TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/27 W603 2290199-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2026
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Entscheidungsdatum

27.07.2026

Norm

AMD-G §2 Z15
AMD-G §2 Z16
AMD-G §2 Z17
AMD-G §29 Abs1
AMD-G §47 Abs1
AMD-G §62 Abs1
B-VG Art133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §2 Abs1 Z9
KOG §36
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Spruch


,

W603 2290199-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin und den Richter Dr. Christopher MERSCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH, Stadiongasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 28.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin und den Richter Dr. Christopher MERSCH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH, Stadiongasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 28.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“) forderte die XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) aufgrund der regelmäßig durchzuführenden Werbebeobachtung auf, die Aufzeichnungen des Fensterprogramms XXXX – welches innerhalb des deutschen Rahmenprogramms XXXX ausgestrahlt wird – vom XXXX 2023, von XXXX Uhr bis XXXX Uhr, beschränkt auf die in diesem Zeitraum ausgestrahlten Programmteile unter der redaktionellen Verantwortung der beschwerdeführenden Partei, vorzulegen.Die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“) forderte die römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) aufgrund der regelmäßig durchzuführenden Werbebeobachtung auf, die Aufzeichnungen des Fensterprogramms römisch 40 – welches innerhalb des deutschen Rahmenprogramms römisch 40 ausgestrahlt wird – vom römisch 40 2023, von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr, beschränkt auf die in diesem Zeitraum ausgestrahlten Programmteile unter der redaktionellen Verantwortung der beschwerdeführenden Partei, vorzulegen.

Die beschwerdeführende Partei legte Aufzeichnungen des Fensterprogramms XXXX für diesen Zeitraum vor, wobei unter anderem die zwischen verschiedenen Inhalten ausgestrahlten Programmhinweise, Werbeblöcke und Werbetrenner nicht vorgelegt wurden. Die belangte Behörde forderte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 14.04.2023 erneut zur Vorlage der vollständigen Aufzeichnungen auf und wies darauf hin, dass den vorgelegten Aufzeichnungen nicht zu entnehmen sei, dass mit deren Anfang und Ende ein Wechsel des Veranstalters erfolgt sei und damit das Fensterprogramm XXXX beendet bzw. fortgesetzt worden sei.Die beschwerdeführende Partei legte Aufzeichnungen des Fensterprogramms römisch 40 für diesen Zeitraum vor, wobei unter anderem die zwischen verschiedenen Inhalten ausgestrahlten Programmhinweise, Werbeblöcke und Werbetrenner nicht vorgelegt wurden. Die belangte Behörde forderte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 14.04.2023 erneut zur Vorlage der vollständigen Aufzeichnungen auf und wies darauf hin, dass den vorgelegten Aufzeichnungen nicht zu entnehmen sei, dass mit deren Anfang und Ende ein Wechsel des Veranstalters erfolgt sei und damit das Fensterprogramm römisch 40 beendet bzw. fortgesetzt worden sei.

Die beschwerdeführende Partei legte keine weiteren Aufzeichnungen vor und führte in einer Stellungnahme vom 24.04.2023 im Wesentlichen aus, alle anderen als die übermittelten Inhalte unterlägen der deutschen Rundfunkzulassung der XXXX GmbH. Zudem sei das Impressum der beschwerdeführenden Partei im Teletext verfügbar und werde täglich, wie auch am XXXX 2023 um XXXX Uhr, im Programm XXXX ausgestrahlt.Die beschwerdeführende Partei legte keine weiteren Aufzeichnungen vor und führte in einer Stellungnahme vom 24.04.2023 im Wesentlichen aus, alle anderen als die übermittelten Inhalte unterlägen der deutschen Rundfunkzulassung der römisch 40 GmbH. Zudem sei das Impressum der beschwerdeführenden Partei im Teletext verfügbar und werde täglich, wie auch am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr, im Programm römisch 40 ausgestrahlt.

Mit Schreiben vom 24.07.2023 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen betreffend einen Verdacht auf Verletzung der Vorlagepflicht gemäß § 29 Abs 1 AMD-G sowie der Verletzung der Bekanntgabepflicht gemäß § 47 Abs 1 AMD-G ein und forderte die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme auf.Mit Schreiben vom 24.07.2023 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen betreffend einen Verdacht auf Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G sowie der Verletzung der Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G ein und forderte die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme auf.

