Entscheidungsdatum
05.08.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G314 2348356-1/4E, G314 2348356-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. (die Spruchpunkte II. und III. bleiben unverändert) richtig zu lauten hat: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. (die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bleiben unverändert) richtig zu lauten hat:
„Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Rumäniens, wurde in Österreich XXXX zwei Mal strafgerichtlich verurteilt, davon ein Mal zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Rumäniens, wurde in Österreich römisch 40 zwei Mal strafgerichtlich verurteilt, davon ein Mal zu einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB.
Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von den polizeilichen Ermittlungen gegen ihn in Kenntnis gesetzt worden war, leitete es ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 26.01.2026 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und legte mehrere Urkunden vor. Am 10.06.2026 wurde die Mutter der in Österreich lebenden Tochter des BF vor dem BFA als Zeugin vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung, einem anhängigen Strafverfahren wegen Suchtmitteldelikten und dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Bindungen begründet. Aufgrund des Inlandsaufenthalts seit Anfang XXXX sei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, der aufgrund der skrupellosen und brutalen Vorgangsweise des BF erfüllt sei. Die Beziehung zur Mutter seiner am XXXX geborenen Tochter sei nicht mehr aufrecht; seit XXXX 2026 bestehe kein gemeinsamer Haushalt mehr. Bei einem Verbleib im Bundesgebiet bestehe aufgrund der niedrigen Hemmschwelle des BF und des langen Tatzeitraums die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, zumal erst am XXXX gegen ihn eine weitere Anklage erhoben worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung, einem anhängigen Strafverfahren wegen Suchtmitteldelikten und dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Bindungen begründet. Aufgrund des Inlandsaufenthalts seit Anfang römisch 40 sei der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, der aufgrund der skrupellosen und brutalen Vorgangsweise des BF erfüllt sei. Die Beziehung zur Mutter seiner am römisch 40 geborenen Tochter sei nicht mehr aufrecht; seit römisch 40 2026 bestehe kein gemeinsamer Haushalt mehr. Bei einem Verbleib im Bundesgebiet bestehe aufgrund der niedrigen Hemmschwelle des BF und des langen Tatzeitraums die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, zumal erst am römisch 40 gegen ihn eine weitere Anklage erhoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er erkennbar dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Er wolle für seine Tochter da sein und den Kontakt zu ihr aufrechthalten. Er sei in Österreich berufstätig und habe in Rumänien weder Freunde noch eine stabile Lebensgrundlage. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und werde sich in Zukunft gesetzeskonform verhalten.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 21.07.2026 vor. Am 31.07.2026 wurde das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , nachgereicht. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 21.07.2026 vor. Am 31.07.2026 wurde das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , nachgereicht.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die rumänische Sprache und hat lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF ist ein am römisch 40 in der rumänischen Stadt römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die rumänische Sprache und hat lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
Der BF besuchte bis XXXX in Rumänien die Schule. Seit ungefähr Mitte 2021 hält er sich im Bundesgebiet auf, zunächst vorübergehend, seit Anfang 2022 im Wesentlichen kontinuierlich. Er hielt sich zwischenzeitig immer wieder (zuletzt Ende 2025) zu Urlaubs- und Besuchszwecken in Rumänien auf. Seine Eltern, zu denen er regelmäßig Kontakt hat und die ihn unterstützen, leben nach wie vor dort. Der BF besuchte bis römisch 40 in Rumänien die Schule. Seit ungefähr Mitte 2021 hält er sich im Bundesgebiet auf, zunächst vorübergehend, seit Anfang 2022 im Wesentlichen kontinuierlich. Er hielt sich zwischenzeitig immer wieder (zuletzt Ende 2025) zu Urlaubs- und Besuchszwecken in Rumänien auf. Seine Eltern, zu denen er regelmäßig Kontakt hat und die ihn unterstützen, leben nach wie vor dort.
