Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G311 2324998-1/E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2026, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe angegeben, zuletzt im XXXX in das Bundesgebiet eingereist zu sein und habe somit die erlaubte visafreie Aufenthaltsdauer für über fünf Monate überschritten. Er habe sich nicht zu touristischen Zwecken in Österreich aufgehalten, sondern sei hier für einige Zeit erwerbstätig gewesen. Er lebe mit seiner schwangeren Verlobten, welche österreichische Staatsbürgerin sei, in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Er führe zwar ein Familienleben mit seiner Verlobten, jedoch sei gegenständliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, zumal sich der BF bislang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder den Schengenraum verfügt habe. Der BF habe sich bereits im Jahr XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und hätte erst im Jahr XXXX sein unrechtmäßiger Aufenthalt erstmals festgestellt werden können. Zwar habe er die damalige Verpflichtung zur Ausreise befolgt, sei jedoch bereits kurz darauf wieder in Österreich eingereist und zwischen XXXX und XXXX beinahe durchgehend als erwerbstätig gemeldet gewesen. Darüberhinaus habe er sich bei einer Amtshandlung mit einem gefälschten kroatischen Reisepass ausgewiesen. Er habe somit bewusst über Jahre hinweg gegen österreichische Normen und Gesetze verstoßen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe angegeben, zuletzt im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und habe somit die erlaubte visafreie Aufenthaltsdauer für über fünf Monate überschritten. Er habe sich nicht zu touristischen Zwecken in Österreich aufgehalten, sondern sei hier für einige Zeit erwerbstätig gewesen. Er lebe mit seiner schwangeren Verlobten, welche österreichische Staatsbürgerin sei, in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Er führe zwar ein Familienleben mit seiner Verlobten, jedoch sei gegenständliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, zumal sich der BF bislang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder den Schengenraum verfügt habe. Der BF habe sich bereits im Jahr römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und hätte erst im Jahr römisch 40 sein unrechtmäßiger Aufenthalt erstmals festgestellt werden können. Zwar habe er die damalige Verpflichtung zur Ausreise befolgt, sei jedoch bereits kurz darauf wieder in Österreich eingereist und zwischen römisch 40 und römisch 40 beinahe durchgehend als erwerbstätig gemeldet gewesen. Darüberhinaus habe er sich bei einer Amtshandlung mit einem gefälschten kroatischen Reisepass ausgewiesen. Er habe somit bewusst über Jahre hinweg gegen österreichische Normen und Gesetze verstoßen.
Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per Einschreiben mit XXXX an die belangte Behörde übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF derzeit in Serbien lebe, jedoch eine Familienzusammenführung mit seiner nunmehrigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind beabsichtige. Seine Ehegattin und sein Kind seien österreichische Staatsbürger und würden sie ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen. Der BF verfüge auch über eine Einstellungszusage. Seine Ehefrau beziehe derzeit Wochengeld und habe einen Sohn aus einer früheren Beziehung, welcher an einer Entwicklungsstörung leide. Es sei daher wichtig, dass der BF in Österreich leben könne um seine Familie zu unterstützen. Zwischen XXXX und XXXX habe er nicht durchgehend in Österreich gelebt. Sein Onkel, bei welchem er damals gemeldet war, habe vergessen ihn von der Wohnadresse abzumelden. Hinsichtlich des von ihm benutzten gefälschten kroatischen Reisepasses wolle er sich für sein Fehlverhalten entschuldigen, es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung gehandelt habe. Es sei ihm gesagt worden, dass dies eine Möglichkeit sei seinen Aufenthalt zu legalisieren. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , per Einschreiben mit römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF derzeit in Serbien lebe, jedoch eine Familienzusammenführung mit seiner nunmehrigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind beabsichtige. Seine Ehegattin und sein Kind seien österreichische Staatsbürger und würden sie ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen. Der BF verfüge auch über eine Einstellungszusage. Seine Ehefrau beziehe derzeit Wochengeld und habe einen Sohn aus einer früheren Beziehung, welcher an einer Entwicklungsstörung leide. Es sei daher wichtig, dass der BF in Österreich leben könne um seine Familie zu unterstützen. Zwischen römisch 40 und römisch 40 habe er nicht durchgehend in Österreich gelebt. Sein Onkel, bei welchem er damals gemeldet war, habe vergessen ihn von der Wohnadresse abzumelden. Hinsichtlich des von ihm benutzten gefälschten kroatischen Reisepasses wolle er sich für sein Fehlverhalten entschuldigen, es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung gehandelt habe. Es sei ihm gesagt worden, dass dies eine Möglichkeit sei seinen Aufenthalt zu legalisieren.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen; sowie den angefochtenen Bescheid des BFA aufheben und die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahrens anordnen; in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung anordnen; in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabgesetzt wird. Weiters wurde die Einvernahme seiner Ehegattin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangten.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom XXXX ersuchte der BF hinsichtlich der Beschwerdeverhandlung um die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache. Gleichzeitig wurden ein serbischer Strafregisterauszug samt deutscher Übersetzung, eine Einstellungszusage sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes vorgelegt. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom römisch 40 ersuchte der BF hinsichtlich der Beschwerdeverhandlung um die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache. Gleichzeitig wurden ein serbischer Strafregisterauszug samt deutscher Übersetzung, eine Einstellungszusage sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes vorgelegt.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie seine Ehefrau als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde die serbische Heiratsurkunde des BF vorgelegt. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie seine Ehefrau als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde die serbische Heiratsurkunde des BF vorgelegt.
