TE Bvwg Beschluss 2026/6/30 W292 2335565-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2026
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Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

AVG §32 Abs2
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §7 Abs4
ZustG §2 Z5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Spruch


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W292 2335565-1/6E
W292 2335565-1/6E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.12.2025, XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.12.2025, römisch 40 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 03.12.2025 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) und behauptete darin, die XXXX (mitbeteiligte Partei) habe ihn in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt, in dem sie sich weigere, seinen per E-Mail gestellten Anträgen auf Auskunft zu entsprechen.1. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 03.12.2025 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) und behauptete darin, die römisch 40 (mitbeteiligte Partei) habe ihn in seinem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt, in dem sie sich weigere, seinen per E-Mail gestellten Anträgen auf Auskunft zu entsprechen.

2. Mit per E-Mail übermitteltem Bescheid vom 12.12.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab. Begründend kam die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, aus dem der Datenschutzbeschwerde zu Grunde liegenden Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei sei für letztere kein datenschutzrechtliches Begehren erkennbar gewesen, das hinreichend bestimmt auf die Geltendmachung des Rechts auf Auskunft iSv Art. 15 DSGVO hätte schließen lassen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben handle es sich schlicht um Fragen und Unmutsäußerungen, welche bei objektiver Betrachtung in keiner Weise als Ausübung des Rechts auf Auskunft verstanden werden könnten.2. Mit per E-Mail übermitteltem Bescheid vom 12.12.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab. Begründend kam die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, aus dem der Datenschutzbeschwerde zu Grunde liegenden Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei sei für letztere kein datenschutzrechtliches Begehren erkennbar gewesen, das hinreichend bestimmt auf die Geltendmachung des Rechts auf Auskunft iSv Artikel 15, DSGVO hätte schließen lassen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben handle es sich schlicht um Fragen und Unmutsäußerungen, welche bei objektiver Betrachtung in keiner Weise als Ausübung des Rechts auf Auskunft verstanden werden könnten.

3. Mit ergänzender Eingabe vom 18.12.2025 brachte der Beschwerdeführer – als Nachtrag zu seiner Datenschutzbeschwerde – eine Kopie des E-Mail-Verlaufs zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde ein.

4. Mit formloser Erledigung vom 18.12.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das behördliche Verfahren bereits mit dem am 12.12.2025 ergangenen Bescheid abgeschlossen worden sei und verwies diesen auf die Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels. Das entsprechende behördliche Schreiben wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Kopie des mit 12.12.2025 datierten Bescheides per E-Mail am 08.01.2026 übermittelt.

5. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer per E-Mail vom selben Tag und brachte vor, dass die belangte Behörde die Übermittlung des abweisenden Bescheides vom 12.12.2025 mit E-Mail vom 15.15.2025 wieder zurückgezogen habe, womit der Bescheid als gegenstandslos zu betrachten sei. Die Zustellung des Bescheides sei somit erst mit 08.01.2026 erfolgt, weswegen auch sein Nachtrag vom 18.12.2025 zu berücksichtigen sei, aus dem klar hervorgehe, dass er sich auf sein (datenschutzrechtliches) Auskunftsrecht bezogen habe.

6. Hierauf reagierte die belangte Behörde wiederum mit Schreiben vom 02.02.2026, in dem sie vorbrachte, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid spätestens mit Erledigung der Datenschutzbehörde vom 18.12.2025 zugegangen sein müsse.

7. Gegen den mit 12.12.2025 datierten (abweisenden) Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.02.2026 schließlich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde. Begründend führt der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe die elektronische Übermittlung des Bescheides am 15.12.2025 zurückgezogen, die erstmalige Zustellung des angefochtenen Bescheides sei somit erstmals am 08.01.2026 erfolgt. Am 18.12.2025 sei lediglich die Bestätigung von Seiten der belangten Behörde an ihn übermittelt worden, dass ergänzend beigebrachte Beweismittel bei der belangten Behörde eingelangt seien, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde als fristgerecht erweise.

Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Partei (unter Hinweis auf das Datenschutzrecht) klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Auskunft zu den ihn betreffenden Akteninhalten begehrte, so etwa am 02.11.2025 und 07.11.2025. Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vertritt der Beschwerdeführer schließlich den Rechtsstandpunkt, das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sei niederschwellig geltend zu machen, in diesem Sinne seien die vom Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei gegenüber erhobenen schriftlichen Begehren deutlich genug ausgefallen.Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Partei (unter Hinweis auf das Datenschutzrecht) klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Auskunft zu den ihn betreffenden Akteninhalten begehrte, so etwa am 02.11.2025 und 07.11.2025. Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vertritt der Beschwerdeführer schließlich den Rechtsstandpunkt, das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO sei niederschwellig geltend zu machen, in diesem Sinne seien die vom Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei gegenüber erhobenen schriftlichen Begehren deutlich genug ausgefallen.

8. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Zuge der Aktenvorlage verweist die belangte Behörde erneut darauf, dass der gegenständliche Bescheid (bereits) am 15.12.2025 rechtswirksam per E-Mail zugestellt worden sei.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach das E-Mail vom 15.12.2025, mit dem der angefochtene Bescheid ursprünglich zugestellt werden hätte sollen, von der Kanzlei der belangten Behörde technisch zurückgerufen und der Bescheid somit nicht zugestellt worden wäre, könne aus Sicht der belangten Behörde nicht eruiert werden, ob bzw. wann ein solcher Rückruf stattgefunden habe.

9. Mit Schreiben vom 12.02.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Blick auf eine allfällige Verfristung seiner am 04.02.2026 erhobenen Beschwerde Parteiengehör ein, wobei der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholte

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

1.1.    Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 12.12.2025 tatsächlich am 15.12.2025 im elektronischen Postfach der E-Mail-Adresse XXXX einlangte. 1.1. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 12.12.2025 tatsächlich am 15.12.2025 im elektronischen Postfach der E-Mail-Adresse römisch 40 einlangte.

1.2.    Der mit 12.12.2025 datierte (und hier angefochtene) Bescheid ist dem Beschwerdeführer jedoch spätestens am 08.01.2026 im Wege der von ihm gegenüber der belangten Behörde verwendeten E-Mailadresse zugegangen.

1.3.    Der Beschwerdeführer erhob die gegenständliche Bescheidbeschwerde am 04.02.2026.

1.4.    Die belangte Behörde hat die mitbeteiligte Partei (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) zu keinem Zeitpunkt in das Ermittlungsverfahren einbezogen oder sonst erkennbare Ermittlungsschritte zur Frage des tatsächlichen Begehrens des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei gesetzt.

1.5.    Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei, einem international tätigen Kreditinstitut.

Zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei besteht seit dem Jahr XXXX eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdeführer von der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei am XXXX mit einer arbeitsrechtlich relevanten Verwarnung belegt wurde. In Folge dieser Verwarnung forderte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei mehrfach (jedenfalls per E-Mail) auf, Umstände und Tatsachen, die aus Sicht der mitbeteiligten Partei zu einem Verstoß gegen unternehmensinterne Vorschriften geführt haben, ihm gegenüber offenzulegen, was seitens der mitbeteiligten Partei unter Hinweis auf interne Prozesse und Zeugenschutzaspekte abgelehnt wurde. Zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei besteht seit dem Jahr römisch 40 eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdeführer von der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei am römisch 40 mit einer arbeitsrechtlich relevanten Verwarnung belegt wurde. In Folge dieser Verwarnung forderte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei mehrfach (jedenfalls per E-Mail) auf, Umstände und Tatsachen, die aus Sicht der mitbeteiligten Partei zu einem Verstoß gegen unternehmensinterne Vorschriften geführt haben, ihm gegenüber offenzulegen, was seitens der mitbeteiligten Partei unter Hinweis auf interne Prozesse und Zeugenschutzaspekte abgelehnt wurde.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, ob der gegenständliche Bescheid vom 12.12.2025 tatsächlich am 15.12.2025 im elektronischen E-Mail-Postfach des Beschwerdeführers einlagte. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, der von der belangten Behörde am 15.12.2025 an ihn per E-Mail versandte Bescheid sei wieder zurückgerufen worden und legte hierzu einen entsprechenden Screenshot des vermeintlichen E-Mail-Rückrufes vor.

