TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/28 G304 2347367-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2026
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Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G304 2347367-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
G304 2347367-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben (7) Jahren erlassen“. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben (7) Jahren erlassen“.

II. Der Spruchpunkt II. wird ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch zwei. wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Ungarns, wurde am 02.07.2025 im Bundesgebiet festgenommen, am 04.07.2025 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.01.2026, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen bzw. Verbrechen gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. und 2. Fall, 130 Abs. 2 1. und 2. Fall, 15, 278 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 147 Abs. 2a, 148 2. Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.01.2026, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen bzw. Verbrechen gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. und 2. Fall, 130 Absatz 2, 1. und 2. Fall, 15, 278 Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, 147, Absatz 2 a, 148, 2. Fall, 223 Absatz eins und 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom 12.05.2026 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am 22.05.2026 langte ein Schreiben des BF beim BFA ein.

4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 09.06.2026 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 09.06.2026 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Gegen den Bescheid des BFA vom 17.12.2025 wurde im Wege der Rechtsvertretung des BF innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird beanstandet, dass der BF von der belangten Behörde nicht niederschriftlich einvernommen worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich über ein aufrechtes Familienleben verfüge, da sein Stiefvater hier leben würde. Außerdem würden sich auch seine Lebensgefährtin sowie die gemeinsamen Kinder regelmäßig in Österreich aufhalten. Zudem bereue der BF seine Taten sehr und sei fest entschlossen, jedweder gegen ihn verhängten aufenthaltsbeendenden Aufforderung der österreichischen Behörden nachzukommen.

6. Am 10.07.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

7. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2347367-1/2Z vom 16.07.2026 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides vom 09.06.2026 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 7. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2347367-1/2Z vom 16.07.2026 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides vom 09.06.2026 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

8. Der BF wurde am 24.07.2026 in Österreich aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag zur Strafvollstreckung an die ungarischen Behörden ausgeliefert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX geboren und ungarischer Staatsangehöriger. Er spricht Ungarisch und ein wenig Deutsch. 1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und ungarischer Staatsangehöriger. Er spricht Ungarisch und ein wenig Deutsch.

1.2. Er ist ledig, im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

1.3. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise des BF in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Von 26.01.2024 bis 13.11.2024 war er mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 03.07.2025 bis 24.07.2026 befand er sich in Österreich in (Untersuchungs-)Haft. Am 24.07.2026 wurde der BF zur Strafvollstreckung an die ungarischen Behörden ausgeliefert.

1.4. Der BF verfügte in Österreich nie über eine Anmeldebescheinigung oder einen anderweitigen Aufenthaltstitel. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war der BF in Österreich von 05.03.2020 bis 11.03.2020 unselbständig erwerbstätig.

1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.01.2026 wurde der BF wegen der Vergehen bzw. Verbrechen gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. und 2. Fall, 130 Abs. 2 1. und 2. Fall, 15, 278 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 147 Abs. 2a, 148 2. Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Jahr 2024 gemeinsam mit anderen Tätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Inland fortwährend gewerbsmäßige und schwere Betrugshandlungen sowie gewerbsmäßige und schwere Einbruchsdiebstähle begangen hat. Dabei wurden Sendungsaufträge zu Paketshops umgeleitet und mit gefälschten Identitätsnachweisen, welche von einem Mittäter des BF hergestellt wurden, vom BF abgeholt. Im Rahmen dieser Taten wurden Mobiltelefone im Gesamtwert von 9.631,52 Euro erbeutet. Außerdem haben der BF und seine Mittäter unter Verwendung von zuvor widerrechtlich erlangten Abholscheinen bzw. QR-Codes Wertgegenstände (vor allem Tablets, Router und Mobiltelefone) aus Abholstationen entnommen, wobei der Gesamtwert der Beute 5.000 Euro überstieg. Des Weiteren hat der BF besonders geschützte Urkunden (Reisepass) gefälscht. Erschwerend erkannte das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen. Als mildernd wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass die Tatausführung teilweise beim Versuch geblieben ist.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.01.2026 wurde der BF wegen der Vergehen bzw. Verbrechen gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. und 2. Fall, 130 Absatz 2, 1. und 2. Fall, 15, 278 Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, 147, Absatz 2 a, 148, 2. Fall, 223 Absatz eins und 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Jahr 2024 gemeinsam mit anderen Tätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Inland fortwährend gewerbsmäßige und schwere Betrugshandlungen sowie gewerbsmäßige und schwere Einbruchsdiebstähle begangen hat. Dabei wurden Sendungsaufträge zu Paketshops umgeleitet und mit gefälschten Identitätsnachweisen, welche von einem Mittäter des BF hergestellt wurden, vom BF abgeholt. Im Rahmen dieser Taten wurden Mobiltelefone im Gesamtwert von 9.631,52 Euro erbeutet. Außerdem haben der BF und seine Mittäter unter Verwendung von zuvor widerrechtlich erlangten Abholscheinen bzw. QR-Codes Wertgegenstände (vor allem Tablets, Router und Mobiltelefone) aus Abholstationen entnommen, wobei der Gesamtwert der Beute 5.000 Euro überstieg. Des Weiteren hat der BF besonders geschützte Urkunden (Reisepass) gefälscht. Erschwerend erkannte das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen. Als mildernd wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass die Tatausführung teilweise beim Versuch geblieben ist.

