TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/3 G305 2344253-1

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Veröffentlicht am 03.06.2026
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Entscheidungsdatum

03.06.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2344253-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Portugal, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2-4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Portugal, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2-4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der am XXXX an einem nicht festgestellten Ort in Portugal geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der portugiesischen Staatsangehörigkeit. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist portugiesisch seine Muttersprache. 1.1. Der am römisch 40 an einem nicht festgestellten Ort in Portugal geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der portugiesischen Staatsangehörigkeit. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist portugiesisch seine Muttersprache.

1.2. Er ist zu einem für die Behörde nicht bekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Er hat sich erstmals am XXXX mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet und war hier - mit Unterbrechungen - bis zum XXXX mit Nebenwohnsitz angemeldet. Am XXXX meldete er sich erstmals an einer Privatadresse im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz an. Von XXXX bis einschließlich XXXX war er im Bundesgebiet nicht aufhältig. Sodann war vom XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz an einer Privatadresse im Bundesgebiet gemeldet. Erst seit dem XXXX scheint bei ihm eine durchgehende (Hauptwohnsitz-)meldung an diversen Privatadressen im Bundesgebiet auf.1.2. Er ist zu einem für die Behörde nicht bekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Er hat sich erstmals am römisch 40 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet und war hier - mit Unterbrechungen - bis zum römisch 40 mit Nebenwohnsitz angemeldet. Am römisch 40 meldete er sich erstmals an einer Privatadresse im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz an. Von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 war er im Bundesgebiet nicht aufhältig. Sodann war vom römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz an einer Privatadresse im Bundesgebiet gemeldet. Erst seit dem römisch 40 scheint bei ihm eine durchgehende (Hauptwohnsitz-)meldung an diversen Privatadressen im Bundesgebiet auf.

1.3. Er ist ledig und hat mit XXXX eine in Österreich aufhältige Lebensgefährtin. Er hat zwei Kinder, von denen eines bei seiner Mutter, der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, in der Schweiz lebt und das andere in einem XXXX in Österreich lebt. 1.3. Er ist ledig und hat mit römisch 40 eine in Österreich aufhältige Lebensgefährtin. Er hat zwei Kinder, von denen eines bei seiner Mutter, der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, in der Schweiz lebt und das andere in einem römisch 40 in Österreich lebt.

1.4. Der BF besitzt im Bundesgebiet weder Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch verfügt er hier über einen Immobilienbesitz, sodass von seiner grundsätzlichen Mittellosigkeit auszugehen ist.

1.5. Er ist zuletzt bei der Fa. XXXX einer Beschäftigung auf dem Bau nachgegangen und hat während dieser Tätigkeit zwischen EUR 2.500,-- und EUR 3.000,-- verdient. Im Übrigen weist er keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf.1.5. Er ist zuletzt bei der Fa. römisch 40 einer Beschäftigung auf dem Bau nachgegangen und hat während dieser Tätigkeit zwischen EUR 2.500,-- und EUR 3.000,-- verdient. Im Übrigen weist er keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf.

1.5. Gegen ihn liegt eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet vor [Strafregisterauskunft der Republik Österreich]:

1.5.1. Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur GZ: XXXX , gemeinsam mit seiner verbrecherischen Lebensgefährtin Katharina PEUGLER wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Demnach haben der BF und dessen verbrecherische Lebensgefährtin 1.5.1. Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 , gemeinsam mit seiner verbrecherischen Lebensgefährtin Katharina PEUGLER wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Demnach haben der BF und dessen verbrecherische Lebensgefährtin

