Entscheidungsdatum
24.08.2026Norm
AVG §35Spruch
,
W227 2344229-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13. April 2026, Zl. hU-WN-110/3-2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13. April 2026, Zl. hU-WN-110/3-2026, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die verhängte Mutwillensstrafe wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die verhängte Mutwillensstrafe wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der mj. Zweitbeschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2025/2026 seine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 1. Schulstufe. 1. Der mj. Zweitbeschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2025 aus 2026, seine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 1. Schulstufe.
2. Auf Anfrage der Erstbeschwerdeführerin teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 10. März 2026 mit, dass über einen Wechsel der Schulstufe i.S.d. § 17 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die Schulkonferenz zu entscheiden habe. Diese setze sich aus den Lehrkräften einer Schule zusammen. Da ein Kind im häuslichen Unterricht kein Schüler einer Schule sei, gebe es für ein solches Kind keine zuständige Schulkonferenz. Ein Wechsel von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe während des häuslichen Unterrichts sei daher weder rechtlich vorgesehen noch möglich.2. Auf Anfrage der Erstbeschwerdeführerin teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 10. März 2026 mit, dass über einen Wechsel der Schulstufe i.S.d. Paragraph 17, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die Schulkonferenz zu entscheiden habe. Diese setze sich aus den Lehrkräften einer Schule zusammen. Da ein Kind im häuslichen Unterricht kein Schüler einer Schule sei, gebe es für ein solches Kind keine zuständige Schulkonferenz. Ein Wechsel von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe während des häuslichen Unterrichts sei daher weder rechtlich vorgesehen noch möglich.
3. Mit E-Mail vom 11. März 2026 beantragte die Erstbeschwerdeführerin eine bescheidmäßige Entscheidung über die Ablehnung der „Rückstufung“ des Zweitbeschwerdeführers in die Vorschulstufe. Ihrer Rechtsansicht nach bleibe ein Kind auch während des häuslichen Unterrichts einer Schule zugeordnet, weshalb nicht ersichtlich sei, warum ein Wechsel der Schulstufe ausgeschlossen sein solle. Darüber hinaus sei diese Regelung als gleichheitswidrig zu betrachten, weil Kinder im häuslichen Unterricht dadurch gegenüber Kindern, die regulär eine Schule besuchen würden, schlechter gestellt wären.
4. Am 17. März 2026 verlangte die Erstbeschwerdeführerin per E-Mail von der belangten Behörde eine schriftliche Eingangsbestätigung ihrer E-Mail vom 11. März 2026.
5. Am 24. März 2026 erkundigte sich die Erstbeschwerdeführerin auch telefonisch bei der belangten Behörde, ob eine Eingangsbestätigung ihrer E-Mail vom 11. März 2026 möglich sei. Die belangte Behörde teilte ihr mit, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen sei.
6. Ebenfalls am 24. März 2026 beantragte die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben erneut die bescheidmäßige Entscheidung über die Ablehnung der „Rückstufung“.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer vom 11. März 2026 und vom 24. März 2026 auf bescheidmäßige Entscheidung über „die Ablehnung der Rückstufung“ des Zweitbeschwerdeführers von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe ab. Zugleich stellte sie fest, dass § 17 Abs. 5 SchUG einen Wechsel des Zweitbeschwerdeführers von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe nicht vorsehe (Spruchpunkt 1.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer vom 11. März 2026 und vom 24. März 2026 auf bescheidmäßige Entscheidung über „die Ablehnung der Rückstufung“ des Zweitbeschwerdeführers von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe ab. Zugleich stellte sie fest, dass Paragraph 17, Absatz 5, SchUG einen Wechsel des Zweitbeschwerdeführers von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe nicht vorsehe (Spruchpunkt 1.).