Mit Stellungnahme vom 07.08.2023 bestritt die beschwerdeführende Partei die behaupteten Rechtsverletzungen und beantragte das Verfahren ohne Feststellung einer Rechtsverletzung einzustellen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.02.2024, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde eine Verletzung des § 29 Abs. 1 AMD-G (Spruchpunkt 1.a.) fest. Weiters stellte sie fest, dass die beschwerdeführende Partei die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G am XXXX 2023 um XXXX Uhr, um XXXX Uhr und um XXXX Uhr dadurch verletzt habe, dass „zu Beginn bzw. Ende des Fernsehprogramms nicht eindeutig auf den Namen der Fernsehveranstalterin hingewiesen wurde.“ (Spruchpunkt 1.b.) sowie, dass es sich bei den Rechtsverletzungen gemäß Spruchpunkt 1.a und b. um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handle (Spruchpunkt 2.). Außerdem erkannte die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung (Spruchpunkt 3.) und auf Übermittlung der entsprechenden Aufzeichnung gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G (Spruchpunkt 4.). Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.02.2024, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde eine Verletzung des Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G (Spruchpunkt 1.a.) fest. Weiters stellte sie fest, dass die beschwerdeführende Partei die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr, um römisch 40 Uhr und um römisch 40 Uhr dadurch verletzt habe, dass „zu Beginn bzw. Ende des Fernsehprogramms nicht eindeutig auf den Namen der Fernsehveranstalterin hingewiesen wurde.“ (Spruchpunkt 1.b.) sowie, dass es sich bei den Rechtsverletzungen gemäß Spruchpunkt 1.a und b. um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handle (Spruchpunkt 2.). Außerdem erkannte die belangte Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung (Spruchpunkt 3.) und auf Übermittlung der entsprechenden Aufzeichnung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G (Spruchpunkt 4.).

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom 26.03.2024, wobei nur Spruchpunkt 1.b. des Bescheides in Verbindung mit der damit einhergehenden Veröffentlichungspflicht in Spruchpunkt 3. und der in Spruchpunk 4. aufgetragenen Pflicht zur Übermittlung der entsprechenden Aufzeichnung angefochten wird. Die beschwerdeführende Partei führte aus, es sei nicht gesetzlich geregelt, wie der Hinweis auf den Namen des Fernsehveranstalters nach § 47 Abs. 1 AMD-G zu erfolgen habe. Es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, für ein Fensterprogramm ein anderes Logo als jenes des Mantelprogramms zu verwenden, selbst wenn ein eigenes Logo gestaltet worden sei. § 47 Abs. 1 AMD-G räume dem Fernsehveranstalter einen Gestaltungsspielraum ein, weshalb die Bekanntgabe im Impressum über den Teletext als eine zweckentsprechend geeignete Weise angesehen werden könne. Da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Fensterprogramm der beschwerdeführenden Partei der Name des Fernsehveranstalters kontinuierlich im Teletext verfügbar gewesen sei, sei der Bekanntgabepflicht nach § 47 Abs. 1 AMD-G entsprochen worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die beschwerdeführende Partei nicht.Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom 26.03.2024, wobei nur Spruchpunkt 1.b. des Bescheides in Verbindung mit der damit einhergehenden Veröffentlichungspflicht in Spruchpunkt 3. und der in Spruchpunk 4. aufgetragenen Pflicht zur Übermittlung der entsprechenden Aufzeichnung angefochten wird. Die beschwerdeführende Partei führte aus, es sei nicht gesetzlich geregelt, wie der Hinweis auf den Namen des Fernsehveranstalters nach Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G zu erfolgen habe. Es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, für ein Fensterprogramm ein anderes Logo als jenes des Mantelprogramms zu verwenden, selbst wenn ein eigenes Logo gestaltet worden sei. Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G räume dem Fernsehveranstalter einen Gestaltungsspielraum ein, weshalb die Bekanntgabe im Impressum über den Teletext als eine zweckentsprechend geeignete Weise angesehen werden könne. Da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Fensterprogramm der beschwerdeführenden Partei der Name des Fernsehveranstalters kontinuierlich im Teletext verfügbar gewesen sei, sei der Bekanntgabepflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G entsprochen worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die beschwerdeführende Partei nicht.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.06.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W603 zugewiesen (OZ 2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt den folgenden, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum (vgl. unten Punkt II.3.1.1.) festgestellten Sachverhalt auch als Grundlage des gegenständlichen Erkenntnisses:Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt den folgenden, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.1.) festgestellten Sachverhalt auch als Grundlage des gegenständlichen Erkenntnisses:

„Zur Fernsehveranstalterin

Die XXXX ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Die römisch 40 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien.

Sie ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms XXXX für die Dauer von zehn Jahren ab XXXX 2015.Sie ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom römisch 40 , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms römisch 40 für die Dauer von zehn Jahren ab römisch 40 2015.