1. im Zeitraum von XXXX vorschriftswidrig Suchtgift1. im Zeitraum von römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift

a) in XXXX (DE) bzw. XXXX (A) a) in römisch 40 (DE) bzw. römisch 40 (A)

in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 940 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64,17% Cocain (entsprechend 40,21 Grenzmengen), im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, indem sie zwei bis drei Mal pro Woche mit dem PKW der Angeklagten XXXX nach Rosenheim (DE) fuhren, dort von einem unbekannten Lieferanten Kokain kauften und es nach XXXX verbrachten, wobei der BF den Kontakt zu dem Lieferanten in Deutschland herstellte sowie das Kokain übernahm und XXXX das Fahrzeug lenkte bzw. zur Verfügung stellte und den BF zu weiteren Beschaffungsfahrten bekräftigte und dadurch zusätzlich unterstützte;in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 940 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64,17% Cocain (entsprechend 40,21 Grenzmengen), im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, indem sie zwei bis drei Mal pro Woche mit dem PKW der Angeklagten römisch 40 nach Rosenheim (DE) fuhren, dort von einem unbekannten Lieferanten Kokain kauften und es nach römisch 40 verbrachten, wobei der BF den Kontakt zu dem Lieferanten in Deutschland herstellte sowie das Kokain übernahm und römisch 40 das Fahrzeug lenkte bzw. zur Verfügung stellte und den BF zu weiteren Beschaffungsfahrten bekräftigte und dadurch zusätzlich unterstützte;

b) in XXXX und andernortsb) in römisch 40 und andernorts

in einer das Fünfzehnfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) nämlich 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64,17% Cocain (entsprechend 21,39 Grenzmengen) sowie eine nicht näher bestimmbare Menge Cannabisblüten und -harz mit einem Reinheitsgehalt an THCA von 13,62% und an D-9-THC von 1,04% (Blüten) bzw. an THCA von 26,76% und an D-9-THC von 2,04% (Harz) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen gegen Entgelt von EUR 100,- pro Gramm Kokain überlassen, wobei sie ungefähr in gleichem Ausmaß die Kommunikation mit den Abnehmern führten, XXXX das Kokain für den Verkauf an die Abnehmer portionierte und der BF überwiegend, sowie XXXX einige Male die Übergaben an namentlich bekannte Abnehmer durchführten;in einer das Fünfzehnfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) nämlich 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64,17% Cocain (entsprechend 21,39 Grenzmengen) sowie eine nicht näher bestimmbare Menge Cannabisblüten und -harz mit einem Reinheitsgehalt an THCA von 13,62% und an D-9-THC von 1,04% (Blüten) bzw. an THCA von 26,76% und an D-9-THC von 2,04% (Harz) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen gegen Entgelt von EUR 100,- pro Gramm Kokain überlassen, wobei sie ungefähr in gleichem Ausmaß die Kommunikation mit den Abnehmern führten, römisch 40 das Kokain für den Verkauf an die Abnehmer portionierte und der BF überwiegend, sowie römisch 40 einige Male die Übergaben an namentlich bekannte Abnehmer durchführten;

c) erworben und besessen, nämlich Cannabisblüten und -harz (D-9-THC und THCA) sowie Kokain (Cocain), wobei sie die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begingen;

2. am XXXX 2. am römisch 40

Polizeibeamte, welche im Begriff standen, Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX bei der Kindesabnahme der gemeinsamen Tochter der beiden Angeklagten ( XXXX ) nach § 211 ABGB zu unterstützen, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwarPolizeibeamte, welche im Begriff standen, Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bei der Kindesabnahme der gemeinsamen Tochter der beiden Angeklagten ( römisch 40 ) nach Paragraph 211, ABGB zu unterstützen, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar

a) XXXX , indem sie gegen den Arm des RI XXXX schlug, sowie den RI XXXX fest an dessen Uniform ergriff und daran mit erheblicher Kraft nach hinten zog;a) römisch 40 , indem sie gegen den Arm des RI römisch 40 schlug, sowie den RI römisch 40 fest an dessen Uniform ergriff und daran mit erheblicher Kraft nach hinten zog;

b) der BF, indem er die Türe der Toilette, in welcher er sich mit seiner Tochter eingeschlossen hatte, mit erheblicher Kraft und vollem Schwung gegen den RI XXXX und RI XXXX schlug, als die Genannten die Toilettentüre öffneten;b) der BF, indem er die Türe der Toilette, in welcher er sich mit seiner Tochter eingeschlossen hatte, mit erheblicher Kraft und vollem Schwung gegen den RI römisch 40 und RI römisch 40 schlug, als die Genannten die Toilettentüre öffneten;

