Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
StVO 1960 §82 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), durch Verkündung am 12. August 2026 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 94 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 94 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in Folge: belangte Behörde) vom 19. Mai 2026, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:, 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in Folge: belangte Behörde) vom 19. Mai 2026, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
16.10.2025, 16:53 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***, ***, ***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen haben. Sie haben das Ladekabel für das Elektroauto vom Gartenzaun über den Gehsteig abgelegt und ein Verkehrspylone auf das Kabel gestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994”Paragraph 82, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994”
1.2. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde. In dieser führte sie zum Sachverhalt lediglich aus, dass sie „das vorgeworfene Verhalten nicht gesetzt“ habe und die Beschwerdeführerin und der Meldungsleger einzuvernehmen seien. In rechtlicher Hinsicht ergänzte sie, dass das vorgeworfene Verhalten ohnehin keine Verwaltungsübertretung darstelle bzw. gerechtfertigt sei, weil das Fahrzeug aufgeladen hätte werden müssen, um es wieder in Gang zu setzen. Dafür sei keine Bewilligung nötig. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem über unterdurchschnittliche Einkommens-, und Vermögensverhältnisse sowie hohe finanzielle Verpflichtungen, weshalb die verhängte Strafe unbillig hart sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 22. Juni 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Gericht zur Entscheidung vor.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für 16. Juli 2026 eine Verhandlung an, die sodann auf Wunsch der Beschwerdeführerin in den August verschoben wurde. Das Gericht führte sodann am 12. August 2026 eine Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Die belangte Behörde entsendete keinen Vertreter zur Verhandlung. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin. Weiters wird das vom Gericht beigeschaffte Foto, welches eine am Gartenzaun angebrachte Steckdose samt Ablage für eine Verkehrspylone zeigt, erörtert.
3.3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete das Landesverwaltungsgericht sogleich die Entscheidung. Die Niederschrift über die Verkündung der Entscheidung wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt.
3.4. Mit Schreiben vom 14. August 2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.3.4. Mit Schreiben vom 14. August 2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
4. Feststellungen:
4.1. Die Beschwerdeführerin wohnt in ***, ***.
Ca. 300 Meter von ihrem Wohnsitz entfernt befindet sich der Sitz der C GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Beschwerdeführerin ist.
4.2. Die Beschwerdeführerin hatte am 16. Oktober 2025, gegen 16:53 Uhr, den auf die C GmbH zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen „***“ in *** auf der *** auf einem Parkstreifen vor dem Haus ONr. *** abgestellt. Das Auto war am Ende des Parkstreifens abgestellt, unmittelbar dort, wo die Einfriedungen der Gärten ONr. *** und ONr. *** (Haus der Beschwerdeführerin) zusammentreffen.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
4.3. Beim von der Beschwerdeführerin abgestellten Fahrzeug handelte es sich um einen weißen „***“ – ein Elektroauto. Um das Elektroauto zu laden, hatte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025, gegen 16:53 Uhr, ein gelbes Stromkabel von der am Gartenzaun ihres Grundstücks angebrachten Steckdose über den Gehsteig hin zur Ladebuchse des Elektroautos gelegt und eine Verkehrspylone auf das Stromkabel gestellt.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Für die Lagerung der Verkehrspylone – d.h. wenn diese nicht verwendet wird – war eine Ablage über der am Gartenzaun montierten Steckdose angebracht.
4.4. Die Batterie des Elektroautos, welches am 16. Oktober 2025, jedoch vor 16:53 Uhr, zu diesem Parkstreifen gefahren und dort abgestellt wurde, war an diesem Tag nicht vollständig leer. Der genaue Ladestand der Batterie konnte nicht mehr festgestellt werden. Das Fahrzeug war auch sonst nicht betriebsunfähig.
4.5. Für die Verlegung des Stromkabels am Gehsteig hatte die Beschwerdeführerin keine behördliche Bewilligung.
4.6. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.300 Euro und hat – mit Ausnahme der selbstbewohnten Liegenschaft in *** – kein Vermögen. Sorgepflichten bestehen nicht.
5. Beweiswürdigung:
5.1. Die Feststellungen zu den Pkt. 4.1. bis 4.3. ergeben sich zweifelsfrei durch Einsichtnahme in den Behördenakt, insbesondere aufgrund der darin enthaltenen Lichtbilder: Tatort und Tatzeit sind nicht strittig. Die Beschwerdeführerin gab sowohl in der Lenkererhebung als auch bei der Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht an, das Fahrzeug abgestellt zu haben. Wohnsitz der Beschwerdeführerin und der Sitz der Zulassungsbesitzerin ergeben sich durch Einsicht ins ZMR, ins FB und ins KZR. Dies ist unstrittig. Die Verkabelung und die Vorrichtung zur Lagerung der Verkehrspylone sind auf den im Behördenakt liegenden bzw. beigeschafften Lichtbildern eindeutig zu erkennen.