Der BF war von XXXX bis XXXX 2022 und von XXXX 2022 bis XXXX 2024 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet; seit XXXX 2024 bestehen wieder kontinuierliche Hauptwohnsitzmeldungen. Er war im Bundesgebiet von XXXX 2022 bis XXXX 2023, einige Tage im XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis Anfang XXXX und von Juli bis November 2025 jeweils als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Seit XXXX 2026 steht er wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Dazwischen bezog er zeitweise Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Am XXXX 2026 stellte er bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer, über den noch nicht entschieden wurde. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 2022 und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet; seit römisch 40 2024 bestehen wieder kontinuierliche Hauptwohnsitzmeldungen. Er war im Bundesgebiet von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023, einige Tage im römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis Anfang römisch 40 und von Juli bis November 2025 jeweils als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Seit römisch 40 2026 steht er wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Dazwischen bezog er zeitweise Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Am römisch 40 2026 stellte er bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer, über den noch nicht entschieden wurde.
Der BF ist ledig. Von XXXX bis XXXX lebte er mit einer Österreicherin in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter zur Welt; mit der Obsorge für sie ist die Mutter allein betraut. Der BF leistet keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen und hatte bislang kaum persönlichen Kontakt zu seiner Tochter. Die Beziehung zwischen dem BF und deren Mutter wurde im XXXX beendet, weil er sich ihr gegenüber ab XXXX trotz der Schwangerschaft aggressiv verhalten, sie immer wieder bedroht und Alkohol bzw. Suchtgift konsumiert hatte. Seit XXXX 2026 besteht daher kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF einerseits und seiner Tochter bzw. deren Mutter andererseits mehr. Der BF ist ledig. Von römisch 40 bis römisch 40 lebte er mit einer Österreicherin in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Am römisch 40 kam die gemeinsame Tochter zur Welt; mit der Obsorge für sie ist die Mutter allein betraut. Der BF leistet keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen und hatte bislang kaum persönlichen Kontakt zu seiner Tochter. Die Beziehung zwischen dem BF und deren Mutter wurde im römisch 40 beendet, weil er sich ihr gegenüber ab römisch 40 trotz der Schwangerschaft aggressiv verhalten, sie immer wieder bedroht und Alkohol bzw. Suchtgift konsumiert hatte. Seit römisch 40 2026 besteht daher kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF einerseits und seiner Tochter bzw. deren Mutter andererseits mehr.
Der BF verkaufte im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (konkret insgesamt 372g Delta-9-THC-/THCA-haltiges Cannabiskraut entsprechend der 1,35-fachen Grenzmenge; 5 g Kokain entsprechend der 0,27-fachen Grenzmenge und 4 Ecstasy-Tabletten mit unbekanntem Reinsubstanzgehalt) mit Gewinnaufschlag an verschiedene Abnehmer. Im selben Zeitraum erwarb, besaß und erzeugte er in einer Vielzahl von Angriffen Delta-9-THC-/THCA-haltiges Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch, indem er es kaufte, bei sich lagerte, konsumierte sowie Cannabispflanzen anbaute, pflegte und daraus Cannabiskraut erntete. Der BF verkaufte im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge (konkret insgesamt 372g Delta-9-THC-/THCA-haltiges Cannabiskraut entsprechend der 1,35-fachen Grenzmenge; 5 g Kokain entsprechend der 0,27-fachen Grenzmenge und 4 Ecstasy-Tabletten mit unbekanntem Reinsubstanzgehalt) mit Gewinnaufschlag an verschiedene Abnehmer. Im selben Zeitraum erwarb, besaß und erzeugte er in einer Vielzahl von Angriffen Delta-9-THC-/THCA-haltiges Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch, indem er es kaufte, bei sich lagerte, konsumierte sowie Cannabispflanzen anbaute, pflegte und daraus Cannabiskraut erntete.