Am XXXX langte ein Schreiben der Ehefrau des BF beim BVwG ein, mit welchem ein ärztlicher Befund der Schwiegermutter des BF vom XXXX sowie Befunde seines Stiefsohnes vom XXXX und vom XXXX vorgelegt wurden. Am römisch 40 langte ein Schreiben der Ehefrau des BF beim BVwG ein, mit welchem ein ärztlicher Befund der Schwiegermutter des BF vom römisch 40 sowie Befunde seines Stiefsohnes vom römisch 40 und vom römisch 40 vorgelegt wurden.
Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der BF aufgefordert eine Stellungnahme zur aktuellen persönlichen und familiären Situation binnen Fristsetzung beim BVwG abzugeben, da festgestellt wurde, dass der BF seit XXXX über keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet verfügt. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde der BF aufgefordert eine Stellungnahme zur aktuellen persönlichen und familiären Situation binnen Fristsetzung beim BVwG abzugeben, da festgestellt wurde, dass der BF seit römisch 40 über keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet verfügt.
Der BF kam durch Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX dieser Aufforderung nach und reichte eine Stellungnahme ein. Dabei wurde ausgeführt, dass der BF die erlaubte visumfreie Zeit nicht überschreiten habe wollen und daher am XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Seine Ehefrau sei mit dem gemeinsamen Kind am XXXX nach Serbien gereist um den BF dort zu besuchen. Als Belege wurden die gebuchten Bustickets, die serbischen Meldebestätigungen der Ehefrau sowie eine Kopie eines Laissez Passer des BF gültig von XXXX bis XXXX beigefügt.Der BF kam durch Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 dieser Aufforderung nach und reichte eine Stellungnahme ein. Dabei wurde ausgeführt, dass der BF die erlaubte visumfreie Zeit nicht überschreiten habe wollen und daher am römisch 40 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Seine Ehefrau sei mit dem gemeinsamen Kind am römisch 40 nach Serbien gereist um den BF dort zu besuchen. Als Belege wurden die gebuchten Bustickets, die serbischen Meldebestätigungen der Ehefrau sowie eine Kopie eines Laissez Passer des BF gültig von römisch 40 bis römisch 40 beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF wurde in XXXX /Serbien geboren. Er hat im Heimatland die Grundschule und anschließend zwei Jahre lang eine berufsbildende Mittelschule für den Beruf des Kellners besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3 f.; IZR-Auszug vom XXXX ).Der BF ist serbischer Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF wurde in römisch 40 /Serbien geboren. Er hat im Heimatland die Grundschule und anschließend zwei Jahre lang eine berufsbildende Mittelschule für den Beruf des Kellners besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn. Er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 3 f.; IZR-Auszug vom römisch 40 ).