Am Freitag, XXXX 2023, lautete das genehmigte Programm gemäß dem Bescheid der KommAustria vom XXXX 2023, XXXX , wie folgt:Am Freitag, römisch 40 2023, lautete das genehmigte Programm gemäß dem Bescheid der KommAustria vom römisch 40 2023, römisch 40 , wie folgt:

„Es handelt sich um ein Fensterprogramm im deutschen Rahmenprogramm XXXX . „Es handelt sich um ein Fensterprogramm im deutschen Rahmenprogramm römisch 40 .

Das Fensterprogramm XXXX beinhaltet verschiedene Programmfenster im zeitlichen Umfang von ca. 465 Minuten täglich. Das Fensterprogramm römisch 40 beinhaltet verschiedene Programmfenster im zeitlichen Umfang von ca. 465 Minuten täglich.

Das erste Programmfenster umfasst von Montag bis Freitag im Ausmaß von rund 180 Minuten das XXXX in der Zeit von XXXX Uhr. Die inhaltlichen Schwerpunkte bilden Informations-, Unterhaltungs- und Talkelemente. Im Anschluss an das Frühstücksfernsehen wird von XXXX Uhr sowie sonntags von XXXX Uhr ein Teleshoppingfenster gesendet.Das erste Programmfenster umfasst von Montag bis Freitag im Ausmaß von rund 180 Minuten das römisch 40 in der Zeit von römisch 40 Uhr. Die inhaltlichen Schwerpunkte bilden Informations-, Unterhaltungs- und Talkelemente. Im Anschluss an das Frühstücksfernsehen wird von römisch 40 Uhr sowie sonntags von römisch 40 Uhr ein Teleshoppingfenster gesendet.

Die Beiträge im Rahmen des aus österreichischen Infotainment- bzw. Magazinsendungen bestehenden zweiten Programmfensters im Ausmaß von ca. 30 Minuten täglich werden weiterhin ausgestrahlt, wobei die Programminhalte wie etwa XXXX oder XXXX saisonal und umfangmäßig geringfügig variieren. Die Produktion XXXX wird ab XXXX montags und freitags von ca. XXXX Uhr ausgestrahlt.Die Beiträge im Rahmen des aus österreichischen Infotainment- bzw. Magazinsendungen bestehenden zweiten Programmfensters im Ausmaß von ca. 30 Minuten täglich werden weiterhin ausgestrahlt, wobei die Programminhalte wie etwa römisch 40 oder römisch 40 saisonal und umfangmäßig geringfügig variieren. Die Produktion römisch 40 wird ab römisch 40 montags und freitags von ca. römisch 40 Uhr ausgestrahlt.

Die Sendung XXXX wird von Montag bis Freitag um ca. XXXX Uhr und um ca. XXXX Uhr ausgestrahlt. Das XXXX wird samstags um ca. XXXX Uhr und am Sonntag um ca. XXXX Uhr ausgestrahlt. An Feiertagen erfolgt die Ausstrahlung um ca. XXXX Uhr.Die Sendung römisch 40 wird von Montag bis Freitag um ca. römisch 40 Uhr und um ca. römisch 40 Uhr ausgestrahlt. Das römisch 40 wird samstags um ca. römisch 40 Uhr und am Sonntag um ca. römisch 40 Uhr ausgestrahlt. An Feiertagen erfolgt die Ausstrahlung um ca. römisch 40 Uhr.

Im Rahmen des dritten Programmfensters wird von Montag bis Freitag von ca. XXXX Uhr bis XXXX Uhr die Nachrichtensendung XXXX vor dem XXXX ausgestrahlt. Samstags wird XXXX von ca. XXXX Uhr bis XXXX Uhr vor dem XXXX ausgestrahlt. An Sonn- und Feiertagen erfolgt die Ausstrahlung von XXXX von ca. XXXX Uhr bis XXXX Uhr. Darüber hinaus wird sonntags von ca. XXXX Uhr bis XXXX Uhr die Nachrichtensendung XXXX ausgestrahlt. Im Rahmen des dritten Programmfensters wird von Montag bis Freitag von ca. römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr die Nachrichtensendung römisch 40 vor dem römisch 40 ausgestrahlt. Samstags wird römisch 40 von ca. römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr vor dem römisch 40 ausgestrahlt. An Sonn- und Feiertagen erfolgt die Ausstrahlung von römisch 40 von ca. römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr. Darüber hinaus wird sonntags von ca. römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr die Nachrichtensendung römisch 40 ausgestrahlt.