Von XXXX bis XXXX übte der BF fortgesetzt Gewalt gegen eine Frau, mit der er damals eine Beziehung führte, aus, indem er sie wiederholt stieß, gegen die Wand drückte, ca. zwei Monate lang mehrmals pro Woche zunächst mit der flachen Hand, später mit der Faust ins Gesicht schlug, einen Fensterhebel, den er aus dem Fenster gerissen hatte, gegen ihren Brustkorb warf und sie durch eine gefährliche Drohung dazu nötigte, nicht in die damals gemeinsam bewohnte Wohnung zurückzukehren. Im Zeitraum Ende XXXX bis Anfang XXXX führte er sie der Prostitution zu, indem er sie unter Ausnutzung ihrer starken Suchterkrankung dadurch, dass er ihr Drogen und Bargeld in Aussicht stellte, zur Vornahme von Sexualkontakten in zumindest drei Fällen mit zwei von ihm vermittelten Männern und mit ihm selbst veranlasste. Im XXXX nötigte er sie durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper und an der Ehre dazu, niemandem von diesen Sexualkontakten zu erzählen. Von römisch 40 bis römisch 40 übte der BF fortgesetzt Gewalt gegen eine Frau, mit der er damals eine Beziehung führte, aus, indem er sie wiederholt stieß, gegen die Wand drückte, ca. zwei Monate lang mehrmals pro Woche zunächst mit der flachen Hand, später mit der Faust ins Gesicht schlug, einen Fensterhebel, den er aus dem Fenster gerissen hatte, gegen ihren Brustkorb warf und sie durch eine gefährliche Drohung dazu nötigte, nicht in die damals gemeinsam bewohnte Wohnung zurückzukehren. Im Zeitraum Ende römisch 40 bis Anfang römisch 40 führte er sie der Prostitution zu, indem er sie unter Ausnutzung ihrer starken Suchterkrankung dadurch, dass er ihr Drogen und Bargeld in Aussicht stellte, zur Vornahme von Sexualkontakten in zumindest drei Fällen mit zwei von ihm vermittelten Männern und mit ihm selbst veranlasste. Im römisch 40 nötigte er sie durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper und an der Ehre dazu, niemandem von diesen Sexualkontakten zu erzählen.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF aufgrund der im Zeitraum XXXX bis XXXX begangenen Taten zum Nachteil seiner Exfreundin wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b Abs 1 und 2 StGB), des Zuführens zur Prostitution (§ 215 StGB) und der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt. Der Geschädigten wurde ein Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000 zuerkannt. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das teilweise Alter unter 21 Jahren und das Geständnis als mildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, der lange Deliktszeitraum und die Tatwiederholungen dagegen als erschwerend.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF aufgrund der im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 begangenen Taten zum Nachteil seiner Exfreundin wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung (Paragraph 107 b, Absatz eins und 2 StGB), des Zuführens zur Prostitution (Paragraph 215, StGB) und der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt. Der Geschädigten wurde ein Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000 zuerkannt. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das teilweise Alter unter 21 Jahren und das Geständnis als mildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, der lange Deliktszeitraum und die Tatwiederholungen dagegen als erschwerend.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF aufgrund der zwischen XXXX und XXXX begangenen Suchtmitteldelikte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall, teils iVm Abs 2 SMG) rechtskräftig zu einer zehnmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatz-Freiheitstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB (unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Urteil) verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit (aufgrund des Zusatzstrafenverhältnisses) als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und der lange Tatzeitraum aus. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF aufgrund der zwischen römisch 40 und römisch 40 begangenen Suchtmitteldelikte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und dritter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2, SMG) rechtskräftig zu einer zehnmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatz-Freiheitstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB (unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Urteil) verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit (aufgrund des Zusatzstrafenverhältnisses) als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und der lange Tatzeitraum aus.
De BF hat in Österreich abgesehen von seiner Tochter keine Familienangehörigen. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde, der Angaben der Mutter seiner Tochter als Zeugin, der Polizeiberichte und Strafurteile sowie anhand von Sozialversicherungsdaten und Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den entsprechenden, im ZMR und im IZR gespeicherten Daten hervor. Die Feststellungen zu seiner Person in den Strafurteilen stimmen damit überein. Rumänischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal in den Strafverfahren jeweils eine Rumänischdolmetscherin beigezogen wurde, mit der eine Verständigung offenbar problemlos möglich war. In seiner Stellungnahme an das BFA weist der BF darauf hin, dass er „bald mit einem Deutschkurs“ anfangen wird. Laut der Mutter seiner Tochter spricht er „eher schlecht“ Deutsch. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse nicht über rudimentäre Sprachverwendung hinausgehen.