Darüber hinaus verhängte die belangte Behörde gemäß § 35 AVG über die Erstbeschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 220,- wegen mutwilliger telefonischer und schriftlicher Inanspruchnahme der belangten Behörde im Zeitraum vom 10. bis einschließlich 24. März 2026 zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 5 SchUG auf ein Kind im häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 2.).Darüber hinaus verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, AVG über die Erstbeschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 220,- wegen mutwilliger telefonischer und schriftlicher Inanspruchnahme der belangten Behörde im Zeitraum vom 10. bis einschließlich 24. März 2026 zur Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 5, SchUG auf ein Kind im häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte sie zusammengefasst aus:
Gemäß § 17 Abs. 5 SchUG habe die Schulkonferenz über einen Wechsel der Schulstufe zu entscheiden. Ein Kind im häuslichen Unterricht sei jedoch nicht Schüler einer Schule. Dies ergebe sich auch aus den Regelungen über das Reflexionsgespräch und die Externistenprüfung, in denen vom „Prüfungskandidaten“ und nicht vom „Schüler“ gesprochen werde, weil der Prüfling eben kein Schüler sei. Allein der Umstand, dass das Reflexionsgespräch bzw. die Externistenprüfung an einer Schule stattfinde, begründe keine Schülereigenschaft an dieser Schule. Da der Zweitbeschwerdeführer somit nicht Schüler einer Schule sei, gebe es keine zuständige Schulkonferenz, die über einen Wechsel der Schulstufe entscheiden könne. Ein solcher Wechsel sei daher von § 17 Abs. 5 SchUG nicht vorgesehen und könne auch aufgrund des Legalitätsprinzips nach Art. 18 B-VG nicht vorgenommen werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG habe die Schulkonferenz über einen Wechsel der Schulstufe zu entscheiden. Ein Kind im häuslichen Unterricht sei jedoch nicht Schüler einer Schule. Dies ergebe sich auch aus den Regelungen über das Reflexionsgespräch und die Externistenprüfung, in denen vom „Prüfungskandidaten“ und nicht vom „Schüler“ gesprochen werde, weil der Prüfling eben kein Schüler sei. Allein der Umstand, dass das Reflexionsgespräch bzw. die Externistenprüfung an einer Schule stattfinde, begründe keine Schülereigenschaft an dieser Schule. Da der Zweitbeschwerdeführer somit nicht Schüler einer Schule sei, gebe es keine zuständige Schulkonferenz, die über einen Wechsel der Schulstufe entscheiden könne. Ein solcher Wechsel sei daher von Paragraph 17, Absatz 5, SchUG nicht vorgesehen und könne auch aufgrund des Legalitätsprinzips nach Artikel 18, B-VG nicht vorgenommen werden.
Zur Mutwillensstrafe führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführerin bereits zunächst telefonisch und anschließend per E-Mail vollständig mitgeteilt worden sei, dass ein Wechsel der Schulstufe für ein Kind im häuslichen Unterricht nicht möglich sei. Dennoch habe sie am 11. März 2026 ein Feststellungsbegehren eingebracht, die belangte Behörde wenige Tage später sowohl per E-Mail als auch telefonisch zur Erlangung einer Eingangsbestätigung ihres Feststellungsantrags in Anspruch genommen und am 24. März 2026 den schriftlichen Antrag vom 11. März 2026 erneut gestellt. Damit lägen innerhalb kurzer Zeit insgesamt sechs Inanspruchnahmen der belangten Behörde vor.
Da die Erstbeschwerdeführerin trotz ausreichender schriftlicher Belehrung per E-Mail einen Feststellungsbescheid begehrt und die belangte Behörde darüber hinaus mehrmals telefonisch und per E-Mail zur gleichen Frage in Anspruch genommen habe, sei jedenfalls von Mutwilligkeit auszugehen. Es sei erkennbar, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Unbehagen an der Rechtsansicht der belangten Behörde „abreagiert“ habe. Die mit EUR 220,- bemessene Strafe sei angesichts der Höchstsumme von EUR 726,- aus spezial- und generalpräventiven Gründen sowie im Sinne einer sachlichen Ermessensübung angemessen.
8. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst (sofern hier relevant) Folgendes vorbrachten:
Die Erstbeschwerdeführerin habe im Rahmen des Reflexionsgesprächs den Eindruck vermittelt bekommen, dass eine Rückstufung möglich und auch nötig sei. Der Zweitbeschwerdeführer benötige mehr Zeit, um die altersentsprechenden Kompetenzen zu erlernen und zu entwickeln. Die Erstbeschwerdeführerin wolle ihn nicht unter Druck setzen, sondern ihm ermöglichen, die entsprechenden Fertigkeiten aus eigener Motivation heraus zu erlernen.