Montags bis freitags von ca. XXXX Uhr bis XXXX Uhr werden – aufgrund einer Überblendung des deutschen Mantelprogramms – im Rahmen eines zusätzlichen Programmfensters Magazinsendungen (wie z.B. XXXX ) sowie Sendungen aus den Bereichen „Factuals“ und „Docutainment“ (bspw XXXX ) ausgestrahlt. Samstags wird XXXX von XXXX Uhr bis XXXX Uhr ausgestrahlt.Montags bis freitags von ca. römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr werden – aufgrund einer Überblendung des deutschen Mantelprogramms – im Rahmen eines zusätzlichen Programmfensters Magazinsendungen (wie z.B. römisch 40 ) sowie Sendungen aus den Bereichen „Factuals“ und „Docutainment“ (bspw römisch 40 ) ausgestrahlt. Samstags wird römisch 40 von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr ausgestrahlt.

Daneben werden von Montag bis Sonntag in der Zeit von XXXX bis XXXX Uhr innerhalb jeder vollen Stunde bei Bedarf bis zu zwei zusätzliche Fenster mit einer Gesamtlänge von insgesamt bis zu zwölf Minuten zu Werbezwecken ausgestrahlt.Daneben werden von Montag bis Sonntag in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 Uhr innerhalb jeder vollen Stunde bei Bedarf bis zu zwei zusätzliche Fenster mit einer Gesamtlänge von insgesamt bis zu zwölf Minuten zu Werbezwecken ausgestrahlt.

Außerdem werden – bedingt durch wechselnde Programmlängen und Programmplanung des deutschen Mantelprogramms – für den zeitgleichen Programmstart nach bzw. vor einem Fensterprogramm, wenn nötig, Füllformate ausgestrahlt. Die Dauer des Fensterprogramms wird dadurch nicht maßgeblich verändert.“

[…]

Zur Kennzeichnung des Fernsehprogramms

Während den Sendungen bzw. Sendungsteilen, die von der Fernsehveranstalterin als unter ihrer redaktionellen Verantwortung ausgestrahlt vorgelegt wurden, wird im rechten oberen Bildrand das Logo von XXXX ausgestrahlt.Während den Sendungen bzw. Sendungsteilen, die von der Fernsehveranstalterin als unter ihrer redaktionellen Verantwortung ausgestrahlt vorgelegt wurden, wird im rechten oberen Bildrand das Logo von römisch 40 ausgestrahlt.

Abbildung 1: Screenshot aus der Nachrichtensendung XXXX mit XXXX Abbildung 1: Screenshot aus der Nachrichtensendung römisch 40 mit römisch 40

Wie auf der Website des Mutterkonzerns der XXXX ersichtlich ist, führt jedoch XXXX ein anderes Logo als XXXX :Wie auf der Website des Mutterkonzerns der römisch 40 ersichtlich ist, führt jedoch römisch 40 ein anderes Logo als römisch 40 :

Abbildung 2: XXXX , abgerufen am 29.06.2023, auf dem die Logos der unterschiedlichen XXXX Programme ersichtlich sind.Abbildung 2: römisch 40 , abgerufen am 29.06.2023, auf dem die Logos der unterschiedlichen römisch 40 Programme ersichtlich sind.

Es wurden um XXXX Uhr, um XXXX Uhr und um XXXX Uhr keine Hinweise auf Programmanfang bzw. -ende des Programms XXXX ausgestrahlt.“Es wurden um römisch 40 Uhr, um römisch 40 Uhr und um römisch 40 Uhr keine Hinweise auf Programmanfang bzw. -ende des Programms römisch 40 ausgestrahlt.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die das Bundesverwaltungsgericht übernimmt. Die Beschwerde rügt ausschließlich die behördliche rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt 1.b. und den damit verbundenen Spruchpunkten 3. und 4., bestreitet allerdings nicht die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu Spruchteil A)

3.1.1. Rechtslage

Aus § 62 Abs 1 AMD-G ergibt sich, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung nach dem Audiovisuelle Mediendienste Gesetz eine zeitraumbezogene Entscheidung ist (vgl. VwGH 07.06.2022, Ro 2022/03/0038).Aus Paragraph 62, Absatz eins, AMD-G ergibt sich, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung nach dem Audiovisuelle Mediendienste Gesetz eine zeitraumbezogene Entscheidung ist vergleiche VwGH 07.06.2022, Ro 2022/03/0038).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl I 84/2001 idF BGBl I 55/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]

15.      Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;

16.      Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

17.      Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet;

[…]

Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten

§ 29. (1) Mediendiensteanbieter haben auf ihre Kosten von allen Bestandteilen ihrer audiovisuellen Mediendienste Aufzeichnungen herzustellen, die eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe des Mediendienstes ermöglichen, und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen eines Bestandteils eines audiovisuellen Mediendienstes ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens.Paragraph 29, (1) Mediendiensteanbieter haben auf ihre Kosten von allen Bestandteilen ihrer audiovisuellen Mediendienste Aufzeichnungen herzustellen, die eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe des Mediendienstes ermöglichen, und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen eines Bestandteils eines audiovisuellen Mediendienstes ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens.

