TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/11 I403 2350480-1

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Veröffentlicht am 11.09.2026
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Entscheidungsdatum

11.09.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §18 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I403 2350480-1/4Z
, I403 2350480-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2026, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2026, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 18 Abs. 5 iVm Abs. 7 BFA-VG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 26.06.2026 wurde er wegen des dringenden Verdachts gemäß § 130 StGB („Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung”) festgenommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, da gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 26.06.2026 wurde er wegen des dringenden Verdachts gemäß Paragraph 130, StGB („Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung”) festgenommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, da gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.08.2026, XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, zum Teil als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, worunter zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.08.2026, römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, worunter zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 30.06.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Von der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen, nahm der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.

Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2026 erging folgender Spruch:

“ I. Gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. “ römisch eins. Gemäß Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

II. Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

III. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wird gemäß § 18 Absatz 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.”römisch drei. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.”

Das BFA begründete die Entscheidung damit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei, da das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Dabei wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 04.08.2026 verwiesen sowie darauf, dass der Beschwerdeführer bereits das Haftübel verspürt habe und rückfällig geworden sei, ohne eine Vorstrafe bzw. die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten anzuführen. Die belangte Behörde war mangels Einvernahme darüber hinaus nicht in der Lage, individuelle Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu treffen.

Gegen den Bescheid wurde am 02.09.2026 in vollem Umfang Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger sei und seinen Lebensmittelpunkt aktuell in Rumänien habe. Die Bedeutung des am 30.06.2026 zugestellten Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer, da er nicht rechts- und sprachkundig sei, nicht verstanden und deshalb keine Stellungnahme abgegeben können. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in XXXX und besuche ihn dieser regelmäßig in Haft. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien versichert und verfüge dort über ausreichend Existenzmittel. Seine Familie und Kinder würden ebenfalls in Rumänien leben, dennoch sei es der Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Bruder in XXXX besuchen zu können, weshalb es ihm wichtig sei, in Österreich einreisen zu können. Bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu, auf welchen die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht aber zurückgreifen könne. Eine Einvernahme werde auch durch das Einräumen eines schriftlichen Parteiengehörs nicht ersetzt, zumal der Beschwerdeführer als rechtsunkundiger Fremder auch nicht in der Lage gewesen sei, das schriftliche Parteiengehör zu beantworten. Gegen den Bescheid wurde am 02.09.2026 in vollem Umfang Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger sei und seinen Lebensmittelpunkt aktuell in Rumänien habe. Die Bedeutung des am 30.06.2026 zugestellten Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer, da er nicht rechts- und sprachkundig sei, nicht verstanden und deshalb keine Stellungnahme abgegeben können. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 und besuche ihn dieser regelmäßig in Haft. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien versichert und verfüge dort über ausreichend Existenzmittel. Seine Familie und Kinder würden ebenfalls in Rumänien leben, dennoch sei es der Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Bruder in römisch 40 besuchen zu können, weshalb es ihm wichtig sei, in Österreich einreisen zu können. Bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu, auf welchen die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht aber zurückgreifen könne. Eine Einvernahme werde auch durch das Einräumen eines schriftlichen Parteiengehörs nicht ersetzt, zumal der Beschwerdeführer als rechtsunkundiger Fremder auch nicht in der Lage gewesen sei, das schriftliche Parteiengehör zu beantworten.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ohne den Beschwerdeführer allerdings jemals einvernommen zu haben. Zudem unterließ die belangte Behörde Ausführungen dazu, warum im Fall des Beschwerdeführers besondere Umstände – ungeachtet seiner rechtskräftigen Verurteilung – vorliegen würden, die die Notwendigkeit seiner sofortigen Ausreise aufzeigen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053).

Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA nicht aufgezeigt.

Darüber hinaus war das Ermittlungsverfahren mangelhaft, sah das BFA doch von einer Einvernahme des Beschwerdeführers ab, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde, weswegen der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG stattzugeben ist. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde, weswegen der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG stattzugeben ist.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2350480.1.00

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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