenerhöhende Risikofaktoren glaubhaft zu machen, zumal seine Angaben allgemein blieben und sich auch aus den vor dem BFA vorgelegten Facebook-Screenshots kein besonderer Konnex zu seinen Kindern (den BF3 bis BF8) ergab.

Gegenständlich mangelt es aber schon an einer hinreichend konkreten persönlichen (asylrelevanten) Gefahr. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade die BF von einer Handlung von ausreichender Schwere, etwa drohende Tötung, schwere Körperverletzung, Entführung oder vergleichbare gravierende Gewalt betroffen wären, liegt gegenständlich nicht vor.

Zur Situation von Frauen und Kindern:

Weiters ist festzuhalten, dass weitere von den BF vorgebrachte Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen (gerade auch in Hinblick auf die BF3) in dieser Schwere keine Deckung in den Länderberichten finden bzw. diesen bereits durch den zuerkannten subsidiären Schutz Rechnung getragen wurde (s. insb. BF1 S. 15: „R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen oder können sie aus denselben Gründen wie Sie nicht nach Syrien zurückkehren? BF1: Sie haben dieselben Gründe wie ich. Sie sind minderjährig. Sie sind unter XXXX . Sie können dort alleine nicht leben. R: Ist Ihre älteste Tochter nicht bereits XXXX Jahre alt? BF1: Sie ist XXXX geboren. R: Nach dem geführten Geburtsdatum ist Ihre Tochter am XXXX geboren. Somit wäre XXXX ihr 8. Geburtstag gewesen. BF1: Das stimmt. Im XXXX haben wir ihren Geburtstag gefeiert. R: Würden Sie Ihre Töchter gegen deren Willen zwangsverheiraten? BF1: Nein. Deswegen will ich auch nicht zurückkehren. Laut unserer Traditionen werden Frauen zur Heirat gezwungen. Eine Frau darf nicht lernen. Die Frauen bei uns werden im Allgemeinen unterdrückt.“; BF2: „R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen oder können sie aus denselben Gründen wie Sie nicht nach Syrien zurückkehren? BF2: Sie haben dieselben Gründe wie ich. Die Frauen werden dort unterdrückt. Meine Tochter hat das XXXX . Lebensjahr erreicht. Wenn das Mädchen oder die Frau 14 wird, wird sie in Syrien verheiratet. Dort haben die Frauen keine Meinung, Rechte. Ich musste die Schule nach der 3. Klasse abbrechen. Ich möchte, dass meine Tochter, meine Kinder, weiter lernen. R: Würden Sie Ihre Töchter gegen deren Willen zwangsverheiraten? BF2: Nein.“). Weiters ist festzuhalten, dass weitere von den BF vorgebrachte Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen (gerade auch in Hinblick auf die BF3) in dieser Schwere keine Deckung in den Länderberichten finden bzw. diesen bereits durch den zuerkannten subsidiären Schutz Rechnung getragen wurde (s. insb. BF1 S. 15: „R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen oder können sie aus denselben Gründen wie Sie nicht nach Syrien zurückkehren? BF1: Sie haben dieselben Gründe wie ich. Sie sind minderjährig. Sie sind unter römisch 40 . Sie können dort alleine nicht leben. R: Ist Ihre älteste Tochter nicht bereits römisch 40 Jahre alt? BF1: Sie ist römisch 40 geboren. R: Nach dem geführten Geburtsdatum ist Ihre Tochter am römisch 40 geboren. Somit wäre römisch 40 ihr 8. Geburtstag gewesen. BF1: Das stimmt. Im römisch 40 haben wir ihren Geburtstag gefeiert. R: Würden Sie Ihre Töchter gegen deren Willen zwangsverheiraten? BF1: Nein. Deswegen will ich auch nicht zurückkehren. Laut unserer Traditionen werden Frauen zur Heirat gezwungen. Eine Frau darf nicht lernen. Die Frauen bei uns werden im Allgemeinen unterdrückt.“; BF2: „R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen oder können sie aus denselben Gründen wie Sie nicht nach Syrien zurückkehren? BF2: Sie haben dieselben Gründe wie ich. Die Frauen werden dort unterdrückt. Meine Tochter hat das römisch 40 . Lebensjahr erreicht. Wenn das Mädchen oder die Frau 14 wird, wird sie in Syrien verheiratet. Dort haben die Frauen keine Meinung, Rechte. Ich musste die Schule nach der 3. Klasse abbrechen. Ich möchte, dass meine Tochter, meine Kinder, weiter lernen. R: Würden Sie Ihre Töchter gegen deren Willen zwangsverheiraten? BF2: Nein.“).

Nach den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13, hat der Konflikt geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft; viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, Geburten ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt. Zudem wird berichtet, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren hätten; von Witwen geführte Familien litten oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und unzureichendem Zugang zu Nahrung. Alleinstehende Frauen könnten je nach Region mit Stigmatisierung, Ausgrenzung, Druck zur Wiederverheiratung sowie geschlechtsspezifischer oder sexueller Gewalt konfrontiert sein. Beim Wohnen bestünden soziale Einschränkungen: Obwohl Frauen rechtlich Wohnungen mieten und Amtswege selbst erledigen dürften, erschwerten gesellschaftliche Normen oft den Zugang; Vermieter oder lokale Beamte könnten allein lebende Frauen kritisieren oder ihnen davon abraten. Bei Rückkehr seien alleinstehende Frauen bzw. von Frauen geführte Haushalte besonders vulnerabel, meist stark von Familienangehörigen abhängig und selten wirtschaftlich unabhängig (vgl. LIB V13, S. 271 ff). Frauen, die ohne Ehemann zurückkehrten, seien wegen hoher Mietkosten und begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten oft nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Für alleinstehende Frauen sei es wegen hoher Wohnkosten und gesellschaftlicher Einstellungen gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, Unterkunft zu finden; die Wiedereingliederung hänge stark von unterstützenden Familiennetzwerken ab (vgl. LIB V13, S. 272 f).Nach den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13, hat der Konflikt geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft; viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, Geburten ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt. Zudem wird berichtet, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren hätten; von Witwen geführte Familien litten oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und unzureichendem Zugang zu Nahrung. Alleinstehende Frauen könnten je nach Region mit Stigmatisierung, Ausgrenzung, Druck zur Wiederverheiratung sowie geschlechtsspezifischer oder sexueller Gewalt konfrontiert sein. Beim Wohnen bestünden soziale Einschränkungen: Obwohl Frauen rechtlich Wohnungen mieten und Amtswege selbst erledigen dürften, erschwerten gesellschaftliche Normen oft den Zugang; Vermieter oder lokale Beamte könnten allein lebende Frauen kritisieren oder ihnen davon abraten. Bei Rückkehr seien alleinstehende Frauen bzw. von Frauen geführte Haushalte besonders vulnerabel, meist stark von Familienangehörigen abhängig und selten wirtschaftlich unabhängig vergleiche LIB V13, S. 271 ff). Frauen, die ohne Ehemann zurückkehrten, seien wegen hoher Mietkosten und begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten oft nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Für alleinstehende Frauen sei es wegen hoher Wohnkosten und gesellschaftlicher Einstellungen gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, Unterkunft zu finden; die Wiedereingliederung hänge stark von unterstützenden Familiennetzwerken ab vergleiche LIB V13, S. 272 f).

EUAA, Country Guidance Syria – Comprehensive Update, 02.12.2025, führt unter „Frauen und Mädchen“ aus, dass Frauen und Mädchen verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt seien, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, SDF, ISIL, bewaffnete Gruppen, Familienangehörige, Gemeinschaft und Gesellschaft. Ende 2024 seien 93 % der rund 8,5 Millionen Personen, die Hilfe wegen geschlechtsspezifischer Gewalt benötigten, Frauen und Mädchen gewesen. Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, seien gesellschaftlichen Beschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt. Fast jede dritte syrische Familie werde von einer Frau geführt; solche Haushalte hätten erhebliche Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse und seien häufig von wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung betroffen. Vielen fehlten wichtige Dokumente, was die Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöhe und den Zugang zu humanitärer Hilfe einschränke. EUAA nennt als besonders schwere mögliche Übergriffe unter anderem außergerichtliche Tötungen und Ehrenmorde, Hinrichtungen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung, Zwangs- und Frühverheiratung, willkürliche Verhaftungen, Folter, Verschwindenlassen, Vertreibung sowie häusliche und sexuelle Gewalt. Frauen seien besonders anfällig für Probleme im Bereich Wohnen, Land und Eigentum. Zudem gebe es Berichte über Einschränkungen des Aufenthalts im öffentlichen Raum, Belästigungen, Diskriminierung am Arbeitsplatz, Verweigerung wirtschaftlicher Ressourcen oder Bildung, Bewegungseinschränkungen und Ausbeutung (vgl. EUAA, Country Guidance Syria – Comprehensive Update, 02.12.2025, S. 49 ff).EUAA, Country Guidance Syria – Comprehensive Update, 02.12.2025, führt unter „Frauen und Mädchen“ aus, dass Frauen und Mädchen verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt seien, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, SDF, ISIL, bewaffnete Gruppen, Familienangehörige, Gemeinschaft und Gesellschaft. Ende 2024 seien 93 % der rund 8,5 Millionen Personen, die Hilfe wegen geschlechtsspezifischer Gewalt benötigten, Frauen und Mädchen gewesen. Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, seien gesellschaftlichen Beschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt. Fast jede dritte syrische Familie werde von einer Frau geführt; solche Haushalte hätten erhebliche Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse und seien häufig von wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung betroffen. Vielen fehlten wichtige Dokumente, was die Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöhe und den Zugang zu humanitärer Hilfe einschränke. EUAA nennt als besonders schwere mögliche Übergriffe unter anderem außergerichtliche Tötungen und Ehrenmorde, Hinrichtungen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung, Zwangs- und Frühverheiratung, willkürliche Verhaftungen, Folter, Verschwindenlassen, Vertreibung sowie häusliche und sexuelle Gewalt. Frauen seien besonders anfällig für Probleme im Bereich Wohnen, Land und Eigentum. Zudem gebe es Berichte über Einschränkungen des Aufenthalts im öffentlichen Raum, Belästigungen, Diskriminierung am Arbeitsplatz, Verweigerung wirtschaftlicher Ressourcen oder Bildung, Bewegungseinschränkungen und Ausbeutung vergleiche EUAA, Country Guidance Syria – Comprehensive Update, 02.12.2025, S. 49 ff).

