Entscheidungsdatum
03.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W129 2338800-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19.01.2026, Zl. 2025-0.952.129, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19.01.2026, Zl. 2025-0.952.129, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 15.09.2025 begehrte der Beschwerdeführer, XXXX Redakteur XXXX bei der Tageszeitung „ XXXX “ unter Berufung auf seine Funktion als „Public Watchdog“ gemäß Art 22a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vom Bundesministerium für Inneres (BMI) den Zugang zu folgenden Informationen: Mit E-Mail vom 15.09.2025 begehrte der Beschwerdeführer, römisch 40 Redakteur römisch 40 bei der Tageszeitung „ römisch 40 “ unter Berufung auf seine Funktion als „Public Watchdog“ gemäß Artikel 22 a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vom Bundesministerium für Inneres (BMI) den Zugang zu folgenden Informationen:
- Übermittlung jeglicher externer Kommunikation mit afghanischen Behörden bzw. VertreterInnen dieser und den afghanischen Taliban
- Übermittlung jeglicher im BMI vorliegender Informationen betreffend den Besuch von VertreterInnen der afghanischen Seite im BMI (insbesondere interne Kommunikation, Aktenvermerke, Einschätzungen, Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Herrn Bundesministers)
- Übermittlung jeglicher im BMI vorliegender Informationen betreffend die Einreise der VertreterInnen afghanischer Behörden und der afghanischen Taliban in österreichisches Staatsgebiet (insbesondere Informationen dazu, ob eine Verweigerung der Einreise geprüft wurde, Einschätzungen, Aktenvermerke und Anweisungen hierzu).
Gemäß § 10 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werde darum gebeten, auf die Anhörung bzw. die Verständigung betroffener Personen über das gestellte Informationsbegehren zu verzichten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werde darum gebeten, auf die Anhörung bzw. die Verständigung betroffener Personen über das gestellte Informationsbegehren zu verzichten.
Mit Schreiben vom 10.10.2025, zugestellt am 13.10.2025 mittels E-Mail, informierte XXXX (BMI Abteilung XXXX ) den Beschwerdeführer darüber, dass die vorliegenden Fragen mangels ausreichender Substantiierung zu unspezifisch seien und eine Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz daher nicht möglich sei. Um geordnete Auslandserbringungen nach Afghanistan im Falle eines rechtskonformen Vollzugs von Rückkehrentscheidungen – nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom Juli 2024 über deren Zulässigkeit – sowie im Falle einer freiwilligen Rückkehr wieder umzusetzen, hätten zuständige MitarbeiterInnen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Jänner 2025 operative Gespräche mit VertreterInnen der afghanischen Verwaltung in Kabul zum Thema Rückkehr geführt. Aufbauend auf diesem Austausch hätten sich im September 2025 VertreterInnen der afghanischen Verwaltung in Österreich befunden, um die Gespräche auf technischer Ebene fortzusetzen und ausreisepflichtige, straffällige afghanische Staatsangehörige zu identifizieren. Mittels Feststellung der Nationalität und folglich Ausstellung der erforderlichen Ersatzreisedokumente sollten Rückführungen nach Afghanistan in gewissen Fällen wieder möglich gemacht werden. Im Rahmen der technischen Gespräche hätte ein Identifizierungstermin stattgefunden, bei dem rund 30 ausreisepflichtige und straffällige afghanische Staatsbürger interviewt worden seien. Die Einreise der VertreterInnen der afghanischen Verwaltung sei rechtmäßig per Linienflug von Kabul via Istanbul nach Wien erfolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führe mit allen Herkunftsstaaten ausreiseverpflichteter Personen Gespräche auf technischer Ebene, um eine funktionierende Rückkehr-Kooperation auf- bzw. auszubauen und die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zu erwirken. Dies sei die Voraussetzung, um den rechtsstaatlichen Vollzug im Bereich des Fremden- und Asylwesens zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 10.10.2025, zugestellt am 13.10.2025 mittels E-Mail, informierte römisch 40 (BMI Abteilung römisch 40 ) den Beschwerdeführer darüber, dass die vorliegenden Fragen mangels ausreichender Substantiierung zu unspezifisch seien und eine Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz daher nicht möglich sei. Um geordnete Auslandserbringungen nach Afghanistan im Falle eines rechtskonformen Vollzugs von Rückkehrentscheidungen – nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom Juli 2024 über deren Zulässigkeit – sowie im Falle einer freiwilligen Rückkehr wieder umzusetzen, hätten zuständige MitarbeiterInnen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Jänner 2025 operative Gespräche mit VertreterInnen der afghanischen Verwaltung in Kabul zum Thema Rückkehr geführt. Aufbauend auf diesem Austausch hätten sich im September 2025 VertreterInnen der afghanischen Verwaltung in Österreich befunden, um die Gespräche auf technischer Ebene fortzusetzen und ausreisepflichtige, straffällige afghanische Staatsangehörige zu identifizieren. Mittels Feststellung der Nationalität und folglich Ausstellung der erforderlichen Ersatzreisedokumente sollten Rückführungen nach Afghanistan in gewissen Fällen wieder möglich gemacht werden. Im Rahmen der technischen Gespräche hätte ein Identifizierungstermin stattgefunden, bei dem rund 30 ausreisepflichtige und straffällige afghanische Staatsbürger interviewt worden seien. Die Einreise der VertreterInnen der afghanischen Verwaltung sei rechtmäßig per Linienflug von Kabul via Istanbul nach Wien erfolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führe mit allen Herkunftsstaaten ausreiseverpflichteter Personen Gespräche auf technischer Ebene, um eine funktionierende Rückkehr-Kooperation auf- bzw. auszubauen und die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zu erwirken. Dies sei die Voraussetzung, um den rechtsstaatlichen Vollzug im Bereich des Fremden- und Asylwesens zu gewährleisten.
Mit E-Mail vom 25.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail an das BMI eine Präzisierung seines Informationsbegehrens und beantragte – erneut unter Berufung auf seine Rolle als „Public Watchdog“ – den Zugang zu folgenden Informationen:
- Übermittlung jeglicher im BMI vorliegender und seit 2024 entstandener Informationen (insbesondere interne Kommunikation, Aktenvermerke, Einschätzungen, Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Herrn Bundesministers) betreffend das Thema „Rückkehr“ und „Abschiebungen“ von afghanischen Staatsangehörigen nach Afghanistan
- Übermittlung jeglicher externer Kommunikation von/mit afghanischen Behörden bzw. VertreterInnen dieser und den afghanischen Taliban seit 2024, betreffend das Thema „Rückkehr“ und „Abschiebungen“ von afghanischen Staatsangehörigen nach Afghanistan
- Übermittlung jeglicher im BMI vorliegender Informationen betreffend den Besuch von VertreterInnen der afghanischen Seite im BMI seit 2024 (insbesondere interne Kommunikation, Aktenvermerke, Einschätzungen, Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Herrn Bundesministers), insbesondere betreffend jenen Besuch im September 2025
- Übermittlung jeglicher im BMI vorliegender Informationen betreffend die Einreise der VertreterInnen afghanischer Behörden und der afghanischen Taliban in österreichisches Staatsgebiet im September 2025 (insbesondere Informationen dazu, ob eine Verweigerung der Einreise geprüft wurde, Einschätzungen, Aktenvermerke und Anweisungen hierzu).
In Ergänzung zum Schreiben vom 10.10.2025 beantwortete das BMI das präzisierende Begehren des Beschwerdeführers vom 25.10.2025 mittels Schreiben vom 17.11.2025, zugestellt per E-Mail vom 18.11.2025 und lehnte eine Informationserteilung erneut ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beantwortung der vorliegenden Fragen nur unter händischer Auswertung sämtlicher, im BMI vorliegender Unterlagen möglich wäre. Eine Informationserteilung sei daher nicht möglich, da die Informationen nicht ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand geprüft werden könnten und daher keine verfügbaren Informationen nach § 2 IFG vorliegen würden.In Ergänzung zum Schreiben vom 10.10.2025 beantwortete das BMI das präzisierende Begehren des Beschwerdeführers vom 25.10.2025 mittels Schreiben vom 17.11.2025, zugestellt per E-Mail vom 18.11.2025 und lehnte eine Informationserteilung erneut ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beantwortung der vorliegenden Fragen nur unter händischer Auswertung sämtlicher, im BMI vorliegender Unterlagen möglich wäre. Eine Informationserteilung sei daher nicht möglich, da die Informationen nicht ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand geprüft werden könnten und daher keine verfügbaren Informationen nach Paragraph 2, IFG vorliegen würden.
Mittels E-Mail vom gleichen Tag, beantragte der Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Ausspruch über die Ablehnung seines Informationsbegehrens.
