Entscheidungsdatum
18.06.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G308 2327808-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , serbische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Daniel KIRCH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 28.10.2025, Zl. XXXX , nach einer am 01.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Daniel KIRCH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 , nach einer am 01.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. In Stattgebung der Beschwerde wird die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch eins. In Stattgebung der Beschwerde wird die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.
II. XXXX , geboren am XXXX , wird für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.römisch zwei. römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis IV. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge auch: BF) reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde (MA 35) vom 18.12.2024 wurde der Antrag der BF vom 21.03.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ abgewiesen, da die BF keine Angehörige eines Österreichers/EWR-Bürger/Schweizer Bürgers ist. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF als Mutter nicht unter die Bestimmung von § 47 Abs 3 lit. c fällt und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen von § 47 Abs 3 Z 1 NAG nicht erfüllt sind. Entscheidungen aus humanitären Gründen obliegen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 2. Mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde (MA 35) vom 18.12.2024 wurde der Antrag der BF vom 21.03.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ abgewiesen, da die BF keine Angehörige eines Österreichers/EWR-Bürger/Schweizer Bürgers ist. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF als Mutter nicht unter die Bestimmung von Paragraph 47, Absatz 3, Litera c, fällt und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen von Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt sind. Entscheidungen aus humanitären Gründen obliegen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
3. Am 08.04.2025 stellte die BF durch ihre Rechtsvertretung gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs 2 AsylG (Aufenthaltsberechtigung). Begründend wurde im Antrag ausgeführt, dass die BF vor ca. 16 Jahren aufgrund massiver Gewalttätigkeiten durch ihren Ehemann aus Serbien zu ihrer in Österreich lebenden Tochter geflohen sei und seitdem hier als „U-Boot“ lebe. In der Nacht des 27.08.2023 habe die BF einen ischämischen Medianinfarkt links (Hirninfarkt) mit systemischer Thrombolyse, mechanischer Thrombektomie sowie einer Thrombose der Wehner Femoralis superficialis rechts erlitten. Die BF sei seitdem nicht geh- bzw. transportfähig und nunmehr auf die Pflege ihrer in Wien wohnenden Verwandten angewiesen. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei eine Rückkehr nach Serbien nicht möglich. 3. Am 08.04.2025 stellte die BF durch ihre Rechtsvertretung gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (Aufenthaltsberechtigung). Begründend wurde im Antrag ausgeführt, dass die BF vor ca. 16 Jahren aufgrund massiver Gewalttätigkeiten durch ihren Ehemann aus Serbien zu ihrer in Österreich lebenden Tochter geflohen sei und seitdem hier als „U-Boot“ lebe. In der Nacht des 27.08.2023 habe die BF einen ischämischen Medianinfarkt links (Hirninfarkt) mit systemischer Thrombolyse, mechanischer Thrombektomie sowie einer Thrombose der Wehner Femoralis superficialis rechts erlitten. Die BF sei seitdem nicht geh- bzw. transportfähig und nunmehr auf die Pflege ihrer in Wien wohnenden Verwandten angewiesen. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei eine Rückkehr nach Serbien nicht möglich.
4. Da die BF aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht selbst einvernommen werden konnte, fanden am 03.06.2025 sowie am 04.07.2025 vor dem BFA die niederschriftlichen Zeugeneinvernahmen des Schwiegersohns sowie der Tochter der BF statt.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.08.2025 wurde der BF die beabsichtigte Abweisung bzw. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem. § 55 AsylG sowie die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgeteilt und ihr die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt. 5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.08.2025 wurde der BF die beabsichtigte Abweisung bzw. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG sowie die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgeteilt und ihr die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt.
6. Mit Schreiben vom 11.09.2025 erstattete die BF durch ihre Rechtsvertretung eine entsprechende Stellungnahme und wurden die vom BFA gestellten Fragen beantwortet. Im Wesentlichen wurde erneut der Gesundheitszustand der BF sowie deren Pflegebedürftigkeit und Abhängigkeit von ihrer in Österreich lebenden Tochter angeführt.
