TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/28 I424 2327899-1

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Veröffentlicht am 28.08.2026
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Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I424 2327899-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 26.10.2025 zu der Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem türkischen Staatsbürger eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt (Spruchpunkt V.). 1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 26.10.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem türkischen Staatsbürger eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.) und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde ausgeführt, der BF sei zu einem unbekannten Zeitpunkt bewusst illegal in das Bundesgebiet eingereist. In weiterer Folge sei er bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden und sei es zu einer Anzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gekommen. Der BF halte sich seit drei Monaten in Österreich auf und sei weder beruflich, familiär noch sozial verankert. Er lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Doch konnte die belangte Behörde kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem Sohn erkennen, da der BF seinen im Jahr 2023 geborenen Sohn erstmals nach der illegalen Einreise nach Österreich gesehen habe und daher kein schützenswertes Familienleben vorliege.

Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF in Österreich behördlich nicht gemeldet und mittellos sei und er zudem der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Aus seinem Verhalten (illegale Einreise statt Beantragung eines Visums sowie illegale Erwerbstätigkeit) ergebe sich jedenfalls, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe dem BF jedenfalls keine bedrohliche oder ausweglose Lage und verfüge er auch über zahlreiche Angehörige im Herkunftsland.

2. Mit dem am 20.11.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, in Österreich würden die Lebensgefährtin sowie der gemeinsame Sohn des BF leben. Beiden sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Da dem Sohn des BF mit Bescheid vom 21.05.2024 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, stelle der BF hiermit gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung desselben Schutzstatus, da ein Familienverfahren vorliege.

Dem BF drohe im Fall einer Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung nach den Anti-Terror-Gesetzen, Diskriminierung und unmenschliche oder ungerechte Behandlung durch das Justizsystem in der Türkei. Der BF sei kurdischer Herkunft und in der Türkei im Umfeld der pro-kurdischen politischen Bewegung aktiv. So habe er regelmäßig an Treffen mit der HDP-nahestehenden Personen und an Demonstrationen teilgenommen. Zumindest einmal sei er bei einer Versammlung durch die Polizei kontrolliert und bedroht worden. Außerdem habe sich der BF in sozialen Medien zu politischen Themen geäußert. Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit könne dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde dem BF eine strafrechtliche Verfolgung drohen.

Die Rückkehrentscheidung greife unzulässig in das tatsächlich gelebte Familienleben des BF ein. Seiner Lebensgefährtin sei es aufgrund des erteilten Schutzstatus nicht möglich in die Türkei zurückzukehren.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag des BF stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 26.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Schreiben vom 11.02.2026 teilte der frühere Rechtsvertreter des BF mit, dass das Vollmachtverhältnis aufgelöst wurde. Mit Schreiben vom 26.02.2026 teilte die nunmehrige Rechtsvertreterin des BF mit, dass ihr eine Vollmacht erteilt und alle bisherigen Vollmachtverhältnisse beendet wurden.

5. Mit Ladungen vom 26.06.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch RA Mag. Doris Einwallner, die Lebensgefährtin des BF als Zeugin, ein Dolmetscher für die arabische Sprache und die Dolmetscherin für die türkische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 04.08.2026 geladen.

6. Mit Eingabe vom 06.07.2026 gab der BF bekannt er beabsichtige einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Lebensgefährtin benötige eine Übersetzung für die kurdische Sprache.

7. Dem Dolmetscher für die arabische Sprache wurde daraufhin mitgeteilt, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen muss. Mit Ladung vom 07.07.2026 wurde der Dolmetscher für die kurdische Sprache zur Verhandlung am 04.08.2026 geladen.

6. Mit Schreiben vom 26.06.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

7. Am 03.08.2026 gab die Rechtsvertreterin des BF telefonisch bekannt, dass der BF am heutigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die anberaumte Verhandlung wurde daher abgesagt.

8. Am 21.08.2026 übermittelte der BF eine Kopie seiner von der belangten Behörde ausgestellten Verfahrenskarte nach § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AsylVfVO („weiße Karte“) und gab geleichzeitig bekannt, dass er den Asylantrag am 21.08.2026 bei der belangten Behörde eingereicht habe. Im Zuge dieses Termins sei ihm die angefügte Verfahrenskarte ausgefolgt worden.8. Am 21.08.2026 übermittelte der BF eine Kopie seiner von der belangten Behörde ausgestellten Verfahrenskarte nach Paragraph 50, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 29, Absatz 4, AsylVfVO („weiße Karte“) und gab geleichzeitig bekannt, dass er den Asylantrag am 21.08.2026 bei der belangten Behörde eingereicht habe. Im Zuge dieses Termins sei ihm die angefügte Verfahrenskarte ausgefolgt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und hielt sich seit Sommer 2025 illegal in Österreich auf.

Mit Bescheid des BFA vom 26.10.2025 zu der Zl. XXXX wurde dem BF, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 26.10.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde dem BF, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt.

Am 03.08.2026 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreichung des Antrages erfolgte fristgerecht am 21.08.2026.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt zur Einreise, zum Aufenthalt und der Asylantragstellung des BF ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen zur Antragstellung am 03.08.2026 sowie zur Einreichung des Antrages am 21.08.2026 ergeben sich aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus den von dem BF übermittelten Bestätigungen der belangten Behörde sowie der Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), wonach das Asylverfahren laufend sei.

II.3. rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. rechtliche Beurteilung

Zu A)

II.3.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe diesbezügliche Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138-9 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 1) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob (nach der neuen Rechtslage: dass) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe diesbezügliche Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138-9 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 in Verbindung mit Rn. 1) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, ob (nach der neuen Rechtslage: dass) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.

Nach § 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) gilt der Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.Nach Paragraph 17, Absatz 2, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) gilt der Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Artikel 28, Absatz 4, der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nach Erlassung des angefochtenen Bescheides inklusive Rückkehrentscheidung durch das BFA am 03.08.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (vgl. Art. 26 AsylVfVO) und diesen auch fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 27 AsylVfVO). Folglich ist im gegenständlichen Fall zur gleichen Zeit sowohl ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht als auch seit 03.08.2026 ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nach Erlassung des angefochtenen Bescheides inklusive Rückkehrentscheidung durch das BFA am 03.08.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt vergleiche Artikel 26, AsylVfVO) und diesen auch fristgerecht eingereicht vergleiche Artikel 27, AsylVfVO). Folglich ist im gegenständlichen Fall zur gleichen Zeit sowohl ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht als auch seit 03.08.2026 ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Die angeführte Rechtsprechung ist nach wie vor anwendbar, da die fraglichen Rechtsnormen nicht relevant geändert wurden und war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

II.3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der AsylVfVO und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 bzw. des FPG idF BGBl. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der AsylVfVO und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, bzw. des FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2327899.1.00

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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