Die Schulleiterin, die das Reflexionsgespräch geleitet habe, habe eindeutig zu verstehen gegeben, zunächst bei der belangten Behörde klären zu müssen, ob eine Rückstufung im häuslichen Unterricht möglich sei. Am 3. März 2026 sei der Erstbeschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt worden, dass diese Möglichkeit nicht bestehe. Am 10. März 2026 habe sie daraufhin bei der belangten Behörde angerufen. Dort habe man diese Rechtsansicht bestätigt und ihr mitgeteilt, dass darüber kein Bescheid zu erlassen sei. Noch am selben Tag habe sie deshalb eine Anfrage per E-Mail an die belangte Behörde gerichtet.
Da sie die Antwort auf diese E-Mail genauer nachvollziehen habe wollen, habe sie am 11. März 2026 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt. Als sie darauf keine Antwort erhalten habe, habe sie sich vergewissern wollen, dass ihre E-Mail eingegangen sei, und deshalb am 17. März 2026 per E-Mail nachgefragt. Da auch darauf keine Reaktion erfolgt sei, habe sie die belangte Behörde telefonisch kontaktiert und nachgefragt, ob ihr Antrag eingegangen sei. Aufgrund der „unkonstruktiven“ Antwort der belangten Behörde habe sie den Antrag anschließend nochmals digital über deren Website eingebracht.
Damit habe sie lediglich klären wollen, ob ihr Antrag ordnungsgemäß und nach den Wünschen der Behörde eingegangen sei. Sie habe sich weder „abreagiert“ noch ihr Unbehagen gegenüber der Rechtsansicht der belangten Behörde zum Ausdruck bringen wollen. Es sei auch nicht richtig, dass sie die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht teile. Sie wolle diese lediglich klar verstehen, da sie keine Juristin sei. Als fürsorgliche Mutter habe sie nach einer passenden Lösung für den Zweitbeschwerdeführer gesucht und nicht mutwillig gehandelt. Sie werde keine Strafe bezahlen, weil ihrerseits kein Fehlverhalten vorliege.
Zur inhaltlichen Entscheidung brachte sie vor, es sei zu bedenken, ob es tatsächlich in Ordnung sei, einem Kind im häuslichen Unterricht die Möglichkeit einer Rückstufung und damit einer Anpassung an seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu verwehren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum schulpflichtige Kinder abhängig von der gewählten Schul- bzw. Bildungsform ungleich behandelt werden würden. Die Erstbeschwerdeführerin räume zwar ein, dass es keine Schulkonferenz gebe, die beurteilen könne, ob eine Rückstufung angemessen sei. Der von der belangten Behörde gewählte Weg sei jedoch nicht zukunftsfähig und mache die Lernerfahrung des Zweitbeschwerdeführers zunichte.
9. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.9. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der mj. Zweitbeschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hält sich dauernd in Österreich auf. Im Schuljahr 2025/2026 erfüllte er seine Schulpflicht im häuslichen Unterricht auf der 1. Schulstufe (Volksschule).Der mj. Zweitbeschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hält sich dauernd in Österreich auf. Im Schuljahr 2025 aus 2026, erfüllte er seine Schulpflicht im häuslichen Unterricht auf der 1. Schulstufe (Volksschule).
Am 29. Jänner 2026 fand ein Reflexionsgespräch statt. Dabei regte die Erstbeschwerdeführerin eine Rückstufung des Zweitbeschwerdeführers in die Vorschulstufe an. Die Schulleiterin teilte ihr mit, zunächst bei der belangten Behörde klären zu müssen, ob eine solche Rückstufung im häuslichen Unterricht möglich sei.
Nach Rücksprache mit der belangten Behörde teilte die Schulleiterin der Erstbeschwerdeführerin am 3. März 2026 telefonisch mit, dass eine Rückstufung im häuslichen Unterricht nicht möglich sei.
Daraufhin kontaktierte die Erstbeschwerdeführerin am 10. März 2026 die belangte Behörde telefonisch. Diese teilte ihr ebenfalls mit, dass eine Rückstufung im häuslichen Unterricht nicht möglich sei. Noch am selben Tag ersuchte die Erstbeschwerdeführerin die belangte Behörde per E-Mail um eine genauere Erläuterung der Rechtslage und insbesondere darum, ihr zu erklären, warum eine Rückstufung nicht möglich sei. Die belangte Behörde antwortete ebenfalls am 10. März 2026 und schilderte die Rechtslage nach § 17 Abs. 5 SchUG.Daraufhin kontaktierte die Erstbeschwerdeführerin am 10. März 2026 die belangte Behörde telefonisch. Diese teilte ihr ebenfalls mit, dass eine Rückstufung im häuslichen Unterricht nicht möglich sei. Noch am selben Tag ersuchte die Erstbeschwerdeführerin die belangte Behörde per E-Mail um eine genauere Erläuterung der Rechtslage und insbesondere darum, ihr zu erklären, warum eine Rückstufung nicht möglich sei. Die belangte Behörde antwortete ebenfalls am 10. März 2026 und schilderte die Rechtslage nach Paragraph 17, Absatz 5, SchUG.