Der Schulbesuch des BF in Rumänien ergibt sich aus seiner Stellungnahme an das BFA in Zusammenschau damit, dass laut dem damit vorgelegten Arbeitsvertrag vom XXXX Zeugnisse rumänischer Schulen für den Zeitraum 2009 bis 2021 vorgelegt wurden. Der Schulbesuch des BF in Rumänien ergibt sich aus seiner Stellungnahme an das BFA in Zusammenschau damit, dass laut dem damit vorgelegten Arbeitsvertrag vom römisch 40 Zeugnisse rumänischer Schulen für den Zeitraum 2009 bis 2021 vorgelegt wurden.
Inlandsaufenthalte des BF ab XXXX ergeben sich daraus, dass er laut dem Strafurteil vom XXXX seit damals in Österreich mit Suchtgift gehandelt hat. Er selbst gibt einen kontinuierlichen Inlandsaufenthalt seit Anfang XXXX an; seit damals sind auch Wohnsitzmeldungen (laut ZMR) und Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet (laut Sozialversicherungsdaten) nachvollziehbar. Der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergibt sich ebenfalls aus den Sozialversicherungsdaten. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Eine Entscheidung darüber ist nicht aktenkundig. Inlandsaufenthalte des BF ab römisch 40 ergeben sich daraus, dass er laut dem Strafurteil vom römisch 40 seit damals in Österreich mit Suchtgift gehandelt hat. Er selbst gibt einen kontinuierlichen Inlandsaufenthalt seit Anfang römisch 40 an; seit damals sind auch Wohnsitzmeldungen (laut ZMR) und Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet (laut Sozialversicherungsdaten) nachvollziehbar. Der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergibt sich ebenfalls aus den Sozialversicherungsdaten. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Eine Entscheidung darüber ist nicht aktenkundig.
Regelmäßige Besuche des BF in Rumänien und gute Kontakte zu seinen dort lebenden Eltern werden anhand der Stellungnahme des BF an das BFA und der Zeugenaussage der Mutter seiner Tochter festgestellt.
Der Familienstand des BF ergibt sich aus dem ZMR. Die Geburtsurkunde seiner Tochter und das Vaterschaftsanerkenntnis liegen vor. Die Lebensgemeinschaft mit deren Mutter wurde vom BF in seiner Stellungnahme an das BFA angegeben. Die Beendigung der Lebensgemeinschaft und die Gründe dafür werden anhand der Zeugenaussage der Mutter der Tochter des BF festgestellt. Ersteres wird dadurch untermauert, dass seit XXXX laut ZMR keine übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen mehr vorliegen. Die vom BF gegen die Mutter seiner Tochter ausgeübte Gewalt wurde von ihr in (dem BFA zur Verfügung gestellten) Tagebucheinträgen festgehalten und ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Polizeibericht vom XXXX 2026, sodass kein Zweifel an der Richtigkeit der glaubhaften Angaben der Zeugin besteht. In dieses Bild fügt sich nämlich auch, dass der BF schon gegen eine frühere Partnerin gewalttätig war.Der Familienstand des BF ergibt sich aus dem ZMR. Die Geburtsurkunde seiner Tochter und das Vaterschaftsanerkenntnis liegen vor. Die Lebensgemeinschaft mit deren Mutter wurde vom BF in seiner Stellungnahme an das BFA angegeben. Die Beendigung der Lebensgemeinschaft und die Gründe dafür werden anhand der Zeugenaussage der Mutter der Tochter des BF festgestellt. Ersteres wird dadurch untermauert, dass seit römisch 40 laut ZMR keine übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen mehr vorliegen. Die vom BF gegen die Mutter seiner Tochter ausgeübte Gewalt wurde von ihr in (dem BFA zur Verfügung gestellten) Tagebucheinträgen festgehalten und ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Polizeibericht vom römisch 40 2026, sodass kein Zweifel an der Richtigkeit der glaubhaften Angaben der Zeugin besteht. In dieses Bild fügt sich nämlich auch, dass der BF schon gegen eine frühere Partnerin gewalttätig war.
