Entscheidungsdatum
24.08.2026Norm
AuslBG §12aSpruch
,
W255 2342496-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.01.2026, ABB-Nr. 4621406, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit China, auf Zulassung als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.01.2026, ABB-Nr. 4621406, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit China, auf Zulassung als Fachkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der chinesische Staatsangehörige XXXX (= Antragsteller, in der Folge: AS) stellte am 28.09.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin XXXX = Beschwerdeführerin, in der Folge: BF).1.1. Der chinesische Staatsangehörige römisch 40 (= Antragsteller, in der Folge: AS) stellte am 28.09.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin römisch 40 = Beschwerdeführerin, in der Folge: BF).
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:
? Arbeitgebererklärung
? Lebenslauf
? Reisepass, gültig bis 05.08.2035
? Abschlusszeugnis der XXXX Berufliche Technikerschule vom 30.06.2018 (inkl. notarieller Beglaubigung und Apostille) samt deutscher Übersetzung? Abschlusszeugnis der römisch 40 Berufliche Technikerschule vom 30.06.2018 (inkl. notarieller Beglaubigung und Apostille) samt deutscher Übersetzung
? Notenspiegel der XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule (ohne Beglaubigung und Apostille) ausschließlich in deutscher Übersetzung ohne Originaldokument ? Notenspiegel der römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule (ohne Beglaubigung und Apostille) ausschließlich in deutscher Übersetzung ohne Originaldokument
? Bericht über die Beglaubigung der Sekundarqualifikation in China (ohne Beglaubigung und Apostille; ausschließlich in deutscher Übersetzung ohne Originaldokument)
1.2. Am 16.12.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA 35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.2. Am 16.12.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA 35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt.
1.3. Mit Schreiben des AMS vom 17.12.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass dem AS nach den bisher vorgelegten Unterlagen nur 15 Punkte angerechnet werden könnten. Im Hinblick auf den vorgelegten Ausbildungsnachweis fehle ein ausführliches Curriculum. Bisher sei kein ausreichender Nachweis einer Ausbildung erbracht worden.
1.4. Mit E-Mail vom 05.01.2026 ersuchte die BF um Fristverlängerung von 2 Wochen zwecks Nachreichung der geforderten Unterlagen. Das AMS gewährte der BF eine Fristverlängerung bis 19.01.2026.
1.5. Mit zweiter E-Mail vom 05.01.2026 übermittelte die BF dem AMS das Curriculum („Kulinarisches Lehrprogramm und die Tabelle der Unterrichtsstunden der XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule“) der Ausbildung des AS samt deutscher Übersetzung.1.5. Mit zweiter E-Mail vom 05.01.2026 übermittelte die BF dem AMS das Curriculum („Kulinarisches Lehrprogramm und die Tabelle der Unterrichtsstunden der römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule“) der Ausbildung des AS samt deutscher Übersetzung.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2026, ABB-Nr. 4621406, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 45 Punkte angerechnet werden hätten können. Der AS habe keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung und keine Sprachkenntnisse nachweisen können. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2026, ABB-Nr. 4621406, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 45 Punkte angerechnet werden hätten können. Der AS habe keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung und keine Sprachkenntnisse nachweisen können.
