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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN) bedarf auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG einer sorgfältigen Begründung.Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren vergleiche etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN) bedarf auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG einer sorgfältigen Begründung.
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030013.L01Im RIS seit
18.08.2026Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026