7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.04.2025 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.04.2025 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Aberkennung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF in Österreich über kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK verfüge und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Kindern bestehe; insbesondere sei ein umfassender Beistand aufgrund einer Erkrankung und einem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern nicht hervorgekommen. Auch habe die BF keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich gesetzt. Eine Verletzung des Art 8 EMRK sei aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben; vielmehr sei die gewählte Vorgehensweise der BF eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen und könne ihr der Zugang nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Eine Rückkehrentscheidung stelle somit keinen Eingriff in das Familienleben der BF dar. Die Aberkennung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF in Österreich über kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfüge und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Kindern bestehe; insbesondere sei ein umfassender Beistand aufgrund einer Erkrankung und einem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern nicht hervorgekommen. Auch habe die BF keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich gesetzt. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK sei aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben; vielmehr sei die gewählte Vorgehensweise der BF eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen und könne ihr der Zugang nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Eine Rückkehrentscheidung stelle somit keinen Eingriff in das Familienleben der BF dar.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.11.2025, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: belangte Behörde, BFA), eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 55 Abs 1 AsylG erteilt wird sowie die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt wird; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.11.2025, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: belangte Behörde, BFA), eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wird sowie die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt wird; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde auf den gesundheitlichen Zustand der BF nur peripher eingegangen sei. Vielmehr sei die BF schwer krank, könne nicht mehr gehen und auch nicht mehr richtig sprechen. Die belangte Behörde habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei gegenständlicher Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
9. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: BVwG), einlangend am 27.11.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
10. Am 01.06.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Rechtsvertretung der BF, der Zeugen XXXX und XXXX sowie einem Dolmetsch für die serbische Sprache statt; aufgrund ihres Gesundheitszustandes nahm die BF an der Verhandlung via Videokonferenz teil. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 13.03.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.10. Am 01.06.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Rechtsvertretung der BF, der Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie einem Dolmetsch für die serbische Sprache statt; aufgrund ihres Gesundheitszustandes nahm die BF an der Verhandlung via Videokonferenz teil. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 13.03.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am 08.04.1968 geborene BF ist serbische Staatsbürgerin, ihre Identität steht fest.
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2007 kann nicht festgestellt werden. Die BF weist erstmals eine Nebenwohnsitzmeldung in Österreich vom 29.06.2007 bis 25.07.2007 auf; sie ist seit 05.09.2023 erneut mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.06.2026). 1.2.1. Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2007 kann nicht festgestellt werden. Die BF weist erstmals eine Nebenwohnsitzmeldung in Österreich vom 29.06.2007 bis 25.07.2007 auf; sie ist seit 05.09.2023 erneut mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.06.2026).
Auch im Zeitraum vom 26.07.2007 bis 04.09.2023, in welchem die über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte, hat sie sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und in dieser Zeit bei ihrer Tochter gewohnt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2026, S. 7, 12, 14, 16). Auch im Zeitraum vom 26.07.2007 bis 04.09.2023, in welchem die über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte, hat sie sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und in dieser Zeit bei ihrer Tochter gewohnt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2026, S. 7, 12, 14, 16).
1.2.2. Die BF ist in Österreich bis dato keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.06.2026).1.2.2. Die BF ist in Österreich bis dato keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.06.2026).
1.2.3. Die BF ist strafrechtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 15.06.2026). 1.2.3. Die BF ist strafrechtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 15.06.2026).
1.3. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:
1.3.1. Die BF ist geschieden; sie hat einen Sohn und eine Tochter, welche beide rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet leben.