1.7. Am 17.02.2026 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein.
1.8. Mit Schreiben vom 26.02.2026 erteilte das AMS der BF einen Mängelbehebungsauftrag.
1.9. Mit E-Mail vom 05.03.2026 brachte die BF eine verbesserte Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein und übermittelte die folgenden Unterlagen:
? „Nachweis über die jahrelange Teilnahme an den Sozialversicherungen der Grundrentenversicherung für Beschäftigte der Provinz XXXX “ vom 25.08.2025 in deutscher Übersetzung, ohne Originaldokument in chinesischer Sprache? „Nachweis über die jahrelange Teilnahme an den Sozialversicherungen der Grundrentenversicherung für Beschäftigte der Provinz römisch 40 “ vom 25.08.2025 in deutscher Übersetzung, ohne Originaldokument in chinesischer Sprache
? Notenspiegel der „ XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule“ in deutscher Übersetzung, ohne Originaldokument in chinesischer Sprache? Notenspiegel der „ römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule“ in deutscher Übersetzung, ohne Originaldokument in chinesischer Sprache
? Curriculum der „ XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule“ in deutscher Sprache? Curriculum der „ römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule“ in deutscher Sprache
? Nationales Zertifikat für die Ausbildung im Gastgewerbe (inkl. notarieller Beglaubigung und Apostille) samt deutscher Übersetzung
1.10. Mit Schreiben des AMS vom 29.04.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2026 wurde die BF aufgefordert, Erklärungen zum Curriculum der „ XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule“ abzugeben, näher genannte Unterlagen nachzureichen und den aktuellen und den beabsichtigten Aufenthaltsort des AS anzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. 1.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2026 wurde die BF aufgefordert, Erklärungen zum Curriculum der „ römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule“ abzugeben, näher genannte Unterlagen nachzureichen und den aktuellen und den beabsichtigten Aufenthaltsort des AS anzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der AS ist am XXXX geboren. Er ist chinesischer Staatsangehöriger. 2.1.1. Der AS ist am römisch 40 geboren. Er ist chinesischer Staatsangehöriger.
2.1.2. Der AS konnte nicht nachweisen, über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen.
2.1.3. Die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erfolgt zu 80% in einem Lehrbetrieb und zu etwa 20% der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernt der Lehrling den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die normale tägliche Arbeitszeit für Lehrlinge im Lehrbetrieb beträgt acht Stunden, daher 40 Stunden in der Woche. In Summe beträgt die Ausbildung ca. 5.500 Stunden.
Die Ausbildungszeit in der Berufsschule beträgt laut Koch-Ausbildungsordnung und laut Rahmenlehrplan 3 Schulstufen zu insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden. Davon sind ua. 320 Stunden für Fachkunde, 60 Stunden für Betriebsorganisation und 380 Stunden für Fachpraktika vorgesehen. Ein positiver Abschluss der Lehre bedingt das positive Absolvieren der Lehrabschlussprüfung, die sich in eine theoretische und praktische Prüfung gliedert.
Personen, die nachweisen, dass sie
? die Reifeprüfung einer AHS oder BHS,
? die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS,
? eine Lehrabschlussprüfung oder
? eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben,
können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei Jahren in einer um ein Jahr verkürzten Form erlernen. In diesem Fall ist es daher möglich, den Lehrberuf „Koch“ innerhalb von zwei Jahren zu erlernen.
Im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erlernt man unter anderem die folgenden Kompetenzen & Kenntnisse:
? Kompetenz zum Zubereiten österreichischer, regionaler, saisonaler und internationaler Speisen
? Kenntnisse über die österreichische Tourismusbranche,
? Kenntnisse über Trends in der österreichischen Tourismusbranche,
? Kompetenz zur Herstellung klassischer österreichischer Suppeneinlagen,
? Kompetenz zur Zubereitung klassischer österreichischer Speise aus Innereien,
? Kompetenz zur Beratung über österreichische Speiseangebote.
2.1.4. Der AS konnte nicht nachweisen, über eine einschlägige Berufserfahrung als Koch zu verfügen.
2.1.5. Der AS konnte nicht nachweisen, über Deutsch-, Englisch-, Französisch-, Spanisch-, Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zu verfügen.
2.1.6. Der AS stellte am 28.09.2025 bei der MA 35 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die BF. Er soll monatlich brutto € 2.200,-- verdienen. Als Wohnadresse des AS wurde XXXX , angegeben. An derselben Adresse ist der Geschäftsführer der BF wohnhaft. Die angegebene aktuelle Adresse des AS ist unleserlich und die Postleitzahl inexistent.2.1.6. Der AS stellte am 28.09.2025 bei der MA 35 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die BF. Er soll monatlich brutto € 2.200,-- verdienen. Als Wohnadresse des AS wurde römisch 40 , angegeben. An derselben Adresse ist der Geschäftsführer der BF wohnhaft. Die angegebene aktuelle Adresse des AS ist unleserlich und die Postleitzahl inexistent.