Am 15.01.2026, zugestellt per E-Mail vom 16.01.2026, erstatte das BMI erneut eine ergänzende schriftliche Beantwortung. Dem Antwortschreiben beigelegt wurden elf Beilagen mit im BMI aufliegenden Informationen nach dem IFG. Ausgeführt wurde, dass eine Einsichtnahme in Aktenvermerke und Einschätzungen im Sinne der parlamentarischen Materialien nicht unter den Informationsbegriff nach § 2 Abs. 1 IFG fallen würde und daher einem Informationsbegehren nicht zugänglich sei. Betreffend die ersten beiden Fragestellungen des E-Mails vom 25.10.2025 sei seitens des BMI eine Suche im Elektronischen Aktensystem des Bundes (ELAK) vorgenommen worden. Die Suchergebnisse seien in der Anlage einsehbar. Des Weiteren werde auf veröffentlichte Information auf der Website des BFA, des BMI und u.a. auf Beantwortungen von schriftlichen parlamentarischen Anfragen auf der Parlamentswebsite verwiesen. Bezüglich des Besuchs von VertreterInnen der afghanischen Seite werde ein Kurzbericht übermittelt, vorgenommene Schwärzungen würden sich auf personenbezogene Daten (Namen) von MitarbeiterInnen des BMI beziehen. Bezüglich des Begehrens auf Herausgabe von Information zur Einreise von VertreterInnen afghanischer Behörden und der afghanischen Taliban im September 2025 lägen keine nach dem Informationsfreiheitsgesetz bereitzustellenden Informationen auf. Es werde um Bekanntgabe ersucht, ob im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung aufrecht gehalten werde. Am 15.01.2026, zugestellt per E-Mail vom 16.01.2026, erstatte das BMI erneut eine ergänzende schriftliche Beantwortung. Dem Antwortschreiben beigelegt wurden elf Beilagen mit im BMI aufliegenden Informationen nach dem IFG. Ausgeführt wurde, dass eine Einsichtnahme in Aktenvermerke und Einschätzungen im Sinne der parlamentarischen Materialien nicht unter den Informationsbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG fallen würde und daher einem Informationsbegehren nicht zugänglich sei. Betreffend die ersten beiden Fragestellungen des E-Mails vom 25.10.2025 sei seitens des BMI eine Suche im Elektronischen Aktensystem des Bundes (ELAK) vorgenommen worden. Die Suchergebnisse seien in der Anlage einsehbar. Des Weiteren werde auf veröffentlichte Information auf der Website des BFA, des BMI und u.a. auf Beantwortungen von schriftlichen parlamentarischen Anfragen auf der Parlamentswebsite verwiesen. Bezüglich des Besuchs von VertreterInnen der afghanischen Seite werde ein Kurzbericht übermittelt, vorgenommene Schwärzungen würden sich auf personenbezogene Daten (Namen) von MitarbeiterInnen des BMI beziehen. Bezüglich des Begehrens auf Herausgabe von Information zur Einreise von VertreterInnen afghanischer Behörden und der afghanischen Taliban im September 2025 lägen keine nach dem Informationsfreiheitsgesetz bereitzustellenden Informationen auf. Es werde um Bekanntgabe ersucht, ob im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung aufrecht gehalten werde.
Dem Schreiben beigelegt wurden
- ein Kurzbericht „Identifizierungs-Mission Afghanistan“ des BMI, Abteilung V/B/10 – Rückkehr, Reintegration und Qualitätsentwicklung vom 11.09.2025, teilweise geschwärzt
- ein Website-Eintrag der Rubrik News des BMI vom 11.11.2025 mit dem Titel „Weitere Abschiebung eines verurteilten afghanischen Straftäters in sein Heimatland durchgeführt“
- die Checkliste 6b des Handbuchs Förderungswesen des Förderungsnehmers IOM, Titel des Vorhabens „RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen“, teilweise geschwärzt- die Checkliste 6b des Handbuchs Förderungswesen des Förderungsnehmers IOM, Titel des Vorhabens „RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen“, teilweise geschwärzt
- der Indikatorenbericht des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2020-2022 zum Projekt RESTART III- der Indikatorenbericht des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2020-2022 zum Projekt RESTART römisch drei
- der Sachverhalt zur Durchführung des Projekts RESTART III mit Bezug auf Reintegration in Afghanistan sowie in anderen Ländern- der Sachverhalt zur Durchführung des Projekts RESTART römisch drei mit Bezug auf Reintegration in Afghanistan sowie in anderen Ländern
- der Sachverhalt zur Endabrechnung des Projekts RESTART III, teilweise geschwärzt- der Sachverhalt zur Endabrechnung des Projekts RESTART römisch drei, teilweise geschwärzt
- Erledigung „Information an den Projektträger über das Ergebnis der Endabrechnung“ für RESTART III an IOM, zugestellt am 10.06.2024, teilweise geschwärzt- Erledigung „Information an den Projektträger über das Ergebnis der Endabrechnung“ für RESTART römisch drei an IOM, zugestellt am 10.06.2024, teilweise geschwärzt
- das Prüfprotokoll rechnerische Abrechnungsprüfung Endabrechnung zu RESTART III vom 23.05.2024, teilweise geschwärzt- das Prüfprotokoll rechnerische Abrechnungsprüfung Endabrechnung zu RESTART römisch drei vom 23.05.2024, teilweise geschwärzt
- die Gesamtcheckliste Endberichtskontrollen zu Restart III- die Gesamtcheckliste Endberichtskontrollen zu Restart römisch drei
- der Sachverhalt zum Förderantrag des Projekts „SYRAF – Unterstützte freiwillige Rückkehr nach Syrien und Afghanistan“ der IRARA – International Returns and Reintegration Assistance
- die Erledigung des BMI mit der Information über die Ablehnung des Ansuchens um Förderung der Projekts SYRAF, zugestellt am 07.07.2025, teilweise geschwärzt
Am 19.01.2026, zugestellt per E-Mail vom gleichen Tag erließ der Bundesminister für Inneres, bezugnehmend auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2025 den Bescheid zur Gz. 2025-0.952.129 in dem die Informationserteilung in Bezug auf die übermittelten Informationen im Hinblick auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten verweigert wurde und der Antrag auf Bescheiderlassung im Übrigen zurückgewiesen wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG sei eine Information jede amtlichen und unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden oder verfügbar sei. Ausweislich der Erläuterungen seien hierunter ausschließlich fertige Informationen zu verstehen. Als noch nicht fertige Informationen könnten insbesondere im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs erstellte Dokumente anzusehen sein (vgl. ErlRV 2238 BglNR 27. GP 6 und Ab 2420 BlgNR 27. GP 17). „Informationen“ iSv § 2 Abs. 1 IFG würden sich auf bereits bekannte Tatsachen beziehen und müssten nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werde (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP 17). Dies träfe auch auf die gegenständlich angefragte Information zu. Ein Teil der Informationen sei durch Recherche im Elektronischen Aktensystem des Bundes (ELAK) recherchiert und übermittelt worden, des Weiteren sei nach § 9 Abs. 1 IFG auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen worden. Die angefragten Punkte der „[…] interne Kommunikation, Aktenvermerke, Einschätzungen, Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Herrn Bundesministers […]) betreffend das Thema „Rückkehr“ und „Abschiebungen“ von afghanischen Staatsangehörigen nach Afghanistan“ seien nicht als Informationen nach dem IFG zu sehen, da es sich nicht um fertige Informationen handle. Auch unterlägen diese nicht dem Informationsbegriff des § 2 IFG (vgl. ErlRV 2238 BglNR 27. GP 6 und AB2420 BlgNR 27. GP 17). Insbesondere mit Bezugnahme auf die angefragten Informationen betreffend die afghanischen BehördenvertreterInnen im September 2024 im September 2025 (insbesondere Informationen zur Einreise in österreichisches Staatsgebiet im September 2025 und auch dazu, ob eine Verweigerung der Einreise geprüft wurde, Einschätzungen, Aktenvermerke und Anweisungen hierzu) und in Erwägung zu den mit Schreiben vom 16.01.2026 übermittelten Informationen sei festzuhalten, dass nach § 6 Abs. 1 Z7 lita. a IFG solche Informationen nicht auf Antrag zugänglich zu machen seien, soweit diese im überwiegenden Interesse eines anderen, insbesondere zum Schutze personenbezogener Daten erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Zu diesem Zweck seien alle in Betracht kommenden Interessen, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.Am 19.01.2026, zugestellt per E-Mail vom gleichen Tag erließ der Bundesminister für Inneres, bezugnehmend auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2025 den Bescheid zur Gz. 2025-0.952.129 in dem die Informationserteilung in Bezug auf die übermittelten Informationen im Hinblick auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten verweigert wurde und der Antrag auf Bescheiderlassung im Übrigen zurückgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG sei eine Information jede amtlichen und unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden oder verfügbar sei. Ausweislich der Erläuterungen seien hierunter ausschließlich fertige Informationen zu verstehen. Als noch nicht fertige Informationen könnten insbesondere im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs erstellte Dokumente