Der BF hat vormals den Namen XXXX geführt und im Zuge seiner Eheschließung den Namen XXXX angenommen. Er hat am XXXX Serbien die österreichische Staatsbürgerin XXXX geheiratet, welche am XXXX in XXXX geboren wurde. Der BF lebt seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ebenfalls lebt der Sohn seiner Frau aus einer vorangegangen Beziehung XXXX , geboren am XXXX im gemeinsamen Haushalt. Dieser leidet an einer rezeptiv-expressiven Sprachstörung in deutlicher Ausprägung sowie einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten. Weiters ist seine nonverbale Intelligenz aktuell am unteren Durchschnittsrand. (vgl. Kopie serbischer Reisepass lautend auf XXXX , AS 131; serbische Heiratsurkunde vom XXXX ; ZMR-Auszug BF vom XXXX ; ZMR-Auszug XXXX vom XXXX ; Bericht Sprachtherapiezentrum XXXX )Der BF hat vormals den Namen römisch 40 geführt und im Zuge seiner Eheschließung den Namen römisch 40 angenommen. Er hat am römisch 40 Serbien die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 geheiratet, welche am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde. Der BF lebt seit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ebenfalls lebt der Sohn seiner Frau aus einer vorangegangen Beziehung römisch 40 , geboren am römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Dieser leidet an einer rezeptiv-expressiven Sprachstörung in deutlicher Ausprägung sowie einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten. Weiters ist seine nonverbale Intelligenz aktuell am unteren Durchschnittsrand. vergleiche Kopie serbischer Reisepass lautend auf römisch 40 , AS 131; serbische Heiratsurkunde vom römisch 40 ; ZMR-Auszug BF vom römisch 40 ; ZMR-Auszug römisch 40 vom römisch 40 ; Bericht Sprachtherapiezentrum römisch 40 )
Darüberhinaus lebt im Haushalt der am XXXX in XXXX geborene gemeinsame Sohn XXXX , welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch leben die Schwiegereltern des BF an derselben Adresse. (vgl. Geburtsurkunde XXXX vom XXXX ; ZMR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 7)Darüberhinaus lebt im Haushalt der am römisch 40 in römisch 40 geborene gemeinsame Sohn römisch 40 , welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch leben die Schwiegereltern des BF an derselben Adresse. vergleiche Geburtsurkunde römisch 40 vom römisch 40 ; ZMR-Auszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 7)
Laut Angaben seiner Ehefrau hat sie den BF im Jahr XXXX kennengelernt und unterstützt sie der BF bei der Erziehung ihrer beiden Kinder. Der BF stellt auch eine Bezugsperson für seinen Stiefsohn dar. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 7) Laut Angaben seiner Ehefrau hat sie den BF im Jahr römisch 40 kennengelernt und unterstützt sie der BF bei der Erziehung ihrer beiden Kinder. Der BF stellt auch eine Bezugsperson für seinen Stiefsohn dar. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 7)
Der BF weist von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Seit 26.05.2026 scheint wieder eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Im April 2026 wurde der BF von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Serbien besucht. (vgl. ZMR-Auszug BF vom XXXX und XXXX ; Schreiben RA BLUM & BLUM vom XXXX ) Der BF weist von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Seit 26.05.2026 scheint wieder eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Im April 2026 wurde der BF von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Serbien besucht. vergleiche ZMR-Auszug BF vom römisch 40 und römisch 40 ; Schreiben RA BLUM & BLUM vom römisch 40 )
Laut Sozialversicherungsdatenauszug ging der BF von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von XXXX bis XXXX hat er eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt und von XXXX bis XXXX scheint ein Krankengeldbezug auf. (vgl. AJ-WEB Auszug vom XXXX und XXXX )Laut Sozialversicherungsdatenauszug ging der BF von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von römisch 40 bis römisch 40 hat er eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt und von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Krankengeldbezug auf. vergleiche AJ-WEB Auszug vom römisch 40 und römisch 40 )
Der BF hat bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Der BF wurde im Zuge einer Personenkontrolle am XXXX angehalten und stellte sich dabei heraus, dass er seinen erlaubten visafreien Aufenthalt überschritten hat. Er wurde deswegen wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Es wurde ein Verfahren hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den BF eingeleitet. Dieser hat jedoch am XXXX im Rahmen einer freiwilligen unterstützten Rückkehr das Bundesgebiet verlassen. (vgl. Anzeige der LPD XXXX vom XXXX , AS 4 ff.; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme BFA vom XXXX , AS 7 ff.; Ausreisebestätigung BBU, AS 29; IZR-Auszug vom XXXX )Der BF hat bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Der BF wurde im Zuge einer Personenkontrolle am römisch 40 angehalten und stellte sich dabei heraus, dass er seinen erlaubten visafreien Aufenthalt überschritten hat. Er wurde deswegen wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. Es wurde ein Verfahren hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den BF eingeleitet. Dieser hat jedoch am römisch 40 im Rahmen einer freiwilligen unterstützten Rückkehr das Bundesgebiet verlassen. vergleiche Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 4 ff.; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme BFA vom römisch 40 , AS 7 ff.; Ausreisebestätigung BBU, AS 29; IZR-Auszug vom römisch 40 )
