Entscheidungsdatum
01.09.2026Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
,
W256 2319814-1/2E
W256 2319814-1/2E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 18. August 2025 (Datum Amtssignatur), GZ. 2025-0.593.224, wegen Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 18. August 2025 (Datum Amtssignatur), GZ. 2025-0.593.224, wegen Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 18. August 2025 (Datum Amtssignatur), GZ. 2025-0.593.224, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 18. August 2025 (Datum Amtssignatur), GZ. 2025-0.593.224, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer richtete am 20. Juli 2025 ein auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes Auskunftsbegehren an den Bundeskanzler, welches in seinen wesentlichen Auszügen wie folgt lautete:
„Ich habe als Rechtsanwalt und Wirtschaftswissenschaftler sowohl persönlich, als auch im Rahmen meiner Geschäftstätigkeit [..] ein gerechtfertigtes Interesse an Informationen, welche die Gesundheitsverwaltung, namentlich auch deren normsetzende (verordnungsgebende) Aktivität betreffen.
Mein hier gegenständliches, auf § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz gestütztes Auskunftsbegeh-ren bezieht sich auf die vom 22.12.2021 bis zum 31.03.2023 nach § 8 Bundesministeriengesetz in Ihrem Haus etabliert gewesene „Gesamtstaatliche COVID-Krisenkoordination“ (GECKO). Mein hier gegenständliches, auf Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz gestütztes Auskunftsbegeh-ren bezieht sich auf die vom 22.12.2021 bis zum 31.03.2023 nach Paragraph 8, Bundesministeriengesetz in Ihrem Haus etabliert gewesene „Gesamtstaatliche COVID-Krisenkoordination“ (GECKO).
Da die GECKO als beratende Experten-Kommission eingerichtet war, und nach der Judikatur des VfGH (vgl. etwa die Entscheidung V 294/2021-19) die Befolgung des Expertenrats durch den Normsetzer ausschlaggebend sein kann für die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (und somit auch für sich aus der Anwendung der betreffenden Norm ergebende Konsequenzen), beantrage ich die Erteilung von Auskunft darüber, Da die GECKO als beratende Experten-Kommission eingerichtet war, und nach der Judikatur des VfGH vergleiche etwa die Entscheidung römisch fünf 294/2021-19) die Befolgung des Expertenrats durch den Normsetzer ausschlaggebend sein kann für die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (und somit auch für sich aus der Anwendung der betreffenden Norm ergebende Konsequenzen), beantrage ich die Erteilung von Auskunft darüber,
- welche Personen (Name, Qualifikation, Berufstätigkeit, Zeitraum der Zugehörigkeit zur GECKO) in der GECKO tätig (respektive tätig gewesen) sind, sowie
- welche Erklärungen über mögliche Interessenkonflikte (vgl. § 2 Abs. 6 der Geschäftsordnung der GECKO) von diesen Personen jeweils abgegeben worden sind. - welche Erklärungen über mögliche Interessenkonflikte vergleiche Paragraph 2, Absatz 6, der Geschäftsordnung der GECKO) von diesen Personen jeweils abgegeben worden sind.
Von diesem Auskunftsbegehren erfasst ist die Zeit vom 22.12.2021 bis zum 31.03.2023.“
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG.Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben die Ausstellung eines Bescheides gem. Paragraph 4, AuskunftspflichtG.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Bundeskanzler fest, dass dem Beschwerdeführer „aufgrund des Antrages vom 20.7.2025 zu dem Auskunftsbegehren betreffend Gesamtstaatliche COVID-Krisenkoordination (GECKO) ein Recht auf Auskunft teilweise nicht zukommt und daher die Auskunft teilweise nicht erteilt wird“ (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen schrieb sie ihm „eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro“ vor (Spruchpunkt 2.).
Begründend verwies dieser hinsichtlich der Frage nach den Mitgliedern der GECKO-Kommission auf ein dem Bescheid beigelegtes Schreiben und einen dortigen Verweis auf eine veröffentlichte Publikation. Im Übrigen würde die Offenlegung von Unterlagen, in denen Kommissionsmitglieder ihre Interessenkonflikte offenbaren, diese Mitglieder „negativen beruflichen oder sozialen Folgen aussetzen“, sodass „das Interesse der Kommissionsmitglieder an der Geheimhaltung ihrer Angaben gegenüber dem Informationsinteresse des Auskunftswerbers“ überwiege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass bei den meisten wissenschaftlichen Fachzeitschriften mögliche Interessenskonflikte der Autoren von publizierten Studien offengelegt würden. Dem Beschwerdeführer komme zudem die Rolle eines „public watchdog“ zu. Die Allgemeinheit müsse die Unabhängigkeit der Ratschläge der Kommissionsmitglieder beurteilen können. Das Gesundheitsministerium habe im Fall des Nationalen Impfgremiums aufgrund einer Anfrage des Beschwerdeführers kein Hindernis bezüglich einer diesbezüglichen Offenlegung gesehen.
Der Bundeskanzler legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die hier maßgeblichen Rechtslagen lauten wie folgt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 3, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.1. Rechtsgrundlagen
Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG lauten:
„Artikel 20. (...)
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“
Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet auszugsweise:Das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lautet auszugsweise:
„§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
[...]
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
[…]“
3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die erste Frage des Beschwerdeführers nach den Mitgliedern der GECKO-Kommission wurde seitens der belangten Behörde mit einem Verweis auf eine Publikation beantwortet, ist nicht Gegenstand des Bescheides und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde auch nicht mehr aufgeworfen.