anzusehen sein vergleiche ErlRV 2238 BglNR 27. Gesetzgebungsperiode 6 und Ab 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 17). „Informationen“ iSv Paragraph 2, Absatz eins, IFG würden sich auf bereits bekannte Tatsachen beziehen und müssten nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werde vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 17). Dies träfe auch auf die gegenständlich angefragte Information zu. Ein Teil der Informationen sei durch Recherche im Elektronischen Aktensystem des Bundes (ELAK) recherchiert und übermittelt worden, des Weiteren sei nach Paragraph 9, Absatz eins, IFG auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen worden. Die angefragten Punkte der „[…] interne Kommunikation, Aktenvermerke, Einschätzungen, Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Herrn Bundesministers […]) betreffend das Thema „Rückkehr“ und „Abschiebungen“ von afghanischen Staatsangehörigen nach Afghanistan“ seien nicht als Informationen nach dem IFG zu sehen, da es sich nicht um fertige Informationen handle. Auch unterlägen diese nicht dem Informationsbegriff des Paragraph 2, IFG vergleiche ErlRV 2238 BglNR 27. Gesetzgebungsperiode 6 und AB2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 17). Insbesondere mit Bezugnahme auf die angefragten Informationen betreffend die afghanischen BehördenvertreterInnen im September 2024 im September 2025 (insbesondere Informationen zur Einreise in österreichisches Staatsgebiet im September 2025 und auch dazu, ob eine Verweigerung der Einreise geprüft wurde, Einschätzungen, Aktenvermerke und Anweisungen hierzu) und in Erwägung zu den mit Schreiben vom 16.01.2026 übermittelten Informationen sei festzuhalten, dass nach Paragraph 6, Absatz eins, Z7 lita. a IFG solche Informationen nicht auf Antrag zugänglich zu machen seien, soweit diese im überwiegenden Interesse eines anderen, insbesondere zum Schutze personenbezogener Daten erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Zu diesem Zweck seien alle in Betracht kommenden Interessen, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Bei der Abwägung des Informationsinteresses an der Zugänglichmachung von Informationen gegenüber dem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten komme „public bzw. social watchdogs“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine besondere Rolle zu, die gegenständlich nicht verkannt werde. Im Sinne der Rechtsprechung des EGMR sei für eine entsprechend erhöhte Gewichtung des Interesses an der Informationserteilung jedoch u.a. die Frage zu berücksichtigen, ob die Information im öffentlichen Interesse liege. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Offenlegung der Informationen u.a. für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorge, die für die Gesellschaft als Ganzes von Interesse seien (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn); vgl. VfGH 04.03.2021, E4037/2020; vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Also etwa dann, wenn die Angelegenheiten die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich ziehen oder diese in erheblichem Maße betreffen würden, insbesondere weil sie das Wohl der BürgerInnen oder das Leben der Gemeinschaft berührten. Dies gelte auch für Angelegenheiten, die geeignet seien eine erhebliche Kontroverse auszulösen, die eine wichtige soziale Frage betreffen würden, oder die ein Problem aufwerfen würde, an dessen Kenntnis die Öffentlichkeit ein Interesse haben könnte (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn), Rz 162.).Bei der Abwägung des Informationsinteresses an der Zugänglichmachung von Informationen gegenüber dem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten komme „public bzw. social watchdogs“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine besondere Rolle zu, die gegenständlich nicht verkannt werde. Im Sinne der Rechtsprechung des EGMR sei für eine entsprechend erhöhte Gewichtung des Interesses an der Informationserteilung jedoch u.a. die Frage zu berücksichtigen, ob die Information im öffentlichen Interesse liege. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Offenlegung der Informationen u.a. für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorge, die für die Gesellschaft als Ganzes von Interesse seien vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn); vergleiche VfGH 04.03.2021, E4037/2020; vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Also etwa dann, wenn die Angelegenheiten die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich ziehen oder diese in erheblichem Maße betreffen würden, insbesondere weil sie das Wohl der BürgerInnen oder das Leben der Gemeinschaft berührten. Dies gelte auch für Angelegenheiten, die geeignet seien eine erhebliche Kontroverse auszulösen, die eine wichtige soziale Frage betreffen würden, oder die ein Problem aufwerfen würde, an dessen Kenntnis die Öffentlichkeit ein Interesse haben könnte vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn), Rz 162.).
Unabhängig von der Herkunft der Personen sehe die Rechtsordnung auf europäischer und nationaler Ebene den Schutz von personenbezogenen Daten vor. Dieser Schutz könne ausschließlich durch die Nichterteilung begehrter Informationen erreicht werden. Hinsichtlich der Tiefe des Eingriffs in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten sei zu berücksichtigen, dass gegenständlich davon ausgegangen werden müsse, dass eine Informationserteilung zu einem öffentlichen Bekanntwerden von Namen führen würde. Mögliche Folgen einer missbräuchlichen Verwendung der personenbezogenen Daten würden dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und öffentlichkeitswirksam verwendet werden könnten. Für die betroffenen Personen werde es daher beinahe unmöglich, sich wirksam gegen Missbräuche zur Wehr zu setzen.
Weiters habe in die Abwägung einzufließen, ob durch die Informationserteilung die gesetzlich determinierte Vollzugstätigkeit der Behörde künftig erschwert oder gar verunmöglicht werde. Die Verpflichtung zur Auslandserbringung nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sei gesetzlich festgelegt. In diesem Zusammenhang existiere kein behördliches Ermessen. Um dieser Behördenaufgabe zu entsprechen, sei Kooperation und Kommunikation mit dem jeweiligen Drittstaat notwendig. Die Durchführung von Identifizierungsmissionen zur eindeutigen Feststellung der Identität der rückzuführenden Personen sei dafür essenziell. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die Namen der Mitglieder der afghanischen Delegation in Zukunft die Kooperationsbereitschaft soweit sinke, dass keine Kooperation für Auslandserbringungen nach Afghanistan mehr möglich sei. Daher wäre in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen, die Aufgabe, Personen, denen kein Recht zukomme sich im Bundesgebiet aufzuhalten in ihr Herkunftsland rückzuführen, gefährdet, weil die dafür notwendigen und gesetzlich ohne Ermessensspielraum für die Behörde festgelegten, vorbereitenden Schritte nicht (mehr) gesetzt werden könnten, um eine Auslandserbringung nach den Bestimmungen der §§ 46 ff Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) durchführen zu können. Weiters habe in die Abwägung einzufließen, ob durch die Informationserteilung die gesetzlich determinierte Vollzugstätigkeit der Behörde künftig erschwert oder gar verunmöglicht werde. Die Verpflichtung zur Auslandserbringung nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sei gesetzlich festgelegt. In diesem Zusammenhang existiere kein behördliches Ermessen. Um dieser Behördenaufgabe zu entsprechen, sei Kooperation und Kommunikation mit dem jeweiligen Drittstaat notwendig. Die Durchführung von Identifizierungsmissionen zur eindeutigen Feststellung der Identität der rückzuführenden Personen sei dafür essenziell. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die Namen der Mitglieder der afghanischen Delegation in Zukunft die Kooperationsbereitschaft soweit sinke, dass keine Kooperation für Auslandserbringungen nach Afghanistan mehr möglich sei. Daher wäre in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen, die Aufgabe, Personen, denen kein Recht zukomme sich im Bundesgebiet aufzuhalten in ihr Herkunftsland rückzuführen, gefährdet, weil die dafür notwendigen und gesetzlich ohne Ermessensspielraum für die Behörde festgelegten, vorbereitenden Schritte nicht (mehr) gesetzt werden könnten, um eine Auslandserbringung nach den Bestimmungen der Paragraphen 46, ff Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) durchführen zu können.
Insgesamt würden daher im konkreten Fall die Interessen an Geheimhaltung der personenbezogenen Daten das Informationsinteresse des Informationswerbers überwiegen. Der Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit durch die Nichterteilung der begehrten Teilinformation sei daher erforderlich und zweckmäßig und seien daher dem Informationswerber Informationen in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt worden.