[…]

Bekanntgabepflichten

§ 47. (1) Fernsehveranstalter haben am Anfang und am Ende ihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure hinzuweisen.Paragraph 47, (1) Fernsehveranstalter haben am Anfang und am Ende ihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure hinzuweisen.

(2) Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

[…]

Feststellung der Rechtsverletzung

§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 62, (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

[…]“

3.1.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Die Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus § 6 BVwGG iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG).Die Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG).

3.1.3. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

3.1.4. Zur Verletzung der Kennzeichnungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 AMD-G3.1.4. Zur Verletzung der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G

Nach § 47 Abs. 1 AMD-G haben Fernsehveranstalter am Anfang und am Ende ihrer Fernsehprogramme, sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms, eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure hinzuweisen. Die ErlRV 462 BlgNR 27. GP 14 ff (zu BGBl I 150/2020; der frühere Abs. 2 wurde „Nur in der Terminologie […] angepasst“ in Abs. 1 verschoben) führen dazu aus, dass die „Verpflichtung zur Kennzeichnung im Hinblick auf den Veranstalter des Programms in der Praxis bei Beurteilung der Programmhoheit [.] bei Werbefenstern in Programmfenstern oder Rahmenprogrammen weiterhin eine bedeutende Rolle spielen [kann]. Insoweit hat diese Bestimmung weiterhin praktische Bedeutung neben § 25 MedienG.“Nach Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G haben Fernsehveranstalter am Anfang und am Ende ihrer Fernsehprogramme, sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms, eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure hinzuweisen. Die ErlRV 462 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 14 ff (zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2020,; der frühere Absatz 2, wurde „Nur in der Terminologie […] angepasst“ in Absatz eins, verschoben) führen dazu aus, dass die „Verpflichtung zur Kennzeichnung im Hinblick auf den Veranstalter des Programms in der Praxis bei Beurteilung der Programmhoheit [.] bei Werbefenstern in Programmfenstern oder Rahmenprogrammen weiterhin eine bedeutende Rolle spielen [kann]. Insoweit hat diese Bestimmung weiterhin praktische Bedeutung neben Paragraph 25, MedienG.“

Im Verfahren ist auch grundsätzlich unstrittig (vgl. Bescheid Punkt 4.4. und Beschwerde Punkt 3.1.), dass § 47 Abs. 1 AMD-G das Ziel verfolgt, eine effektive Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten bzw. ein Recht auf Gegendarstellung sicherzustellen, indem der durchschnittliche Zuseher in die Lage versetzt werden soll, die Programminhalte dem entsprechenden Fernsehveranstalter zuzuordnen. Strittig ist im Verfahren demgegenüber, in welcher Weise der Fernsehveranstalter seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.Im Verfahren ist auch grundsätzlich unstrittig vergleiche Bescheid Punkt 4.4. und Beschwerde Punkt 3.1.), dass Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G das Ziel verfolgt, eine effektive Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten bzw. ein Recht auf Gegendarstellung sicherzustellen, indem der durchschnittliche Zuseher in die Lage versetzt werden soll, die Programminhalte dem entsprechenden Fernsehveranstalter zuzuordnen. Strittig ist im Verfahren demgegenüber, in welcher Weise der Fernsehveranstalter seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Fallgegenständlich war die beschwerdeführende Partei im verfahrensrelevanten Zeitraum Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms XXXX , einem Fensterprogramm iSd § 2 Z 15 AMD-G im deutschen Rahmenprogramm XXXX . Wie festgestellt, übertrug die beschwerdeführende Partei am Freitag, den XXXX 2023, Teile ihres Fensterprogramms, ohne aber um XXXX Uhr (Ende), um XXXX Uhr (Beginn) und um XXXX Uhr (Ende) Hinweise auf Programmanfang bzw. -ende ihres Programms oder einen Hinweis auf die beschwerdeführende Partei als Fernsehveranstalter auszustrahlen. Während der Sendungsteile der beschwerdeführenden Partei wurde im rechten oberen Bildrand (weiterhin) das Logo von XXXX , das auch im Rahmenprogramm verwendet wird, ausgestrahlt.Fallgegenständlich war die beschwerdeführende Partei im verfahrensrelevanten Zeitraum Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms römisch 40 , einem Fensterprogramm iSd Paragraph 2, Ziffer 15, AMD-G im deutschen Rahmenprogramm römisch 40 . Wie festgestellt, übertrug die beschwerdeführende Partei am Freitag, den römisch 40 2023, Teile ihres Fensterprogramms, ohne aber um römisch 40 Uhr (Ende), um römisch 40 Uhr (Beginn) und um römisch 40 Uhr (Ende) Hinweise auf Programmanfang bzw. -ende ihres Programms oder einen Hinweis auf die beschwerdeführende Partei als Fernsehveranstalter auszustrahlen. Während der Sendungsteile der beschwerdeführenden Partei wurde im rechten oberen Bildrand (weiterhin) das Logo von römisch 40 , das auch im Rahmenprogramm verwendet wird, ausgestrahlt.