Die belangte Behörde stützte ihre Auskunftsverweigerung hinsichtlich der zweiten Frage, welche Erklärungen über mögliche Interessenkonflikte von den Mitgliedern der GECKO-Kommission jeweils abgegeben worden sind, darauf, dass die Offenlegung von Unterlagen, in denen Kommissionsmitglieder ihre Interessenskonflikte offenbaren, einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bedeuten würde. Es handle sich um schützenswerte personenbezogene Informationen, deren Preisgabe die Mitglieder negativen beruflichen oder sozialen Folgen aussetzen würde.
3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist (vgl. auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet.3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist vergleiche auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet.
Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellten Auskunftsbegehren „verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei“ entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/04/0239, und 22.10.2012, 2010/03/0099, zuletzt VwGH 26.1.2023, Ra 2022/07/0026).Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellten Auskunftsbegehren „verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Artikel 20, Absatz 3, B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei“ entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt vergleiche VwGH 26.5.1998, 97/04/0239, und 22.10.2012, 2010/03/0099, zuletzt VwGH 26.1.2023, Ra 2022/07/0026).
Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien wurden im vorliegenden Fall nicht beachtet, indem die Auskunft lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf „schützenswerte personenbezogene Informationen“ und nicht näher dargestellte drohende „negative berufliche oder soziale Folgen“ verweigert wurde, ohne die – wie oben dargestellt für eine Interessensabwägung – notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich zu treffen. Es fehlen die nach der zitierten Rechtsprechung erforderlichen nachvollziehbaren Feststellungen zu den Umständen, auf die sich die Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall konkret gründet, insbesondere zu den Gegebenheiten, die einer Entsprechung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte entgegenstehen.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde das Vorliegen von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten oder datenschutzrechtlichen Einschränkungen für die vom Beschwerdeführer angefragten Informationen tatsächlich im Detail geprüft und eine darauf basierende Interessensabwägung durchgeführt hätte, dazu fehlen die notwendigen Feststellungen. Die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, auch Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht herausgegeben werden dürften, ist zur Begründung einer Auskunftsverweigerung allerdings nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen sind (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Die nicht näher konkretisierte Behauptung im angefochtenen Bescheid, die Auskunft könnte „negative berufliche oder soziale Folgen“ der Mitglieder nach sich ziehen, kann für sich alleine daher keine Auskunftsverweigerung begründen.Der angefochtene Bescheid enthält keine Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde das Vorliegen von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten oder datenschutzrechtlichen Einschränkungen für die vom Beschwerdeführer angefragten Informationen tatsächlich im Detail geprüft und eine darauf basierende Interessensabwägung durchgeführt hätte, dazu fehlen die notwendigen Feststellungen. Die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, auch Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht herausgegeben werden dürften, ist zur Begründung einer Auskunftsverweigerung allerdings nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen sind vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Die nicht näher konkretisierte Behauptung im angefochtenen Bescheid, die Auskunft könnte „negative berufliche oder soziale Folgen“ der Mitglieder nach sich ziehen, kann für sich alleine daher keine Auskunftsverweigerung begründen.
Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Artikel 10, Absatz eins, EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt vergleiche dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff). Ein solches durch Artikel 10, EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Artikel 20, Absatz 4, B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Auskunftsbegehren vorgebracht, er habe u.a. als Wirtschaftswissenschaftler ein gerechtfertigtes Interesse an Informationen, welche die Gesundheitsverwaltung und deren normgesetzgebende Aktivitäten betreffen. Da die GECKO Kommission als beratende Experten-Kommission eingerichtet gewesen sei und die Befolgung eines Expertenrates durch den Normsetzer für die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit ausschlaggebend sein könne, begehre er Auskünfte über die Erklärungen dieser Mitglieder zu möglichen Interessenskonflikten. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hielt er dazu fest, die Kenntnis möglicher Interessenskonflikte eines Experten liege – angesichts der dargelegten Bedeutung für das Gesetzgebungsverfahren – im öffentlichen Interesse.
Der angefochtene Bescheid setzt sich mit den – für eine Interessensabwägung erforderlichen – Interessen des Beschwerdeführers an der vorliegenden Auskunft in keiner Weise auseinander. Ausgehend von diesen Erwägungen kann daher aufgrund einer insgesamt mangelnden Sachverhaltsgrundlage nicht beurteilt werden, ob die Auskunft zu Recht verweigert wurde.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wurden im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich unterlassen und der Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise festgestellt. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vgl. VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085). Dies ergibt sich auch im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft aus VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl. zu alldem näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43; und wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wurden im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich unterlassen und der Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise festgestellt. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085). Dies ergibt sich auch im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft aus VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vergleiche zu alldem näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43; und wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (nochmals VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde - sofern sie im vorliegenden Fall noch einmal einen Bescheid über die Nichterteilung von Auskünften erlassen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde - sofern sie im vorliegenden Fall noch einmal einen Bescheid über die Nichterteilung von Auskünften erlassen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird.
Angesichts der damit statthaften Behebung des Bescheides im Hinblick auf die Auskunftsverweigerung (Spruchpunkt 1.) war auch der Spruchpunkt 2., der für die Erlassung des (nunmehr weggefallenen) Bescheides eine Verwaltungsabgabe vorschreibt, zu beheben (zur ex-tunc-Wirkung einer Kassation nach § 28 Abs 3 VwGVG s. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 133).Angesichts der damit statthaften Behebung des Bescheides im Hinblick auf die Auskunftsverweigerung (Spruchpunkt 1.) war auch der Spruchpunkt 2., der für die Erlassung des (nunmehr weggefallenen) Bescheides eine Verwaltungsabgabe vorschreibt, zu beheben (zur ex-tunc-Wirkung einer Kassation nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG s. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 133).
3.2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Ermittlungspflicht Geheimhaltung Interessenabwägung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung personenbezogene Daten public watchdog VerschwiegenheitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W256.2319814.1.00Im RIS seit
07.09.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026