2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2026, ABB-Nr. 4621406, wurde der unter Punkt 2.1.6. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dagegen richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2026, ABB-Nr. 4621406, wurde der unter Punkt 2.1.6. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dagegen richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des AS (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere der darin einliegenden Kopie des Reisepasses des AS.
2.2.3. Zu den Feststellungen zum mangelnden Nachweis einer mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung des AS als Koch (Punkt 2.1.2.) ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt:
Der AS legte die folgenden Dokumente zwecks Nachweises einer Ausbildung als Koch vor:
? Abschlusszeugnis der XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule vom 30.06.2018 inklusive notarieller Beglaubigung, Apostille und deutscher Übersetzung? Abschlusszeugnis der römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule vom 30.06.2018 inklusive notarieller Beglaubigung, Apostille und deutscher Übersetzung
? Notenspiegel der XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule ohne Beglaubigung und Apostille, ausschließlich in deutscher Übersetzung und ohne Originaldokument? Notenspiegel der römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule ohne Beglaubigung und Apostille, ausschließlich in deutscher Übersetzung und ohne Originaldokument
? Bericht über die Beglaubigung der Sekundarqualifikation in China ohne Beglaubigung und Apostille, ausschließlich in deutscher Übersetzung und ohne Originaldokument
? Curriculum („Kulinarisches Lehrprogramm und Tabelle der Unterrichtsstunden der XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule“) der Ausbildung des AS in chinesischer Sprache und deutscher Übersetzung? Curriculum („Kulinarisches Lehrprogramm und Tabelle der Unterrichtsstunden der römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule“) der Ausbildung des AS in chinesischer Sprache und deutscher Übersetzung
? „Nachweis über die jahrelange Teilnahme den Sozialversicherungen der Grundrechtenversicherung für Beschäftigte der Provinz XXXX “ vom 25.08.2025, ausschließlich in deutscher Übersetzung und ohne Originaldokument? „Nachweis über die jahrelange Teilnahme den Sozialversicherungen der Grundrechtenversicherung für Beschäftigte der Provinz römisch 40 “ vom 25.08.2025, ausschließlich in deutscher Übersetzung und ohne Originaldokument
? Notenspiegel der XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule ausschließlich in deutscher Übersetzung ohne Originaldokument? Notenspiegel der römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule ausschließlich in deutscher Übersetzung ohne Originaldokument
? Nationales Zertifikat für die Ausbildung im Gastgewerbe inklusive notarieller Beglaubigung und Apostille und deutscher Übersetzung.
Aus dem vom AS vorgelegten Lebenslauf ergibt sich, dass der AS von September 2015 bis Juni 2018 die „ XXXX Berufliche und Technische Hochschule“ besucht haben soll. Die BF legte auf Aufforderung des AMS ein Curriculum für die vom AS absolvierte Ausbildung vor. Aus diesem Curriculum geht hervor, dass die Basiskurse 1. Chinesisch, 2. Mathematik, 3. Englisch, 4. Politik und 5. Sport jeweils im Ausmaß von 450 Unterrichtsstunden unterrichtet worden seien. Den weiteren Angaben im Curriculum folgend, wonach diese fünf Fächer in den ersten fünf (von sechs) Semestern jeweils 18 Wochen lang für 4 Stunden pro Woche unterrichtet worden seien, kommt man pro Fach auf 360 Unterrichtsstunden, nicht aber auf 450 Unterrichtsstunden. Es ist angesichts der widersprüchlichen Angaben nicht ersichtlich, in welchem Ausmaß die oben genannten Fächer tatsächlich unterrichtet wurden. Die BF legte auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2026 nicht dar, worauf diese Widersprüche zurückzuführen seien. Es ist für den erkennenden Senat daher nicht nachvollziehbar, wie viele Ausbildungsstunden der AS in diesen Fächern absolvierte. Aus dem vom AS vorgelegten Lebenslauf ergibt sich, dass der AS von September 2015 bis Juni 2018 die „ römisch 40 Berufliche und Technische Hochschule“ besucht haben soll. Die BF legte auf Aufforderung des AMS ein Curriculum für die vom AS absolvierte Ausbildung vor. Aus diesem Curriculum geht hervor, dass die Basiskurse 1. Chinesisch, 2. Mathematik, 3. Englisch, 4. Politik und 5. Sport jeweils im Ausmaß von 450 Unterrichtsstunden unterrichtet worden seien. Den weiteren Angaben im Curriculum folgend, wonach diese fünf Fächer in den ersten fünf (von sechs) Semestern jeweils 18 Wochen lang für 4 Stunden pro Woche unterrichtet worden seien, kommt man pro Fach auf 360 Unterrichtsstunden, nicht aber auf 450 Unterrichtsstunden. Es ist angesichts der widersprüchlichen Angaben nicht ersichtlich, in welchem Ausmaß die oben genannten Fächer tatsächlich unterrichtet wurden. Die BF legte auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2026 nicht dar, worauf diese Widersprüche zurückzuführen seien. Es ist für den erkennenden Senat daher nicht nachvollziehbar, wie viele Ausbildungsstunden der AS in diesen Fächern absolvierte.