Die beschwerdeführende Partei weist diesbezüglich zwar zutreffend darauf hin (Beschwerde S. 2 f), dass die Verwendung verschiedener Logos im Fenster- und im Rahmenprogramm gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Sie übersieht dabei aber, dass die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung nicht darin besteht, dass dieselben Logos im Rahmen- wie im Fensterprogramm eingeblendet waren, sondern darin, dass die beschwerdeführende Partei auch sonst den Beginn und das Ende ihres Fensterprogramms – etwa durch Einblendungen im ausgestrahlten Programm – nicht ersichtlich gemacht hat. Die Verwendung desselben Logos trägt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sogar – entgegen dem oben dargestellten Zweck des § 47 Abs. 1 AMD-G – gerade zur Intransparenz bei, da dem durchschnittlichen Zuseher damit umso weniger bewusst werden kann, dass das Rahmen- oder Fensterprogramm eines Veranstalters gerade beginnt oder endet, wenn keine anderen Hinweise (etwa durch Ausstrahlung im Programm) erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Rechtsansicht der Behörde, wonach § 47 Abs. 1 AMD-G gerade „im konkreten Fall eines Fensterprogramms mit verschiedenen Programmeinstiegen und einer teilweise flexibel gestalteten Programmstruktur und -dauer besondere Bedeutung zu[kommt]“ (Bescheid Punkt 4.4.). Gerade da durchgängig dasselbe Logo XXXX ausgestrahlt wurde, wären somit (sonstige) Hinweise auf Programmanfang und -ende von XXXX jedenfalls um XXXX Uhr, um XXXX Uhr und um XXXX Uhr erforderlich gewesen. Aus der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, sie sei gesetzlich nicht verpflichtet, ein eigenes Logo für ihr Fensterprogramm zu verwenden, ist daher fallgegenständlich nichts für ihren Rechtsstandpunkt zu gewinnen.Die beschwerdeführende Partei weist diesbezüglich zwar zutreffend darauf hin (Beschwerde S. 2 f), dass die Verwendung verschiedener Logos im Fenster- und im Rahmenprogramm gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Sie übersieht dabei aber, dass die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung nicht darin besteht, dass dieselben Logos im Rahmen- wie im Fensterprogramm eingeblendet waren, sondern darin, dass die beschwerdeführende Partei auch sonst den Beginn und das Ende ihres Fensterprogramms – etwa durch Einblendungen im ausgestrahlten Programm – nicht ersichtlich gemacht hat. Die Verwendung desselben Logos trägt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sogar – entgegen dem oben dargestellten Zweck des Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G – gerade zur Intransparenz bei, da dem durchschnittlichen Zuseher damit umso weniger bewusst werden kann, dass das Rahmen- oder Fensterprogramm eines Veranstalters gerade beginnt oder endet, wenn keine anderen Hinweise (etwa durch Ausstrahlung im Programm) erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Rechtsansicht der Behörde, wonach Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G gerade „im konkreten Fall eines Fensterprogramms mit verschiedenen Programmeinstiegen und einer teilweise flexibel gestalteten Programmstruktur und -dauer besondere Bedeutung zu[kommt]“ (Bescheid Punkt 4.4.). Gerade da durchgängig dasselbe Logo römisch 40 ausgestrahlt wurde, wären somit (sonstige) Hinweise auf Programmanfang und -ende von römisch 40 jedenfalls um römisch 40 Uhr, um römisch 40 Uhr und um römisch 40 Uhr erforderlich gewesen. Aus der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, sie sei gesetzlich nicht verpflichtet, ein eigenes Logo für ihr Fensterprogramm zu verwenden, ist daher fallgegenständlich nichts für ihren Rechtsstandpunkt zu gewinnen.

