TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/10 G311 2337452-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2026
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Entscheidungsdatum

10.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G311 2337454-1/5E

G311 2337471-1/4E

G311 2337452-1/3E

G311 2337475-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , 4.) XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden XXXX (in der Folge BF1), XXXX (in der Folge BF2), XXXX (in der Folge BF3) und XXXX (in der Folge BF4) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 70 Abs. 3 FPG wurde ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden römisch 40 (in der Folge BF1), römisch 40 (in der Folge BF2), römisch 40 (in der Folge BF3) und römisch 40 (in der Folge BF4) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF1 seit dem XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet wohnhaft sei und seit dem XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern (BF2, BF3 und BF4) in Österreich lebe. Davor seien sie in Rumänien niedergelassen gewesen. Der BF gehe seit XXXX keiner legalen Beschäftigung nach und sei kein Nachweis über ausreichende Existenzmittel erbracht worden bzw. sei dies aus den aufliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und komme den BF daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF1 seit dem römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet wohnhaft sei und seit dem römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern (BF2, BF3 und BF4) in Österreich lebe. Davor seien sie in Rumänien niedergelassen gewesen. Der BF gehe seit römisch 40 keiner legalen Beschäftigung nach und sei kein Nachweis über ausreichende Existenzmittel erbracht worden bzw. sei dies aus den aufliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und komme den BF daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.

Gegen diese Bescheide erhoben die BF mittels Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom XXXX , per E-Mail am XXXX der belangten Behörde übermittelt, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF1 bis zum XXXX in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet befunden, welches einvernehmlich aufgelöst worden sei. Es läge jedoch im selben Schriftstück eine Wiedereinstellungszusage bei derselben Firma bezüglich eines Dienstverhältnisses beginnend mit XXXX vor. Seitdem der BF1 sein Beschäftigungsverhältnis beendet habe, würde die Familie ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen bestreiten. Zusätzlich sei ein Antrag auf Export des norwegischen Arbeitslosengeldes gestellt worden. Eine Ausweisung würde die geplante Arbeitsaufnahme des BF1 am XXXX vereiteln. Das Schreiben hinsichtlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses des BF1 sowie der vereinbarten Wiedereinstellungszusage vom XXXX wurden der Beschwerde beigefügt. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mittels Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom römisch 40 , per E-Mail am römisch 40 der belangten Behörde übermittelt, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF1 bis zum römisch 40 in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet befunden, welches einvernehmlich aufgelöst worden sei. Es läge jedoch im selben Schriftstück eine Wiedereinstellungszusage bei derselben Firma bezüglich eines Dienstverhältnisses beginnend mit römisch 40 vor. Seitdem der BF1 sein Beschäftigungsverhältnis beendet habe, würde die Familie ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen bestreiten. Zusätzlich sei ein Antrag auf Export des norwegischen Arbeitslosengeldes gestellt worden. Eine Ausweisung würde die geplante Arbeitsaufnahme des BF1 am römisch 40 vereiteln. Das Schreiben hinsichtlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses des BF1 sowie der vereinbarten Wiedereinstellungszusage vom römisch 40 wurden der Beschwerde beigefügt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, der Beschwerde stattgeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; in event den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.

Am 01.06.2026 erfolgte eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF1, aus welcher sich ein laufendes Beschäftigungsverhältnis seit XXXX ergeben hat. Am 01.06.2026 erfolgte eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF1, aus welcher sich ein laufendes Beschäftigungsverhältnis seit römisch 40 ergeben hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind rumänische Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Der BF1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die BF2 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF3 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF4 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht fest. Die BF2 ist die Ehefrau des BF1. Der BF3 und der BF4 sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2. Die BF sind gesund und arbeitsfähig. (vgl. IZR Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom XXXX ) Die BF sind rumänische Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Der BF1 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die BF2 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF3 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF4 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht fest. Die BF2 ist die Ehefrau des BF1. Der BF3 und der BF4 sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2. Die BF sind gesund und arbeitsfähig. vergleiche IZR Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom römisch 40 )

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der BF1 seit XXXX , die BF2, der BF3 und der BF4 mit XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die BF haben am XXXX eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer bzw. Familienangehöriger beantragt, welche ihnen in weiterer Folge von der zuständigen Niederlassungsbehörde ausgestellt wurde. Der BF1 ist im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit XXXX scheint ein laufendes Beschäftigungsverhältnis im Sozialversicherungsdatenauszug auf. Die BF2 ist im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. (vgl. ZMR-Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom XXXX ; IZR-Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom XXXX ; AJ-WEB Auszug BF1 vom XXXX ; AJ-WEB Auszug BF2 vom XXXX ) Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der BF1 seit römisch 40 , die BF2, der BF3 und der BF4 mit römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die BF haben am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer bzw. Familienangehöriger beantragt, welche ihnen in weiterer Folge von der zuständigen Niederlassungsbehörde ausgestellt wurde. Der BF1 ist im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit römisch 40 scheint ein laufendes Beschäftigungsverhältnis im Sozialversicherungsdatenauszug auf. Die BF2 ist im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. vergleiche ZMR-Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom römisch 40 ; IZR-Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom römisch 40 ; AJ-WEB Auszug BF1 vom römisch 40 ; AJ-WEB Auszug BF2 vom römisch 40 )

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. (vgl. Strafregisterauszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom XXXX )Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. vergleiche Strafregisterauszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom römisch 40 )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren scheinen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister gültige rumänische Reisepässe der BF auf, weshalb an ihrer Identität nicht zu zweifeln war. Die Feststellung, dass sie gesund und arbeitsfähig sind, war aufgrund des Umstandes, dass keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind und auch ein solches Vorbringen von den BF nicht erstattet wurde, zu treffen.

Die Wohnsitzmeldungen, die erteilten Anmeldebescheinigungen für den Zweck Arbeitnehmer bzw. Familienangehöriger sowie die Erwerbstätigkeit des BF1 sind den eingeholten Auszügen des Zentralen Melderegisters und des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Versicherungsdatenauszug des BF1 zu entnehmen. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des BF1 ergibt sich, dass dieser seit XXXX wieder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Die Wohnsitzmeldungen, die erteilten Anmeldebescheinigungen für den Zweck Arbeitnehmer bzw. Familienangehöriger sowie die Erwerbstätigkeit des BF1 sind den eingeholten Auszügen des Zentralen Melderegisters und des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Versicherungsdatenauszug des BF1 zu entnehmen. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des BF1 ergibt sich, dass dieser seit römisch 40 wieder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht.

Dass die BF unbescholten sind, ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen der BF, wonach keine Verurteilungen aufscheinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die BF sind rumänische Staatsangehörige und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.Die BF sind rumänische Staatsangehörige und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.

Der BF1 geht im Bundesgebiet wieder seit dem XXXX einer Erwerbstätigkeit nach, ist sozialversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Somit ist der BF1 als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und Arbeitnehmer ist, gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem BF1 würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl. VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Somit kommt auch der BF2, dem BF3 und dem BF4 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nach § 52 NAG zu. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der BF1 geht im Bundesgebiet wieder seit dem römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nach, ist sozialversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Somit ist der BF1 als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und Arbeitnehmer ist, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem BF1 würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Somit kommt auch der BF2, dem BF3 und dem BF4 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nach Paragraph 52, NAG zu. Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2337452.1.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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