Zur in Spruchpunkt II ausgesprochenen Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Erlassung wurde seitens des BMI ausgeführt, dass aus § 11 Abs. 1 IFG hervorgehe, dass nur dann, wenn eine Information nicht erteilt werde, auf Antrag des Informationswerbers ein Bescheid zu erlassen sei (siehe VfGH 2.911/1989, B704/89 zur Auskunftspflicht). Da im vorliegenden Fall jedoch sämtliche der Behörde verfügbaren Informationen im beantragten Umfang erteilt worden seien, sei der Antrag auf Bescheiderlassung, mangels Antragslegitimation des Informationswerbers iSd § 11 Abs. 1 IFG zudem zurückzuweisen. Nur die (teilweise) Verweigerung, nicht aber die vollständige Erteilung einer begehrten Information stelle eine Legitimation zur Antragstellung iSd § 11 Abs. 1 IFG dar weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zur in Spruchpunkt römisch zwei ausgesprochenen Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Erlassung wurde seitens des BMI ausgeführt, dass aus Paragraph 11, Absatz eins, IFG hervorgehe, dass nur dann, wenn eine Information nicht erteilt werde, auf Antrag des Informationswerbers ein Bescheid zu erlassen sei (siehe VfGH 2.911 aus 1989,, B704/89 zur Auskunftspflicht). Da im vorliegenden Fall jedoch sämtliche der Behörde verfügbaren Informationen im beantragten Umfang erteilt worden seien, sei der Antrag auf Bescheiderlassung, mangels Antragslegitimation des Informationswerbers iSd Paragraph 11, Absatz eins, IFG zudem zurückzuweisen. Nur die (teilweise) Verweigerung, nicht aber die vollständige Erteilung einer begehrten Information stelle eine Legitimation zur Antragstellung iSd Paragraph 11, Absatz eins, IFG dar weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Am 16.02.2026, eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde ein und führte zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde mit Erledigung vom 16.01.2026 einzelne – teilweise geschwärzte – Dokumente mit Bezug zum Informationsbegehren übermittelt habe. Außerdem habe die belangte Behörde festgehalten, dass nach ihrer Rechtsansicht „Aktenvermerke [und] Einschätzungen“ – wie vom Informationsbegehren umfasst – nicht unter den Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG fallen würden. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.1.2026 habe die belangte Behörde festgestellt, dass „[d]ie Informationserteilung […] in Bezug auf die übermittelten Informationen im Hinblick auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten verweigert [wird]“ und dass „[der Antrag] im Übrigen […] zurückgewiesen [wird]“. Dadurch habe die belangte Behörde das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs. 2 B-VG des Informationswerbers verletzt. Dies insbesondere da die Durchführung einer Interessensabwägung mangelhaft erfolgt sei. Im angefochtenen Bescheid sei kein Argument genannt worden, das aus Sicht des Beschwerdeführers für eine Erteilung der Information gesprochen hätte. Damit sei die Behörde auch der für Informationsbegehren so genannter „Public Watchdogs“ geltenden Judikatur nicht gerecht geworden und habe den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Rund um Rückkehr- und Abschiebungsverfahren nach Afghanistan bzw. die Zusammenarbeit österreichischer Behörden mit VertreterInnen der afghanischen Regierung und Besuchen durch diese gäbe es seit Längerem eine öffentliche Debatte. Die belangte Behörde selbst habe diese öffentliche Debatte mit regelmäßigen Pressemitteilungen zum Thema in Gang gehalten. Um also eine ordentliche öffentliche Debatte zu ermöglichen, die auf Basis gesicherter, staatlicher Information geführt werde und um die Konstruktion, die den Verfahren unterliegen, tatsächlich gesammelt durchleuchten zu können, sei es notwendig, ein möglichst vollständiges Bild der Verfahren zu erhalten. Zudem habe die Behörde betreffend § 2 Abs. 1 IFG eine unzulässige Interpretation vorgenommen. Kern der Argumentation der belangten Behörde sei, dass ein Teil der begehrten Informationen nicht vom Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG umfasst ist, weshalb auch der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen worden sei. Hierbei verkenne die belangte Behörde aber den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Was beispielsweise unter „nicht fertigen Informationen“ verstanden werden soll, sei unklar. Selbst wenn man die Erläuterungen zum Informationsfreiheitsgesetz, die diesen Begriff erwähnen (AB 2420 BlgNR 27. GP 17), heranziehe, bleibe unklar, inwiefern dieser für das Informationsbegehren einschlägig sein soll. Vielmehr seien darunter nur „im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs […] anzusehen“ (AB 2420 BlgNR 27. GP 17) – also offenkundig handle es sich um „Informationen“, die maximal für ein nicht abgeschlossenes Verfahren herangezogen werden. Beim Thema des Informationsbegehrens handle es sich allerdings um Vorgänge im Bereich des BMI, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Informationsbegehrens abgeschlossen waren, es handle sich hierbei nicht nur um bloße Überlegungen. Um diese komplett nachvollziehen zu können, sei auch relevant, „interne Kommunikation, Aktenvermerke, Einschätzungen, Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Herrn Bundesministers“ einsehen zu können. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass im Bundesministerium für Inneres eine Vielzahl an Dokumenten vorliege, die unter den Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG fiele und dementsprechend im Rahmen des Verfahrens vorzulegen gewesen wäre.Am 16.02.2026, eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde ein und führte zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde mit Erledigung vom 16.01.2026 einzelne – teilweise geschwärzte – Dokumente mit Bezug zum Informationsbegehren übermittelt habe. Außerdem habe die belangte Behörde festgehalten, dass nach ihrer Rechtsansicht „Aktenvermerke [und] Einschätzungen“ – wie vom Informationsbegehren umfasst – nicht unter den Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG fallen würden. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.1.2026 habe die belangte Behörde festgestellt, dass „[d]ie Informationserteilung […] in Bezug auf die übermittelten Informationen im Hinblick auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten verweigert [wird]“ und dass „[der Antrag] im Übrigen […] zurückgewiesen [wird]“. Dadurch habe die belangte Behörde das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG des Informationswerbers verletzt. Dies insbesondere da die Durchführung einer Interessensabwägung mangelhaft erfolgt sei. Im angefochtenen Bescheid sei kein Argument genannt worden, das aus Sicht des Beschwerdeführers für eine Erteilung der Information gesprochen hätte. Damit sei die Behörde auch der für Informationsbegehren so genannter „Public Watchdogs“ geltenden Judikatur nicht gerecht geworden und habe den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Rund um Rückkehr- und Abschiebungsverfahren nach Afghanistan bzw. die Zusammenarbeit österreichischer Behörden mit VertreterInnen der afghanischen Regierung und Besuchen durch diese gäbe es seit Längerem eine öffentliche Debatte. Die belangte Behörde selbst habe diese öffentliche Debatte mit regelmäßigen Pressemitteilungen zum Thema in Gang gehalten. Um also eine ordentliche öffentliche Debatte zu ermöglichen, die auf Basis gesicherter, staatlicher Information geführt werde und um die Konstruktion, die den Verfahren unterliegen, tatsächlich gesammelt durchleuchten zu können, sei es notwendig, ein möglichst vollständiges Bild der Verfahren zu erhalten. Zudem habe die Behörde betreffend Paragraph 2, Absatz eins, IFG eine unzulässige Interpretation vorgenommen. Kern der Argumentation der belangten Behörde sei, dass ein Teil der begehrten Informationen nicht vom Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG umfasst ist, weshalb auch der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen worden sei. Hierbei verkenne die belangte Behörde aber den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Was beispielsweise unter „nicht fertigen Informationen“ verstanden werden soll, sei unklar. Selbst wenn man die Erläuterungen zum Informationsfreiheitsgesetz, die diesen Begriff erwähnen Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 17), heranziehe, bleibe unklar, inwiefern dieser für das Informationsbegehren einschlägig sein soll. Vielmehr seien darunter nur „im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs […] anzusehen“ Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 17) – also offenkundig handle es sich um „Informationen“, die maximal für ein nicht abgeschlossenes Verfahren herangezogen werden. Beim Thema des Informationsbegehrens handle es sich allerdings um Vorgänge im Bereich des BMI, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Informationsbegehrens abgeschlossen waren, es handle sich hierbei nicht nur um bloße Überlegungen. Um diese komplett nachvollziehen zu können, sei auch relevant, „interne Kommunikation, Aktenvermerke, Einschätzungen, Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Herrn Bundesministers“ einsehen zu können. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass im Bundesministerium für Inneres eine Vielzahl an Dokumenten vorliege, die unter den Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG fiele und dementsprechend im Rahmen des Verfahrens vorzulegen gewesen wäre.
Des Weiteren seien auch die Geheimhaltungsinteressen zu stark gewichtet worden. Es sei festzuhalten, dass der Schutz personenbezogener Daten selbst bei einer Offenlegung im Rahmen des Informationsbegehrens gewährleistet sei. Bei den betroffenen Personen handle es sich größtenteils um Angehörige der radikalislamischen Terrororganisation Taliban, an deren personenbezogenen Daten aufgrund der Zusammenarbeit mit österreichischen Behörden ein gewichtiges Interesse bestehe. Das österreichische Mediengesetz biete zudem wirksame Schranken für die journalistische Arbeit um sich gegen Missbräuche zur Wehr zu setzen. Beim Vorbringen, dass potenziell die Kooperationsbereitschaft afghanischer BehördenvertreterInnen sinke, falls Namen veröffentlicht werden sollten, handle es sich lediglich um eine reine theoretische Konstruktion, die nicht ausreiche, um das offenkundige und dargelegte öffentliche, journalistische Interesse an den begehrten Informationen hintanstehen zu lassen. Solch undurchsichtige bzw. rein theoretische Auswirkungen eines beantworteten Informationsbegehrens würden der gesetzlichen Anforderung nicht gerecht wonach eine Geheimhaltung „erforderlich und verhältnismäßig“ sein müsse.