Die beschwerdeführende Partei argumentiert zudem unter Verweis auf eine Literaturstelle, die Bekanntgabe des Fernsehveranstalters im Impressum über den Teletext gemäß § 47 Abs 2 AMD-G könne gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 AMD-G erfüllen. Da die beschwerdeführende Partei am XXXX 2023 während des hier gegenständlichen Fensterprogramms durchgehend den Namen des Fernsehveranstalters im Impressum im Teletext verfügbar gemacht habe, habe sie entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch den Vorgaben des § 47 Abs. 1 AMD-G entsprochen.Die beschwerdeführende Partei argumentiert zudem unter Verweis auf eine Literaturstelle, die Bekanntgabe des Fernsehveranstalters im Impressum über den Teletext gemäß Paragraph 47, Absatz 2, AMD-G könne gleichzeitig auch die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G erfüllen. Da die beschwerdeführende Partei am römisch 40 2023 während des hier gegenständlichen Fensterprogramms durchgehend den Namen des Fernsehveranstalters im Impressum im Teletext verfügbar gemacht habe, habe sie entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch den Vorgaben des Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G entsprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch diese Rechtsansicht nicht: Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus der von ihr referenzierten Kommentarstelle (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 602) lediglich, dass nach Ansicht der Autoren „die wenigsten Fernsehprogramme einen ‚Anfang‘ oder ‚Ende‘ der Sendezeit kennen“ und die regelmäßige Nennung des Namens des Veranstalters daher bei diesen Programmen nur dann Bedeutung habe, wenn „kein Impressum über den Teletext verfügbar“ sei. Bei dieser Betrachtung wird aber auf 24-Stunden-Vollprogramme abgestellt, die eben keinen Anfang oder kein Ende der Sendezeit haben. Das ist beim hier zu beurteilenden Fensterprogramm gerade nicht der Fall (vgl. schon oben die ErlRV 462 BlgNR 27. GP 14 ff, wonach § 47 Abs. 1 AMD-G „in Programmfenstern oder Rahmenprogrammen weiterhin eine bedeutende Rolle spielen“ kann). Aus dem Hinweis auf die Kommentarstelle ist daher für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei, eine allfällige Nennung des Veranstalters im Teletext erfülle auch bei Fensterprogrammen die Anforderungen des § 47 Abs. 1 AMD-G, nichts zu gewinnen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich, welcher Anwendungsbereich für § 47 Abs. 1 AMD-G (bei Fensterprogrammen) verbliebe, könnte eine bloße Nennung des Veranstalters im Teletext nach § 47 Abs. 2 AMD-G ohnedies immer auch die Anforderungen des Abs. 1 abdecken.Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch diese Rechtsansicht nicht: Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus der von ihr referenzierten Kommentarstelle vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 602) lediglich, dass nach Ansicht der Autoren „die wenigsten Fernsehprogramme einen ‚Anfang‘ oder ‚Ende‘ der Sendezeit kennen“ und die regelmäßige Nennung des Namens des Veranstalters daher bei diesen Programmen nur dann Bedeutung habe, wenn „kein Impressum über den Teletext verfügbar“ sei. Bei dieser Betrachtung wird aber auf 24-Stunden-Vollprogramme abgestellt, die eben keinen Anfang oder kein Ende der Sendezeit haben. Das ist beim hier zu beurteilenden Fensterprogramm gerade nicht der Fall vergleiche schon oben die ErlRV 462 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 14 ff, wonach Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G „in Programmfenstern oder Rahmenprogrammen weiterhin eine bedeutende Rolle spielen“ kann). Aus dem Hinweis auf die Kommentarstelle ist daher für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei, eine allfällige Nennung des Veranstalters im Teletext erfülle auch bei Fensterprogrammen die Anforderungen des Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G, nichts zu gewinnen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich, welcher Anwendungsbereich für Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G (bei Fensterprogrammen) verbliebe, könnte eine bloße Nennung des Veranstalters im Teletext nach Paragraph 47, Absatz 2, AMD-G ohnedies immer auch die Anforderungen des Absatz eins, abdecken.