Der BF wurde am XXXX während einer Zugfahrt einer Personenkontrolle unterzogen und wies sich mit einer Totalfälschung eines kroatischen Reisepasses aus. Es wurde dabei festgestellt, dass der BF seinen erlaubten visafreien Aufenthalt überschritten hat. Er wurde daraufhin festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er sich bis zum XXXX befand. Der BF hat am XXXX auf dem Luftweg das Bundesgebiet verlassen. (vgl. Übergabebericht – Amtshandlung im Reiseverkehr PI XXXX FGP vom XXXX , AS 35 ff.; Anhalteprotokoll LPD XXXX vom XXXX , AS 43 ff.; Niederschrift LPD XXXX vom XXXX , AS 63 ff.; Aktenvermerk BFA vom XXXX , AS 113 f.; Schreiben des Rechtsvertreters vom XXXX , AS 129; Kopie des serbischen Reisepasses BF, AS 131)Der BF wurde am römisch 40 während einer Zugfahrt einer Personenkontrolle unterzogen und wies sich mit einer Totalfälschung eines kroatischen Reisepasses aus. Es wurde dabei festgestellt, dass der BF seinen erlaubten visafreien Aufenthalt überschritten hat. Er wurde daraufhin festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er sich bis zum römisch 40 befand. Der BF hat am römisch 40 auf dem Luftweg das Bundesgebiet verlassen. vergleiche Übergabebericht – Amtshandlung im Reiseverkehr PI römisch 40 FGP vom römisch 40 , AS 35 ff.; Anhalteprotokoll LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 43 ff.; Niederschrift LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 63 ff.; Aktenvermerk BFA vom römisch 40 , AS 113 f.; Schreiben des Rechtsvertreters vom römisch 40 , AS 129; Kopie des serbischen Reisepasses BF, AS 131)
In XXXX /Serbien leben die Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester des BF, und lebt der BF bei seinen Angehörigen, wenn er sich in Serbien aufhält. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4).In römisch 40 /Serbien leben die Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester des BF, und lebt der BF bei seinen Angehörigen, wenn er sich in Serbien aufhält. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4).
Gegen den BF liegt eine strafgerichtliche Verurteilung. (Strafregisterauszug vom XXXX )Gegen den BF liegt eine strafgerichtliche Verurteilung. (Strafregisterauszug vom römisch 40 )
Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, da er sich am XXXX mit einem totalgefälschten kroatischen Reisepasse im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ausgewiesen hat. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet, als mildernd wurde das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, da er sich am römisch 40 mit einem totalgefälschten kroatischen Reisepasse im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ausgewiesen hat. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet, als mildernd wurde das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren konnte sich der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung mit einem serbischen Personalausweis ausweisen und scheint im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ein serbischer Reisepass ausgestellt am XXXX gültig bis XXXX auf. Die Feststellungen hinsichtlich der Schul- und Berufsausbildung, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand und seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren konnte sich der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung mit einem serbischen Personalausweis ausweisen und scheint im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ein serbischer Reisepass ausgestellt am römisch 40 gültig bis römisch 40 auf. Die Feststellungen hinsichtlich der Schul- und Berufsausbildung, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand und seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Dass der BF vormals den Namen XXXX geführt hat und im Zuge seiner Eheschließung den Namen XXXX angenommen hat, ergibt sich aus einer aktenkundigen Kopie seines serbischen Reisepasses lautend auf XXXX sowie der im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegten serbischen Heiratsurkunde. Aus dieser geht auch die Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin hervor. Der gemeinsame Wohnsitz seit XXXX ist den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des BF und seiner Ehefrau zu entnehmen. Aus dem vorgelegten Bericht des Sprachtherapiezentrums XXXX ist zu entnehmen, dass der Stiefsohn des BF, welcher sich im selben Haushalt befindet, an einer Entwicklungsverzögerung leidet und deshalb in Behandlung ist. Dass der BF vormals den Namen römisch 40 geführt hat und im Zuge seiner Eheschließung den Namen römisch 40 angenommen hat, ergibt sich aus einer aktenkundigen Kopie seines serbischen Reisepasses lautend auf römisch 40 sowie der im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegten serbischen Heiratsurkunde. Aus dieser geht auch die Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin hervor. Der gemeinsame Wohnsitz seit römisch 40 ist den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des BF und seiner Ehefrau zu entnehmen. Aus dem vorgelegten Bericht des Sprachtherapiezentrums römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Stiefsohn des BF, welcher sich im selben Haushalt befindet, an einer Entwicklungsverzögerung leidet und deshalb in Behandlung ist.
Aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister für XXXX sowie der vorgelegten Geburtsurkunde, geht hervor, dass der Sohn des BF am XXXX in XXXX geboren wurde, im selben Haushalt lebt und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Aus den Angaben der Ehefrau des BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung war glaubhaft, dass auch ihre Eltern an derselben Adresse leben. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister für römisch 40 sowie der vorgelegten Geburtsurkunde, geht hervor, dass der Sohn des BF am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde, im selben Haushalt lebt und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Aus den Angaben der Ehefrau des BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung war glaubhaft, dass auch ihre Eltern an derselben Adresse leben.
Ebenso waren die Angaben der Ehefrau, dass sie den BF im Jahr XXXX kennengelernt habe glaubhaft. Auch hat sie in der Beschwerdeverhandlung plausibel dargestellt, dass sie vom BF bei der Erziehung ihrer beiden Kinder unterstützt wird und der BF eine Bezugsperson für ihren Sohn, welcher aus einer früheren Beziehung stammt, darstellt. Ebenso waren die Angaben der Ehefrau, dass sie den BF im Jahr römisch 40 kennengelernt habe glaubhaft. Auch hat sie in der Beschwerdeverhandlung plausibel dargestellt, dass sie vom BF bei der Erziehung ihrer beiden Kinder unterstützt wird und der BF eine Bezugsperson für ihren Sohn, welcher aus einer früheren Beziehung stammt, darstellt.
Die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Besuch seiner Ehefrau und seines Sohnes in Serbien geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom XXXX hervor, mit welchem auch eine serbische Meldebestätigung seiner Ehefrau und des Sohnes vorgelegt wurden. Seine Erwerbstätigkeiten sind dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.Die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Besuch seiner Ehefrau und seines Sohnes in Serbien geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom römisch 40 hervor, mit welchem auch eine serbische Meldebestätigung seiner Ehefrau und des Sohnes vorgelegt wurden. Seine Erwerbstätigkeiten sind dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.
Dass der BF bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat, geht aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor. Sein erster Aufgriff im Bundesgebiet im Jahr XXXX ist durch eine aktenkundige Anzeige der LPD vom XXXX dokumentiert. Ebenso ist eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom XXXX im Akt einliegend. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie einer aktenkundigen Ausreisebestätigung der BBU geht hervor, dass der BF im XXXX das Bundesgebiet im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr verlassen hat.Dass der BF bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat, geht aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor. Sein erster Aufgriff im Bundesgebiet im Jahr römisch 40 ist durch eine aktenkundige Anzeige der LPD vom römisch 40 dokumentiert. Ebenso ist eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom römisch 40 im Akt einliegend. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie einer aktenkundigen Ausreisebestätigung der BBU geht hervor, dass der BF im römisch 40 das Bundesgebiet im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr verlassen hat.