Die Feststellungen zur (fehlenden) Beziehung zwischen dem BF und seiner Tochter beruhen ebenfalls auf der Zeugenaussage. Damit korrespondiert, dass die Lebensgemeinschaft bereits wenige Wochen nach der Geburt beendet wurde. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungen des BF im Inland.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand der vorliegenden Polizeiberichte, der Strafurteile und des Strafregisters festgestellt.
Es gibt keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und aus der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Als rumänischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Als rumänischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.
Der BF ist volljährig und hält sich seit Anfang XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn ist daher – wie das BFA richtig erkannt hat – der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF ist volljährig und hält sich seit Anfang römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn ist daher – wie das BFA richtig erkannt hat – der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Der BF hat während der gesamten Dauer seines Inlandsaufenthalts Suchtgift gewinnbringend verkauft, konsumiert und erzeugt, sodass letztlich aufgrund des Additionseffekts die Grenzmenge des § 28b SMG überschritten wurde. Von XXXX bis XXXX , von Ende XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX verhielt er sich gegenüber seiner jeweiligen Partnerin gewalttätig, wobei in Bezug auf die im Zeitraum XXXX bis XXXX begangenen Straftaten besonders schwer ins Gewicht fällt, dass er sie zum Nachteil einer schwer suchtkranken Person begangen hat. In Bezug auf die Aggression gegen die Mutter seiner Tochter wirkt die Ausübung während der Schwangerschaft aggravierend. Dieses Fehlverhalten des BF führt in einer Gesamtbetrachtung dazu, dass ihm in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Dies ist nach Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung liegt hier angesichts des Handels mit Suchtgift über einen langen Tatzeitraum und der persistenten häuslichen Gewalt vor, sodass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet trotz seiner Stellung als Arbeitnehmer nicht rechtmäßig war. Der BF hat während der gesamten Dauer seines Inlandsaufenthalts Suchtgift gewinnbringend verkauft, konsumiert und erzeugt, sodass letztlich aufgrund des Additionseffekts die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG überschritten wurde. Von römisch 40 bis römisch 40 , von Ende römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 verhielt er sich gegenüber seiner jeweiligen Partnerin gewalttätig, wobei in Bezug auf die im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 begangenen Straftaten besonders schwer ins Gewicht fällt, dass er sie zum Nachteil einer schwer suchtkranken Person begangen hat. In Bezug auf die Aggression gegen die Mutter seiner Tochter wirkt die Ausübung während der Schwangerschaft aggravierend. Dieses Fehlverhalten des BF führt in einer Gesamtbetrachtung dazu, dass ihm in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Dies ist nach Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung liegt hier angesichts des Handels mit Suchtgift über einen langen Tatzeitraum und der persistenten häuslichen Gewalt vor, sodass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet trotz seiner Stellung als Arbeitnehmer nicht rechtmäßig war.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt ein bestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, gebilligt (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt ein bestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, gebilligt vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974).