1.6. In Ungarn weist der BF drei gerichtliche Vorstrafen auf, darunter eine einschlägige Verurteilung vom 28.05.2024 wegen Betruges. Aufgrund dieser Verurteilung ist der BF in Ungarn insgesamt 22 Monate in U-Haft gesessen.

1.7. In Österreich lebt der Stiefvater des BF. Seine Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder leben in Ungarn, halten sich jedoch regelmäßig in Österreich auf.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem im Akt einliegenden Strafgerichtsurteil sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Außerdem wurde von der belangten Behörde vor der Erlassung des Bescheides ein Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem im Akt einliegenden Strafgerichtsurteil sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Außerdem wurde von der belangten Behörde vor der Erlassung des Bescheides ein Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.

Erkrankungen des BF wurden weder in der Beschwerde noch sonst vorgebracht und konnten auch nicht amtswegig festgestellt werden.

Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und seine melderechtliche Erfassung ergibt sich aus dem ZMR.

Am 17.07.2026 langte beim BVwG ein Unterlagenkonvolut ein, aus welchem sich ergibt, dass der BF am 24.07.2026 zur Strafvollstreckung an die ungarischen Behörden ausgeliefert wurde.

Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF im Inland wurde anhand der Sozialversicherungsdaten getroffen.

Die Feststellung, dass der BF nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist, beruht auf dem angefochtenen Bescheid, der diesbezüglich unbestritten blieb.

Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten, die Verurteilung und die Strafbemessungsgründe wurden anhand des Strafurteils vom 09.01.2026 und des Strafregisters festgestellt.

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des BF in Ungarn konnten aufgrund des im Akt einliegenden ECRIS-Auszuges getroffen werden. Aus dem Strafgerichtsurteil vom 09.01.2026 ergibt sich, dass der BF aufgrund seiner letzten Verurteilung in Ungarn 22 Monate in Haft gesessen ist.

Die Feststellung, dass der Stiefvater des BF in Österreich lebt, ergibt sich aus der Beschwerde sowie aus dem Schreiben des BF, welches am 22.05.2026 beim BFA eingelangt ist. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass seine Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder in Ungarn leben, sich jedoch regelmäßig in Österreich aufhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 16.07.2026 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 16.07.2026 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.

Die in der Beschwerde kritisierte Vorgangsweise des BFA, den BF nicht niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen zu haben, kann nicht nachvollzogen werden. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom 12.05.2026 auf, sich zum Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am 22.05.2026 langte ein Schreiben des BF beim BFA ein, welches sich im Verwaltungsakt befindet. Abgesehen davon hatte er die Möglichkeit in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Als Staatsangehöriger Ungarns ist der BF ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a Abs. 1 NAG in der Regel einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt.Als Staatsangehöriger Ungarns ist der BF ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG in der Regel einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt.