Am 11. März 2026 verlangte die Erstbeschwerdeführerin per E-Mail die bescheidmäßige Feststellung der „Ablehnung der Rückstufung“ des Zweitbeschwerdeführers.
Am 17. März 2026 ersuchte sie die belangte Behörde schriftlich um eine Eingangsbestätigung dieser E-Mail. Am 24. März 2026 erkundigte sie sich zusätzlich telefonisch bei der belangten Behörde, ob eine solche Eingangsbestätigung möglich sei.
Ebenfalls am 24. März 2026 beantragte die Erstbeschwerdeführerin erneut die bescheidmäßige Entscheidung über die „Ablehnung der Rückstufung“. Dabei übermittelte sie exakt denselben Text wie in ihrer E-Mail vom 11. März 2026.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt; sie sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. 3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 SchPflG ist allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, SchPflG ist allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG, kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG, kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt.
Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und (Z 1) Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird (Z 2), durchzuführen.Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und (Ziffer eins,) Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird (Ziffer 2,), durchzuführen.
Gemäß § 17 Abs. 5 SchUG sind die Schüler berechtigt, innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG sind die Schüler berechtigt, innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726,- Euro verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726,- Euro verhängen.
3.1.2. Eine Schule liegt jedenfalls dann vor, wenn eine anstaltliche Organisationsform besteht, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Der häusliche Unterricht fällt hingegen beispielsweise nicht unter den Begriff der „Schule“ (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).3.1.2. Eine Schule liegt jedenfalls dann vor, wenn eine anstaltliche Organisationsform besteht, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Der häusliche Unterricht fällt hingegen beispielsweise nicht unter den Begriff der „Schule“ vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).
Ein Bescheid, mit dem gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe verhängt wird, ergeht als Annex zu jener Angelegenheit, in der die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wird. Für seine Erlassung ist daher jene Behörde zuständig, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw. einzuschreiten hätte und deren Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen wird. Als verfahrensrechtlicher Bescheid ist er folglich mit dem gleichen Rechtsmittel bei der gleichen Instanz anfechtbar wie ein Bescheid in der Hauptsache. In der Regel steht daher die Beschwerde an das jeweilige Verwaltungsgericht offen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 7f [Stand 01.01.2014, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Ein Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe verhängt wird, ergeht als Annex zu jener Angelegenheit, in der die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wird. Für seine Erlassung ist daher jene Behörde zuständig, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw. einzuschreiten hätte und deren Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen wird. Als verfahrensrechtlicher Bescheid ist er folglich mit dem gleichen Rechtsmittel bei der gleichen Instanz anfechtbar wie ein Bescheid in der Hauptsache. In der Regel steht daher die Beschwerde an das jeweilige Verwaltungsgericht offen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 7f [Stand 01.01.2014, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. etwa VwGH 04.09.2024, Ra 2024/17/0064, mit Hinweis auf 19.07.2023, Ra 2022/01/0016, jeweils m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche etwa VwGH 04.09.2024, Ra 2024/17/0064, mit Hinweis auf 19.07.2023, Ra 2022/01/0016, jeweils m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Zur Rückstufung:
Der Zweitbeschwerdeführer hält sich unstrittig dauernd in Österreich auf und ist daher gemäß § 1 SchPflG schulpflichtig. Im Schuljahr 2025/2026 erfüllte er die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht.Der Zweitbeschwerdeführer hält sich unstrittig dauernd in Österreich auf und ist daher gemäß Paragraph eins, SchPflG schulpflichtig. Im Schuljahr 2025 aus 2026, erfüllte er die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht.
