Entscheidungsdatum
12.08.2026Norm
AVG §18 Abs3Spruch
,
W176 2293535-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten vom 24.04.2024, Zl. 100 Jv 435/24z, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten vom 24.04.2024, Zl. 100 Jv 435/24z, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. In der Pflegschaftssache Zl. 8 Pu 417/22m des Bezirksgerichts XXXX betreffend XXXX , die Tochter des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), wurde dieser mit Beschluss vom 13.10.2022, ON 25, ein Unterhaltsvorschuss iHv EUR 610,-- gewährt, wogegen der BF zu ON 30 Rekurs einbrachte.1.1. In der Pflegschaftssache Zl. 8 Pu 417/22m des Bezirksgerichts römisch 40 betreffend römisch 40 , die Tochter des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), wurde dieser mit Beschluss vom 13.10.2022, ON 25, ein Unterhaltsvorschuss iHv EUR 610,-- gewährt, wogegen der BF zu ON 30 Rekurs einbrachte.
1.2. Diesem Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28.12.2022, Zl. 23 R 428/22x (ON 40), nicht Folge gegeben.
1.3. Am 02.03.2023 stellte der BF den Antrag; den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag auf EUR 423,17 herabzusetzen. Mit Beschluss vom 11.07.2023, ON 57, wies das Bezirksgericht St. Pölten diesen Antrag ab.
1.4. Dagegen erhob der BF wiederum Rekurs an das Landesgericht St. Pölten (ON 58), welches diesem mit Beschluss vom 30.08.2023, Zl. 23 R 328/23t (ON 60), nicht Folge gab.
2.1. Am 20.12.2023 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts St. Pölten für dessen Präsidentin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) dem BF die Entscheidungsgebühr gemäß Tarifpost (TP) 7 Z I lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG) für den Beschluss ON 57 iHv EUR 15,--, die Pauschalgebühr gemäß TP7 Z ll lit. b GGG für den Rekurs ON „50“ (richtig 58) iHv EUR 31,--, die Pauschalgebühr gemäß § 24 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für den Rekurs ON 30 iHv EUR 27,40 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv EUR 8,--, gesamt daher einen Betrag von EUR 81,40 zur Zahlung vor.2.1. Am 20.12.2023 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts St. Pölten für dessen Präsidentin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) dem BF die Entscheidungsgebühr gemäß Tarifpost (TP) 7 Z römisch eins Litera b, Gerichtsgebührengesetz (GGG) für den Beschluss ON 57 iHv EUR 15,--, die Pauschalgebühr gemäß TP7 Z ll Litera b, GGG für den Rekurs ON „50“ (richtig 58) iHv EUR 31,--, die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für den Rekurs ON 30 iHv EUR 27,40 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv EUR 8,--, gesamt daher einen Betrag von EUR 81,40 zur Zahlung vor.
2.2. Dagegen erhob der BF fristgerecht das (als ,,Widerspruch“ bezeichnete) Rechtsmittel der Vorstellung.
2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2024 schrieb die Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) dem BF die unter Punkt 2.1. angeführten Entscheidungs-, Pauschal- und Einhebungsgebühren iHv insgesamt EUR 81,40 (abermals) vor.
Begründend hielt es zur Pauschalgebühr für den Rekurs ON 30 fest, dass gemäß § 24 UVG ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichtes (nur) gebührenpflichtig sei, wenn es von einem volljährigen Unterhaltsschuldner gegen eine Entscheidung über die (Weiter)Gewährung oder die Erhöhung von Vorschüssen ergriffen werde und das Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sei; dies treffe auf den Rekurs ON 30 zu.Begründend hielt es zur Pauschalgebühr für den Rekurs ON 30 fest, dass gemäß Paragraph 24, UVG ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichtes (nur) gebührenpflichtig sei, wenn es von einem volljährigen Unterhaltsschuldner gegen eine Entscheidung über die (Weiter)Gewährung oder die Erhöhung von Vorschüssen ergriffen werde und das Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sei; dies treffe auf den Rekurs ON 30 zu.