Die belangte Behörde bringt hierzu lediglich vor nicht eruieren zu können, ob bzw. wann der in Rede stehende Rückruf ihrerseits vorgenommen worden sei.

Da die belangte Behörde somit keinerlei objektivierbaren Beleg dafür erbringen konnte, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich am 15.12.2025 im E-Mail-Postfach des Beschwerdeführers einlangte, kann vom erkennenden Gericht diesbezüglich keine positive Feststellung getroffen werden.

2.2.    Dass der Bescheid vom 12.12.2025 spätestens am 08.01.2026 im elektronischen Postfach des Beschwerdeführers eingelangt ist, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie der entsprechenden E-Mail vom 08.01.2026 sowie seinen diesbezüglich in sich schlüssigen Ausführungen.

Dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde am 04.02.2026 erhoben hat, folgt aus der insofern unbedenklichen Aktenlage.

2.3.    Die Feststellung, wonach die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei in das behördliche Verfahren nicht miteinbezogen hat bzw. auch sonst keinerlei Ermittlungsschritte zur Feststellung des tatsächlichen Begehrens des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei führte, folgt aus dem klaren und eindeutigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Dieser enthält ausschließlich Eingaben des Beschwerdeführers sowie sich hierauf beziehende – ausschließlich an den Beschwerdeführer gerichtete – behördliche Verfügungen sowie anhand des Umstandes, dass die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers erkennbar lediglich rudimentär geprüft und bereits wenige Tage nach Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrages den hier bekämpften Bescheid genehmigte.

2.4.    Die unter Pkt. 1.5. getroffenen Feststellungen folgen anhand des schriftlichen Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Eingaben an die belangte Behörde sowie dessen Beschwerdeschrift:

Auszugsweise geht aus dem im Akt inliegenden E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei wörtlich hervor wie folgt:

„ XXXX „ römisch 40

XXXX XXXX römisch 40 römisch 40

3.       Rechtliche Beurteilung:

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) – Zurückverweisung

3.1.    Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

3.1.1.  Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.3.1.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

3.1.2.  Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt diese Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.1.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt diese Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

3.1.3.  Gemäß § 32 Abs. 2 1. Fall AVG - der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG anwendbar ist - endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.3.1.3. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 1. Fall AVG - der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG anwendbar ist - endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.1.4.  Gemäß § 2 Z. 5 ZustG ist eine elektronische Zustelladresse eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis u.a. auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt mit Zeitpunkt des Einlangens als zugestellt. 3.1.4. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG ist eine elektronische Zustelladresse eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis u.a. auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt mit Zeitpunkt des Einlangens als zugestellt.

3.1.5.  Bei einer E-Mail-Adresse handelt es sich um eine elektronische Zustelladresse i.S.d. § 2 Z 5 ZustG (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144). Durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren wird eine elektronische Zustelladresse i.S.d. § 2 Z 5 ZustG angegeben (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104) und kann diese von der Behörde zur Zustellung von Dokumenten verwendet werden.3.1.5. Bei einer E-Mail-Adresse handelt es sich um eine elektronische Zustelladresse i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144). Durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren wird eine elektronische Zustelladresse i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG angegeben (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104) und kann diese von der Behörde zur Zustellung von Dokumenten verwendet werden.

3.1.6.  Ein E-Mail ist für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem es in seiner E-Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist (RIS-Justiz RS0123058).

3.1.7.  Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244).

3.1.8.  Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall folgt hieraus:

Dem vorliegenden Verwaltungsakt kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die fortlaufende Kommunikation mit der belangten Behörde per E-Mail, seine E-Mail-Adresse XXXX als elektronische Zustelladresse i.S.d. § 2 Z 5 ZustG der Behörde gegenüber angegeben hat. Wie festgestellt, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Bescheid tatsächlich am 15.12.2025 im Postfach der entsprechenden E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers eingelangt ist. Da es sich bei der Zustellung per E-Mail um eine Zustellung ohne Zustellnachweis i.S.d. § 37 Abs. 1 ZustG handelt, trägt die Beweislast hierfür die belangte Behörde. Da diese das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das E-Mail vom 15.12.2025 zurückgezogen worden und der Bescheid daher nicht zugestellt worden sei, nicht widerlegen konnte, war im Sinne von § 37 Abs. 1 ZustG und der hierzu bestehenden Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass es am 15.12.2025 zu keiner rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides gekommen ist.Dem vorliegenden Verwaltungsakt kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die fortlaufende Kommunikation mit der belangten Behörde per E-Mail, seine E-Mail-Adresse römisch 40 als elektronische Zustelladresse i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG der Behörde gegenüber angegeben hat. Wie festgestellt, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Bescheid tatsächlich am 15.12.2025 im Postfach der entsprechenden E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers eingelangt ist. Da es sich bei der Zustellung per E-Mail um eine Zustellung ohne Zustellnachweis i.S.d. Paragraph 37, Absatz eins, ZustG handelt, trägt die Beweislast hierfür die belangte Behörde. Da diese das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das E-Mail vom 15.12.2025 zurückgezogen worden und der Bescheid daher nicht zugestellt worden sei, nicht widerlegen konnte, war im Sinne von Paragraph 37, Absatz eins, ZustG und der hierzu bestehenden Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass es am 15.12.2025 zu keiner rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides gekommen ist.

Folglich kam es erst mit Einlangen des Bescheids im E-Mail-Postfach des Beschwerdeführers am 08.01.2026 zu einer rechtswirksamen Zustellung. Die Rechtsmittelfrist endete daher gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz 1. Fall VwGVG vier Wochen später, somit am 05.02.2026. Die vom Beschwerdeführer erhobene Bescheidbeschwerde vom 04.02.2026 erweist sich somit als rechtzeitig.Folglich kam es erst mit Einlangen des Bescheids im E-Mail-Postfach des Beschwerdeführers am 08.01.2026 zu einer rechtswirksamen Zustellung. Die Rechtsmittelfrist endete daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz 1. Fall VwGVG vier Wochen später, somit am 05.02.2026. Die vom Beschwerdeführer erhobene Bescheidbeschwerde vom 04.02.2026 erweist sich somit als rechtzeitig.

3.2.    Behebung und Zurückverweisung:

3.2.1.  Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Eine Zurückverweisung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder die Ermittlungen bloß ansatzweise erfolgt sind. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass erforderliche (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen wurden, um deren Durchführung dem Verwaltungsgericht zu überlassen (vgl. grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie die daran anknüpfende Folgejudikatur; zuletzt VwGH 20.10.2025, Ra 2025/20/0403).Eine Zurückverweisung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder die Ermittlungen bloß ansatzweise erfolgt sind. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass erforderliche (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen wurden, um deren Durchführung dem Verwaltungsgericht zu überlassen vergleiche grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie die daran anknüpfende Folgejudikatur; zuletzt VwGH 20.10.2025, Ra 2025/20/0403).

Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall folgt hieraus:

3.2.2.  Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der von ihm geltend gemachten Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei abzuweisen sei, da die vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichteten (schriftlichen) Begehren bei objektiver Betrachtung von Letzterer (in deren Eigenschaft als Dienstgeberin und datenschutzrechtlich Verantwortlicher) nicht im Sinne der Geltendmachung des Betroffenenrechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verstanden werden mussten, sondern lediglich als Kritik bzw. Meinungsäußerungen qualifiziert werden durften. Zu dieser Einschätzung gelangt die belangte Behörde lediglich auf Basis des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens, ohne der mitbeteiligten Partei die Datenschutzbeschwerde zur Kenntnis zu bringen bzw. ihr die Möglichkeit eines Parteiengehörs einzuräumen und sie konkret aufzufordern darzulegen, ob und weshalb eine Auskunftserteilung im gegebenen Zusammenhang an den Beschwerdeführer unterblieben ist. Die Vorgangsweise der belangten Behörde greift – vor dem Hintergrund des komplexen Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. der hieraus erkennbaren Auseinandersetzung zwischen den Parteien – auf Grund der nachstehenden Erwägungen zu kurz. 3.2.2. Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der von ihm geltend gemachten Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei abzuweisen sei, da die vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichteten (schriftlichen) Begehren bei objektiver Betrachtung von Letzterer (in deren Eigenschaft als Dienstgeberin und datenschutzrechtlich Verantwortlicher) nicht im Sinne der Geltendmachung des Betroffenenrechts auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO verstanden werden mussten, sondern lediglich als Kritik bzw. Meinungsäußerungen qualifiziert werden durften. Zu dieser Einschätzung gelangt die belangte Behörde lediglich auf Basis des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens, ohne der mitbeteiligten Partei die Datenschutzbeschwerde zur Kenntnis zu bringen bzw. ihr die Möglichkeit eines Parteiengehörs einzuräumen und sie konkret aufzufordern darzulegen, ob und weshalb eine Auskunftserteilung im gegebenen Zusammenhang an den Beschwerdeführer unterblieben ist. Die Vorgangsweise der belangten Behörde greift – vor dem Hintergrund des komplexen Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. der hieraus erkennbaren Auseinandersetzung zwischen den Parteien – auf Grund der nachstehenden Erwägungen zu kurz.