Den oben zitierten Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts in besonderem Maße von den Folgen des Konflikts sowie von geschlechtsspezifischer Gewalt, Diskriminierung und sonstigen Gefährdungen betroffen sein können und ihre Lage insofern gegenüber jener männlicher Zivilpersonen zusätzlich erschwert ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Frauen in Syrien bereits alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht einer derart systematischen und flächendeckenden Verfolgung ausgesetzt wären, dass von einer Gruppenverfolgung von Frauen als sozialer Gruppe auszugehen wäre. So ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Situation von Frauen in Syrien von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, insbesondere vom familiären Hintergrund, vom sozialen Status und von den jeweiligen Lebensumständen.

Auch die EUAA geht in ihrer „Country Guidance“ zu Syrien vom Dezember 2025 davon aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind, wie z.B. der Familienstand, die sozioökonomische Situation, das Alter, die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, das Herkunfts- oder Wohngebiet und eine etwaige Vertreibung (im Sinne von Binnenvertriebenen).

In der mündlichen Verhandlung haben sich keine konkreten Anhaltspunkte diesbezüglich für die BF2 ergeben. Es sind insb. auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die verheiratete BF2 als alleinstehende oder verwitwete Frau wahrgenommen werden könnte und ist auch nicht zu sehen, dass sie oppositionell zu traditionell-islamischen Werten auftritt oder in ihrer Lebensführung tatsächlich entgegen solcher disponiert. Vielmehr erweckt die BF2 den Eindruck einer gläubigen Muslima. Wie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wahrgenommen werden konnte, trägt die BF2 Kopftuch und kleidet sich insgesamt traditionell-islamisch. Es ergaben sich weder Hinweise auf eine sie im Heimatgebiet oder auf dem Weg dorthin besonders exponierende Moral- bzw. Wertehaltung, noch sind Gründe dafür zu sehen, warum ihr solche unterstellt werden sollten. Gefahrenerhöhende Aspekte sind insofern nicht hervorgekommen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die traditionell verheiratete BF2 in der Heimatregion, in welcher Verwandte leben, in erhöhtem Maße mit Stigmatisierung, Ausgrenzung, Druck zur Wiederverheiratung oder geschlechtsspezifischer bzw. sexueller Gewalt konfrontiert wäre. Die Länderinformationen stellen gerade auf die besondere Vulnerabilität von Frauen ab, die verwitwet, geschieden, von ihren Familien getrennt, ohne männliche Bezugspersonen oder ohne tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk sind bzw. aufgrund fehlender Dokumente, fehlenden Eigentums, fehlender Unterkunft oder wirtschaftlicher Mittellosigkeit in eine existenziell prekäre Lage geraten. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die BF2 war auch noch nach der Ausreise ohne den BF1 in Syrien aufhältig. Konkrete, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Vorkommnisse schilderte sie nicht substantiiert.

Die weiblichen BF wären im Falle einer hypothetischen Rückkehr auch nicht gänzlich auf sich alleine gestellt. Etwa leben Verwandte, zu welchen Kontakt besteht, weiterhin in Syrien. Es wurden keine besonderen Probleme zu diesen vorgebracht.

Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ergibt sich keine derart zugespitzte Situation, dass die BF2 mit den in den Länderinformationen beschriebenen besonders vulnerablen Gruppen gleichzusetzen wäre. Im Übrigen stünde den BF im Falle einer Rückkehr auch die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Es ist daher nicht ersichtlich, dass die verheiratete BF2, die zudem über Verwandte in Syrien sowie weitere Angehörige im Ausland verfügt, bei einer hypothetischen Rückkehr in gleicher Weise wie eine geschiedene, verwitwete oder tatsächlich alleinstehende Frau ohne familiäres Unterstützungsnetzwerk gesellschaftlichen Beschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt wäre. In diesem konkreten Fall haben sich auch keine individualisierten oder risikoerhöhenden Umstände ergeben, die in Hinblick auf die BF2 auf eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von außergerichtlichen Tötungen oder Ehrenmorden, Hinrichtungen, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung, Zwangs- und Frühverheiratung, willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen, Vertreibung sowie häuslicher oder sexueller Gewalt schließen ließen. Die allgemein schwierige Lage von Frauen in Syrien wird damit nicht verkannt; sie erreicht im Fall der BF2 aufgrund ihrer konkreten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte jedoch nicht die Schwelle einer individuell erhöhten Gefährdung.

Weiters wird festgehalten, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass es infolge des Konflikts, der damit einhergehenden Massenvertreibungen sowie der angespannten wirtschaftlichen Lage in ganz Syrien zu einem Anstieg von Früh- und Zwangsehen gekommen sein soll. Solche Ehen werden laut Berichten häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (vgl. LIB V13, S. 277 ff).Weiters wird festgehalten, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass es infolge des Konflikts, der damit einhergehenden Massenvertreibungen sowie der angespannten wirtschaftlichen Lage in ganz Syrien zu einem Anstieg von Früh- und Zwangsehen gekommen sein soll. Solche Ehen werden laut Berichten häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren vergleiche LIB V13, S. 277 ff).

Aus den Berichten lässt sich jedoch nicht ableiten, dass alle Mädchen – auch in ländlichen oder konservativ geprägten Gebieten – einer konkreten Gefahr der Zwangsverheiratung durch Verwandte ausgesetzt wären. Vielmehr geht aus den Berichten hervor, dass derartige Eheschließungen in der Praxis häufig im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Not und prekären Lebensumständen innerhalb der Kernfamilie stehen und regelmäßig von den Eltern beziehungsweise den unmittelbaren Sorgeberechtigten entschieden werden.

Im vorliegenden Fall liegen derartige Umstände jedoch nicht vor. Eine derart existenzielle wirtschaftliche Notlage, wie sie in den Länderberichten als Hintergrund solcher Entscheidungen beschrieben wird, konnte nicht glaubhaft gemacht werden und ist nicht anzunehmen. Zudem gaben sowohl der BF1 als auch die BF2 ausdrücklich an, dass sie ihre Töchter nicht zwangsverheiraten würden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus den allgemeinen Länderinformationen keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der mj. BF3, BF4 und BF5 eine Zwangsverheiratung drohen würde.

In Bezug auf die mj. BF3 bis BF8 ist weiters festzuhalten, dass es in Syrien – ausgehend von den oben zitierten Länderinformationen – unverändert zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern kommt. Zu den Menschenrechtsverletzungen zählten insbesondere Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, Kinderrekrutierungen, Kinderehen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt und bestimmte Formen psychischer Gewalt (vgl. LIB Version 13, S. 295 ff).In Bezug auf die mj. BF3 bis BF8 ist weiters festzuhalten, dass es in Syrien – ausgehend von den oben zitierten Länderinformationen – unverändert zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern kommt. Zu den Menschenrechtsverletzungen zählten insbesondere Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, Kinderrekrutierungen, Kinderehen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt und bestimmte Formen psychischer Gewalt vergleiche LIB Version 13, S. 295 ff).

Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern vor allem aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Kindern als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen.

In den konkreten Fällen der mj. BF3 bis BF8 bestehen intakte Familienverhältnisse. Die Gefährdung der mj. BF3 bis BF8 ist somit als vergleichsweise gering einzuschätzen, zumal die (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband mit den Eltern erfolgen würde und Verwandte in Syrien leben.

Das diesbezüglich pauschal gehaltene Vorbringen beschränkte sich weitestgehend auf allgemeine Ausführungen über die Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, welchen bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.

Eine systematische Verwehrung des Schulbesuchs ist der Länderberichtslage – entgegen den Angaben der BF2 – auch für Mädchen nicht zu entnehmen (s. zB LIB V13, S. 299 ff). Die beschriebenen und vorgebrachten Einschränkungen sind vor allem der vorherigen Bürgerkriegssituation geschuldet.

In einer Gesamtschau ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den mj. BF3 bis BF8 im Falle ihrer Rückkehr aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine spezifische Gefährdung aufgrund ihres Alters bzw. Geschlechts drohen würde.

Den aktuellen Länderberichten ist auch vonseiten der neuen syrischen Regierung keine Bedrohung aufgrund einer früheren illegalen Ausreise, eines Aufenthalts oder einer Asylantragstellung im Ausland zu entnehmen. Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass in diesem Zusammenhang Verfolgung oder schwerere Sanktionen drohen.

Ein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden ist – nunmehr nach Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – den Länderberichten ebenso nicht zu entnehmen.

Da die Beschwerdeführer als Angehörige der arabischen Volksgruppe und des sunnitischen Islams der Mehrheitsbevölkerung angehören, ist eine Verfolgung aufgrund ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit in Syrien nicht anzunehmen.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF1 bis BF8 aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung hervorgekommen.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.

Die Länderinformationen der Staatendokumentation V13 (LIB V13) enthalten einen Aktualitätshinweis, wonach sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert.

Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können auch als notorisch betrachtet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zu A) Abweisung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

3.1. Einleitend wird nochmals festgehalten, dass den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde und sich ihre Beschwerden nur gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide vom 16.03.2026 richten. Dem Vorbringen im Hinblick auf die allgemein schlechte Lage in Syrien wurde mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bereits Rechnung getragen.3.1. Einleitend wird nochmals festgehalten, dass den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde und sich ihre Beschwerden nur gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide vom 16.03.2026 richten. Dem Vorbringen im Hinblick auf die allgemein schlechte Lage in Syrien wurde mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bereits Rechnung getragen.