II. der BF die Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe XXXX mit Gewalt, indem er die Genannte, welche im Begriff stand, die gemeinsame Tochter der Angeklagten an sich zu nehmen, sowie die gemeinsame Tochter der Angeklagten fest ergriff und mit erheblicher Kraft an ihnen zog, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der unter Punkt I.2. angeführten Kindesabnahme zu nötigen versucht.römisch zwei. der BF die Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 mit Gewalt, indem er die Genannte, welche im Begriff stand, die gemeinsame Tochter der Angeklagten an sich zu nehmen, sowie die gemeinsame Tochter der Angeklagten fest ergriff und mit erheblicher Kraft an ihnen zog, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der unter Punkt römisch eins.2. angeführten Kindesabnahme zu nötigen versucht.

Es haben dadurch begangen:

XXXX zu I.1.a: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG; römisch 40 zu römisch eins.1.a: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG;

zu I.1.b.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG;zu römisch eins.1.b.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG;

zu I.1.c: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG;zu römisch eins.1.c: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG;

zu I.2.a: das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB;zu römisch eins.2.a: das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB;

der Beschwerdeführer

zu I.1.a: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG;zu römisch eins.1.a: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG;

zu I.1.b.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG;zu römisch eins.1.b.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG;

zu I.1.c: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG;zu römisch eins.1.c: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG;

zu I.2.b: das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB;zu römisch eins.2.b: das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB;

zu II: das Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 erster Fall StGBzu II: das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, erster Fall StGB

weswegen das Landesgericht Innsbruck die Angeklagten jeweils zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren unbedingt und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt hat.

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht in Bezug auf den BF das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd, sowie den als wesentlich betrachteten Beitrag der Angeklagten zur Wahrheitsfindung, deren Gewöhnung an Suchtgift und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen (Erwerb, Besitz, Einfuhr, Ausfuhr, Überlassen), den langen Tatzeitraum und das einschlägig getrübte Vorleben beider Angeklagten.

Die gegen das Urteil des LG XXXX erhobene Berufung des BF wegen des Ausspruchs über die Strafe wies das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , ab und führte nach erfolgter Korrektur der vom Erstgericht als mildernd bzw. als erschwerend gewerteten Strafzumessungsgründe im Kern aus, dass in Ansehung des BF von einem ordentlichen Lebenswandel mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen nicht ausgegangen werden könne. Abgesehen davon, dass ein Beschäftigungsverhältnis keinen Milderungsgrund darstelle, habe der BF während seines Aufenthalts nicht zur Gänze gearbeitet, sondern wiederholt Arbeitslosengeld bezogen. Auch ein Leben in einer stabilen Familienbeziehung könne nicht als mildernd gewertet werden. Beim Suchtgiftverbrechen handelten beide Angeklagte aus Gewinnsucht, zumal sie Kokain und Cannabiskraut gewinnbringend verkauften, um damit ihre Schulden zu tilgen, was erschwerend zu werten ist. Die vom Erstgericht herangezogene Gewöhnung an Suchtgift könne nicht als mildernd gewertet werden.Die gegen das Urteil des LG römisch 40 erhobene Berufung des BF wegen des Ausspruchs über die Strafe wies das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , ab und führte nach erfolgter Korrektur der vom Erstgericht als mildernd bzw. als erschwerend gewerteten Strafzumessungsgründe im Kern aus, dass in Ansehung des BF von einem ordentlichen Lebenswandel mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen nicht ausgegangen werden könne. Abgesehen davon, dass ein Beschäftigungsverhältnis keinen Milderungsgrund darstelle, habe der BF während seines Aufenthalts nicht zur Gänze gearbeitet, sondern wiederholt Arbeitslosengeld bezogen. Auch ein Leben in einer stabilen Familienbeziehung könne nicht als mildernd gewertet werden. Beim Suchtgiftverbrechen handelten beide Angeklagte aus Gewinnsucht, zumal sie Kokain und Cannabiskraut gewinnbringend verkauften, um damit ihre Schulden zu tilgen, was erschwerend zu werten ist. Die vom Erstgericht herangezogene Gewöhnung an Suchtgift könne nicht als mildernd gewertet werden.