1.3.2. Die BF ist nicht arbeitsfähig. Sie hat im Jahr 2023 einen Schlaganfall erlitten und leidet seither unter einer spastischen Hemiparese rechts (Halbseitenlähmung) sowie einer sensomotorischen Aphasie (Sprachbeeinträchtigung) und wird seither von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn gepflegt; aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes ist eine 24-stündige Pflege notwendig. Eine klinische Verbesserung ist aus neurologischer Sicht nicht zu erwarten und besteht aufgrund der Schwere der neurologischen Defizite eine permanente Pflegeabhängigkeit. Die BF ist nicht in der Lage, ihren Alltag ohne fremde Hilfe zu bewerkstelligen; sie benötigt Hilfe bei grundlegenden Bedürfnissen wie beim Anziehen, Waschen, Essen (vgl. Arztbrief vom 22.05.2026, Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2026, S. 9, 16, 18).1.3.2. Die BF ist nicht arbeitsfähig. Sie hat im Jahr 2023 einen Schlaganfall erlitten und leidet seither unter einer spastischen Hemiparese rechts (Halbseitenlähmung) sowie einer sensomotorischen Aphasie (Sprachbeeinträchtigung) und wird seither von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn gepflegt; aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes ist eine 24-stündige Pflege notwendig. Eine klinische Verbesserung ist aus neurologischer Sicht nicht zu erwarten und besteht aufgrund der Schwere der neurologischen Defizite eine permanente Pflegeabhängigkeit. Die BF ist nicht in der Lage, ihren Alltag ohne fremde Hilfe zu bewerkstelligen; sie benötigt Hilfe bei grundlegenden Bedürfnissen wie beim Anziehen, Waschen, Essen vergleiche Arztbrief vom 22.05.2026, Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2026, S. 9, 16, 18).
1.3.3. Die BF lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn. Die BF wird von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn gepflegt und finanziell insbesondere von ihrem Sohn und Schwiegersohn unterstützt. Die Familie wird bei der Betreuung der BF auch von der Mutter des Schwiegersohnes sowie dessen Schwester unterstützt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2026, S. 7 f., 10 f., 13).1.3.3. Die BF lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn. Die BF wird von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn gepflegt und finanziell insbesondere von ihrem Sohn und Schwiegersohn unterstützt. Die Familie wird bei der Betreuung der BF auch von der Mutter des Schwiegersohnes sowie dessen Schwester unterstützt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2026, S. 7 f., 10 f., 13).
1.3.4. In Serbien lebt der Ex-Mann der BF, zu welchem kein Kontakt besteht, da er die BF in der Vergangenheit mehrmals bedroht hat und ihr gegenüber auch gewalttätig war (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2026, S. 7, S. 14). Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF über weitere Verwandte in Serbien verfügt, zu welchen Kontakt besteht. 1.3.4. In Serbien lebt der Ex-Mann der BF, zu welchem kein Kontakt besteht, da er die BF in der Vergangenheit mehrmals bedroht hat und ihr gegenüber auch gewalttätig war vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2026, S. 7, S. 14). Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF über weitere Verwandte in Serbien verfügt, zu welchen Kontakt besteht.
1.3.5. Die BF ist der serbischen Sprache mächtig, allerdings ist ihr Sprachvermögen aufgrund ihres erlittenen Schlaganfalles stark beeinträchtigt und eine Verständigung für sie nicht mehr möglich (vgl. Arztbrief vom 22.05.2026, Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2026, S. 16). Mangels Vorlage eines Sprachzertifikates können keine Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF getroffen werden.1.3.5. Die BF ist der serbischen Sprache mächtig, allerdings ist ihr Sprachvermögen aufgrund ihres erlittenen Schlaganfalles stark beeinträchtigt und eine Verständigung für sie nicht mehr möglich vergleiche Arztbrief vom 22.05.2026, Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2026, S. 16). Mangels Vorlage eines Sprachzertifikates können keine Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF getroffen werden.
1.3.6. Die BF ist gesundheitlich stark beeinträchtigt und ist ihr eine ehrenamtliche Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verein naturgemäß nicht möglich. Die BF verfügt in Österreich über Freunde, eine maßgebliche Integration zum Zeitpunkt vor ihrer Erkrankung kann jedoch nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise der BF und ihrem durchgängigen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2007 ergeben sich einerseits aus dem aktuellen Melderegisterauszug, aus dem die erste Nebenwohnsitzmeldung aus dem Jahr 2007 hervorgeht, sowie aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Zeugenaussagen vor dem BVwG in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.06.2026.