Im konkreten Fall hat der BF während seines Inlandsaufenthalts Straftaten (insbesondere Verstöße gegen das SMG und partnerschaftliche Gewalt) begangen. Es handelt sich nicht um einen einmaligen Fehltritt, sondern um eine über Jahre hindurch fortgesetzte Delinquenz. Er hat sich durch den Handel mit Suchtgift am Leid Suchtkranker bereichert, Gewalt gegen eine suchtkranke Partnerin ausgeübt und ihre Erkrankung ausgenützt, um sie der Prostitution zuzuführen. Das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, wird durch die Aggression gegen die Mutter seiner Tochter unterstrichen. Der anzuwendende Gefährdungsmaßstab ist daher jedenfalls erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125 mwN). Da der BF von XXXX bis XXXX Straftaten begangen hat und deshalb erst vor kurzem ein zweites Mal verurteilt wurde, liegt noch kein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum vor, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der durch die Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, obwohl mit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125 mwN). Da der BF von römisch 40 bis römisch 40 Straftaten begangen hat und deshalb erst vor kurzem ein zweites Mal verurteilt wurde, liegt noch kein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum vor, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der durch die Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, obwohl mit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden konnte.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots setzt neben der Erfüllung des maßgeblichen Gefährdungsmaßstabs auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig iSd Art 8 EMRK ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots setzt neben der Erfüllung des maßgeblichen Gefährdungsmaßstabs auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig iSd Artikel 8, EMRK ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei dieser Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei dieser Interessenabwägung sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Der BF hat im Bundesgebiet mit seiner hier lebenden Tochter gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG relevante familiäre Anknüpfungen und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und der sozialen Kontakte, die er während seines Aufenthalts geknüpft hat, auch ein schutzwürdiges Privatleben iSd § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG. Diese für ihn sprechenden Umstände werden jedoch durch seine Straftaten maßgeblich relativiert sowie dadurch, dass er seit der Trennung von der Mutter seiner Tochter weniger als zwei Monate nach deren Geburt kaum persönliche Kontakte zu dieser hat. Der BF hat im Bundesgebiet mit seiner hier lebenden Tochter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG relevante familiäre Anknüpfungen und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und der sozialen Kontakte, die er während seines Aufenthalts geknüpft hat, auch ein schutzwürdiges Privatleben iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG. Diese für ihn sprechenden Umstände werden jedoch durch seine Straftaten maßgeblich relativiert sowie dadurch, dass er seit der Trennung von der Mutter seiner Tochter weniger als zwei Monate nach deren Geburt kaum persönliche Kontakte zu dieser hat.
Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls gebührend zu berücksichtigen. Werden sie durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Vater gezwungen, zeitweilig ohne ihn aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall ist (siehe VwGH 30.07.2025, Ra 2025/21/0012). Hier ist angesichts der Aggressions- und Suchtgiftdelinquenz des BF eine relevante Beeinträchtigung des Kindeswohls durch das (auf die Dauer von vier Jahren reduzierte) Aufenthaltsverbot zu verneinen. Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende § 138 ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern unter anderem auch eine sorgfältige Erziehung (§ 138 Z 1 ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (§ 138 Z 2 ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (§ 138 Z 7 ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (§ 138 Z 10 ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen dem BF und seiner Tochter deren Wohl nicht widerspricht, zumal sie ohnedies im Haushalt ihrer Mutter betreut wird und damit im gewohnten Umfeld bleiben kann. Eltern-Kind-Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel sind zwar angesichts des geringen Alters der Tochter des BF nicht ausreichend, das Aufenthaltsverbot bezieht sich aber nur auf das österreichische Bundesgebiet, sodass z.B. persönliche Treffen in einem Nachbarstaat möglich sind. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls gebührend zu berücksichtigen. Werden sie durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Vater gezwungen, zeitweilig ohne ihn aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall ist (siehe VwGH 30.07.2025, Ra 2025/21/0012). Hier ist angesichts der Aggressions- und Suchtgiftdelinquenz des BF eine relevante Beeinträchtigung des Kindeswohls durch das (auf die Dauer von vier Jahren reduzierte) Aufenthaltsverbot zu verneinen. Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende Paragraph 138, ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern unter anderem auch eine sorgfältige Erziehung (Paragraph 138, Ziffer eins, ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (Paragraph 138, Ziffer 2, ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (Paragraph 138, Ziffer 7, ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (Paragraph 138, Ziffer 10, ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen dem BF und seiner Tochter deren Wohl nicht widerspricht, zumal sie ohnedies im Haushalt ihrer Mutter betreut wird und damit im gewohnten Umfeld bleiben kann. Eltern-Kind-Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel sind zwar angesichts des geringen Alters der Tochter des BF nicht ausreichend, das Aufenthaltsverbot bezieht sich aber nur auf das österreichische Bundesgebiet, sodass z.B. persönliche Treffen in einem Nachbarstaat möglich sind.