3.2. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 („StatusVO“), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. 3.2. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 („StatusVO“), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf die vorliegenden verbundenen Fälle, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf die vorliegenden verbundenen Fälle, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.3. Zum Familienverfahren:

Gemäß Art. 3 Z 9 StatusVO sind „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:Gemäß Artikel 3, Ziffer 9, StatusVO sind „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

a) der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;

b) die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;

c) der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ist über die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu entscheiden, wobei die Verfahren gemeinsam zu führen sind. Im Rahmen der Entscheidung ist daher sowohl das Vorliegen der individuellen Voraussetzungen für die Zuerkennung bzw. die weitere Gewährung der Flüchtlingseigenschaft als auch ein allfälliger Anspruch auf abgeleiteten Schutz im Familienverfahren grundsätzlich zu prüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 ist über die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu entscheiden, wobei die Verfahren gemeinsam zu führen sind. Im Rahmen der Entscheidung ist daher sowohl das Vorliegen der individuellen Voraussetzungen für die Zuerkennung bzw. die weitere Gewährung der Flüchtlingseigenschaft als auch ein allfälliger Anspruch auf abgeleiteten Schutz im Familienverfahren grundsätzlich zu prüfen.

3.4. Zur Bestimmung der Heimatregion der BF:

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen ein Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen ein Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Ortschaften, etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse, aufweist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Ortschaften, etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse, aufweist vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

Hinsichtlich der Heimatregion der BF ist zunächst festzuhalten, dass der BF1 ursprünglich aus XXXX und die BF2 aus dem nahe gelegenen XXXX stammt. Die Familie verließ jedoch bereits im Jahr 2017 nach der Bombardierung XXXX und begab sich gemeinsam mit weiteren Familienangehörigen nach XXXX . Dort hielt sich die Familie in weiterer Folge über mehrere Jahre auf. Der BF1 verließ Syrien erst im Jahr 2021, während die BF2 mit den Kindern zunächst weiterhin in XXXX verblieb und erst später aus Syrien nach Österreich ausreiste. Im vorliegenden Fall sprechen insbesondere die Dauer des Aufenthalts, das gemeinsame Leben im Familienverband und der Umstand, dass die Familie XXXX über mehrere Jahre hinweg als tatsächlichen Wohnort nutzte und dort auch arbeitete, für eine Verfestigung der dortigen Lebensverhältnisse. XXXX sowie dessen Umgebung ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Heimatregion der BF anzusehen.Hinsichtlich der Heimatregion der BF ist zunächst festzuhalten, dass der BF1 ursprünglich aus römisch 40 und die BF2 aus dem nahe gelegenen römisch 40 stammt. Die Familie verließ jedoch bereits im Jahr 2017 nach der Bombardierung römisch 40 und begab sich gemeinsam mit weiteren Familienangehörigen nach römisch 40 . Dort hielt sich die Familie in weiterer Folge über mehrere Jahre auf. Der BF1 verließ Syrien erst im Jahr 2021, während die BF2 mit den Kindern zunächst weiterhin in römisch 40 verblieb und erst später aus Syrien nach Österreich ausreiste. Im vorliegenden Fall sprechen insbesondere die Dauer des Aufenthalts, das gemeinsame Leben im Familienverband und der Umstand, dass die Familie römisch 40 über mehrere Jahre hinweg als tatsächlichen Wohnort nutzte und dort auch arbeitete, für eine Verfestigung der dortigen Lebensverhältnisse. römisch 40 sowie dessen Umgebung ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Heimatregion der BF anzusehen.

3.5. Zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I. der Bescheide vom 16.03.2026 betreffend BF1 bis BF7):3.5. Zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 16.03.2026 betreffend BF1 bis BF7):

Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend den BF1 auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2008, somit auf den Eintritt von in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründen. Aus der rechtlichen Beurteilung der Bescheide geht hervor, dass konkret der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK als erfüllt angesehen wurde. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend den BF1 auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2008,, somit auf den Eintritt von in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründen. Aus der rechtlichen Beurteilung der Bescheide geht hervor, dass konkret der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK als erfüllt angesehen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert habe und die Gründe, welche zur Zuerkennung des Asylstatus geführt haben (durch den Machtwechsel in Syrien und insbesondere durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024) nicht mehr vorliegen würden.

Der ehemalige dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entspricht dem nunmehrigen Entzug der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO.Der ehemalige dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entspricht dem nunmehrigen Entzug der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a StatusVO ist die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 11 StatusVO nicht länger Flüchtling ist.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, StatusVO ist die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 11, StatusVO nicht länger Flüchtling ist.

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Nach Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Ebenso sieht Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund deren sie zuerkannt wurde, weggefallen sind. Sie erlischt also, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen.Ebenso sieht Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund deren sie zuerkannt wurde, weggefallen sind. Sie erlischt also, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen.

Mit der Bestimmung, dass es der Drittstaatsangehörige „nach Wegfall“ der genannten Umstände „nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, stellt Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO schon durch den Wortlaut einen Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände und der Unmöglichkeit für den Betroffenen her, seine Weigerung aufrechtzuerhalten und somit seine Flüchtlingseigenschaft zu behalten, weil seine ursprüngliche Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet erscheint. Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslandes belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, beseitigt worden sind (vgl. auch EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).Mit der Bestimmung, dass es der Drittstaatsangehörige „nach Wegfall“ der genannten Umstände „nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, stellt Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO schon durch den Wortlaut einen Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände und der Unmöglichkeit für den Betroffenen her, seine Weigerung aufrechtzuerhalten und somit seine Flüchtlingseigenschaft zu behalten, weil seine ursprüngliche Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet erscheint. Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslandes belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, beseitigt worden sind vergleiche auch EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).

Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO hängt von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände, dass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann sowie des Nichtvorliegens weiterer Verfolgungsgründe.Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO hängt von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände, dass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann sowie des Nichtvorliegens weiterer Verfolgungsgründe.

Zum Vorliegen einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände im Herkunftsstaat:

Art. 11 Abs. 2 lit. b StatusVO verlangt, dass die festgestellte Änderung der Umstände wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.Artikel 11, Absatz 2, Litera b, StatusVO verlangt, dass die festgestellte Änderung der Umstände wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

Für diese Nachprüfung sind gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. a StatusVO genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen, internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden von EUAA zu berücksichtigen.Für diese Nachprüfung sind gemäß Artikel 11, Absatz 2, Litera a, StatusVO genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen, internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden von EUAA zu berücksichtigen.

Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, müssen sich die zuständigen Behörden im Lichte des Art. 7 Abs. 2 StatusVO im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern.Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, müssen sich die zuständigen Behörden im Lichte des Artikel 7, Absatz 2, StatusVO im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern.

Demgemäß müssen diese Akteure unter anderem über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und sicherstellen, dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird.

Es ist festzuhalten, dass die Schutz bietenden Akteure, im Hinblick auf die zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Änderung der Umstände im Herkunftsland eingetreten ist, gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO entweder der Staat selbst oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, sind (vgl. Erwägungsgrund 32, 60 der StatusVO; EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).Es ist festzuhalten, dass die Schutz bietenden Akteure, im Hinblick auf die zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Änderung der Umstände im Herkunftsland eingetreten ist, gemäß Artikel 7, Absatz eins, StatusVO entweder der Staat selbst oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, sind vergleiche Erwägungsgrund 32, 60 der StatusVO; EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).

Bei „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK solche, aufgrund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Bei „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK solche, aufgrund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).

Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer nicht nur „vorübergehenden“ Änderung im Herkunftsstaat führt der UNHCR aus: Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, sollten sich zunächst konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Gelegentlich kann bereits nach relativ kurzer Zeit beurteilt werden, ob grundlegende und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben. Dies ist der Fall, wenn z.B. friedliche Änderungen im Rahmen eines verfassungsmäßigen Verfahrens sowie freie und gerechte Wahlen mit einem echten Wechsel der Regierung stattfinden, die der Achtung der fundamentalen Menschenrechte verpflichtet ist, und wenn im Land eine relative politische und wirtschaftliche Stabilität gegeben ist. Dagegen wird mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt, wenn die Änderungen gewaltsam, beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, herbeigeführt wurden. Unter solchen Gegebenheiten muss die Menschenrechtssituation besonders sorgfältig überprüft werden. Für den Wiederaufbau des Landes muss genügend Zeit eingeräumt werden und Friedensvereinbarungen mit gegnerischen militanten Gruppen müssen sorgfältig überwacht werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Konflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen bestanden, da eine echte Versöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig nur schwer zu erreichen ist. Solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt ist, sind die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer (vgl. UNHCR, Richtlinien Nr. 3: Wegfall der Umstände).Für die Beurteilung des Vorliegens einer nicht nur „vorübergehenden“ Änderung im Herkunftsstaat führt der UNHCR aus: Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, sollten sich zunächst konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Gelegentlich kann bereits nach relativ kurzer Zeit beurteilt werden, ob grundlegende und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben. Dies ist der Fall, wenn z.B. friedliche Änderungen im Rahmen eines verfassungsmäßigen Verfahrens sowie freie und gerechte Wahlen mit einem echten Wechsel der Regierung stattfinden, die der Achtung der fundamentalen Menschenrechte verpflichtet ist, und wenn im Land eine relative politische und wirtschaftliche Stabilität gegeben ist. Dagegen wird mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt, wenn die Änderungen gewaltsam, beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, herbeigeführt wurden. Unter solchen Gegebenheiten muss die Menschenrechtssituation besonders sorgfältig überprüft werden. Für den Wiederaufbau des Landes muss genügend Zeit eingeräumt werden und Friedensvereinbarungen mit gegnerischen militanten Gruppen müssen sorgfältig überwacht werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Konflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen bestanden, da eine echte Versöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig nur schwer zu erreichen ist. Solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt ist, sind die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer vergleiche UNHCR, Richtlinien Nr. 3: Wegfall der Umstände).

