RS Vwgh 2003/5/21 2002/09/0176

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof angesichts seiner ständigen Rechtsprechung zum notwendigen Austausch von Teilen eines Gebäudes zu dessen Instandsetzung (der andere Fall des § 1 Abs. 10 DMSG, nämlich dass eine Instandsetzung überhaupt nicht mehr möglich sei, wird hier nicht behauptet) und der daraus resultierenden Bedeutung auf die Unterschutzstellung (Hinweis E 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und auf die darin zitierte Vorjudikatur) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen kann. Auch der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, welche der Ausführungen der belangten Behörde nicht richtig seien und welche der bzw. aus welchem Grund eine der/die ZUM ZEITPUNKT DER UNTERSCHUTZSTELLUNG (und nicht in der Zukunft) zur ERHALTUNG des Gebäudes (und nicht zur Verbesserung der Bausubstanz) ERFORDERLICHEN Reparaturen mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Gebäude nach seiner Instandsetzung dessen - von den verschiedenen Gutachtern zwar unterschiedlich dargestellter, aber im Wesentlichen übereinstimmend bejahter - Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090176.X01

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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