TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/5 G305 2344485-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2026
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Entscheidungsdatum

05.06.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2344485-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien und damit Fremder und EWR-Bürger. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist rumänisch seine Muttersprache. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien und damit Fremder und EWR-Bürger. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist rumänisch seine Muttersprache.

Er ist erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX nach Österreich gekommen, um hier fortgesetzt mit gefälschten Banknoten in Einkaufszentren einzukaufen und sich damit zu bereichern. Demnach war er vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX war er bis einschließlich XXXX an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist er seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Parallel dazu scheint bei ihm seit dem XXXX bis laufend eine Nebenwohnsitzmeldung nach einer Unterbringung in der Justizanstalt XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX auf [ZMR-Abfrage].Er ist erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 nach Österreich gekommen, um hier fortgesetzt mit gefälschten Banknoten in Einkaufszentren einzukaufen und sich damit zu bereichern. Demnach war er vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem römisch 40 war er bis einschließlich römisch 40 an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist er seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Parallel dazu scheint bei ihm seit dem römisch 40 bis laufend eine Nebenwohnsitzmeldung nach einer Unterbringung in der Justizanstalt römisch 40 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 auf [ZMR-Abfrage].

Er ist im Bundesgebiet bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen [HV-Abfrage]:

XXXX .2024 bis XXXX .2024  XXXX       Arbeiter römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 römisch 40 Arbeiter

XXXX .2025 bis XXXX .2025  XXXX           Arbeiter römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 römisch 40 Arbeiter

XXXX .2025 bis XXXX .2025  XXXX           Arbeiter römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 römisch 40 Arbeiter

XXXX .2025 bis XXXX .2025  XXXX       Arbeiter römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 römisch 40 Arbeiter

XXXX .2025 bis XXXX .2025  XXXX           Arbeiter römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 römisch 40 Arbeiter

XXXX .2026 bis laufend  XXXX .2026 bis laufend   Arbeiter römisch 40 .2026 bis laufend römisch 40 .2026 bis laufend Arbeiter

Bei diesen Arbeitsverhältnissen handelte es sich um teils überaus kurzfristige Beschäftigungen als Reinigungskraft.

Er ist ledig und hat weder eigene Kinder, noch an kindesstatt angenommene Kinder, weshalb ihn auch keine Sorgepflichten treffen.

Der BF weist im Bundesgebiet keine wesentlichen Anknüpfungspunkte in Hinblick auf eine nennenswerte soziale Integration, noch weist er hier wesentliche wirtschaftliche Anknüpfungspunkte auf. Er verfügt über kein Vermögen und ist de facto mittellos.

Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Eine Aufenthaltsverfestigung besteht ob seines kurzfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht.

Obwohl sich der BF erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhält, ist er relativ rasch mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten, was in seinem Fall eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge hatte.

Demnach erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , schuldig, gemeinsam mit XXXX nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben bzw. auszugeben versucht (§ 15 StGB) zu haben und zwarDemnach erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , schuldig, gemeinsam mit römisch 40 nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben bzw. auszugeben versucht (Paragraph 15, StGB) zu haben und zwar

I.)       XXXX und der BF gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), indem sie römisch eins.) römisch 40 und der BF gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), indem sie

A./ am XXXX in XXXX A./ am römisch 40 in römisch 40

a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (Faktum 20);a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (Faktum 20);

b./ mit einem falschen EUR 50,- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (Faktum 21);b./ mit einem falschen EUR 50,- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (Faktum 21);

B./ am XXXX B./ am römisch 40

a./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 4);a./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 4);

b./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 5);b./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 5);

c./ in XXXX c./ in römisch 40

1./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 6);1./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 6);

2./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 7);2./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 7);

C./ am XXXX C./ am römisch 40

a./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 14);a./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 14);

b./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 16);b./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 16);

c./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 23);c./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 23);

d./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 24);d./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 24);

e./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 25);e./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 25);

D./ am XXXX in XXXX D./ am römisch 40 in römisch 40

a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 10);a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 10);

b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 11);b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 11);

E./ am XXXX in XXXX E./ am römisch 40 in römisch 40

a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 17);a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 17);

b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 18);b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 18);

c./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 19);c./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 19);

F./ am XXXX in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 22);F./ am römisch 40 in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 22);

G./ am XXXX G./ am römisch 40

a./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 8/9);a./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 8/9);

b./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 15);b./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 15);

II./ XXXX und der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ XXXX des Landesgerichts XXXX abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten XXXX am XXXX , indem sierömisch zwei./ römisch 40 und der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten römisch 40 am römisch 40 , indem sie

A./ in XXXX A./ in römisch 40

a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 2);a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 2);

b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 3);b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 3);

B./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 12);B./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 12);

III./ der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ: XXXX des Landesgerichtes XXXX abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten XXXX römisch drei./ der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ: römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten römisch 40

A./ am XXXX in XXXX , indem sie von XXXX ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.050,00 erwarben und den Kaufpreis mit 21 falschen 50-Euro Scheinen bezahlten (Faktum 1);A./ am römisch 40 in römisch 40 , indem sie von römisch 40 ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.050,00 erwarben und den Kaufpreis mit 21 falschen 50-Euro Scheinen bezahlten (Faktum 1);

B./ sowie mit dem abgesondert verfolgten XXXX am XXXX in XXXX , indem sie mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX zahlten, wobei es beim Versuch geblieben war, weil die Mitarbeiterin die Fälschung erkannte und die Annahme verweigerte (Faktum 13).B./ sowie mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 , indem sie mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 zahlten, wobei es beim Versuch geblieben war, weil die Mitarbeiterin die Fälschung erkannte und die Annahme verweigerte (Faktum 13).