Der Vollständigkeit halber sei zudem auf die Judikatur zum Auskunftspflichtgesetz hinzuweisen, wonach ein Zugang zu Informationen zu ermöglichen sei, wenn sich das Geheimhaltungsinteresse und das Offenlegungsinteresse gleichwertig gegenüberstehen und eine solche nur zu verweigern sei, wenn das Geheimhaltungsinteresse (deutlich) überwiege (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).Der Vollständigkeit halber sei zudem auf die Judikatur zum Auskunftspflichtgesetz hinzuweisen, wonach ein Zugang zu Informationen zu ermöglichen sei, wenn sich das Geheimhaltungsinteresse und das Offenlegungsinteresse gleichwertig gegenüberstehen und eine solche nur zu verweigern sei, wenn das Geheimhaltungsinteresse (deutlich) überwiege vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK sowie des Grundrechts auf Information verletzt zu sein erachte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leite aus der Bestimmung des Art 10 EMRK nämlich in ständiger Rechtsprechung ein Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – wie es auch die verfahrensgegenständlichen Dokumente der belangten Behörde seien – für JournalistInnen und Nichtregierungsorganisationen, also für sogenannte „Public Watchdogs“, ab (vgl. EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff). Die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung sei innerstaatlich durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22f) und durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 4.3.2021, E 4037/2020, Rz 11ff) bestätigt und deren Anwendung konkretisiert. Jede in der Rechtsordnung vorgesehene Beschränkung für Auskünfte der mit der Verwaltung betrauten Organe sei laut EGMR im Lichte von Art 10 Abs 2 EMRK so auszulegen, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Information nur zulässig ist, sofern diese „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist (vgl. insbesondere EGMR 28.11.2013, 39534/07 [Case of Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes v. Austria], Rz 47). Im konkreten Fall schränke die belangte Behörde den Zugang des Beschwerdeführers zu Informationen ein. Sie genieße ein Informationsmonopol und habe den Beschwerdeführer – einen Journalisten – in seinem Recht eingeschränkt, seine (Kontroll)-Funktion als sogenannter „Public Watchdog“ wahrzunehmen, obwohl solche Akteure nach der Rechtsprechung des EGMR besonders schutzbedürftig seien. Die erwähnte Interessenabwägung sei laut der konkretisierenden Entscheidung der großen Kammer des EGMR anhand von vier Punkten bzw. Fragen durchzuführen (vgl. EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff). Der Beschwerdeführer erfülle all diese Punkte: Die begehrten Informationen seien essenzielles Element einer ordentlichen öffentlichen Debatte über Abschiebungen nach und Zusammenarbeit mit Afghanistan bzw. den dortigen Taliban-dominierten Behörden; der Beschwerdeführer sei als Innenpolitik-Redakteur der Tageszeitung XXXX mit diesem Thema bzw. mit Österreichs Asylpolitik im Allgemeinen befasst und erfülle somit die Rolle eines sogenannten „Public Watchdogs“ und schließlich sei davon auszugehen, dass der belangten Behörde die begehrten Informationen vorliegen und sie diese somit zur Verfügung stellen könne.Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK sowie des Grundrechts auf Information verletzt zu sein erachte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leite aus der Bestimmung des Artikel 10, EMRK nämlich in ständiger Rechtsprechung ein Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – wie es auch die verfahrensgegenständlichen Dokumente der belangten Behörde seien – für JournalistInnen und Nichtregierungsorganisationen, also für sogenannte „Public Watchdogs“, ab vergleiche EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff). Die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung sei innerstaatlich durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22f) und durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 4.3.2021, E 4037 aus 2020,, Rz 11ff) bestätigt und deren Anwendung konkretisiert. Jede in der Rechtsordnung vorgesehene Beschränkung für Auskünfte der mit der Verwaltung betrauten Organe sei laut EGMR im Lichte von Artikel 10, Absatz 2, EMRK so auszulegen, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Information nur zulässig ist, sofern diese „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist vergleiche insbesondere EGMR 28.11.2013, 39534/07 [Case of Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes v. Austria], Rz 47). Im konkreten Fall schränke die belangte Behörde den Zugang des Beschwerdeführers zu Informationen ein. Sie genieße ein Informationsmonopol und habe den Beschwerdeführer – einen Journalisten – in seinem Recht eingeschränkt, seine (Kontroll)-Funktion als sogenannter „Public Watchdog“ wahrzunehmen, obwohl solche Akteure nach der Rechtsprechung des EGMR besonders schutzbedürftig seien. Die erwähnte Interessenabwägung sei laut der konkretisierenden Entscheidung der großen Kammer des EGMR anhand von vier Punkten bzw. Fragen durchzuführen vergleiche EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff). Der Beschwerdeführer erfülle all diese Punkte: Die begehrten Informationen seien essenzielles Element einer ordentlichen öffentlichen Debatte über Abschiebungen nach und Zusammenarbeit mit Afghanistan bzw. den dortigen Taliban-dominierten Behörden; der Beschwerdeführer sei als Innenpolitik-Redakteur der Tageszeitung römisch 40 mit diesem Thema bzw. mit Österreichs Asylpolitik im Allgemeinen befasst und erfülle somit die Rolle eines sogenannten „Public Watchdogs“ und schließlich sei davon auszugehen, dass der belangten Behörde die begehrten Informationen vorliegen und sie diese somit zur Verfügung stellen könne.
Somit stehe die Informationsverweigerung in Konflikt mit dem Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung – und sei (trotz der angeführten prinzipiellen gesetzlichen Grundlage) nicht verhältnismäßig: Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass eine ordentliche öffentliche Debatte als höherrangig anzusehen sei, als die durch die belangte Behörde angeführten Geheimhaltungsgründe. Hierbei sei nämlich zusätzlich zu bemerken, dass nicht „gegenständlich von einem öffentlichen Bekanntwerden der Namen [die in den begehrten Informationen enthalten sind; Anm.] ausgegangen werden muss“, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in den Raum stelle, da der Beschwerdeführer seine journalistische Tätigkeit nur innerhalb enger medienrechtlicher Schranken ausüben dürfe und beispielsweise Bestimmungen für den Schutz von Persönlichkeitsrechten von Personen, die keine Personen des öffentlichen Interesses sind, beachten müsse. Gleichzeitig sei die Offenlegung der geschwärzten Informationen dafür erforderlich, um weitergehende Recherchen dahingehend anzustellen, wie die Zusammenarbeit mit den afghanischen Behörden genau funktioniert und was beispielsweise der Hintergrund der Personen ist, die für diese Zwecke aus Afghanistan nach Österreich angereist sind. Die beantragten Informationen sollen also weitergehenden Recherchen – die auch noch nicht konkret beschrieben werden könnten, da die beantragten Informationen noch nicht vorliegen – dienen, die jedenfalls im öffentlichen Interesse liegen würden.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass der Bundesminister für Inneres den am 20.10.2025 beantragten Zugang zu Informationen zu Unrecht verweigert habe und ihm somit auftragen, diesen vollständig zu gewähren (§ 11 Abs. 3 IFG), oder in eventu ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass der Bundesminister für Inneres den am 20.10.2025 beantragten Zugang zu Informationen teilweise zu Unrecht verweigert habe und ihm somit auftragen, diesen teilweise zu gewähren, oder in eventu den angefochtenen Bescheid mittels Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass der Bundesminister für Inneres den am 20.10.2025 beantragten Zugang zu Informationen zu Unrecht verweigert habe und ihm somit auftragen, diesen vollständig zu gewähren (Paragraph 11, Absatz 3, IFG), oder in eventu ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass der Bundesminister für Inneres den am 20.10.2025 beantragten Zugang zu Informationen teilweise zu Unrecht verweigert habe und ihm somit auftragen, diesen teilweise zu gewähren, oder in eventu den angefochtenen Bescheid mittels Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.03.2026, eingelangt am selben Tag, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. In der begleitenden Stellungnahme wiederholte die belangte Behörde ihr bisheriges Vorbringen und führte darüber hinaus aus, dass die Entscheidung, ob eine Information von allgemeinem Interesse vorliegt und ob Geheimhaltungsgründe der Veröffentlichung entgegenstehen, dem informationspflichtigen Organ, hier dem Bundesminister für Inneres, obliege. Es sei eine ausführliche Interessensabwägung seitens des Bundesministeriums für Inneres im Bescheid erfolgt.
Ein Informationsbegehren des Beschwerdeführers, welches sich über „jegliche“ Kommunikation zum besagten Themengebiet der Jahre 2024 und 2025 erstrecke, stelle nach § 9 Abs. 3 IFG einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar, da die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des BMI wesentlich und unverhältnismäßig beinträchtigen würde. Eine Information sei nur vorhanden, wenn sie nicht erst recherchiert und interpretiert werden müsste. So müsste nach Recherche eine händische Auswertung dieser Abfrage erfolgen und eine Interessenabwägung, ob Informationen nach den datenschutzrechtlichen Maßgaben anonymisiert werden müssten, vorgenommen werden. Ein Informationsbegehren des Beschwerdeführers, welches sich über „jegliche“ Kommunikation zum besagten Themengebiet der Jahre 2024 und 2025 erstrecke, stelle nach Paragraph 9, Absatz 3, IFG einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar, da die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des BMI wesentlich und unverhältnismäßig beinträchtigen würde. Eine Information sei nur vorhanden, wenn sie nicht erst recherchiert und interpretiert werden müsste. So müsste nach Recherche eine händische Auswertung dieser Abfrage erfolgen und eine Interessenabwägung, ob Informationen nach den datenschutzrechtlichen Maßgaben anonymisiert werden müssten, vorgenommen werden.
Die belangte Behörde führte aus, dass abseits dessen, dass bei Veröffentlichung personenbezogener Daten die Kooperationsbereitschaft der VertreterInnen der afghanischen Delegation beeinträchtigt sein könnte, es sich bei diesen um Personen aus der Verwaltung – nämlich fachlich zuständigen VertreterInnen des afghanischen Außenministeriums – und nicht um Personen von öffentlichem Interesse handle. Die Interessenabwägung betreffend der im Ressort in dieser Angelegenheit tätigen Personen habe ergeben, dass ihre Interessen im Sinne des Datenschutzes gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers als überwiegend festgestellt wurden. Es lägen legitime Interessen und somit Fürsorgepflichten des BMI betreffend die Sicherheit der Personen vor, welche an einer Entscheidung mitgewirkt hätten, und durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten der Gefahr ernstlicher Nachteile ausgesetzt seien (wie zB. Stalking der Personen).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei seinem Informationsbegehren um Vorgänge im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung des Informationsbegehrens abgeschlossen waren, handle „sei es relevant interne Kommunikation, Aktenvermerke, Einschätzungen, Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Herrn Bundesministers einsehen zu können“, werde entgegengehalten, dass die begehrte Veröffentlichung geeignet sei, „den (erforderlichen) geschützten Raum für vertrauliche Überlegungen und Diskussionen innerhalb des Bundesministeriums für Inneres einzuschränken und damit die ergebnisoffene Entwicklung von Handlungsoptionen zu erschweren. [vgl. BVwG W292 2326797-1/3E vom 11. Dezember 2025].“
Aufzeichnungen, die über die unmittelbare Willensbildung Aufschluss geben (wie Beratungs- oder Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), würden im Regelfall unter den Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG zu subsumieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen könne auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde (vgl. Wieser in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 20 Abs. 3 B-VG Rz. 34). Aufzeichnungen, die über die unmittelbare Willensbildung Aufschluss geben (wie Beratungs- oder Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), würden im Regelfall unter den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG zu subsumieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen könne auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde vergleiche Wieser in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Artikel 20, Absatz 3, B-VG Rz. 34).