Entscheidungswesentlich ist, ob er gemäß § 17 Abs. 5 SchUG von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe zurückgestuft werden kann. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein im häuslichen Unterricht unterrichtetes Kind nicht Schüler einer Schule ist.Entscheidungswesentlich ist, ob er gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe zurückgestuft werden kann. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein im häuslichen Unterricht unterrichtetes Kind nicht Schüler einer Schule ist.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen über den häuslichen Unterricht. § 11 Abs. 4 SchPflG spricht im Zusammenhang mit Kindern, die im häuslichen Unterricht betreut werden, von „Kindern und Jugendlichen“ und damit ausdrücklich nicht von „Schülern“.Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen über den häuslichen Unterricht. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG spricht im Zusammenhang mit Kindern, die im häuslichen Unterricht betreut werden, von „Kindern und Jugendlichen“ und damit ausdrücklich nicht von „Schülern“.
Auch § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG bestätigt diese Unterscheidung. Danach ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an „einer in § 5 genannten entsprechenden Schule“ nachzuweisen, „wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden“. Damit unterscheidet der Gesetzgeber eindeutig zwischen den Schülern einer Schule und jenen Kindern, die an einer solchen Schule eine Externistenprüfung ablegen. Dass die Prüfung an „einer Schule“ abzulegen ist, zeigt zugleich, dass ein im häuslichen Unterricht unterrichtetes Kind nicht einer bestimmten Schule als Schüler zugeordnet ist.Auch Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz SchPflG bestätigt diese Unterscheidung. Danach ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an „einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule“ nachzuweisen, „wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden“. Damit unterscheidet der Gesetzgeber eindeutig zwischen den Schülern einer Schule und jenen Kindern, die an einer solchen Schule eine Externistenprüfung ablegen. Dass die Prüfung an „einer Schule“ abzulegen ist, zeigt zugleich, dass ein im häuslichen Unterricht unterrichtetes Kind nicht einer bestimmten Schule als Schüler zugeordnet ist.
Dieses Verständnis entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schulbegriff. Danach fällt insbesondere der häusliche Unterricht nicht unter den Begriff der „Schule“. Von einer Zuordnung eines Kindes im häuslichen Unterricht zu einer bestimmten Schule kann daher jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. wieder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).Dieses Verständnis entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schulbegriff. Danach fällt insbesondere der häusliche Unterricht nicht unter den Begriff der „Schule“. Von einer Zuordnung eines Kindes im häuslichen Unterricht zu einer bestimmten Schule kann daher jedenfalls nicht ausgegangen werden vergleiche wieder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).
Über eine Rückstufung nach § 17 Abs. 5 SchUG entscheidet die Schulkonferenz. Da der Zweitbeschwerdeführer nicht Schüler einer Schule ist, gibt es keine Schulkonferenz, die über seine Rückstufung entscheiden könnte. Es fehlt daher an dem nach § 17 Abs. 5 SchUG zuständigen Entscheidungsorgan. Diese Rechtsansicht wurde von den Beschwerdeführern in der gegenständlichen Beschwerde schließlich auch nicht mehr substantiell bestritten.Über eine Rückstufung nach Paragraph 17, Absatz 5, SchUG entscheidet die Schulkonferenz. Da der Zweitbeschwerdeführer nicht Schüler einer Schule ist, gibt es keine Schulkonferenz, die über seine Rückstufung entscheiden könnte. Es fehlt daher an dem nach Paragraph 17, Absatz 5, SchUG zuständigen Entscheidungsorgan. Diese Rechtsansicht wurde von den Beschwerdeführern in der gegenständlichen Beschwerde schließlich auch nicht mehr substantiell bestritten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Mutwillensstrafe:
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Mutwillensstrafe folgt – wie oben dargelegt – jener in der Hauptsache. Da die belangte Behörde für die Entscheidung in der Hauptsache und das Bundesverwaltungsgericht für die dagegen erhobene Beschwerde zuständig sind, gilt dies auch für die Mutwillensstrafe. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit diesem Erkenntnis auch über die Beschwerde gegen deren Verhängung zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG liegen jedoch nicht vor.Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG liegen jedoch nicht vor.
