Index
L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol;Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des Cverein in W, vertreten durch RechtundCo Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Lagergasse 57a, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 28. Juni 2010, Zl 422-120/106, betreffend Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hatte mit Eingabe vom 20. Mai 2010 unter Bezugnahme auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetz um die Erteilung folgender Auskünfte betreffend einen von der belangten Behörde bewilligten Hubschrauberlandeplatz angesucht:
"1.
Handelt es sich beim Flugplatz M um einen öffentlichen oder einen privaten Flugplatz (siehe dazu die Bestimmungen des § 63 LFG)? Handelt es sich beim Flugplatz M um einen öffentlichen oder einen privaten Flugplatz (siehe dazu die Bestimmungen des Paragraph 63, LFG)?
2.
Wer ist Halter des Flugplatzes M? Bitte geben Sie uns den Namen, die Adresse, die Telefonnummer, Telefaxnummer und eMail-Adresse desselben bekannt.
3.
Bestehen hinsichtlich des Flugplatzes M Benützungseinschränkungen dahingehend, welche Art von Flügen (zB Ambulanz- und Rettungsflüge, Flüge für Katastropheneinsätze) durchgeführt werden oder kann der Flugplatz M grundsätzlich von jedermann (zB Privatflüge) benützt werden?
4.
Bitte legen Sie den Betriebsumfang des Flugplatzes M dar.
5.
Welche Bodeneinrichtungen bestehen auf dem Flugplatz M?
6.
Darf der Flugplatz M - außer von Hubschraubern - auch von anderen Luftfahrzeugarten benützt werden? Wenn ja von welchen?
7.
Besteht auf dem Flugplatz M eine Gewichtsbeschränkung für Luftfahrzeuge, die diesen benützen wollen?
8.
Bestehen für den Flugplatz M Lärmschutzvorschriften (so genannte noise abatement procedures) und wenn ja, welcher Art sind diese?
9.
Besteht für den Flugplatz M eine Sicherheitszone? Wenn ja, beschreiben Sie bitte deren lateralen Grenzen oder übermitteln Sie eine entsprechende kartographische Darstellung.
10.
Besteht für den Flugplatz M ein Flugplatz-Rettungsbereich? Wenn ja, beschreiben Sie bitte dessen laterale Grenzen oder übermitteln Sie eine entsprechende kartographische Darstellung.
11.
Bestehen rund um den Flugplatz M Luftfahrthindernisse? Wenn ja, beschreiben Sie bitte deren Lage (am besten in WGS 84-referenzierten Koordinaten) und deren exakte Höhe.
12.
Existiert vom Flugplatz M entsprechendes behördliches Kartenmaterial? Wenn ja, stellen Sie uns dieses bitte zur Verfügung.
13.
Existieren hinsichtlich des Flugplatzes M behördlich bewilligte Benützungsbedingungen? Wenn ja, stellen Sie uns diese bitte zur Verfügung.
14.
Bitte teilen Sie uns folgende Fakten hinsichtlich des Flugplatzes M mit:
a) Koordinaten des Flugplatzbezugspunktes (WGS-84 referenziert)
b) Flugplatzbezugshöhe
c) Geoid Undulation
d) Ortsmissweisung
e) Betriebszeiten
f) verfügbare Feuerbekämpfungskategorie
g) vorhandene Rettungsausrüstung
h) jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit sowie Gewährleistung der Räumung der Piste
i) Beschreibung der Abstellflächen, Rollwege und Pisten samt Kategorie, Lage, Ausrichtung, Länge und Breite, Oberflächenbeschaffenheit, Tragfähigkeit in PCN, Quer- und Längsneigung und Sicherheitsstreifen sowie deren Neigung
j) Markierung und Befeuerung der Abstellflächen, Rollwege und Pisten
k) Beschreibung des Flugplatz-Schutzbereiches, der Anflugsektoren, der Anflugflächen, der Übergangsflächen, Horizontalfläche, Kegelfläche sowie Freiflächen
l) vorhandene Windrichtungs- und stärkeanzeige
m) vorhandene Flug-Fernmeldeeinrichtungen samt Frequenzen
n) Beschreibung allfällig vorhandener Funknavigations- und Landehilfen Bitte teilen Sie uns folgende Fakten hinsichtlich des Flugplatzes M mit:, a) Koordinaten des Flugplatzbezugspunktes (WGS-84 referenziert), b) Flugplatzbezugshöhe, c) Geoid Undulation, d) Ortsmissweisung, e) Betriebszeiten, f) verfügbare Feuerbekämpfungskategorie, g) vorhandene Rettungsausrüstung, h) jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit sowie Gewährleistung der Räumung der Piste, i) Beschreibung der Abstellflächen, Rollwege und Pisten samt Kategorie, Lage, Ausrichtung, Länge und Breite, Oberflächenbeschaffenheit, Tragfähigkeit in PCN, Quer- und Längsneigung und Sicherheitsstreifen sowie deren Neigung, j) Markierung und Befeuerung der Abstellflächen, Rollwege und Pisten, k) Beschreibung des Flugplatz-Schutzbereiches, der Anflugsektoren, der Anflugflächen, der Übergangsflächen, Horizontalfläche, Kegelfläche sowie Freiflächen, l) vorhandene Windrichtungs- und stärkeanzeige, m) vorhandene Flug-Fernmeldeeinrichtungen samt Frequenzen, n) Beschreibung allfällig vorhandener Funknavigations- und Landehilfen
15.
