Entscheidungsdatum
01.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W246 2325197-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 28.08.2025, Zl. P828266/57-AllgPersA/2025(1), betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 28.08.2025, Zl. P828266/57-AllgPersA/2025(1), betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß Paragraph 13 a, GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 01.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel auf Grundlage der JDBEV BMLV 2012 (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages).
2. Mit Bescheid vom 23.09.2022, Zl. P828266/42-AllgPersA/2022(1), wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) diesen Antrag betreffend den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 01.06.2019 gemäß § 13b GehG aufgrund von Verjährung zurück (Spruchpunkt 1.), betreffend den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 gemäß § 17a leg.cit. und Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG ab (Spruchpunkt 2.) und betreffend den Zeitraum ab 31.03.2022 gemäß § 17a GehG zurück (Spruchpunkt 3.).2. Mit Bescheid vom 23.09.2022, Zl. P828266/42-AllgPersA/2022(1), wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) diesen Antrag betreffend den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 01.06.2019 gemäß Paragraph 13 b, GehG aufgrund von Verjährung zurück (Spruchpunkt 1.), betreffend den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 gemäß Paragraph 17 a, leg.cit. und Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG ab (Spruchpunkt 2.) und betreffend den Zeitraum ab 31.03.2022 gemäß Paragraph 17 a, GehG zurück (Spruchpunkt 3.).
Dabei hielt die Behörde zu Spruchpunkt 2. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7 (teilweise Aufhebung der als Verordnungen qualifizierten Erlässe der Behörde vom 23.04.2018 und 04.09.2020 [Sätze von 0,40 vH an Werktagen und 0,53 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages] wegen nicht gehöriger Kundmachung) fest, dass gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG aufgehobene Verordnungen (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden seien. Die Aufhebung der beiden Erlässe sei mit 31.03.2022 in Kraft getreten, wobei der Verfassungsgerichtshof weder eine Frist nach Art. 139 Abs. 5 leg.cit. festgesetzt habe, noch einen Ausspruch iSd Abs. 6 des Art. 139 leg.cit. getroffen habe. Dem Beschwerdeführer seien daher die von ihm im Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 geleisteten Journaldienste nach den weiterhin anzuwendenden Erlässen vom 23.04.2018 und 04.09.2020 abzugelten, womit sein Antrag insoweit abzuweisen sei.Dabei hielt die Behörde zu Spruchpunkt 2. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7 (teilweise Aufhebung der als Verordnungen qualifizierten Erlässe der Behörde vom 23.04.2018 und 04.09.2020 [Sätze von 0,40 vH an Werktagen und 0,53 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages] wegen nicht gehöriger Kundmachung) fest, dass gemäß Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG aufgehobene Verordnungen (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden seien. Die Aufhebung der beiden Erlässe sei mit 31.03.2022 in Kraft getreten, wobei der Verfassungsgerichtshof weder eine Frist nach Artikel 139, Absatz 5, leg.cit. festgesetzt habe, noch einen Ausspruch iSd Absatz 6, des Artikel 139, leg.cit. getroffen habe. Dem Beschwerdeführer seien daher die von ihm im Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 geleisteten Journaldienste nach den weiterhin anzuwendenden Erlässen vom 23.04.2018 und 04.09.2020 abzugelten, womit sein Antrag insoweit abzuweisen sei.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der Behörde mit Schreiben vom 05.12.2022 vorgelegt und im Verfahren zur Zl. W246 2263739-1 protokolliert wurde.
4. Mit Schreiben vom 08.05.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin im Verfahren zur Zl. W246 2263739-1 ein – anonymisiertes – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 07.03.2023 zur Zl. W213 2263737-1/2E) in Vorlage und wies auf zwei weitere Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (ebenfalls jeweils vom 07.03.2023 zu den Zln. W213 2263745-1/2E und W213 2263730-1/2E) hin. In diesen drei Erkenntnissen habe das Bundesverwaltungsgericht zu vergleichbaren Sachverhalten den Beschwerden der dortigen Beschwerdeführer stattgegeben und die auch dort beantragten höheren Sätze der Erlässe zur Bemessung der Journaldienstzulagen herangezogen.
5. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2023 mit, dass ihm aufgrund des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2023 Zl. W246 2263739-1/3Z (betreffend die Übermittlung des soeben unter Pkt. I.4. angeführten Schreibens des Beschwerdeführers vom 08.05.2023), die Journaldienstzulage („Sicherheitsdienst / Heeresnachrichtenamt“) für geleistete Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel in der ursprünglichen Höhe (0,55 vH und 0,73 vH vom Referenzbetrag) nachbezahlt werden würden. Diese Nachzahlung werde mit Wirkung vom 01.07.2023 durchgeführt werden. 5. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2023 mit, dass ihm aufgrund des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2023 Zl. W246 2263739-1/3Z (betreffend die Übermittlung des soeben unter Pkt. römisch eins.4. angeführten Schreibens des Beschwerdeführers vom 08.05.2023), die Journaldienstzulage („Sicherheitsdienst / Heeresnachrichtenamt“) für geleistete Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel in der ursprünglichen Höhe (0,55 vH und 0,73 vH vom Referenzbetrag) nachbezahlt werden würden. Diese Nachzahlung werde mit Wirkung vom 01.07.2023 durchgeführt werden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer gegen den o.a. Bescheid vom 23.09.2022 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, als unbegründet ab.
Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem o.a. Erkenntnis vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, näher bezeichnete Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 und des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020 (mit welchen die Höhe der Journaldienstzulage „Sicherheitsdienst / Heeresnachrichtenamt“ [Journaldienstschlüssel 41] für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages festgesetzt worden sei), welchen Verordnungscharakter zukomme und welche nicht im Bundesgesetzblatt II gehörig kundgemacht worden seien, als gesetzwidrig aufgehoben habe. Die Kundmachung der Aufhebung der Verordnungsbestimmungen sei mit 30.03.2022, BGBl. II Nr. 130/2022, erfolgt, womit die Aufhebung mit 31.03.2022 in Kraft getreten sei.Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem o.a. Erkenntnis vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, näher bezeichnete Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 und des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020 (mit welchen die Höhe der Journaldienstzulage „Sicherheitsdienst / Heeresnachrichtenamt“ [Journaldienstschlüssel 41] für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages festgesetzt worden sei), welchen Verordnungscharakter zukomme und welche nicht im Bundesgesetzblatt römisch zwei gehörig kundgemacht worden seien, als gesetzwidrig aufgehoben habe. Die Kundmachung der Aufhebung der Verordnungsbestimmungen sei mit 30.03.2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2022,, erfolgt, womit die Aufhebung mit 31.03.2022 in Kraft getreten sei.
Da der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis keinen Ausspruch iSd Art. 139 Abs. 6 B-VG getroffen habe, wonach die aufgehobenen Bestimmungen der Erlässe (Verordnungen) vom 23.04.2018 und 04.09.2020 auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (den Anlassfall, den das vorliegende Verfahren nicht betreffe, ausgenommen) wieder anzuwenden wären, seien die beiden Erlässe (Verordnungen) auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände weiterhin anzuwenden. Der Behörde sei daher nicht entgegenzutreten, wenn sie für den Zeitraum bis zur erfolgten Kundmachung der teilweisen Aufhebung der o.a. Erlässe (Verordnungen) (30.03.2022) vom Nichtbestehen eines auf die zuvor in Geltung gestandene Verordnung (JDBEV BMLV 2012 – Sätze von 0,55 vH und 0,73 vH) gestützten Anspruchs des Beschwerdeführers ausgehe und den verfahrensgegenständlichen Antrag im in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum als unbegründet abweise.Da der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis keinen Ausspruch iSd Artikel 139, Absatz 6, B-VG getroffen habe, wonach die aufgehobenen Bestimmungen der Erlässe (Verordnungen) vom 23.04.2018 und 04.09.2020 auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (den Anlassfall, den das vorliegende Verfahren nicht betreffe, ausgenommen) wieder anzuwenden wären, seien die beiden Erlässe (Verordnungen) auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände weiterhin anzuwenden. Der Behörde sei daher nicht entgegenzutreten, wenn sie für den Zeitraum bis zur erfolgten Kundmachung der teilweisen Aufhebung der o.a. Erlässe (Verordnungen) (30.03.2022) vom Nichtbestehen eines auf die zuvor in Geltung gestandene Verordnung (JDBEV BMLV 2012 – Sätze von 0,55 vH und 0,73 vH) gestützten Anspruchs des Beschwerdeführers ausgehe und den verfahrensgegenständlichen Antrag im in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum als unbegründet abweise.
7. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2024 mit, dass in Umsetzung des o.a. Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, die vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen Leistungen (Journaldienstzulagen „Sicherheitsdienst / Heeresnachrichtenamt“ für geleistete Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel) beginnend mit dem Monat März 2024 durch Abzug von den aus seinem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen hereingebracht werden würden.
8. Mit Schreiben vom 29.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin die bescheidmäßige Feststellung, ob die Rückforderung der ausbezahlten Differenzbeträge auf die höhere Journaldienstzulage für den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 rechtmäßig gewesen sei.
Dazu führte er aus, dass er mit Schreiben vom 01.06.2022, wie auch einige seiner Kollegen, die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel beantragt habe (s. oben unter Pkt. I.1.). Diesen Antrag habe die Behörde betreffend den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 gemäß § 17a GehG und Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG im Spruchpunkt 2. ihres Bescheides vom 23.09.2022 abgewiesen (vgl. Pkt. I.2.), wogegen er fristgerecht Beschwerde erhoben habe (Pkt. I.3.). Während dieses Beschwerdeverfahrens habe er von der Behörde die Benachrichtigung erhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in gleichgelagerten Fällen von Kollegen den dortigen Beschwerden gegen abweisende Bescheide stattgegeben habe und dass diesen Kollegen die Journaldienste daher nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel abzugelten seien; daher sei auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass auch ihm seine geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel mit den höheren Werten abgegolten werden würden, was mit der Monatsabrechnung für Juli 2023 dann auch tatsächlich erfolgt sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, sei seine angeführte Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Behörde vom 23.09.2022 dann als unbegründet abgewiesen worden (Pkt. I.6.). Dieses Erkenntnis sei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 21.06.2023 zugestellt worden und in der Folge von dieser erst am 21.07.2023 an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden, womit er frühestens zu diesem letztgenannten Datum Kenntnis betreffend die Abweisung seiner Beschwerde gegen den angeführten Bescheid erlangt habe.Dazu führte er aus, dass er mit Schreiben vom 01.06.2022, wie auch einige seiner Kollegen, die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel beantragt habe (s. oben unter Pkt. römisch eins.1.). Diesen Antrag habe die Behörde betreffend den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 gemäß Paragraph 17 a, GehG und Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG im Spruchpunkt 2. ihres Bescheides vom 23.09.2022 abgewiesen vergleiche Pkt. römisch eins.2.), wogegen er fristgerecht Beschwerde erhoben habe (Pkt. römisch eins.3.). Während dieses Beschwerdeverfahrens habe er von der Behörde die Benachrichtigung erhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in gleichgelagerten Fällen von Kollegen den dortigen Beschwerden gegen abweisende Bescheide stattgegeben habe und dass diesen Kollegen die Journaldienste daher nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel abzugelten seien; daher sei auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass auch ihm seine geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel mit den höheren Werten abgegolten werden würden, was mit der Monatsabrechnung für Juli 2023 dann auch tatsächlich erfolgt sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, sei seine angeführte Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Behörde vom 23.09.2022 dann als unbegründet abgewiesen worden (Pkt. römisch eins.6.). Dieses Erkenntnis sei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 21.06.2023 zugestellt worden und in der Folge von dieser erst am 21.07.2023 an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden, womit er frühestens zu diesem letztgenannten Datum Kenntnis betreffend die Abweisung seiner Beschwerde gegen den angeführten Bescheid erlangt habe.
Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, die Nachzahlungen der Differenzbeträge betreffend die von ihm geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel im guten Glauben empfangen zu haben und objektiv betrachtet nach den o.a. Erkenntnissen von Kollegen in gleichgelagerten Fällen (Stattgaben von Beschwerden gegen abweisende Bescheide) kein Zweifel am rechtmäßigen Bezug der ausgezahlten Differenzbeträge bestanden habe. Die Nachzahlung der zu Unrecht empfangenen Leistungen sei auf alleiniges (voreiliges) Zutun der Behörde erfolgt, obwohl zum damaligen Zeitpunkt seine Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Behörde vom 23.09.2022 noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Nachzahlung der Differenzbeträge betreffend die von ihm geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel sei er über den für ihn negativen Ausgang in seinem eigenen Beschwerdeverfahren noch nicht informiert gewesen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit liege aus seiner Sicht in der Gutschrift des Gehalts auf seinem Konto. Ein objektiv erkennbarer Irrtum der auszahlenden Behörde sei im Auszahlungszeitpunkt nicht vorgelegen. Im Ergebnis habe er die die Nachzahlungen der Differenzbeträge daher im guten Glauben empfangen habe.
9. Mit Bescheid vom 18.10.2024, Zl. P828266/55-AllgPersA/2024(1), stellte die Behörde in der Folge fest, dass ein Übergenuss des Beschwerdeführers an zu Unrecht empfangenen Journaldienstzulagen für den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 vorgelegen sei, welcher dem Bund in vollem Umfang zu ersetzen sei.
10. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt dem Bezug habenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17.12.2024 vorgelegt und im Verfahren zur Zl. W293 2304542-1 protokolliert.
11. Das Bundesverwaltungsgericht gab dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.03.2025, Zl. W293 2304542-1/2E, statt und hob den o.a. Bescheid vom 18.10.2024 ersatzlos auf. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Behörde im Bescheid vom 18.10.2024 entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht näher spezifiziert habe, in welchem Umfang vom Beschwerdeführer zu Unrecht Journaldienstzulagen empfangen worden seien, womit die Behörde keine Bemessung des Übergenusses vorgenommen habe. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der Bescheid vom 18.10.2024 zu beheben.
12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde in der Folge fest, dass ein Übergenuss des Beschwerdeführers an zu Unrecht empfangenen Journaldienstzulagen für den vom Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 iHv EUR 3.866,71 (brutto) bestanden habe, der dem Bund in vollem Umfang zu ersetzen sei.
Dazu führte die Behörde unter Darlegung der in den einzelnen Monaten des verfahrensgegenständlichen Zeitraums aus ihrer Sicht vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen (Differenz)Beträge und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des gutgläubigen Empfangs von zu Unrecht empfangenen Leistungen aus, dass der Beschwerdeführer bei dem von einem Beamten geforderten durchschnittlichen Maß an Sorgfalt zumindest Zweifel an der an ihn erfolgten Nachzahlung der Differenzbeträge betreffend die Journaldienstzulagen hätte haben müssen. Daran würde auch das an den Beschwerdeführer seitens der Behörde diesbezüglich zuvor ergangene Schreiben nichts ändern, weil selbst die darin erfolgte ausdrückliche Mitteilung der Behörde, dass ihm eine bestimmte Leistung gebühre, ihn als Leistungsempfänger nicht schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit des Inhalts dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Auszahlung befreien würde.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.
Darin führte er zunächst aus, dass zwar das Vorliegen eines Übergenusses aus seiner Sicht unstrittig sei. Er habe die Auszahlungen der Differenzbeträge betreffend die höheren Journaldienstzulagen jedoch im guten Glauben empfangen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Differenzbeträge betreffend die höheren Journaldienstzulagen seien nämlich drei positive Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in gleichgelagerten Fällen von Kollegen vorgelegen, welche seitens der Behörde nicht bekämpft worden seien, weshalb er nicht die geringsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bezugs der an ihn ausgezahlten Differenzbeträge gehabt habe. Die Behörde habe daher ohne sein Zutun während seines laufenden Beschwerdeverfahrens von sich aus diese Nachzahlungen vorgenommen, obwohl sein eigenes Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt noch anhängig gewesen sei. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Auszahlungen der Differenzbeträge über den negativen Ausgang seines Beschwerdeverfahrens noch nicht informiert gewesen. Ein objektiv erkennbarer Irrtum der auszahlenden Stelle sei daher nicht vorgelegen. Im Ergebnis habe er die Nachzahlung der Bezugsdifferenzen daher in gutem Glauben empfangen.
14. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.11.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einem Arbeitsplatz im Heeresnachrichtenamt des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen war.