Aus diesem Grund ist auch das wirtschaftliche Fortkommen des BF in anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, in seinem Herkunftsstaat (oder in einem anderen EWR-Staat) einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Er hat in Rumänien, wo er jedenfalls bis Mitte XXXX gelebt hat, ein familiäres Netzwerk und kann dort (wie schon bisher) auf die Unterstützung seiner Eltern zählen. Aus diesem Grund ist auch das wirtschaftliche Fortkommen des BF in anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, in seinem Herkunftsstaat (oder in einem anderen EWR-Staat) einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Er hat in Rumänien, wo er jedenfalls bis Mitte römisch 40 gelebt hat, ein familiäres Netzwerk und kann dort (wie schon bisher) auf die Unterstützung seiner Eltern zählen.
Die vorzunehmende einzelfallbezogene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen persönlichen Interessen ergibt demnach, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig ist. Die Einschränkung persönlicher Kontakte zu seiner Tochter ist aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere aus den Straftaten ergibt, hinzunehmen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Da der BF (unter Berücksichtigung des Zusatzstrafenverhältnisses) bislang nur eine Vorstrafe aufweist und noch nicht in Haft genommen werden musste, ist – auch mit Blick auf den möglichen Aufbau einer persönlichen Beziehung zu seiner Tochter – ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern. Eine weitere Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots oder gar dessen Entfall scheitert an der Dauer und der Schwere der vom BF begangenen Straftaten.Da der BF (unter Berücksichtigung des Zusatzstrafenverhältnisses) bislang nur eine Vorstrafe aufweist und noch nicht in Haft genommen werden musste, ist – auch mit Blick auf den möglichen Aufbau einer persönlichen Beziehung zu seiner Tochter – ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern. Eine weitere Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots oder gar dessen Entfall scheitert an der Dauer und der Schwere der vom BF begangenen Straftaten.
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine solche Aberkennungsentscheidung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG (Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, Bedrohung von Leben oder Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) oder gegen Art 8 EMRK verstoßen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine solche Aberkennungsentscheidung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG (Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, Bedrohung von Leben oder Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) oder gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde.
Da der BF während seines Inlandsaufenthalts von Beginn an immer wieder Straftaten begangen hat, ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, zumal aufgrund der über einen langen Tatzeitraum begangenen Suchtgiftdelinquenz eine sehr große Wiederholungsgefahr besteht. Mit seiner wenige Monate alten Tochter bestand nur während der ersten eineinhalb Monate ihres Lebens ein gemeinsamer Haushalt und seither kaum Kontakt. Der BF hat außerdem familiäre Anknüpfungen in Rumänien. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Abschiebung dorthin gegen § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG verstoßen würde. Der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist – wie oben dargelegt – verhältnismäßig. Da der BF während seines Inlandsaufenthalts von Beginn an immer wieder Straftaten begangen hat, ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, zumal aufgrund der über einen langen Tatzeitraum begangenen Suchtgiftdelinquenz eine sehr große Wiederholungsgefahr besteht. Mit seiner wenige Monate alten Tochter bestand nur während der ersten eineinhalb Monate ihres Lebens ein gemeinsamer Haushalt und seither kaum Kontakt. Der BF hat außerdem familiäre Anknüpfungen in Rumänien. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Abschiebung dorthin gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG verstoßen würde. Der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist – wie oben dargelegt – verhältnismäßig.
Daher ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu beanstanden. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr als rechtskonform zu bestätigen und die Beschwerde insoweit abzuweisen. Daher ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu beanstanden. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr als rechtskonform zu bestätigen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt die (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts der Straftaten und der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG ohnedies von der Richtigkeit der Beschwerdebehauptungen zu einem Familienleben mit seiner Tochter im Inland ausgeht.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt die (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Angesichts der Straftaten und der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG ohnedies von der Richtigkeit der Beschwerdebehauptungen zu einem Familienleben mit seiner Tochter im Inland ausgeht.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des VwGH orientieren kann.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des VwGH orientieren kann.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Bescheidabänderung Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose häusliche Gewalt Herabsetzung Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung SuchtmitteldeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2348356.1.00Im RIS seit
08.09.2026Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026