Zur Entscheidungsgebühr für den Beschluss ON 57 führte die Behörde aus, dass nach Anm. 3 zu TP 7 GGG der Antragsteller für die Gebühr nach TP 7 Z I lit. b GGG (Unterhaltsherabsetzungsverfahren) in den Fällen zahlungspflichtig sei, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist. Da der vom BF erhobene Rekurs nicht Folge gegeben worden sei und der Beschluss ON 57 in Rechtskraft erwachsen sei, sei auch diese Gebühr zu Recht vorgeschrieben worden.Zur Entscheidungsgebühr für den Beschluss ON 57 führte die Behörde aus, dass nach Anmerkung 3 zu TP 7 GGG der Antragsteller für die Gebühr nach TP 7 Z römisch eins Litera b, GGG (Unterhaltsherabsetzungsverfahren) in den Fällen zahlungspflichtig sei, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist. Da der vom BF erhobene Rekurs nicht Folge gegeben worden sei und der Beschluss ON 57 in Rechtskraft erwachsen sei, sei auch diese Gebühr zu Recht vorgeschrieben worden.
Die Vorschreibung der Pauschalgebühr für den Rekurs ON 58 sei zurecht erfolgt, da der volljährige Rechtsmittelwerber für die Pauschalgebühr nach TP 7 ll lit. b GGG (Rechtsmittel Unterhaltsverfahren) zahlungspflichtig sei, wenn sein Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist. Die Vorschreibung der Pauschalgebühr für den Rekurs ON 58 sei zurecht erfolgt, da der volljährige Rechtsmittelwerber für die Pauschalgebühr nach TP 7 ll Litera b, GGG (Rechtsmittel Unterhaltsverfahren) zahlungspflichtig sei, wenn sein Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist.
Die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vorgeschriebene Entscheidungsgebühr sowie die Pauschalgebühren entsprächen den betreffenden rechtskräftigen Beschlüssen. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr gründe sich auf § 6a Abs. 1 GEG.Die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vorgeschriebene Entscheidungsgebühr sowie die Pauschalgebühren entsprächen den betreffenden rechtskräftigen Beschlüssen. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr gründe sich auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG.
2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene (wiederum als „Widerspruch“ bezeichnete) Beschwerde, in der der BF im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Dem „Schreiben vom 24. April 2024“ werde widersprochen, da es ohne rechtskräftige Unterschrift zugestellt worden sei, wobei auf § 263 (deutsches) StGB und § 123 (deutsches) BGB hingewiesen wird. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangle, sei nichtig. Dass ein maschinell erstelltes Schreiben Rechtswirksamkeit haben soll, sei falsch. Dem „Schreiben vom 24. April 2024“ werde widersprochen, da es ohne rechtskräftige Unterschrift zugestellt worden sei, wobei auf Paragraph 263, (deutsches) StGB und Paragraph 123, (deutsches) BGB hingewiesen wird. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangle, sei nichtig. Dass ein maschinell erstelltes Schreiben Rechtswirksamkeit haben soll, sei falsch.
Die „internen Geschäftsbedingungen auch GOG genannt“ würden vom BF zurückgewiesen.
Ein wirksames behördliches und amtliches Schreiben erfordere eine persönliche Unterschrift „mit vollständigem Vornamen, Mittelnamen und Nachnamen in nasser Tinte“. Nach Hinweisen auf weitere Bestimmungen des BGB wird schließlich festgehalten, dass der BF bei der belangten Behörde keine Dienstleistungen bestellt habe.
2.5. In der Folge brachte die belangte Behörde die Beschwerde samt den diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage, wobei die dabei vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides weder eine Unterschrift noch eine elektronische Signatur, sondern bloß den Hinweis „Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“ aufweist. 2.5. In der Folge brachte die belangte Behörde die Beschwerde samt den diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage, wobei die dabei vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides weder eine Unterschrift noch eine elektronische Signatur, sondern bloß den Hinweis „Elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG“ aufweist.