Die Erstbeschwerdeführerin nahm die belangte Behörde zwischen 10. und 24. März 2026 zwar innerhalb kurzer Zeit insgesamt sechsmal telefonisch oder schriftlich in Anspruch. Die bloße Anzahl dieser Kontakte lässt jedoch noch nicht den Schluss auf eine offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde zu. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Eine Mutwillensstrafe kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Ausgangspunkt der Kontaktaufnahmen war die im Reflexionsgespräch aufgeworfene Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer im häuslichen Unterricht von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe zurückgestuft werden könne. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin von der Schulleiterin erfahren hatte, dass dies nach Rücksprache mit der belangten Behörde nicht möglich sei, wandte sie sich am 10. März 2026 selbst an die belangte Behörde. Diese bestätigte diese Rechtsansicht zunächst telefonisch und erläuterte der Erstbeschwerdeführerin auf deren anschließende schriftliche Anfrage noch am selben Tag die Rechtslage nach § 17 Abs. 5 SchUG.Ausgangspunkt der Kontaktaufnahmen war die im Reflexionsgespräch aufgeworfene Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer im häuslichen Unterricht von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe zurückgestuft werden könne. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin von der Schulleiterin erfahren hatte, dass dies nach Rücksprache mit der belangten Behörde nicht möglich sei, wandte sie sich am 10. März 2026 selbst an die belangte Behörde. Diese bestätigte diese Rechtsansicht zunächst telefonisch und erläuterte der Erstbeschwerdeführerin auf deren anschließende schriftliche Anfrage noch am selben Tag die Rechtslage nach Paragraph 17, Absatz 5, SchUG.
Der daraufhin am 11. März 2026 gestellte Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung lässt für sich genommen keinen Mutwillen erkennen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte damit zum Ausdruck, dass sie sich nicht mit einer formlosen Rechtsauskunft begnügen, sondern eine förmliche Entscheidung über ihr Begehren erhalten wollte. Dass dieses Begehren nach der maßgeblichen Rechtslage nicht erfolgreich sein konnte, bedeutet noch nicht, dass sie im Bewusstsein seiner Grund- und Aussichtslosigkeit handelte. Die objektive Aussichtslosigkeit eines Anbringens reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme von Mutwilligkeit nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob das Anbringen auch aus Sicht der Partei von vornherein grund- und aussichtslos erscheinen musste (vgl. wieder VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016).Der daraufhin am 11. März 2026 gestellte Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung lässt für sich genommen keinen Mutwillen erkennen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte damit zum Ausdruck, dass sie sich nicht mit einer formlosen Rechtsauskunft begnügen, sondern eine förmliche Entscheidung über ihr Begehren erhalten wollte. Dass dieses Begehren nach der maßgeblichen Rechtslage nicht erfolgreich sein konnte, bedeutet noch nicht, dass sie im Bewusstsein seiner Grund- und Aussichtslosigkeit handelte. Die objektive Aussichtslosigkeit eines Anbringens reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme von Mutwilligkeit nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob das Anbringen auch aus Sicht der Partei von vornherein grund- und aussichtslos erscheinen musste vergleiche wieder VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016).
Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar lässt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 5 SchUG auf ein im häuslichen Unterricht unterrichtetes Kind anhand der schulrechtlichen Bestimmungen eindeutig beantworten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Rechtslage auch für eine rechtsunkundige Person derart evident sein musste, dass bereits das Verlangen nach einer bescheidmäßigen Entscheidung als wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde zu beurteilen wäre.Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar lässt sich die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 5, SchUG auf ein im häuslichen Unterricht unterrichtetes Kind anhand der schulrechtlichen Bestimmungen eindeutig beantworten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Rechtslage auch für eine rechtsunkundige Person derart evident sein musste, dass bereits das Verlangen nach einer bescheidmäßigen Entscheidung als wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde zu beurteilen wäre.
Auch die weiteren Kontaktaufnahmen sprechen unter den konkreten Umständen nicht für offenbaren Mutwillen. Am 17. März 2026 ersuchte die Erstbeschwerdeführerin schriftlich um eine Bestätigung des Eingangs ihres Antrags vom 11. März 2026. Nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, erkundigte sie sich am 24. März 2026 auch telefonisch nach einer solchen Bestätigung.