3.2.3.  Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.05.2023 in der Rechtssache C?487/21 zur Auslegung der Bestimmungen in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO zusammengefasst zu Recht erkannt, dass der betroffenen Person durch die Ausübung des in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden soll, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (Rz. 34). Dies mit dem Ziel, der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben (Rz. 35).3.2.3. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.05.2023 in der Rechtssache C?487/21 zur Auslegung der Bestimmungen in Artikel 15, Absatz eins und Absatz 3, DSGVO zusammengefasst zu Recht erkannt, dass der betroffenen Person durch die Ausübung des in Artikel 15, DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden soll, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (Rz. 34). Dies mit dem Ziel, der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Artikel 16, 17, bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Artikel 21, DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Artikel 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben (Rz. 35).

3.2.4.  Das Recht – so der EuGH weiter –,eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erlangen, die u. a. diese Daten enthalten, besteht (ausschließlich) in Fällen, in welchen die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH vom 04.05.2023, C?487/21, Rz. 45).3.2.4. Das Recht – so der EuGH weiter –,eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erlangen, die u. a. diese Daten enthalten, besteht (ausschließlich) in Fällen, in welchen die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind vergleiche EuGH vom 04.05.2023, C?487/21, Rz. 45).

3.2.5.  Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat zur Ausübung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO detaillierte Leitlinien veröffentlicht (vgl. EDSA-Leitlinien 01/2022 zu den Rechten der betroffenen Person – Auskunftsrecht, Angenommen am 28. März 2023, Kapitel 3). Insbesondere wird in den Leitlinien betont, dass die DSGVO Personen, die eine Datenauskunft verlangen, keine formellen Anforderungen auferlegt, die antragstellende Person muss danach für den Auskunftsantrag lediglich angeben, dass sie wissen möchte, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten der Verantwortliche verarbeitet; der Verantwortliche darf die Bereitstellung der Daten nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Angabe der Rechtsgrundlage des Antrags – insbesondere der fehlenden Bezugnahme auf das Auskunftsrecht oder die DSGVO – verweigern (vgl. EDSA-Leitlinien 01/2022, Rz. 50).3.2.5. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat zur Ausübung des Rechts auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO detaillierte Leitlinien veröffentlicht vergleiche EDSA-Leitlinien 01 aus 2022, zu den Rechten der betroffenen Person – Auskunftsrecht, Angenommen am 28. März 2023, Kapitel 3). Insbesondere wird in den Leitlinien betont, dass die DSGVO Personen, die eine Datenauskunft verlangen, keine formellen Anforderungen auferlegt, die antragstellende Person muss danach für den Auskunftsantrag lediglich angeben, dass sie wissen möchte, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten der Verantwortliche verarbeitet; der Verantwortliche darf die Bereitstellung der Daten nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Angabe der Rechtsgrundlage des Antrags – insbesondere der fehlenden Bezugnahme auf das Auskunftsrecht oder die DSGVO – verweigern vergleiche EDSA-Leitlinien 01 aus 2022,, Rz. 50).