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf sein persönliches Verhalten abzustellen, sodass strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Zum Nachteil des BF wirkt sich sowohl bei der Gefährdungsprognose, als auch bei der Interessenabwägung seine strafgerichtliche Verurteilung aus. Jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die der BF in Österreich begangen hat, zeugen von einer vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er ist in Österreich wiederholt straffällig geworden und hat Straftaten gegen fremdes Vermögen begangen. Jene Verbrechen, die der BF in Österreich im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten begangen hat, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und der Absicht, sich bei jeder sich bietenden Möglichkeit unrechtmäßig zu bereichern. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Vorstrafe des BF in Ungarn zu verweisen. Er saß wegen Betrugshandlungen in Ungarn bereits 22 Monate in Haft. Das erlittene Haftübel konnte den BF jedoch nicht davon abhalten - kurz nach seiner Haftentlassung in Ungarn - in Österreich weitere Betrugshandlungen sowie Einbruchsdiebstähle zu begehen.

Der BF hat im Bundesgebiet mehrfach strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen begangen und wurde dafür rechtskräftig strafgerichtlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Diese Handlungen zeugen davon, dass der BF die österreichische Rechtsordnung in keiner Weise respektiert. Gerade bei Eigentumsdelikten ist die Gefahr eines Rückfalls groß, auch ist abermals hervorzuheben, dass der BF in Ungarn bereits einschlägig vorbestraft ist. Da sich die finanzielle Situation des BF nicht maßgeblich geändert hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.

Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Zum in der Beschwerde vorgebachten Privat- und Familienleben des BF in Österreich ist Folgendes festzustellen:

Die berufliche Tätigkeit des BF im Bundesgebiet war von sehr kurzer Dauer und liegt bereits lange zurück. Eine tiefgehende Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist daher zu verneinen.

Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte im Inland vor, nämlich den Aufenthalt seines Stiefvaters. Außerdem brachte er vor, dass sich seine in Ungarn lebende Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder regelmäßig in Österreich aufhalten. Der bloße Aufenthalt seines Stiefvaters in Österreich erreicht nicht die Schwelle eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, zumal aktuell kein gemeinsamer Haushalt besteht. Auch aus der Tatsache, dass sich seine in Ungarn lebende Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder regelmäßig in Österreich aufhalten, ergibt sich kein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich. Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte im Inland vor, nämlich den Aufenthalt seines Stiefvaters. Außerdem brachte er vor, dass sich seine in Ungarn lebende Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder regelmäßig in Österreich aufhalten. Der bloße Aufenthalt seines Stiefvaters in Österreich erreicht nicht die Schwelle eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, zumal aktuell kein gemeinsamer Haushalt besteht. Auch aus der Tatsache, dass sich seine in Ungarn lebende Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder regelmäßig in Österreich aufhalten, ergibt sich kein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden in ihrem Gewicht dadurch gemindert ist, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende massive Fehlverhalten wesentlich reduziert ist.

Dem BF ist es möglich und zumutbar, den Kontakt mit den in Österreich lebenden Personen durch moderne Kommunikationsmittel oder Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort zu halten.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Ungarn oder einem anderen EU-Staat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten könnte.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als seine gegenläufigen privaten Interessen. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als seine gegenläufigen privaten Interessen. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Es bedarf eines angemessenen Zeitraums der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird.

Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Schließlich ist festzuhalten, dass sich der BF seit 24.07.2026 nicht mehr im Inland aufhält. Insofern erscheint ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies insbesondere auch in Hinblick auf die beiden – jeweils 22 Monate langen - Haftstrafen. In dieser Zeit kann er sich um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher in diesem Sinn abzuändern.Schließlich ist festzuhalten, dass sich der BF seit 24.07.2026 nicht mehr im Inland aufhält. Insofern erscheint ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies insbesondere auch in Hinblick auf die beiden – jeweils 22 Monate langen - Haftstrafen. In dieser Zeit kann er sich um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen. Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher in diesem Sinn abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da sich der BF aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, stellt sich die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht, sodass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.Da sich der BF aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, stellt sich die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht, sodass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung der (beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Reduzierung oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen.Die Abhaltung der (beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Reduzierung oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen.

3.4. Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

3.5. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Spruchpunkt - Abänderung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2347367.1.01

Im RIS seit

07.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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