In seiner Entscheidung Abdulla führt der EuGH aus, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, dauerhaft beseitigt sein müssen.

Im konkreten Fall hat sich die Lage in Syrien wesentlich und dauerhaft geändert:

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ereignete sich in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 ein massiver politischer Umbruch, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der HTS im November 2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Beendigung des jahrzehntelang dauernden Assad-Regimes führte. Der Anführer der ehemaligen HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Übergangsregierung ernannt. Es wurde auch eine Einigung mit den kurdischen Kräften im Nordosten erzielt und werden diese Kräfte in die staatlichen Institutionen integriert. Die nunmehrige Heimatregion wie auch die ursprüngliche Heimatregion der BF stehen unter Kontrolle der Übergangsregierung. Es gelang ash-Shara’ seit seiner Machtergreifung außerdem, breite internationale Anerkennung und Zustimmung zu erlangen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei etwa auch erwähnt, dass ash-Shara’ gerade bei der UN-Generalversammlung in New York auftrat.

Entgegen der Rechtsansicht in der Beschwerde, es würden keine grundlegenden, erheblichen und dauerhaften Änderungen vorliegen, kann im gegenständlichen Fall im Sinne der EuGH-Rechtsprechung von einer „dauerhaften Beseitigung“ der Faktoren, welche die Furcht vor Verfolgung begründeten, ausgegangen werden (vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08 Abdulla u.a.).Entgegen der Rechtsansicht in der Beschwerde, es würden keine grundlegenden, erheblichen und dauerhaften Änderungen vorliegen, kann im gegenständlichen Fall im Sinne der EuGH-Rechtsprechung von einer „dauerhaften Beseitigung“ der Faktoren, welche die Furcht vor Verfolgung begründeten, ausgegangen werden vergleiche EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08 Abdulla u.a.).

Nach der vergleichenden länderkundlichen Analyse (VLA) in den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.02.2026 wurde der 3-stufige Prozess zur Eruierung, ob es sich in Syrien um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung iSd § 3 Abs. 4a AsylG handelt, begonnen. Nach der vergleichenden länderkundlichen Analyse (VLA) in den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.02.2026 wurde der 3-stufige Prozess zur Eruierung, ob es sich in Syrien um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung iSd Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG handelt, begonnen.

Die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 („Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [‚Wegfall der Umstände‘-Klauseln]“, Feber 2003) führen diesbezüglich aus, dass insbesondere bei gewaltsamen Änderungen, wie beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt werde und die „eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer [seien], solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt [sei].“

Insbesondere unter Berücksichtigung der großflächigen Kontrolle der neuen Regierung und ihrer verbündeten Gruppierungen, des seit Dezember 2024 in Russland befindlichen Bashar al-Assad und der lediglich vereinzelt übrig gebliebenen (bewaffneten) Assad-Regimeanhänger ist insbesondere ein Wiedererstarken des ehemaligen Assad-Regimes nicht zu erwarten und daher von einer „wesentlichen Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse“ auszugehen. Von einem Wiedererstarken der kurdischen Kräfte im Nordosten Syriens ist insb. mangels internationaler Unterstützung nicht auszugehen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraums bedarf (vgl. VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170), ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der den BF1 betreffenden Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2022 – grundlegend und dauerhaft geändert haben. Der mittlerweile verstrichene Zeitraum von mehr als 22 Monaten ist dabei als ein Gesichtspunkt in die Beurteilung der Dauerhaftigkeit einzubeziehen. Insgesamt ist auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 gegenständlich von einer Dauerhaftigkeit der Änderungen auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraums bedarf vergleiche VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170), ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der den BF1 betreffenden Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2022 – grundlegend und dauerhaft geändert haben. Der mittlerweile verstrichene Zeitraum von mehr als 22 Monaten ist dabei als ein Gesichtspunkt in die Beurteilung der Dauerhaftigkeit einzubeziehen. Insgesamt ist auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 gegenständlich von einer Dauerhaftigkeit der Änderungen auszugehen.

Es steht nunmehr der Großteil Syriens, einschließlich des Heimatgebietes der BF, unter der Kontrolle der neuen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee (SAA) wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit mehr, dass dem BF1 von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) SAA oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität oder eine sonstige Gefahr droht.

Ebenso ist eine Rekrutierung des BF1 durch die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte nicht mehr anzunehmen. Zwar stand die Heimatregion des BF1, XXXX , über mehrere Jahre unter der Kontrolle der SDF, weshalb auch eine Heranziehung zum Militärdienst durch die kurdischen Kräfte zum Zeitpunkt der ursprünglichen Asylgewährung für die Begründung des Asylstatus herangezogen wurde. Die territorialen Machtverhältnisse haben sich jedoch mittlerweile wesentlich verändert. Im Zuge der Entwicklungen im Jänner 2026 verloren die SDF die Kontrolle über die zuvor von ihnen beherrschten dortigen Gebiete, die nunmehr unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen (vgl. zB EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, Kapitel 2.9.2). Da die SDF somit in der Heimatregion des BF1 keine territoriale Kontrolle und damit auch keine entsprechende Rekrutierungsgewalt mehr ausüben, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr nach XXXX einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Kräfte ausgesetzt wäre. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die kurdisch geführten Kräfte erneut eine derartige territoriale Kontrolle über die Heimatregion des BF1 erlangen könnten, die ihnen eine zwangsweise Rekrutierung des BF1 ermöglichen würde. Der bereits im Jänner 2026 zwischen den SDF und der syrischen Regierung vereinbarte Integrationsplan wird weiter umgesetzt. Nachdem die SDF-Truppen schrittweise in die syrische Armee eingegliedert wurden, sei lediglich der Vollständigkeit halber auch erwähnt, dass SDF-Kommandeur Mazloum Abdi am 25.08.2026 offiziell die Auflösung der SDF als eigenständige Streitkraft verkündete. Damit wurde ein weiterer zentraler Schritt des vereinbarten Integrationsprozesses vollzogen.Ebenso ist eine Rekrutierung des BF1 durch die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte nicht mehr anzunehmen. Zwar stand die Heimatregion des BF1, römisch 40 , über mehrere Jahre unter der Kontrolle der SDF, weshalb auch eine Heranziehung zum Militärdienst durch die kurdischen Kräfte zum Zeitpunkt der ursprünglichen Asylgewährung für die Begründung des Asylstatus herangezogen wurde. Die territorialen Machtverhältnisse haben sich jedoch mittlerweile wesentlich verändert. Im Zuge der Entwicklungen im Jänner 2026 verloren die SDF die Kontrolle über die zuvor von ihnen beherrschten dortigen Gebiete, die nunmehr unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen vergleiche zB EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, Kapitel 2.9.2). Da die SDF somit in der Heimatregion des BF1 keine territoriale Kontrolle und damit auch keine entsprechende Rekrutierungsgewalt mehr ausüben, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Kräfte ausgesetzt wäre. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die kurdisch geführten Kräfte erneut eine derartige territoriale Kontrolle über die Heimatregion des BF1 erlangen könnten, die ihnen eine zwangsweise Rekrutierung des BF1 ermöglichen würde. Der bereits im Jänner 2026 zwischen den SDF und der syrischen Regierung vereinbarte Integrationsplan wird weiter umgesetzt. Nachdem die SDF-Truppen schrittweise in die syrische Armee eingegliedert wurden, sei lediglich der Vollständigkeit halber auch erwähnt, dass SDF-Kommandeur Mazloum Abdi am 25.08.2026 offiziell die Auflösung der SDF als eigenständige Streitkraft verkündete. Damit wurde ein weiterer zentraler Schritt des vereinbarten Integrationsprozesses vollzogen.

Es sind somit gerade jene Umstände weggefallen, die dazu geführt hatten, dass der BF1 als Flüchtling anerkannt wurde. Nach seinen Angaben im Erstverfahren fürchtete er eine erneute Einziehung zum Militärdienst der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee bzw. der SDF sowie Repressalien als Wehrdienstverweigerer. Asyl wurde ihm aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit diesem Vorbringen gewährt. Nach dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zerfall der damaligen syrischen Streitkräfte, der formellen Auflösung dieser und dem Erlass von Generalamnestien für alle Wehrpflichtigen, die in der Armee dienten, sowie der Amnestie für Personen, die sich dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime entzogen hatten oder desertiert waren und der Erlangung der territorialen Kontrolle der neuen Regierung über die Heimatregion der BF, ist die Flüchtlingseigenschaft nunmehr gegenständlich weder erforderlich noch gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund dieser maßgeblichen Änderungen sind keine relevanten asylrechtlichen Aspekte der ursprünglichen Fluchtgeschichte bzw. Fluchtgründe mehr ersichtlich (vgl. auch VwGH 29.07.2026, Ra 2026/20/0248).Es sind somit gerade jene Umstände weggefallen, die dazu geführt hatten, dass der BF1 als Flüchtling anerkannt wurde. Nach seinen Angaben im Erstverfahren fürchtete er eine erneute Einziehung zum Militärdienst der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee bzw. der SDF sowie Repressalien als Wehrdienstverweigerer. Asyl wurde ihm aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit diesem Vorbringen gewährt. Nach dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zerfall der damaligen syrischen Streitkräfte, der formellen Auflösung dieser und dem Erlass von Generalamnestien für alle Wehrpflichtigen, die in der Armee dienten, sowie der Amnestie für Personen, die sich dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime entzogen hatten oder desertiert waren und der Erlangung der territorialen Kontrolle der neuen Regierung über die Heimatregion der BF, ist die Flüchtlingseigenschaft nunmehr gegenständlich weder erforderlich noch gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund dieser maßgeblichen Änderungen sind keine relevanten asylrechtlichen Aspekte der ursprünglichen Fluchtgeschichte bzw. Fluchtgründe mehr ersichtlich vergleiche auch VwGH 29.07.2026, Ra 2026/20/0248).