Auch hinsichtlich der wöchentlichen Unterrichtsstunden weist das vorgelegte Curriculum Unstimmigkeiten auf: Laut dem Curriculum wurden im ersten Semester der Ausbildung insgesamt 64 Wochenstunden und im zweiten Semester insgesamt 66 Wochenstunden Unterricht absolviert. Es erscheint lebensfremd, innerhalb einer Woche jeweils 64 bzw. 66 Wochenstunden Unterricht zu absolvieren, da dies selbst bei einer Sechstagewoche bedeuten würde, dass pro Tag 10,67 bzw. 11 Stunden Unterricht besucht würden. Die BF wurde mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2026 aufgefordert darzulegen, wie viele Tage pro Woche der Unterricht im ersten und zweiten Semester stattfand und wie viele Stunden Unterricht pro Tag abgehalten wurden. Wie bereits dargelegt, brachte die BF keine Stellungnahme ein.
Bei einer Gesamtbetrachtung der in dem Curriculum angegebenen Unterrichtsstunden und daraus resultierenden Wochenstunden stellt das Curriculum daher keinen unbedenklichen Nachweis des Ausbildungsinhaltes des AS dar. Das Curriculum ist hinsichtlich der Unterrichtsstunden bezüglich der fünf Basiskurse nicht stringent, da nicht, wie angegeben, 450 Unterrichtsstunden, sondern jeweils nur 360 Unterrichtsstunden absolviert wurden. Darüber hinaus ist die Wochenstundenanzahl, die sich aus dem Curriculum ergibt, unrealistisch. Die BF brachte keine Stellungnahme dazu ein und ist den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Parteiengehör vom 07.07.2026 nicht entgegengetreten.
Selbst wenn man das Curriculum – trotz der soeben dargelegten Widersprüche und Auffälligkeiten – für die Beurteilung der Frage, ob der AS eine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung als Koch absolvierte, heranziehen würde, geht daraus hervor, dass in Summe lediglich 72 Unterrichtsstunden zu den Grundlagen westlicher Lebensmittel absolviert wurden. In den restlichen Kursen wurden sonst ausschließlich chinesische Kochtechniken, die chinesische Zubereitung von warmen Speisen und beispielsweise chinesische Nudelgerichtstechnik unterrichtet. Neben diesen 72 Stunden war daher in keiner Weise das Erlernen internationaler, geschweige denn österreichischer Ess- und Kochkultur bzw. das Zubereiten internationaler oder österreichischer Speisen vorgesehen.
Die BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht auf Aufforderung keinen gültigen Link zur Homepage der „ XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule“, sodass die Angaben nicht überprüfbar waren. Die BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht auf Aufforderung keinen gültigen Link zur Homepage der „ römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule“, sodass die Angaben nicht überprüfbar waren.