Bestehen besondere lokale Verfahren, welche von anfliegenden Luftfahrzeugen bzw. deren Piloten eingehalten werden müssen?
16.
Bestehen besondere Verfahren für Anflüge bei geringer Sicht?
17.
Welche Genehmigungen sind vor Anflug und Landung bzw. vor Start und Abflug vom Flugplatz M einzuholen?"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2010 wies die belangte Behörde den Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, LGBl Nr 4/1989, iVm § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2010 wies die belangte Behörde den Antrag auf Auskunftserteilung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1989,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG) ab.
Die belangte Behörde führte aus, gemäß § 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes seien die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.Die belangte Behörde führte aus, gemäß Paragraph eins, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes seien die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.
Gemäß § 3 dürfe die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe.Gemäß Paragraph 3, dürfe die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe.
Gemäß Art 20 Abs 3 B-VG seien alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).Gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG seien alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
Nach § 1 Abs 1 DSG habe jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG habe jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien.
Die Begründung schließt mit folgenden Ausführungen:
"Im Hinblick auf das vorstehend Erwähnte und in Anbetracht des in § 1 Abs. 1 DSG verankerten Grundrechtes auf Datenschutz und dem hiernach bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse war das Auskunftsbegehren schon deshalb abzuweisen, als es bezogen auf die vorliegenden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Lienz im Widerspruch zu einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht steht. Hinzu kommt, dass es durch die Anwendung der Vorschriften des Auskunftspflichtgesetzes nicht zu einer Umgehung der Vorschriften über die Parteistellung in den einzelnen Materiengesetzen kommen darf!""Im Hinblick auf das vorstehend Erwähnte und in Anbetracht des in Paragraph eins, Absatz eins, DSG verankerten Grundrechtes auf Datenschutz und dem hiernach bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse war das Auskunftsbegehren schon deshalb abzuweisen, als es bezogen auf die vorliegenden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Lienz im Widerspruch zu einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht steht. Hinzu kommt, dass es durch die Anwendung der Vorschriften des Auskunftspflichtgesetzes nicht zu einer Umgehung der Vorschriften über die Parteistellung in den einzelnen Materiengesetzen kommen darf!"
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Die maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, LGBl Nr 4/1989, lauten: 1. Die maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1989,, lauten:
"§ 1
Auskunftspflicht
§ 2 Paragraph 2
Auskunftsbegehren
§ 3 Paragraph 3
Verweigerung der Auskunft
a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
…
§ 5 Paragraph 5
Behörden
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung
einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist; a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den Litera b und c nichts anderes bestimmt ist;
…
c) die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;"
2. Die Beschwerde ist zulässig, weil gemäß § 4 Abs 4 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes (zur Maßgeblichkeit des Auskunftspflichtgesetzes des Landes auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vgl das hg Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl 2009/04/0224) gegen einen Bescheid, mit dem die Verweigerung der Auskunft ausgesprochen wurde, eine Berufung nicht zulässig ist. 2. Die Beschwerde ist zulässig, weil gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes (zur Maßgeblichkeit des Auskunftspflichtgesetzes des Landes auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vergleiche , das hg Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl 2009/04/0224) gegen einen Bescheid, mit dem die Verweigerung der Auskunft ausgesprochen wurde, eine Berufung nicht zulässig ist.
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes darf Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. 3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes darf Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl das hg Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl 2004/12/0151, sowie das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2007/04/0105).Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in Paragraph eins, Absatz eins, und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht vergleiche , das hg Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl 2004/12/0151, sowie das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2007/04/0105).
3.2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die begehrte Auskunft über Einzelheiten eines Zivilflugplatzes deshalb verweigert, weil die Erteilung der begehrten Auskünfte nach Auffassung der belangten Behörde in Widerspruch zu § 1 Abs 1 DSG stünde. 3.2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die begehrte Auskunft über Einzelheiten eines Zivilflugplatzes deshalb verweigert, weil die Erteilung der begehrten Auskünfte nach Auffassung der belangten Behörde in Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz eins, DSG stünde.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl 97/04/0239, zum Verhältnis zwischen Datenschutz und Auskunftsbegehren (dort: nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr 287/1987 (APG)) Folgendes ausgeführt: 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl 97/04/0239, zum Verhältnis zwischen Datenschutz und Auskunftsbegehren (dort: nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 287 aus 1987, (APG)) Folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 1 Abs. 1 APG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden."Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, APG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Zufolge Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den im Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz (DSG) hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind Beschränkungen des Rechtes nach Absatz eins, nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den im Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.