Betreffend den Vorhalt, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK sowie des Grundrechts auf Information des Beschwerdeführers verletzt werde, führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Offenlegung von personenbezogenen Daten um eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handle. Daher seien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Zugänglichmachung von Informationen auf Antrag die einschlägigen Verpflichtungen der DSGVO jedenfalls einzuhalten. So unterlägen personenbezogene Daten dem Grundsatz der Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO. Daten von Bediensteten würden im Rahmen des Dienstverhältnisses zu Zwecken der Personalverwaltung und der dienstlichen Abwicklung verarbeitet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte sei von diesem ursprünglichen Zweck nicht abgedeckt. Das Gleiche gelte für die personenbezogenen Daten der afghanischen Delegation, welche für den Zweck der Identifizierungsmission erhoben worden seien. (vgl. BVwG W292 2284228-1 vom 3. Juni 2024).Betreffend den Vorhalt, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK sowie des Grundrechts auf Information des Beschwerdeführers verletzt werde, führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Offenlegung von personenbezogenen Daten um eine Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handle. Daher seien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Zugänglichmachung von Informationen auf Antrag die einschlägigen Verpflichtungen der DSGVO jedenfalls einzuhalten. So unterlägen personenbezogene Daten dem Grundsatz der Zweckbindung gem. Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO. Daten von Bediensteten würden im Rahmen des Dienstverhältnisses zu Zwecken der Personalverwaltung und der dienstlichen Abwicklung verarbeitet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte sei von diesem ursprünglichen Zweck nicht abgedeckt. Das Gleiche gelte für die personenbezogenen Daten der afghanischen Delegation, welche für den Zweck der Identifizierungsmission erhoben worden seien. vergleiche BVwG W292 2284228-1 vom 3. Juni 2024).
Der Beschwerdeführer könne nicht konkret darlegen, inwiefern seine Interessen als höherrangig anzusehen wären im Vergleich zu den Interessen der betroffenen Personen auf Datenschutz, zumal es sich dabei um Personen der Verwaltung handle und somit nicht um TrägerInnen eines öffentlichen Amtes („public official“) [vgl. BVwG W274 2227645-1/3E vom 1. Oktober 2020].
Die belangte Behörde stellte den Antrag, dass Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständliche Beschwerde abweisen und die folgenden Aktenbestandteile nach §17 AVG iVm § 21 Abs 2 VwGVG von der Akteneinsicht ausnehmen, da mit der Zugänglichmachung des Aktenteils der Zweck des Verfahrens (§ 17 Abs 3 AVG letzter TB) unterminiert würde: Die belangte Behörde stellte den Antrag, dass Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständliche Beschwerde abweisen und die folgenden Aktenbestandteile nach §17 AVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, VwGVG von der Akteneinsicht ausnehmen, da mit der Zugänglichmachung des Aktenteils der Zweck des Verfahrens (Paragraph 17, Absatz 3, AVG letzter TB) unterminiert würde:
- Nr. 1 Kurzbericht_ID- Mission AF_2025_09_11_ungeschwärzt.
- Nr. 3 Checkliste 6b (ungeschwärzt)
- Nr. 6 Sachverhalt (ungeschwärzt)
- Nr. 7 Erledigung an IOM_10.06.2024 (ungeschwärzt)
- Nr. 8 Prüfprotokoll_unterzeichnet (ungeschwärzt)
- Nr. 9 Checkliste Endabrechnungen (ungeschwärzt)
- Nr. 11 Erledigung BMI (ungeschwärzt)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Redakteur für XXXX bei der Tageszeitung XXXX Der Beschwerdeführer ist Redakteur für römisch 40 bei der Tageszeitung römisch 40
Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom 15.09.2025 vom Bundesminister für Inneres unter Berufung auf Art. 22a B-VG und seine Funktion als „Public Watchdog" den Zugang zu Informationen betreffend die Kommunikation mit afghanischen Behördenvertretern bzw. den Taliban, den Besuch von Vertretern der afghanischen Seite im BMI sowie die Einreise dieser Vertreter in österreichisches Staatsgebiet, einschließlich interner Kommunikation, Aktenvermerken, Einschätzungen und Anweisungen.Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom 15.09.2025 vom Bundesminister für Inneres unter Berufung auf Artikel 22 a, B-VG und seine Funktion als „Public Watchdog" den Zugang zu Informationen betreffend die Kommunikation mit afghanischen Behördenvertretern bzw. den Taliban, den Besuch von Vertretern der afghanischen Seite im BMI sowie die Einreise dieser Vertreter in österreichisches Staatsgebiet, einschließlich interner Kommunikation, Aktenvermerken, Einschätzungen und Anweisungen.
Mit Schreiben vom 10.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Fragestellungen mangels ausreichender Substantiierung zu unspezifisch seien, erteilte aber zugleich allgemeine Informationen zu den operativen Gesprächen und der Identifizierungsmission betreffend ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige.
Mit E-Mail vom 25.10.2025 präzisierte der Beschwerdeführer sein Begehren und begehrte insbesondere die Übermittlung jeglicher seit 2024 im BMI vorliegender Informationen zu den Themen „Rückkehr" und „Abschiebungen" afghanischer Staatsangehöriger, den Besuch von Vertretern der afghanischen Seite im BMI seit 2024 sowie die Einreise dieser Vertreter im September 2025. Das Begehren umfasste ausdrücklich auch interne Kommunikation, Aktenvermerke, Einschätzungen und Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Bundesministers.
Mit Schreiben vom 17.11.2025 lehnte die belangte Behörde eine Informationserteilung erneut ab und begründete dies mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand sowie damit, dass keine verfügbaren Informationen nach § 2 IFG vorlägen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die bescheidmäßige Erledigung.Mit Schreiben vom 17.11.2025 lehnte die belangte Behörde eine Informationserteilung erneut ab und begründete dies mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand sowie damit, dass keine verfügbaren Informationen nach Paragraph 2, IFG vorlägen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die bescheidmäßige Erledigung.
Mit Schreiben vom 15.01.2026 übermittelte die belangte Behörde elf Beilagen mit im BMI aufliegenden Informationen, darunter einen teilweise geschwärzten Kurzbericht zur Identifizierungs-Mission Afghanistan, Unterlagen zum Förderprojekt RESTART III und zur Ablehnung des Projekts SYRAF. Die belangte Behörde führte aus, Aktenvermerke und Einschätzungen fielen nicht unter den Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG, da es sich dabei nicht um „fertige Informationen" handle. Hinsichtlich personenbezogener Daten seien die übermittelten Unterlagen geschwärzt worden.Mit Schreiben vom 15.01.2026 übermittelte die belangte Behörde elf Beilagen mit im BMI aufliegenden Informationen, darunter einen teilweise geschwärzten Kurzbericht zur Identifizierungs-Mission Afghanistan, Unterlagen zum Förderprojekt RESTART römisch drei und zur Ablehnung des Projekts SYRAF. Die belangte Behörde führte aus, Aktenvermerke und Einschätzungen fielen nicht unter den Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG, da es sich dabei nicht um „fertige Informationen" handle. Hinsichtlich personenbezogener Daten seien die übermittelten Unterlagen geschwärzt worden.
Mit Bescheid vom 19.01.2026 verweigerte der Bundesminister für Inneres in Spruchpunkt I die Informationserteilung hinsichtlich personenbezogener Daten in den übermittelten Unterlagen unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG und wies in Spruchpunkt II den Antrag auf Bescheiderlassung im Übrigen zurück, weil sämtliche der Behörde verfügbaren Informationen bereits erteilt worden seien und daher keine Antragslegitimation nach § 11 Abs. 1 IFG bestehe.Mit Bescheid vom 19.01.2026 verweigerte der Bundesminister für Inneres in Spruchpunkt römisch eins die Informationserteilung hinsichtlich personenbezogener Daten in den übermittelten Unterlagen unter Berufung auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG und wies in Spruchpunkt römisch zwei den Antrag auf Bescheiderlassung im Übrigen zurück, weil sämtliche der Behörde verfügbaren Informationen bereits erteilt worden seien und daher keine Antragslegitimation nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG bestehe.
Zur Begründung der Verweigerung personenbezogener Daten führte die belangte Behörde eine Interessenabwägung durch und verwies auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Mitglieder der afghanischen Delegation und der im BMI tätigen Bediensteten, auf die Gefährdung der künftigen Kooperationsbereitschaft für Rückführungen nach Afghanistan bei Bekanntwerden der Namen sowie auf Sicherheitsbedenken (Stalkingrisiko). Zur Zurückweisung des Antrags auf Bescheiderlassung berief sich die belangte Behörde darauf, dass nur die Verweigerung, nicht aber die vollständige Erteilung einer Information eine Antragslegitimation nach § 11 Abs. 1 IFG begründe.Zur Begründung der Verweigerung personenbezogener Daten führte die belangte Behörde eine Interessenabwägung durch und verwies auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Mitglieder der afghanischen Delegation und der im BMI tätigen Bediensteten, auf die Gefährdung der künftigen Kooperationsbereitschaft für Rückführungen nach Afghanistan bei Bekanntwerden der Namen sowie auf Sicherheitsbedenken (Stalkingrisiko). Zur Zurückweisung des Antrags auf Bescheiderlassung berief sich die belangte Behörde darauf, dass nur die Verweigerung, nicht aber die vollständige Erteilung einer Information eine Antragslegitimation nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG begründe.