Darüber hinaus legte die BF den Notenspiegel der „ XXXX Beruflichen und Technischen Hochschule“ und die „Sekundärqualifikation in China“ lediglich in deutscher Übersetzung vor. Das chinesische Original und die Beglaubigung wurden jeweils nicht vorgelegt. Darüber hinaus legte die BF den Notenspiegel der „ römisch 40 Beruflichen und Technischen Hochschule“ und die „Sekundärqualifikation in China“ lediglich in deutscher Übersetzung vor. Das chinesische Original und die Beglaubigung wurden jeweils nicht vorgelegt.
Bei einer Gesamtbetrachtung ergeben sich aus den von der BF vorgelegten Unterlagen betreffend die Ausbildung des AS mehrere Widersprüche und Auffälligkeiten, die die BF auch nicht durch Beantwortung des Parteiengehörs schlüssig erklärte, weswegen die vorgelegten Dokumente eine mit einem österreichischen Lehrabschluss als Koch vergleichbare Ausbildung des AS nicht belegen können.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum (Lehrberuf) „Koch“ in Österreich (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch-Ausbildungsordnung) BGBl. II Nr. 137/2019, den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch, das Online-AMS Berufslexikon zu Lehrberufen im Allgemeinen und dem Lehrberuf Koch im Speziellen (https://www.berufslexikon.at/ausbildungsinfos/lehre und https://www.berufslexikon.at/berufe/1874-Koch~Koechin/) sowie den Online-AMS Ausbildungskompass zur Lehre Koch (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/#:~:text=Die%20Lehrausbildung%20(%3D%20duale%20Ausbildung,Beruf%20anhand%20der%20praktischen%20Arbeit.).2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum (Lehrberuf) „Koch“ in Österreich (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch-Ausbildungsordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019,, den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch, das Online-AMS Berufslexikon zu Lehrberufen im Allgemeinen und dem Lehrberuf Koch im Speziellen (https://www.berufslexikon.at/ausbildungsinfos/lehre und https://www.berufslexikon.at/berufe/1874-Koch~Koechin/) sowie den Online-AMS Ausbildungskompass zur Lehre Koch (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/#:~:text=Die%20Lehrausbildung%20(%3D%20duale%20Ausbildung,Beruf%20anhand%20der%20praktischen%20Arbeit.).
2.2.5. Zu den Feststellungen zur mangelnden einschlägigen Berufserfahrung des AS als Koch (Punkt 2.1.4.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der AS legte zwecks Nachweises einer Berufserfahrung als Koch einen „Nachweis über die jahrelange Teilnahme an den Sozialversicherungen der Grundrentenversicherung für Beschäftigte der Provinz XXXX “ für den Zeitraum von Juli 2018 bis Jänner 2024 vor. Der AS legte zwecks Nachweises einer Berufserfahrung als Koch einen „Nachweis über die jahrelange Teilnahme an den Sozialversicherungen der Grundrentenversicherung für Beschäftigte der Provinz römisch 40 “ für den Zeitraum von Juli 2018 bis Jänner 2024 vor.
Den „Nachweis über die jahrelange Teilnahme an den Sozialversicherungen der Grundrentenversicherung für Beschäftigte der Provinz XXXX “ legte die BF lediglich in der deutschen Übersetzung vor. Das Original wurde dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Eine Überprüfung der einschlägigen Berufserfahrung war daher nicht möglich. Die BF konnte nicht nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass der AS tatsächlich mehrere Jahre als Koch in China gearbeitet hat. Laut dem vorliegenden Lebenslauf arbeitet der AS zudem seit Februar 2024 als Koch in Rumänien, wobei auch hierfür weder dem AMS noch dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung oder ein Sozialversicherungsdatenauszug übermittelt wurden. Den „Nachweis über die jahrelange Teilnahme an den Sozialversicherungen der Grundrentenversicherung für Beschäftigte der Provinz römisch 40 “ legte die BF lediglich in der deutschen Übersetzung vor. Das Original wurde dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Eine Überprüfung der einschlägigen Berufserfahrung war daher nicht möglich. Die BF konnte nicht nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass der AS tatsächlich mehrere Jahre als Koch in China gearbeitet hat. Laut dem vorliegenden Lebenslauf arbeitet der AS zudem seit Februar 2024 als Koch in Rumänien, wobei auch hierfür weder dem AMS noch dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung oder ein Sozialversicherungsdatenauszug übermittelt wurden.