5.2. Das Landesverwaltungsgericht hält die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach das Elektroauto plötzlich „leer“ gewesen sei und beim Abstellen des Fahrzeugs im Fahrzeug keine Warnleuchte bzw. Meldung aufgeschienen habe, für völlig unglaubwürdig. Moderne Elektroautos wie der „***“ warnen den Lenker in der Regel frühzeitig und mehrstufig vor einem kritischen Batteriezustand. Dass die Batterie ausgerechnet 300 Meter vor dem Firmensitz – und dann zufällig vor der Haustür der Beschwerdeführerin – völlig unvorhergesehen leer ist, steht in krassem Widerspruch zur Funktionsweise dieser standardmäßig verbauten Systeme. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Elektrofahrzeuge selbst bei geringster Restkapazität der Batterie im Notlaufmodus (beim „***“ durch ein Schildkröten-Symbol gekennzeichnet) noch kurze Distanzen zurücklegen können – und somit auch die 300 Meter zum angeblichen Ladepunkt am Firmenwohnsitz zurückgelegt hätten werden könnten. Das Bereithalten einer Ladevorrichtung (Steckdose direkt am Gartenzaun) begründet die Vermutung, dass diese regelmäßig für das Laden des Elektroautos genutzt wird. Wenn die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausführt, dass sie das Auto vor und nach diesem Vorfall noch nie mit dieser Ladeeinrichtung geladen hat („Ich lade das Auto an diesem Ort nie auf.“; VH-Schrift, S. 3), so vermag sie keine plausible Erklärung dafür zu liefern, warum am Gartenzaun eine Steckdose angebracht wurde. Wie die Beschwerdeführerin in der Verhandlung mit der Steckdose am Gartenzaun konfrontiert wurde, gab sie wenig überzeugend an, diese installiert zu haben, um die elektrische Heckenschere dort anzustecken. Eine elektrische Heckenschere benötigt für den einmaligen oder gelegentlichen Schnitt im Jahr jedoch keine fest installierte Steckdose am Gartenzaun. Die Notwendigkeit einer Steckdose für einen derartigen Zweck erschließt sich nicht und wäre für einen derart sporadischen Einsatz völlig unüblich. Generell fiel in der Verhandlung auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, welche kein substantiiertes Vorbringen zum Sachverhalt enthielt, bzw. ihre Argumentation, erst nach Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen nach und nach anpasste. Dies unterstreicht die mangelnde Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung.
Gegen die Behauptung, die Steckdose am Gartenzaun sei für das Heckenschneiden installiert worden, spricht die spezifische bauliche und organisatorische Gesamtanlage: Die Kombination aus Steckdose und Ablage für eine Verkehrspylone belegt eindeutig, dass die Gesamtanlage auf das regelmäßige Laden des Elektrofahrzeugs am Straßenrand abgestimmt und installiert wurde. Ein einmaliger Notfall im Sinne einer leeren Batterie lag somit keinesfalls vor. Andere Gründe, aus denen sich eine Betriebsunfähigkeit des Elektroautos ergeben könnte, brachte die Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) vor.
5.3. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin keine Bewilligung für die Verlegung des Stromkabels hatte (Pkt. 4.5; VH-Schrift, S. 3).
5.4. Da die Beschwerdeführerin ihre Einkommens-, Familien-, und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gab, wurden diese vom Verwaltungsgericht geschätzt (Pkt. 4.6). Die Beschwerdeführerin hat dieser Einschätzung nicht widersprochen (VH-Schrift, S. 2). Die Einschätzung der Einkommensverhältnisse orientiert sich am – von der Statistik Austria für 2024 erhobenen – Monatsnettoeinkommen (Median) der ganzjährig Vollzeitbeschäftigten.
6. Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der StVO 1960 lauten auszugsweise:
§ 2. Begriffsbestimmungen.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
[…]
10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße; […]
„X. ABSCHNITT.
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.
§ 82. Bewilligungspflicht.Paragraph 82, Bewilligungspflicht.
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.(2) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich(3) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich
a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (Paragraph 86,),
f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).(4) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (Paragraphen 23 und 24).
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.(5) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
[…]
(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten.(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins bis 6 verboten.