2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das BFA gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das BFA gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.

Die zu Spruchpunkt III. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit der jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX am XXXX zu GZ: XXXX und damit, dass er schon vorher insgesamt dreimal von verschiedenen österreichischen Gerichten strafgerichtlich verurteilt wurde. Mit seinem Verhalten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre.Die zu Spruchpunkt römisch drei. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit der jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu GZ: römisch 40 und damit, dass er schon vorher insgesamt dreimal von verschiedenen österreichischen Gerichten strafgerichtlich verurteilt wurde. Mit seinem Verhalten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, wo es in Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung heißt, dass der Verweis auf die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden nicht genüge; es sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen möchte, da er seine Tat bereue. Daher werde er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen.

Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2026.Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am römisch 40 .2026.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Portugal ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und zugleich Angehöriger eines EWR-Mitgliedsstaates. Als Staatsangehöriger von Portugal ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und zugleich Angehöriger eines EWR-Mitgliedsstaates.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.Aufgrund den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung weiterer Straftaten die unverzügliche Ausreise des BF geboten sei. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch drei. auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG und führte dazu aus, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung weiterer Straftaten die unverzügliche Ausreise des BF geboten sei.

Diese Annahme begegnet keinen Bedenken, zumal der (einzige) Zweck seines Aufenthalts offenbar darin bestand, im Bundesgebiet einen schwunghaften Handel mit Suchtgift aufzuziehen. Der BF hat diesen Suchtgifthandel gemeinsam mit seiner einschlägig mehrfach vorbestraften Lebensgefährtin im Rahmen einer kriminellen Organisation aufgezogen, wobei ihm ein sehr hohes Gefährdungspotenzial zu attestieren ist, da in seinem Fall wegen der Schuldenlast einerseits und seiner Gewöhnung an Suchtgift andererseits nach erfolgter Freilassung ein rascher Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz zu befürchten ist. Der BF hat mit seinem in der kriminellen Organisation gezeigten führenden Handeln eine niedere Hemmschwelle und eine negative Einstellung zu den Werten der Republik Österreich, der Gefährdung des sozialen Friedens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung gezeigt, sodass schon deshalb davon auszugehen ist, dass er auf freiem Fuß im Bundesgebiet neuerlich einschlägige Delikte setzen wird. Seine negative Grundeinstellung gegenüber den Werten und den Gesetzen der Republik Österreich hat der BF überdies mit seinen Widerstandshandlungen gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde bei der dem Kindeswohl zuträglichen Abnahmehandlung eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Seine Beteuerungen, in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen zu wollen, weshalb von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik mehr ausgehe, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar bzw. ist anlassbezogen kein Wohlverhaltenszeitraum gegeben. Vielmehr stellt er eine Gefahr für die Rechtsgüter, die nach der Judikatur als absolut schützenswert gelten, dar.

Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich ausgehe, stellt dies eine völlige Verkennung der Tatsachen dar und unterstreichen seine Ausführungen seine Unfähigkeit zur Selbstreflexion und seinen Unwillen zur Achtung der Gesetze der Republik Österreich und unterstützt er mit seinem Beschwerdevorbringen die Auffassung der Behörde, dass anlassbezogen ein großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestehe.

Hinzu kommt, dass er zwar – mit Unterbrechungen – einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dieser Umstand und seine Familie ihn von seinem kriminellen Lebenswandel nicht abhalten konnten, da es ihm darum ging, zur Schuldentilgung gewinnbringend Suchtgift zu verkaufen, um sich daraus eine zusätzliche Einkommensquelle zu verschaffen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Kroatien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Kroatien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2344253.1.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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