Er leistete im Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 Journaldienste („Sicherheitsdienst / Heeresnachrichtenamt“) in einem bestimmten Ausmaß. Mit Schreiben vom 01.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel auf Grundlage der JDBEV BMLV 2012 (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages). Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 23.09.2022 wies die Behörde diesen Antrag für den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 gemäß § 17a GehG und Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG ab, wogegen der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde erhob. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2023 mit, dass ihm die o.a. Journaldienstzulage für geleistete Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel in der ursprünglichen Höhe (Sätze von 0,55 und 0,73 vH) nachbezahlt werden würden. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 21.06.2023 zugestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid vom 23.09.2022 als unbegründet ab. Am 30.06.2023 sind die Differenzbeträge zum „alten“ Journaldienst-Schlüssel betreffend die Journaldienstzulage („Sicherheitsdienst / Heeresnachrichtenamt“) auf dem Gehaltskonto des Beschwerdeführers eingelangt. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2024 mit, dass in Umsetzung des o.a. Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, die vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen Leistungen rückgefordert würden. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29.04.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin daraufhin die bescheidmäßige Feststellung, ob die Rückforderung der ausbezahlten Differenzbeträge auf die höhere Journaldienstzulage für den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 rechtmäßig gewesen sei. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde nunmehr fest, dass ein Übergenuss des Beschwerdeführers an zu Unrecht empfangenen Journaldienstzulagen für den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 iHv EUR 3.866,71 (brutto) bestanden habe, der dem Bund in vollem Umfang zu ersetzen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Er leistete im Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 Journaldienste („Sicherheitsdienst / Heeresnachrichtenamt“) in einem bestimmten Ausmaß. Mit Schreiben vom 01.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel auf Grundlage der JDBEV BMLV 2012 (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages). Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 23.09.2022 wies die Behörde diesen Antrag für den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 gemäß Paragraph 17 a, GehG und Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG ab, wogegen der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde erhob. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2023 mit, dass ihm die o.a. Journaldienstzulage für geleistete Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel in der ursprünglichen Höhe (Sätze von 0,55 und 0,73 vH) nachbezahlt werden würden. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 21.06.2023 zugestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid vom 23.09.2022 als unbegründet ab. Am 30.06.2023 sind die Differenzbeträge zum „alten“ Journaldienst-Schlüssel betreffend die Journaldienstzulage („Sicherheitsdienst / Heeresnachrichtenamt“) auf dem Gehaltskonto des Beschwerdeführers eingelangt. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2024 mit, dass in Umsetzung des o.a. Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, die vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen Leistungen rückgefordert würden. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29.04.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin daraufhin die bescheidmäßige Feststellung, ob die Rückforderung der ausbezahlten Differenzbeträge auf die höhere Journaldienstzulage für den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 rechtmäßig gewesen sei. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde nunmehr fest, dass ein Übergenuss des Beschwerdeführers an zu Unrecht empfangenen Journaldienstzulagen für den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 iHv EUR 3.866,71 (brutto) bestanden habe, der dem Bund in vollem Umfang zu ersetzen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.06.2022 und 29.04.2024, die Schreiben der Behörde vom 12.06.2023 und 31.01.2024, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, den Bescheid der Behörde vom 23.09.2022, den angefochtenen Bescheid der Behörde vom 28.08.2025 sowie die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.06.2022 und 29.04.2024, die Schreiben der Behörde vom 12.06.2023 und 31.01.2024, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, den Bescheid der Behörde vom 23.09.2022, den angefochtenen Bescheid der Behörde vom 28.08.2025 sowie die dagegen erhobene Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 22/2026, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) – (5) […]
[…]
„Journaldienstzulage
§ 17a. (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.Paragraph 17 a, (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.“
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Nach der sogenannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit ist nämlich nicht die subjektive Gesetzeskenntnis oder gar eine bestimmte Erwartungshaltung beim Beamten maßgebend; entscheidend ist vielmehr, ob er objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Anspruches auf den Bezug hätte haben müssen (s. VwGH 25.03.2002, 2000/12/0093).Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Nach der sogenannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit ist nämlich nicht die subjektive Gesetzeskenntnis oder gar eine bestimmte Erwartungshaltung beim Beamten maßgebend; entscheidend ist vielmehr, ob er objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Anspruches auf den Bezug hätte haben müssen (s. VwGH 25.03.2002, 2000/12/0093).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Zum Vorliegen einer zu Recht / zu Unrecht empfangenen Leistung:
Mit Spruchpunkt 2. des o.a. Bescheides vom 23.09.2022 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2022 auf rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel auf Grundlage der JDBEV BMLV 2012 (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages) betreffend den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 als unbegründet ab. Das die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, nach welchem für den Zeitraum bis zur erfolgten Kundmachung der teilweisen Aufhebung der gegenständlichen Erlässe (Verordnungen) (30.03.2022) ein auf die zuvor in Geltung gestandene Verordnung (JDBEV BMLV 2012 – Sätze von 0,55 und 0,73 vH) gestützter Anspruch des Beschwerdeführers nicht bestand, erwuchs in Rechtskraft; eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer (bzw. der Behörde) gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erhoben.
