RS Vfgh 2005/11/30 B1158/03 - B200/04, B764/04, B574/04, B1325/04, B198/05, B654/05

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Veröffentlicht am 30.11.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSG 1978 §3 Z3
DSG 2000 §1 Abs3, §4 Z4, §26, §27, §58, §61 Abs7
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
SicherheitspolizeiG §9, §10 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Löschungs- undAuskunftsbegehrens hinsichtlich bei einem Gendarmerieposten in einerKartei geführter personenbezogener Daten; Verkennung der Rechtslageim entscheidungswesentlichen Punkt der Frage der inneren Organisationder Behörde; Bezirkshauptmannschaft und nichtLandesgendarmeriekommando als Auftraggeberin der Datenanwendung imSinne des Datenschutzgesetzes anzusehen und daher zutreffenderAdressat des Löschungs- und Auskunftsbegehrens

Rechtssatz

Mit dem DSG 2000 wurde die Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.95 umgesetzt. Entsprechend dieser Richtlinie wurden in der Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 DSG 2000 die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung auch hinsichtlich personenbezogener Daten eingeräumt, die zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind. Entsprechend diesen Vorgaben enthält der Auftraggeberbegriff der Z4 des §4 DSG 2000 keine Beschränkung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (wie sie der Auftraggeberbegriff des §3 Z3 DSG 1978 enthalten hat).

Es liegt damit nahe und ist bei einer vom Wortlaut (arg. "sinngemäß" in der Übergangsbestimmung des §61 Abs7 DSG 2000) ausgehenden teleologischen Interpretation zutreffend, §10 Abs2 letzter Satz SicherheitspolizeiG so zu verstehen, dass die Gendarmeriekommanden nicht nur für automationsunterstützt verarbeitete Daten sondern auch hinsichtlich von manuellen Dateien, die für Zwecke der inneren Organisation angelegt werden, als Auftraggeber anzusehen sind.

Generelle Regelungen zur Ordnung des Aktenbestandes und damit auch solche über das Anlegen von Karteien nach bestimmten Ordnungskriterien zur Auffindung von Akten sind - wie andere Regelungen über den Geschäftsgang innerhalb einer Behörde auch - dem Bereich der inneren Organisation zuzuordnen. Wird jedoch ein konkreter Name mit entsprechenden weiteren Angaben in das Protokoll(buch) oder in die Indexkartei aufgenommen, so kann keinesfalls mehr von einer Angelegenheit des inneren Dienstes gesprochen werden. Hier hat der Gesetzgeber subjektive Rechtspositionen der Betroffenen geschaffen. Damit erweist sich aber die Bezirkshauptmannschaft Mödling als zutreffender Adressat der Löschungs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers.

Die Behörde hat in der Frage der Abgrenzung des Bereichs der inneren Organisation - also in einem wesentlichen Punkt - die Rechtslage grundlegend verkannt. Sie hat die in diesem Zusammenhang entscheidenden datenschutzrechtlichen Ansprüche von außerhalb der Organisation stehenden Personen nicht entsprechend berücksichtigt und in ihre Erledigung die kriminalpolizeilichen Aspekte der Datenverarbeitung nicht aufgenommen.

Siehe auch B200/04 (Löschungsbegehren nach Anzeige gem §209 StGB) und B764/04 (hier: Verdacht nach §127 StGB), beide E v 26.01.06, Aufhebung der Bescheide, sowie B574/04 und B1325/04, beide vom selben Tag, Abweisung der Beschwerden unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung (Löschungsbegehren an unzuständiges Landesgendarmeriekommando gerichtet).

She weiters B198/05, E v 13.10.07: Verweis auf die vorliegende Entscheidung VfSlg 17716/2005 sowie auf VfSlg 17747 und 17748/2006 hins der Abweisung des Löschungsbegehrens von Daten in Indexkartei und Protokollbuch; Aufhebung des gesamten Spruchpunktes 2. wegen Untrennbarkeit; hins Papier- und Kopienakt Verweis auf VfSlg 17745/2005 und E v 07.03.07, B1708/06; weiters E v 05.12.07, B654/05 unter Verweis auf die angeführten Entscheidungen; hier jedoch teilweise Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf B1708/06.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, Polizeibehörden, Polizei,Sicherheitspolizei, Verwaltungsorganisation, Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1158.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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