Dass der BF im Rahmen einer Personenkotrolle während einer Zugfahrt sich mit einem gefälschten kroatischen Reisepass ausgewiesen hat und festgestellt wurde, dass er seinen erlaubten visafreien Aufenthalt überschritten hat, geht aus einem aktenkundigen Übergabebericht der Polizeiinspektion (PI) XXXX vom XXXX , der Niederschrift der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom XXXX sowie dem Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX hervor. Aus letzterem sowie einem Aktenvermerk des BFA vom XXXX ergibt sich, dass der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, jedoch am XXXX wieder auf freiem Fuß gesetzt wurde. Der BF hat dies auch in der Beschwerde selbst eingestanden. Durch das Schreiben seines Rechtsvertreters vom XXXX sowie einer vorgelegten Kopie des serbischen Reisepasses gültig bis XXXX lautend auf XXXX , in welchem sich ein serbischer Einreisestempel vom XXXX befindet, wird belegt, dass der BF an diesem Tag das österreichische Bundesgebiet auf dem Luftweg verlassen hat. Dass der BF im Rahmen einer Personenkotrolle während einer Zugfahrt sich mit einem gefälschten kroatischen Reisepass ausgewiesen hat und festgestellt wurde, dass er seinen erlaubten visafreien Aufenthalt überschritten hat, geht aus einem aktenkundigen Übergabebericht der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 vom römisch 40 , der Niederschrift der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom römisch 40 sowie dem Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 vom römisch 40 hervor. Aus letzterem sowie einem Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 ergibt sich, dass der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, jedoch am römisch 40 wieder auf freiem Fuß gesetzt wurde. Der BF hat dies auch in der Beschwerde selbst eingestanden. Durch das Schreiben seines Rechtsvertreters vom römisch 40 sowie einer vorgelegten Kopie des serbischen Reisepasses gültig bis römisch 40 lautend auf römisch 40 , in welchem sich ein serbischer Einreisestempel vom römisch 40 befindet, wird belegt, dass der BF an diesem Tag das österreichische Bundesgebiet auf dem Luftweg verlassen hat.
Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt, dass sich seine Eltern, sowie sein Bruder und seine Schwester in XXXX /Serbien befinden und er bei ihnen lebt, wenn er sich in Serbien aufhält. Ebenfalls hat der BF angegeben sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung im Rahmen seines erlaubten visafreien Aufenthalts in Österreich aufzuhalten.Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt, dass sich seine Eltern, sowie sein Bruder und seine Schwester in römisch 40 /Serbien befinden und er bei ihnen lebt, wenn er sich in Serbien aufhält. Ebenfalls hat der BF angegeben sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung im Rahmen seines erlaubten visafreien Aufenthalts in Österreich aufzuhalten.
Das gegen den BF ergangene strafgerichtliche Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG):3.1. Zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG):
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise):
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (7) […]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,1. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,2. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BFA-VG zu dem nach Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,
3. in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,3. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,
4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Ziffer 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.
Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) […]
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. „§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,).
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der BF ist Staatsbürger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsbürger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG und verband diese mit dem Ausspruch eines auf § 53 Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren. Dieses wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet in Überschreitung der Dauer eines höchstzulässigen visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig aufhältig gewesen ist, einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war und im Zuge einer Personenkontrolle sich mit einem gefälschten kroatischen Reisepass ausgewiesen hat. Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG und verband diese mit dem Ausspruch eines auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützten Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren. Dieses wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet in Überschreitung der Dauer eines höchstzulässigen visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig aufhältig gewesen ist, einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war und im Zuge einer Personenkontrolle sich mit einem gefälschten kroatischen Reisepass ausgewiesen hat.
Zwischen Ehegatten und deren minderjährigen Kindern besteht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Zwischen Ehegatten und deren minderjährigen Kindern besteht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei einer Interessensabwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtig werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt. (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtig werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt. vergleiche VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).
Fallgegenständlich ist auszuführen, dass die Ehefrau und der Sohn des BF österreichische Staatsbürger sind und das gemeinsame Familienleben bislang ausschließlich in Österreich geführt wurde. Die Ehefrau des BF wurde im Bundesgebiet geboren, ist hier aufgewachsen und ist vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch wurde der gemeinsame Sohn in Österreich geboren. Der ältere Sohn der Ehefrau, welcher aus einer früheren Beziehung stammt, leidet nachweislich an einer Entwicklungsverzögerung und befindet sich aus diesem Grund in Behandlung. Der BF und seine Ehefrau konnten glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung darlegen, dass der BF seine Ehefrau wesentlich bei der Erziehung der Kinder unterstützt und er auch für seinen Stiefsohn eine wesentliche Bezugsperson darstellt. Da die Ehefrau und der Sohn des BF im Bundesgebiet geboren wurden, die Gattin in Österreich aufgewachsen ist und der Stiefsohn des BF in Behandlung wegen einer Entwicklungsverzögerung ist, kann eine gemeinsame Niederlassung aller Familienmitglieder in Serbien und die dortige Fortführung des Familienlebens als nicht zumutbar erachtet werden und liegt somit ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vor.