2.6. Mit Schreiben vom 01.06.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, binnen zwei Wochen Dokumente vorzulegen, aus denen im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.03.2026, Ra 2023/16/0082) hervorgeht, wer den angefochtenen Bescheid iSd § 18 Abs. 3 AVG im elektronischen Akt genehmigt hat.2.6. Mit Schreiben vom 01.06.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, binnen zwei Wochen Dokumente vorzulegen, aus denen im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.03.2026, Ra 2023/16/0082) hervorgeht, wer den angefochtenen Bescheid iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG im elektronischen Akt genehmigt hat.
2.7. Mit Schriftsatz vom 10.06.2026 legte die belangte Behörde eine Kopie der Urschrift des angefochtenen Bescheides vor, die anstelle des Hinweises „Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“ eine elektronische Signatur aufweist, wonach der Bescheid am 24.04.2024 von der damaligen Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten unterzeichnet wurde. Überdies wies die Behörde darauf hin, dass die Signatur nur mittels Dienstausweis mit einem persönlichen PIN-Code von der jeweils berechtigten Person durchgeführt werden könne.2.7. Mit Schriftsatz vom 10.06.2026 legte die belangte Behörde eine Kopie der Urschrift des angefochtenen Bescheides vor, die anstelle des Hinweises „Elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG“ eine elektronische Signatur aufweist, wonach der Bescheid am 24.04.2024 von der damaligen Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten unterzeichnet wurde. Überdies wies die Behörde darauf hin, dass die Signatur nur mittels Dienstausweis mit einem persönlichen PIN-Code von der jeweils berechtigten Person durchgeführt werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Entscheidung wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt. Dabei wird insbesondere festgestellt, dass die Urschrift des angefochtenen Bescheides eine elektronische Signatur aufweist, wonach der Bescheid am 24.04.2024 von der damaligen Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten unterzeichnet wurde.1.1. Der Entscheidung wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt. Dabei wird insbesondere festgestellt, dass die Urschrift des angefochtenen Bescheides eine elektronische Signatur aufweist, wonach der Bescheid am 24.04.2024 von der damaligen Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten unterzeichnet wurde.
1.2. Überdies wird festgestellt, dass die in der Pflegschaftssache des Bezirksgerichts St. Pölten Zl. 8 Pu 417/22m ergangenen Beschlüsse ON 25 und ON 57 (in Hinblick auf die Nichtstattgabe der dagegen erhobenen Rekurse) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Punkt. 1.1. ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zur Rechtskraft der genannten Beschlüsse unter Punkt 1.2. stützen sich auf die entsprechenden Rechtskraftvermerke in Zusammenhang mit den aktenkundigen Rechtsmittelentscheidung im Grundverfahren; überdies ist der BF den entsprechenden Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde ist zulässig, zumal aus folgenden Gründen anzunehmen ist, dass der bekämpften Erledigung Bescheidqualität zukommt:
3.2.1. Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind – soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes vorgesehen ist – für das Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. 3.2.1. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, Satz 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind – soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes vorgesehen ist – für das Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.
Gemäß § 79 GOG idF BGBl. I, 119/2013, werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ unterschrieben. Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder eine Unterschrift noch einer Beglaubigung.Gemäß Paragraph 79, GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, 119 aus 2013,, werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ unterschrieben. Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder eine Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Laut den Gesetzesmaterialien zur letzten Novelle des § 18 Abs. 3 AVG (BGBl I, 5/2008) kann je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde die Identität beispielsweise auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (ErlRV 294 BlgNR XXIII. GP, S. 12f.). Laut den Gesetzesmaterialien zur letzten Novelle des Paragraph 18, Absatz 3, AVG Bundesgesetzblatt römisch eins, 5 aus 2008,) kann je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde die Identität beispielsweise auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (ErlRV 294 BlgNR römisch 23 . GP, S. 12f.).