Nach der zuletzt zitierten Regelung des Datenschutzgesetzes genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Slg. N. F. Nr. 13.582/A). Um beurteilen zu können, ob einem nach dem APG gestellten Auskunftsbegehren 'verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei' entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich - was hier allerdings nicht in Frage steht - bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Da es im vorliegenden Fall die belangte Behörde unterlassen hat, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Rechtsansicht der belangten Behörde, einer Beantwortung der Frage 1) stünden Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung entgegen, der ihm obliegenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen."Nach der zuletzt zitierten Regelung des Datenschutzgesetzes genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Slg. N. F. Nr. 13.582/A). Um beurteilen zu können, ob einem nach dem APG gestellten Auskunftsbegehren 'verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Artikel 20, Absatz 3, B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei' entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich - was hier allerdings nicht in Frage steht - bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Da es im vorliegenden Fall die belangte Behörde unterlassen hat, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Rechtsansicht der belangten Behörde, einer Beantwortung der Frage 1) stünden Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung entgegen, der ihm obliegenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen."
3.4. Nichts anderes gilt im Beschwerdefall, in dem zu beurteilen ist, ob die Bestimmung des § 1 DSG nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz der Auskunftspflicht entgegensteht: 3.4. Nichts anderes gilt im Beschwerdefall, in dem zu beurteilen ist, ob die Bestimmung des Paragraph eins, DSG nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz der Auskunftspflicht entgegensteht:
Die belangte Behörde hat nicht einmal ansatzweise begründet, warum es sich bei den angefragten Daten ihrer Auffassung nach um solche personenbezogener Art handelt; ebenso wenig darüber, welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Rechtsansicht der belangten Behörde, einer Beantwortung der gestellten Fragen stünde das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG entgegen, der ihm obliegenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Rechtsansicht der belangten Behörde, einer Beantwortung der gestellten Fragen stünde das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG entgegen, der ihm obliegenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.
Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass auf Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht zu sehen ist, dass schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der angefragten Daten (abgesehen allenfalls von der Frage Nr 2) bestehen könnten. Jedenfalls der begehrten Auskunft, ob es sich bei einem bestimmten Flugplatz um einen öffentlichen oder privaten Flugplatz handelt, können datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, zumal ein öffentlicher Flugplatz gemäß § 63 LFG von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann; schon aus diesem Grund besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, die Qualifikation des Flugplatzes geheim zu halten. Ebenso ist nicht ersichtlich, welche Bedenken der Auskunftserteilung über jene Daten entgegenstehen könnten, die ihrer Art nach für andere Flugplätze in dem von der Austro Control GmbH im Auftrag der Obersten Zivilluftfahrtbehörde herausgegebenen Luftfahrthandbuch Österreich (AIP Austria) veröffentlicht werden.Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass auf Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht zu sehen ist, dass schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der angefragten Daten (abgesehen allenfalls von der Frage Nr 2) bestehen könnten. Jedenfalls der begehrten Auskunft, ob es sich bei einem bestimmten Flugplatz um einen öffentlichen oder privaten Flugplatz handelt, können datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, zumal ein öffentlicher Flugplatz gemäß Paragraph 63, LFG von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann; schon aus diesem Grund besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, die Qualifikation des Flugplatzes geheim zu halten. Ebenso ist nicht ersichtlich, welche Bedenken der Auskunftserteilung über jene Daten entgegenstehen könnten, die ihrer Art nach für andere Flugplätze in dem von der Austro Control GmbH im Auftrag der Obersten Zivilluftfahrtbehörde herausgegebenen Luftfahrthandbuch Österreich (AIP Austria) veröffentlicht werden.
3.5. Unzutreffend ist auch die offenbar von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht ("Umgehung der Vorschriften über die Parteistellung"), wonach ein Auskunftsbegehren Parteistellung voraussetze: Vielmehr ist das Recht auf Auskunft nach dem Tiroler AuskunftspflichtG - ebenso wie nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes - unabhängig von einer allfälligen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren (vgl das hg Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl 2007/06/0084). 3.5. Unzutreffend ist auch die offenbar von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht ("Umgehung der Vorschriften über die Parteistellung"), wonach ein Auskunftsbegehren Parteistellung voraussetze: Vielmehr ist das Recht auf Auskunft nach dem Tiroler AuskunftspflichtG - ebenso wie nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes - unabhängig von einer allfälligen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vergleiche , das hg Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl 2007/06/0084).
4. Da die belangte Behörde die Notwendigkeit entsprechender Feststellungen verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4. Da die belangte Behörde die Notwendigkeit entsprechender Feststellungen verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 22. Oktober 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030099.X00Im RIS seit
20.11.2012Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013