Der BF und dessen Komplize, XXXX , wurden des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 233 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über sie verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 15 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der BF und dessen Komplize, römisch 40 , wurden des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des Paragraph 233, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über sie verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 15 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der BF hatte gemeinsam mit seinem Komplizen die Straftat auf Grund der tristen finanziellen Lage, in der sich beide befunden hatten, verübt, um ihre triste finanzielle Situation zu verbessern, indem sie mit falschen Geldscheinen in Geschäften geringfügige Beträge bezahlten, das Wechselgeld den Hintermännern zukommen ließen und selbst dafür eine finanzielle Entlohnung erhielten [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 6 Mitte]. Der BF hatte gemeinsam mit seinem Komplizen die Straftat auf Grund der tristen finanziellen Lage, in der sich beide befunden hatten, verübt, um ihre triste finanzielle Situation zu verbessern, indem sie mit falschen Geldscheinen in Geschäften geringfügige Beträge bezahlten, das Wechselgeld den Hintermännern zukommen ließen und selbst dafür eine finanzielle Entlohnung erhielten [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 6 Mitte].

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim BF das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und den bis dahin ordentlichen Lebenswandel als mildern, als erschwerend dagegen nichts [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 11 oben]. Ein diversionelles Vorgehen erachtete das Gericht aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht für möglich [Ebda., S. 11 unten].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim BF das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und den bis dahin ordentlichen Lebenswandel als mildern, als erschwerend dagegen nichts [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 11 oben]. Ein diversionelles Vorgehen erachtete das Gericht aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht für möglich [Ebda., S. 11 unten].

Der BF wurde wegen der von ihm verübten Straftaten am XXXX von der Polizei festgenommen und befand sich bis XXXX in Untersuchungshaft.Der BF wurde wegen der von ihm verübten Straftaten am römisch 40 von der Polizei festgenommen und befand sich bis römisch 40 in Untersuchungshaft.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ die belangte Behörde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG, da er mit seinem Verhalten die öffentliche Ruhe und Ordnung in Österreich gefährdet hat, weshalb sie die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots für geboten erachtete.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, da er mit seinem Verhalten die öffentliche Ruhe und Ordnung in Österreich gefährdet hat, weshalb sie die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots für geboten erachtete.

Gegen diesen, dem BF am XXXX .2026 mittels RSa-Briefs zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2026.Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2026 mittels RSa-Briefs zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom römisch 40 .2026.

Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht Verwaltungsakten am 29.05.2026.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides richtet.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass der BF ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und habe er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch drei. auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG und führte dazu aus, dass der BF ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und habe er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen.

Tatsächlich ist es so, dass sich der mittellose BF mit dem Inverkehrbringen von Falschgeld ein Einkommen erschließen wollte, dies, obwohl er in Kurzzeitarbeitsverhältnissen beschäftigt war. Dass er sich mit Falschgeld eine zusätzliche Einkommensquelle zu erschließen versuchte, während er einer (legalen) Arbeit nachging und daraus Einkünfte erzielte, unterstreicht einerseits seine, einen Rückfall überaus begünstigende Mittellosigkeit und seine hohe Neigung zu kriminellen Handlungen, zumal er vielfach Angriffe zur Verwirklichung seiner Ziele und die der Hintermänner setzte. Mit den zahlreich von ihm begangenen Straftaten hat der BF überdies gezeigt, dass er nicht daran interessiert ist, die Gesetze der Republik Österreich zu beachten.

Der BF hat sich auch in Strafhaft befunden, ist aus dieser zwischenzeitig entlassen worden. Aus seiner Entlassung aus der Strafhaft ist für den Erfolg seiner Beschwerde nichts gewonnen, zumal er sich erst seit kurzem in Freiheit befindet und die dreijährige Probezeit noch immer anhängig ist. Ein seit der Freilassung allfällig bestandenes Wohlverhalten kann daher schon aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden.

Der ledige und kinderlose BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich verankert und geht von ihm wegen seiner Mittellosigkeit eine große Gefahr des Rückfalls aus, weshalb einer allfälligen sofortigen Effektuierung des Aufenthaltsverbots kein Hindernis iSd. Art 8 EMRK entgegenstünde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er sich erst seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhält.Der ledige und kinderlose BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich verankert und geht von ihm wegen seiner Mittellosigkeit eine große Gefahr des Rückfalls aus, weshalb einer allfälligen sofortigen Effektuierung des Aufenthaltsverbots kein Hindernis iSd. Artikel 8, EMRK entgegenstünde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er sich erst seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet aufhält.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2344485.1.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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