Somit stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage, ob die Urschrift der als Bescheid bezeichneten Erledigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zwar sind für das Verfahren zur Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG und nur subsidiär das AVG anzuwenden, doch finden sich weder im GOG noch im GEG Normen zur Urschrift, sondern lediglich in § 79 GOG zu Ausfertigungen und sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), und zwar die §§ 62f. leg. cit. vom Gesetzgeber nicht für anwendbar erklärt worden. Somit stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage, ob die Urschrift der als Bescheid bezeichneten Erledigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zwar sind für das Verfahren zur Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG und nur subsidiär das AVG anzuwenden, doch finden sich weder im GOG noch im GEG Normen zur Urschrift, sondern lediglich in Paragraph 79, GOG zu Ausfertigungen und sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo), und zwar die Paragraphen 62 f, leg. cit. vom Gesetzgeber nicht für anwendbar erklärt worden.
Daher ist die Frage, ob die Urschrift einer Erledigung die zu deren Wirksamkeit erforderliche Genehmigung erhält, auch im Bereich der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ausschließlich anhand von § 18 Abs. 3 AVG zu beurteilen (vgl. VwGH 19.03.2026, Ra 2023/16/0082).Daher ist die Frage, ob die Urschrift einer Erledigung die zu deren Wirksamkeit erforderliche Genehmigung erhält, auch im Bereich der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ausschließlich anhand von Paragraph 18, Absatz 3, AVG zu beurteilen vergleiche VwGH 19.03.2026, Ra 2023/16/0082).
Durch die Novelle BGBl I Nr. 357/1990 wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die behördeninterne Genehmigung einer Entscheidung nicht notwendigerweise in der Form erfolgen muss, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird (ErlRV 1089 BlgNR XVII. GP, S. 10). Im Sinne des Einsatzes neuer Technologien bzw. elektronischer Aktenverwaltungssysteme (ErlRV 252 BlgNR XXII. GP, S. 13; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216) sah das AVG seither anstelle der Unterfertigung eines papierenen Schriftstückes auch andere Möglichkeiten der Zuordnung der Genehmigung zu einem Organwalter vor.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 357 aus 1990, wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die behördeninterne Genehmigung einer Entscheidung nicht notwendigerweise in der Form erfolgen muss, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird (ErlRV 1089 BlgNR römisch siebzehn. GP, S. 10). Im Sinne des Einsatzes neuer Technologien bzw. elektronischer Aktenverwaltungssysteme (ErlRV 252 BlgNR römisch 22 . GP, S. 13; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216) sah das AVG seither anstelle der Unterfertigung eines papierenen Schriftstückes auch andere Möglichkeiten der Zuordnung der Genehmigung zu einem Organwalter vor.
Dementsprechend enthält auch das nunmehr geltende Recht (§ 18 Abs. 3 Halbsatz 2 AVG idF BGBl I Nr. 5/2008) Privilegien für elektronisch erstellte Erledigungen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs. 3 Halbsatz 2 AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 leg. cit.) des Inhaltes der Erledigung vor. Dementsprechend enthält auch das nunmehr geltende Recht (Paragraph 18, Absatz 3, Halbsatz 2 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,) Privilegien für elektronisch erstellte Erledigungen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht Paragraph 18, Absatz 3, Halbsatz 2 AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, leg. cit.) des Inhaltes der Erledigung vor.
Wie die Gesetzesmaterialien zur letzten Novellierung des § 18 AVG zeigen, ging der Gesetzgeber davon aus, dass bei elektronisch erstellten Erledigungen, je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein kann (ErlRV 294 BlgNR XXIII. GP, S. 12f.).Wie die Gesetzesmaterialien zur letzten Novellierung des Paragraph 18, AVG zeigen, ging der Gesetzgeber davon aus, dass bei elektronisch erstellten Erledigungen, je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein kann (ErlRV 294 BlgNR römisch 23 . GP, S. 12f.).
3.2.2. Da die Urschrift des angefochtenen Bescheides eine elektronische Signatur aufweist, aus der sich unzweifelhaft ergibt, dass der Bescheid von der damaligen Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten elektronisch signiert wurde, sind die zuvor dargestellten Anforderungen an den Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung erfüllt. Die Ausführungen des BF, wonach das Fehlen einer Unterschrift Nichtigkeit bewirkt, gehen daher ins Leere.