Das AVG normiert zwar keinen allgemeinen Anspruch auf Ausstellung einer Eingangsbestätigung. Das Interesse eines Einschreiters, sich des tatsächlichen Einlangens seines Anbringens zu vergewissern, ist jedoch verfahrensrechtlich nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft grundsätzlich den Absender die Beweislast für das Einlangen eines Anbringens bei der Behörde; bei elektronisch übermittelten Eingaben ist maßgeblich, ob diese in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind (vgl. etwa VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0097, m.w.N.). Die schriftliche und anschließende telefonische Nachfrage der Erstbeschwerdeführerin nach dem Eingang ihres Antrags hatte damit einen objektiv nachvollziehbaren verfahrensrechtlichen Hintergrund und kann nicht schon deshalb als offenbar mutwillige Inanspruchnahme der belangten Behörde angesehen werden.Das AVG normiert zwar keinen allgemeinen Anspruch auf Ausstellung einer Eingangsbestätigung. Das Interesse eines Einschreiters, sich des tatsächlichen Einlangens seines Anbringens zu vergewissern, ist jedoch verfahrensrechtlich nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft grundsätzlich den Absender die Beweislast für das Einlangen eines Anbringens bei der Behörde; bei elektronisch übermittelten Eingaben ist maßgeblich, ob diese in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind vergleiche etwa VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0097, m.w.N.). Die schriftliche und anschließende telefonische Nachfrage der Erstbeschwerdeführerin nach dem Eingang ihres Antrags hatte damit einen objektiv nachvollziehbaren verfahrensrechtlichen Hintergrund und kann nicht schon deshalb als offenbar mutwillige Inanspruchnahme der belangten Behörde angesehen werden.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die neuerliche wortgleiche Übermittlung des Antrags am 24. März 2026 über die Website der belangten Behörde. Zwar war eine nochmalige Einbringung für die weitere Behandlung des bereits übermittelten Antrags nicht erforderlich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Erstbeschwerdeführerin auf ihre schriftliche Nachfrage keine Antwort erhalten hatte und ihr anlässlich der telefonischen Nachfrage lediglich mitgeteilt worden war, dass eine Eingangsbestätigung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Unter diesen Umständen lässt sich auch die neuerliche Übermittlung nachvollziehbar mit ihrem Bestreben erklären, das ordnungsgemäße Einlangen ihres Antrags sicherzustellen.
Für das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin verbleibt damit eine plausible andere Erklärung als die Absicht, die belangte Behörde zu behelligen oder deren Tätigkeit wider besseres Wissen in Anspruch zu nehmen. Dass sie ihr Begehren beharrlich verfolgte und die belangte Behörde innerhalb kurzer Zeit mehrfach kontaktierte, genügt angesichts des restriktiven Maßstabs des § 35 AVG nicht für die Annahme offenbaren Mutwillens.Für das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin verbleibt damit eine plausible andere Erklärung als die Absicht, die belangte Behörde zu behelligen oder deren Tätigkeit wider besseres Wissen in Anspruch zu nehmen. Dass sie ihr Begehren beharrlich verfolgte und die belangte Behörde innerhalb kurzer Zeit mehrfach kontaktierte, genügt angesichts des restriktiven Maßstabs des Paragraph 35, AVG nicht für die Annahme offenbaren Mutwillens.
Es kann daher weder festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die belangte Behörde im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit ihres Vorgehens in Anspruch nahm, noch dass die Aussichtslosigkeit des angestrebten Erfolgs unter den gegebenen Umständen für jedermann derart erkennbar war, dass ihr Vorgehen als wider besseres Wissen erfolgt zu beurteilen wäre.
Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht eine offenbar mutwillige Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit angenommen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und die über die Erstbeschwerdeführerin verhängte Mutwillensstrafe ersatzlos zu beheben.
Da bereits die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG nicht vorliegen, erübrigt sich eine Prüfung der Angemessenheit ihrer Höhe.Da bereits die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG nicht vorliegen, erübrigt sich eine Prüfung der Angemessenheit ihrer Höhe.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Kind im häuslichen Unterricht nicht Schüler einer Schule ist und daher eine Rückstufung gemäß § 17 Abs. 5 SchUG mangels einer zuständigen Schulkonferenz nicht vorgesehen ist, ergibt sich aus den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt für die Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe hier nicht vorliegen.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Kind im häuslichen Unterricht nicht Schüler einer Schule ist und daher eine Rückstufung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG mangels einer zuständigen Schulkonferenz nicht vorgesehen ist, ergibt sich aus den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt für die Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe hier nicht vorliegen.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht ersatzlose Behebung häuslicher Unterricht Mutwillen Mutwillensstrafe Reflexionsgespräch Schule Schulkonferenz Schulstufe Schulstufenwechsel VorschulstufeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2344229.1.00Im RIS seit
08.09.2026Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026