Zur Frage, ob Aktenvermerke und Einschätzungen unter den Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG fallen, vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass es sich dabei nicht um fertige Informationen handle. Im Verwaltungsakt befinden sich Aktenvermerke und interne Aufzeichnungen zum verfahrensgegenständlichen Themenbereich, die als Aufzeichnungen im Wirkungsbereich der belangten Behörde vorhanden und verfügbar sind.Zur Frage, ob Aktenvermerke und Einschätzungen unter den Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG fallen, vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass es sich dabei nicht um fertige Informationen handle. Im Verwaltungsakt befinden sich Aktenvermerke und interne Aufzeichnungen zum verfahrensgegenständlichen Themenbereich, die als Aufzeichnungen im Wirkungsbereich der belangten Behörde vorhanden und verfügbar sind.
Das Informationsbegehren betrifft die Zusammenarbeit österreichischer Behörden mit Vertretern der afghanischen Verwaltung bzw. der Taliban im Zusammenhang mit Abschiebungen und Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger. Dieses Thema ist Gegenstand öffentlicher Debatte und medialer Berichterstattung. Der Beschwerdeführer ist als Innenpolitik-Redakteur einer überregionalen Tageszeitung journalistisch mit diesem Thema befasst.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den E-Mails des Beschwerdeführers vom 15.09.2025 und 25.10.2025, den Antwortschreiben der belangten Behörde vom 10.10.2025, 17.11.2025 und 15.01.2026, dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2026, den übermittelten Beilagen, der Beschwerde vom 16.02.2026 und der Stellungnahme der belangten Behörde.
Der Inhalt und Umfang des Informationsbegehrens, die teilweise Informationserteilung, die Verweigerung hinsichtlich personenbezogener Daten und die Zurückweisung des Antrags auf Bescheiderlassung im Übrigen sind zwischen den Parteien nicht strittig. Unstrittig ist weiters, dass die belangte Behörde Aktenvermerke und Einschätzungen zu den verfahrensgegenständlichen Themenbereichen nicht übermittelt hat und dies damit begründete, dass solche Dokumente nicht unter den Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG fielen.Der Inhalt und Umfang des Informationsbegehrens, die teilweise Informationserteilung, die Verweigerung hinsichtlich personenbezogener Daten und die Zurückweisung des Antrags auf Bescheiderlassung im Übrigen sind zwischen den Parteien nicht strittig. Unstrittig ist weiters, dass die belangte Behörde Aktenvermerke und Einschätzungen zu den verfahrensgegenständlichen Themenbereichen nicht übermittelt hat und dies damit begründete, dass solche Dokumente nicht unter den Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG fielen.
Dass der Beschwerdeführer als Redakteur einer überregionalen Tageszeitung journalistisch tätig ist und das Thema der Abschiebungen nach Afghanistan sowie die Zusammenarbeit mit afghanischen Behördenvertretern Gegenstand öffentlicher Debatte ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers und wurde von der belangten Behörde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht aus den dort genannten Gründen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht aus den dort genannten Gründen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Information im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 IFG sind Informationen nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies insbesondere zur Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG) oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG), erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, gegeneinander abzuwägen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG sind Informationen nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies insbesondere zur Vorbereitung einer Entscheidung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG) oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG), erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, gegeneinander abzuwägen.
Gemäß § 9 Abs. 1 IFG ist die Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig. Gemäß § 9 Abs. 3 IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag offenbar missbräuchlich erfolgt oder die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IFG ist die Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag offenbar missbräuchlich erfolgt oder die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist gemäß § 11 Abs. 1 IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers ein Bescheid zu erlassen.Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers ein Bescheid zu erlassen.
Die zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Verfahrens betrifft die Auslegung des Informationsbegriffs des § 2 Abs. 1 IFG, insbesondere die Frage, ob Aktenvermerke, interne Einschätzungen und interne Kommunikation als „Information" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind.Die zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Verfahrens betrifft die Auslegung des Informationsbegriffs des Paragraph 2, Absatz eins, IFG, insbesondere die Frage, ob Aktenvermerke, interne Einschätzungen und interne Kommunikation als „Information" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind.
Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 IFG ist weit gefasst: Information ist „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist". Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausgesprochen, dass die Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG „ohnedies großzügig" ist und die Annahme eines noch weitergehenden verfassungsgesetzlichen Informationsbegriffs einer historisch-systematischen Auslegung widerspräche (BVwG 27.02.2026, W292 2331934-1; BVwG 20.03.2026, W292 2332129-1).Der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist weit gefasst: Information ist „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist". Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausgesprochen, dass die Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG „ohnedies großzügig" ist und die Annahme eines noch weitergehenden verfassungsgesetzlichen Informationsbegriffs einer historisch-systematischen Auslegung widerspräche (BVwG 27.02.2026, W292 2331934-1; BVwG 20.03.2026, W292 2332129-1).
Der entscheidende Abgrenzungsmaßstab ist nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nicht die Unterscheidung zwischen „internen" und „externen" Dokumenten, sondern die Frage, ob eine Aufzeichnung im Wirkungsbereich des Organs vorhanden und verfügbar ist. Nicht unter den Informationsbegriff fallen nach den Gesetzesmaterialien lediglich „im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs erstellte Dokumente" (AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 17) sowie Informationen, die erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssten (AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 17; BVwG 20.03.2026, W292 2333118-1).Der entscheidende Abgrenzungsmaßstab ist nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nicht die Unterscheidung zwischen „internen" und „externen" Dokumenten, sondern die Frage, ob eine Aufzeichnung im Wirkungsbereich des Organs vorhanden und verfügbar ist. Nicht unter den Informationsbegriff fallen nach den Gesetzesmaterialien lediglich „im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs erstellte Dokumente" Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . GP, 17) sowie Informationen, die erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssten Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . GP, 17; BVwG 20.03.2026, W292 2333118-1).
Ein bereits verfasster und im Akt einliegender Aktenvermerk ist jedoch eine vorhandene und verfügbare Aufzeichnung im Wirkungsbereich des Organs und fällt daher grundsätzlich unter den Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG. Die bloße interne Natur eines Dokuments genügt nach dem Gesetzeswortlaut nicht, um es schon auf Ebene des Informationsbegriffs auszuschließen. Soweit interne Dokumente dem Schutz der Vorbereitung von Entscheidungen oder der internen Willensbildung unterliegen, ist dies vielmehr auf der Ebene der Ausnahmetatbestände, insbesondere nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG, zu prüfen (vgl. BVwG 20.03.2026, W292 2333118-1).Ein bereits verfasster und im Akt einliegender Aktenvermerk ist jedoch eine vorhandene und verfügbare Aufzeichnung im Wirkungsbereich des Organs und fällt daher grundsätzlich unter den Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die bloße interne Natur eines Dokuments genügt nach dem Gesetzeswortlaut nicht, um es schon auf Ebene des Informationsbegriffs auszuschließen. Soweit interne Dokumente dem Schutz der Vorbereitung von Entscheidungen oder der internen Willensbildung unterliegen, ist dies vielmehr auf der Ebene der Ausnahmetatbestände, insbesondere nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG, zu prüfen vergleiche BVwG 20.03.2026, W292 2333118-1).
Die belangte Behörde hat Aktenvermerke und Einschätzungen pauschal als „nicht fertige Informationen" vom Informationsbegriff ausgenommen, ohne zwischen dem Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG und den Ausnahmetatbeständen des § 6 IFG zu differenzieren. Diese Vorgangsweise widerspricht der Systematik des IFG. Ob einem konkreten Aktenvermerk ein Geheimhaltungsgrund nach § 6 IFG entgegensteht, ist im Einzelfall zu prüfen und kann nicht durch eine pauschale Verneinung des Informationsbegriffs ersetzt werden.Die belangte Behörde hat Aktenvermerke und Einschätzungen pauschal als „nicht fertige Informationen" vom Informationsbegriff ausgenommen, ohne zwischen dem Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG und den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 6, IFG zu differenzieren. Diese Vorgangsweise widerspricht der Systematik des IFG. Ob einem konkreten Aktenvermerk ein Geheimhaltungsgrund nach Paragraph 6, IFG entgegensteht, ist im Einzelfall zu prüfen und kann nicht durch eine pauschale Verneinung des Informationsbegriffs ersetzt werden.
Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt II den Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen, weil sämtliche der Behörde verfügbaren Informationen erteilt worden seien. Dies setzt voraus, dass keine weiteren, dem Begehren entsprechenden Informationen im Wirkungsbereich der belangten Behörde vorhanden und verfügbar waren. Nachdem die belangte Behörde Aktenvermerke und Einschätzungen aber bereits auf der Ebene des Informationsbegriffs pauschal ausgeschlossen hat, liegt dem Spruchpunkt II eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde. Solange Aktenvermerke und interne Aufzeichnungen zu den begehrten Themenbereichen im Verwaltungsakt aufliegen, durfte die belangte Behörde den Antrag auf Bescheiderlassung nicht mit der Begründung zurückweisen, es seien keine weiteren Informationen vorhanden.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt römisch zwei den Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen, weil sämtliche der Behörde verfügbaren Informationen erteilt worden seien. Dies setzt voraus, dass keine weiteren, dem Begehren entsprechenden Informationen im Wirkungsbereich der belangten Behörde vorhanden und verfügbar waren. Nachdem die belangte Behörde Aktenvermerke und Einschätzungen aber bereits auf der Ebene des Informationsbegriffs pauschal ausgeschlossen hat, liegt dem Spruchpunkt römisch zwei eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde. Solange Aktenvermerke und interne Aufzeichnungen zu den begehrten Themenbereichen im Verwaltungsakt aufliegen, durfte die belangte Behörde den Antrag auf Bescheiderlassung nicht mit der Begründung zurückweisen, es seien keine weiteren Informationen vorhanden.