3.2.6.  Der Verantwortliche muss, sobald aus dem Begehren hervorgeht, dass die Person wissen möchte, welche Daten über sie verarbeitet werden, dies als Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO behandeln (vgl. zur Tragweite des Auskunftsrechts sowie der Bestimmtheit von Auskunftsbegehren bereits das Urteil des BGH vom 15.062021, VI ZR 576/19, Rz. 31f). Weiterhin soll der Verantwortliche gemäß Art. 12 Abs. 2 DSGVO die Ausübung der Betroffenenrechte erleichtern, im Zweifel muss zugunsten des Betroffenen ausgelegt werden, ob eine Anfrage einer betroffenen Person ein Auskunftsbegehren enthält und ist der Verantwortliche verpflichtet, unklare Anfragen proaktiv zu klären, anstatt sie wegen „Unbestimmtheit“ einfach abzulehnen.3.2.6. Der Verantwortliche muss, sobald aus dem Begehren hervorgeht, dass die Person wissen möchte, welche Daten über sie verarbeitet werden, dies als Auskunftsantrag nach Artikel 15, DSGVO behandeln vergleiche zur Tragweite des Auskunftsrechts sowie der Bestimmtheit von Auskunftsbegehren bereits das Urteil des BGH vom 15.062021, römisch sechs ZR 576/19, Rz. 31f). Weiterhin soll der Verantwortliche gemäß Artikel 12, Absatz 2, DSGVO die Ausübung der Betroffenenrechte erleichtern, im Zweifel muss zugunsten des Betroffenen ausgelegt werden, ob eine Anfrage einer betroffenen Person ein Auskunftsbegehren enthält und ist der Verantwortliche verpflichtet, unklare Anfragen proaktiv zu klären, anstatt sie wegen „Unbestimmtheit“ einfach abzulehnen.

3.2.7.  Gemäß Artikel 15 Absatz 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass die Rechte oder Freiheiten anderer Personen in der konkreten Situation beeinträchtigt werden würden. Die Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 sollte nicht dazu führen, dass der Antrag der betroffenen Person vollständig abgelehnt wird, sondern lediglich dazu, dass Teile weggelassen oder unleserlich gemacht werden, die negative Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten anderer haben können (vgl. erneut die EDSA-Leitlinien 01/2022).3.2.7. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass die Rechte oder Freiheiten anderer Personen in der konkreten Situation beeinträchtigt werden würden. Die Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 sollte nicht dazu führen, dass der Antrag der betroffenen Person vollständig abgelehnt wird, sondern lediglich dazu, dass Teile weggelassen oder unleserlich gemacht werden, die negative Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten anderer haben können vergleiche erneut die EDSA-Leitlinien 01 aus 2022,).

3.2.8.  Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Senates das schriftliche Begehren des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei rechtsfehlerhaft nicht als Geltendmachung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gewertet, ohne hierzu auch nur im Ansatz Ermittlungsschritte zu setzen.3.2.8. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Senates das schriftliche Begehren des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei rechtsfehlerhaft nicht als Geltendmachung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO gewertet, ohne hierzu auch nur im Ansatz Ermittlungsschritte zu setzen.

So geht aus der im Verwaltungsakt enthaltenen E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien jedenfalls hinreichend bestimmt hervor, dass der Beschwerdeführer seit einem E-Mail vom XXXX offiziell wisse, dass es einen [ihn betreffenden] Akt bei der mitbeteiligten Partei gebe, dieser aber von der mitbeteiligten Partei aus Gründen des Zeugenschutz dem Beschwerdeführer nicht Zugänglich gemacht werde. Weiterhin geht aus der genannten Korrespondenz hervor, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei – unter Verweis auf „das Datenschutzrecht“ – um Einsicht in ihn betreffende Unterlagen ersucht, namentlich in jene Beweisstücke, die die HR-Leiterin dazu veranlasst haben, eine Verwarnung in Bezug auf den Beschwerdeführer auszusprechen.  So geht aus der im Verwaltungsakt enthaltenen E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien jedenfalls hinreichend bestimmt hervor, dass der Beschwerdeführer seit einem E-Mail vom römisch 40 offiziell wisse, dass es einen [ihn betreffenden] Akt bei der mitbeteiligten Partei gebe, dieser aber von der mitbeteiligten Partei aus Gründen des Zeugenschutz dem Beschwerdeführer nicht Zugänglich gemacht werde. Weiterhin geht aus der genannten Korrespondenz hervor, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei – unter Verweis auf „das Datenschutzrecht“ – um Einsicht in ihn betreffende Unterlagen ersucht, namentlich in jene Beweisstücke, die die HR-Leiterin dazu veranlasst haben, eine Verwarnung in Bezug auf den Beschwerdeführer auszusprechen.

3.2.9.  Die Zurückverweisung ist im vorliegenden Fall bereits deshalb zulässig, da der erkennende Senat – wie vorstehend dargestellt – in Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers von einer anderen Rechtsauffassung als die belangte Behörde ausgeht und sich hieraus erstmals die Notwendigkeit ergibt, Ermittlungen in eine andere Richtung vorzunehmen oder sonstige Maßnahmen zu setzen (vgl VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; 30.09.2025, Ra 2024/07/0212).3.2.9. Die Zurückverweisung ist im vorliegenden Fall bereits deshalb zulässig, da der erkennende Senat – wie vorstehend dargestellt – in Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers von einer anderen Rechtsauffassung als die belangte Behörde ausgeht und sich hieraus erstmals die Notwendigkeit ergibt, Ermittlungen in eine andere Richtung vorzunehmen oder sonstige Maßnahmen zu setzen vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; 30.09.2025, Ra 2024/07/0212).

3.2.10. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren das Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der mitbeteiligten Partei zu ergänzen haben und tragfähige Feststellungen zum Begehren des Beschwerdeführers zu treffen haben. Dabei wird die belangte Behörde insbesondere den Gesamtkontext der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu würdigen und den festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung dahingehend zuzuführen haben, ob die mitbeteiligte Partei das Begehren des Beschwerdeführers als Geltendmachung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu werten hatte bzw. ob eine allfällige Verweigerung der Auskunftserteilung (allenfalls auch nur partiell) von den Ausnahmetatbeständen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO gedeckt ist.3.2.10. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren das Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der mitbeteiligten Partei zu ergänzen haben und tragfähige Feststellungen zum Begehren des Beschwerdeführers zu treffen haben. Dabei wird die belangte Behörde insbesondere den Gesamtkontext der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu würdigen und den festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung dahingehend zuzuführen haben, ob die mitbeteiligte Partei das Begehren des Beschwerdeführers als Geltendmachung des Rechts auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO zu werten hatte bzw. ob eine allfällige Verweigerung der Auskunftserteilung (allenfalls auch nur partiell) von den Ausnahmetatbeständen des Artikel 15, Absatz 4, DSGVO gedeckt ist.

3.2.11. Da die belangte Behörde im Lichte der obigen Ausführungen im Ergebnis zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat bzw. die Ermittlungen – mangels Parteiengehörs – nicht einmal ansatzweise erfolgt sind, war der angefochtene Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. erneut VwGH 20.10.2025, Ra 2025/20/0403). 3.2.11. Da die belangte Behörde im Lichte der obigen Ausführungen im Ergebnis zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat bzw. die Ermittlungen – mangels Parteiengehörs – nicht einmal ansatzweise erfolgt sind, war der angefochtene Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche erneut VwGH 20.10.2025, Ra 2025/20/0403).

3.3.    Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH regelmäßig eine einzelfallbezogene Beurteilung dar. Eine revisible Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn das VwG die Voraussetzungen der Zurückverweisung in unvertretbarer Weise beurteilt hat (vgl etwa VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440; 03.09.2025, Ra 2025/06/0110; 19.11.2025, Ra 2025/04/0190).Die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH regelmäßig eine einzelfallbezogene Beurteilung dar. Eine revisible Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn das VwG die Voraussetzungen der Zurückverweisung in unvertretbarer Weise beurteilt hat vergleiche etwa VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440; 03.09.2025, Ra 2025/06/0110; 19.11.2025, Ra 2025/04/0190).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz E - Mail Ermittlungspflicht Kassation Kopie mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2335565.1.00

Im RIS seit

07.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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