UNHCR erkennt einerseits erhebliche Verbesserungen seit Dezember 2024 an, hält aber die Gesamtentwicklung noch nicht für dauerhaft und grundlegend genug, um eine allgemeine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft vor Dezember 2024 anerkannter Syrer zu rechtfertigen (s. UNHCR „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“, Mai 2026, S. 8 und S. 86 f). Gegenständlich erfolgte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber lediglich im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung unter Bashar al-Assad bzw. hinsichtlich der Selbstverteidigungspflicht der SDF, weswegen das erkennende Gericht von einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung gerade jener Umstände ausgeht, aufgrund derer eine Anerkennung als Flüchtling(e) erfolgte. UNHCR geht auch davon aus, dass die Verfolgungsgefahr durch das frühere Assad-Regime beendet ist. Andere oder neue Verfolgungsrisiken können zwar fortbestehen (s. S. 9); solche liegen aber gegenständlich nicht vor (s. dazu noch im Folgenden). Nach den UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 stehen die Beendigungsklauseln auch Feststellungen hinsichtlich bestimmter Untergruppen von Flüchtlingen nicht entgegen; ausdrücklich genannt werden dabei etwa Personen, die vor einem bestimmten Regime geflohen sind, nachdem dieses Regime abgesetzt wurde. Ebenso steht der Wortlaut des Art. 1 Abschnitt C Z 5 und 6 GFK einer Anwendung im Einzelfall nicht entgegen (UNHCR, Richtlinien Nr. 3, Rn. 17 f.). Der Status als subsidiär Schutzberechtigte wurde bereits durch das BFA zuerkannt. UNHCR erkennt einerseits erhebliche Verbesserungen seit Dezember 2024 an, hält aber die Gesamtentwicklung noch nicht für dauerhaft und grundlegend genug, um eine allgemeine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft vor Dezember 2024 anerkannter Syrer zu rechtfertigen (s. UNHCR „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“, Mai 2026, S. 8 und S. 86 f). Gegenständlich erfolgte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber lediglich im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung unter Bashar al-Assad bzw. hinsichtlich der Selbstverteidigungspflicht der SDF, weswegen das erkennende Gericht von einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung gerade jener Umstände ausgeht, aufgrund derer eine Anerkennung als Flüchtling(e) erfolgte. UNHCR geht auch davon aus, dass die Verfolgungsgefahr durch das frühere Assad-Regime beendet ist. Andere oder neue Verfolgungsrisiken können zwar fortbestehen (s. S. 9); solche liegen aber gegenständlich nicht vor (s. dazu noch im Folgenden). Nach den UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 stehen die Beendigungsklauseln auch Feststellungen hinsichtlich bestimmter Untergruppen von Flüchtlingen nicht entgegen; ausdrücklich genannt werden dabei etwa Personen, die vor einem bestimmten Regime geflohen sind, nachdem dieses Regime abgesetzt wurde. Ebenso steht der Wortlaut des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 und 6 GFK einer Anwendung im Einzelfall nicht entgegen (UNHCR, Richtlinien Nr. 3, Rn. 17 f.). Der Status als subsidiär Schutzberechtigte wurde bereits durch das BFA zuerkannt.

Auch hinsichtlich der ursprünglich befürchteten Zwangsrekrutierung durch die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) ist von einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der maßgeblichen Umstände auszugehen. Die Heimatregion des BF1, XXXX , steht nunmehr unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Die SDF haben im Zuge der Entwicklungen im Jänner 2026 die Kontrolle über die dortigen überwiegend arabisch besiedelten Gebiete verloren. UNHCR hält hierzu fest, dass angesichts des raschen Vormarsches der Regierungstruppen, der massenhaften Desertion arabischer Stammesverbände und des weitgehend widerstandslosen Rückzugs der SDF aus arabisch dominierten Gebieten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die kurdisch geführten Kräfte in den von ihnen aufgegebenen Gebieten weiterhin in der Lage wären, Deserteure zu bestrafen. Da die SDF überdies keine Kontrolle mehr über Kontrollpunkte oder arabisch dominierte Gebiete ausüben und ihre Kräfte der staatlichen Kontrolle unterstellt werden, geht UNHCR davon aus, dass sie nicht mehr in der Lage sein dürften, die bisherige Praxis der Zwangsrekrutierung in diesen Gebieten fortzusetzen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 69 f., insbesondere S. 70). Vor diesem Hintergrund ist auch im konkreten Fall nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr nach XXXX einer Zwangsrekrutierung durch die SDF oder einer Verfolgung wegen der Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht ausgesetzt wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die SDF in absehbarer Zeit erneut eine entsprechende territoriale Kontrolle über die Heimatregion des BF1 erlangen und dort ihre frühere Rekrutierungspraxis wiederaufnehmen könnten, liegen ebenfalls nicht vor.Auch hinsichtlich der ursprünglich befürchteten Zwangsrekrutierung durch die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) ist von einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der maßgeblichen Umstände auszugehen. Die Heimatregion des BF1, römisch 40 , steht nunmehr unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Die SDF haben im Zuge der Entwicklungen im Jänner 2026 die Kontrolle über die dortigen überwiegend arabisch besiedelten Gebiete verloren. UNHCR hält hierzu fest, dass angesichts des raschen Vormarsches der Regierungstruppen, der massenhaften Desertion arabischer Stammesverbände und des weitgehend widerstandslosen Rückzugs der SDF aus arabisch dominierten Gebieten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die kurdisch geführten Kräfte in den von ihnen aufgegebenen Gebieten weiterhin in der Lage wären, Deserteure zu bestrafen. Da die SDF überdies keine Kontrolle mehr über Kontrollpunkte oder arabisch dominierte Gebiete ausüben und ihre Kräfte der staatlichen Kontrolle unterstellt werden, geht UNHCR davon aus, dass sie nicht mehr in der Lage sein dürften, die bisherige Praxis der Zwangsrekrutierung in diesen Gebieten fortzusetzen vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 69 f., insbesondere S. 70). Vor diesem Hintergrund ist auch im konkreten Fall nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 einer Zwangsrekrutierung durch die SDF oder einer Verfolgung wegen der Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht ausgesetzt wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die SDF in absehbarer Zeit erneut eine entsprechende territoriale Kontrolle über die Heimatregion des BF1 erlangen und dort ihre frühere Rekrutierungspraxis wiederaufnehmen könnten, liegen ebenfalls nicht vor.

Dazu wird auch festgehalten, dass die Protection Considerations grundsätzlich auf Informationen bis Februar 2026 beruhen (s. S. 6). Seither schreiten eben etwa die Integration der kurdischen Kräfte und die Wiederaufnahme internationaler Beziehungen weiter fort.

Eine weitere Voraussetzung für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer Person nach Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO bzw. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist die Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates. Den diesbezüglichen UNHCR-Leitlinien sind neben den „grundlegenden Änderungen“ und der „Dauerhaftigkeit der Änderungen“ als weitere Voraussetzung die „Wiederherstellung des Schutzes“ zu entnehmen. Demnach ist die entscheidende Frage, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann. Ein solcher Schutz muss daher wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage. Hierfür ist die allgemeine Menschenrechtssituation in dem Land ein wichtiges Indiz. Den folgenden Kriterien kommt bei der Beurteilung eine besondere Bedeutung zu: Stand der demokratischen Entwicklung im Land einschließlich der Durchführung freier und gerechter Wahlen, Beitritt zu Menschenrechtsabkommen und Zulassung unabhängiger nationaler oder internationaler Organisationen zur freien Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte. Eine vorbildliche Beachtung von Menschenrechten ist nicht erforderlich. Allerdings müssen bedeutende Verbesserungen vorliegen. UNHCR nennt als maßgebliche Mindestindikatoren insbesondere die Beachtung des Rechts auf Leben und Freiheit sowie das Verbot der Folter, merkliche Fortschritte beim Aufbau einer unabhängigen Justiz, faire Gerichtsverfahren und Zugang zu den Gerichten sowie unter anderem der Schutz der fundamentalen Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Wichtige und speziellere Indizien sind Amnestien, die Aufhebung freiheitsberaubender Gesetze und der Abbau ehemaliger Geheimdienste. Eine weitere Voraussetzung für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer Person nach Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO bzw. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist die Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates. Den diesbezüglichen UNHCR-Leitlinien sind neben den „grundlegenden Änderungen“ und der „Dauerhaftigkeit der Änderungen“ als weitere Voraussetzung die „Wiederherstellung des Schutzes“ zu entnehmen. Demnach ist die entscheidende Frage, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann. Ein solcher Schutz muss daher wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage. Hierfür ist die allgemeine Menschenrechtssituation in dem Land ein wichtiges Indiz. Den folgenden Kriterien kommt bei der Beurteilung eine besondere Bedeutung zu: Stand der demokratischen Entwicklung im Land einschließlich der Durchführung freier und gerechter Wahlen, Beitritt zu Menschenrechtsabkommen und Zulassung unabhängiger nationaler oder internationaler Organisationen zur freien Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte. Eine vorbildliche Beachtung von Menschenrechten ist nicht erforderlich. Allerdings müssen bedeutende Verbesserungen vorliegen. UNHCR nennt als maßgebliche Mindestindikatoren insbesondere die Beachtung des Rechts auf Leben und Freiheit sowie das Verbot der Folter, merkliche Fortschritte beim Aufbau einer unabhängigen Justiz, faire Gerichtsverfahren und Zugang zu den Gerichten sowie unter anderem der Schutz der fundamentalen Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Wichtige und speziellere Indizien sind Amnestien, die Aufhebung freiheitsberaubender Gesetze und der Abbau ehemaliger Geheimdienste.

Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, hat die neue syrische Regierung bereits Schritte in Richtung eines neu strukturierten Staates gesetzt:

Die vom Assad-Regime erlassene Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13.03.2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Sie führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle und bekräftigte die Unabhängigkeit der Justiz und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Garantien (s. insb. II.1.3.2). Die vom Assad-Regime erlassene Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13.03.2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Sie führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle und bekräftigte die Unabhängigkeit der Justiz und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Garantien (s. insb. römisch zwei.1.3.2).

Es wird keineswegs übersehen, dass die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die neue syrische Armee der Übergangsregierung dennoch eine große Herausforderung bleibt und sich auch die Sicherheitslage in Syrien nach wie vor angespannt darstellt. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Suweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die damalige Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht (vgl. insb. LIB V13 S. 41 f, 52 f, 55 ff, 103 f und 108 f). Es wird keineswegs übersehen, dass die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die neue syrische Armee der Übergangsregierung dennoch eine große Herausforderung bleibt und sich auch die Sicherheitslage in Syrien nach wie vor angespannt darstellt. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Suweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die damalige Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht vergleiche insb. LIB V13 S. 41 f, 52 f, 55 ff, 103 f und 108 f).

Auch ist die humanitäre Lage trotz der Aufhebung bzw. Lockerung zahlreicher Sanktionen durch die USA, die EU und Großbritannien weiterhin dramatisch. Rund 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, und 16,5 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Erhebliche Schäden an der Infrastruktur, die prekäre Arbeitsmarktlage und der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen erschweren die wirtschaftliche und soziale Erholung. Zwar sind nach den jüngsten im LIB wiedergegebenen Schätzungen etwa 1,23 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt; gleichzeitig leben weiterhin rund sieben Millionen Menschen als Binnenvertriebene in Syrien. Zudem kommt es infolge von Gewalt, konfessionellen Spannungen und ungelösten Fragen im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum weiterhin zu neuen Vertreibungen (vgl. insb. LIB V13 S. 3, 340 f, 374, 406 und 414 f).Auch ist die humanitäre Lage trotz der Aufhebung bzw. Lockerung zahlreicher Sanktionen durch die USA, die EU und Großbritannien weiterhin dramatisch. Rund 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, und 16,5 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Erhebliche Schäden an der Infrastruktur, die prekäre Arbeitsmarktlage und der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen erschweren die wirtschaftliche und soziale Erholung. Zwar sind nach den jüngsten im LIB wiedergegebenen Schätzungen etwa 1,23 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt; gleichzeitig leben weiterhin rund sieben Millionen Menschen als Binnenvertriebene in Syrien. Zudem kommt es infolge von Gewalt, konfessionellen Spannungen und ungelösten Fragen im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum weiterhin zu neuen Vertreibungen vergleiche insb. LIB V13 S. 3, 340 f, 374, 406 und 414 f).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt weiters nicht, dass zwar weitreichende Reformen angekündigt wurden, die Umsetzung jedoch teilweise weiterhin ausständig ist. Es besteht nach wie vor ein mangelnder Schutz von Angehörigen bestimmter Minderheiten, wie Alawiten und Christen. Frauen und Mädchen sind weiterhin vermehrt Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und es kam wiederholt zu Racheaktionen gegenüber Personen, die dem Assad-Regime zugeschrieben werden.

Die derzeitigen Umstände, insbesondere die Ankündigungen sowie der mediale Auftritt der Übergangsregierung, der kontinuierliche Empfang ausländischer Vertreter und die damit verbundene Wiederaufnahme politischer und diplomatischer Beziehungen, die Rückkehr vieler Syrer aus den umliegenden Nachbarländern sowie die Abhaltung öffentlicher, auch regierungskritischer Demonstrationen markieren jedoch eine Zäsur nach der mehr als 50 Jahre andauernden Unterdrückung des syrischen Volkes unter dem Assad-Regime.

Nach einem anfänglichen rechtlichen Vakuum waren innerhalb von 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes über 20 Ministerien und hunderte Dienststellen wieder funktionsfähig, die öffentliche Ordnung ist in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten geblieben und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten weiter, wenn auch ungleichmäßig. Die Übergangsregierung wurde eingerichtet, politische Prozesse angestoßen und Grundversorgung in den Bereichen Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung leicht verbessert. Teilweise wurden Schritte als intransparent und undemokratisch kritisiert sowie dass der Übergang stark zentralisiert sei. Es bestehen aber vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage wieder zentrale staatliche Verwaltungsstrukturen; Ministerien und Dienststellen sind funktionsfähig, grundlegende öffentliche Ordnung und wesentliche Dienstleistungen sind jedenfalls in städtischen Zentren wiederhergestellt bzw. verbessert (vgl. insb. LIB V13, S. 3 f).Nach einem anfänglichen rechtlichen Vakuum waren innerhalb von 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes über 20 Ministerien und hunderte Dienststellen wieder funktionsfähig, die öffentliche Ordnung ist in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten geblieben und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten weiter, wenn auch ungleichmäßig. Die Übergangsregierung wurde eingerichtet, politische Prozesse angestoßen und Grundversorgung in den Bereichen Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung leicht verbessert. Teilweise wurden Schritte als intransparent und undemokratisch kritisiert sowie dass der Übergang stark zentralisiert sei. Es bestehen aber vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage wieder zentrale staatliche Verwaltungsstrukturen; Ministerien und Dienststellen sind funktionsfähig, grundlegende öffentliche Ordnung und wesentliche Dienstleistungen sind jedenfalls in städtischen Zentren wiederhergestellt bzw. verbessert vergleiche insb. LIB V13, S. 3 f).

Am 01.10.2025 wurde eine Grundsatzvereinbarung des Justizministeriums veröffentlicht, gemeinsam mit der Syrian Development Organisation über 1,25 Mio. Dollar zur Umsetzung des Projekts „Zugang zur Justiz“ in den fünf syrischen Gouvernements Aleppo, Idlib, Latakia, Homs und Rif Dimashq. Zu dem Projekt gehören die Wiederherstellung von drei Scharia-Gerichten in Aleppo, Idlib und Latakia, um grundlegende Rechtsdienstleistungen wie die Registrierung von Ehen und die Beilegung von Streitigkeiten zu aktivieren, die Bereitstellung eines mobilen Gerichts, um ländliche Gebiete zu versorgen und den Zugang zur Justiz zu erleichtern, die Einrichtung von vier mobilen und festen Bürgerdienstzentren, um zivile Dokumente auszustellen und rechtliche Unterstützung in betroffenen und abgelegenen Gebieten zu leisten, die Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Thema Rechtsbewusstsein in Bezug auf persönliche und zivile Dokumente, die Förderung einer Kultur der alternativen Streitbeilegung, die Einrichtung einer elektronischen Verbindung zwischen dem Justizministerium und der Direktion für Grundbuchangelegenheiten in Damaskus. Nach Angaben des Ministeriums zielt das Projekt „Zugang zur Justiz“ darauf ab, lokale Gemeinschaften zu unterstützen und den Zugang von Einzelpersonen zur Justiz und zu Rechtsdienstleistungen zu erleichtern (vgl. LIB V13, S. 75). Am 01.10.2025 wurde eine Grundsatzvereinbarung des Justizministeriums veröffentlicht, gemeinsam mit der Syrian Development Organisation über 1,25 Mio. Dollar zur Umsetzung des Projekts „Zugang zur Justiz“ in den fünf syrischen Gouvernements Aleppo, Idlib, Latakia, Homs und Rif Dimashq. Zu dem Projekt gehören die Wiederherstellung von drei Scharia-Gerichten in Aleppo, Idlib und Latakia, um grundlegende Rechtsdienstleistungen wie die Registrierung von Ehen und die Beilegung von Streitigkeiten zu aktivieren, die Bereitstellung eines mobilen Gerichts, um ländliche Gebiete zu versorgen und den Zugang zur Justiz zu erleichtern, die Einrichtung von vier mobilen und festen Bürgerdienstzentren, um zivile Dokumente auszustellen und rechtliche Unterstützung in betroffenen und abgelegenen Gebieten zu leisten, die Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Thema Rechtsbewusstsein in Bezug auf persönliche und zivile Dokumente, die Förderung einer Kultur der alternativen Streitbeilegung, die Einrichtung einer elektronischen Verbindung zwischen dem Justizministerium und der Direktion für Grundbuchangelegenheiten in Damaskus. Nach Angaben des Ministeriums zielt das Projekt „Zugang zur Justiz“ darauf ab, lokale Gemeinschaften zu unterstützen und den Zugang von Einzelpersonen zur Justiz und zu Rechtsdienstleistungen zu erleichtern vergleiche LIB V13, S. 75).

Es gibt nunmehr formale Garantien für öffentliche Kritik und Meinungsäußerung. Wenn diesbezügliche Rechte etwa bei Verstößen gegen nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung eingeschränkt werden können, so garantiert die Verfassungserklärung vom März 2025 grundsätzlich Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Verfassungserklärung auch tatsächlich innerhalb Syriens viele Diskussionen ausgelöst habe. Insbesondere sind jene Passagen umstritten, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Das ist ein konkreter Hinweis darauf, dass Kritik an den neuen Machthabern bzw. an deren Verfassungsordnung tatsächlich öffentlich artikuliert wird. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass im Vergleich zum Assad-Regime jedenfalls deutliche Ansätze einer Öffnung des öffentlichen Diskurses bestehen: Die Verfassungserklärung garantiert eben Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit; zudem werden in Syrien Kritik an der Machtkonzentration des Präsidenten, an mangelnder Transparenz, an unzureichender Repräsentation sowie an der wirtschaftlichen Entwicklung unter der Übergangsregierung öffentlich artikuliert. Aus der Länderberichtslage ergibt sich nunmehr durchaus ein gewisser Raum für freie Meinungsäußerung (vgl. insb. LIB V13, S. 5, 7 f und 213 f). Es gibt nunmehr formale Garantien für öffentliche Kritik und Meinungsäußerung. Wenn diesbezügliche Rechte etwa bei Verstößen gegen nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung eingeschränkt werden können, so garantiert die Verfassungserklärung vom März 2025 grundsätzlich Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Verfassungserklärung auch tatsächlich innerhalb Syriens viele Diskussionen ausgelöst habe. Insbesondere sind jene Passagen umstritten, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Das ist ein konkreter Hinweis darauf, dass Kritik an den neuen Machthabern bzw. an deren Verfassungsordnung tatsächlich öffentlich artikuliert wird. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass im Vergleich zum Assad-Regime jedenfalls deutliche Ansätze einer Öffnung des öffentlichen Diskurses bestehen: Die Verfassungserklärung garantiert eben Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit; zudem werden in Syrien Kritik an der Machtkonzentration des Präsidenten, an mangelnder Transparenz, an unzureichender Repräsentation sowie an der wirtschaftlichen Entwicklung unter der Übergangsregierung öffentlich artikuliert. Aus der Länderberichtslage ergibt sich nunmehr durchaus ein gewisser Raum für freie Meinungsäußerung vergleiche insb. LIB V13, S. 5, 7 f und 213 f).