Soweit die belangte Behörde personenbezogene Daten in den übermittelten Unterlagen geschwärzt und die vollständige Informationserteilung unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG verweigert hat, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die alle in Betracht kommenden Interessen, insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, gegeneinander abwägt.Soweit die belangte Behörde personenbezogene Daten in den übermittelten Unterlagen geschwärzt und die vollständige Informationserteilung unter Berufung auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG verweigert hat, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die alle in Betracht kommenden Interessen, insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, gegeneinander abwägt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt Journalisten und sogenannten „Public Watchdogs" im Rahmen dieser Abwägung eine besondere Rolle zu. Maßgeblich sind insbesondere, ob die begehrte Information im öffentlichen Interesse liegt, ob der Informationswerber als „Public Watchdog" tätig wird, ob die Information bereit und verfügbar ist und ob ein öffentliches Interesse an einer Debatte über den Gegenstand besteht (EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Rz. 156 ff; VfGH 04.03.2021, E 4037/2020; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerrechtslage des Auskunftspflichtgesetzes ausgesprochen, dass ein Zugang zu Informationen zu ermöglichen ist, wenn sich Geheimhaltungsinteresse und Offenlegungsinteresse gleichwertig gegenüberstehen, und eine Verweigerung nur bei deutlichem Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses zulässig ist (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt Journalisten und sogenannten „Public Watchdogs" im Rahmen dieser Abwägung eine besondere Rolle zu. Maßgeblich sind insbesondere, ob die begehrte Information im öffentlichen Interesse liegt, ob der Informationswerber als „Public Watchdog" tätig wird, ob die Information bereit und verfügbar ist und ob ein öffentliches Interesse an einer Debatte über den Gegenstand besteht (EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Rz. 156 ff; VfGH 04.03.2021, E 4037 aus 2020,; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerrechtslage des Auskunftspflichtgesetzes ausgesprochen, dass ein Zugang zu Informationen zu ermöglichen ist, wenn sich Geheimhaltungsinteresse und Offenlegungsinteresse gleichwertig gegenüberstehen, und eine Verweigerung nur bei deutlichem Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses zulässig ist (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Es ist nicht zu verkennen, dass an der Geheimhaltung personenbezogener Daten der Mitglieder der afghanischen Delegation und der BMI-Bediensteten gewichtige Interessen bestehen, insbesondere Sicherheitsbedenken und die Aufrechterhaltung der Kooperationsbereitschaft für Rückführungen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Journalist einer überregionalen Tageszeitung ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse geltend macht und das Thema der Zusammenarbeit österreichischer Behörden mit Vertretern der afghanischen Verwaltung bzw. der Taliban Gegenstand einer erheblichen öffentlichen Debatte ist.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung beschränkt sich auf die Darstellung der für die Geheimhaltung sprechenden Argumente, ohne die für die Erteilung der Information sprechenden Interessen, insbesondere die Funktion des Beschwerdeführers als „Public Watchdog" und das öffentliche Interesse an der Debatte, hinreichend in die Abwägung einzubeziehen. Insbesondere wurde nicht geprüft, ob eine teilweise Informationserteilung (etwa unter weitergehender Schwärzung einzelner Namen bei gleichzeitiger Offenlegung der übrigen Inhalte von Aktenvermerken und Kommunikation) den Geheimhaltungsinteressen ausreichend Rechnung tragen könnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde Aktenvermerke und Einschätzungen zu Unrecht pauschal vom Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG ausgenommen hat. Bereits verfasste und im Akt einliegende Aktenvermerke sind als vorhandene und verfügbare Aufzeichnungen im Wirkungsbereich des Organs grundsätzlich „Information" im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG. Die Frage, ob ihrer Herausgabe Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, ist auf der Ebene der Ausnahmetatbestände des § 6 IFG zu beurteilen, nicht durch eine pauschale Verneinung des Informationsbegriffs. Die im Bescheid vorgenommene Interessenabwägung ist darüber hinaus insofern mangelhaft, als die für die Erteilung der Information sprechenden Interessen nicht hinreichend berücksichtigt wurden.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde Aktenvermerke und Einschätzungen zu Unrecht pauschal vom Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG ausgenommen hat. Bereits verfasste und im Akt einliegende Aktenvermerke sind als vorhandene und verfügbare Aufzeichnungen im Wirkungsbereich des Organs grundsätzlich „Information" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die Frage, ob ihrer Herausgabe Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, ist auf der Ebene der Ausnahmetatbestände des Paragraph 6, IFG zu beurteilen, nicht durch eine pauschale Verneinung des Informationsbegriffs. Die im Bescheid vorgenommene Interessenabwägung ist darüber hinaus insofern mangelhaft, als die für die Erteilung der Information sprechenden Interessen nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, weil die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur Frage, welche konkreten Aktenvermerke, internen Aufzeichnungen und Einschätzungen zu den begehrten Themenbereichen vorhanden und verfügbar sind und ob diesen im Einzelfall Geheimhaltungsgründe nach § 6 IFG entgegenstehen, unterlassen hat (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF; Art. 22a Abs. 2 B-VG; §§ 2, 6, 9 und 11 IFG, BGBl. I Nr. 5/2024).Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, weil die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur Frage, welche konkreten Aktenvermerke, internen Aufzeichnungen und Einschätzungen zu den begehrten Themenbereichen vorhanden und verfügbar sind und ob diesen im Einzelfall Geheimhaltungsgründe nach Paragraph 6, IFG entgegenstehen, unterlassen hat (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF; Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG; Paragraphen 2, 6, 9 und 11 IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 22/2018).Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,).
Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage betrifft die Auslegung des Informationsbegriffs des § 2 Abs. 1 IFG, insbesondere die Frage, ob bereits verfasste, im Akt einliegende Aktenvermerke und interne Einschätzungen als „Information" im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG zu qualifizieren sind oder ob solche Dokumente schon auf der Ebene des Informationsbegriffs – und nicht erst auf der Ebene der Ausnahmetatbestände des § 6 IFG – auszuscheiden sind.Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage betrifft die Auslegung des Informationsbegriffs des Paragraph 2, Absatz eins, IFG, insbesondere die Frage, ob bereits verfasste, im Akt einliegende Aktenvermerke und interne Einschätzungen als „Information" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG zu qualifizieren sind oder ob solche Dokumente schon auf der Ebene des Informationsbegriffs – und nicht erst auf der Ebene der Ausnahmetatbestände des Paragraph 6, IFG – auszuscheiden sind.
Das Informationsfreiheitsgesetz ist mit 01.09.2025 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 5/2024). Es liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG vor, die die hier aufgeworfene Abgrenzungsfrage klären würde. Auch in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur wird die Frage nicht einheitlich behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einzelnen Entscheidungen zwar den weiten Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 IFG betont und ausgesprochen, dass Informationen, die erst künftig erstellt werden müssten, nicht unter den Informationsbegriff fallen (BVwG 20.03.2026, W292 2333118-1; BVwG 27.02.2026, W292 2331934-1). Auch die Materialien zum IFG stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil „nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich“ Information iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2, Rz 7f; AB 2420 BlgNR XXVII.). Zur konkreten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bereits existierende Aktenvermerke als „Information" nach § 2 Abs. 1 IFG oder als „nicht fertige Informationen" im Sinne der Gesetzesmaterialien (AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 17) einzustufen sind und ob das Kriterium der „Fertigkeit" einer Information von dem der „Verfügbarkeit" zu trennen ist, fehlt allerdings eine höchstgerichtliche Klärung.Das Informationsfreiheitsgesetz ist mit 01.09.2025 in Kraft getreten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,). Es liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG vor, die die hier aufgeworfene Abgrenzungsfrage klären würde. Auch in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur wird die Frage nicht einheitlich behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einzelnen Entscheidungen zwar den weiten Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, IFG betont und ausgesprochen, dass Informationen, die erst künftig erstellt werden müssten, nicht unter den Informationsbegriff fallen (BVwG 20.03.2026, W292 2333118-1; BVwG 27.02.2026, W292 2331934-1). Auch die Materialien zum IFG stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil „nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich“ Information iSd Gesetzes sein kann vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 2,, Rz 7f; Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 .). Zur konkreten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bereits existierende Aktenvermerke als „Information" nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG oder als „nicht fertige Informationen" im Sinne der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . GP, 17) einzustufen sind und ob das Kriterium der „Fertigkeit" einer Information von dem der „Verfügbarkeit" zu trennen ist, fehlt allerdings eine höchstgerichtliche Klärung.
Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil sie die Reichweite des mit dem IFG neu geschaffenen Rechts auf Zugang zu Informationen gegenüber allen informationspflichtigen Stellen des Bundes und der Länder betrifft und sich in einer Vielzahl von Verfahren stellen wird. Die Revision ist daher zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Aktenvermerk behördeninterne Aufzeichnungen Bundesministerium Ermittlungspflicht Geheimhaltungsinteresse Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Interessenabwägung Kassation Kooperation mangelnde Sachverhaltsfeststellung personenbezogene Daten public watchdog Revision zulässig Taliban Vorhandensein der InformationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2338800.1.00Im RIS seit
10.09.2026Zuletzt aktualisiert am
10.09.2026