2.2.6. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen (Punkt 2.1.5.) stützen sich darauf, dass der AS im gesamten Verfahren keine Dokumente zwecks Nachweises der angeführten Sprachkenntnisse vorlegte und nie behauptet hat, über entsprechende Sprachkenntnisse zu verfügen.
2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch (Punkt 2.1.6. und 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Arbeitgebererklärung, den Bescheid des AMS vom 22.01.2026, ABB-Nr. 4621406, sowie die Beschwerde der BF vom 17.02.2026. Die BF wurde mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts auch aufgefordert, darzulegen, in welchem Verhältnis der AS mit dem Geschäftsführer der BF steht. Hinsichtlich der aktuellen Adresse des AS ist auszuführen, dass das Antragsformular eine unleserliche Straße und eine Postleitzahl, die aus zehn kaum entzifferbaren Stellen besteht und in dieser Form in Rumänien laut einer Google-Suche nicht existiert, enthält. Ein Ort wurde nicht angegeben. Angaben zum beabsichtigten Wohnsitz in Österreich und zum Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem AS wurden im Zuge des erteilten Parteiengehörs nicht gemacht und eine vollständige und leserliche Adresse des AS ebenfalls nicht übermittelt. 2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch (Punkt 2.1.6. und 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Arbeitgebererklärung, den Bescheid des AMS vom 22.01.2026, ABB-Nr. 4621406, sowie die Beschwerde der BF vom 17.02.2026. Die BF wurde mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts auch aufgefordert, darzulegen, in welchem Verhältnis der AS mit dem Geschäftsführer der BF steht. Hinsichtlich der aktuellen Adresse des AS ist auszuführen, dass das Antragsformular eine unleserliche Straße und eine Postleitzahl, die aus zehn kaum entzifferbaren Stellen besteht und in dieser Form in Rumänien laut einer Google-Suche nicht existiert, enthält. Ein Ort wurde nicht angegeben. Angaben zum beabsichtigten Wohnsitz in Österreich und zum Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem AS wurden im Zuge des erteilten Parteiengehörs nicht gemacht und eine vollständige und leserliche Adresse des AS ebenfalls nicht übermittelt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufe gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufe gemäß Paragraph 12 a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 68, Absatz 2, NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d,6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d,,
7. als Grenzgänger gemäß § 12e oder7. als Grenzgänger gemäß Paragraph 12 e, oder
8. als Künstler gemäß § 148. als Künstler gemäß Paragraph 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.(5) Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.
(6) Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.(6) Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
2.3.2. Die Fachkräfteverordnung 2026 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1. (1) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. Landmaschinenbauer/innen
[...]
47. Gaststättenköch(e) innen
[...]“
2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.3.1. Der AS soll laut Arbeitgebererklärung von der BF als Koch beschäftigt werden.
2.3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2026 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenköchin als Mangelberuf. 2.3.3.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2026 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenköchin als Mangelberuf.
2.3.3.3. Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).2.3.3.3. Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).
Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), §§ 12 bis 13 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), Paragraphen 12 bis 13 Rz 52).
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Der Gesetzgeber sieht daher als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Den Feststellungen folgend konnte die BF nicht nachweisen, dass der AS über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Koch verfügt.
Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
2.3.3.4. Unbeschadet dessen hat der AS nicht nachweisen können, über eine einschlägige Berufserfahrung als Koch zu verfügen. Er konnte nicht nachweisen, über Deutsch-, Englisch-, Französisch-, Spanisch-, Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zu verfügen. Selbst unter Annahme des Vorliegens einer mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbaren abgeschlossenen Berufsausbildung als Koch würde der BF daher nur 45 Punkte (30 Punkte für die Ausbildung und 15 Punkte für das Alter) und somit weniger als die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreichen.
2.3.3.5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte SprachkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2342496.1.00Im RIS seit
07.09.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026