Insbesondere auch die Machtübernahme im Nordosten Syriens, die militärische Eingliederung der SDF in die militärischen Strukturen der neuen syrischen Regierung, sowie die Übergabe militärischer US-Stützpunkte unterstreichen eine funktionierende militärische Kapazität. Eine deutliche Verbesserung ist ebenso hinsichtlich der Aufhebung des verpflichtenden Wehrdienstes und der Unterlassung von Zwangsrekrutierungen eingetreten. Wie auch von den UNHCR-Richtlinien als beispielhaftes Element angeführt, sprechen ebenso die sofortige Erlassung von Generalamnestien für syrische Armeesoldaten, die gleichzeitige Entstehung von Versöhnungszentren, welche die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger ermöglichen, darunter hochrangiger Beamter, die justizielle Verfolgung von Verbrechen, die vom bzw. unter dem Assad-Regime begangen worden sind und die Zusammensetzung der Regierung für Fortschritte beim Wiederaufbau justizieller Strukturen und beim Zugang zur Justiz. Auch die am 01.10.2025 veröffentlichte Grundsatzvereinbarung des Justizministeriums zu einem leichteren und effektiveren Zugang zur Justiz deutet auf den Aufbau eines funktionierenden Justizsystems und Rechtsschutzes sowie auf den diesbezüglichen Willen der neuen syrischen Regierung hin. Indizien im Sinne einer Wiederherstellung des Schutzes des Staates sind im gegenständlichen Fall weiters die Aufhebung und Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA sowie die EU und die damit einhergehende Legitimation der derzeitigen neuen syrischen Regierung (vgl. insb. LIB V13, S. 3, 28 f., 37, 75, 87 ff., 163 f). Insbesondere auch die Machtübernahme im Nordosten Syriens, die militärische Eingliederung der SDF in die militärischen Strukturen der neuen syrischen Regierung, sowie die Übergabe militärischer US-Stützpunkte unterstreichen eine funktionierende militärische Kapazität. Eine deutliche Verbesserung ist ebenso hinsichtlich der Aufhebung des verpflichtenden Wehrdienstes und der Unterlassung von Zwangsrekrutierungen eingetreten. Wie auch von den UNHCR-Richtlinien als beispielhaftes Element angeführt, sprechen ebenso die sofortige Erlassung von Generalamnestien für syrische Armeesoldaten, die gleichzeitige Entstehung von Versöhnungszentren, welche die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger ermöglichen, darunter hochrangiger Beamter, die justizielle Verfolgung von Verbrechen, die vom bzw. unter dem Assad-Regime begangen worden sind und die Zusammensetzung der Regierung für Fortschritte beim Wiederaufbau justizieller Strukturen und beim Zugang zur Justiz. Auch die am 01.10.2025 veröffentlichte Grundsatzvereinbarung des Justizministeriums zu einem leichteren und effektiveren Zugang zur Justiz deutet auf den Aufbau eines funktionierenden Justizsystems und Rechtsschutzes sowie auf den diesbezüglichen Willen der neuen syrischen Regierung hin. Indizien im Sinne einer Wiederherstellung des Schutzes des Staates sind im gegenständlichen Fall weiters die Aufhebung und Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA sowie die EU und die damit einhergehende Legitimation der derzeitigen neuen syrischen Regierung vergleiche insb. LIB V13, S. 3, 28 f., 37, 75, 87 ff., 163 f).

Darüber hinaus wird auch darauf verwiesen, dass UNHCR in Syrien aktiv ist und dort umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Rückkehrer und aufnehmende Gemeinden betreibt. Weiters sind nach UNHCR bereits 1,47 Millionen syrische Staatsangehörige nach dem Fall des Assad-Regimes aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, S. 52, 88 f). Es handelt sich hierbei wohl um eine der größten Rückkehrbewegungen der jüngeren Geschichte. Darüber hinaus wird auch darauf verwiesen, dass UNHCR in Syrien aktiv ist und dort umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Rückkehrer und aufnehmende Gemeinden betreibt. Weiters sind nach UNHCR bereits 1,47 Millionen syrische Staatsangehörige nach dem Fall des Assad-Regimes aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt vergleiche UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, S. 52, 88 f). Es handelt sich hierbei wohl um eine der größten Rückkehrbewegungen der jüngeren Geschichte.

Insgesamt ist daher eine Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates iSd Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO bzw. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK anzunehmen und können es daher die BF auch nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, insbesondere, weil die ursprüngliche Verfolgungsgefahr nicht von der derzeitigen syrischen Regierung ausging und von dieser auch keine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung droht (vgl. auch VwGH 29.07.2026, Ra 2026/20/0248). Insgesamt ist daher eine Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates iSd Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO bzw. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK anzunehmen und können es daher die BF auch nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, insbesondere, weil die ursprüngliche Verfolgungsgefahr nicht von der derzeitigen syrischen Regierung ausging und von dieser auch keine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung droht vergleiche auch VwGH 29.07.2026, Ra 2026/20/0248).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass das syrische Justiz- und Sicherheitswesen weiterhin erhebliche strukturelle Defizite aufweist, die staatliche Kontrolle nicht in sämtlichen Teilen des Landes gleichermaßen durchgesetzt wird und weiterhin Menschenrechtsverletzungen dokumentiert werden. Die neue Regierung beseitigte aber gerade jene Fluchtgründe, aufgrund derer den BF ursprünglich Asyl gewährt wurde. Die Heimatregion der BF steht unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Die BF gehören weiters als sunnitische Araber keiner Bevölkerungsgruppe an, hinsichtlich derer im konkreten Fall eine eingeschränkte Zugänglichkeit staatlicher Schutzstrukturen anzunehmen ist. Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur liegt gegenständlich nicht vor.

Zur Voraussetzung, dass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann:

Bei der Prüfung des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO ist darauf abzustellen, ob die konkreten Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers, aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich zuerkannt wurde, nach einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung im Herkunftsland nicht mehr vorliegen.Bei der Prüfung des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist darauf abzustellen, ob die konkreten Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers, aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich zuerkannt wurde, nach einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung im Herkunftsland nicht mehr vorliegen.

Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Antragstellers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus den in Art. 3 Z 5 StatusVO genannten Verfolgungsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Antragstellers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus den in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO genannten Verfolgungsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

Auch der EuGH führt in seiner Entscheidung Abdulla aus, dass die Beurteilung einer Änderung der Umstände als erheblich und nicht nur vorübergehend das Fehlen begründeter Befürchtungen voraussetzt, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte darstellen.

Fallgegenständlich ist dazu eben auszuführen, dass der sich Anfang Dezember 2024 in Syrien ereignete politische Umbruch zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Weite Teile Syriens, einschließlich der Heimatregion der BF, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen Übergangsregierung. Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee zerfielen und wurden aufgelöst. Vorliegend ist daher der staatliche Akteur, von dem die festgestellte Verfolgungsgefahr ausging, durch einen politischen Umsturz weggefallen; ebenso geht seitens der SDF keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung mehr aus.

Trotz des verhältnismäßig raschen Umsturzes in Syrien von Ende November bis Anfang Dezember 2024 ist die dadurch geschaffene Lageänderung – in Bezug auf die hier relevante Fluchtgeschichte und die hier relevanten Fluchtgründe – dauerhaft. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass das ehemalige Assad-Regime nicht mehr existiert und es ist im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr anzunehmen, dass dem BF1 eine Einberufung zum Wehrdienst, der Selbstverteidigungspflicht oder eine Verfolgung aufgrund der Entziehung drohen könnten. Verfolgungshandlungen gegen Personen, die sich dem Wehrdienst in den Streitkräften des Assad-Regimes entzogen haben, finden nicht statt.

Damit sind zweifelsfrei (objektive) Veränderungen im Herkunftsstaat eingetreten, auf Grund deren der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Es liegt somit keine objektiv nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Motiven vor.

Zur Voraussetzung des Nichtvorliegens weiterer Verfolgungsgründe:

Schließlich ist nach der Feststellung, dass die Umstände aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, auch zu überprüfen, ob andere, weitere Umstände bestehen, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Eine solche Prüfung impliziert eine Beurteilung, die der Beurteilung eines ersten Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichkommt (vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).Schließlich ist nach der Feststellung, dass die Umstände aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, auch zu überprüfen, ob andere, weitere Umstände bestehen, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Eine solche Prüfung impliziert eine Beurteilung, die der Beurteilung eines ersten Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichkommt vergleiche EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat die Übergangsregierung weiters keine Wehrpflicht etabliert und führt keine Zwangsrekrutierungen durch. Den Länderberichten zufolge hat sie Amnestien erlassen, setzt sie bei der Rekrutierung auf Freiwilligkeit und gibt es auch keine belastbaren Berichte über Zwangsrekrutierungen. Dem BF1 droht seitens der neuen Regierung weder eine Zwangsrekrutierung noch eine sonstige Gefahr.