2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Dokumenten sowie dem aktuellen Arztbrief vom 22.05.2026, welcher dem BVwG im Rahmen der Verhandlung am 01.06.2026 vorgelegt wurde. Außerdem konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der Videoeinvernahme der BF ein Bild von deren Gesundheitszustand machen und stimmen diesbezüglich auch sämtliche Zeugenaussagen überein. Aus dem Gesundheitszustand der BF resultiert auch deren Arbeitsunfähigkeit.
2.2.4. Die erkennende Richterin konnte sich in Zusammenschau mit den ärztlichen Dokumenten auch aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen insbesondere der als Zeugen geladenen Tochter und des Schwiegersohns der BF einen Eindruck darüber verschaffen, dass die BF nicht in der Lage ist, ohne Unterstützung zu leben und dass eine Pflege vollumfänglich nötig ist.
2.2.5. Aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen der Tochter und des Sohnes der BF vor dem erkennenden Gericht konnte auch die Feststellung betreffend den gewalttätigen Ex-Mann der BF getroffen werden; mangels konkreter Anhaltspunkte konnten keine Feststellungen zu weiteren Verwandten der BF in Serbien getroffen werden.
2.2.6. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.7. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
3.1. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 58. (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.„§ 58. (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
[…]“
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[…]“
3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt somit unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 – so etwa ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem. § 55 AsylG – zurück- oder abgewiesen wird. 3.2.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt somit unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 – so etwa ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG – zurück- oder abgewiesen wird.
Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).
3.2.3. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).3.2.3. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß (1) auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß (1) auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.4. Gegenständlich ist nunmehr zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Es gilt eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und anhand dieser zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.2.4. Gegenständlich ist nunmehr zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Es gilt eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und anhand dieser zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.2.5. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die BF hält sich seit dem Jahr 2007 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf, hat jedoch erstmals am 21.03.2024 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ gestellt, welcher jedoch von der zuständigen NAG-Behörde mit Bescheid vom 18.12.2024 abgewiesen wurde. Am 08.04.2025 stellte sie sodann gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs 2 AsylG (Aufenthaltsberechtigung). Die BF hat sich demnach seit ihrer Einreise im Jahr 2007 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und war ihr dies auch bewusst. Dieses Faktum sowie der Umstand, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hohes Gut darstellt, spricht gegen einen weiteren Aufenthalt der BF im Bundesgebiet. Demgegenüber stehen die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und ist anzuführen, dass die BF weder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, noch sind ihr sonstige schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.Die BF hält sich seit dem Jahr 2007 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf, hat jedoch erstmals am 21.03.2024 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ gestellt, welcher jedoch von der zuständigen NAG-Behörde mit Bescheid vom 18.12.2024 abgewiesen wurde. Am 08.04.2025 stellte sie sodann gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (Aufenthaltsberechtigung). Die BF hat sich demnach seit ihrer Einreise im Jahr 2007 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und war ihr dies auch bewusst. Dieses Faktum sowie der Umstand, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hohes Gut darstellt, spricht gegen einen weiteren Aufenthalt der BF im Bundesgebiet. Demgegenüber stehen die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und ist anzuführen, dass die BF weder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, noch sind ihr sonstige schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.