Schließlich ist diesbezüglich auch auf die oben bereits dargestellte – von der beschwerdeführenden Partei selbst verursachte – Intransparenz bzw. potenzielle Irreführung der Zuschauer durch die durchgängige Verwendung desselben Logos mit dem Rahmenprogramm hinzuweisen. Gerade bei Verwendung desselben Logos wäre eine deutliche – über eine allfällige Nennung des Veranstalters im Impressum hinausgehende – Kennzeichnung von Beginn und Ende des Fensterprogramms der beschwerdeführenden Partei erforderlich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher im Ergebnis die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Teletext im konkreten Fall die Anforderungen des § 47 Abs. 1 AMD-G nicht erfüllen konnte. Schließlich ist diesbezüglich auch auf die oben bereits dargestellte – von der beschwerdeführenden Partei selbst verursachte – Intransparenz bzw. potenzielle Irreführung der Zuschauer durch die durchgängige Verwendung desselben Logos mit dem Rahmenprogramm hinzuweisen. Gerade bei Verwendung desselben Logos wäre eine deutliche – über eine allfällige Nennung des Veranstalters im Impressum hinausgehende – Kennzeichnung von Beginn und Ende des Fensterprogramms der beschwerdeführenden Partei erforderlich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher im Ergebnis die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Teletext im konkreten Fall die Anforderungen des Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G nicht erfüllen konnte.

Zusammengefasst waren daher Anfang und Ende des Fensterprogramms wegen der Verwendung desselben Logos wie das des Rahmenprogramms, ohne dass die beschwerdeführende Partei den Anfang oder das Ende ihres Fensterprogramms sonst kennzeichnet hätte, für einen durchschnittlich aufmerksamen Zuseher nicht ausreichend erkennbar. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die beschwerdeführende Partei fallgegenständlich die Vorgaben des § 47 Abs. 1 AMD-G verletzt hat.Zusammengefasst waren daher Anfang und Ende des Fensterprogramms wegen der Verwendung desselben Logos wie das des Rahmenprogramms, ohne dass die beschwerdeführende Partei den Anfang oder das Ende ihres Fensterprogramms sonst kennzeichnet hätte, für einen durchschnittlich aufmerksamen Zuseher nicht ausreichend erkennbar. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die beschwerdeführende Partei fallgegenständlich die Vorgaben des Paragraph 47, Absatz eins, AMD-G verletzt hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.b. war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. und 4. des angefochtenen Bescheides

Das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei bekämpft die Spruchpunkte 3. und 4. nur insoweit, als sie mangels Vorliegens der im Spruchpunkt 1.b. festgestellten Rechtsverletzung keine damit in Zusammenhang stehende Veröffentlichungs- und Nachweispflicht gegeben sieht. Da die erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.b. allerdings abzuweisen war, bleiben die von der belangten Behörde ausgesprochenen Veröffentlichungs- und Nachweispflichten gemäß § 62 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 AMD-G bestehen. Beim Bundesverwaltungsgericht bestehen auch keine Bedenken gegen die Inhalte der von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 3. und 4. getroffenen Anordnungen. Das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei bekämpft die Spruchpunkte 3. und 4. nur insoweit, als sie mangels Vorliegens der im Spruchpunkt 1.b. festgestellten Rechtsverletzung keine damit in Zusammenhang stehende Veröffentlichungs- und Nachweispflicht gegeben sieht. Da die erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.b. allerdings abzuweisen war, bleiben die von der belangten Behörde ausgesprochenen Veröffentlichungs- und Nachweispflichten gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G bestehen. Beim Bundesverwaltungsgericht bestehen auch keine Bedenken gegen die Inhalte der von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 3. und 4. getroffenen Anordnungen.

Die Beschwerde ist somit, auch soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt 1.b. verbundene bescheidmäßig ausgesprochene Veröffentlichungs- und Nachweispflicht der Spruchpunkte 3. und 4. richtet, als unbegründet abzuweisen.

3.1.6. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben worden und war aus der Aktenlage geklärt. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt und in der Beschwerde den behördlich festgestellten Sachverhalt und die behördliche Beweiswürdigung nicht (substantiiert) bestritten. Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen, weshalb diese somit entfallen konnte.Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben worden und war aus der Aktenlage geklärt. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt und in der Beschwerde den behördlich festgestellten Sachverhalt und die behördliche Beweiswürdigung nicht (substantiiert) bestritten. Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen, weshalb diese somit entfallen konnte.

3.2.    Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Dies trifft selbst dann zu, wenn zu dieser anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Dies trifft selbst dann zu, wenn zu dieser anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005).

Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner der vorgenannten Fälle vorliegt und die zu klärende Rechtsfrage eindeutig ist, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

audiovisueller Mediendienst Aufzeichnungspflicht Bekanntgabepflicht Erkennbarkeit Irreführung Kennzeichnungspflicht objektiver Maßstab Rechtsaufsicht Rechtsverletzung Veröffentlichungspflicht Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W603.2290199.1.00

Im RIS seit

03.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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