3.3. In inhaltlicher Hinsicht:
3.3.1. Gemäß § 24 UVG hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten. Erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 EUR und in dritter Instanz 41,10 EUR Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. § 3 GGG ist sinngemäß anzuwenden. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.3.3.1. Gemäß Paragraph 24, UVG hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten. Erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 EUR und in dritter Instanz 41,10 EUR Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. Paragraph 3, GGG ist sinngemäß anzuwenden. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.
Gemäß TP 7 Z I lit. b GGG beträgt die Gebühr für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts 15 EUR.Gemäß TP 7 Z römisch eins Litera b, GGG beträgt die Gebühr für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts 15 EUR.
Gemäß TP 7 Z II lit. b GGG trägt die Gebühr für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren nach Z I lit. b leg. cit. 31 EUR.Gemäß TP 7 Z römisch zwei Litera b, GGG trägt die Gebühr für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren nach Z römisch eins Litera b, leg. cit. 31 EUR.
Nach Anm. 3 zu TP 7 trifft Minderjährige in allen Instanzen keine Gebührenpflicht. Gemäß lit. b leg. cit. ist für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der (erg.: volljährige) Antragsteller in den Fällen zahlungspflichtig, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b. Nach lit. d leg. cit. trifft für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. b den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. b GGG. Nach Anmerkung 3 zu TP 7 trifft Minderjährige in allen Instanzen keine Gebührenpflicht. Gemäß Litera b, leg. cit. ist für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera b, der (erg.: volljährige) Antragsteller in den Fällen zahlungspflichtig, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera b, Nach Litera d, leg. cit. trifft für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera b, den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera b, GGG.
Der Anspruch des Bundes über Ansprüche nach TP 7 Z I lit. b GGG sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach TP 7 Z II lit. b GGG wird gemäß § 2 Abs. 3 lit a GGG mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung begründet.Der Anspruch des Bundes über Ansprüche nach TP 7 Z römisch eins Litera b, GGG sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach TP 7 Z römisch zwei Litera b, GGG wird gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, GGG mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung begründet.
Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt, nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben.Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt, nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben.
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Wie schon die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, ist der BF bezüglich der ihm vorgeschriebenen Gebühren zahlungspflichtig:
Was die Pauschalgebühr für den Rekurs ON 30 angeht, ergibt sich aus den Feststellungen, dass dieses Rechtsmittel des (volljährigen) BF erfolglos geblieben ist, und daher die Voraussetzungen, unter denen § 24 UVG eine Zahlungspflicht normiert, vorliegen.Was die Pauschalgebühr für den Rekurs ON 30 angeht, ergibt sich aus den Feststellungen, dass dieses Rechtsmittel des (volljährigen) BF erfolglos geblieben ist, und daher die Voraussetzungen, unter denen Paragraph 24, UVG eine Zahlungspflicht normiert, vorliegen.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z I lit. b GGG für den Beschluss ON 57 und die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z II lit. b GGG für den Rekurs ON 58 folgt aus den Feststellungen, dass der Rekurs und daher auch der Unterhaltsherabsetzungsantrag des (volljährigen) BF erfolglos geblieben sind.Hinsichtlich der vorgeschriebenen Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z römisch eins Litera b, GGG für den Beschluss ON 57 und die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z römisch zwei Litera b, GGG für den Rekurs ON 58 folgt aus den Feststellungen, dass der Rekurs und daher auch der Unterhaltsherabsetzungsantrag des (volljährigen) BF erfolglos geblieben sind.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG vor.Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vor.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF (abgesehen vom – an der Sache vorbeigehenden- Hinweis, er habe bei der belangten Behörde keine Dienstleistungen bestellt) kein Vorbringen erstattet hat, weshalb er betreffend die genannten Gebühren nicht zahlungspflichtig sei.
Da sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht ergeben hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Auch liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Auch liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidqualität Einhebungsgebühr elektronische Signatur Entscheidungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Pflegschaftsverfahren Rechtskraft Rekurs Unterhaltsvorschuss ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2293535.1.00Im RIS seit
08.09.2026Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026