TE Bvwg Beschluss 2026/7/17 W179 2291786-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
EAG §72
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


,

W179 2291786-1/13E
BESCHLUSS
W179 2291786-1/13E, BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer (Beitragsnummer) XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer (Beitragsnummer) römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung), beschlossen:

SPRUCH

A) Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer (Beitragsnummer) XXXX , wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer (Beitragsnummer) römisch 40 , wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, man habe den Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin den maßgeblichen Richtsatz übersteige, wobei sie ua einen monatlichen Unterhalt von Euro XXXX berücksichtigte, der von der Beschwerdeführerin nachdrücklich bestritten wird.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, man habe den Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin den maßgeblichen Richtsatz übersteige, wobei sie ua einen monatlichen Unterhalt von Euro römisch 40 berücksichtigte, der von der Beschwerdeführerin nachdrücklich bestritten wird.

2. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.

4. Nach einem hiergerichtlichen Parteiengehör an die Beschwerdeführerin erteilt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde den Auftrag, sie möge bekanntzugeben, auf welcher Grundlage sie bei ihrer Berechnung von Unterhaltsleistungen iHv EUR XXXX monatlich ausging und allfällige Belege für den angesetzten Unterhalt mitvorzulegen.4. Nach einem hiergerichtlichen Parteiengehör an die Beschwerdeführerin erteilt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde den Auftrag, sie möge bekanntzugeben, auf welcher Grundlage sie bei ihrer Berechnung von Unterhaltsleistungen iHv EUR römisch 40 monatlich ausging und allfällige Belege für den angesetzten Unterhalt mitvorzulegen.

5. Daraufhin erstattet die belangte Behörde eine Stellungnahme, aus welcher hervorgeht, dass belastbare und aktenkundig nachvollziehbare (und somit hg nachprüfbare) Ermittlungsschritte hinsichtlich einer allfälligen Unterhaltszahlung an die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren unterblieben sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die belangte Behörde berücksichtigte in ihrer Entscheidung bei ihrer Berechnung des Haushaltseinkommens ua Unterhaltszahlungen iHv EUR XXXX monatlich. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde bereits davor (im Nachgang der Verständigung von der Beweisaufnahme vom XXXX ) mit, dass sie keinen Unterhalt bekomme (AS 19) und wiederholt dieses Vorbringen in der Beschwerde (AS 35).1. Die belangte Behörde berücksichtigte in ihrer Entscheidung bei ihrer Berechnung des Haushaltseinkommens ua Unterhaltszahlungen iHv EUR römisch 40 monatlich. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde bereits davor (im Nachgang der Verständigung von der Beweisaufnahme vom römisch 40 ) mit, dass sie keinen Unterhalt bekomme (AS 19) und wiederholt dieses Vorbringen in der Beschwerde (AS 35).

2. Belastbare und aktenkundig nachvollziehbare (und somit hg nachprüfbare) Ermittlungsschritte zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Unterhalt bezieht, unterblieben im behördlichen Verfahren.

3. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.

2. Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Frage der angenommenen Unterhaltszahlung auf eine (angebliche) telefonischen Anfrage der zuständigen Stelle beruft, ist klarstellend anzumerken, dass die dazu angefertigte - Aktennotiz - jedwede Kernelemente eines belastbaren Beweismittels vermissen lässt: so lässt sich dieser nicht entnehmen i) wer ii) an welchem Tag iii) zu welcher Uhrzeit iv) wem v) unter welcher Telefonnummer vi) welche Auskunft erteilt hätte. Mit viel gutem Willen (!) kann maximal der rudimentäre behördliche Rechengang nachvollzogen werden, mehr auch schon nicht. Wenn die belangte Behörde sodann weiters angibt, man wisse [wohl: aus heutiger Sicht] nicht, ob es sich bei dem ursprünglich beauskunfteten Unterhalt von Euro XXXX um einen fiktiven Betrag handle, unterstreicht dies die hg Feststellung, dass keine belastbaren und aktenkundig nachvollziehbaren (und somit hg nachprüfbaren) behördlichen Ermittlungsschritte zur Frage der Unterhaltszahlungen getätigt wurden.2. Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Frage der angenommenen Unterhaltszahlung auf eine (angebliche) telefonischen Anfrage der zuständigen Stelle beruft, ist klarstellend anzumerken, dass die dazu angefertigte - Aktennotiz - jedwede Kernelemente eines belastbaren Beweismittels vermissen lässt: so lässt sich dieser nicht entnehmen i) wer ii) an welchem Tag iii) zu welcher Uhrzeit iv) wem v) unter welcher Telefonnummer vi) welche Auskunft erteilt hätte. Mit viel gutem Willen (!) kann maximal der rudimentäre behördliche Rechengang nachvollzogen werden, mehr auch schon nicht. Wenn die belangte Behörde sodann weiters angibt, man wisse [wohl: aus heutiger Sicht] nicht, ob es sich bei dem ursprünglich beauskunfteten Unterhalt von Euro römisch 40 um einen fiktiven Betrag handle, unterstreicht dies die hg Feststellung, dass keine belastbaren und aktenkundig nachvollziehbaren (und somit hg nachprüfbaren) behördlichen Ermittlungsschritte zur Frage der Unterhaltszahlungen getätigt wurden.

3. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

2. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.2. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

3. Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden („nach-oben-Delegieren“ der Entscheidung an das VwG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm 13 mHa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 118 ff).3. Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden („nach-oben-Delegieren“ der Entscheidung an das VwG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 13 mHa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG Rz 118 ff).

4. Vorliegend steht das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin nicht fest, vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht bloß (wenn überhaupt) ansatzweise ermittelt hat. Nach § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist das Haushalts-Nettoeinkommen bei der Beurteilung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin teilte im Nachgang der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass sie keinen Unterhalt beziehe (AS 19). Dennoch berücksichtige die belangte Behörde Unterhaltsleistungen iHv EUR XXXX ,- bei der Berechnung des Haushaltseinkommens und gibt gegenüber dem BVwG zugleich zu, nicht zu wissen, ob der angenommene Unterhaltsbetrag nicht ein XXXX Betrag sei, und kann sie auch keine belastbaren und aktenkundig nachvollziehbaren (und somit hg nachprüfbaren) Ermittlungsergebnisse vorlegen, die in beweiswürdigender Hinsicht den festgestellten Unterhalt stützen würde.4. Vorliegend steht das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin nicht fest, vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht bloß (wenn überhaupt) ansatzweise ermittelt hat. Nach Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist das Haushalts-Nettoeinkommen bei der Beurteilung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin teilte im Nachgang der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass sie keinen Unterhalt beziehe (AS 19). Dennoch berücksichtige die belangte Behörde Unterhaltsleistungen iHv EUR römisch 40 ,- bei der Berechnung des Haushaltseinkommens und gibt gegenüber dem BVwG zugleich zu, nicht zu wissen, ob der angenommene Unterhaltsbetrag nicht ein römisch 40 Betrag sei, und kann sie auch keine belastbaren und aktenkundig nachvollziehbaren (und somit hg nachprüfbaren) Ermittlungsergebnisse vorlegen, die in beweiswürdigender Hinsicht den festgestellten Unterhalt stützen würde.

Ergebnis:

5. Der angefochtene Bescheid ist daher – ausweislich § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.5. Der angefochtene Bescheid ist daher – ausweislich Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Berechnung Einkommensnachweis Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Gebührenbefreiung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Nachreichung von Unterlagen Nachvollziehbarkeit Nachweismangel Nettoeinkommen ORF-Beitrag Richtsatz Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W179.2291786.1.00

Im RIS seit

03.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten