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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/18/0327 E 17. März 2026 RS 3 (hier: nur die ersten vier Sätze)Stammrechtssatz
Die gegenständliche Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es wird darin lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt, die weitere Vorgehensweise beschrieben und auf die noch folgende Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Dass das BFA mit der Mitteilung eine verbindliche, normative Regelung treffen wollte, ergibt sich aus der Formulierung der Erledigung nicht. Somit ist ein über die formlose Mitteilung nach § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 hinausgehender Wille der Behörde konkret nicht nur aufgrund der mangelnden Form, sondern auch in Anbetracht des Inhalts der Erledigung nicht erkennbar. Das BVwG hat den Bescheidcharakter dieser Mitteilung zutreffend verneint. Eine andere Qualifikation der Mitteilung ist auch aus (Rechtschutz-) Überlegungen insbesondere im Hinblick auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur zu Einreiseanträgen von Familienangehörigen nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht geboten (vgl. zum Ganzen VwGH 21.1.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, mit Verweis auf VfGH 16.12.2025, E 1209-1211/2025; dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 nicht aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, hat im Übrigen bereits der VfGH im Beschluss VfGH 5.12.2025, E 2287/2025-15, festgehalten, mit dem er die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss wie den hier angefochtenen abgelehnt hat).Die gegenständliche Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es wird darin lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt, die weitere Vorgehensweise beschrieben und auf die noch folgende Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Dass das BFA mit der Mitteilung eine verbindliche, normative Regelung treffen wollte, ergibt sich aus der Formulierung der Erledigung nicht. Somit ist ein über die formlose Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG 2005 hinausgehender Wille der Behörde konkret nicht nur aufgrund der mangelnden Form, sondern auch in Anbetracht des Inhalts der Erledigung nicht erkennbar. Das BVwG hat den Bescheidcharakter dieser Mitteilung zutreffend verneint. Eine andere Qualifikation der Mitteilung ist auch aus (Rechtschutz-) Überlegungen insbesondere im Hinblick auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur zu Einreiseanträgen von Familienangehörigen nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht geboten vergleiche zum Ganzen VwGH 21.1.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, mit Verweis auf VfGH 16.12.2025, E 1209-1211/2025; dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 nicht aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, hat im Übrigen bereits der VfGH im Beschluss VfGH 5.12.2025, E 2287/2025-15, festgehalten, mit dem er die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss wie den hier angefochtenen abgelehnt hat).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190290.L01Im RIS seit
10.09.2026Zuletzt aktualisiert am
10.09.2026