Es haben sich im gesamten Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme rechtfertigen würden, dass dem BF1 aus sonstigen Gründen eine Gefahr seitens der Übergangsregierung oder einer anderen Gruppierung drohen würde. Weder besteht Grund zur Annahme, dass die Übergangsregierung den BF1 als Assad-Anhänger wahrnehmen könnte, noch dafür, dass sie ihn als oppositionell wahrnehmen würde.

Wie beweiswürdigend erörtert, droht dem BF1 auch aufgrund seiner illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich keine Verfolgung.

Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es dem BF1 und der BF2 insgesamt nicht gelungen, eine andere aktuelle, konkret und gezielt gegen ihre Personen bzw. die Personen der mj. BF gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, bezogen auf ihren Herkunftsstaat und konkret ihre Heimatregion sowie auf dem Weg dorthin glaubhaft zu machen bzw. darzutun; auch sonst ist nichts hervorgekommen. Das Vorbringen im Hinblick auf die Clanstreitigkeiten hat sich als nicht glaubhaft erwiesen.

Darüber hinaus liegen auch keine zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründe iSd Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 StatusVO vor, weshalb keine Ausnahme des Endigungstatbestandes des Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO gegeben ist.Darüber hinaus liegen auch keine zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründe iSd Artikel 11, Absatz eins, UAbs. 2 StatusVO vor, weshalb keine Ausnahme des Endigungstatbestandes des Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO gegeben ist.

Die Voraussetzungen für einen Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des „Wegfalls der Umstände“ gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO liegen somit im Falle des BF1 vor.Die Voraussetzungen für einen Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des „Wegfalls der Umstände“ gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO liegen somit im Falle des BF1 vor.

Die Beschwerde des BF1 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde des BF1 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/20/0389).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen vergleiche VwGH 18.11.2021, Ra 2021/20/0389).

Die Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, weil die Umstände, aufgrund derer dem BF1 und in Ableitung dazu der BF2 bis BF7 der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht mehr bestanden haben und es auch die BF2 bis BF7 nicht weiterhin ablehnen können, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt wurde, konnte weder die BF2 konkrete Umstände glaubhaft machen, noch konnten hinsichtlich der minderjährigen BF im gegenständlichen Verfahren solche Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf eine weiterhin bestehende oder neu entstandene asylrelevante Gefährdung der Betroffenen in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere in ihrer Heimatregion oder auf dem Weg dorthin, schließen ließen. Auch von Amts wegen konnten keine derartigen Umstände festgestellt werden.

Ausgehend von der Länderinformationslage haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle syrischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein und haben sich auch im konkreten Einzelfall der weiblichen BF2 und der weiblichen mj. BF keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass Frauen in Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt in Syrien nach den oben angeführten Länderfeststellungen in Syrien grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch erst kürzlich zur Lage in Syrien dargelegt, dass ausgehend von den Länderberichten nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, dass beispielsweise eine verheiratete Frau, deren Ehemann sich aber (infolge des Bürgerkriegs) im Ausland befindet, von der umgebenden Gesellschaft tatsächlich als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen werden würde. Dass derartige Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden, mag zwar zutreffen; dieser Gefahr wird jedoch bereits durch den subsidiären Schutz Rechnung getragen. Für die Bejahung des Konventionsgrundes bedarf es hingegen der individuellen Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um die Verfolgungsgefahr für die einzelne zurückkehrende Frau abschätzen zu können (vgl. VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421).Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass Frauen in Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt in Syrien nach den oben angeführten Länderfeststellungen in Syrien grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch erst kürzlich zur Lage in Syrien dargelegt, dass ausgehend von den Länderberichten nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, dass beispielsweise eine verheiratete Frau, deren Ehemann sich aber (infolge des Bürgerkriegs) im Ausland befindet, von der umgebenden Gesellschaft tatsächlich als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen werden würde. Dass derartige Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden, mag zwar zutreffen; dieser Gefahr wird jedoch bereits durch den subsidiären Schutz Rechnung getragen. Für die Bejahung des Konventionsgrundes bedarf es hingegen der individuellen Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um die Verfolgungsgefahr für die einzelne zurückkehrende Frau abschätzen zu können vergleiche VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421).

Gegenständlich ergeben sich für die verheiratete BF2 und die mj. weiblichen BF, die bei einer (hypothetischen) Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wären, weil eine Rückkehr im Familienverband gemeinsam mit dem BF1 erfolgen würde und weitere Verwandte Syrien und auch in der Heimatregion aufhältig sind, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihnen aufgrund ihres Geschlechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde. Auch sonst haben sich hinsichtlich der sunnitisch-arabischen BF2 keine besonderen risikoerhöhenden Faktoren ergeben.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden Länderinformationen zur aktuellen Lage von Kindern ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte für eine systematische generelle Verfolgung von Kindern bzw. Mädchen in Syrien und haben sich auch im konkreten Fall der mj. BF keine risikoerhöhenden Faktoren bezüglich einer konkreten und individuellen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen ergeben, zumal sie über Angehörige in Syrien verfügen.

Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (vgl. VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua., mwN) und unter Beachtung des Kindeswohls ist somit weder aufgrund des Vorbringens des BF1 und der BF2 noch von Amts wegen eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung der mj. BF aus Umständen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen, im Verfahren hervorgekommen.Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen vergleiche VfGH 11.10.2017, E 1803 aus 2017, ua., mwN) und unter Beachtung des Kindeswohls ist somit weder aufgrund des Vorbringens des BF1 und der BF2 noch von Amts wegen eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung der mj. BF aus Umständen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen, im Verfahren hervorgekommen.

Schließlich droht auch der BF2 bei einer Rückkehr – wie bereits hinsichtlich des BF1 dargelegt – auch wegen einer Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder aus anderen Gründen keine asylrelevante Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung.

Da auch im Fall der BF2 und der mj. BF zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht, welche die Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft gebietet, ist der Entzugstatbestand des Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e im Fall der BF2 und BF3 bis BF7 ebenso erfüllt. Da auch im Fall der BF2 und der mj. BF zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht, welche die Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft gebietet, ist der Entzugstatbestand des Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, im Fall der BF2 und BF3 bis BF7 ebenso erfüllt.

Die Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher auch betreffend die BF2 und die mj. BF3 bis BF7 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher auch betreffend die BF2 und die mj. BF3 bis BF7 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO zu verbinden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO zu verbinden.

Gemäß § 75 Abs. 33 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukommt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 StatusVO als zuerkannt und gemäß § 75 Abs. 34 AsylG 2005 gelten gemäß § 51a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ausgestellte Karten für Asylberechtigte als Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO.Gemäß Paragraph 75, Absatz 33, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukommt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, StatusVO als zuerkannt und gemäß Paragraph 75, Absatz 34, AsylG 2005 gelten gemäß Paragraph 51 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ausgestellte Karten für Asylberechtigte als Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO.

Da den BF1 bis BF7 aufgrund der Übergangsbestimmungen am 12.06.2026 (noch) die Flüchtlingseigenschaft iSd Art. 3 Z 1 StatusVO zukam und sie einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 StatusVO hatten, ist diese Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO zu verbinden.Da den BF1 bis BF7 aufgrund der Übergangsbestimmungen am 12.06.2026 (noch) die Flüchtlingseigenschaft iSd Artikel 3, Ziffer eins, StatusVO zukam und sie einen Aufenthaltstitel nach Artikel 24, StatusVO hatten, ist diese Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO zu verbinden.

3.6. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend den minderjährigen BF8:

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Status-VO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der Status-VO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die Status-VO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die Status-VO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den BF8 bzw. seine gesetzlichen Vertreter eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen eines Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen eines Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den BF8 bzw. seine gesetzlichen Vertreter eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen eines Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen eines Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Hinsichtlich des BF8 konnte keine aktuelle Verfolgung glaubhaft gemacht werden. Die diesbezüglichen Aussagen waren weder kohärent noch plausibel. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden Länderinformationen zur aktuellen Lage von Kindern ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte für eine systematische generelle Verfolgung von Kindern in Syrien und haben sich auch im konkreten Fall des BF8 keine risikoerhöhenden Faktoren bezüglich einer konkreten und individuellen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen ergeben.

Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (vgl. VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua., mwN) und unter Beachtung des Kindeswohls ist somit weder aufgrund des Vorbringens des BF1 und der BF2 noch von Amts wegen einer Bedrohung oder Verfolgung des BF8 aus asylrelevanten Gründen im Verfahren hervorgekommen. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zum Nichtvorliegen weiterer Verfolgungsgründe verwiesen.Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen vergleiche VfGH 11.10.2017, E 1803 aus 2017, ua., mwN) und unter Beachtung des Kindeswohls ist somit weder aufgrund des Vorbringens des BF1 und der BF2 noch von Amts wegen einer Bedrohung oder Verfolgung des BF8 aus asylrelevanten Gründen im Verfahren hervorgekommen. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zum Nichtvorliegen weiterer Verfolgungsgründe verwiesen.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann eben nicht erkannt werden, dass dem BF8 aktuell in seinem Herkunftsland asylrelevante Verfolgung droht.

Im Verfahren haben sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF8 aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat und konkret der Heimatregion oder auf dem Weg dorthin maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die im Verfahren behauptete Furcht, im Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, ist somit nicht begründet.

Den Gefahren, die mit der unsicheren Sicherheits- und Versorgungslage nach dem Bürgerkrieg einhergehen, wurde auch hier durch die Gewährung von subsidiärem Schutz bereits Rechnung getragen.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sind sohin als unbegründet abzuweisen. Den aktuell anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen wird durch die neue Formulierung des Spruchpunkt l. der angefochtenen Bescheide Rechnung getragen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide sind sohin als unbegründet abzuweisen. Den aktuell anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen wird durch die neue Formulierung des Spruchpunkt l. der angefochtenen Bescheide Rechnung getragen.

3.5. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.3.5. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W263.2344069.1.00

Im RIS seit

15.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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