§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
[…] d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält, […].“[…] d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält, […].“
7. Rechtliche Erwägungen:
7.1. Die Beschwerdeführerin hat den Gehsteig, der wie schon die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 zeigt, einen Teil der Straße bildet, zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benutzt, ohne dafür eine Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 einzuholen. 7.1. Die Beschwerdeführerin hat den Gehsteig, der wie schon die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 zeigt, einen Teil der Straße bildet, zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benutzt, ohne dafür eine Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 einzuholen.
7.2. Die Beschwerdeführerin benutzte den Gehsteig zur Verlegung eines Kabels – und damit zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs. Das Laden eines Elektrofahrzeuges als solches stellt zwar einen verkehrsbezogenen Vorgang dar, jedoch ist die Verlegung eines Kabels über einen Gehsteig unzweifelhaft eine verkehrsfremde Maßnahme für den Fußgängerverkehr.
7.3. Die Ausnahme nach § 82 Abs. 3 lit. b. StVO 1960 dient dem Zweck, Notfälle, bei denen Fahrzeuge betriebsunfähig geworden sind, rasch zu bewältigen, ohne dass dafür eine formale Bewilligung beantragt werden muss. Diese Ausnahme greift jedoch im vorliegenden Fall nicht, da das Elektroauto nicht betriebsunfähig war. Es hatte keinen Defekt, sondern sollte – durch Verlegung eines Kabels am Gehsteig – geladen werden. Da, wie festgestellt, die Batterie des Elektroautos nicht vollständig entleert war, stellte das Laden jedenfalls keine Instandsetzungsarbeit dar. Eine Ausnahme nach § 82 Abs. 4 StVO 1960 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig und wurde auch nicht behauptet.7.3. Die Ausnahme nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 dient dem Zweck, Notfälle, bei denen Fahrzeuge betriebsunfähig geworden sind, rasch zu bewältigen, ohne dass dafür eine formale Bewilligung beantragt werden muss. Diese Ausnahme greift jedoch im vorliegenden Fall nicht, da das Elektroauto nicht betriebsunfähig war. Es hatte keinen Defekt, sondern sollte – durch Verlegung eines Kabels am Gehsteig – geladen werden. Da, wie festgestellt, die Batterie des Elektroautos nicht vollständig entleert war, stellte das Laden jedenfalls keine Instandsetzungsarbeit dar. Eine Ausnahme nach Paragraph 82, Absatz 4, StVO 1960 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig und wurde auch nicht behauptet.
7.4. Bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.7.4. Bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
7.5. Das Landesverwaltungsgericht ist dem Beweisantrag „Einvernahme der Meldungslegerin / des Meldungslegers“ nicht nachgekommen, weil dieser nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Nach stRsp des VwGH setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll. Damit war das VwG nicht gehalten, die in der Beschwerde ohne nähere Angabe eines Beweisthemas angebotenen Zeugen zu vernehmen.
8. Zur Strafhöhe:
8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.8.1. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960 reicht der gesetzliche Strafrahmen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).8.2. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, StVO 1960 reicht der gesetzliche Strafrahmen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
8.3. Die von der Beschwerdeführerin übertretene Rechtsvorschrift dient der Verkehrssicherheit. Durch ein Kabel, welches während der Ladezeit unbeaufsichtigt auf dem Gehsteig liegt, ist eine Stolpergefahr für Fußgänger – insbesondere für ältere, mobilitätseingeschränkte oder blinde Personen – gegeben. Die dadurch bewirkte mangelnde Barrierefreiheit des Gehsteigs stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerkehrs dar. Dem Schutzzweck der Verkehrssicherheit hat die Beschwerdeführerin zuwidergehandelt. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin sind nicht unerheblich.
8.4. Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
8.5. Die Beschwerdeführerin hat fahrlässig gehandelt. Ihr Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.
8.6. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse sind:
Nettoeinkommen: 2.300 Euro
Vermögen: keines – mit Ausnahme der im Alleineigentum befindlichen selbstbewohnten Liegenschaften in ***
Sorgepflichten: keine
8.7. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) liegen nicht vor. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).8.7. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG) kommt nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 33 a, VStG („Beraten statt Strafen“) liegen nicht vor. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen wider vergleiche VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).
8.8. Die verhängte Strafe ist geeignet, nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv einzuwirken, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abzuhalten („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 24.11.2008, Zl. 2006/05/0113; 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).8.8. Die verhängte Strafe ist geeignet, nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv einzuwirken, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abzuhalten („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche VwGH 24.11.2008, Zl. 2006/05/0113; 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).
8.9. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) korrekt bemessen und keinesfalls zu hoch.
9. Zu den Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in der Höhe von 14 Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in der Höhe von 14 Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
10.1. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.10.1. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10.2. Für die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.10.2. Für die Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Gehsteig; verkehrsfremde Zwecke;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1336.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026