Der mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben erweist sich im Ergebnis nicht als gerechtfertigt:
Dem BF musste zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens zwar seine fehlende Berechtigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet bewusst sein, sodass er nicht auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts mit seiner Ehefrau vertrauen konnte (vgl. dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Die Schutzwürdigkeit eines in einer solchen Situation begründeten Familienlebens erweist sich insofern als relativiert. Da das Familienleben zwischen dem BF und seiner Ehefrau seit faktisch jedenfalls mehr als zwei Jahren in Österreich geführt wird, und der BF seine Ehefrau bei der Erziehung der Kinder maßgeblich unterstützt und auch hinsichtlich seines Stiefsohnes, welcher an einer Entwicklungsverzögerung leidet, eine wichtige Bezugsperson darstellt, kommt diesem Aspekt im zu beurteilenden Einzelfall kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht mehr zu. Dem BF musste zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens zwar seine fehlende Berechtigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet bewusst sein, sodass er nicht auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts mit seiner Ehefrau vertrauen konnte vergleiche dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Die Schutzwürdigkeit eines in einer solchen Situation begründeten Familienlebens erweist sich insofern als relativiert. Da das Familienleben zwischen dem BF und seiner Ehefrau seit faktisch jedenfalls mehr als zwei Jahren in Österreich geführt wird, und der BF seine Ehefrau bei der Erziehung der Kinder maßgeblich unterstützt und auch hinsichtlich seines Stiefsohnes, welcher an einer Entwicklungsverzögerung leidet, eine wichtige Bezugsperson darstellt, kommt diesem Aspekt im zu beurteilenden Einzelfall kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht mehr zu.
Unter Berücksichtigung dessen ist der Verweis auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels Telefon und E-Mail sowie Besuchen im Heimatland im konkreten Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, als nicht verhältnismäßig zu beurteilen. Zwar hat die Ehefrau des BF diesen mit dem gemeinsamen Sohn im Heimatland besucht, jedoch haben der BF und seine Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass der BF seine Ehefrau betreffend die Kindererziehung wesentlich entlastet, eine wichtige Bezugsperson für seinen entwicklungsverzögerten Stiefsohn darstellt und ist auch eine Aufrechterhaltung des Kontakt mit modernen Kommunikationsmethoden bzw. wiederkehrende Besuchskontakten in Serbien im Hinblick auf das Alter seines Sohnes bzw. der Entwicklungsverzögerung des Stiefsohnes als nicht zumutbar zu erachten, weshalb eine gegenläufige Entscheidung massiv in das Kindeswohl eingreifen würde.
Der betont seine Absicht künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diesbezüglich wurde von ihm ein Arbeitsvorvertrag mit einem österreichischen Arbeitgeber von seinem Rechtsvertreter vor der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebracht.
Wenngleich die Verurteilung wegen der Verwendung einer Totalfälschung eines EU-Reisepasses, die Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen sowie gegen die Bestimmungen des AuslBG, gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung darstellen und den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens beträchtlich zuwiderlaufen, tritt dieses Interesse im vorliegenden Einzelfall hinter die festgestellten familiären Interessen zurück. Ausschlaggebend hiefür ist das Zusammentreffen mehrerer besonders schutzwürdiger Umstände: das Kleinkindalter des gemeinsamen Kindes, die besondere Vulnerabilität des an einer Entwicklungsstörung leidenden Stiefkindes sowie die gelebte Beziehung des BF zu beiden Kindern, die einen außergewöhnlichen Grad an familiärer Schutzwürdigkeit begründen.
Wie dargelegt, ist das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Wie dargelegt, ist das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der § 9 IntG sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor:Der Paragraph 9, IntG sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor:
§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
[…]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019 )Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, )
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
[…]“
Der BF hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, noch übt er derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat der BF jedenfalls die Anforderungen nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt und ist ihm daher gem. § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der BF hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat, noch übt er derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat der BF jedenfalls die Anforderungen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt und ist ihm daher gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet wurde und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet wurde und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK erteilt Auslandsaufenthalt Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2324998.1.00Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026