TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/16 G314 2331453-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2026
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Entscheidungsdatum

16.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §32 TP12 litc Z6
GGG Art1 §32 TP12a lita
WEG 2002 §53
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


G314 2331453-1/4E
, G314 2331453-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ) zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die vorgeschriebene Pauschalgebühr von EUR 87 richtig auf § 53 WEG iVm TP 12 lit c Z 6 GGG (statt auf TP 12 lit c Z 4 GGG) beruht.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die vorgeschriebene Pauschalgebühr von EUR 87 richtig auf Paragraph 53, WEG in Verbindung mit TP 12 Litera c, Ziffer 6, GGG (statt auf TP 12 Litera c, Ziffer 4, GGG) beruht.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit ihrem am XXXX 2023 beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin (BF) als Antragstellerin, einer (konkret bezeichneten) Antragsgegnerin aufzutragen, bestimmte Unterlagen (Vollmachten für die Hausverwaltung, Verwaltungsvertrag, Wohnungseigentümerbeschluss) vorzulegen sowie für die Wohnungseigentümergemeinschaft EZ XXXX XXXX (Adresse XXXX , XXXX ) einen gewerblichen Hausverwalter zumindest einstweilig zu bestellen. Das Bezirksgericht XXXX wertete diesen Antrag als einen solchen nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG und behandelte ihn zu AZ XXXX im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren. Mit dem Beschluss vom XXXX , XXXX , wies es den Antrag der BF vom XXXX 2023 zurück. Mit dem Beschluss vom XXXX gab das Landesgericht XXXX dem von ihr dagegen erhobenen Rekurs Folge, hob den Beschluss vom XXXX auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Im zweiten Rechtsgang wurde das Verfahren mit dem Beschluss vom XXXX , XXXX , bis zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung über die Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die BF unterbrochen. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die BF eingestellt. Mit ihrem am römisch 40 2023 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin (BF) als Antragstellerin, einer (konkret bezeichneten) Antragsgegnerin aufzutragen, bestimmte Unterlagen (Vollmachten für die Hausverwaltung, Verwaltungsvertrag, Wohnungseigentümerbeschluss) vorzulegen sowie für die Wohnungseigentümergemeinschaft EZ römisch 40 römisch 40 (Adresse römisch 40 , römisch 40 ) einen gewerblichen Hausverwalter zumindest einstweilig zu bestellen. Das Bezirksgericht römisch 40 wertete diesen Antrag als einen solchen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG und behandelte ihn zu AZ römisch 40 im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren. Mit dem Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , wies es den Antrag der BF vom römisch 40 2023 zurück. Mit dem Beschluss vom römisch 40 gab das Landesgericht römisch 40 dem von ihr dagegen erhobenen Rekurs Folge, hob den Beschluss vom römisch 40 auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Im zweiten Rechtsgang wurde das Verfahren mit dem Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , bis zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung über die Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die BF unterbrochen. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die BF eingestellt.

Mit ihrem weiteren, am XXXX 2024 beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Antrag begehrte die BF als Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, einen Baustopp betreffend die Modernisierung der Aufzuganlage im Haus XXXX , XXXX , zu verhängen, der bis zur Vorlage eines diesbezüglichen rechtswirksamen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach erfolgter Ausschreibung aufrecht bleiben möge, und das Sparbuch für den Instandhaltungsfonds der Wohnungseigentümergemeinschaft dieses Hauses zu sperren. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX in einem gesonderten wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren gemäß § 52 Abs 1 WEG behandelt und mit dem Beschluss vom XXXX , XXXX , zurückgewiesen. Dagegen richtete sich der am XXXX 2024 zur Post gegebene und am XXXX 2024 beim Bezirksgericht XXXX eingelangte XXXX der BF, der vom Landesgericht XXXX als Rekursgericht mit dem Beschluss vom XXXX , XXXX , zurückgewiesen wurde. Mit ihrem weiteren, am römisch 40 2024 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangten Antrag begehrte die BF als Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, einen Baustopp betreffend die Modernisierung der Aufzuganlage im Haus römisch 40 , römisch 40 , zu verhängen, der bis zur Vorlage eines diesbezüglichen rechtswirksamen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach erfolgter Ausschreibung aufrecht bleiben möge, und das Sparbuch für den Instandhaltungsfonds der Wohnungseigentümergemeinschaft dieses Hauses zu sperren. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht römisch 40 zu AZ römisch 40 in einem gesonderten wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, WEG behandelt und mit dem Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , zurückgewiesen. Dagegen richtete sich der am römisch 40 2024 zur Post gegebene und am römisch 40 2024 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangte römisch 40 der BF, der vom Landesgericht römisch 40 als Rekursgericht mit dem Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , zurückgewiesen wurde.

Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX 2025 wurden der BF für das verfahren XXXX die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit c Z 4 GGG von EUR 87, die Rekursgebühr von EUR 174 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, gesamt sohin EUR 269, zur Zahlung vorgeschrieben. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 2025 wurden der BF für das verfahren römisch 40 die Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera c, Ziffer 4, GGG von EUR 87, die Rekursgebühr von EUR 174 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, gesamt sohin EUR 269, zur Zahlung vorgeschrieben.

Aufgrund der dagegen von der BF erhobenen Vorstellung schrieb ihr der Präsident des Landesgerichts XXXX mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das Verfahren aufgrund der Eingabe vom XXXX 2024 die Pauschalgebühr nach TP 12 lit c Z 4 GGG von EUR 87, für den Rekurs vom XXXX die Pauschalgebühr nach TP 12a lit a GGG von EUR 174 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, gesamt sohin EUR 269, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF für das Verfahren XXXX , das aufgrund des Antrags vom XXXX 2024 eingeleitet worden sei und vom Verfahren XXXX , das aufgrund des Antrags vom XXXX 2023 eingeleitet worden sei, zu unterscheiden sei, die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit c Z 4 GGG zahlen müsse. Sie sei auch für die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zahlungspflichtig, die gemäß TP 12a lit a GGG das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr betrage. Außerdem sei ihr noch gemäß § 6a Abs 1 GEG die Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Aufgrund der dagegen von der BF erhobenen Vorstellung schrieb ihr der Präsident des Landesgerichts römisch 40 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das Verfahren aufgrund der Eingabe vom römisch 40 2024 die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera c, Ziffer 4, GGG von EUR 87, für den Rekurs vom römisch 40 die Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG von EUR 174 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, gesamt sohin EUR 269, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF für das Verfahren römisch 40 , das aufgrund des Antrags vom römisch 40 2024 eingeleitet worden sei und vom Verfahren römisch 40 , das aufgrund des Antrags vom römisch 40 2023 eingeleitet worden sei, zu unterscheiden sei, die Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera c, Ziffer 4, GGG zahlen müsse. Sie sei auch für die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zahlungspflichtig, die gemäß TP 12a Litera a, GGG das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr betrage. Außerdem sei ihr noch gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids begehrt, weil sie schon Gebühren von insgesamt EUR 269 für das Verfahren XXXX gezahlt habe. Es handle sich nicht um zwei verschiedene, selbständig geführte Verfahren, weil es jeweils um die fehlende Verwalterbestellung und um die Aufnahme von unnötigen Reparaturkosten in die bereits erstellten, verspätet abgelieferten Betriebskostenabrechnungen gehe. Der Antrag vom XXXX 2024 auf die Erlassung zusätzlicher einstweiliger Verfügungen sei im Verfahren XXXX eingebracht worden. Auch in diesem Verfahren sei es schon um die Aufzugskosten als Teil der Betriebskosten gegangen. Das Verfahren XXXX sei die Fortsetzung des Verfahrens XXXX ; in beiden Verfahren sei es letztlich um die Durchführung von Arbeiten ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gegangen. Die Vergabe einer neuen Aktenzahl führe idR nicht zu Entstehung zusätzlicher Gerichtsgebühren. Mit dem angefochtenen Bescheid sei daher eine unzulässige doppelte Gebührenvorschreibung vorgenommen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids begehrt, weil sie schon Gebühren von insgesamt EUR 269 für das Verfahren römisch 40 gezahlt habe. Es handle sich nicht um zwei verschiedene, selbständig geführte Verfahren, weil es jeweils um die fehlende Verwalterbestellung und um die Aufnahme von unnötigen Reparaturkosten in die bereits erstellten, verspätet abgelieferten Betriebskostenabrechnungen gehe. Der Antrag vom römisch 40 2024 auf die Erlassung zusätzlicher einstweiliger Verfügungen sei im Verfahren römisch 40 eingebracht worden. Auch in diesem Verfahren sei es schon um die Aufzugskosten als Teil der Betriebskosten gegangen. Das Verfahren römisch 40 sei die Fortsetzung des Verfahrens römisch 40 ; in beiden Verfahren sei es letztlich um die Durchführung von Arbeiten ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gegangen. Die Vergabe einer neuen Aktenzahl führe idR nicht zu Entstehung zusätzlicher Gerichtsgebühren. Mit dem angefochtenen Bescheid sei daher eine unzulässige doppelte Gebührenvorschreibung vorgenommen worden.

Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss eines Teils der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Am 20.01.2026 wurden auftragsgemäß weitere Aktenteile (Bescheid vom XXXX 2025, Zustellnachweis vom XXXX 2025) nachgereicht.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss eines Teils der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Am 20.01.2026 wurden auftragsgemäß weitere Aktenteile (Bescheid vom römisch 40 2025, Zustellnachweis vom römisch 40 2025) nachgereicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.

Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX 2024 (Pauschalgebühr von EUR 87) bzw. am XXXX 2024 (Pauschalgebühr von EUR 174) geltenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 12 lit c GGG angeführten Pauschalgebühren gemäß § 2 Z 1 lit h GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe entsteht und der auf die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift.Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am römisch 40 2024 (Pauschalgebühr von EUR 87) bzw. am römisch 40 2024 (Pauschalgebühr von EUR 174) geltenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 12 Litera c, GGG angeführten Pauschalgebühren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe entsteht und der auf die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift.

Gemäß § 53 WEG ist für die in § 52 Abs 1 WEG genannten Verfahren, also die wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren, die in TP 12 lit c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten. Dieser Verweis ist mittlerweile aufgrund der mit dem Außerstreit-Begleitgesetz BGBl I 2003/112 vorgenommenen Neuordnung der TP 12 GGG eigentlich unrichtig. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEG am 01.07.2002 war die Z 6 noch der Gebührentatbestand für „Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz“, auf den der Verweis des § 53 WEG gemünzt war. Mit dem Außerstreit-Begleitgesetz wurde dieser Gebührentatbestand in die Z 4 der TP 12 lit c GGG überstellt. Die nunmehrige Z 6 betrifft die Einräumung eines Notweges. Diese nunmehrige „Abirrung“ des Verweises in § 53 WEG ist aber unschädlich, weil sowohl die Z 4 als auch die Z 6 zur Zeit des Gebührenanfalls am XXXX 2024 jeweils eine Pauschalgebühr von EUR 87 vorgesehen haben (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 § 53 WEG Anm 2). Zahlungspflichtig für diese Pauschalgebühr ist gemäß § 28 Z 11 GGG die Antragstellerin.Gemäß Paragraph 53, WEG ist für die in Paragraph 52, Absatz eins, WEG genannten Verfahren, also die wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren, die in TP 12 Litera c, Ziffer 6, GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten. Dieser Verweis ist mittlerweile aufgrund der mit dem Außerstreit-Begleitgesetz BGBl römisch eins 2003/112 vorgenommenen Neuordnung der TP 12 GGG eigentlich unrichtig. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEG am 01.07.2002 war die Ziffer 6, noch der Gebührentatbestand für „Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz“, auf den der Verweis des Paragraph 53, WEG gemünzt war. Mit dem Außerstreit-Begleitgesetz wurde dieser Gebührentatbestand in die Ziffer 4, der TP 12 Litera c, GGG überstellt. Die nunmehrige Ziffer 6, betrifft die Einräumung eines Notweges. Diese nunmehrige „Abirrung“ des Verweises in Paragraph 53, WEG ist aber unschädlich, weil sowohl die Ziffer 4, als auch die Ziffer 6, zur Zeit des Gebührenanfalls am römisch 40 2024 jeweils eine Pauschalgebühr von EUR 87 vorgesehen haben (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 Paragraph 53, WEG Anmerkung 2). Zahlungspflichtig für diese Pauschalgebühr ist gemäß Paragraph 28, Ziffer 11, GGG die Antragstellerin.

Gemäß TP 12a lit a GGG ist u.a. für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in Außerstreitverfahren nach TP 12 lit c GGG eine Pauschalgebühr zu entrichten, die doppelt so hoch ist wie die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren. Anmerkung 1 zu TP 12a GGG stellt klar, dass von dieser Gebührenpflicht nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen in der Hauptsache (wie der Rekurs der BF vom XXXX ) umfasst sind. Zahlungspflichtig für diese Rechtsmittelgebühr ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1a GGG die Rechtsmittelwerberin. Gemäß TP 12a Litera a, GGG ist u.a. für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in Außerstreitverfahren nach TP 12 Litera c, GGG eine Pauschalgebühr zu entrichten, die doppelt so hoch ist wie die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren. Anmerkung 1 zu TP 12a GGG stellt klar, dass von dieser Gebührenpflicht nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen in der Hauptsache (wie der Rekurs der BF vom römisch 40 ) umfasst sind. Zahlungspflichtig für diese Rechtsmittelgebühr ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG die Rechtsmittelwerberin.

Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet (wie bei den hier verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühren), so ist die Entrichtung der Gebühren gemäß § 4 Abs 2 GGG durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen. Alternativ können die Gebühren gemäß § 4 Abs 3 GGG auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet (wie bei den hier verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühren), so ist die Entrichtung der Gebühren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GGG durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen. Alternativ können die Gebühren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GGG auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist der Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist der Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Wenn die BF in der Beschwerde darauf verweist, dass sie bereits für das Verfahren XXXX Gerichtsgebühren entrichtet habe und für das Verfahren XXXX keine weiteren Gebühren anfallen würden, weil es sich in Wahrheit um ein einziges, einheitliches Verfahren handle, ist ihr zu entgegnen, dass das Bezirksgericht XXXX ihre Eingabe vom XXXX 2024 (die eingebracht wurde, während das Verfahren XXXX noch in zweiter Instanz beim Landesgericht XXXX anhängig war) in einem gesonderten Außerstreitverfahren (u.a. ersichtlich an der eigenen dafür vergebenen Aktenzahl) behandelt und darüber getrennt vom Verfahren XXXX entschieden hat. Im Verfahren XXXX war ihr Begehren nämlich in erster Linie auf die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gerichtet, während sie im Verfahren XXXX davon abweichend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf einen Baustopp in Bezug auf Arbeiten an der Liftanlage und auf die Sperre eines Kontos der Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrte, sodass keine Identität des Verfahrensgegenstands vorlag. Die Vorschreibungsbehörde und das BVwG sind an diese Beurteilung durch das Bezirksgericht XXXX gebunden (siehe z.B. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/16/0081). Wenn die BF in der Beschwerde darauf verweist, dass sie bereits für das Verfahren römisch 40 Gerichtsgebühren entrichtet habe und für das Verfahren römisch 40 keine weiteren Gebühren anfallen würden, weil es sich in Wahrheit um ein einziges, einheitliches Verfahren handle, ist ihr zu entgegnen, dass das Bezirksgericht römisch 40 ihre Eingabe vom römisch 40 2024 (die eingebracht wurde, während das Verfahren römisch 40 noch in zweiter Instanz beim Landesgericht römisch 40 anhängig war) in einem gesonderten Außerstreitverfahren (u.a. ersichtlich an der eigenen dafür vergebenen Aktenzahl) behandelt und darüber getrennt vom Verfahren römisch 40 entschieden hat. Im Verfahren römisch 40 war ihr Begehren nämlich in erster Linie auf die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gerichtet, während sie im Verfahren römisch 40 davon abweichend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf einen Baustopp in Bezug auf Arbeiten an der Liftanlage und auf die Sperre eines Kontos der Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrte, sodass keine Identität des Verfahrensgegenstands vorlag. Die Vorschreibungsbehörde und das BVwG sind an diese Beurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 gebunden (siehe z.B. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/16/0081).

Die BF muss daher die Pauschalgebühr gemäß § 53 WEG iVm TP 12 lit c Z 6 GGG sowie die Rechtsmittelgebühr nach TP 12a lit a GGG jeweils zwei Mal (gesondert für die Verfahren XXXX und XXXX ) zahlen. Aus dem Umstand, dass sie bereits Gebühren für das Verfahren XXXX gezahlt hat, folgt nicht, dass sie für das Verfahren XXXX keine Gerichtsgebühren mehr entrichten muss. Die BF muss daher die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 53, WEG in Verbindung mit TP 12 Litera c, Ziffer 6, GGG sowie die Rechtsmittelgebühr nach TP 12a Litera a, GGG jeweils zwei Mal (gesondert für die Verfahren römisch 40 und römisch 40 ) zahlen. Aus dem Umstand, dass sie bereits Gebühren für das Verfahren römisch 40 gezahlt hat, folgt nicht, dass sie für das Verfahren römisch 40 keine Gerichtsgebühren mehr entrichten muss.

Der angefochtene Bescheid ist daher nur insoweit korrekturbedürftig, dass die für das Verfahren XXXX vorgeschriebene Pauschalgebühr von EUR 87 nicht auf TP 12 lit c Z 4 GGG basiert, weil kein Verfahren nach § 37 MRG vorlag, sondern (aufgrund des Vorliegens eines Verfahrens nach § 52 WEG) auf § 53 WEG iVm TP 12 lit c Z 6 GGG. Damit geht aber keine inhaltliche Änderung einher, zumal die Pauschalgebühr nach TP 12 lit c Z 4 GGG gleich hoch ist wie die nach TP 12 lit c Z 6 GGG. Die Beschwerde ist daher mit dieser Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher nur insoweit korrekturbedürftig, dass die für das Verfahren römisch 40 vorgeschriebene Pauschalgebühr von EUR 87 nicht auf TP 12 Litera c, Ziffer 4, GGG basiert, weil kein Verfahren nach Paragraph 37, MRG vorlag, sondern (aufgrund des Vorliegens eines Verfahrens nach Paragraph 52, WEG) auf Paragraph 53, WEG in Verbindung mit TP 12 Litera c, Ziffer 6, GGG. Damit geht aber keine inhaltliche Änderung einher, zumal die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera c, Ziffer 4, GGG gleich hoch ist wie die nach TP 12 Litera c, Ziffer 6, GGG. Die Beschwerde ist daher mit dieser Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.

Schlagworte

Außerstreitverfahren Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2331453.1.00

Im RIS seit

10.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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