Wenn nun im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass keine Merkmale einer Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, bestehen würden und die BF nicht auf die außergewöhnliche Pflege und Betreuung durch ihre Kinder angewiesen sei, so hat es die belangte Behörde verabsäumt, auf den Gesundheitszustand der BF einzugehen und diesen bei der Erlassung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Vielmehr erlitt die BF im Jahr 2023 einen schweren Schlaganfall, welcher zu den oben näher angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt hat. Die BF ist nun aufgrund einer einseitigen Lähmung stark bewegungseingeschränkt und kann sich aufgrund von erlittenen Sprachstörungen nicht mehr ausreichend verständigen. Sie ist auf die Pflege durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn angewiesen und nicht in der Lage, ohne deren Unterstützung die grundlegenden Bedürfnisse des Alltags, wie sich zu waschen, anzuziehen, alleine zu essen oder gar Einkäufe zu tätigen, zu bewerkstelligen. Die Tochter der BF lebt gemeinsam mit deren Ehemann, somit dem Schwiegersohn der BF, rechtmäßig in Österreich und wohnt die BF insbesondere aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit mit ihnen im gemeinsamen Haushalt; auch der Sohn der BF lebt rechtmäßig in Österreich und besucht die BF regelmäßig. Insbesondere der Schwiegersohn der BF unterstützt die BF auch finanziell. Weiters erhält die Familie bei der Pflege der BF Unterstützung durch die Mutter und Schwester des Schwiegersohnes der BF.
Die BF verfügt in Serbien auch über keine Verwandtschaft in dem Ausmaß, dass sie in ihrem Alltag auf die Pflege naher Angehöriger vertrauen könnte; vielmehr lebt ihr gewalttätiger Ex-Mann in Serbien, von welchem eine Unterstützung weder zu erwarten noch zumutbar ist. Der Gesundheitszustand der BF wird sich auch nicht mehr in einem derartigen Ausmaß verbessern, dass sie ihren Alltag alleine meistern könnte und wird sie demnach auch weiterhin auf die Pflege durch ihre in Österreich lebende Familie angewiesen bleiben. Wie oben festgestellt, ist eine klinische Verbesserung aus neurologischer Sicht nicht zu erwarten und besteht aufgrund der Schwere der neurologischen Defizite eine permanente Pflegeabhängigkeit.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die BF bis zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Jahr 2023 ab dem Jahr 2007 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, kommt dem Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich nunmehr jedenfalls ein hohes Gewicht zu. Mag das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auch hoch einzuschätzen sein, liegt doch kein konkretes öffentliches Interesse an der Ausreise gerade der BF vor, da sich diese stets wohlverhalten hat und in der Zwischenzeit derart erkrankt ist, dass sie von ihrer in Österreich lebenden Familie abhängig ist. Das individuelle Interesse der BF, nämlich weiterhin von ihrer in Österreich lebenden Tochter und dem Schwiegersohn im täglichen Leben gepflegt und finanziell unterstützt zu werden, wiegt im konkreten Fall jedenfalls schwerer als das staatliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung.
Diese Umstände sind schon ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, da sie die BF in erheblicher Weise in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im konkreten Fall im Ergebnis unzutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im konkreten Fall im Ergebnis unzutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
Nach Ansicht des BVwG ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der BF durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss. Daher stellt die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und ist somit unzulässig.Nach Ansicht des BVwG ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der BF durch ihre Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss. Daher stellt die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und ist somit unzulässig.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, waren diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, waren diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
3.2. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
„1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,„1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.“
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Vorliegend war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen ist:Vorliegend war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen ist:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z1). Eine solche Integrationsprüfung hat die BF nicht absolviert und geht sie zum Entscheidungszeitpunkt auch keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 AsylG nicht erfüllt sind und daher § 55 Abs 2 zur Anwendung gelangt, wonach eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Z1). Eine solche Integrationsprüfung hat die BF nicht absolviert und geht sie zum Entscheidungszeitpunkt auch keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht erfüllt sind und daher Paragraph 55, Absatz 2, zur Anwendung gelangt, wonach eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Im Fall der BF ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 9 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten und stehen öffentliche Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG der Erteilung nicht entgegen.Im Fall der BF ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 9, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten und stehen öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG der Erteilung nicht entgegen.
Somit war der BF gem. § 55 Abs 2 iVm § 54 Abs 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Somit war der BF gem. Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auslandsaufenthalt Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2327808.1.00Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026