Die zwischenzeitig aufgrund von nicht den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in vergleichbaren Verfahren von anderen Bediensteten (Stattgaben von Beschwerden gegen abweisende Bescheide) von der Behörde an den Beschwerdeführer getätigte Nachzahlung iHv insgesamt EUR 3.866,71 ist somit ohne rechtliche Grundlage ergangen. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich dieser Nachzahlung von einer vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen Leistung iSd § 13a Abs. 1 GehG in der festgestellten Höhe ausgeht (s. dazu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach auch er vom Vorliegen eines dahingehenden Übergenusses ausgehe).Die zwischenzeitig aufgrund von nicht den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in vergleichbaren Verfahren von anderen Bediensteten (Stattgaben von Beschwerden gegen abweisende Bescheide) von der Behörde an den Beschwerdeführer getätigte Nachzahlung iHv insgesamt EUR 3.866,71 ist somit ohne rechtliche Grundlage ergangen. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich dieser Nachzahlung von einer vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen Leistung iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG in der festgestellten Höhe ausgeht (s. dazu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach auch er vom Vorliegen eines dahingehenden Übergenusses ausgehe).
3.3.2. Zum Vorliegen eines gutgläubigen /nicht gutgläubigen Empfangs der empfangenen Leistung:
Ein guter Glaube beim Empfang von Leistungen ist nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (s. die unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur).Ein guter Glaube beim Empfang von Leistungen ist nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (s. die unter Pkt. römisch zwei.3.2. angeführte Judikatur).
Unter Annahme der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getroffenen Angaben (wonach er vom seiner Rechtsvertreterin am 21.06.2023 zugestellten, seine Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, tatsächlich erst am 21.07.2023 erfahren habe) wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die von der Behörde (aufgrund von in Beschwerdeverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Stattgaben von Beschwerden gegen abweisende Bescheide [s. BVwG 07.03.2023, W213 2263745-1/2E; 07.03.2023, W213 2263737-1/2E; 07.03.2023, W213 2263730-1/2E]) durchgeführte Nachzahlung von Differenzbeträgen zum „alten“ Journaldienst-Schlüssel der Journaldienstzulage auf einem Irrtum beruhte, den der Beschwerdeführer nicht veranlasst hatte. Nach der sich aus der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Theorie der objektiven Erkennbarkeit ist für die Frage des Vorliegens / Nichtvorliegens eines guten Glaubens beim Empfang einer Leistung jedoch entscheidend, ob der Beschwerdeführer objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Anspruchs auf diese Leistung (hier: Nachzahlung) hätte haben müssen (s. dazu oben unter Pkt. II.3.2.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2022 auf rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel wurde von der Behörde mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 23.09.2022 abgewiesen, seine dagegen erhobene Beschwerde war nach den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zum Zeitpunkt der Effektuierung der Nachzahlung auf sein Konto (30.06.2023) nach seinem subjektiven Kenntnisstand nach wie vor am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf die vorgelegenen Umstände (lange vor der erfolgten Nachzahlung bereits Vorliegen eines seinen Antrag insoweit abweisenden Bescheides der Behörde vom 23.09.2022 und hinsichtlich der dagegen von ihm erhobenen Beschwerde nach seinem subjektiven Kenntnisstand noch kein Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) trotz des Schreibens der Behörde vom 12.06.2023 und der mit 30.06.2023 erfolgten Effektuierung der Nachzahlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumindest Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit haben müssen (s. dazu auch VwGH 20.10.2014, 2011/12/0154, wonach nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit). Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichtes an andere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht und es nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur bei der Frage des Vorliegens eines Anspruchs auf Zulagen auf Vergleichsüberlegungen, d.h., auf das Ausmaß an Zulagen, die anderen Beamten in anderen / vergleichbaren Fällen bemessen oder allenfalls auch ohne bescheidmäßige Grundlage tatsächlich liquidiert werden, nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 01.07.1998, 97/12/0423; s. weiters auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222).Unter Annahme der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getroffenen Angaben (wonach er vom seiner Rechtsvertreterin am 21.06.2023 zugestellten, seine Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, tatsächlich erst am 21.07.2023 erfahren habe) wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die von der Behörde (aufgrund von in Beschwerdeverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Stattgaben von Beschwerden gegen abweisende Bescheide [s. BVwG 07.03.2023, W213 2263745-1/2E; 07.03.2023, W213 2263737-1/2E; 07.03.2023, W213 2263730-1/2E]) durchgeführte Nachzahlung von Differenzbeträgen zum „alten“ Journaldienst-Schlüssel der Journaldienstzulage auf einem Irrtum beruhte, den der Beschwerdeführer nicht veranlasst hatte. Nach der sich aus der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Theorie der objektiven Erkennbarkeit ist für die Frage des Vorliegens / Nichtvorliegens eines guten Glaubens beim Empfang einer Leistung jedoch entscheidend, ob der Beschwerdeführer objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Anspruchs auf diese Leistung (hier: Nachzahlung) hätte haben müssen (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2022 auf rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel wurde von der Behörde mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 23.09.2022 abgewiesen, seine dagegen erhobene Beschwerde war nach den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zum Zeitpunkt der Effektuierung der Nachzahlung auf sein Konto (30.06.2023) nach seinem subjektiven Kenntnisstand nach wie vor am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf die vorgelegenen Umstände (lange vor der erfolgten Nachzahlung bereits Vorliegen eines seinen Antrag insoweit abweisenden Bescheides der Behörde vom 23.09.2022 und hinsichtlich der dagegen von ihm erhobenen Beschwerde nach seinem subjektiven Kenntnisstand noch kein Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) trotz des Schreibens der Behörde vom 12.06.2023 und der mit 30.06.2023 erfolgten Effektuierung der Nachzahlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumindest Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit haben müssen (s. dazu auch VwGH 20.10.2014, 2011/12/0154, wonach nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit). Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichtes an andere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht und es nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur bei der Frage des Vorliegens eines Anspruchs auf Zulagen auf Vergleichsüberlegungen, d.h., auf das Ausmaß an Zulagen, die anderen Beamten in anderen / vergleichbaren Fällen bemessen oder allenfalls auch ohne bescheidmäßige Grundlage tatsächlich liquidiert werden, nicht ankommt vergleiche etwa VwGH 01.07.1998, 97/12/0423; s. weiters auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222).
Da aufgrund der soeben getroffenen Darlegungen ein im guten Glauben erfolgter Empfang der vom Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgten Nachzahlung auch bei Annahme der Richtigkeit seiner dahingehenden Beschwerdeausführungen (wonach er vom seiner Rechtsvertreterin am 21.06.2023 zugestellten, seine Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023, Zl. W246 2263739-1/4E, tatsächlich erst am 21.07.2023 erfahren habe) auszuschließen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich erst nach dem Zeitpunkt der Effektuierung der Nachzahlung (30.06.2023) von der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023 im Verfahren zur Zl. W246 2263739-1 Kenntnis erlangt hat.
Die Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht empfangene Leistung (Nachzahlung) nicht im guten Glauben empfangen hat.
3.3.3. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ersatzpflicht gutgläubiger Empfang Journaldienst Journaldienstzulage objektive Erkennbarkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsgrundlage Rückforderung Übergenuss ÜbergenussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W246.2325197.1.00Im RIS seit
08.09.2026Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026